Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 11786/17

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Oktober 2017, für beide Rechtszüge auf jeweils 41.407,14 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

I.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf den für Beamte des vierten Einstiegsamtes ausgeschriebenen Dienstposten des stellvertretenden Leiters der Abteilung „***" im Landesbetrieb für Mobilität (LBM) gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu sichern sucht, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller kann zwar einen Anordnungsgrund (1.), aber keinen Anordnungsanspruch (2.) geltend machen. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

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1. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht und dem Antragsteller davon aus, dass diesem ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Zwar behauptet der Antragsgegner, bei der streitgegenständlichen Dienstpostenvergabe handele es sich um eine reine Organisationsentscheidung, die jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne und von der für eine spätere Beförderung des ausgewählten Bewerbers nach Besoldungsgruppe A 16 Landesbesoldungsordnung - LBesO - keine sog. Vorwirkung ausgehe (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152). Da, so der Vortrag des Antragsgegners, sämtliche Dienstposten im LBM nicht bewertet seien, ergebe sich durch die Übertragung des Dienstpostens des stellvertretenden Leiters der Abteilung „***“ im LBM für den Beigeladenen kein Bewährungsvorsprung im Hinblick auf eine spätere Beförderung. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Die Übertragung der Funktionsstelle kann nicht als bloße Organisationsentscheidung gewertet werden, weil der vollständige Verzicht auf Dienstpostenbewertungen im LBM mit geltendem Recht nicht vereinbar ist.

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Gemäß § 21 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - sind die Funktionen der Landesbeamten grundsätzlich nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist nach Satz 2 der Vorschrift nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, Rn. 29). Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten „Massenverwaltung“ ist, bei der die von den Beamten wahrgenommenen Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56, Rn. 53). Dies ist bislang vom Senat nur bei den Dienstpostenbündelungen im Rechtspfleger- und Polizeibereich oder auch bei den zweifach gebündelten Dienstposten der Studien- bzw. Oberstudienräte im Schulbereich anerkannt worden. In diesen Personalbereichen ergibt sich der sachliche Grund für die Zuordnung einer Funktion zu mehreren Statusämtern aus den besonderen Anforderungen, die in diesen personalintensiven Bereichen des öffentlichen Dienstes mit einer effektiven Aufgabenwahrnehmung verbunden sind (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 2 B 10745/12.OVG -, DÖD 2013, 39 und vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57). Allerdings muss sich der Dienstherr auch bei der danach grundsätzlich zulässigen „Topfwirtschaft“ im dienstrechtlichen Sinne bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung nicht. Von einer derartigen Möglichkeit ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden hingegen mehr als drei Ämter einbezogen, bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 54). Liegt kein sachlicher Grund für eine Bündelung von Dienstposten vor, so verbleibt es danach bei dem dienstrechtlichen Grundsatz, wonach die Ämter im öffentlichen Dienst nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind.

5

Welcher sachliche Grund dafür angeführt werden könnte, im gesamten Personalbereich des LBM für sämtliche der dort vorhandenen Funktionen, mithin laufbahn- gruppenübergreifend und auch innerhalb einer Laufbahn über weit mehr als drei Ämter von einer Dienstpostenbewertung abzusehen, erschließt sich nicht. Selbst in den Bereichen, in denen Dienstpostenbündelungen (über nicht mehr als drei Ämter) vorgenommen worden sind, unterfallen hierunter regelmäßig nicht die in den Behörden vorhandenen Leitungsfunktionen. So werden bei den Rechtspflegern Beförderungen in höhere Ämter, etwa bei den geschäftsleitenden Beamten, von der Wahrnehmung einer Funktionsstelle abhängig gemacht, die zuvor in einem leistungsgesteuerten Auswahlverfahren vergeben worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10567/17.OVG -, AS 44, 302 [315]). Gleiches gilt für den Personalbereich der Polizei ab Besoldungsgruppe A 11/12 LBesO (Dienstgruppen- und Inspektionsleiter bzw. herausgehobene Sachbearbeitung) und im Schulbereich bei der Vergabe von Beförderungsstellen ab Besoldungsgruppe A 15 LBesO (Studiendirektoren als Mitglieder der Schulleitung). In all diesen Fällen sind die zuvor vergebenen - höher bewerteten - Funktionsämter in einem leistungsgesteuerten Auswahlverfahren vergeben worden, was eine zuvor erfolgte Dienstpostenbewertung voraussetzt.

6

Hiervon ausgehend ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum insbesondere die herausgehobenen Funktionen im LBM wie der hier in Rede stehende Dienstposten eines stellvertretenden Abteilungsleiters nicht gemäß § 21 LBesG einem Amt zugeordnet worden sind. Die Vorgehensweise des Antragsgegners, hierauf vollständig zu verzichten, ist mit dem geltenden Dienstrecht und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O.) nicht in Einklang zu bringen.

