Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11046/15
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines im Außenbereich gelegenen Gebäudes.
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Er ist ein eingetragener Verein, der als Ortsgruppe des Pfälzerwald-Vereins das „Hilschberghaus“ betreibt.
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Dieses Gebäude wurde mit Baugenehmigung vom 25. November 1976 als Vereins- und Wanderheim genehmigt. Es enthält eine Gaststätte sowie einen Beherbergungsbetrieb mit 60 Betten in Zwei- und Mehrbettzimmern sowie Matratzenlagern und liegt am Ortsrand oberhalb von Rodalben, angrenzend an das Gebiet des Bebauungsplans „Lindersbach-Hilschberg-Änderungsplan 3“ der Beigeladenen, in ca. 340 m Höhe in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche „PWV-Haus“ dargestellt ist. Mit Baugenehmigung vom 14. Juli 2005 wurden außerdem verschiedene Außenanlagen (Fahrweg zu den Pkw-Stellplätzen, Einfriedungen, Kinderspielplatz, Parkplatz, Müllbox) genehmigt. Unter dem 12. August 2013 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für eine Erweiterung des Hilschberghauses durch einen sechsstöckigen Turm an der rückwärtigen, zum Berg hin gelegenen Seite und einen Verbindungsbau zum vorhandenen Gebäude, der im Wesentlichen das Treppenhaus aufnehmen soll. Im Turmgebäude sind vom 1. bis 4. Obergeschoss jeweils zwei Zweibettzimmer mit Dusche und WC vorgesehen, sowie im Dachgeschoss ein Turmzimmer. Im Altbau sollen statt Mehrbettzimmern Zweibettzimmer entstehen. Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung handelt es sich um einen Beherbergungsbetrieb mit 58 Betten in Form einer Frühstückspension und dem Servieren von Speisen und Getränken mit Betriebszeiten von 8:00 bis 22:00 Uhr in zwei Schichten.
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Der Stadtrat von Rodalben erteilte sein Einvernehmen. Die untere Naturschutzbehörde beurteilte das Vorhaben als vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft. Es führe zu einer Bodenversiegelung und einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, denn es wirke als Fremdkörper in der Landschaft an einem exponierten Standort. Durch die unangepasste Architektur werde der Hüttencharakter nicht gewahrt. Der Naturpark Pfälzerwald e.V. bzw. der Bezirksverband Pfalz als Träger des deutschen Teils des Biosphärenreservates Pfälzerwald-Nordvogesen führte aus, die Planung erinnere an ein Hotel und füge sich nicht in das Landschaftsbild ein.
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Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 versagte der Beklagte die Baugenehmigung. Das Vorhaben verunstalte das Orts- und Landschaftsbild und stelle einen vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil es an dem exponierten Standort grob unangemessen wirke und einen Fremdkörper darstelle.
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Der Kläger änderte daraufhin die Planung, indem er das Dach des Turmes flacher und das Turmzimmer im Dachgeschoss offener gestaltete.
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Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 versagte der Beklagte die Baugenehmigung auch für das geänderte Vorhaben. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.
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Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt: Der Erweiterungsbau sei wegen der veränderten Nutzeransprüche erforderlich. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes entstehe dadurch nicht, wie sich aus der von ihm eingeholten naturschutzfachlichen Beurteilung des Landschaftsarchitekten Dr. Ing. B., Kaiserlautern, vom 2. April 2014 ergebe. Die Schutzbestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 Naturpark-Pfälzerwald-Verordnung griffen nicht ein, weil der Flächennutzungsplan am Vorhabenstandort eine Sonderbaufläche „PWV-Haus“ (Pfälzerwald-Verein-Haus) darstelle. Ein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 5 BNatSchG liege nicht vor, da es keine günstigere Alternative gebe und das Vorhaben auch dem Brandschutz diene.
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Der Kläger hat beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 den Beklagten zu verpflichten, über seinen Bauantrag vom 6. Dezember 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft.
