Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 11067/12
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ der Antragsgegnerin und rügt insbesondere den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels für sein im Plangebiet gelegenes und 1.103 m² großes Grundstück, Flurstück Nr. … .
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Der Bebauungsplan überplant ein bereits bebautes Gebiet westlich der Mosel und nördlich der Römerbrücke. Das in Nord-Süd-Richtung etwa 1.000 m lange und im mittleren Bereich bis zu 150 m breite Plangebiet wird im Osten vom Moselufer und im Westen von der Trasse der Eisenbahn begrenzt. In der Mitte des Plangebiets verläuft die stark befahrene Bundesstraße 51 (Aachener Straße/Martiner Feld). Das Gebiet ist durch einen sehr unterschiedlichen Baubestand geprägt: im Bereich zwischen dem Moselufer und der Aachener Straße vorwiegend durch die Nutzungen Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe, Hotel und Gastronomie, Kunstakademie, Skaterhalle [vormals Edeka-Markt], Getränkehandel; in dem Streifen zwischen Aachener Straße und Eisenbahntrasse befindet sich im Wesentlichen ein großflächiger Verbrauchermarkt mit 3.500 m² Verkaufsfläche (Kaufland) sowie ein Möbelmarkt mit 1.725 m² Verkaufsfläche; nördlich an diese beiden Nutzungen schließt sich das Grundstück des Antragstellers an, das bislang als Lagerfläche genutzt wird. Im Südosten des Plangebiets befindet sich jenseits der Eisenbahntrasse das Stadtteilzentrum von Trier-West.
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Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan das Ziel, den westlichen Brückenkopf der Römerbrücke aufzuwerten, die östlich der Aachener Straße zwischen Römerbrücke und Kunstakademie vorhandene Wohn- und Mischstruktur zu sichern und aufzuwerten, westlich der Aachener Straße eine hochwertige gewerbliche Entwicklung zu ermöglichen, auf der Fläche des ehemaligen Edeka-Marktes ein hochwertiges Wohnprojekt zu ermöglichen sowie die Aachener Straße/Martinerfeld als Allee städtebaulich aufzuwerten.
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Zu diesem Zweck ist der Bereich zwischen Moselufer und Aachener Straße mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche „Kunstakademie“ als Misch- bzw. allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Sowohl in den Wohn- als auch in den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 400 m² zulässig. Für den Bereich westlich der Aachener Straße bis zur Eisenbahntrasse werden im Wesentlichen der vorhandene Verbrauchermarkt und der Möbelmarkt überplant und hierfür Sondergebiete festgesetzt. Für die sich hieran im Süden und im Norden anschließenden kleineren Flächen werden eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt, in denen folgende Nutzungen nicht zulässig sind: Lagerplätze, Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe, ferner Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente.
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Die Einzelhandelsbeschränkung in den Misch- und eingeschränkten Gewerbegebieten wird mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts und dem Schutz einer wohnstandortnahen Grundversorgung und der zentralen Versorgungsbereiche begründet. In der 2005 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier werden die Ziele wie folgt zusammengefasst: innovative Weiterentwicklung der Trierer City; Realisierung der Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten sowie Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten in Trier-West, Euren und Zewen, bei Hinnahme der vorhandenen und bestandsgeschützten großflächigen Einzelhandelsbetriebe (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzept, November 2004, Band II, S. 54).
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Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan BW 74 wurde am 29. Januar 2009 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange fand im Juni 2011 statt. Die Offenlage des Plans erfolgte vom 4. Januar bis 6. Februar 2012, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Wegen geringfügiger Änderungen von Festsetzungen des Bebauungsplans fand in der Zeit vom 16. Mai bis 4. Juni 2012 eine erneute Offenlage des Planentwurfs sowie eine weitere Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der Antragsteller rügte, dass die Planung nicht erforderlich sei; das GEe 3 sei zu klein und dessen Festsetzungen stellten einen Etikettenschwindel dar. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt.
