Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10976/13

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Beteiligung an den Landesleistungen für jüdische Gemeinden für die Jahre 2000 bis 2010 in Höhe von 454.905,00 €.

2

Der Kläger wurde 1996 in Speyer gegründet und 1997 in das Vereinsregister eingetragen. Nach seiner Vereinssatzung versteht er sich als Nachfolger der „Israelitischen Gemeinde Speyer“. Er ist nicht Mitglied des beigeladenen Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz, lehnt eine Eingliederung in die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz ab und gehört nicht dem Zentralrat der Juden in Deutschland an.

3

Der Beigeladene ist ein Zusammenschluss der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz. Er umfasst die jüdischen Kultusgemeinden Rheinpfalz, Mainz, Koblenz, Bad Kreuznach und Trier und ist Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland.

4

Zwischen dem Beigeladenen und dem beklagten Land bestand bis zum 29. Juni 2012 ein Staatsvertrag, nach welchem die jüdischen Gemeinden mit jährlich 500.000,- DM, ab 2006 jährlich 275.700,- € bezuschusst wurden. Die Zahlung erfolgte nach Art. 2 des Vertrages ausschließlich an den Landesverband, der die Zuschüsse seinerseits nach einem von ihm selbst festgelegten Schlüssel an die Gemeinden verteilte.

5

Anträge des Klägers auf Beteiligung an diesen Zuschüssen lehnte der Beigeladene ab. Ein diesbezügliches Klageverfahren endete mit einem Vergleich, in welchem der Beigeladene sich als damaliger Beklagter verpflichtete, das zuständige Ministerium aufzufordern, das Verfahren zur Entscheidung über die Förderungsfähigkeit einer nicht dem Landesverband angehörenden Jüdischen Gemeinde durchzuführen (7 K 520/08.MZ). In dessen Verlauf erklärte der Beigeladene, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Anforderungen an ein jüdisches Gemeindeleben erfülle.

6

Ein Antrag des Klägers mit Schreiben vom 28. Mai 2010, ihm den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wurde mit Bescheid des Beklagten vom 8. September 2010, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 10. September 2010, abgelehnt.

7

In der Folgezeit machte der Kläger unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 – Zahlungsansprüche unmittelbar gegenüber dem Beklagten geltend. Ein entsprechender Eilantrag auf unmittelbare vorläufige monatliche Zahlungen des Beklagten blieb erfolglos (6 B 10003/10.OVG).

8

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 454.905,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. März 2011 zu zahlen,

10

hilfsweise,

11

den Beklagten zu verpflichten, ihn mit einem noch festzusetzenden Geldbetrag zu fördern.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Mit Urteil vom 10. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht Mainz die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar spreche einiges für die Annahme, dass die Regelungen des Staatsvertrages über die ausschließliche Zuweisung der Mittel an den Beigeladenen und dessen Betrauung mit der Mittelvergabe auch an ihm nicht angehörende Gemeinden mit der Religionsfreiheit und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar seien. Darauf komme es aber nicht an. Denn die Nichtigkeit der Regelungen über die Verteilung sei nicht auf andere Regelungen des Staatsvertrages zu erstrecken. Seitens des Klägers lägen die Fördervoraussetzungen des Staatsvertrages nicht vor. Bei ihm handle es sich nicht um eine förderfähige jüdische Gemeinde im Sinne des Staatsvertrags. Die Landesleistung diene nicht dem Zweck, die Bildung einer jüdischen Gemeinde erst zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine „jüdische Gemeinde“ jede jüdische Vereinigung, die sich selbst als jüdische Gemeinde verstehe und unbeschadet der jeweiligen Art des Glaubensverständnisses innerhalb des Judentums Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde gefunden habe. Dem Kläger fehle es insoweit jedenfalls auch an der – zumindest – erforderlichen Anerkennung als jüdische Gemeinde nach religiöser Überprüfung durch einen entsprechenden Dachverband oder eine vergleichbare überregionale Vereinigung. Die vorgelegten Bescheinigungen genügten nicht.

15

Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht unter anderem geltend, der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei keine zwingende Anspruchsvoraussetzung. Auch einer Gemeinde, die als eingetragener Verein organisiert sei, könne die Beteiligung an Fördermitteln zugesprochen werden.

16

Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 b IN 340/13 SP – hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein festgestellt, der Kläger sei zahlungsunfähig und überschuldet, und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Frankenthal durch Beschluss vom 21. Mai 2014 – 1 T 66/14 – zurückgewiesen.

17

Der Kläger ist der Auffassung, dass er hierdurch seine Beteiligtenfähigkeit nicht zwangsläufig verliere. Es finde eine Liquidation statt. Die anhängigen Verfahren beträfen die Frage, ob noch verteilbares Vermögen vorhanden sei.

18

Der Kläger beantragt,

19

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Januar 2013 den Beklagten zu verurteilen, 454.905,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. März 2011 an ihn zu zahlen,

20

hilfsweise,

21

den Beklagten zu verpflichten, ihn mit einem noch festzusetzenden Geldbetrag zu fördern.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er macht geltend, dem Kläger fehle die Rechtsfähigkeit. Diese bestehe nur, soweit der Zweck der Liquidation es erfordere. Nicht erfasst sei der Erwerb neuer Rechte, um den es bei den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten gehe. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet.

