Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10040/13
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin ist die Großmutter der Kinder J. und T. und begehrt Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege bei ihr selbst. Für beide Kinder stand zunächst der Tochter der Klägerin als Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zu. Nach den Angaben der Klägerin leben J. bereits seit Ende Februar 2008 und T. seit Mai 2010 dauerhaft bei ihr. Für sie erhielt und erhält die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft und Kindergeld, die Klägerin selbst lebte schon seit mehreren Jahren von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einschließlich (anteiliger) Kosten der Unterkunft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 20. Januar 2011 wurde die elterliche Sorge für beide Kinder der Klägerin als Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen. Diese beantragte daraufhin am 12. Mai 2011 bei der Beklagten die Bewilligung von Vollzeitpflege für beide Kinder bei ihr als Pflegeperson, weil ihre Tochter mit deren Erziehung überfordert sei, und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 2012 mit, auf Grund der ihr gegenüber seitens des Jugendamtes gemachten Vorgabe erkläre sie, dass sie nicht gewillt sei, die Kinder kostenlos zu betreuen.
- 2
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 2012 ab und führte zur Begründung aus: Es scheine so, dass die Beantragung von Jugendhilfeleistungen nach § 33 SGB VIII geprägt sei von wirtschaftlichen Motiven, da die Klägerin ihren Beruf aufgegeben habe und den Kindern vollzeitig zur Verfügung stehe. Dies sei von ihr auch gewollt; die Herausgabe der Kinder an die Mutter oder geeignete Dritte lehne sie ab. Da weder die Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt durch das Jugendamt initiiert worden sei noch ein Bedarf an der Unterbringung in einer anderen Betreuungsstelle bestehe, weil die Interessen der Kinder in ihrem Haushalt sichergestellt seien, sei der Antrag abzulehnen.
- 3
Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Januar 2012 Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe kein Hilfebedarf, da die Kinder von der Klägerin gut betreut würden. Dies sei schon so gewesen, als sie sich erstmals an das Jugendamt gewandt habe. Eine Herausgabe der Kinder sei von ihr durchgängig abgelehnt worden. Soweit es um die Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Jugendhilfeleistung gehe, seien dafür die Voraussetzungen des § 36a SGB VIII nicht erfüllt.
- 4
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21. März 2012 hat die Klägerin am 10. April 2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Sie sei als Pflegeperson geeignet. Den Kindern gehe es bei ihr gut. Sie habe nicht aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt. Sie habe nicht erst jetzt ihre Arbeitsstelle aufgegeben, sondern sei bereits seit Jahren arbeitslos und habe nur Gelegenheitsbeschäftigungen gehabt. Ihr gehe es darum, die Kinder längerfristig abzusichern. Da die Kindesmutter zur Erziehung dauerhaft nicht in der Lage sei, sei eine Rückkehr der Kinder zu ihrer Mutter nicht absehbar.
- 5
Die Klägerin hat beantragt,
- 6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2012 zu verpflichten, ihr die beantragte wirtschaftliche Jugendhilfe vom Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Mai 2011 bis zum Zugang des Widerspruchsbescheids am 21. März 2012 zu gewähren.
- 7
Die Beklagte hat beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. August 2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII durch sie selbst als Pflegeperson und damit auch einen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe durch Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII. Insbesondere bestehe bei ihren Enkelsöhnen ein erzieherischer Bedarf, da deren angemessene Erziehung und Versorgung bei der Kindesmutter nicht gewährleistet sei. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass die Klägerin deren Erziehung auch weiter unentgeltlich erbringen werde und deswegen kein Hilfebedarf bestehe. Zwar könne ein erzieherischer Bedarf an einer Vollzeitpflege dadurch entfallen, dass die Erziehung der betroffenen Kinder durch Verwandte freiwillig unentgeltlich übernommen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin sei als Empfängerin von öffentlicher Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zum Unterhalt ihrer Enkelsöhne verpflichtet, und es sei auch nicht zu erkennen, dass sie zu deren unentgeltlicher Pflege bereit sei. Schon die Stellung eines Erziehungshilfeantrages und die Erklärung der Klägerin vom 2. Januar 2012, sie sei nicht gewillt, die Kinder kostenlos zu betreuen, rechtfertigten erhebliche Zweifel an der Fortführung der Erziehung der Kinder ohne Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Ferner sei bei einer Großmutter, die mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren Enkeln Unterhalt zu gewähren, grundsätzlich zu vermuten, dass sie auch nicht bereit sei, deren Erziehung unentgeltlich zu übernehmen. Diese Vermutung sei zwar bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls widerlegbar. Solche besonderen Umstände seien aber nicht anhand der Frage zu prüfen, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der Großmutter bestehe, die weitere Sorge für ihre Enkelkinder aufzugeben.