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Die Antragsgegnerin setzte sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander. Zu den Einwendungen des Antragstellers führte sie aus: Die Nutzungsbeschränkung im GEe 3 auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe erfolge zum Schutz der angrenzenden Wohngebiete. Ein Etikettenschwindel liege nicht vor, weil die mit einer Mischgebietsfestsetzung verbundene Wohnnutzung wegen des vorhandenen Verkehrslärms und der Insellage des Grundstücks zwischen B 51 und Eisenbahntrasse nicht gewollt sei. Die Beschränkung zentrenrelevanten Einzelhandels sei städtebaulich gerechtfertigt, weil eine ungesteuerte Etablierung von Konkurrenzstandorten geeignet sei, die Versorgungsbereiche an städtebaulich integrierten Standorten (Stadtteilzentrum Trier-West und Ortskern Euren) zu gefährden. Die Festsetzung des Schwellenwerts von 400 m² Verkaufsfläche beruhe auf der Einschätzung, dass unterhalb dieses Wertes aufgrund der damit zusammenhängenden Betriebsform (z.B. keine Discounter) keine negativen Auswirkungen auf die genannten Zentren zu erwarten seien.
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Der Bebauungsplan wurde am 30. August 2012 als Satzung beschlossen, am 5. September 2012 ausgefertigt und am 10. September 2012 öffentlich bekannt- gemacht.
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Zur Begründung der hiergegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Normenkontrolle müsse schon aus formell-rechtlichen Gründen Erfolg haben. Denn die Bekanntmachungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung genügten nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Der Bekanntmachungstext enthalte nicht alle Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Durch den bloßen Hinweis auf den Umweltbericht werde der Zweck von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkreten Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht. Der Fehler sei auch beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben, sondern gewichtige Teile des notwendigen Bekanntmachungsinhalts fehlten. Der Bebauungsplan leide aber auch an inhaltlichen Mängeln. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einer Verkaufsfläche von 400 m² sei schon nicht dargelegt worden, dass die erfassten Betriebe unterhalb dieser Flächenbegrenzung einem festsetzungsfähigen Anlagentyp entsprächen. Im Übrigen fehle es für den Einzelhandelsausschluss an einem schlüssigen Planungskonzept. Die Antragsgegnerin habe nicht belegen können, dass die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² im Plangebiet tatsächlich zu einer Gefährdung des Einzelhandels in der Trierer Innenstadt führe. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht begründet, warum sie zentrenrelevanten Einzelhandel auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) ausschließe. Im Übrigen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich das GEe 3 ausschließlich nur auf sein Grundstück mit einer Größe von 1.103 m² und einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² beziehe. Anhaltspunkte dafür, weshalb eine nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung auf einer Fläche von 552 m² den genannten städtebaulichen Zielen zuwiderlaufe, bestünden nicht. Soweit darüber hinaus verkehrliche Auswirkungen für die Beschränkung der Verkaufsfläche angeführt würden, fehle es schon deshalb an einer städtebaulichen Rechtfertigung, weil die beiden benachbarten großflächigen Einzelhandelsbetriebe bereits zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führten, für die die Nutzung auf seinem Grundstück vollkommen unerheblich sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ vom 30. August 2012 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt vor: Das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Planung um eine reine Innenentwicklung ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Umwelt handele. Die vorgenommene Einzelhandelsbeschränkung sei städtebaulich gerechtfertigt. Dies ergebe sich schon aus der großen Überversorgung der Bevölkerung in Trier-West mit einer Verkaufsfläche von 4,63 m² pro Einwohner (Trier: 3,31 m²; Bundesdurchschnitt: 1,34 m²). Dem Einzelhandelskonzept liege eine detaillierte quartiersbezogene Überprüfung zugrunde. