Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10577/14

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flur …, Flurstück Nr. … in der Lage E., Gemarkung D., das in einem Bereich gelegen ist, in dem die Beigeladene seit 1965 auf der Grundlage verschiedener Betriebsplanzulassungen Ton abbaut. Das Grundstück der Kläger verfügt über keine Verbindung zu dem öffentlichen Straßen- und Wegenetz. Als absehbar war, dass die Geltungsdauer der vorangegangenen Hauptbetriebsplanzulassung ablaufen würde, legte die Beigeladene am 17. Dezember 2009 einen „Hauptbetriebsplan Tontagebau ‚M...‘, Dezember 2009“, vor. Durch Bescheid des Beklagten vom 13. September 2010 wurde dieser Betriebsplan befristet bis zum 31. August 2015 und unter Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen zugelassen.

2

Im Rahmen einer zivilgerichtlichen Streitigkeit zwischen den Klägern und der Beigeladenen vor dem Landgericht Koblenz (10 O 137/09) wurde die Beigeladene durch rechtskräftiges Urteil vom 4. August 2011 verurteilt, das oben genannte Grundstück an die Kläger herauszugeben. Ein Recht zum Besitz des Grundstückes durch die Beigeladene ist nach dem Inhalt dieses Urteils nicht gegeben.

3

Unter dem 6. Juli 2012 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Betriebsplanzulassung vom 13. September 2010. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 zurückgewiesen.

4

Mit Schreiben vom 5. September 2013 legte die Beigeladene dem Beklagten einen „Teilabschlussbetriebsplan Tongrube ‚M...‘, September 2013“ zur Prüfung und Zulassung vor. Dieser Abschlussbetriebsplan bezieht sich ausschließlich auf das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück Flur …, Parzelle-Nr. … . Unter Nr. 6 des Teilabschlussbetriebsplans wird ausgeführt, um den Grundeigentümern des Flurstücks Nr. … eine Zuwegung und Nutzung ihres Grundstücks zu ermöglichen, gewähre ihnen die Beigeladene „… ein Notwegerecht unter der Bedingung einer schonenden Ausübung und Beachtung der Verkehrssicherungspflichten, die im Betrieb bestehen …“. Diesen Teilabschlussbetriebsplan ließ der Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2014 unter Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen zu. In der unter V. dem Zulassungsbescheid beigefügten Begründung heißt es u.a., die Einräumung eines Notwegerechts sei zivilrechtlicher Natur und nicht in einem Abschlussbetriebsplan weitergehend zu regeln

5

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage gegen die Betriebsplanzulassung vom 13. September 2010 durch Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im Wesentlichen, die Klage sei unzulässig. Den Klägern fehlte das notwendige Rechtsschutzinteresse, da die Aufhebung der angegriffenen Betriebsplanzulassung für sie keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könne. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. August 2011 sei der Beigeladenen die Möglichkeit genommen worden, auf dem Grundstück der Kläger Abbauarbeiten durchzuführen. Hinzu komme, dass sich dieses Grundstück der Kläger in einem Bereich des Bergbaubetriebs der Beigeladenen befinde, in dem aktuell ein Abbau von Ton nicht mehr stattfinde.

6

Der Senat hat durch Beschluss vom 1. Juli 2014 (1 A 10559/14.OVG) die Berufung der Kläger zugelassen, soweit sie diejenigen Regelungen des Hauptbetriebsplans vom 13. September 2010 angreifen, die ihr Grundstück und das zugehörige Wegerecht betreffen. Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, entgegen den Überlegungen des Verwaltungsgerichts ergäben sich für sie rechtliche und tatsächliche Vorteile bei einer Aufhebung der Hauptbetriebsplanzulassung. Infolge der Betriebsplanzulassung könnten sie ihr Grundstück nur bei Durchquerung des laufenden Bergbaubetriebs der Beigeladenen erreichen. Die Erreichbarkeit ihres Grundstücks werde dadurch beschränkt, dass das Betriebsgrundstück abzuzäunen sei und sie keine Möglichkeit hätten, ohne Zustimmung und Begleitung der Beigeladenen auf ihr Grundstück zu gelangen. Außerhalb der Betriebszeiten, wie abends oder an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen, sei es unmöglich, auf das Grundstück zu gelangen. Außerdem bestünden beim Betreten und/oder Befahren des Betriebsgrundstücks durch sie, die Kläger, als Betriebsfremde Gefahren. Dies betreffe zum Beispiel die Aufweichung des Bodens nach langen Regenfällen, den Schwerlast- und anderen Transportverkehr auf dem Betriebsgelände, das Abrutschen von Böschungen sowie andere betriebliche Gefahren.

