Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11691/17

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage (WEA).

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Sie betreibt seit Dezember 2010 auf dem Flurstück Nr. 4769 in der Gemarkung D. eine Windenergieanlage des Typs ENERCON E-82 E2 (WEA 3 [Gesamthöhe: 149 m]). Mit Bescheid vom 12. Mai 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA vom Typ ENERCON E-92 (WEA 1 [Gesamthöhe: 184 m]) auf dem im Südwesten in einem Abstand von ca. 240 m gelegenen Flurstück Nr. 4776. Hierin wird auf ein von der Beigeladenen vorgelegtes Standsicherheitsgutachten (Büro F.) verwiesen, wonach zwar die ermittelten effektiven Turbulenzintensitäten bei den WEA 1 und 3 oberhalb der entsprechenden Auslegungswerte lägen, die standortspezifische Lastberechnung aber keine Gefährdung der Standsicherheit der WEA 1 und 3 ergeben habe.

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Zur Begründung des gegen den Bescheid vom 12. Mai 2016 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Ihre WEA 3 werde nach Inbetriebnahme der WEA 1 in ihrer Standfestigkeit gefährdet; insbesondere werde ihre Dauerhaltbarkeit aufgrund der stärkeren Turbulenzintensität durch die WEA 1 beeinträchtigt. Dies ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der Fa. 8.2 Ingenieurbüro H. vom 19. September 2016 in Verbindung mit der Untersuchung der Firma A. vom 15. September 2016. Dieses Gutachten belege, dass sich die Gesamtnutzungsdauer der WEA 3 durch den Zubau der WEA 1 vermindere. Die kürzeste Nutzungsdauer ergebe sich für die Blattschrauben von nunmehr 32,75 Jahren gegenüber 34 Jahren ohne Zubau der WEA 1. Diese Reduzierung der Gesamtnutzungsdauer ihrer WEA 3 habe der Beklagte bei der Genehmigungserteilung nicht berücksichtigt, sondern vielmehr nur auf die Gewährleistung der für die Erteilung der Typengenehmigung maßgeblichen Entwurfslebensdauer von 20 Jahren abgestellt, die auch der regulären Förderungsdauer nach dem EEG entspreche. Im Übrigen könne ein Anstieg der Windgeschwindigkeiten am Standort für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, mit der Folge einer erheblichen statischen Zusatzbelastung ihrer WEA 3. Die Genehmigung für die WEA 1 der Beigeladenen müsse daher mit einem Auflagenvorbehalt versehen werden, der eine Abschaltanordnung für die WEA 1 ab einer Windgeschwindigkeit von 7,5 m/s bis 12 m/s ermögliche.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2016 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die beklagte Verminderung der Gesamtnutzungsdauer von 34 auf 32,75 Jahre unbeachtlich sei. Die Klägerin könne nur beanspruchen, dass die Lebensdauer ihrer WEA 3 für die Entwurfslebensdauer von 20 Jahren gewährleistet sei. Nach Ablauf von 20 Jahren werde die Standsicherheit der WEA nämlich einer neuerlichen Untersuchung unterzogen. Im Übrigen müsse ein Windenergiebetreiber damit rechnen, dass in einer ausgewiesenen Konzentrationszone für die Windenergienutzung weitere WEA hinzugebaut würden.

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Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Bedenken wegen der eingeschränkten Standsicherheit und dem höheren Verschleiß für ihre WEA 3 vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der räumlichen Nähe zwischen WEA 3 und WEA 1 und des dadurch bei entsprechender Windrichtung hervorgerufenen Windschattens auch eine erhebliche Ertragseinbuße zu befürchten habe. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Windverhältnisse beliefen sich diese Einbußen auf 7,6 % der Gesamtjahresproduktion, was einen Jahresverlust von mindestens 36.989,96 € ausmache.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 2. November 2016 aufzuheben;