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungen und einschlägiger Kommentierung und Rechtsprechung zu „Nachbarschaftsläden“ werde davon ausgegangen, dass Einzelhandelsstandorte unter 400 m² nur quartiersbezogene Auswirkungen hätten und nicht geeignet seien, unerwünschte schädliche Auswirkungen auf zu schützende Einzelhandelsstrukturen (hier die städtebaulich integrierten Lagen im Stadtteilzentrum Trier-West und im Ortskern Euren) auszuüben. Die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² sei mit Rücksicht auf die Bau- und Gewerbefreiheit zugelassen worden. Für den Antragsteller stelle die Verkaufsflächenbeschränkung auf 400 m² auch keine besondere Härte dar, weil bei einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² ohnehin kaum mehr als 400 m² Verkaufsfläche realisiert werden könnten. Trotz der bestehenden Verkehrsprobleme sei es durchaus sinnvoll, weiteren Verkehr auszuschließen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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Insbesondere ist der Antragsteller mit seinem im Plangebiet gelegenen Flurstück Nr. … antragsbefugt. Er ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert, weil er innerhalb der bis 4. Juni 2012 angesetzten Auslegungsfrist für die 2. Offenlage des Planentwurfs mit dem am 4. Juni 2012 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen im Wesentlichen diejenigen Einwendungen erhoben hat, die auch Gegenstand seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren sind. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 8. Mai 2012 entgegen der in § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB eröffneten Möglichkeit nicht bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
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Der Normenkontrollantrag ist indes nicht begründet.
I.
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In formell-rechtlicher Hinsicht ist ein nach §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Fehler nicht feststellbar.
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Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
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Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu [enthalten], welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Mit dieser Bestimmung sollen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) umgesetzt werden, wonach die Auslegungsbekanntmachung bei umweltbezogenen Entscheidungen auch Angaben darüber enthalten muss, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des EAG Bau, BT-Drucks. 15/2250, S. 44). Die Vorschrift zielt - jenseits der Betroffenenbeteiligung - darauf ab, die Öffentlichkeit für die Beachtung der Belange des Umweltschutzes zu sensibilisieren und zu mobilisieren (vgl. Meßerschmidt, Europäisches Umweltrecht, 2011, § 8 Rn. 174). Die Unterrichtung über die Arten umweltbezogener Informationen soll Anstoßfunktion haben; die interessierte Öffentlichkeit soll sich durch die Bekanntmachung darüber orientieren können, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen Stellungnahme besteht (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 und juris, Rn. 27). Keineswegs muss die Bekanntmachung die relevanten Umweltinformationen schon selbst verschaffen (vgl. VGH BW, ebenda). Weil nur die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen benannt werden brauchen, verlangt die Vorschrift auch keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen; vielmehr genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekanntzumachen (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 44). Dabei kann sich die thematische Gliederung der Unterlagen an der Liste der Umweltbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB orientieren (so: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 36; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 64).
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Nach diesen Maßstäben genügen die Bekanntmachungen zu den beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen im Planaufstellungsverfahren des Bebauungsplans BW 74 der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2011 und vom 8. Mai 2012 den rechtlichen Anforderungen. In beiden Bekanntmachungstexten heißt es übereinstimmend:
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„Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Planentwurf einschließlich der Begründung und der umweltbezogenen Fachgutachten (Umweltbericht, schalltechnische Untersuchung) … zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt.“ (vgl. Bl. 199 und 340 der Planaufstellungsunterlagen).
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Mit dem Hinweis auf den Umweltbericht sowie das schalltechnische Gutachten waren die beiden Arten der zum Zeitpunkt der Offenlage verfügbaren Umweltinformationen benannt. Eine nähere Information über den Inhalt des Umweltberichts war nicht geboten. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Umweltbericht umweltbezogene Informationen enthält (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, DVBl. 2012, 1177 und juris, Rn. 42).