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Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung den Beklagten verpflichtet, den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Allerdings handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben, denn es müsse nicht wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden. Dies ergebe sich schon aus der unmittelbaren Nähe zur Ortslage mit den dortigen Übernachtungsmöglichkeiten. Auch eine Privilegierung der Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB liege nicht vor, weil es sich bei dem vorhandenen Gebäude nicht um einen genehmigten Gewerbebetrieb handele, denn genehmigt worden sei ein Vereins- und Wanderheim und damit gerade kein Gewerbebetrieb. Das Vorhaben sei jedoch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Eine ausreichende Erschließung sei durch den vorhandenen Fahrweg gesichert. Seine Ausführung und Benutzung beeinträchtigten keine öffentlichen Belange. Das Vorhaben widerspreche nicht den Festsetzungen des geltenden Flächennutzungsplanes, denn das Vorhabengrundstück sei als Sonderbaufläche „PWV-Haus“ dargestellt. Diese Darstellung enthalte eine in die Zukunft gerichtete Zweckbestimmung, der das Erweiterungsvorhaben nicht widerspreche. Ein Verstoß gegen die Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ liege nicht vor, da das dort begründete Genehmigungserfordernis nicht im Geltungsbereich eines Bauleitplanes gelte, soweit dort eine bauliche Nutzung dargestellt oder festgesetzt sei. Hier sei aber mit der Sonderbaufläche „PWV-Haus“ eine bauliche Nutzung dargestellt. Entsprechend habe auch der Bezirksverband Pfalz als Träger des Biosphärenreservates Naturpark Pfälzerwald mittlerweile keine Bedenken mehr gegen das Vorhaben. Ein rechtswidriger Eingriff in Natur und Landschaft werde durch das Vorhaben nicht vorgenommen. Dies ergebe sich aus der vom Kläger vorgelegten überzeugenden „Naturschutzfachlichen Beurteilung zur Erweiterung des Hilschberghauses“ vom 2. April 2015. Danach sei eine signifikante Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten, zumal das Landschaftsbild durch einen Funkmast und eine Stromtrasse sowie durch das vorhandene Hilschberghaus negativ vorgeprägt sei, so dass es sich nicht um eine besonders schutzwürdige Umgebung handele und das Vorhaben in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen oder für den Betrachter belastend empfunden werde. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, etwas anderes habe auch der Beklagte nicht angenommen. Eine Beeinträchtigung sonstiger nicht ausdrücklich genannter öffentlicher Belange sei ebenfalls nicht zu erkennen.
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Die mit Beschluss des Senats vom 6. November 2015 zugelassene Berufung begründet der Beklagte wie folgt: Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige durch seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange.
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Das Vorhaben widerspreche dem Flächennutzungsplan, in dem eine Sonderbaufläche „PWV-Haus“ dargestellt sei. Denn es führe zur Umwandlung in ein Hotel bzw. einen hotelartigen Betrieb. Zwar umfasse die Baugenehmigung vom 25. November 1979 auch Übernachtungen, jedoch nur für Wanderer, Jugendgruppen und Schulklassen und somit zu einem gemeinnützigen Zweck. Dies treffe für die nunmehr begehrte Nutzung nicht mehr zu. Der Begriff „Pfälzerwaldhaus“ könne nicht auf einen hotelartigen Betrieb ausgedehnt werden.
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Es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, denn es führe zu einer wesensfremden Nutzung und einer ästhetischen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Landschaft, weil das Bestandsgebäude mit einem umbauten Raum von 2.351,54 m³ um 1.260,92 m³, mithin um 53,6 %, erweitert werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob der bauliche Eingriff ins Auge falle. Das Verwaltungsgericht habe sich lediglich auf eine Prüfung einer Verunstaltung des Landschaftsbildes beschränkt und dabei auch noch auf schützenswerte Sichtachsen. Die natürliche Eigenschaft der Landschaft sei auch nicht durch vorhandene Anlagen vorbelastet, vielmehr seien diese, wie der Mobilfunkmast und die Stromtrasse, im Außenbereich privilegiert, ebenso das genehmigte Hilschberghaus.