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hilfsweise

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den Beklagten zu verpflichten, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Mai 2016 mit einer Nebenbestimmung zu versehen, wonach die Beigeladene verpflichtet wird, an die Klägerin Kompensationszahlungen in der Höhe zu leisten, wie sie dem Ertragsverlust der WEA der Klägerin entspricht, der aufgrund der Errichtung und des Betriebes der WEA der Beigeladenen bei der WEA der Klägerin entsteht;

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weiter hilfsweise,

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den Beklagten zu verpflichten, in die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Mai 2016 eine Nebenbestimmung aufzunehmen, wonach der Beigeladenen der Betrieb ihrer WEA bei Windgeschwindigkeiten zwischen 7,5 m/s und 12 m/s untersagt wird, sofern dabei die WEA der Beigeladenen aus Richtung des Windes gesehen vor der WEA der Klägerin steht.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat hierzu auf das von der Beigeladenen vorgelegte Turbulenzgutachten verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die geltend gemachte Reduzierung der Gesamtnutzungsdauer von 34 auf 32,75 Jahre bei den Blattverschraubungen offensichtlich zu vernachlässigen sei.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Genehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Von der genehmigten WEA 1 gingen für die WEA 3 der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus. Die von der WEA 1 erzeugten Turbulenzen stellten keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Der Betreiber einer WEA könne nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibe. Dies gelte auch für die von der Klägerin geltend gemachten Ertragseinbußen, weshalb auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ausscheide. Schließlich werde durch die WEA 1 auch die Standsicherheit der WEA 3 nicht gefährdet (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Dies ergebe sich aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten, was durch die von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen nicht in Frage gestellt werde. Die darin ausgeführte Verringerung der Betriebsdauer von 34 auf 32,75 Jahre stelle keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Dass die ermittelten effektiven Turbulenzintensitäten bei höheren Windgeschwindigkeiten oberhalb der Auslegungswerte für die WEA 3 lägen, führe allenfalls zu einem vorzeitigen Verschleiß der maschinentechnischen Teile und gegebenenfalls einem erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand. Die stärkere Belastung der Anlage bei höheren Windgeschwindigkeiten werde durch die vorherrschend häufig schwächeren Windverhältnisse am Standort kompensiert. Sollten sich die Windverhältnisse in Zukunft deutlich ändern und zu Gefahren für die WEA 3 führen, stehe mit § 85 LBauO eine Art gesetzlicher Auflagenvorbehalt zur Verfügung. Die von der Klägerin – hilfsweise – begehrten Nebenbestimmungen seien daher entbehrlich.

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Die Klägerin führt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen aus: Die Begutachtung durch F. sei nicht überzeugend. Entgegen dem Verwaltungsgericht sei die Verkürzung der Betriebsdauer der Anlage doch erheblich. Das Hinzukommen weiterer Windenergieanlagen innerhalb eines Windparks sei für die dort vorhandenen Windenergieunternehmen nur zumutbar, wenn sie einen Mindestabstand von mehr als dem dreifachen Rotordurchmesser einhielten. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Windenergiebetreiber könne erwarten, dass er seine Anlage über die Entwurfslebensdauer hinaus betreiben könne. Daher stelle sich jede Verkürzung der Betriebsdauer als erheblicher Nachteil und nicht als bloße Bagatelle dar. Die hinzutretende Windenergieanlage müsse so betrieben werden, dass für die bereits vorhandenen Anlagen keine zusätzlichen Belastungen aufträten. Dies könne durch Auflagen sichergestellt werden. Schließlich hätten ergänzende Untersuchungen der Firma A. bei unterstellten Windgeschwindigkeiten am Standort zwischen 7 m/s und 12 m/s ergeben, dass auch insofern eine Verminderung der Nutzungsdauer der Anlage der WEA 3 zu besorgen sei. Schließlich führe die Anlage der Beigeladenen zu Windverlusten mit jährlichen Mindereinnahmen von bis zu 40.000,00 €.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Juni 2017 nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen