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Eine darüber hinaus gehende Unterrichtung darüber, für welche Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur und Sachgüter) im Umweltbericht eine Bestandsaufnahme und Folgenbewertung vorgenommen wird, ist nicht geboten (a.A.: VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012, a.a.O., Rn. 42; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - 4 C 1431/12 -, juris, Rn. 37 f.) Ein solcher Hinweis erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des erwartbaren Inhalts eines Umweltberichts und ginge über die geforderte Angabe der „Arten“ der vorliegenden Informationen hinaus. Eine derart allgemeine Umschreibung der in jedem Umweltbericht abzuhandelnden Themenblöcke wäre auch keineswegs in der Lage, die interessierte Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche umweltrelevanten Probleme gerade diese Planung aufwirft. Um die interessierten und eventuell besonders sachkundigen Mitglieder der Öffentlichkeit für die planungsspezifischen Umweltprobleme zu sensibilisieren, ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, sie neben den allgemeinen, bei jeder Bauleitplanung erstellten Unterlagen (Umweltbericht, § 2 a BauGB) über diejenigen zusätzlichen Gutachten oder Stellungnahmen zu unterrichten, die zu speziellen umweltrelevanten Themen vorliegen (vgl. Korbmacher, a.a.O., Rn. 64). Handelt es sich hierbei um eine Vielzahl von Unterlagen, erscheint eine thematische Gliederung nach den oben angesprochenen Kriterien sinnvoll. Detailliertere Informationen zum konkreten Inhalt der vorliegenden Unterlagen würden den gebotenen Umfang eines Bekanntmachungstextes auch überfrachten und die hiermit bezweckte Anstoßfunktion eventuell sogar schwächen.
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Vor diesem Hintergrund war es nach Auffassung des Senats auch nicht geboten, darauf hinzuweisen, dass der Bestandsaufnahme im Umweltbericht zu Tieren und Pflanzen im Plangebiet (vgl. S. 16 und 20 des Umweltberichts) eine „Biotoptypen- und Vegetationskartierung“ und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung zugrunde lagen, die dem Umweltbericht als Anlagen 2 und 3 beigefügt waren. Auch mit der Information hierüber wäre nur auf den üblichen Inhalt eines Umweltberichts hingewiesen worden, ohne besondere Problemlagen der konkreten Planung aufzuzeigen.
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Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass die Datengrundlagen für die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu Unrecht nicht bekannt gemacht worden seien, handelt es sich hierbei wiederum um Detailinformationen zum Inhalt des in der Bekanntmachung erwähnten Umweltberichts. Bei den von dem Antragsteller im Bekanntmachungstext vermissten Datengrundlagen handelt es sich nach dem Umweltbericht (S. 65 f) um folgende Unterlagen:
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- „die Metainformationen zu Artendaten (MUFV Rheinland-Pfalz: ARTeFAKT; www.naturschutz.rlp.de);
- Biotopkataster RLP schutzwürdige Biotopen, Kartierung 2007 (www.naturschutz.rlp.de);
- Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (1996): Biotopkartierung Rheinland-Pfalz;
- Faunistische Begleituntersuchungen zur aktuellen Landschaftsplanung Stadt Trier (FISCHER 2010, Stand vor Abzug 09/2010);
- die Bestandsaufnahme der Biotoptypen und die Geländebegehungen im Rahmen der Umweltprüfung (KBH Architektur 2011, Juni 2011)“.
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Auch insofern wird nicht auf besondere Untersuchungen, etwa zu bestimmten Tierarten, und damit auf spezielle Problemlagen der vorliegenden Planung hingewiesen. Vielmehr veranschaulicht die Angabe der Datengrundlagen lediglich das für eine artenschutzrechtliche Prüfung übliche methodische Vorgehen, wonach die Informationsbeschaffung durch Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse aus Fachkreisen oder Literatur sowie durch eine Bestandsaufnahme vor Ort erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166 Rn. 44).