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Das Vorhaben führe zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes, denn es erweise sich als in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen und entspreche nicht Zweck und Funktion. Es werde nicht durch dichten Bewuchs verdeckt. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht dem Parteigutachten gefolgt. Der Baumbewuchs sei lückenhaft, es dürfe auch nicht allein auf die benannten Sichtachsen abgestellt werden. Vielmehr sei auch das Sichtfeld der benachbarten Wohngebiete und die erhebliche Erhöhung der Sichtbarkeit durch den sechsstöckigen Turmbau und den Verbindungsbau, der den First des Bestandsgebäudes überrage, zu berücksichtigen.
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Das Vorhaben führe auch zur Erweiterung einer Splittersiedlung, weil der bisher von der Anlage in Anspruch genommene Bereich vergrößert werde.
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Auch mit der Eingriffsregelung nach §§ 14 und 15 BNatSchG sei das Vorhaben nicht vereinbar. Das Vermeidungsgebot beziehe sich nicht auf den Flächenverbrauch, sondern auf das Landschaftsbild.
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Der Beklagte beantragt,
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das am 7. August 2015 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er teile die Auffassung, dass das Vorhaben grundsätzlich nicht privilegiert sei. Jedoch komme eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB in Betracht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich um einen genehmigten Gewerbebetrieb, denn durch die Benennung von Wanderern, Schulklassen und Jugendgruppen seien nur die vorrangigen Zielgruppen bezeichnet. Maßgeblich für die Einordnung als gewerblicher Betrieb sei jedoch, dass die Tätigkeit des Klägers darauf gerichtet sei, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Dass daneben auch gemeinnützige Zwecke verfolgt würden, ändere daran nichts. Entweder diene das Vorhaben gemeinnützigen Zwecken, dann sei es nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Anlage zur Freizeitgestaltung und Erholung privilegiert, oder es sei nicht privilegiert, aber ein Betrieb gewerblicher Art.
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Das Vorhaben widerspreche nicht der Darstellung des Flächennutzungsplanes. Es halte sich im Rahmen der Zweckbestimmung „Pfälzerwald-Verein-Haus“. Der Betrieb solle in unveränderter Weise mit den gleichen Zielgruppen fortgeführt werden und nur den geänderten Anforderungen dieser Zielgruppen angepasst werden. Zu den typischen Merkmalen gehörten Selbstversorger-Küche, Räume zur Pflege von Wanderausrüstung, Mithilfe der Gäste bei Bedarf, Gemeinschafts- und Gruppenräume, Einsatz von Vereinsmitgliedern, auch bei Renovierungen und kleinen Baumaßnahmen, Öffnungszeiten der Küche lediglich bis 18:00 Uhr. Hoteltypische Angebote wie Restaurantküche und Wellnesseinrichtungen fehlten. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde nicht beeinträchtigt. Wegen der Darstellung im Flächennutzungsplan handele es sich nicht um eine dem Außenbereich wesensfremde Nutzung. Eine schutzwürdige Landschaft, die vor ästhetischen Beeinträchtigungen geschützt werden müsse, sei angesichts der Vorbelastung nicht vorhanden. Dabei seien die genehmigten Nebenanlagen wie Terrasse, Gebäude zur Außenbewirtschaftung, Parkplatz und Kinderspielplatz zu berücksichtigen, aber auch der 45 m hohe Funkturm und die Stromtrasse sowie die Ortsrandlage. Diese Vorbelastung schließe auch eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes aus. Die Sichtbarkeit von den Wohngebieten aus sei in dem Gutachten berücksichtigt worden, ebenso die anderen bedeutsamen Sichtverbindungen. Eine Erweiterung einer Splittersiedlung liege nicht vor, weil es sich um ein nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB privilegiertes Vorhaben handele, im Flächennutzungsplan eine Sonderbaufläche dargestellt sei und keine unerwünschte Splittersiedlung verfestigt oder erweitert werde. Nur eine Bebauung, die der Sonderbaufläche „PWV-Haus“ entspreche, sei zulässig und die Fläche sei bereits so geprägt, dass sie als zur Bebauung anstehend erscheine. Das Vorhaben sei auch mit der Eingriffsregelung vereinbar. Das Landschaftsbild sei nicht beeinträchtigt, der Flächenverbrauch sei so gering wie möglich. Die Erweiterung diene dem Brandschutz und der Eingriff sei deshalb unvermeidbar.