25

Der Beigeladene schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an und beantragt ebenfalls,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen, den Verwaltungsakten des Beklagten sowie den von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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28

Die Berufung hat keinen Erfolg.

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I.

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Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, obwohl das Amtsgericht Ludwigshafen durch Beschluss vom 4. Februar 2014 – bestätigt durch den Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 21. Mai 2014 (1 T 66/14) – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt hat. Damit ist der Kläger zwar aufgelöst (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als rechtsfähiger Verein in Liquidation (vgl. § 14 der Satzung des Klägers und § 47 BGB) ist er aber gleichwohl nach § 49 Abs. 2 BGB weiter rechts- und damit im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, da er seine Rechtsfähigkeit im Rahmen der Durchführung der Liquidation behält. Zu dieser gehört die hier in Rede stehende Fortführung und Beendigung eines Prozesses zur Durchsetzung etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche, wovon auch öffentlich-rechtliche Ansprüche umfasst sind (vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, § 49 Rn. 7 f. m.w.N.; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 49 Rn. 2).

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30

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Rechts- und damit die Beteiligtenfähigkeit eines Vereins in Liquidation unbegrenzt ist (so die mittlerweile wohl herrschende Auffassung in der zivilrechtlichen Literatur, vgl. Weick, in: Staudinger, BGB, 2005, § 49 Rn. 17 m.w.N.; a.A. Reuter, in: MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, § 49 Rn. 10), oder ob sie mit der früheren, aber zunehmend eingeschränkten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Liquidationszweck beschränkt ist (vgl. dazu die – in der Kommentarliteratur unterschiedlich bewertete – Entscheidung des BGH vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]). Denn auch nach der Auffassung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erfasst das Liquidationsgeschäft alles, was in den Rahmen der in § 49 BGB bezeichneten Rechte fallen kann. Bezüglich bereits bestehender Rechte des Vereins soll die Rechtsträgerschaft des Vereins in Liquidation nämlich nicht eingeschränkt werden, sondern allenfalls „beim Erwerb neuer Rechte“ (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]). Hiernach ist der Kläger für die Zwecke des vorliegenden Klageverfahrens weiterhin rechts- und damit beteiligtenfähig. Denn Ziel der Klage ist nicht der Erwerb „neuer Rechte“, sondern die Durchsetzung „alter“ Rechte im Rahmen der Fortführung der Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, deren Bestehen der Kläger bereits vor der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht hatte. Eine solche Vermögensliquidation durch Fortführung eines bereits anhängigen Klageverfahrens gehört indessen gerade zum „Kern der Abwicklung“ (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]).

II.

31

Die Berufung ist unbegründet.

32

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Fördermittel.

33

Die staatliche Förderung von jüdischen Gemeinden, die nicht Mitglied des Beigeladenen sind, erfolgte für den hier in Rede stehenden Zeitraum von 2000 bis 2010 nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 Satz 3 des bis zum 29. Juni 2012 geltenden Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1999 in der Fassung des Änderungsvertrags vom 22. Dezember 2005, der einschließlich des Schlussprotokolls durch die Landesgesetze vom 8. März 2000 (GVBl. S. 96) und 2. März 2006 (GVBl. S. 92) in Gesetzesrang erhoben worden ist (s. bereits OVG RP, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 6 B 10003/10 –, NVwZ-RR 2010, 586 [Rn. 6]). Dieser „alte“ Staatsvertrag ist hier trotz seines Außerkrafttretens zum 29. Juni 2012 und des Inkrafttretens des „neuen“ Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden für Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 158) gemäß Art. 14 Satz 2 des neuen Staatsvertrages und § 4 Abs. 3 des Landesgesetzes zu diesem Vertrag (GVBl. S. 157, s. auch zum Datum des Inkrafttretens GVBl. S. 224) für die Beurteilung des Begehrens des Klägers als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen. Denn seine Auslegung ergibt unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, dass Ansprüche einer jüdischen Gemeinde auf Förderung durch staatliche Zuschüsse, die bereits während der Geltung des „alten“ Staatsvertrages entstanden sind, durch das spätere Außerkrafttreten der Regelung nicht mehr berührt werden (vgl. zur Maßgeblichkeit des materiellen Rechts für die Bestimmung des Beurteilungszeitpunktes BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5/03 –, BVerwGE 120, 246 [259] m.w.N.; s. auch zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Ansprüchen auf staatliche Förderung z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – 6 B 8.12 –, juris Rn. 14 m.w.N.)