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und weiter hilfsweise

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Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber einzuholen, dass der Klägerin durch die nahe und räumlich bestimmte Ausrichtung der durch den Beklagten genehmigten Windenergieanlage Einnahmeverluste beim Betrieb ihrer Windenergieanlage in Höhe von jährlich bis zu 40.000,00 € drohen und sich durch einen anderen Abstand und/oder eine andere räumliche Anordnung der genehmigten Windenergieanlage die Einnahmeverluste reduzieren lassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen, dass die Standsicherheit der WEA 3 auch beim Hinzutreten der WEA 1 gewährleistet sei. Die von dem Büro A. festgestellte Verminderung der Nutzungsdauer bei den Blattanschlüssen um 1,25 Jahre stelle keinen erheblichen Nachteil dar. Es sei ohnehin unwahrscheinlich, dass Anlagen länger als 32 Jahre betrieben würden. Im Übrigen entspreche es der Genehmigungspraxis, nach 20 Jahren Betriebsdauer unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen noch einmal über den Weiterbetrieb zu entscheiden. Das von der Klägerin untersuchte Szenario 1 (Windgeschwindigkeiten am Standort zwischen 7 m/s und 12 m/s) sei völlig unrealistisch. Schließlich lägen keine unzumutbaren Windabschattungseffekte vor. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, dass in der Konzentrationszone für Windenergie noch weitere Anlagen hinzugebaut würden.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie führt zur Begründung aus: Das Büro F. habe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom November 2017 klargestellt, dass eine Einsturzgefahr für die WEA 3 beim Hinzutreten der WEA 1 nie bestanden habe. Durch die eingeholten Gutachten sei hinreichend belegt, dass die Entwurfslebensdauer der WEA 1 von 20 Jahren gewährleistet sei. Dabei sei die Anlage auf einen Betrieb unter Volllast ausgelegt. Wegen der geringeren durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten am Standort D. sei bei der WEA 3 mit einer deutlich längeren Betriebsdauer zu rechnen. Die von dem Büro A. berechnete Verkürzung der Nutzungsdauer der Blattschrauben von 34 auf 32,75 Jahre sei nicht rücksichtslos. Das von der Klägerin untersuchte Szenario 1 (dauerhafte Windgeschwindigkeiten zwischen 7,5 m/s und 12,0 m/s) habe mit der Realität nichts zu tun. Die von der Klägerin beklagten Windabschattungseffekte seien nicht unzumutbar. Die Klägerin habe es versäumt, durch entsprechende vertragliche Gestaltungen mit den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sicherzustellen, dass ein unerwünschtes Heranrücken weiterer Windenergieanlagen an ihre eigene Anlage unterbleibe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Mai 2016 zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 1 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

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Rechtsgrundlage für die erteilte Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn (Nr. 1) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und (Nr. 2) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

32

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die angefochtene Genehmigung zum Betrieb der WEA 1 zu keinen Nachteilen für den Betrieb ihrer WEA 3, die sich ihr gegenüber als rechtswidrig und rechtsverletzend erweisen.

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I. Zunächst genügt die Genehmigung den – auch die Klägerin schützenden – Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit der WEA 3.

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1. Diese rechtlichen Anforderungen ergeben sich sowohl aus dem Immissionsschutz- als auch aus dem Bauordnungsrecht.

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a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Schutzpflicht ist für die Nachbarn drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 – 4 N 1/87 –, NJW 1989, 467 [468]); Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 5, Rn. 133).