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Die Beigeladene weist darauf hin, dass sie ihr Einvernehmen erteilt habe und das Vorhaben unterstütze.
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Der Senat hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 31. März 2016 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides sowie auf Verpflichtung des Beklagten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weil die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (1.) und weil die Sache noch nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO) (2.).
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1. Der Ablehnungsbescheid vom 20. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Versagung der vom Kläger beantragten Baugenehmigung nicht. Die dort angeführten Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen, so dass nach § 70 Abs. 1 LBauO die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn nicht andere, bisher vom Beklagten noch nicht abschließend geprüfte naturschutzrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt werden.
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Das Vorhaben ist unstreitig nicht im Außenbereich privilegiert. Es ist jedoch gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben grundsätzlich zulässig, weil seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
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Die Erschließung ist unstreitig gesichert. Öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt, insbesondere nicht deshalb, weil es der Darstellung des Flächennutzungsplanes widersprechen, Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen oder das Orts- und Landschaftsbild verunstalten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
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a. Dem Vorhaben können die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, die natürliche Eigenart der Landschaft und die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung deshalb nicht entgegengehalten werden, weil es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes handelt, dessen Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB).
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Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die bauliche Erweiterung des mit Baugenehmigungen vom 25. November 1976 und 14. Juli 2005 genehmigten Vereins- und Wanderheimes mit Außenanlagen. Dieses wird überwiegend im Rahmen eines Beherbergungsbetriebs genutzt. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem vorhandenen Hilschberghaus um einen zulässigerweise errichteten Gewerbebetrieb. Die Betriebsanlagen sind baurechtlich genehmigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Nutzung rechtswidrig erfolgt. Es handelt sich auch um einen gewerblichen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift. Hierzu ist nicht erforderlich, dass eine gewerbliche Nutzung im Sinne der Gewerbeordnung oder des Steuerrechts vorliegt, denn § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB bezweckt ganz allgemein den Bestandsschutz für eine wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 161). Zwar ist die Nutzung des Hilschberghauses als Vereinsheim möglicherweise nicht gewerblich im Sinne dieser Vorschrift, wohl aber die Nutzung als Wanderheim mit Bewirtung und Übernachtungsmöglichkeiten. Diese Nutzung erfolgt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit dem Ziel, einen Überschuss zu erwirtschaften. Daran ändert nichts, dass der Verein selbst gemeinnützig ist und für den Betrieb auch Fördermittel in Anspruch genommen werden. Der angestrebte wirtschaftliche Betrieb genügt zur Annahme einer gewerblichen Nutzung im bodenrechtlichen Sinn.
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Die Erweiterung ist auch im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen.
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Hinsichtlich des Gebäudes ist zwar eine Erweiterung des umbauten Raumes von 2.351,54 m³ um 1.260,92 m³, also um etwa 54 % festzustellen, so dass beschränkt darauf zweifelhaft erscheinen könnte, ob die Erweiterung noch angemessen ist. Allerdings ist der umbaute Raum kein Maßstab für das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 BauNVO) und ein bestimmter Prozentsatz als Maßstab für die Angemessenheit nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist deshalb eine Gesamtbeurteilung der Angemessenheit, bei der auch das Verhältnis zum vorhandenen Betrieb zu berücksichtigen ist. Hierzu ist festzustellen, dass die Zahl der Betten nicht erhöht, sondern lediglich eine Anpassung an moderne Anforderungen vorgenommen wird, indem statt der größeren Mehrbettzimmer oder gar Matratzenlager lediglich noch Zweibettzimmer bereitgehalten werden sollen. Darüber hinaus macht das Treppenhaus einen erheblichen Teil der Erweiterung aus. Dieses ist jedoch nicht nur für die neuen Gästezimmer erforderlich, sondern auch für die verbesserte Erschließung der vorhandenen Gästezimmer im Dachgeschoss, die zum Teil nur über eine enge Wendeltreppe erreichbar sind. Insgesamt erscheint danach die Erweiterung maßvoll und nicht unangemessen. Eine Unangemessenheit besteht auch nicht etwa deshalb, weil sich mit der Erweiterung der Charakter des Hilschberghauses verändern würde; denn Kundenkreis und Betriebsform sollen unverändert beibehalten werden.
