Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 C 11118/15
Der am 7. August 2014 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „A… S…, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Bebauungsplanänderung zur Ermöglichung der Errichtung eines Seniorenpflegeheims.
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Die Antragsteller sind Eigentümer des in S… gelegenen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. …, das in südlicher Richtung durch die S... J… Straße erschlossen wird. Westlich grenzt das Flurstück an die Handtuchparzelle Nr. …. Östlich sowie südwestlich ihres Anwesens schließen sich insgesamt vier weitere Häuser an. Nördlich befindet sich ein zum Teil mit einem lockeren Gehölzbestand bewachsenes unbebautes Gelände, das im Norden auf die Straße „A… a… S…“ stößt. Weiter nördlich verläuft die „L… Straße“. Der Raum zwischen den beiden zuletzt genannten Verkehrsanlagen wird überwiegend als Parkplatz für das weiter östlich gelegene Dorfgemeinschaftshaus der Antragsgegnerin genutzt.
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Für den gesamten Bereich nördlich des Grundstücks der Antragsteller bis zur L… Straße sowie westlich der Parzellen Nrn. …, … und … stellte die Antragsgegnerin den am 19. Juni 1996 bekanntgemachten Bebauungsplan „A… S…“ auf, der für das südlich der Straße „A… a… S…“ gelegene, ca. 3.600 qm große Areal ein Mischgebiet und im Übrigen eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Festplatz“ und „Freizeitgelände“ ausweist. Die am 22. Juli 1998 in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplans enthält vor allem Neuregelungen wegen einer veränderten Verkehrsanbindung der Straße „A... a... S...“ an die „S… J… Straße“ im südöstlichen Teil des Plangebiets.
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Gegenstand des Normenkontrollantrages ist die 2. Planänderung, mit der die Antragsgegnerin nunmehr das Ziel verfolgt, die rechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Seniorenpflegeheims südlich der Straße „A… a… S…“ zu schaffen. Zu diesem Zweck veränderte sie insbesondere die Grundflächenzahl sowie die Baugrenzen und verzichtete gegenüber den bisherigen Regelungen unter anderem auf die Festlegung einer Geschossflächenzahl, einer Traufhöhe, der Anzahl von Geschossen, einer Firstrichtung und der Zahl der Wohneinheiten. Der nördliche Teilbereich soll dagegen weiterhin als öffentliche Freizeitfläche genutzt werden.
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Dem Erlass des Änderungsplans gingen folgende Verfahrensschritte voraus: In seinen Sitzungen vom 12. Februar und 6. März 2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch – BauGB –. Die öffentliche Auslegung der Planentwürfe erfolgte zwischen dem 8. Mai und 5. Juni 2014 sowie erneut zwischen dem 23. Juli und dem 6. August 2014. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 gaben die Antragsteller eine eigene Stellungnahme ab. Auch die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 7. August 2014 befand der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Behebung eines Ausfertigungsmangels machte die Antragsgegnerin den Plan am 10. Dezember 2014 erneut bekannt.
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Zur Begründung ihres am 3. Dezember 2015 erhobenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend: An der Beschlussfassung über die Satzung habe ein Ratsmitglied mitgewirkt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorgelegen habe. Da das Plangebiet als Altlastenbereich erfasst und deklariert werde, erscheine es fraglich, ob die Durchführung eines Verfahrens nach § 13a BauGB unter Verzicht auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht zulässig gewesen sei. Ferner fehle es an einer Erforderlichkeit der Planänderung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, weil ihr eine unzureichende Standortanalyse zugrunde liege. Schließlich sei eine Vielzahl von Abwägungsmängeln gemäß §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB festzustellen.
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Die Antragsteller beantragen,
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den am 7. August 2014 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „A… S…, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Sie tritt den Darlegungen der Antragsteller entgegen und hält den Normenkontrollantrag wegen fehlender Antragsbefugnis f252;r unzulässig.</p>
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen nicht. Insbesondere sind die Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
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Nach dieser Vorschrift ist antragsbefugt jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 –, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 523; Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als Miteigentümer von außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken gegen einen Bebauungsplan wendet, hat substantiiert darzulegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 Baugesetzbuch – BauGB –) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange beeinträchtigt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen – insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen – Belange in der Abwägung als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.).
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>Dabei gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Abwägungsrelevant ist auch insoweit jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsä;chlich begünstigenden Festsetzung beruht, wie z.B. der Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche im Hintergelände eines Straßengevierts durch nicht nachbarschützende Baugrenzen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 – 4 NB 3/92–, vom 7. Januar 2010 – 4 BN 36/09 – und vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22/11 –, jeweils juris).
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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Waren in der 1. Änderung des Bebauungsplans „A… S…“ nämlich noch zwei räumlich voneinander getrennte Baufenster ausgewiesen worden, die den Bereich unmittelbar nördlich des Wohnhauses der Antragsteller von einer Bebauung ausgenommen hatten, sehen diese sich nunmehr mit einer – planbedingt gewollten − mehr als 100 m langen und bis zu drei Stockwerken umfassenden Gebäudefront konfrontiert, die auf ihr Anwesen städtebaulich einwirkt (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 25. September 2003 – 14 N 00.1191 –; NiedersOVG, Beschluss vom 15. April 2008 – 1 MN 58/08 – und HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2014 – 3 C 722/13.N –, jeweils juris).