7

Die Hauptbetriebsplanzulassung habe auch zur Folge, dass ihr Grundstück unter Bergaufsicht stehe. Die Bergbehörde habe daher ein Nachschaurecht und sei berechtigt, ihr Grundstück als Betriebsgrundstück zu betreten. Ferner liege ihr Grundstück inmitten des Betriebsgeländes der Beigeladenen ohne eigene Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Die einzige Zugangsmöglichkeit zu diesem Grundstück bestehe über Grundstücke im Eigentum der Beigeladenen. Ihnen stehe nach § 917 BGB ein Notwegerecht gegenüber der Beigeladenen zu.

8

Die Klage sei auch begründet. Die Nebenbestimmungen der Hauptbetriebsplanzulassung verhinderten die Erreichbarkeit ihres Grundstückes bzw. ermöglichten und regelten die Erreichbarkeit nicht. Die Behörde habe bei der angefochtenen Betriebsplanzulassung nicht bedacht und auch nicht geregelt, dass ein Eigentümer von Grundstücken im Betriebsbereich sein Grundstück erreichen können müsse. Ein Wegerecht sei in der angefochtenen Betriebsplanzulassung überhaupt nicht vorgesehen. Die angefochtene Zulassung verhindere daher, dass sie, die Kläger, ihr Grundstück erreichen könnten. Auch die Folgeprobleme der Erreichbarkeit des Grundstücks, die sich für den laufenden Betrieb und im Hinblick auf ihre Sicherheit stellten, seien nicht geregelt.

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Die Kläger beantragten sinngemäß,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. März 2014 teilweise abzuändern und die Betriebsplanzulassung vom 13. September 2010 aufzuheben, soweit sie Regelungen zum Gegenstand hat, die das Grundstück der Kläger Gemarkung M...-D..., Flur …, Flurstück-Nr. …, und das zugehörige Wegerecht betreffen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt im Wesentlichen vor, die Kläger hätten ihr Recht, gegen die streitgegenständliche Hauptbetriebsplanzulassung vorzugehen, verwirkt. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils seien die entscheidungserheblichen Umstände den Klägern bereits am 3. März 2004 bekannt gewesen und sie hätten bereits am 12. Dezember 2007 mit anwaltlicher Hilfe die Herausgabe des fraglichen Grundstücks von der Beigeladenen verlangt. Das Verhalten der Kläger sei zudem rechtsmissbräuchlich, da ihre Rechtsvorgänger gegen die seit 1965 erlassenen Betriebsplanzulassungen niemals Widerspruch eingelegt hätten. Ferner sei das Verhalten der Kläger widersprüchlich, weil sie einerseits ein ordnungsgemäß wieder nutzbar gemachtes Grundstück hätten haben wollten, andererseits jedoch den hierzu zugelassenen Betriebsplan angriffen.

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Soweit die Kläger eine Rechtsverletzung in einer mangelnden Erreichbarkeit ihres Grundstücks sähen, sei dem zu widersprechen. Die Ausgestaltung des Notwegerechts und damit die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks sei zivilrechtlicher Natur. Darüber hinaus existiere ohnehin keine Rechtsgrundlage dafür, den Klägern einen Weg durch die Beigeladene bauen zu lassen. Die Beigeladene sei zur Herstellung und Unterhaltung eines Notweges gerade nicht verpflichtet. Die Hauptbetriebsplanzulassung verhindere auch nicht, dass die Kläger ihr Grundstück erreichen können. Dabei ist zu beachten, dass es sich um ein bergbaulich genutztes Gebiet handele. Aufgrund der Insellage des klägerischen Grundstücks und der damit verbundenen Situation sei eine gewisse Einschränkung für die Kläger hinzunehmen.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, unabhängig von der Frage eines möglicherweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses seien die Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz am 13. März 2014 nicht mehr beschwert gewesen, weil sich die Betroffenheit ihres Grundeigentums durch die Zulassung des Teilabschlussbetriebsplans vom 8. März 2014 erledigt habe. Durch die Zulassung dieses Teilabschlussbetriebsplans hätten sich die sich aus der Zulassung des Hauptbetriebsplans ergebenden Ge- und Verbote bezüglich des Grundstücks der Kläger überholt; die Hauptbetriebsplanzulassung weise von diesem Zeitpunkt an keinen vollzugsfähigen Inhalt mehr auf.

18

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten betreffend die Hauptbetriebsplanzulassung (6 Ordner, 2 Hefter) und die Zulassung des Teilabschlussbetriebsplans (1 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

II.

19

Die Berufung der Kläger, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

20

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Anfechtungsklage der Kläger gegen die Betriebsplanzulassung vom 13. September 2013, soweit diese das klägerische Grundstück und das zugehörige Wegerecht zum Gegenstand hat. Da der Betriebsplanzulassung keine Regelungswirkung bezüglich des klägerischen Grundstücks mehr zukommt, hat das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Anfechtungsklage der Kläger zu Recht abgewiesen (1). Sofern die Betriebsplanzulassung Auswirkungen auf ein Notwegerecht der Kläger haben kann, ist die Klage jedenfalls unbegründet, sodass das Verwaltungsgericht auch insoweit die Klage abweisen musste (2).