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Bei den im Nachlauf einer Windenergieanlage entstehenden Turbulenzwirkungen handelt es sich um Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; denn zu diesen Immissionen gehören nach § 3 Abs. 2 BImSchG neben Luftverunreinigungen und Geräuschen auch die auf Sachgüter - wie hier - einwirkenden Erschütterungen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 42; Rolshoven, NVwZ 2006, 516 [518]). Die Erhöhung der Turbulenzintensität durch die hinzukommende WEA kann bei der in Windrichtung nachfolgenden WEA zu einem schnelleren Verschleiß der Anlagenteile führen, was wiederum einen höheren Sicherungs- und Wartungsaufwand erfordert, gegebenenfalls auch die Lebensdauer der WEA verkürzen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 -7 B 2180/99-, NVwZ 2000, 1064 und juris Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 – 8 B 10139/14-, BauR 2014, 1133 und juris 15; Rolshoven, a.a.O., S. 518). Schädlich und damit der Vermeidungspflicht unterliegend sind allerdings nur solche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG; vgl. zur Schwelle der Erheblichkeit: BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 – 22 ZB 14.2364-, NVwZ-RR 2015, 655 und juris, Rn. 18 [WEA-Turbulenzen]; allgemein: Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 52 f).

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Allerdings fehlt es an einem gesetzlich festgelegten Maßstab - etwa in Form eines Immissionsgrenzwerts -, um die Schwelle der Schädlichkeit bzw. der Erheblichkeit der durch eine benachbarte Windenergieanlage erhöhten Turbulenzbelastungen zu bestimmen. Gutachter ziehen deshalb ersatzweise die (bauordnungsrechtlichen) Kriterien für die Standsicherheit von Windenergieanlagen heran (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 42, unter Hinweis auf das dort zugrundeliegende Gutachten des TÜV Nord; ebenso das im vorliegenden Verfahren von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur Turbulenzbelastung der F. GmbH & Co. KG [F.] vom 12. März 2014, S. 3). Grundlage für diese Begutachtung sind die „Richtlinien für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik i.d.F. vom Oktober 2012 [im Folgenden: DIBt-RL], die unter Nr. 2.7.9 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 2015 (MinBl. 2015, 154) als technische Baubestimmung eingeführt und zu beachten sind (§ 3 Abs. 3 LBauO).

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b) Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen decken sich daher weitgehend mit den Anforderungen des Bauordnungsrechts. Nach § 13 Abs. 1 LBauO muss jede bauliche Anlage nicht nur für sich allein standsicher und dauerhaft sein; sie darf auch die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Des Weiteren verlangt § 16 Abs. 3 LBauO, die von ortsfesten Anlagen ausgehenden Erschütterungen oder Schwingungen so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

39

Diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden dann als verletzt angesehen, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris, Rn. 8; Rolshoven, a.a.O., S. 518). Dabei gehen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis davon aus, dass ab einem Abstand von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung und drei Rotordurchmessern in Nebenwindrichtung die Stand- und Betriebssicherheit benachbarter Windenergieanlagen gefährdet sein kann und deshalb durch ein sog. Standsicherheitsgutachten nachzuweisen ist (vgl. Rolshoven, a.a.O., S. 518 m.w.N.; auch: DIBt-Richtlinie Ziffer 16.2 Buchst. b; Agatz, Windenergie-Handbuch., 14. Aufl. 2017 [abrufbar unter www.windenergie-handbuch.de], S. 151). Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen der WEA 3 der Klägerin und derjenigen der Beigeladenen (WEA 1) ca. 240 m, was den 2,61-fachen Rotordurchmesser der Windenergieanlage der Beigeladenen (92 m) ausmacht.

40

c) Nach der DIBt-Richtlinie ist der Nachweis der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit einer Windenergieanlage in der Regel in Form einer Typenprüfung zu erbringen (Ziffer 16 DIBt-RL). Lokale Turbulenzerhöhungen infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen - wie hier - sind standortspezifisch zu untersuchen (Ziffer 7.3.3 DIBt-RL). Im Rahmen einer solchen standortspezifischen Untersuchung wird nach Ziffer 16.2 DIBt-RL die Standorteignung von neuen oder neu zu genehmigenden Windenergieanlagen durch einen Vergleich der (standortbezogenen) effektiven Turbulenzintensität mit den (abstrakten) Auslegungswerten der Turbulenzintensität ermittelt. Mit der effektiven Turbulenzintensität wird die Belastung durch die Umgebungsturbulenzintensität sowie zusätzlich die durch die Nachlaufsituation der benachbarten Windenergieanlagen induzierte Belastung erfasst (vgl. F.-Gutachten vom 12. März 2014, S. 5).