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Wollte man dies strenger sehen und auch die Mitteilung über das Zustandekommen des Umweltberichts als notwendigen Inhalt des Bekanntmachungstextes für die Offenlage ansehen, so wäre das Fehlen dieser Angaben im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Danach ist es für den Bestand des Bebauungsplans unschädlich, wenn „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben“.
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Was schließlich die im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahmen anbelangt, brauchten diese ebenfalls nicht gesondert im Bekanntmachungstext aufgeführt zu werden (vgl. ebenso: VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., juris, Rn. 29). Denn die gemeinsame Stellungnahme der Verbände NABU, BUND und Pollichia vom 27. November 2012 sowie die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 7. Februar 2012 (vgl. Bl. 224 und Bl. 226 der Planaufstellungsunterlagen) enthalten keine eigenständigen inhaltlichen Beiträge zur Umweltsituation im Plangebiet, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in der Mahnung, im Rahmen der Bauleitplanung den Anforderungen an den besonderen Artenschutz Rechnung zu tragen.
II.
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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ rechtlicher Überprüfung stand.
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Die Überplanung des vorhandenen Baubestandes mit dem Ziel einer städtebaulichen Aufwertung des Gebiets hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugewiesenen Planungsermessens.
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Darüber hinaus sind Verstöße gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich.
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Insbesondere hält sich die von dem Antragsteller in erster Linie angegriffene Beschränkung der Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten auf eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente (Ziffer 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen) im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Festsetzungsermächtigung.
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Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Diese Vorschrift gestattet eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, indem sie ermöglicht, unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Voraussetzung für diese Feinsteuerung ist, dass sie sich auf eine festsetzungsfähige Nutzungsunterart bezieht und durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Diese Anforderungen sind hier erfüllt.
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1. Entsprechend dem Normcharakter des Bebauungsplans dürfen sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf bestimmte Anlagetypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen (Branchen) und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z.B. die Verkaufs- oder Geschossfläche sein; die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagetypen gewährleisten und sich auf einen Anlagetyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 5). Wählt eine Gemeinde die Verkaufs- oder Geschossfläche als Differenzierungskriterium, muss sie darlegen, dass Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagetyp entsprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6).
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Im Bebauungsplan BW 74 wird in den Ziff. 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen zunächst nach gattungsmäßigen Kriterien zwischen Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente und solchen für nicht zentrenrelevante Sortimente unterschieden. Die letztgenannten Betriebe sind nach Ziff. 1.8 allgemein zulässig. Innerhalb der erstgenannten Gruppe wird eine nochmalige Unterscheidung getroffen, und zwar nach der Betriebsgröße. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder innenstadtrelevanten Sortimenten sind bis zu einer Verkaufsfläche von 400m² allgemein zulässig (Ziff. 1.8), darüber hinaus unzulässig (Ziff. 1.10). Aber auch insofern hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, dass sich die Festsetzung auf einen festsetzungsfähigen Anlagetyp bezieht.
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Mit der Zulassung der genannten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst die Antragsgegnerin die den unmittelbaren Nahbereich versorgenden Nachbarschaftsläden. Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Fläche von höchstens 400 m² als sogenannter Nachbarschaftsladen ein festsetzungsfähiger Anlagetyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6 m.w.N.). Solche Läden führen in erster Linie nahversorgungsrelevante Sortimente, wie sie in der zum Inhalt des Bebauungsplans gehörenden „Trierer Liste“ aufgeführt sind. Es handelt sich um kleine Geschäfte, die vorwiegend Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Drogerieartikel führen. Erfasst werden aber auch etwa Blumen- und Zeitschriftenläden. Solche Betriebe sind in Städten wie Trier real vorhanden. Weil der Bebauungsplan die zukünftige Nutzung im Gebiet steuert, brauchte die Antragsgegnerin nicht zu belegen, dass das Plangebiet bereits heute über solche Nachbarschaftsläden verfügt. Dass die Antragsgegnerin nicht nur kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in ihrer Regelung erfasst hat, sondern auch solche mit innenstadtrelevanten Sortimenten, ändert nichts an der Ausrichtung der Festsetzung an dem den unmittelbaren Nahbereich versorgenden sog. Nachbarschaftsladen. Denn diese Erweiterung des zugelassenen Sortiments sollte es den Betriebsinhabern ersichtlich nur ermöglichen, im Rahmen ihres auf die Nahversorgung ausgerichteten Geschäfts in beschränktem Umfang auch innenstadtrelevante Sortimente im Sinne der „Trierer Liste“ anzubieten, wie etwa Papier- und Schreibwaren, Schul- und Büroartikel, Hausrat, Spielwaren und ähnliches.
