Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10037/15.OVG
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegen.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen lassen keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der bei ihm unstreitig bestehenden Hautkrebserkrankung („aktinische Keratose“) als Berufskrankheit. Zwar hat der Kläger keine Meldefristen versäumt (a). Er leidet jedoch nicht an einer Erkrankung, die zum – maßgeblichen – Zeitpunkt ihrer Diagnostizierbarkeit als Berufskrankheit anerkannt war (b). Schließlich kann der Kläger auch nichts daraus herleiten, dass seine Hautkrebserkrankung zwischenzeitlich als Berufskrankheit gilt (c).
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a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 30. Juni 2013 auch für mittelbare Landesbeamte wie den Kläger noch anwendbaren Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Die Meldung muss in diesem Fall gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG innerhalb von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, nachgeholt werden. Hiervon ausgehend erfolgte die Mitteilung vom 27. Mai 2013, mit welcher der Kläger gegenüber der Beklagten die bei ihm im Jahre 2005 diagnostizierte Hautkrebserkrankung als dienstlich bedingte Berufskrankheit meldete, sowohl innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als auch innerhalb der Zehnjahresfrist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.
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Beide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem „Unfall“ bzw. dem „Eintritt des Unfalls“ zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt aber entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1). Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank.
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Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist – solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann –, während die Zehnjahresfrist unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4, und vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; Beschluss vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3).
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Danach hat der Kläger die Meldefrist nach § 45 BeamtVG eingehalten. Denn ihm wurde von seinem Arzt unbestritten erstmals im Mai 2013 die Möglichkeit der Ursächlichkeit seines – wiederum unstreitig – überwiegend im Freien abgeleisteten Dienstes als Vermessungstechniker für seine Hauterkrankung mitgeteilt. Zum Zeitpunkt seiner Unfallmeldung am 27. Mai 2013 war die Zehnjahresfrist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auch noch nicht abgelaufen.
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b) Die danach noch rechtzeitige Meldung seiner Hauterkrankung als „Dienstunfall“ im Sinne von § 31 BeamtVG führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage. Denn zu dem nach dem vorstehend Gesagten maßgeblichen Zeitpunkt der sicheren Diagnostizierbarkeit seiner Erkrankung war die aktinische Keratose noch nicht als Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt (aa). Auf diesen und nicht auf einen späteren Zeitpunkt kommt es für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes an (bb). Nach der höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten insofern die nachfolgenden Grundsätze:
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aa) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Diese Erstreckung von Schädigungen, die sich ein Beamter in Ausübung des Dienstes zugezogen hat, erfolgt jedoch – anders als die reinen Dienstunfälle – losgelöst vom konkreten Schadensverlauf. Vielmehr werden solche schädigenden Dauereinwirkungen auf den Körper abschließend durch diejenigen Krankheiten bestimmt, die in der aufgrund der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG erlassenen Rechtsverordnung der Bundesregierung aufgeführt werden.
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Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Weder zum Zeitpunkt der ersten Diagnose der Hauterkrankung im Jahr 2005 noch zu dem Zeitpunkt, in dem diese Erkrankung ärztlicherseits als berufsbedingt angesehen wurde – im Jahr 2013 – war die aktinische Keratose in der Anlage 1 zur BKV (in den bis Dezember 2014 geltenden Fassungen) als Berufskrankheit aufgeführt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers fällt die Erkrankung insbesondere weder unter die Ziffer 2402 der Anlage 1 zur BKV (1) noch unter die Ziffer 5102 der Anlage 1 zur BKV (2).
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(1) Das natürliche Sonnenlicht führt nicht zu einer Hauterkrankung durch ionisierende Strahlen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. In Bezug auf die Rügen des Klägers im Zulassungsverfahren ist ergänzend anzumerken, dass sich diese Einschätzung – unabhängig von den schon von der Vorinstanz im Einzelnen aufgeführten Gründen – aus der zum 1. Januar 2015 erfolgten ausdrücklichen Aufnahme dieser Krebserkrankung in Ziffer 5103 ergibt. Diese Aufnahme wäre überflüssig, wenn die aktinische Keratose ohnehin als Erkrankung durch ionisierende Strahlen anzusehen wäre.
