Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 B 11809/17


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2016 abgelehnt. Darin war der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E 115 (Nabenhöhe: 149,08 m; Gesamthöhe: 206,94 m) mit einer Nennleistung von je 3 MW in den Gemarkungen Hahn am See (WEA 1) und Elbingen (WEA 2 und 3) gestattet worden.

3

Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle, da sein Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg habe. Soweit er von unzulässigen Schallimmissionen, einem unzumutbaren Schattenwurf sowie einer bedrängenden Wirkung der Anlagen ausgehe, eine Eigentumsbeeinträchtigung befürchte sowie den denkmalrechtlichen Schutz seines Anwesens gefährdet sehe, dringe er mit seinen Einwendungen nicht durch. Seiner Behauptung, der Antragsgegner habe überdies die ihm obliegende Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung verletzt, könne im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend nachgegangen werden. Es lägen jedoch keine offensichtlichen und einer zügigen Nachholung entgegenstehenden Mängel vor.

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Die mit der Beschwerde allein vorgetragenen Verfahrensfehler bei der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG –, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid ist unter keinem der dargelegten Gesichtspunkte rechtlichen Bedenken ausgesetzt, die geeignet sind, dem Umweltrechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache zum Erfolg zu verhelfen.

5

Prozessrechtlich ist vorliegend das Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) zugrunde zu legen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind. Der immissionsschutzrechtliche Bescheid vom 15. November 2016 ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG a.F. (vgl. hierzu die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 2 UVPG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2017, BGBl. I S. 2808), da es sich um eine Genehmigung handelt, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen wird und für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Keine Anwendung findet daher insbesondere § 4a UmwRG (in der Fassung vom 3. Mai 2013 bis 1. Juni 2017), nach dessen Abs. 3 die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden war, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung (erst) wiederherstellen konnte, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestanden.

6

Die UVP nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. ist ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens. Ihr Gegenstand ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F. genannten Schutzgüter. Durch die UVP soll sichergestellt werden, dass die Belange des Umweltschutzes bereits in einer frühen Phase der Planung gesichtet und ermittelt werden, um sachgerecht als Bewertung der Umweltfolgen des Vorhabens in die Abwägung einfließen zu können.

7

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine erforderliche UVP oder Vorprüfung des Einzelfalles weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Nr. 1 Buchst. a und b), eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 UVPG a.F. (vgl. nunmehr § 18 UVPG) oder im Sinne von § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Nr. 2) oder ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (Nr. 3 Buchst. a bis c).

8

Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler den Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Für Verfahrensfehler, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – (§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG). Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet (§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG).

9

Das UmwRG dient der Umsetzung der sich aus der UVP-Richtlinie ergebenden Verfahrensrechte, auf die sich der Antragsteller als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG a.F. berufen kann (vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris).

10

Die Frage, ob das Ergebnis der durchgeführten UVP-Prüfung mit materiellen Vorschriften des Umweltrechts vereinbar ist und diese Vorschriften nachbarschützenden Charakter haben, ist demgegenüber eine Frage des nationalen Rechts. Insoweit ist geklärt, dass z.B. die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – jedenfalls keinen nachbarschützenden Charakter haben und sich auf deren Verletzung ein Nachbar nicht berufen kann (vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2017 – 8 A 2915/15 – sowie vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2016 – 12 ME 143/16 –, jeweils juris).

11

Gemessen an diesen Vorgaben liegt ein „absoluter“ Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG, der ohne weiteres zu einem Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, hier nicht vor.

12

Zunächst sind die Fallgruppen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG nicht einschlägig, da der Antragsgegner entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine UVP mit einer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des § 10 BImSchG durchgeführt hat. Darauf, ob hier nur die Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung gegeben waren, kommt es nicht an.

13

Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UmwRG soll die betroffene Öffentlichkeit eine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit (nur) dann mit den im Gesetz geregelten Fehlerfolgen einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können, wenn nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine UVP-Pflichtigkeit verneint worden ist und es deshalb gerade nicht zu einer eingehenden Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gekommen ist. Nur dann besteht ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis, die Vorprüfung auf mögliche formelle und materielle Fehler hin zu überprüfen. Wird eine UVP aber tatsächlich durchgeführt, sei es in Verkennung der UVP-Pflichtigkeit oder auf freiwilliger Basis, wird diese selbst Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung einer UVP „überholt“ damit gewissermaßen die zunächst stattgefundene oder – wie hier – unterbliebene Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt. Denn die Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens durch die behördliche UVP ist in diesem Fall einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen, weshalb die betroffene Öffentlichkeit hinsichtlich etwaiger Fehler bei der Beurteilung, ob eine Vorprüfung hätte erfolgen müssen, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben, nicht schutzwürdig ist (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 6 L 532/16 –, juris m.w.N.).