- 10
Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. Diese hat zu deren Begründung unter anderem geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, bei der Prüfung, ob die Vermutung widerlegt sei, ein mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichteter Verwandter sei zur unentgeltlichen Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen nicht bereit, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der pflegenden Verwandten bestehe, die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Dies sei jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – nicht zu vereinbaren. Ein solcher Wille bestehe bei der Klägerin indes nicht. Diese habe stets verdeutlicht, dass ihre Enkelsöhne in jedem Falle weiterhin bei ihr aufwachsen sollten. Ihr tatsächliches Verhalten widerlege zugleich ihre Erklärung vom 2. Januar 2012. Zudem seien die Kontaktaufnahme der Klägerin zu ihrem Jugendamt und erst Recht die Antragstellung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem beide Enkelsöhne schon seit geraumer Zeit in ihrem Haushalt gelebt hätten. Deswegen scheitere die Gewährung von Erziehungshilfe bereits an § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, da die Hilfe selbst beschafft worden sei, ohne zuvor die öffentliche Jugendhilfe zu informieren.
- 11
Die Beklagte beantragt,
- 12
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 die Klage abzuweisen.
- 13
Die Klägerin beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen,
- 15
und macht geltend: Die Argumentation der Beklagten benachteilige Großeltern gegenüber außerfamiliären Pflegepersonen. Es könne von ihr nicht ernsthaft verlangt werden, ihre Enkelkinder nicht weiter unentgeltlich zu betreuen und diese gegebenenfalls in eine andere Pflegefamilie vermitteln zu lassen, wo doch auch für die Beklagte ihre persönliche Eignung außer Frage stehe. Sie habe auch nicht etwa vollendete Tatsachen geschaffen. Vielmehr sei es ihr stets wichtig gewesen, mit der Kindesmutter und ihrer anderen Tochter Einvernehmen zu erzielen und auch die Beklagte in den Entscheidungsprozess einzubinden. Erst nachdem sich die Beklagte vom Wohlergehen der Kinder bei ihr überzeugt gehabt habe, sei die Übertragung der Personensorge für ihre Enkelsöhne auf sie erfolgt.
- 16
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
- 19
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin abweisen müssen. Diese hat nämlich keinen Anspruch auf die von ihr beantragte "wirtschaftliche Jugendhilfe" in Form von Unterhaltsleistungen für ihre beiden Enkelsöhne nach § 39 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 6 SGB VIII im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012.
- 20
Dem steht entgegen der Annahme der Beklagten zwar nicht schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin bereits vor der Antragstellung am 12. Mai 2011 damit begonnen hatte, ihre beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege zu betreuen, und deswegen die Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII "selbst beschafft" hatte. Denn hätten die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfe damals vorgelegen und hätte zudem die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub geduldet, so wäre die Beklagte ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über den Antrag vom 12. Mai 2011 hätte entscheiden können, durch den sie über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wurde, gemäß § 36a Abs.3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen verpflichtet gewesen. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schließt die Pflicht zur Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nur vor demjenigen Zeitpunkt aus, zu dem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Bedarf in Kenntnis gesetzt wurde und diesbezüglich hätte reagieren können; ab diesem Zeitpunkt ist er hingegen bei fortbestehendem Bedarf und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII, sofern er die betreffende Jugendhilfeleistung nicht bewilligt, zur Übernahme der durch deren Selbstbeschaffung entstandenen Aufwendungen verpflichtet, auch wenn diese zuvor unberechtigt war (so auch OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 – JAmt 2012, 548 [550] = juris Rn. 58 bis 60 und Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36a Rn. 25, jeweils m.w.N.).