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2. Die hier im Auftrag der Beigeladenen durchgeführte standortspezifische Untersuchung hat ergeben, dass die Stand- und Betriebssicherheit der WEA 3 auch beim Hinzutreten der WEA 1 gewährleistet ist (F.-Gutachten vom 12. März 2014, S. 21). Diese Begutachtung hält der rechtlichen Prüfung stand.

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a) Zunächst ist eine „akute Einsturzgefahr“ der WEA 3 nicht zu besorgen.

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Soweit die Klägerin durch ihren in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag geltend gemacht hat, dass die Standsicherheit ihrer Windenergieanlage durch die Windenergieanlage der Beigeladenen bei einer kurzfristigen Windgeschwindigkeit von mehr als 7,5 m/s akut gefährdet sei, hat sich diese Besorgnis nach den Erörterungen im Berufungsverfahren als unbegründet erwiesen.

44

Die Klägerin hatte sich hierzu auf die Feststellungen in der Untersuchung der A. vom 15. September 2016 berufen. Schon darin wird allerdings die festgestellte Überschreitung der effektiven Turbulenzintensitäten gegenüber den Auslegungsturbulenzen bei Windgeschwindigkeiten zwischen 7 und 12 m/s nicht ausdrücklich mit akuten Standsicherheitsproblemen in Verbindung gebracht. Vielmehr wird lediglich ein Zusammenhang zu den langfristigen Auswirkungen für die Lebensdauer der Anlage hergestellt. Auch im Gutachten F. vom 12. März 2014 werden die mit den Feststellungen von A. identischen Abweichungen zwischen effektiver Turbulenzintensität und Auslegungswerten (vgl. die Tabelle 4.3.1 im Gutachten vom 12. März 2014, S. 19 und Tabelle 2 in der Stellungnahme von A. vom 15. September 2016, S. 6) in keinen Zusammenhang zu einer akuten Standsicherheitsgefahr gebracht. Die Firma F. hat nunmehr in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2017 noch einmal bestätigt, dass eine mögliche Einsturzgefahr der gesamten Windenergieanlage kein Thema der Beurteilung gewesen sei. Schließlich hat auch die Klägerin die Besorgnis einer „akuten Einsturzgefahr“ im Berufungsverfahren nicht näher substantiiert.

45

b) Die „Standsicherheit“ der WEA 3 bleibt beim Hinzutreten der WEA 1 auch im Hinblick auf die sog. Entwurfslebensdauer von 20 Jahren weiterhin gewährleistet.

46

Nach den Feststellungen des Büros F. im Gutachten vom 12. März 2014 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2017 ist die Standsicherheit bzw. „Standorteignung“ der WEA 3 auch beim Hinzutreten der WEA 1 für mindestens 20 Jahre gegeben (vgl. zu diesem Standsicherheitsmaßstab: OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 42 unter Bezugnahme auf das dort zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Nord; BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 22; auch: Agatz, a.a.O., S. 152).

47

Zwar übersteigt nach diesen Feststellungen die für die Windenergieanlage der Klägerin berechnete effektive Turbulenzintensität bei Windgeschwindigkeiten von 6 bis 12 m/s die jeweiligen Auslegungswerte (konkret: bei Windgeschwindigkeiten von 6 bis 8 m/s: effektive Turbulenzintensität 25,2 % bei einem Auslegungswert von 24,9 %; bei Windgeschwindigkeiten von 8 bis 10 m/s: 23,5 % zu 22,0 %; bei Windgeschwindigkeiten von 10 bis 12 m/s: 21,6 % zu 20,2 %). Damit ist deren Standorteignung jedoch noch nicht in Frage gestellt.