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Hinsichtlich der flächenmäßigen Umschreibung dieses Anlagetyps hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Schwelle von 400 m² Verkaufsfläche eine Grenze markiert ist, bei deren Beachtung eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende, auch benachbarte Stadtteilzentren erfassende Wirkungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann; insbesondere sei nicht mit Discountermärkten zu rechnen (vgl. S. 9 der Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, Bl. 493 der Planaufstellungsakte). Hintergrund für diese Ausführungen sind die Erläuterungen im Einzelhandelskonzept der Stadt. In der von der CIMA Stadtmarketing GmbH erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier vom November 2004 heißt es, dass negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt auszuschließen seien, wenn großflächigere Einzelhandelsnutzungen mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an anderen Standorten untersagt würden. Die Grenze für die Stadtverträglichkeit werde in Trier bei 400 m² Verkaufsfläche angenommen. Nur so seien auch die discountorientierten Schuh- und Bekleidungsfachmärkte mit zu erfassen. Sie hätten heute Verkaufsflächen zwischen 450 m² und 900 m². Lebensmitteldiscounter wiesen heute Verkaufsflächen ab 700 m² auf (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56).
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Dass die Festlegung auf eine bestimmte Verkaufsflächenzahl zwangsläufig mit einer Typisierung und Pauschalierung einhergeht, stellt die Zulässigkeit dieses Differenzierungskriteriums nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Notwendigkeit einer Typisierung an, wenn es den nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähigen Anlagetyp als Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von „bis zu 400 m²“ umschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 6).
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2. Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² auch auf besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
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Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl der Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch der Schutz wohnstandortnaher Grundversorgung einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 9). Die Gemeinden sind ermächtigt, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzung an diesen Stellen ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Das Interesse an Erhaltung und Entwicklung einer verbrauchernahen Versorgung kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe a) BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 18 f.; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10399/11.OVG -, AS 40, 122 [129]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Mit ihrem Einzelhandelskonzept verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Attraktivität der Trierer City als Einzelhandelsstandort weiter zu entwickeln und darüber hinaus die Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten zu stärken (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Band II, S. 54). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass diese zentralen Versorgungsbereiche der Stadt gefährdet werden, wenn sich außerhalb integrierter Lagen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelt. Von daher ist der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb integrierter Lagen ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die vorhandenen Versorgungsbereiche zu schützen bzw. in ihrer Entwicklung zu stärken.
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Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Gebiet des Bebauungsplans BW 74 Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² zugelassen wird. Wie oben bereits ausgeführt, stellt diese Verkaufsflächenbegrenzung hinreichend sicher, dass sich dieser Einzelhandel auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt und daher keine nennenswert schädlichen Auswirkungen auf benachbarte Versorgungsbereiche zu erwarten sind.
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Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung hinreichend klargemacht, dass sie mit der Beschränkung des Einzelhandels im Plangebiet den Schutz der benachbarten Nahversorgungsbereiche in Trier-West und im Ortsteil Euren verfolgt (vgl. Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, S. 8 und 10, Bl. 492 f. der Planaufstellungsakte). Im Einzelhandelskonzept wird die Struktur dieser beiden Nahversorgungsbereiche ausführlich beschrieben (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Teil I, Analyseband, S. 85 f. und S. 87 f.).