34

Nach dem hiernach maßgeblichen „alten“ Staatsvertrag beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und an den Verwaltungskosten des Landesverbandes mit jährlich 275.700 € (Art. 1). Die Zahlung erfolgt ausschließlich an den Landesverband (Art. 2 Abs. 1). Die Landesleistung wird nach einem vom Landesverband selbst festgelegten Schlüssel auf den Landesverband und die Gemeinden verteilt (Art. 2 Abs. 2). Der Landesverband fördert die einzelnen jüdischen Gemeinden ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband (Art. 3 Satz 1). Unmittelbare Ansprüche jüdischer Gemeinden an das Land werden durch den Vertrag nicht begründet (Art. 3 Satz 2). Gemeinden, die nicht dem Landesverband angehören, werden durch die Landesleistung nach Art. 1 gefördert, wenn ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können (Art. 3 Satz 3). Der Landesverband und das zuständige Ministerium informieren sich gegenseitig, wenn eine jüdische Gemeinde, die nicht Mitglied im Landesverband ist, eine Förderung durch die Landesleistung nach Art. 1 beantragt, und stellen einvernehmlich fest, ob die Voraussetzungen für eine Förderung nach Art. 3 vorliegen (Schlussprotokoll, zu Art. 3, Abs. 1 Satz 1).

35

Der Kläger erfüllt die hiernach maßgeblichen Fördervoraussetzungen des Art. 3 Satz 3 des Vertrages nicht, wonach jüdische Gemeinden, die nicht Mitglied des Landesverbandes sind, nur dann gefördert werden können, wenn – erstens – ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie – zweitens – eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger eine „jüdische Gemeinde“ im Sinne dieser Regelung ist und seine Aufgaben sowie die Ausübung seiner Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen. Denn jedenfalls erfüllt der Kläger die zweite, kumulativ erforderliche Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit nicht. Diese Fördervoraussetzung ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (1.). Darüber hinaus besitzt der Kläger weder als altkorporierte Gemeinde den erforderlichen Körperschaftsstatus, noch hat er einen Anspruch auf dessen Verleihung (2.).

" title="zum Leitsatz">36

1. Die Anknüpfung der staatlichen Zuschüsse an die Körperschaftsfähigkeit der bezuschussten jüdischen Gemeinden ist verfassungsgemäß.

37

a) In der Bevorzugung von jüdischen Gemeinden mit Körperschaftsstatus gegenüber solchen, die keinen solchen Status innehaben und die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen, liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung nach Maßgabe des in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 LV verankerten allgemeinen Gleichheitssatzes und keine Verletzung des religionsverfassungsrechtlichen Paritätsgebots.

38

aa) Bei der Förderung von Religionsgesellschaften hat der Staat die durch den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gesetzten Grenzen zu beachten. Dieser Grundsatz, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ergibt, verpflichtet den Staat zu einer am Gleichheitssatz orientierten Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148 [juris Rn. 173] m.w.N.). Die Förderung von Religionsgemeinschaften durch den Staat darf nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 –, BVerfGE 123, 148 [juris Rn. 173] m.w.N.; s. auch BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 35).

39

Jedoch fordert das Grundgesetz über das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV enthaltene Angebot zur Erlangung des Korporationsstatus hinaus nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleich zu behandeln hat (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1965, BVerfGE 19, 1 [juris Rn. 19 ff.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1965 – 1 BvR 498/62 –, BVerfGE 19, 129; BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 43). Der Staat darf bei der Förderung von Religionsgesellschaften nach deren äußerer Größe und Verbreitung, nach dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihrer kultur- und sozialpolitischen Stellung in der Gesellschaft oder als K6;rperschaft des öffentlichen Rechts unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 7 C 9.89 – BVerwGE 87, 115 [127 ff.], Ls.). Speziell der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus und die damit zum Ausdruck kommende „besondere Bedeutung, die diese Religionsgemeinschaften im öffentlichen Leben und damit auch für die staatliche Rechtsordnung besitzen und die der Staat durch die Verleihung des öffentlich-rechtlichen Status anerkennt“ sowie das ebenfalls aus dem Körperschaftsstatus folgende Steuererhebungsrecht (BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 24/85 – NVwZ 1987, 678 [679]) ist von der Rechtsprechung – im Einzelfall sogar zu Lasten der betroffenen Religionsgesellschaften – als Grund für die Differenzierung bei der Gewährung von Subventionen gebilligt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 24/85 – NVwZ 1987, 678). Denn bereits der Gesamtregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV liegt eine religionsverfassungsrechtliche Differenzierung insofern zugrunde, als die „altkorporierten“, schon vor Erlass der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften diesen Rechtsstatus behalten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV). Anderen Religionsgemeinschaften ist gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV dieser Status auf Antrag zu verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die durch den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus begründeten Unterschiede zu den privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften sind vor dem Hintergrund der im Körperschaftsstatus zum Ausdruck kommenden besonderen Bedeutung dieser Religionsgemeinschaften für das öffentliche Leben sachlich begründet und verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 38 m.w.N. aus der Literatur; s. ferner Ehlers, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 21).