48

Ergibt der Vergleich der berechneten effektiven Turbulenzintensität mit den Werten der Auslegungsturbulenz des jeweiligen WEA–Typs, dass die Auslegungswerte überschritten werden, kann dies möglicherweise Anlass für Turbulenzminderungsmaßnahmen in Form von sektoriellen Abschaltungen oder sektoriellen turbulenzmindernden Betriebsweisen in bestimmten Windgeschwindigkeitsklassen sein (vgl. Agatz, a.a.O., S. 151; OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 48 - im Fall einer ca. 150 m von der Nachbaranlage entfernten WEA -). Ziffer 16.2 der DIBt-RL erlaubt aber auch, die Standorteignung auf Basis eines Lastenvergleichs nachzuweisen. Weil solche Lastrechnungen genaue Auslegungsdaten der Anlagen verlangen, werden sie ausschließlich von den Herstellern der Windenergieanlagen durchgeführt. Lastenvergleiche sind daher nur für die wechselseitigen Beeinträchtigungen von Windenergieanlagen desselben Herstellers möglich (Agatz, a.a.O., S. 152). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da es sich sowohl bei der Anlage der Klägerin als auch bei derjenigen der Beigeladenen um eine Anlage der Firma Enercon handelt. Nach dem F.-Gutachten vom 12. März 2014 wurde hier eine standortspezifische, detaillierte Lastrechnung durchgeführt. Danach sei für die Windenergieanlagen der Klägerin und der Beigeladenen eine Gefährdung der Standsicherheit (im Sinne der Gewährleistung einer zumindest 20jährigen Lebensdauer der Anlage) nicht zu besorgen (F.-Gutachten vom 12. März 2014, S. 20 f.). Die Firma F. hat dies in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2017 im Berufungsverfahren noch einmal unter Vorlage des Standsicherheitsnachweises der Firma Enercon vom 7. Februar 2014 bestätigt.

49

Dass die Einhaltung der für die Typenprüfung zugrunde zu legenden Entwurfslebensdauer einer Anlage von 20 Jahren (vgl. Ziffer 9.6.1 und Ziffer 17.1 DIBt-RL) durch das Hinzutreten der Windenergieanlage der Beigeladenen nicht gefährdet wird, wird auch von der Klägerin nicht substantiiert bestritten.

50

c) Schließlich erfährt die Stand- und Betriebssicherheit sowie Dauerhaftigkeit der WEA 3 auch im Hinblick auf die über die sog. Entwurfslebensdauer hinausgehende Betriebsdauer keine erheblichen und deshalb rechtsverletzenden Einschränkungen.

51

Wie die Firma F. in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2017 noch einmal erläutert hat, ist die Anlage der Klägerin auf eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 8,5 m/s ausgelegt. Da die mittlere Jahreswindgeschwindigkeit am Standort D. deutlich niedriger liege (5,56 m/s), sei für die Anlage der Klägerin eine wesentlich längere Lebensdauer als die Entwurfslebensdauer von 20 Jahren zu erwarten. Denn aufgrund der niedrigeren durchschnittlichen Jahreswindgeschwindigkeiten werde sie mit einer geringeren Drehzahl betrieben als ausgelegt und unterliege daher einem geringeren Verschleiß.

52

(1) Entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid vom 2. November 2016 kann dem Interesse der Klägerin auf ungestörten Weiterbetrieb der WEA 3 auch über die Entwurfslebensdauer von 20 Jahren hinaus die Schutzwürdigkeit nicht gänzlich abgesprochen werden.