- 21
Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hatte die Klägerin jedoch deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unterhalt nach § 39 SGB VIII, weil insoweit kein erzieherischer Bedarf bestand. Denn diese waren nicht auf öffentliche Hilfe zur Erziehung angewiesen, weil ihr erzieherischer Bedarf durch eine jugendhilfeunabhängige Betreuung gedeckt war.
- 22
Der Umstand, dass ein Kind Eltern hat, die seinem Anspruch auf Pflege und Erziehung in eigener Person nicht gerecht werden, bewirkt nicht notwendig, dass sein erzieherischer Bedarf ohne Hilfe zur Erziehung ungedeckt ist. Denn die erforderliche Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder kann auch ohne öffentliche Jugendhilfe z.B. durch einen Verwandten geleistet werden. Deckt ein Verwandter den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist dann nicht "notwendig" im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – FEVS 47, 433 [437] m.w.N.).
- 23
Eine solche Situation war bei den Enkelsöhnen der Klägerin gegeben, da sie zufolge ihrer eigenen Angaben in den "Fragebögen für Verwandtenpflegebewerber" J. seit Februar 2008 und T. seit Mai 2010 unentgeltlich betreute. Unter diesen Umständen wäre folglich ein erzieherischer Bedarf nur dann entstanden, hätte die Klägerin ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelsöhne zurückgezogen und diese sowie das Jugendamt der Beklagten ernsthaft vor die Alternative gestellt, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste verzichten zu müssen. Nur dann hätte sie als mittlerweile für ihre Enkelsöhne Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf die Sicherstellung von deren aus erzieherischer Sicht erforderlicher Pflege außerhalb des Elternhauses durch die öffentliche Jugendhilfe gehabt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 438).
- 24
Deshalb stellt sich die Frage, ob die Klägerin durch den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne vom 12. Mai 2011 bzw. durch ihr Schreiben vom 2. Januar 2012 in dem oben beschriebenen Sinn ernsthaft ihre Bereitschaft zu deren unentgeltlicher Pflege zurückgezogen oder aber dadurch lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – FEVS 48, 289 [292]). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Großeltern für die Betreuung ihrer Enkelkinder gerne Geldleistungen der Jugendhilfe erhielten. Das allein reicht aber als Nachweis dafür, dass sie ihre Enkelkinder nur gegen Entgelt zu betreuen bereit sind, nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 37.95 – BVerwGE 102, 56 [63]).
- 25
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass nach der Lebenserfahrung eine unentgeltliche Betreuung von Enkelkindern durch ihre Großeltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden engen familiären Verbundenheit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – a.a.O.). Es ist dabei aber auch in den Blick zu nehmen, ob bzw. inwieweit die Großeltern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelkinder überhaupt in der Lage sind. Können sie dies nämlich nicht oder nur unter erheblicher Einschränkung ihrer eigenen Bedürfnisse, so ist zu vermuten, dass sie zur unentgeltlichen Pflege von Enkelkindern nicht bereit sind. Allerdings ist es Großeltern nicht bereits dann aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, ihre Enkelkinder unentgeltlich pflegen, wenn sie jenen unabhängig von den sonst insoweit bestehenden Voraussetzungen schon mangels Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht zum Unterhalt in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII, jedenfalls aber überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (so aber etwa NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – FEVS 56, 248 [252 f.] und SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – NJW-RR 2010, 584 [585]). Denn dann schulden sie schon deswegen ihren Enkelkindern keinen Barunterhalt, und auch wenn Naturalunterhalt leistende Großeltern von der Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt befreit sind, so ist die Betreuung von Enkelkindern als solche nicht mit Kosten verbunden. Anders kann es allenfalls dann sein, wenn der Lebensunterhalt der Enkelkinder nicht wenigstens durch Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch oder durch Zuwendungen Dritter, insbesondere der Eltern der Enkelkinder oder sonstiger Verwandter, gesichert ist, wenn deswegen die Großeltern neben der eigentlichen Betreuung ihrer Enkelkinder – ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein – faktisch dennoch für deren Lebensunterhalt aufkommen müssen und wenn sie dadurch – gemessen an der Höhe ihres Einkommens – finanziell erheblich belastet werden.