14

Ein „anderer“ Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behaupteten Ermittlungs- und Bewertungsfehler bei der Beurteilung von Umweltrisiken bei einer mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführten UVP schon nicht nach ihrer Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen des völligen Unterbleibens einer erforderlichen UVP oder Umweltverträglichkeitsvorprüfung oder einer nach § 10 BImSchG erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar ist, wurde ihm die Möglichkeit, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen, nicht genommen. Vielmehr hat er die Möglichkeit, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen, durch Einreichung einer eigenen Stellungnahme selbst wahrgenommen.

15

Soweit man die vom Antragsteller gerügte unvollständige Erfassung, Beschreibung und Bewertung des Sachverhalts im Rahmen der UVP dem Verfahrensrecht zuordnet, käme deshalb allenfalls ein sonstiger „relativer“ Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs.1a UmwRG in Betracht, der nach Auffassung des Senats aber vorliegend ebenfalls nicht dargetan wurde.

16

Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft davon abgesehen, die von fünf vorhandenen Bestandsanlagen ausgehende Vorbelastung einzubeziehen, dringt der Antragsteller nicht durch.

17

Seine unter Bezugnahme auf die drei errichteten Altanlagen am Hahner Stock („Auf den Bitzen“) erhobene Rüge, der Untersuchungsraum (4000 m-Radius um die geplanten Anlagen) im Rahmen des Fachgutachtens Avifauna umfasse diese Vorhaben nur zufällig und man erkenne keine hinreichend belastbare Untersuchung des Umfelds, trifft nicht zu. Gleiches gilt für die Behauptung, die beiden Anlagen „Am Küppel“ und nahe Beulstein seien völlig unberücksichtigt geblieben.

18

Tatsächlich fand eine ordnungsgemäße und schutzgutbezogene Ermittlung aller möglichen Kumulationswirkungen mit den vorhandenen Bestandsanlagen statt.

19

So wurde bei den Ermittlungen der möglichen Umweltauswirkungen grundsätzlich ein 10 km-Radius angesetzt und damit im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung der größtmögliche fachspezifische Einwirkungsbereich (Schwarzstorch), d.h. letztlich auch der maximale Wirkraum des Vorhabens auf geschützte Arten und deren Erhaltungsziele, als Prüfbereich festgelegt (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Büros für ökologische Fachplanungen vom 16. August 2017). Bereits daraus geht hervor, dass auch die vom Antragteller benannten fünf Anlagen im Prüfbereich der Umweltverträglichkeitsstudie liegen. Mögliche Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit den Bestandsanlagen wurden folglich erkannt und berücksichtigt.

20

Allerdings war eine Ermittlung möglicher Umweltauswirkungen nur insoweit angezeigt, als kumulative Wirkungen überhaupt in Betracht zu ziehen sind. Bestehen keine Kumulationseffekte zwischen den Bestands- und den drei neuen Windenergieanlagen, können diese letztlich auch nicht weiter festgestellt werden.

21

Dies vorausgeschickt ist die Behauptung des Antragstellers, die fünf Bestandsanlagen seien bei der Sichtbarkeitsanalyse und dem Schutzgut Landschaft außer Acht gelassen worden, nicht nachvollziehbar. Denn der Fachbeitrag Naturschutz umfasst sowohl Aufnahmen der drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen als auch Aufnahmen der entsprechenden Umgebung mit den vorhandenen Anlagen, sodass letztere in der UVP Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere liegen die Bestandsanlagen sämtlich in dem von der Untersuchung erfassten 5 km-Umkreis. Dass insofern eine Ermittlung etwaiger Kumulationswirkungen mit Bestandsanlagen erfolgt ist, zeigt schließlich auch die Umweltverträglichkeitsstudie selbst, in der es ausdrücklich heißt:

22

„Innerhalb von 3 km befinden sich südwestlich der geplanten Windenergieanlagen 5 Bestandsanlagen mit bis zu 100 m Gesamthöhe. In nordwestlicher Richtung befinden sich innerhalb von 5 km 3 weitere Bestandsanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 200 m (CUBE ENGINEERING GmbH 215a)“

23

Zu Unrecht meint der Antragsteller ferner, es sei keine potentielle Kumulationswirkung der Bestandsanlagen mit den geplanten Anlagen in Bezug auf die Vogelart Rotmilan untersucht worden.