53

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin im Besitz einer unbeschränkten bestandskräftigen Genehmigung für ihre Windenergieanlage. Daran ändert nichts, dass die Anlagenbetreiber in der Praxis angehalten werden, rechtzeitig vor Ablauf der Entwurfslebensdauer Nachweise zur Standsicherheit und zur Betriebssicherheit der Anlage vorzulegen, falls deren Weiterbetrieb geplant ist (vgl. die dahingehende Auflage im Genehmigungsbescheid für die WEA 1 der Beigeladenen vom 12. Mai 2016, V.1.4; ferner: Ziffer 17 DIBt-RL zum „Weiterbetrieb von Windenergieanlagen“). Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, die erteilte Genehmigung sei befristet und nach 20-jähriger Betriebsdauer sei erneut über eine (Verlängerungs-)Genehmigung zu entscheiden. Vielmehr bleibt die Klägerin - vorbehaltlich einer mehr als dreijährigen Nutzungsunterbrechung (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) - aufgrund der ihr erteilten Genehmigung befugt, die WEA 3 auch über die sog. Entwurfslebensdauer hinaus zu nutzen. Die von der Behörde nach Ablauf der Entwurfslebensdauer durchgeführte Überprüfung der Stand- und Betriebssicherheit der Anlage rechtfertigt allenfalls ein repressives Vorgehen, etwa in Form von nachträglichen Anordnungen gemäß § 17 BImSchG oder § 85 LBauO (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O.).

54

(2) Nach den vorliegenden Sachverständigengutachten führen die im Nachlauf der WEA 1 auftretenden Turbulenzen zu einer stärkeren Beanspruchung der Anlagenteile bei der WEA 3 der Klägerin und reduzieren dadurch deren erwartbare Betriebsdauer.

55

Abweichend von dem – auf die Entwurfslebensdauer von 20 Jahren ausgerichteten – Standsicherheitsgutachten der Firma F. hat das Ingenieurbüro 8.2 H. im Auftrag der Klägerin einen anderen Ansatz verfolgt. In der auf Berechnungen der A. gestützten Expertise vom 19. September 2016 hat es die erwartbare Gesamtnutzungsdauer der WEA 3 mit und ohne WEA 1 ermittelt. Die Ergebnisse sind für die einzelnen Anlagenkomponenten unter 4.4 der Expertise wie folgt zusammengefasst:

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Abbildung
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Danach erweisen sich die Blattschrauben als die Anlagenkomponenten mit der kürzesten Lebensdauer (ohne Hinzutreten der WEA 1: 34 Jahre, mit der WEA 1: 32 3/4 Jahre). Diese Feststellung wird auch von der Beigeladenen und dem Beklagten nicht bestritten.

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(3) Die berechnete Verkürzung der Betriebsdauer der WEA 3 infolge des Hinzutretens der WEA 1 erweist sich allerdings nicht als erheblicher Nachteil oder unzumutbare Steigerung des Sicherungs- und Wartungsaufwands für die Anlage (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG , § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 3 LBauO).

59

Wie oben ausgeführt, stellen die von Windenergieanlagen für die ihnen in Windrichtung nachfolgenden Anlagen ausgelösten Erschütterungswirkungen nur dann schädliche und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeidende Umweltwirkungen dar, wenn es sich um „erhebliche“ Nachteile handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 a.a.O., juris, Rn. 18 [WEA-Turbulenzen]; allgemein: Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 52 f). Dieser Maßstab entspricht auch den Vorgaben des Bauordnungsrechts zur Gewährleistung der Standsicherheit und Vermeidung von Erschütterungswirkungen für benachbarte Anlagen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris, Rn. 8; Rolshoven, a.a.O., S. 518).

60

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Betreiber einer Anlage nicht beanspruchen kann, dass deren Umgebung unverändert bleibt bzw. er von den nachteiligen Folgen einer Veränderung in vollem Umfang freigestellt werden muss. Dies gilt in besonderem Maße für den Betreiber einer Windenergieanlage in einer Vorrangfläche für Windenergie, die auch für weitere Windenergieanlagen offensteht. „Erhebliche Nachteile“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die Turbulenzwirkungen bzw. dadurch ausgelöste Standsicherheitsbeeinträchtigungen wird man daher nur dann annehmen können, wenn die Verschlechterung der Betriebsbedingungen für die bestehende Anlage ein Maß erreicht, das sich gegenüber deren Betreiber als unzumutbar erweist. Dieses Maß wird durch die hier geltend gemachte Verkürzung der Nutzungsdauer für die empfindlichsten Anlagenteile (Blattschrauben) nicht erreicht.