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b. Unabhängig davon sind die somit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB dem Vorhaben nicht entgegenzuhaltenden Belange durch das Vorhaben auch nicht beeinträchtigt.
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Das Vorhaben widerspricht nicht dem Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Das Vorhabengrundstück ist im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Burgalben als Sonderbaufläche „PWV-Haus“ dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nicht dem entspricht, was bei dem Beschluss über die Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Jahr 2001 unter „PWV-Haus“ verstanden wurde. Zwar hatte der Satzungsgeber wahrscheinlich das vorhandene Pfälzerwald-Verein-Haus vor Augen, aber sicher auch die Entwicklung der steigenden Ansprüche der Wanderer an Übernachtungsmöglichkeiten und die für die Aufrechterhaltung seines Betriebes in der Zukunft erforderlichen Veränderungen. Denn es entspricht dem Charakter einer Planung, dass sie in die Zukunft gerichtet ist und zukünftigen Entwicklungen Rechnung tragen will. Der verwendete Begriff „PWV-Haus“ ist daher „dynamisch“ zu verstehen und nicht so abschließend definiert, dass die geplante Veränderung ihm nicht mehr entspricht.
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Das Vorhaben beeinträchtigt ferner nicht die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
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Die natürliche Eigenart der Landschaft und der Erholungswert sind beeinträchtigt, wenn die Außenbereichslandschaft entgegen ihrer Bestimmung für eine naturgegebene Bodennutzung und zur Erholung der Allgemeinheit für eine wesensfremde Benutzung in Anspruch genommen wird. Wesensfremd sind alle baulichen Anlagen, die nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder der allgemeinen Erholung dienen. Dabei ist unerheblich, ob das Bauvorhaben sich unauffällig in die Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 – IV C 63.68 –, in: NJW 1970, 346 und juris, Rn. 17 sowie Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, in NVwZ 1985, 747 und juris, Rn. 8). Eine Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1986 – 4 B 120.96 –, juris, Rn. 3). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil sich auf dem Baugrundstück bereits das Hilschberghaus befindet und die neu zu bebauende Fläche, die unmittelbar daran anschließt, bereits weitgehend als gepflasterte Zuwegung genutzt wird.
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Das Vorhaben lässt auch nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
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Eine Splittersiedlung, nämlich ein Baubestand im Außenbereich, der noch keinen Ortsteil darstellt, liegt mit dem Hilschberghaus und seinen Nebenanlagen bereits vor. Diese wird durch das Vorhaben einer Vergrößerung des vorhandenen Gebäudes unter Inanspruchnahme bereits durch Außenanlagen genutzter Flächen verfestigt und nicht durch ein zusätzliches Gebäude in den Außenbereich hinein erweitert. Diese Verfestigung ist jedoch nicht im Sinne der Vorschrift „zu befürchten“. Anlass zu solchen Befürchtungen besteht dann, wenn das Vorhaben dem vorhandenen Bestand nicht deutlich untergeordnet ist und mit zusätzlichen Ansprüchen hinsichtlich des täglichen Wohnbedarfs verbunden ist oder eine Vorbildwirkung entfaltet (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35, Rn. 140). Das Vorhaben der Kläger ordnet sich dem vorhandenen Baubestand, zu dem auch die Außenanlagen zählen, nach seinem Ausmaß deutlich unter und zwar auch eingedenk der Tatsache, dass es die Firsthöhe des Altbaus geringfügig übersteigt. Es führt nicht zu zusätzlichen Ansprüchen an den täglichen Lebensbedarf, da die Bettenzahl nicht vergrößert wird. Es entfaltet überdies keine Vorbildwirkung für andere Vorhaben, weil nur dieses Grundstück im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche „PWV-Haus“ dargestellt ist. Dadurch sind weitere Häuser ausgeschlossen. Diese Darstellung des Flächennutzungsplanes spricht auch gegen eine planerisch zu missbilligende und deshalb „zu befürchtende“ Entwicklung.