21

1. Von der angefochtenen Betriebsplanzulassung vom 13. September 2013 gehen keine Regelungswirkungen aus, die das Grundstück der Kläger betreffen, sodass die Klage insoweit mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Hinsichtlich der Betroffenheit der Kläger ist zunächst auf die Regelung der Nr. III. 2.2 der hier mit der Klage angegriffenen Betriebsplanzulassung vom 13. September 2013 hinzuweisen, die wie folgt lautet:

22

„… Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Gewinnung von Bodenschätzen in fremden Grundstücken, wenn dafür das Einverständnis des Grundeigentümers der Zulassungsbehörde nicht nachgewiesen ist…“.

23

Damit misst sich die Betriebsplanzulassung selbst keine Wirkung für Grundstücke bei, für die die Beigeladene die zivilrechtliche Abbau- und Nutzungsberechtigung an einem Grundstück nicht nachweisen kann. Hinsichtlich des Klägergrundstücks steht aber spätestens aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Koblenz vom 4. August 2011 zwischen den Klägern und der Beigeladenen fest, dass ein Einverständnis des Grundeigentümers mit einer Nutzung durch die Beigeladene nicht besteht, ein Recht zum Besitz des Grundstückes durch die Beigeladene nicht gegeben ist und daher die Beigeladene das streitige Grundstück an die Kläger herausgeben muss.

24

Da somit die Beigeladene eine Abbau- und Nutzungsberechtigung betreffend das Grundstück der Kläger zweifelsfrei nicht nachweisen kann, geht von der Betriebsplanzulassung vom 13. September 2013 keine Wirkung betreffend das Klägergrundstück (mehr) aus. Eine möglicherweise anfangs bestehende Erstreckung der Betriebsplanzulassung auch auf das klägerische Grundstück hätte sich jedenfalls durch die mit dem Urteil des Landgerichts Koblenz erfolgte zivilrechtliche Klärung erledigt. Den in verschiedenen Varianten wiederkehrenden Überlegungen der Kläger dazu, welche Tätigkeiten der Beigeladenen im Einzelnen durch die Betriebsplanzulassung gestattet worden sein sollen, braucht daher nicht näher nachgegangen zu werden; sie ändern nichts daran, dass sich die Betriebsplanzulassung nicht (mehr) auf das Klägergrundstück bezieht. Werden durch die Betriebsplanzulassung die Eigentumsrechte der Kläger an ihrem Grundstück somit offensichtlich nicht berührt, wäre die angestrebte Kassation für sie ohne Nutzen.

25

Anderes könnte zwar möglicherweise dann gelten, wenn den Klägern allein durch den Rechtsschein einer Betriebsplanzulassung Nachteile entstehen könnten. Ein derartiger für die Kläger nachteiliger Rechtsschein ist aber hier nicht ansatzweise erkennbar. Schon die vorstehend beschriebene Regelungsstruktur der Betriebsplanzulassung verbunden mit der rechtskräftigen Feststellung der zivilrechtlichen Lage durch das landgerichtliche Urteil lassen einen Zweifel dahin, dass die Beigeladene Inhaberin einer Betriebsplanzulassung sein könnte, die das Klägergrundstück zum Gegenstand hat, nicht aufkommen. Darüber hinaus hat sich die Beigeladene, was auch die Kläger einräumen, keiner dieses Grundstück betreffender Rechte aus der Betriebsplanzulassung berühmt. Sie hat im Gegenteil das Klägergrundstück betreffend einen Abschlussbetriebsplan vorgelegt und damit konkludent klargestellt, dass ein Gewinnungsbetrieb nicht (mehr) geführt werden soll.

26

Die gleichwohl weiterverfolgte Klage ist daher insoweit mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, jedenfalls aber mangels einer Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO unbegründet.

27

2. Die Betriebsplanzulassung vom 13. September 2013 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, noch verletzt sie die Kläger in ihren Rechten, weil sie – wie die Kläger vortragen lassen – keine Regelungen zum Notwegerecht treffe (a), bzw. Regelungen beinhalte, durch die in das Notwegerecht eingegriffen werde (b).