40

Vor diesem Hintergrund hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzbeschluss vom 12. Mai 2009 (– 2 BvR 890/06 –, BVerfGE 123, 48) zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften die Verfassungsbeschwerde einer jüdischen Gemeinde, die keinen Körperschaftsstatus innehatte (die damalige Beschwerdeführerin zu 1), für unzulässig erachtet, soweit diese Regelungen angriff, welche eine Bevorzugung von Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus enthielten. Diese Regelungen betrafen zum einen das Recht, Friedhöfe zu betreiben und zum anderen eine Befreiung von Gebühren für öffentliche Leistungen (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 162 und Rn. 165). Insoweit führte das Bundesverfassungsgericht aus, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, da der angegriffene Vertrag lediglich die Rechtslage wiederhole, so dass durch ihn keine rügefähige Ungleichbehandlung begründet werde. Wären die betreffenden Regelungen indessen verfassungswidrig und damit nichtig, hätte das Bundesverfassungsgericht auch deren Wiederholung durch den angegriffenen Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde Brandenburgs beanstanden müssen.

41

bb) Ist die Körperschaftsfähigkeit der Gemeinden nach den vorstehenden Maßstäben also ein zulässiges Differenzierungskriterium für die Teilhabe an den staatlichen Zuschüssen, verletzt die bevorzugte Förderung von Jüdischen Gemeinden mit Körperschaftsstatus durch das Land Rheinland-Pfalz nicht den allgemeinen Gleichheitssatz in seinen besonderen religionsverfassungsrechtlichen Ausformungen des Paritäts- und Neutralitätsgebots. Indem die Fähigkeit zur Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Fördervoraussetzung gemacht wird, wird an die bereits in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV vorgezeichnete Differenzierung zwischen Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus – die eine besondere Bedeutung für das öffentliche Leben besitzen &#8211; und solchen ohne Körperschaftsstatus angeknüpft. Insoweit ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass nicht an den formalen Verleihungsakt angeknüpft wird, sondern die Förderung an das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Verleihung des Körperschaftsstatus bezogen ist.

42

b) Die Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit ist auch nicht etwa deshalb verfassungswidrig und nichtig, weil die Regelungen über den Verteilungsmodus der Fördergelder in Art. 2 Abs. 2 des Vertrages verfassungswidrig sind bzw. waren.

43

Es spricht zwar alles dafür, dass der in Art. 2 Abs. 2 des Vertrages geregelte Verteilungsmodus, wonach die Landesleistung nach einem Schlüssel, den „der Landesverband selbst festlegt und bis zum 31.12. des Vorjahres dem Land mitteilt“, verteilt wird, verfassungsrechtlich unzulässig ist. Denn die Regelung entspricht einer Bestimmung aus dem Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde Brandenburg vom 26. April 2005, die das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits genannten Beschluss vom 12. Mai 2009 für verfassungswidrig erklärt hat. Wie jene Regelung versetzt auch die vorliegende den Landesverband in einem sensiblen grundrechtlich geschützten Bereich in eine Situation institutioneller Befangenheit, indem sie diesen verpflichtet, die Grenzen seiner eigenen Berechtigung selbst abzustecken, obwohl er in einem Konkurrenzverhältnis zu den einzelnen jüdischen Gemeinden steht (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 187 ff.). Wie die brandenburgische Regelung dürfte daher auch Art. 2 Abs. 2 des vorliegenden Vertrages als unvereinbar mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG anzusehen sein.

44

Dies führt indessen nicht zugleich zur Nichtigkeit der hier allein maßgeblichen Regelung über die Fördervoraussetzungen in Art. 3 Satz 3 des Vertrages. Eine gesetzliche Regelung ist nämlich nur dann von der Nichtigkeit einer anderen Bestimmung des Gesetzes umfasst, wenn sie keine von dieser „unabhängige, selbstständige Bedeutung hat“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. –, BVerfGE 8, 274 [301]; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, BVerfGE 65, 325 [358]; BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 –, BVerfGE 111, 226 [273]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 − 2 BvR 882/09 –, BVerfGE 128, 282; st. Rspr.).

45

Für vertragliche Bestimmungen, die durch ein einheitliches Zustimmungsgesetz Gesetzeskraft erlangt haben, gelten die gleichen Maßstäbe. Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Förderung jüdischer Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2009 ausgeführt, in Anbetracht der zahlreichen, in dem betreffenden brandenburgischen Staatsvertrag getroffenen Regelungen zu unterschiedlichen Materien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien und der Gesetzgeber den Bestand des gesamten Vertragswerkes von der Gültigkeit der Vorschrift abhängig machen wollten, die allein die Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel regle, nicht aber die Grundlage der Entscheidung zur Förderung jüdischen Gemeindelebens durch das Land Brandenburg bilde (BVerfG a.a.O., juris Rn. 192 ff.).

46

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier kann die maßgebliche Regelung der Voraussetzungen eines Förderanspruchs in Art. 3 des Vertrages isoliert von der Regelung des Verteilungsmodus in Art. 2 des Vertrages betrachtet werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber auch bei einer anderweitigen Gestaltung des Verteilungsmodus einen Ausschluss derjenigen Körperschaften von der Förderung gewollt hätte, die nicht beanspruchen können, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Dies belegt nicht zuletzt das Landesgesetz zu dem vorstehend bereits erwähnten „neuen“ Staatsvertrag aus dem Jahr 2012 (GVBl. S. 157), welches in § 2 eine Regelung der grundsätzlichen Fördervoraussetzungen enthält, die ebenfalls an den Körperschaftsstatus als Fördervoraussetzung anknüpft.