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c. Auch die weiter in Betracht kommenden Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, nämlich die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, werden nicht beeinträchtigt (aa.) und das Natur- und Landschaftsbild wird nicht verunstaltet (bb.).
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aa. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nicht beeinträchtigt. Weder liegt ein Verstoß gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vor, der zu solchen Beeinträchtigungen führt, noch ist eine Beeinträchtigung ersichtlich, soweit dem Baugesetzbuch darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zukommt.
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Ein Verstoß gegen den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft nach §§ 20 f. BauGB liegt nicht vor, insbesondere verstößt das Vorhaben nicht gegen die Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ als deutscher Teil des Biosphärenreservats Pfälzerwald – Nordvogesen vom 22. Januar 2007 (GVBl. 2007, 42). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung bedürfen alle Handlungen, die nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck bewirken, der vorherigen Genehmigung. Dazu gehört insbesondere die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen aller Art. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung gilt dies jedoch nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplanes, für die eine bauliche Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist.
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Hier ist für die Fläche, auf der das Vorhaben errichtet werden soll, in einem Bauleitplan, nämlich dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rodalben in der Fassung der am 18. September 2001 beschlossenen Fortschreibung, eine bauliche Nutzung dargestellt, nämlich eine Sonderbaufläche „PWV-Haus“. Das Vorhaben entspricht, wie bereits ausgeführt, dieser Darstellung.
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Es ist nicht ersichtlich, dass das somit nach der Verordnung nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben dennoch gegen den Schutzzweck nach § 4 der Verordnung verstößt. Das Vorhaben dient gerade auch dem landschaftsgerechten Fremdenverkehr (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung), da es zur Bewirtung und Beherbergung von Wanderern bestimmt ist.
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Das Vorhaben verstößt auch nicht von vornherein gegen den Schutz von Natur und Landschaft durch die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes, wie der Beklagte angenommen hat.
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Zwar liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Dieser ist jedoch entgegen der Meinung des Beklagten nicht bereits mit vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einen Verzicht auf den geplanten Anbau gebieten.
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Beeinträchtigungen sind nur vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2014 – 7 B 6/14 -, NVwZ-RR 2015, 15 sowie juris, Rn. 14).