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a. Zunächst gibt der Klägervortrag Veranlassung, klarzustellen, dass die Zulassung des Hauptbetriebsplanes ein Wegerecht nicht schaffen oder untergehen lassen kann. Ein Notwegerecht entsteht bei Vorliegen einer den Voraussetzungen des § 917 BGB entsprechenden Notlage, sobald der Notwegeberechtigte ein Verlangen nach § 917 BGB an den Notwegeverpflichteten richtet. Fehlt auf den Grundstücken zwischen dem verbindungslosen Grundstück und der öffentlichen Straße ein geeigneter Weg, muss der Notwegeverpflichtete die Herstellung und Unterhaltung eines Weges durch den Notwegeberechtigten dulden; die Herstellungs- und Unterhaltungskosten treffen den Berechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1995, NJW-RR 1995, 911, 913 f.). Der Vortrag der Kläger, die Betriebsplanzulassung regele die Erreichbarkeit ihres (Insel-) Grundstücks nicht, es sei erforderlich, der Beigeladenen aufzugeben, eine Zuwegung zu errichten und zu unterhalten liegt daher neben der Sache. Die Bergbehörde ist zur Klärung zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Grundstückseigentümer nicht berufen. Wenn sich Kläger und Beigeladene über Richtung und Ausgestaltung des Notwegrechts nicht einigen, muss das zuständige Zivilgericht, nicht die Bergbehörde, den geeigneten Weg unter Berücksichtigung der Interessen beider Beteiligter festlegen (§ 917 Abs. 1 S. 2 BGB).

29

Die Ausübung des Notwegerechts im Betriebsgelände unterliegt freilich der in den §§ 69 ff BBergG geregelten Bergaufsicht. Die Bergbehörde hat im Rahmen der Bergaufsicht auch die notwendigen Maßnahmen zur Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern Dritter im Betrieb (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG) zu ergreifen. Sobald daher die Kläger auf der Grundlage einer wie auch immer gestalteten, zivilrechtlich verbindlichen Regelung zwischen ihnen und der Beigeladenen oder auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Entscheidung mit dem Anlegen eines Weges zu ihrem Grundstück beginnen, ist der Beklagte befugt, die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Betriebsgelände erlassen. Davon bleibt aber die Rechtmäßigkeit der Betriebsplanzulassung vom 13. September 2013 unberührt.

30

b. Die Anfechtungsklage ist auch insoweit unbegründet, als der Beigeladenen durch die Nummern III. 5.4 und III. 5.5 der Betriebsplanzulassung Folgendes aufgegeben wird:

31

5.4. Der Tagebau ist abzugrenzen; d.h. die Betriebsgrenze ist mit einem Zaun zu versehen oder in einer anderen geeigneten Art gegenüber den Nachbargrundstücken abzugrenzen, um insbesondere das widerrechtliche Ablagern von Abfällen weitgehend auszuschließen…..

32

5.5 Betriebsfremde dürfen den Tagebau mit seinen Anlagen nur mit Erlaubnis des Unternehmers betreten. Soweit sie betriebsunkundig sind, hat der Unternehmer eine Begleitung zu stellen….“

33

Geht man davon aus, dass den Klägern schon jetzt ein Notwegerecht zusteht, würde dessen Ausübung durch diese Nebenbestimmungen nicht oder jedenfalls nicht rechtswidrig eingeschränkt.

34

Bei Annahme eines Notwegerechts ist die Beigeladene aufgrund der Nebenbestimmung Nr. 5.4 lediglich verpflichtet, das Betriebsgelände gegen einen unbefugten Zutritt Dritter abzuzäunen. Es ist ihr, was sich auch aus der Nebenbestimmung Nr. 5.5 S.1 ergibt, aus Sicht der Betriebsplanzulassung aber unbenommen, darüber zu entscheiden, für wen sie ein Zauntor öffnet und wem sie Zutritt zu dem Gelände gewährt. Der Beigeladenen wird daher mit diesen Nebenbestimmungen, wovon die Kläger offenbar ausgehen, keineswegs untersagt, ihnen – den Klägern – den Zutritt zum Betriebsgelände zu gewähren. Dies steht vielmehr öffentlich-rechtlich im Belieben der Beigeladenen. Ob die Beigeladene dazu zivilrechtlich aufgrund des Notwegrechts verpflichtet ist, ist im Rahmen der Betriebsplanzulassung ohne Bedeutung.

35

Lediglich durch die Nr. 5.5 S.2 kann möglicherweise die Ausübung eines unterstellten Notwegerechts der Beigeladenen beeinträchtigt sein. Diese Nebenbestimmung ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich aus § 48 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 und § 56 Abs. 1 BBergG ergibt, ist die Bergbehörde zur Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern Dritter im Betrieb berechtigt. Dass sich für Betriebsunkundige auf dem Betriebsgelände Gefahren ergeben können, liegt auf der Hand und wird nicht zuletzt durch den Bericht der Kläger über einen tödlichen Unfall in einem anderen Grubengelände eindrucksvoll belegt. Die Auflage, Betriebsunkundige auf dem Betriebsgelände zu begleiten, ist daher zur Gefahrenabwehr geboten und verhältnismäßig.

36

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO und § 708 ff. ZPO.

38

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

39

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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