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(2) Bei der Krebserkrankung des Klägers handelt es sich des Weiteren nicht um einen Hautkrebs, der durch Ruß, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe hervorgerufen wurde. Da auch dies das Verwaltungsgericht mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt hat, kann auch insofern auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Annahme, bei dem natürlichen Sonnenlicht handele es sich um eine Schädigung der vorstehend aufgelisteten Art ist so fernliegend, dass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt.
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c) Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Erkrankung infolge der Neuaufnahme der aktinischen Keratose in die Berufskrankheiten-Verordnung mit der neuen Ziffer 5103 der Anlage 1 zur BKV zum 1. Januar 2015 als Berufskrankheit gilt. Denn für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 26 und Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 62.13 -, juris). Da es bei einem Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorge wegen einer Berufskrankheit, wie bereits dargelegt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der sicheren Diagnostizierbarkeit der Erkrankung ankommt, bleiben spätere Aufnahmen von Krankheiten in der Anlage 1 zur BKV unberücksichtigt. Dass § 6 Abs. 1 BKV für den Bereich der Sozialversicherung eine antragsabhängige Rückwirkung anordnet, ist entgegen der Argumentation des Klägers nicht von Bedeutung.
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Die Erweiterung des Schutzes gegen Berufskrankheiten im Unfallversicherungsrecht gilt nicht zwangsläufig für den Bereich der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, nach dem die Beamten dienstunfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern im allgemeinen Wirtschaftsleben gleichgestellt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1972 - 6 C 10.70 -, BVerwGE 40, 220 [221]). Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1976 - 6 B 48.75 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 57). Der von diesen Vorschriften insgesamt erfasste Personenkreis lässt sich nicht mit den Beamten mit ihrer anders strukturierten sozialen Absicherung durch die Alimentationspflicht und die vornehmlich in der Beihilfegewährung konkretisierte besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn vergleichen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, die allein Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1978 - 6 B 57.77 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59; Beschluss vom 12. September 1995 - 2 B 61.95 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10, st. Rspr.).
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Diesen, vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechend ist auch die Aufzählung der Erkrankungen in der Berufskrankheiten-Verordnung für die Beamtenversorgung abschließend und die Anerkennung anderer Krankheiten nicht möglich. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung heilt auch eine spätere Aufnahme einer Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten das Manko der fehlenden Anerkennungsfähigkeit nicht. Eine zur Dienstunfallanerkennung führende Berufserkrankung liegt danach nur dann vor, wenn die Krankheit in der zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung der Anlage 1 zur BKV bereits aufgeführt ist. Die im Sozialrecht vorhandene „Öffnungsklausel“ gilt hier mithin nicht.
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Dies folgt schon aus § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG, in der als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG nur die in der Anlage 1 zur BKV in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten als dienstunfallrechtlich anzuerkennende Erkrankungen bestimmt werden. Nach dieser Regelung wird somit entsprechend dem Dienstunfallbegriff des § 31 Abs. 1 BeamtVG die Zuziehung der Krankheit als Dienstunfall fingiert, sofern die Krankheit in der zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist. Allein dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Feststellung, ob eine Erkrankung als Dienstunfall zu bewerten ist. Ob sich die rechtlichen Verhältnisse während der Dauer der Krankheit ändern, ist grundsätzlich unerheblich. Deshalb könnte die Erkrankung an einer erst später in die Anlage 1 aufgenommenen Krankheit allenfalls dann als Dienstunfall gelten, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung insgesamt und damit auch § 6 Abs. 1 BKV in Bezug genommen wäre. Eine derartige umfassende Bezugnahme enthält aber § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG gerade nicht. Für das vom Kläger befürwortete Verständnis von Umfang und Reichweite dieser Verordnung, nach dem die Erkrankung an einer Krankheit, die später als Änderung in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen worden ist, auch als Dienstunfall gilt, ist deshalb kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1999 - 2 B 88.98 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11).