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Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Eingriff wird zunächst der Zweck verfolgt, die im Hilschberghaus gebotenen Übernachtungsmöglichkeiten unter Aufgabe der wenig gefragten Zimmer mit drei und mehr Betten und Matratzenlager und unter Beibehaltung der Zahl der Schlafplätze als Zweibettzimmer anzubieten und gleichzeitig die Zimmer im Dachgeschoss des bestehenden Gebäudes durch ein neues Treppenhaus, das die vorhandene Wendeltreppe ersetzt, besser zu erschließen und damit auch dem Brandschutz Rechnung zu tragen. Dieser Zweck allein verlangt allerdings nicht das geplante sechsstöckige Gebäude, das mit dem obersten Geschoss und dessen Dach den First des vorhandenen Gebäudes überragt. Dieses Geschoss verfolgt den Zweck, das Vorhaben architektonisch ansprechend zu gestalten und eine besondere Aussichtsmöglichkeit zu eröffnen. Das turmartige Gebäude, durch das der Bodenverbrauch gering gehalten wird, erfordert architektonisch einen angemessenen Abschluss, der auch zu einer ausgewogeneren Form des Gesamtbaukörpers beiträgt. Es ist keine zumutbare Alternative ersichtlich, wie dieser Gesamtzweck am gleichen Ort ohne oder mit geringerer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft erreicht werden kann. Der Zweck der Vermehrung der Zweitbettzimmer bei Beibehaltung der Zahl der Übernachtungsmöglichkeiten in Verbindung mit der Verbesserung der Erschließung der Dachgeschosse erfordert einen Anbau an der Rückseite des vorhandenen Gebäudes, weil sich dort der Eingang und das vorhandene Treppenhaus befinden. An dieser Stelle wird auch das Landschaftsbild weitgehend geschont, weil der Neubau von dem Bestandsgebäude in den Hauptsichtachsen abgeschirmt wird. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene Alternative, die vorhandenen Mehrbettzimmer in Zweibettzimmer umzugestalten und das Treppenhaus unter weitgehendem Verzicht auf eine bauliche Erweiterung umzubauen, ist dem Kläger nicht zumutbar, weil so die Bettenzahl nicht erhalten bleiben kann. Zumutbar ist eine Alternative aber nur, wenn derselbe Zweck gleichermaßen erreicht werden kann.
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Auch § 15 Abs. 5 BNatSchG steht dem Vorhaben jedenfalls nicht zwingend entgegen. Danach darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
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Hier hat der Beklagte noch nicht abschließend geprüft, ob die Beeinträchtigungen zu vermeiden, auszugleichen oder zu ersetzen sind. Unterstellt man die Umsetzung naheliegender Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen – etwa durch eine entsprechende Fassadengestaltung und Eingrünung - , so gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft den anderen – für das Vorhaben sprechenden - Belangen im Range nicht zwingend vor. Vielmehr erscheinen die Beeinträchtigungen, wie das Verwaltungsgericht in Anlehnung an das Gutachten des Landschaftsarchitekten Dr. Ing. B. vom 2. April 2014 angenommen hat, nicht so signifikant und gravierend, das andere Belange zurücktreten müssen. Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes wird nur geringfügig beeinträchtigt. So ist die in Anspruch genommene Grundfläche mit ca. 65 m² nur gering und überwiegend bereits gepflastert und im Übrigen als Rasen angelegt. Das Landschaftsbild wird zwar durch die Größe und Höhe des Baukörpers verändert. Diese Veränderung ist jedoch nur in geringem Maße wahrnehmbar und führt nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Landschaftsbildes. Die Wahrnehmbarkeit ist eingeschränkt, weil das Vorhaben durch das vorhandene Gebäude aus den wichtigsten Blickrichtungen – insbesondere von Südwesten aus - weitgehend verdeckt ist. Soweit es den First des vorhandenen Gebäudes überragt, wird es teilweise durch die Baumwipfel verdeckt. Der Blick wird überdies durch das vorhandene Gebäude mit seinem auffälligen Fachwerk abgelenkt. Beim Blick von Nordosten kann es bei entsprechender Fassadengestaltung mit den dahinter stehenden vorhandenen Gebäuden weitgehend verschmelzen. Die Wahrnehmbarkeit ist am größten von Südosten und Nordosten, wobei es wegen des Baumbestandes von Südosten aus nur aus unmittelbarer Nähe sichtbar wird. Nur von Nordwesten aus wäre es auch aus der Ferne zu sehen, weil es dort in einer exponierten Lage stellenweise über den Horizont reicht und nur durch eine schmale und lückenhafte Baumreihe verdeckt wird.