- 26
Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hat die Klägerin für ihre beiden Enkelsöhne – wie schon zuvor – Grundsicherungsleistungen einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft sowie Kindergeld erhalten. Damit war es ihr möglich, im gleichen Umfang wie bisher auch weiterhin ihre beiden Enkelsöhne unentgeltlich zu betreuen. Richtig ist zwar der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es ihr dann aber weiterhin nicht möglich war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch ein die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch übersteigendes Einkommen zu erzielen. Gleichwohl war die Klägerin auch weiterhin zur unentgeltlichen Betreuung ihrer beiden Enkelsöhne bereit. Sie hat zwar am 12. Mai 2011 Anträge auf Bewilligung von Vollzeitpflege gestellt und in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 an die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten geäußert:
- 27
"Laut Ihrer Aussage besteht Ihr Vorgesetzter … auf eine Erklärung von mir, die Kinder J. und T. nicht unentgeltlich zu betreuen.
Ich erkläre hiermit entsprechend dieser Vorgabe, daß ich nicht gewillt bin, die Kinder kostenlos zu betreuen."
- 28
Die Klägerin hat aber bereits im Widerspruchsverfahren mitteilen lassen, dass es ihr bei ihren Anträgen primär um die längerfristige Absicherung ihrer Enkelsöhne gehe, damit diese in jeder Hinsicht eine optimale frühkindliche Förderung erhalten könnten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weiter klargestellt, dass es ihr letztlich nur darum gegangen sei, Leistungen nach § 39 SGB VIII zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, sie sei in der Sitzung des Amtsgerichts Pirmasens im Zusammenhang mit der Übertragung des Sorgerechts für ihre beiden Enkelsöhne auf sie darauf hingewiesen worden, beim Jugendamt die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege nebst Unterhaltsleistungen beantragen zu können, und habe dies deshalb unmittelbar nach Erhalt ihrer Bestallungsurkunde getan. Bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich tatsächlich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Ihre Tochter wohne seit Sommer 2012 ebenfalls in der Nähe von Lünen. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr derzeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln weiterhin zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.
- 29
Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgerichts (im Anschluss an das Urteil des OVG NRW vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 253) an, bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne zurückgezogen oder aber lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ein ernsthafter Wille der Klägerin bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Deckt nämlich ein Verwandter den erzieherischen Bedarf eines Kindes oder Jugendlichen unentgeltlich und kann deshalb ein erzieherischer Bedarf nur dadurch entstehen, dass er seine Bereitschaft zu dessen unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Kind oder den Jugendlichen bzw. seinen Personensorgeberechtigten, falls er dies nicht – wie im vorliegenden Fall – selbst ist, sowie das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen (s.o.), so kommt es auf die Frage, ob ein ernsthafter Wille des Verwandten besteht, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für das Kind oder den Jugendlichen aufzugeben, entgegen der Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 585) sehr wohl entscheidungserheblich an.