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47

2. Ist der Anspruch auf staatliche Förderung folglich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an die Körperschaftsfähigkeit der jeweiligen jüdischen Gemeinde geknüpft, muss das Begehren des Klägers ohne Erfolg bleiben. Denn dieser besitzt weder als altkorporierte Gemeinde den hiernach erforderlichen Körperschaftsstatus (a), noch hat er einen Anspruch auf dessen Verleihung (b). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Förderung bereits deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil der Kläger keine förderfähige „jüdische Gemeinde“ im Sinne von Art. 1 und Art. 3 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz (Zustimmungsgesetze vom 8. März 2000, GVBl. S. 96, und vom 2. März 2006, GVBl. S. 92) ist, da er – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – nicht die erforderliche Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde innerhalb des Judentums gefunden hat.

48

a) Bei dem Kläger handelt es sich nicht um eine sogenannte altkorporierte Gemeinde im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV und Art. 43 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. LV, sondern um eine im Jahr 1996 – in Ergänzung zu der bereits vorhandenen Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz – neu gegründete Jüdische Gemeinde. Der Kläger besitzt insbesondere nicht bereits deshalb den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts, weil er sich als Nachfolger der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer versteht (vgl. § 1 Satz 3 der Satzung). Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass der Kläger mit dieser altkorporierten Gemeinde rechtlich identisch ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 255 [juris Rn. 22 ff.). Dafür ist hier aber nichts dargetan oder ersichtlich.

49

Dabei geht der Senat davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer durch § 1 Abs. 2 des „Gesetzes“ über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 (RGBl I S. 338) nicht wirksam entzogen wurde. Denn die Überführung der jüdischen Gemeinden in den Status eines bürgerlich-rechtlichen Vereins stand im Zusammenhang mit der vom deutschen Staat seit 1933 planmäßig betriebenen Verfolgung und Vernichtung der Juden; er war daher als eine in das Gewand des Rechts gekleidete Willkürmaßnahme von Anfang an nichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, juris, Rn. 24 = BVerwGE 105, 255; zur Geschichte der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer bis 1937 vgl. Herz, Gedenkschrift zum 100jährigen Bestehen der Synagoge zu Speyer, hrsg. Von der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer am Rhein, 1937).

50

Jedoch ist auf dem Gebiet Speyers bereits fast ein halbes Jahrhundert vor der Gründung des Klägers die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als altkorporierte (Einheits-)Gemeinde und Nachfolgerin der Israelitischen Kultusgemeinde anerkannt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13) wurden die jüdischen Kultusvereinigungen, die vor dem 1. Januar 1938 im Gebiete des heutigen Landes Rheinland-Pfalz ihren Sitz hatten und als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren, aufgelöst. Nach § 4 Abs. 2 sind die Rechte und Pflichten der jüdischen Kultusvereinigungen, die vor dem 1. Januar 1938 im Gebiete des heutigen Landes Rheinland-Pfalz ihren Sitz hatten und als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren, auf die durch § 1 des betreffenden Gesetzes als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Gemeinden übergegangen. Gemäß § 1 dieses Gesetzes wurde unter anderem die jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Rechtsnachfolgerin der aufgelösten jüdischen Kultusvereinigungen anerkannt. In der – den Beteiligten bereits durch das Verwaltungsgericht übersandten – Begründung zu dem Entwurf des betreffenden Gesetzes (Original in den Akten des Landeshauptarchivs, Best. 910, Nr. 8770) wird hierzu unter anderem ausgeführt:

51

„Wenn auch diese Umwandlung [der jüdischen Synagogen- und Kultusgemeinden in Vereine des bürgerlichen Rechts] als eine auf rassischen und religiösen Gründen beruhende Verfügung über ihre Rechte und Interessen beruhende Verfolgungsmassnahme im Sinne des Art. 1 der Rückerstattungsverordnung Nr. 120 der Militärregierung darstellt mit der Folge, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung diese Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts als wiederhergestellt zu behandeln sind, so bedarf es doch einer Neuordnung des Rechts der jüdischen Gemeinden, weil bei den meisten der alten Gemeinden keine Mitglieder mehr vorhanden und die neuen Zusammenschlüsse rechtlich und personell mit den alten Gemeinden nicht identisch sind, zumal die Gemeindebezirke schon dem räumlichen Umfang nach völlig verschieden sind.“