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Da aus diesen Gründen die vom Antragsgegner im LBM praktizierte Form der Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne wegen des vollständigen Verzichts auf Dienstpostenbewertungen als nicht zulässig anzusehen ist, besteht für den Antragsteller - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch ein Anordnungsgrund. Denn wegen der unterlassenen Ämterbewertung kann in einem künftigen Konkurrentenstreitverfahren ein unterlegener Bewerber um eine Beförderungsstelle geltend machen, er sei bei der Vergabe dieser Stelle zu Unrecht nicht zum Zuge gekommen, weil er im Gegensatz zum ausgewählten Bewerber einen höher zu bewertenden Dienstposten innehat. Da diese Situation bereits im nächsten Beförderungstermin eintreten kann, hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch für den streitigen Dienstposten im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verfolgen. Denn dieser dürfte aufgrund der hierarchischen Aufbaus des LBM mutmaßlich der nächsthöheren Besoldungsgruppe (A 16 LBesO) zuzuordnen sein. Da dem Antragsteller nach alledem ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, besteht für ihn ein Anordnungsgrund.

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2. Der Beschwerde bleibt allerdings der Erfolg deshalb versagt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.

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Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe des in Rede stehenden Dienstpostens den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz jedenfalls im Ergebnis nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt (a). Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so ist es auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs ausgewählt würde (b).

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a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV sowie § 9 BeamtStG haben Bewerber um einen nach Leistungsgrundsätzen zu vergebenden höher bewerteten Dienstposten einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 78).

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aa) Der Dienstherr kann diesen Vorrang zwar grundsätzlich auch dann entfallen lassen, wenn und soweit der zu vergebende Dienstposten besondere Eignungsanforderungen stellt, die durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung nicht umfassend abgedeckt sind. Dabei ist es auch zulässig, schon vor der eigentlichen Auswahlentscheidung ein besonderes Anforderungsprofil für die Stelle festzulegen, an dem sich alle Bewerber messen lassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris, Rn. 11). Bei der anschließenden Eignungsprüfung anhand des Anforderungsprofils kann der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen - nach Lage des Einzelfalls - in ihrer Bedeutung hinter andere Erkenntnismittel, z. B. dem Ergebnis eines strukturierten sachdienlichen Auswahlgesprächs, zurücktreten lassen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 2 B 10452/11 .OVG -, m.w.N.).

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Von solch einem Ausnahmefall ist der Antragsgegner zunächst auch ausgegangen. Er hat sich aufgrund des von ihm als konstitutiv angesehenen Anforderungsprofils berechtigt gesehen, die Bewerberauswahl um den ausgeschriebenen Dienstposten vornehmlich an der Erfüllung dieses Anforderungsprofils auszurichten. Damit hat er jedoch den verfassungs- und verwaltungsgerichtlich abgesicherten Vorrang dienstlicher Beurteilungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 573; stRspr) missachtet.

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Zunächst erfordert der Dienstposten des stellvertretenden Abteilungsleiters keine zusätzlichen („besonderen") Eignungsmerkmale, die nicht bereits durch den Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung (hier: Fachlaufbahn 6 - „Naturwissenschaft und Technik") sowie vom Inhalt der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber abgedeckt wären. Es handelt sich im Gegenteil „lediglich" um eine Leitungsfunktion, wie sie in nahezu allen hierarchisch gegliederten Behörden anzutreffen ist. Erfüllt der Bewerber die laufbahnrechtlichen Anforderungen für höher bewerte Dienstposten seiner Laufbahn, so muss es ihm regelmäßig möglich sein, sich in die jeweiligen Anforderungen (auch) von Leitungsfunktionen einzuarbeiten. Damit hat der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung rechtsfehlerhaft in erster Linie an der bestmöglichen Erfüllung des Anforderungsprofils ausgerichtet anstatt sie nach den Grundsätzen der Bestenauslese auf der Grundlage der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen zu treffen.

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bb) Gerade unter diesem Gesichtspunkt verbietet sich jedoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber weist der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Leistungs- und Eignungsvorsprung auf, auf den der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung ausweislich des Besetzungsvermerks vom 2. September 2016 auch zumindest ergänzend abgestellt hat. Dies hat im Einzelnen bereits das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, in denen die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze in Beförderungskonkurrentenstreitverfahren dargelegt und zutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet worden sind. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bestätigen, dass die am 30. April 2014 bzw. 26. August 2016 dem Antragsteller und dem Beigeladenen eröffneten dienstlichen Beurteilungen trotz der sich unterscheidenden Beurteilungszeiträume verwertbar sind.

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Nach der Rechtsprechung des Senats, an der auch nach den Umständen des konkreten Falles festgehalten wird, stehen unterscheidende Beurteilungszeiträume einer Tauglichkeit von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage in einer beamtenrechtlichen Bewerberkonkurrenz nicht entgegen (vgl. Beschluss vom 21. August 2017 - 2 B 11290/17.OVG -, NVwZ-RR 2018, 63). Daran ändert die hier vorliegende Besonderheit, dass sich beide Beurteilungen in ihrem Endpunkt unterscheiden, nichts. Das vom Antragsteller mit seiner Beschwerde in den Vordergrund gerückte Problem betrifft in Wirklichkeit auch gar nicht die Frage von unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, sondern vielmehr das Problem der Aktualität dienstlicher Beurteilungen für eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung.