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2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient dem Interesse an Rechtseinheit und Rechtsfortbildung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, DVBl. 2009, 41; VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 -, AS 35, 184 [190]).
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Insofern der hat Kläger entgegen der ihm nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast keine grundsätzlich klärungsbedürftigen, fallübergreifenden Fragen konkret bezeichnet. Seine Ausführungen richten sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tragenden Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Dementsprechend hat der Senat sie bei der Prüfung, ob an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel bestehen, berücksichtigt. Darüber hinaus legt der Senat für sämtliche Zweifelsfragen, die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung aufgeworfen worden sind, die vorstehend im Einzelnen dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Da somit sämtliche der mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind, bedarf es auch aus diesem Grund keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens.
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3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Soweit es insofern um die Beweisanträge zu der von der Vorinstanz offen gelassenen Frage der Einhaltung von Meldefristen geht, kann das angefochtene Urteil hierauf nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen. Denn die Klage hat nach dem oben Dargelegten trotz der rechtzeitigen Meldung der Hauterkrankung keinen Erfolg.
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Im Hinblick auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob das natürliche Sonnenlicht zu den schädigenden Einwirkungen im Sinne von Ziffer 2402 und 5102 der Anlage 1 zur BKV zählt, wird der Sache nach ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, Art. 6 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -) bzw. gegen die entsprechenden prozessrechtliche Vorgaben (§ 108 Abs. 2 VwGO) geltend gemacht. Beides trifft nicht zu.
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Verfahrensrechtlich fehlerhaft ist die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 1238/00 -, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Komm., 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 212). Insofern hat der Kläger indes erstinstanzlich weder hinreichende Anknüpfungstatsachen für die von ihm gestellte Beweisfrage angegeben. Darüber hinaus wurde bereits dargelegt, dass die Annahme, bei dem natürlichen Sonnenlicht handele es sich um eine Noxe der in Ziffer 2402 und 5102 der Anlage 1 zur BKV aufgeführten Art, so fernliegend ist, das der dazu gehörende Beweisantrag als „ins Blaue hinein“ gestellt angesehen werden muss. Insofern ist aber anerkannt, dass ein solcher Antrag auf Sachverständigenbeweis nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2001, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Rn. 10, sowie vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 -, juris Rn. 7).
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Die in tatsächlicher Hinsicht unterlassene Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verletzt den Kläger auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 2 LV verschaffen den am Prozess Beteiligten ein Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können und umfasst gleichzeitig die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der am Prozess Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 [35]; Beschluss vom 15. Januar 1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109 [113]; VerfGH RP, Beschlüsse vom 16. März 2001 - VGH B 14/00 -, AS 29, 89 [92] und vom 28. Februar 2003 - VGH B 27/02 -, Rn. 16, juris).
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Dadurch, dass, wie der Kläger vorträgt, kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und das Verwaltungsgericht auch nicht darlegt, woraus es die Sachkunde bezieht, den Sachverhalt medizinisch beurteilen zu können, kann nicht Art. 103 Abs. 1 GG und 6 Abs. 2 LV verletzt worden sein. Denn diese Normen verpflichten das Gericht, die Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu hören und die Entscheidung nicht auf rechtliche Überlegungen zu stützen, die nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu erwarten waren („Überraschungsurteil“). Das rechtliche Gehör wird aber nicht durch Unterbleiben einer Sachverhaltsaufklärung verletzt, für die nicht wenigstens eine geringe Verfahrensrelevanz besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2001, a.a.O.). Darüber hinaus musste das Verwaltungsgericht die vom Kläger vermisste gerichtliche Aufklärung auch nicht von Amts wegen durchführen. Denn ausgehend von der die Entscheidung der Vorinstanz tragenden Begründung bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.
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