52

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob für die Annahme einer Fortsetzung einer altkorporierten Gemeinde weitere Anforderungen – insbesondere im Hinblick auf eine tatsächliche Kontinuität – gestellt werden könnten, die über eine von der Gemeinde selbst in Anspruch genommene „Funktionsnachfolge“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2011 – OVG 5 N 24.08 –, NVwZ 2011, 1533 [1535]) hinausgehen, und wie solche etwaigen Anforderungen angesichts dessen, dass der Mitgliederverlust der jüdischen Gemeinden auf der systematischen Ermordung und Vertreibung durch den deutschen Staat beruhte, überhaupt formuliert werden könnten (s. für den Fall einer noch vergleichsweise kontinuierlichen tatsächlichen Fortsetzung einer orthodoxen Jüdischen Gemeinde, die bereits 1869 neben der damaligen Jüdischen Gemeinde zu Berlin als selbständige Religionsgemeinschaft gegründet und mit Körperschaftsrechten ausgestattet worden war BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 225 [Adass Jisroel]: Wiedergründung 1949; Löschung 1962; Fortsetzung 1986). Insoweit ist allerdings mit Recht darauf hingewiesen worden, dass auch die in der Literatur umstrittene und in der Rechtsprechung bislang nicht erörterte Annahme eines Fortbestehens altkorporierter Gemeinden als „leere Hülle“ ohne Mitglieder jedenfalls dann in ein unauflösbares Dilemma führt, wenn mehrere konkurrierende jüdische Vereinigungen jeweils für sich beanspruchen, mit der altkorporierten Gemeinde identisch zu sein und diese durch ein „Auffüllen der leeren Hülle“ fortzuführen (vgl. zur Problematik Demmel, Gebrochene Normalität: Die staatskirchenrechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden in Deutschland, 2011, S. 162 ff.; zur Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 a.a.O. [juris Rn. 21]: Auf die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage, ob die im Jahre 1869 gegründete Gemeinde in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg infolge jahrzehntelanger Untätigkeit der überlebenden Gemeindemitglieder untergegangen sei, komme es nicht an, weil hierüber in einem fortgeltenden Verwaltungsakt aus dem Jahr 1989 im gegenteiligen Sinn entschieden worden sei).

53

Indessen hat der Gesetzgeber für das Gebiet von Rheinland-Pfalz im Jahr 1950 mit dem vorstehend zitierten Landesgesetz eine klarstellende Regelung getroffen, die diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen und die aufgezeigten Probleme vermieden hat, indem die in § 1 des Landesgesetzes genannten, (wieder-)gebildeten Jüdischen Gemeinden ausdrücklich als altkorporierte Gemeinden im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. LV anerkannt wurden. Um eine solche „neue“ altkorporierte Gemeinde handelt es sich bei der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz (vgl. auch zur Anerkennung des Körperschaftsstatus aus Restitutionsgründen Demmel, Gebrochene Normalität: Die staatskirchenrechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden in Deutschland, 2011, S. 167 ff.; Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Aufl. 2014, Art. 43 Rn. 14). Dabei ist aus heutiger Perspektive des Jahres 2014 unerheblich, ob die gesetzliche Auflösung der – theoretisch zum damaligen Zeitpunkt noch bzw. wieder vorhandenen – altkorporierten Israelitischen Kultusgemeinde Speyer im Jahr 1950 nur deklaratorisch oder konstitutiv wirkte. Denn jedenfalls haben die nach 1945 (in seltenen Einzelfällen) überlebenden und zurückgekehrten sowie die zugewanderten Speyerer Juden die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als Rechtsnachfolgerin der altkorporierten Israelitischen Gemeinde Speyer im Verlaufe der nachfolgenden Jahrzehnte mit religiösem Leben erfüllt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die gesetzliche Lage mit ihrem Selbstverständnis und ihrer Glaubenspraxis übereinstimmt. Das vitale Gemeindeleben der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz belegen die Akten der Staatsaufsicht über die Jüdischen Gemeinden, aus denen sich unter anderem ergibt, dass es ein von der Kultusgemeinde verwaltetes Altenheim gab und im Jahr 1971 die Jüdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz 350 Mitglieder zählte (vgl. Samuel Königsberger, „Jüdische Gemeinden in Rheinland-Pfalz“: Nur noch 750 jüdische Mitbürger – Der Nachwuchs fehlt“, in: Der Freie Bürger v. 30.8.1971, S. 6, Auszug in den Akten des Landeshauptarchivs Best. 910 Nr. 8746).

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Das Selbstverständnis der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz als Nachfolgerin der Vorkriegsgemeinde spiegelt sich auch darin, dass diese sich im Jahr 1950 – in Übereinstimmung mit der früheren Bezeichnung der Speyerer Gemeinde – in einem ersten Satzungsentwurf zunächst als „Israelitische Kultusvereinigung der Rheinpfalz“ bezeichnet hatte. Lediglich aufgrund der textlichen Formulierung des Landesgesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13) änderte sie ihren Namen. Dies folgt aus einem Schreiben des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz an die Landesregierung vom 15. Juni 1950 (Akten des Landeshauptarchivs Koblenz, Best.-Nr. 910/8770), in welchem es heißt: „In der Anlage erhalten Sie die Satzungen der israelitischen Kultusvereinigung der Rheinpfalz“. In diesem Zusammenhang wird in einem Schreiben der Landesregierung vom 2. Januar 1951 an den Herrn Regierungspräsidenten der Pfalz, betr. „Kultusgemeinde Rheinpfalz, Sitz Landau ausgeführt: „[…] senden wir den uns vorgelegten Statutenentwurf […] zurück […]. § 1 ist unter Bezugnahme auf das Landesgesetz vom 19.1.50 neu zu fassen, wobei auch zu beachten ist, daß § 1 dieses Gesetzes nur die jüdische Gemeinde Rheinpfalz, Sitz Landau, nicht eine „israelitische Kultusvereinigung der Rheinpfalz“ nennt“ (Akten des Landeshauptarchivs Koblenz, Best.-Nr. 910/8770).