24

Grundlage für die Ermittlung potentieller Kumulationswirkungen war unter anderem die in der Umweltverträglichkeitsstudie eingeflossene Raumnutzungsanalyse, der- zufolge sich die fünf Anlagen alle in dem für den Rotmilan relevanten Untersuchungsgebiet befinden. Dabei wurden sowohl die Anlagen am Hahner Stock als auch diejenigen „Am Küppel“ und nahe Beulstein erfasst, wobei festgestellt wurde, dass die letztgenannten beiden Anlagen kein einziges Mal von einem Rotmilan überflogen wurden (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Büros für ökologische Fachplanung, Stand: September 2017). Daraus kann jedoch abgeleitet werden, dass keine Kumulationswirkungen des konkreten Vorhabens mit diesen Anlagen auftreten, da durch diese selbst schon kein Konfliktpotential hinsichtlich der Vogelart Rotmilan besteht.

25

Auch ist eine Ermittlung hinsichtlich potentieller Kumulationswirkungen mit den drei Windenergieanlagen „Auf den Bitzen“ erfolgt. Aus den durch die Raumnutzungsanalyse umfassend ermittelten Daten hat sich für die dort befindlichen drei Bestandsanlagen ein hohes Konfliktpotential ergeben, da sich an diesem Standort ein Hauptaktionsraum des Rotmilans befindet. Ob sich daraus denkbare Kumulationswirkungen zu den streitgegenständlichen drei Windenergieanlagen ergeben können, wurde mithin im Rahmen der UVP ebenfalls gesehen, jedoch sodann auf der Ebene der Bewertungsstufe (siehe unten) ausgeschlossen.

26

Auch im Übrigen ist ein Ermittlungsdefizit bezüglich der Betroffenheit der Art Rotmilan nicht gegeben, da schon das umfassende Fachgutachten Avifauna alle erforderlichen Informationen enthält, die für die Beurteilung in Betracht kommender Umweltauswirkungen notwendig sind.

27

Die mit der Beschwerde angesprochenen sonstigen Kumulationseffekte mit Bestandsanlagen waren demgegenüber in Wirklichkeit nicht erkennbar und deshalb im Rahmen der UVP nicht zu ermitteln. So haben sich bei der Untersuchung der Umweltauswirkungen in Bezug auf Fledermäuse keine kumulierenden Wirkungen zu den Bestandsanlagen ergeben. Denn durch die verbindlichen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen treten keine neuen Beeinträchtigungen für die Artengruppe der Fledermäuse mit Bezug auf die geplanten Windenergieanlagen hinzu (vgl. die Naturschutzrechtliche Stellungnahme des Büros für ökologische Fachplanungen vom 16. August 2017).

28

Weiterhin rufen die bestehenden Altanlagen keine zusätzlichen Effekte in Bezug auf die von dem Antragsteller angeführten Schutzgüter wie biologische Vielfalt, Boden oder Wasser hervor, sodass auch hier keine über die schon sehr umfangreichen Ermittlungen hinausgehenden weiteren Untersuchungen geboten waren (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Büros für ökologische Fachplanungen vom 16. August 2017).

29

Außerdem kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vorinstanz habe übersehen, dass das Natura 2000-Gebiet „Vogelschutzgebiet Westerwald“ unzureichend erfasst worden und die in die UVP eingeflossene FFH-Verträglichkeitsprüfung deswegen mit Mängeln behaftet sei.

30

Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurden die in einem Umkreis von 10 km befindlichen Windenergieanlagen einbezogen und detailliert mit Blick auf etwaige Kumulationseffekte untersucht. Eine weitergehende Ermittlung und Untersuchung aller im Natura 2000-Gebiet vorkommenden Windenergieanlagen (z.B. von Windenergieanlagen in einer Entfernung von 18 km) bedurfte es nicht, da es darauf ankommt, die artspezifischen Wirkräume zu berücksichtigen.

31

Unabhängig von der Ermittlung möglicher Kumulationseffekte ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass bestehende Beeinträchtigungen des Schutzgebietes mit Blick auf die sog. Erheblichkeitsschwelle ausreichend ermittelt worden sind. Dabei wurde in Rechnung gestellt, dass 24 Anlagen bereits vor der Gebietsausweisung des Vogelschutzgebietes Westerwald im Februar 2008 vorhanden waren und seitdem weitere 13 Windenergieanlagen hinzugetreten sind.

32

Soweit der Antragsteller demgegenüber von 38 Bestandsanlagen ausgeht, ist klarzustellen, dass in dieser Aufzählung die Anlage WEA 3 am Elbinger Lei, also eine der drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen, mitenthalten ist, die bei der Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht als Vorbelastung herangezogen werden konnte, sondern als Zusatzbelastung einzustufen ist. Eine Ermittlung der Gesamtbeeinträchtigung im Zuge der wissenschaftlichen Standards entsprechenden Erheblichkeitsprüfung hat folglich auch für alle im Vogelschutzgebiet gelegenen Bestandsanlagen stattgefunden.