- 30
Nach alledem ist davon auszugehen, dass im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 kein erzieherischer Bedarf bezüglich der Enkelsöhne der Klägerin bestanden hat und dass diese deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unter-halt nach § 39 SGB VIII hatte. Dieses Ergebnis vermag indes nicht zu befriedigen. Nach der ihm zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelangen, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat, Großeltern nur dann in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe, wenn sie unter allen Umständen allein gegen Entgelt bereit sind, ihre Enkel zu betreuen (oder wahrheitswidrig diesen Eindruck erwecken), obwohl wegen dieser Einstellung Zweifel an ihrer Geeignetheit als Pflegeperson bestehen, während Großeltern, die aus persönlichem Verantwortungsgefühl für ihre Enkelkinder notfalls auch bereit sind, diese unentgeltlich zu betreuen, und die sich deshalb als geeigneter erweisen als erstere, keinen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe haben. Es kommt hinzu, dass bezüglich der Fälle, in denen Großeltern ihre Enkelkinder betreuen, um dadurch ihrer Unterhaltspflicht zu genügen, und in denen deswegen ebenfalls kein erzieherischer Bedarf bezüglich öffentlicher Jugendhilfe besteht, der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2a SGB VIII gleichwohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gewährt hat. Ferner stellt sich die Situation der in Vollzeitpflege lebenden Kinder bzw. Jugendlichen in allen Fällen gleich dar, doch werden die in § 39 SGB VIII gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu ihrem Unterhalt, bei denen die Kosten für den Sachaufwand die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch deutlich übersteigen, nur dann bewilligt, wenn sie nicht – wie die Enkelsöhne der Klägerin – unentgeltlich von einem Verwandten oder sonstigen Dritten betreut werden. Zwar sieht § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII vor, dass dann, wenn die Pflegeperson in gerader Linie mit dem von ihr betreuten Kind oder Jugendlichen verwandt ist und ihm Unterhalt gewähren kann, die Kosten für den Sachaufwand angemessen gekürzt werden können. Dies gälte jedoch nicht im Falle der Klägerin, würde sie ihre Enkelsöhne zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht jenen gegenüber betreuen, da sie als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu Unterhaltsleistungen an ihre Enkelsöhne nicht in der Lage ist.
- 31
Das in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht befriedigende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wohl der Grund für die bereits erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach aus wirtschaftlichen Gründen schon derjenige Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Pflege seines Enkelkindes in der Lage sein soll, der ihm nicht zum Unterhalt – gar in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII – verpflichtet ist, wonach dann widerleglich zu vermuten sei, dass der betreffende Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist, und wonach bei der Prüfung, ob diese Vermutung widerlegt ist, nicht berücksichtigt werden dürfe, ob ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben (vgl. erneut NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 252 f. sowie SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – a.a.O. S. 585). Der Senat vermag dieser mit der des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbarenden Rechtsprechung aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zu folgen, zumal das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 584) auch nach der Einfügung des Absatzes 2a in § 27 SGB VIII zum 1. Oktober 2005 davon ausgeht, wenn und solange ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten oder gar als eingesetzter Personensorgeberechtigter den erzieherischen Bedarf des Kindes freiwillig unentgeltlich decke, sei öffentliche Hilfe zur Erziehung nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII und bestehe damit auch kein Anspruch auf die Leistung von Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII. Da dieses Urteil indes zu einem anderen Ergebnis kommt als die oben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, der zudem – soweit ersichtlich – auch sonst die Rechtsprechung der Tatsachengerichte ganz überwiegend gefolgt ist, lässt der Senat die Revision gegen sein Urteil zu, weil angesichts dessen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dies gilt allerdings auch deswegen, weil zuletzt selbst das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. März 2012 – 5 C 12.11 – BVerwGE 142, 115 (121 Rn. 19) bezüglich der Frage, ob Großeltern ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes ernsthaft zurückgezogen haben, nur auf sein Urteil vom 15. Dezember 1995 – 5 C 2.94 – (a.a.O. S. 181) Bezug genommen hat, worin es eine solche ernstliche Erklärung allein in der Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe gesehen hatte, anstatt auf sein späteres Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – (a.a.O. S. 440) hinzuweisen, in dem es das Urteil des Berufungsgerichts – aus anderem Grund – aufgehoben und an dieses zurückverwiesen, dieses unter Appell an die "tatrichterliche Verantwortung" aber auch zur Prüfung aufgefordert hatte, ob eine Großmutter durch die Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkeltochter zurückgezogen oder lediglich ihren Willen bekundet habe, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen.
- 32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
- 33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 27, 33 SGB VIII 4x (nicht zugeordnet)
- § 33 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 36a SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 SGB VIII 8x (nicht zugeordnet)
- § 27 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege 1x
- § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 6 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 36a Abs.3 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 36a Abs. 3 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 1 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1603 Leistungsfähigkeit 1x
- § 39 Abs. 5 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2a SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 12 A 659/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 3289/98 2x (nicht zugeordnet)
- 12 A 3625/03 3x (nicht zugeordnet)
- 1 A 54/08 4x (nicht zugeordnet)