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Die Antragsgegnerin durfte sich zur Rechtfertigung ihrer Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet auf die Feststellungen der CIMA Stadtmarketing GmbH in der von ihr mit erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts stützen, wonach sich zentrenrelevanter Einzelhandel ab einer Verkaufsfläche von 400 m² schädlich auf den Erhalt und die Entwicklung vorhandener Versorgungsbereiche auswirkt (vgl. die Ausführungen zur Trierer Liste in Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56 f.). Ein ins Einzelne gehender Nachweis der tatsächlichen Gefährdung vorhandener Versorgungsbereiche beim Hinzutreten von zentrenrelevantem Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² ist darüber hinaus nicht geboten. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Planung nicht nur den Schutz, d.h. die Erhaltung vorhandener Versorgungsbereiche, sondern strebt darüber hinaus auch deren Stärkung im Sinne der Konzentration des Einzelhandels auf die in integrierter Lagen vorhandenen Zentren an (vgl. zur herabgesetzten Ermittlungstiefe in diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2011 - 2 D 138.NE -, juris, Rn. 64; OVG RP, Urteil vom 7. März 2013 - 1 C 10544/12.OVG -, ESOVGRP, juris, Rn. 33).
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Die angegriffene Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet erweist sich auch nicht deshalb als ungeeignet zur Zielerreichung, weil auf den benachbarten Grundstücksflächen Sondergebiete mit großflächigem Einzelhandel ermöglicht werden. Denn bei dieser bauleitplanerischen Festsetzung handelt es sich um die Überplanung vorhandener Betriebe, die Bestandsschutz genießen, was die Abweichung vom städtebaulichen Entwicklungskonzept zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, BauR 2011, 1622 und juris, Rn. 13). Trotz der bestehenden Defizite erscheint die Verwirklichung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts auch nicht erkennbar ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin durfte demnach die Mittel der Bauleitplanung einsetzen, um eine weitergehende Verfestigung von Konkurrenzstandorten außerhalb der vorhandenen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten zu vermeiden (vgl. zur Planungsbefugnis [und Planungspflicht] einer auf die Zukunft bezogenen Einzelhandelssteuerung trotz bestehender massiver Missstände: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - [Gewerbepark Mülheim-Kärlich], BVerwGE 119, 25 und juris, Rn. 17, 23, 28 f.).
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3. Die Festsetzung zur Einzelhandelsbeschränkung erweist sich für die betroffenen Grundstückseigentümer auch nicht als unverhältnismäßig.
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Denn die Ansiedlung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ist bis zur Grenze der Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO weiterhin zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die angegriffene Festsetzung auch nicht zu einem „Totalausschluss“ von Einzelhandel jenseits von 400 m² Verkaufsfläche. Die Antragsgegnerin hat im Parallelverfahren zum Bebauungsplan BW 75-1 (8 C 11068/12.OVG) nachvollziehbar dargelegt, dass für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auch unterhalb der Schwelle der Sondergebietspflichtigkeit hinreichende Ansiedlungsmöglichkeiten bestehen (vgl. die Abwägungstabelle zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung, Bl. 200 der Planaufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan BW 75-1).
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Dass die Antragsgegnerin die Verkaufsflächenbeschränkung auch mit verkehrlichen Auswirkungen begründet hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich nur um eine ergänzende Erwägung. Zum anderen ist es nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin zur Verfolgung ihres Ziels der Verkehrsberuhigung auf der Aachener Straße bemüht ist, über die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe hinaus eine weitere Zunahme des Verkehrsaufkommens zu vermeiden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
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Referenzen
- BauNVO § 11 Sonstige Sondergebiete 1x
- VwGO § 132 1x
- § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 11068/12 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 884/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 1431/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 1x
- § 2 a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 8 S 1337/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 10399/11 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 214, 215 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 10544/12 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete 7x
- § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)