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Soweit das Vorhaben danach wahrnehmbar ist, wirkt es jedoch nicht unbedingt in erheblicher Weise störend für das Landschaftsbild. Dieses ist im Bereich des Vorhabens nämlich nicht durch eine naturbelassene Landschaft geprägt. Vielmehr grenzt das Vorhabengrundstück unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lindersbach-Hilschberg-Änderungsplan 3“ der Beigeladenen an. Das nächste Gebäude ist weniger als 50 m von dem Hilschberghaus entfernt. Dieses ist zwar höher gelegen, stellt sich aber durchaus noch als Fortsetzung der bebauten Ortslage dar. Das Vorhaben ist nur eine Erweiterung des Hilschberghauses, das selbst nicht als störend für das Landschaftsbild empfunden wird. Soweit der Anbau als unharmonisch angesehen wird, könnte dem durch eine entsprechende Fassadengestaltung abgeholfen werden. Das Vorhaben wirkt jedenfalls nicht als Fremdkörper in der Landschaft, denn in unmittelbarer Nähe, jedoch weiter vom Ortsrand entfernt, befindet sich eine Stromtrasse, die durch eine Waldschneise verläuft und dadurch besonders störend wirkt. Noch etwas weiter vom Ortsrand entfernt fällt ein ca. 45 m hoher Mobilfunkmast auf, der das Vorhaben deutlich überragt und auch aus größerer Entfernung sichtbar ist. Der Umstand, dass diese Anlagen im Außenbereich privilegiert sind, bedeutet nicht, dass sie nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Denn das Landschaftsbild ist unabhängig von der rechtlichen Einstufung dieser Anlagen beeinträchtigt. Die Privilegierung bedeutet nur, dass die Belange des Außenbereiches gegenüber diesen Anlagen zurücktreten müssen, nicht aber, dass sie das Landschaftsbild unberührt lassen. Hier wird durch das Vorhaben keine erhebliche Steigerung der bereits durch die privilegierten Anlagen eingetreten Störung bewirkt. Daraus folgt zugleich, dass der Eingriff in Natur und Landschaft bei entsprechender Gestaltung des Vorhabens und eventuellen Ausgleichsmaßnahmen einer Genehmigung nicht entgegensteht.
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bb. Das Vorhaben verunstaltet auch nicht das Orts- und Landschaftsbild i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Eine solche Verunstaltung läge nur vor, wenn das Vorhaben dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als Belastung empfunden würde. Dabei ist das erweiterte Gebäude insgesamt zu betrachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23.95 –, in: BRS 59 Nr. 90 und juris, Rn. 15, 19). Eine solche Verunstaltung ist, wie sich aus der Beschreibung oben ergibt, nicht zu erwarten. Hiervon ist der Senat, angesichts der Eindrücke während der Ortsbesichtigung und anhand der eingereichten Fotos, einschließlich einer Simulation mit dem Vorhaben, überzeugt. Das bisher nicht als verunstaltend angesehene Hilschberghaus wird durch die Erweiterung nicht zu einem verunstaltenden Gebäude. Der Umstand, dass das neue Erscheinungsbild des Hilschberghauses zunächst gewöhnungsbedürftig erscheinen mag und nicht der herkömmlichen Vorstellung von einem Pfälzerwald-Verein-Haus entspricht, führt noch nicht zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. zu Windkraftanlagen BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 - 4 B 7/03 -, BVerwGE 67, 23 sowie juris Rn. 4).
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2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten lediglich zur Neubescheidung verpflichtet, denn die Sache ist nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte durfte die Baugenehmigung nicht aus den von ihm genannten Gründen ablehnen. Da er jedoch auf eine umfassende Prüfung insbesondere auch der Zulässigkeit des naturschutzrechtlichen Eingriffs und der bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte verzichtet hat, kann das Gericht keine abschließende Entscheidung treffen, weil sonst bisher nicht zwischen den Parteien erörterte Fragen im gerichtlichen Verfahren erstmals geklärt werden müssten (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 10945/14.OVG –, in: LKRZ 2015, 245 und juris, Rn. 62).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
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Referenzen
- §§ 14 und 15 BNatSchG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 20 f. BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- §§ 47, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 1x
- § 15 Abs. 5 BNatSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- § 70 Abs. 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 132 1x
- 7 B 6/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 7/03 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 10945/14 1x (nicht zugeordnet)