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Was diese Fragestellung betrifft, so hat der Senat bereits entschieden, dass eine dienstliche Beurteilung grundsätzlich jedenfalls solange noch hinreichend aktuell sein kann, als sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als der bei Regelbeurteilungen maßgebende Beurteilungszeitraum ist (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2014 - 2 B 10430/14.OVG -, juris, Rn. 19). Dieser Verwertungszeitraum war bei der Beurteilung des Antragstellers vom 30. April 2014 zum Zeitpunkt der am 2. September 2016 gefällten Auswahlentscheidung aber noch nicht überschritten. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren, für Sport und Infrastruktur über die „Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten ohne den Bereich der Polizei, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der Struktur- und Genehmigungsdirektionen“ vom 22. Juli 2013 (MinBl. S. 262) sieht unter 2.1.1 insofern einen Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren vor. Damit durfte die dienstliche Beurteilung, die dem Antragsteller am 30. April 2014 eröffnet wurde, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden.

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Auf der Grundlage dieser Beurteilungen ist dem Beigeladenen zu Recht der Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben worden. Denn er bietet durch seine in einem Einzelmerkmal der Leistungsbeurteilung höhere Leistungsbewertung sowie aufgrund des Ergebnisses seiner Befähigungsbeurteilung die bessere Gewähr für eine erfolgreiche Wahrnehmung des ausgeschriebenen Dienstpostens. Ihm wurden im Leistungsteil der Beurteilung viermal 11 Leistungspunkte und einmal 12 Leistungspunkte zuerkannt. Bei der allgemeinen Befähigung wie auch der besonderen Befähigung für Vorgesetzte erzielte er jeweils die zweithöchste Bewertung („stark ausgeprägt").

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Demgegenüber wurde beim Antragsteller in einem Leistungsmerkmal (bei ansonsten gleichen Einzelergebnissen) lediglich die Benotung „10 Punkte" vergeben. In der Befähigungsbeurteilung wird der Eignungsvorsprung des Beigeladenen noch deutlicher. Denn hier kann der Antragsteller nur in elf Einzelmerkmalen die zweithöchste Bewertung vorweisen. In vier Einzelmerkmalen steht er mit der lediglich dritthöchsten Benotung („normal ausgeprägt") deutlich hinter dem Beigeladenen. Der Erlass einer Sicherungsanordnung scheidet bei dieser Sachlage aus.

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2. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so kann der Antragsteller gleichwohl nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangen. Denn es erscheint nicht möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden würde (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Bei dieser neuen Auswahlentscheidung müssten, da der Auswahlvorgang vollständig zu wiederholen wäre, die am 15. Mai 2017 dem Antragsteller und 9. Mai 2017 dem Beigeladenen eröffneten neuen Regelbeurteilungen zugrunde gelegt werden. In diesen Beurteilungen wird indes beim Beigeladenen wiederum ein durchgreifender Leistungsvorsprung deutlich. Bei seiner Leistungsbeurteilung erzielte er mit den ihm jeweils zuerkannten 12 Leistungspunkten in den Leistungsmerkmalen „Arbeitsweise" und „Kommunikation/Interaktion" nunmehr sogar in zwei Einzelmerkmalen eine um einen Punkt höhere Bewertung als der Antragsteller.

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An diesem Ergebnis ändern die Einwände, die der Antragsteller gegen eine einzelne Bewertung in seiner neuen Leistungsbeurteilung („Arbeitsweise") erhoben hat, nichts. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt würde, dass er in dem Leistungsmerkmal nicht 11, sondern 12 Leistungspunkte erzielen würde, läge der Beigeladene immer noch mit einem weiteren Einzelmerkmal („Kommunikation/Interaktion") vor dem Antragsteller. Dass dieser bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs dem Beigeladenen unter Leistungsgesichtspunkten vorzuziehen wäre, kann bei dieser Beurteilungslage ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen verbietet sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung.

21

Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde ergänzend problematisierte Frage der Rechtmäßigkeit seiner im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung ändert an diesem Ergebnis nichts. Die beim Antragsteller gleichbleibend vergebenen Einzelnoten (jeweils 11 Leistungspunkte) lassen eine andere als die vergebene Gesamtnote nicht zu. Hier liegt der Fall einer „Ermessensreduzierung auf Null“ vor, der auch bei Ankreuzbeurteilungen das Unterbleiben einer schriftlichen Begründung der Gesamtnote entbehrlich macht, weil sich die vergebene Gesamtnote angesichts der gleichmäßigen Benotung der Einzelmerkmale geradezu aufdrängt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, juris, Rn. 13).

II.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da dieser keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

III.

23

Die Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 16 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (82.814,28 €). Dieser Streitwert - und nicht der halbe Auffangstreitwert - rechtfertigt sich aus der vorstehend dargelegten Vorwirkung der Dienstpostenübertragung für eine spätere Beförderung des Dienstposteninhabers. Da die Dienstpostenübertragung für die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt vorgreiflich ist, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks [insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt]; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IOD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941; zur Bedeutung des Streitwertes in Konkurrenteneilverfahren vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 - -, NJW 2016, 309).

IV.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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