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Vor allem ist in diesem Zusammenhang das Interesse der Antragsteller, sowohl den ca. 4 bis 5 m breiten rückwärtigen Grundstücksstreifen hinter der nördlichen Abschlusswand ihres Wohnhauses als auch die westlich gelegenen Flächen zur Nachbarparzelle Nr. … als eigene Ruhezone zu erhalten und deshalb zumindest den angrenzenden – bisher außerhalb der Baugrenzen liegenden – Teil des Mischgebietes als ausreichenden Freiraumbereich (vgl. dazu Nr. 4.1 der Planbegründung zur 1. Änderungsplanung) von störender Bebauung möglichst freizuhalten, offensichtlich. Es ist zudem in der Weise schutzwürdig, dass ein Einbruch in den Gartenbereich nicht ohne Abwägung mit den einer Bebauung zuwiderlaufenden Interessen der Antragsteller durch eine Planänderung zugelassen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992, a.a.O.). Ob die von den Antragstellern vorgebrachten Beeinträchtigungen tatsächlich eintreten werden bzw. in der Abwägung überwunden werden können, ist demgegenüber keine Frage der Antragsbefugnis.
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2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.
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Der angegriffene Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist unwirksam, weil er in beachtlicher Weise gegen höherrangige Rechtsvorschriften verstößt. Dabei kommt es für die Begründetheit eines Normenkontrollantrags – anders als bei sog. Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO – nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in subjektiven Rechten verletzt ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1998, BVerwGE 65, 131, 136). Dementsprechend hat der Senat im Rahmen der Begründetheit der Anträge nicht zu prüfen, ob die Antragsteller in einer eigenen Rechtsposition beeinträchtigt sind.
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Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist für die 2. Planänderung und die darin enthaltenen Festsetzungen keine städtebauliche Rechtfertigung gegeben. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auch die einzelnen Festsetzungen (§ 9 BauGB) müssen diesem Gebot genügen. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die betreffende Festsetzung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist, d.h. wenn sie in ihrer Zielsetzung von legitimen städtebaulichen Interessen getragen ist. Daran fehlt es hier.
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Alleinige städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin ist die Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf der gesamten bebaubaren Fläche des Plangebiets. So heißt es Nr. 1.2 der Planbegründung: „Die im Bebauungsplan ausgewiesene rund 3.600 qm große Mischgebietsfläche soll für den Bau eines Altenpflegeheimes genutzt werden. Um die geplante Nutzung zu ermöglichen, müssen die bestehenden Festsetzungen dem geplanten Bauvorhaben angepasst werden.“ Damit in Übereinstimmung stehende Aussagen befinden sich in Nr. 1.3, 2.1 und 3.1 der Begründung. Grundlage hierfür waren konkrete Planzeichnungen eines Investors, für deren Umsetzung sogar eine 2. Offenlage des Änderungsplans notwendig wurde, weil die Baugrenzen auf einem Teilabschnitt um rund 0,70 m erweitert werden mussten, um das geplante Vorhaben maß;geschneidert umsetzen zu können.
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Die Verwirklichung dieses Planungsziels ist vorliegend jedoch nicht mit der unverändert gebliebenen Festsetzung eines Mischgebiets zu vereinbaren. Gemäß § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dies bedeutet, dass keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Überwiegen über die andere gewinnen darf (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 Nr. 1). Das ist hier aber der Fall, da die geplante Errichtung eines Seniorenpflegeheims eine Wohnnutzung darstellt (vgl. hierzu OVGRP, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 8 B 10411/16.OVG –, juris) und für eine ins Gewicht fallende gewerbliche Nutzung wegen der beabsichtigten vollständigen Ausnutzung der bebaubaren Flächen des Mischgebiets für dieses Einzelvorhaben kein Raum mehr bliebe. Faktisch zielen die Planvorstellungen der Antragsgegnerin somit auf die Etablierung eines Sondergebiets „Seniorenpflegeheim“ gemäß § 11 BauNVO ab (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. Juni 2009 – 9 N 07.541 –, juris), ohne dass die Antragsgegnerin eine solche Neufestsetzung der Gebietsart – deren rechtliche Zulässigkeit hier nicht zu prüfen war − vorgenommen hat.
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Unabhängig davon bringt es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich angebots- und vorhabenbezogenen Elementen des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässige Mischformen zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vgl. § 12 BauGB) schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Auswirkungen eines Angebotsbebauungsplans vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Projekts zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf. Insbesondere ist es der Gemeinde verwehrt, sich bei der Planausgestaltung auf eine Art „Rosinentheorie“ zurückzuziehen und sich in konzeptionell widersprüchlicher Weise selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal aber auf dessen Projektbezug zu berufen, um die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen zu begründen (OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE – und Urteil vom 27. Mai 2015 – 2 D 37/12.NE –, jeweils juris).
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Genau hiervon ist jedoch auszugehen. Einerseits verweist die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine bloße Angebotsplanung, die sich nicht ausschließlich auf die Realisierung eines Seniorenpflegeheims im gesamten Plangebiet beschränken soll. Dies deckt sich mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des 2. Änderungsbebauungsplans, der sich zu einem konkreten Vorhaben nicht verhält und eine breite Variation unterschiedlicher mischgebietstypischer Nutzungen zulässt. Andererseits betreibt sie aus den vorgenannten Gründen, auf die hier verwiesen wird, tatsächlich nur die Ansiedlung eines konkreten Altenpflegeheims auf der gesamten Mischgebietsfläche.
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Nach allem war den Normenkontrollanträgen stattzugeben, und es kann offenbleiben, ob sich aus den von den Antragstellern erhobenen sonstigen Rügen weitere Fehler ergeben, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).
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Referenzen
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- VwGO § 47 2x
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