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Nach alledem konnte im Zeitpunkt der Gründung des Klägers im Jahr 1996 kein Zweifel daran bestehen, dass bereits eine altkorporierte Gemeinde – nämlich die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz – seit fast einem halben Jahrhundert als Nachfolgerin der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer vorhanden war und diese nicht nur kraft eines Landesgesetzes aus dem Jahr 1950, sondern auch aufgrund gelebter Glaubenspraxis im Bestreben, jüdisches Leben unter der Geltung des Grundgesetzes wieder zu etablieren, in jener aufgegangen war.

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b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf „Neukorporierung“, d.h. auf Verleihung des Körperschaftsstaus nach Maßgabe von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV oder Art. 43 Abs. 1 Satz 1 LV.

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aa) Eine Neuerteilung des Körperschaftsstatus scheitert bereits daran, dass der Beklagte die Anerkennung des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Bescheid vom 8. September 2010 – zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 10. September 2010 – abgelehnt und der Kläger diesen nicht angefochten hat. Damit ist über das Fehlen der Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestandskräftig entschieden. Diese bestandskräftige Entscheidung des Beklagten ist für den Senat grundsätzlich beachtlich (vgl. zum umgekehrten Fall einer bestandskräftigen Anerkennung BVerwG, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 225 [Adass Jisroel]), jedenfalls nachdem keine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage dargetan oder ersichtlich ist.

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bb) Des Weiteren steht der Anerkennung des Klägers als Körperschaft entgegen, dass dieser nach der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 42 BGB aufgelöst und seine rechtliche Existenz auf den Zeitraum bis zu seiner Vollbeendigung nach Durchführung der Liquidation beschränkt ist (§§ 47 ff. BGB). Zwar setzt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht voraus, dass die Religionsgemeinschaft sich zunächst als eingetragener Verein bewährt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370 [385 f.]; BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943 [945]). Im vorliegenden Fall steht indessen das Gegenteil fest. Die rechtliche Existenz des Klägers als Verein ist gemäß § 49 Abs. 2 BGB auf seine Abwicklung und Liquidation beschränkt. Der Erwerb des Körperschaftsstatus als eines „neuen Rechts“ im Sinne der bereits unter I. zitierten Rechtsprechung ist daher schon aus zivilrechtlichen Gründen nicht möglich.

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cc) Schließlich liegen auch bei materieller Betrachtung die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vor. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV, der durch Art. 140 GG zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt worden ist, ist Religionsgemeinschaften auf ihren Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Eine entsprechende Bestimmung enthält Art. 43 Abs. 2 Satz 1 LV. Danach bleiben die Kirchen und Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren; anderen sind auf ihren Antrag die gleichen Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

60

Der Begriff der „Verfassung“ bezeichnet mehr als eine den Erfordernissen des Rechtsverkehrs genügende rechtliche Satzung. „Verfassung“ im Kontext des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV meint auch den tatsächlichen Zustand einer Gemeinschaft, ihre Verfasstheit (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/08 – BVerfGE 102, 370 – Zeugen Jehovas –, juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943). In seiner diesbezüglichen Grundsatzentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht hierzu wie folgt ausgeführt (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000, a.a.O., juris Rn. 65 ff.; s. auch OVG RP, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 6 B 10003/10 –, NVwZ-RR 2010, 586 [Rn. 14]):

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„Den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Prüfung des Anspruchs einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enthält Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV.

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II. 1. Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die "Gewähr der Dauer". Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen.

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Dabei bezeichnet der Begriff der Verfassung mehr als eine den Erfordernissen des Rechtsverkehrs genügende rechtliche Satzung. "Verfassung" im Kontext des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV meint auch den tatsächlichen Zustand einer Gemeinschaft, ihre Verfasstheit […] Denn der tatsächliche Gesamtzustand einer Religionsgemeinschaft kann eine aussagekräftige Grundlage für die Einschätzung des künftigen Fortbestehens bieten, um das es nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV vor allem geht. Nach dem Willen der Weimarer Nationalversammlung sollte diese Einschätzung nicht auf ein zufälliges, äußeres Kriterium, sondern auf das "tiefere Moment des Inhalts ihrer Verfassung" gestützt sein […]

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Für die Einschätzung dauerhaften Bestands ist also neben dem Kriterium der Mitgliederzahl der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft zu würdigen. Dafür wurden weitere Indizien benannt: eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens […] Derartige Indizien sind hilfreich, wenn sie nicht schematisch angewendet werden und die von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV geforderte Gesamteinschätzung nicht stören. Zudem dürfen nicht Umstände in die Beurteilung einfließen, deren Bewertung dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat verwehrt ist.“

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In Übereinstimmung mit diesem Begriffsverständnis ist auch unter „Satzung“ im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Satz 1 LV ein qualitativer Gesamtzustand zu verstehen, der die Gewähr der Dauer zu tragen imstande ist; der Wortlaut der Satzung muss auf einen Regelungsbereich tatsächlicher Umstände wie etwa auch eine ausreichende Finanzausstattung und einen ausreichenden Personalbestand treffen, der ihre faktische Geltung belegt (Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Aufl. 2014, Art. 43 Rn. 23).