33

Die Rüge, es habe keine zureichende Ermittlung hinsichtlich des Zustands der jeweiligen über die Erhaltungsziele geschützten Arten gegeben, geht ins Leere. Denn eine umfassende Aussage über den Erhaltungszustand oder die Populationsgröße der Erhaltungszielarten für das gesamte Vogelschutzgebiet ist schon allein wegen seiner Größe und Ausdehnung (rd. 29.980 ha mit einer maximalen Distanz von rd. 56 km) schlechterdings unmöglich, zumal noch kein Bewirtschaftungsplan vorliegt (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Büros für ökologische Fachplanungen vom 16. August 2017), und ungeachtet dessen auch nicht geboten. Insbesondere war es ausreichend, dass man sich auf die verfügbaren sonstigen Informationsquellen, z.B. das Landschaftsinformationssystem, auf Ergebnisse des Fachgutachtens Avifauna und vorhandene Standarddatenbögen, bezogen hat. Dies gilt umso mehr, als eine UVP nicht die vollständige Erfassung der gesamten Fauna und Flora im Untersuchungsraum verlangt. Es genügt die Untersuchung ausgewählter Indikationsgruppen, wenn diese für das betreffende Gebiet bedeutsame Repräsentanten sind (VGH BW, Urteil vom 17. November 1995 – 5 S 334/95 –, juris). Dies ist hier geschehen. Der Antragsteller übersieht demgegenüber, dass die UVP kein „Suchverfahren“ ist, in der alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 –, BVerwGE 100, 370; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2016 – 12 ME 132/16 –, juris).

34

Unbegründet ist nach allem auch der Vorwurf des Antragstellers, demzufolge der Mittelspecht, der sein Revierzentrum nur 100 m vom Baufeld der Windenergieanlagen haben soll, zu Unrecht als „nicht windkraftempfindlich“ und „nicht besonders störungsempfindlich“ eingestuft worden sei, da die Umweltverträglichkeitsstudie die sich aufdrängende Frage, auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen diese Aussagen zurückzuführen seien, unbeantwortet gelassen habe. Die einschlägigen Fachgutachten lagen tatsächlich vor und wurden von der Beigeladenen im Einzelnen benannt (vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Büros für ökologische Fachplanung vom 16. August 2017).

35

Das Vorbringen des Antragstellers, der Antragsgegner habe die ermittelten Informationen in der nach § 11 UVPG a.F. erforderlichen zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nicht hinreichend beschrieben, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

36

Gemäß § 11 Satz 4 UVPG a.F. kann die Darstellung insbesondere in der Begründung des Genehmigungsbescheides erfolgen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht. Die in der Beschwerde vertretene Meinung, die zusammenfassende Darstellungen genüge nicht den umfangreichen Anforderungen des § 6 Abs. 3 und 4 UVPG a.F., teilt der Senat nicht, da diese Bestimmung nur als Orientierungshilfe dient und nicht den rechtlichen Prüfungsrahmen der Darstellung bildet. Bereits aus dem Wortlaut „zusammenfassend“ folgt, dass hier nicht jegliche Umweltauswirkung nochmals niederzuschreiben ist. Das Gesetz will also keine lückenlose Wiedergabe sämtlicher von den Beteiligten in das Verfahren eingebrachten Informationen. Dass diese Anforderungen hier nicht gewahrt sein wollen, hat der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt.

37

Dem Einwand, dass es im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung zu einer Vermischung von Beschreibung und Bewertung gekommen sei, ist entgegen zu halten, dass eine derartige strikte Trennung der Verfahrensschritte nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist letztlich, dass sich die Beschreibung an § 11 UVPG a.F. messen lassen muss, während die Bewertung nach den Maßstäben des § 12 UVPG a.F. zu erfolgen hat.

38

Schließlich ist dem Antragsgegner aus den vom dem Antragsteller angestellten Erwägungen kein in der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigender Bewertungsfehler (vgl. § 12 UVPG a.F.) unterlaufen.

39

Das Vorbringen des Antragstellers, der Antragsgegner habe das Tötungsrisiko hinsichtlich der Vogelart Rotmilan unzutreffend eingeschätzt und in einer Nebenbestimmung der Genehmigung als einzige Vermeidungsmaßnahme nur die Umwandlung von Maisackerflächen in artenreiches Grünland vorgesehen, obwohl in der Umweltverträglichkeitsstudie die Abschaltung der Anlagen zum Zeitpunkt der Mahd und der Ernte empfohlen worden sei, ist unbeachtlich. Der Antragsteller macht insofern ebenso wie mit seinem Hinweis darauf, die Beurteilung des Kollisionsrisikos beruhe auf mängelbehafteten Feststellungen, tatsächlich materiell-rechtliche Fehler geltend, die nicht Gegenstand der Überprüfung im Rahmen eines UVP-Verfahrens sind.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

41

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2 und 2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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