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Dabei besitzt das Kriterium der hinreichenden Finanzausstattung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung einiges Gewicht, denn Kirchen und ihre Organisationen sind, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, nicht insolvenz- bzw. konkursfähig; dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus dem Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13/82 – NJW 1984, 2401). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausdrücklich betont, dass bei jeder Entscheidung über die Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts „besonders sorgfältig zu prüfen“ sei, ob die betreffende Gesellschaft nach ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben, von ihrem Mitgliedstand und ihren Vermögensverhältnissen her in der Lage ist, „ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen“ (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13/82 –, NVW 1984, 2401 [2402]).

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Hiervon ausgehend ergibt die Gesamtwürdigung im Falle des Klägers, dass dessen tatsächliche Verfasstheit nicht die notwendige Gew&#228;hr der Dauer bietet.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Februar 2014 – 3 b IN 340/13 SP – wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgelehnt und festgestellt, dass der Kläger zahlungsunfähig und überschuldet ist. Mit der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch Beschluss vom 21. Mai 2014 steht folglich fest, dass der Kläger bereits aufgrund der nicht vorhandenen Finanzausstattung nicht die notwendige Gewähr der Dauer bietet. Dies hat der Kläger auch durch eigene Angaben zu seiner finanziellen Situation im Rahmen seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bekräftigt.

69

Die mit dem vorliegenden Verfahren begehrten öffentlichen Fördermittel können bei der Betrachtung der finanziellen Grundlagen des Klägers nicht gleichsam hypothetisch mit einbezogen werden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem hier angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt, dass die Förderung nicht dem Zweck dient, die Bildung einer Jüdischen Gemeinde durch staatliche Zuwendungen erst zu ermöglichen, da dies dem Gebot der staatlichen Neutralität zuwider liefe. Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht auf einen Zirkelschluss in der Argumentation des Klägers hingewiesen. Die verfassungsrechtlich zulässige Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit liefe nämlich leer, wenn die auszuschüttenden Fördermittel bereits im Rahmen der Feststellung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einzubeziehen wären.

70

Fehlt es hiernach offenkundig an einer auch noch so geringen finanziellen Grundlage für das Gemeindeleben des Klägers, kann offen bleiben, ob die Anforderungen an einzelne Kriterien für die Würdigung der Körperschaftsfähigkeit einer jüdischen Gemeinde unter Umständen herabgesenkt werden müssen. Diese Erwägung betrifft angesichts der planmäßig betriebenen Verfolgung und Vernichtung der Juden durch den deutschen Staat während der Herrschaft des Nationalsozialismus insbesondere die erforderliche Bestehensdauer. Zudem dürfen die Kriterien für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit auch in Bezug auf die Zahl der Mitglieder nicht schematisch angewandt werden. Insbesondere kann allein aus der Zahl der Mitglieder regelmäßig nicht unmittelbar auf den künftigen Fortbestand der Religionsgemeinschaft geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943). Jedoch sind die tatsächlichen Grundlagen des Klägers – dessen Mitgliederzahl von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach Abzug von Doppelmitgliedschaften auf 30 geschätzt wurde, und die auch nach eigenen Angaben des Klägers jedenfalls nicht mehr als 90 bzw. „mindestens 50“ beträgt – selbst bei großzügiger Handhabung der Kriterien nicht geeignet, die Einschätzung, der Kläger biete aufgrund des Fehlens jeder finanzieller Grundlagen keine hinreichende Gewähr der Dauer, im Rahmen der Gesamtwürdigung in Frage zu stellen oder ein anderes Ergebnis zu begründen.

71

3. Weitere in Betracht kommende Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat auch der Kläger selbst nicht behauptet, es bestehe ein voraussetzungsloser, verfassungsunmittelbarer Zahlungsanspruch. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 8 LV verleihen dem Kläger keinen originären, verfassungsunmittelbaren Zahlungsanspruch, sondern lediglich einen derivativen Teilhabeanspruch auf eine Förderung nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheits- und des speziellen religionsverfassungsrechtlichen Paritätsgrundsatzes (vgl. auch BbgVerfG, Urteil vom 24. April 2012 – VfBbg 47/11 –, NVwZ-RR 2012, 577 [578 ff.]). Indem der Landesgesetzgeber sich entschieden hat, die staatliche Zuwendung von Zuschüssen an die Körperschaftsfähigkeit der jeweiligen Gemeinden zu knüpfen, hat er den hieraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verteilung der hierfür bereitgestellten Mittel, wie oben dargelegt (s. II.1.), genügt.

72

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Klage auch im Hilfsantrag zu Recht abgewiesen.

73

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und – hinsichtlich der Kosten des Beigeladenen – aus § 162 Abs. 3 VwGO.

74

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

75

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

76

Beschluss

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 454.905,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

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