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Dabei spricht bereits vieles dafür, dass mit der reduzierten Betriebsdauer keine maximale Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagenkomponente und damit zwangsläufig der Gesamtanlage angegeben wird. Vielmehr dürfte damit nur der Umstand umschrieben werden, dass die jeweilige Anlagenkomponente früher gewartet und Anlagenteile eventuell früher ausgetauscht werden müssen (vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris Rn. 13). Die Klägerin hat sich zu dieser vom Senat im Berufungszulassungsbeschluss vom 11. Oktober 2017 geäußerten Annahme - trotz nochmaliger Aufforderung - nicht geäußert.

62

Aber auch bei Unterstellung einer um 1 ¼ Jahr verminderten Nutzungsdauer der Gesamtanlage und der dadurch entgangenen Einnahmen (Reduzierung um ca. 3,7 %) stellt sich diese Reduzierung des Ertrags als - wie nachfolgend (II.) noch näher ausgeführt - durchaus zumutbar dar, sofern man eine ertragreiche Nutzungsdauer von über 32 Jahren überhaupt als realistisch betrachten kann.

63

(4) Eine unzumutbare Einschränkung der erwartbaren Betriebsdauer bzw. eine unzumutbare Steigerung des Sicherungs- und Wartungsaufwands für die WEA 3 ist aufgrund der angefochtenen Genehmigung schließlich auch dann nicht zu erwarten, wenn man mit der Klägerin unterstellt, dass sich die Windverhältnisse am Standort in Zukunft ändern.

64

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das von der Klägerin eingeführte Szenario 1 mit durchgehenden Windstärken zwischen 7 und 12 m/s gegenüber der bislang am Standort „D.“ festgestellten mittleren Windgeschwindigkeit von 5,56 m/s (= -34,6 % gegenüber 8,5 m/s der Auslegungsdaten) realistisch ist. Denn nach der von der Firma A. in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2018 dargestellten Berechnung reduziert sich auch für das Szenario 1 die Betriebsdauer des Blattanschlusses der WEA 3 beim Hinzutreten der WEA 1 lediglich von 21,36 Jahre auf 20,80 Jahre Jahre, was ebenfalls noch zumutbar ist.

65

(5) Ebenso wie bei dem auf der Grundlage mittlerer Windgeschwindigkeiten von 5,56 m/s ermittelten Szenario, besteht daher auch für das Szenario 1 keine Notwendigkeit, die Klägerin durch zusätzliche Abschaltauflagen für die Beigeladene im Bescheid vom 12. Mai 2016 vor den Folgen höherer Windgeschwindigkeiten zu bewahren. Damit erweist sich auch der Hilfsantrag zu 2) als unbegründet.

66

Im Übrigen stehen auch unabhängig von Abschaltvorkehrungen im Genehmigungsbescheid in § 17 BImSchG und § 85 LBauO gesetzliche Ermächtigungen zum Erlass nachträglicher Anordnungen zur Verfügung, um später auftretenden schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu begegnen (vgl. zu solchen nachträglichen Abschaltverpflichtungen für WEA: OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 -4 C 7/16-).

67

II. Soweit die Klägerin - im Berufungsverfahren in erster Linie - geltend macht, bei Errichtung der WEA 1 entstünden ihr infolge des dadurch ausgelösten Windabschattungseffektes unter Berücksichtigung der am Standort statistisch vorherrschenden Windrichtungen Ertragseinbußen von 7,6 % der Gesamtjahresproduktion (mindestens 36.989,96 €), führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung.

68

1. Rechtsgrundlage für die Beurteilung dieser Folge des Hinzutretens der WEA 1 ist allerdings nicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Denn bei den Abschattungswirkungen („Windklau“, so: Rolshoven, a.a.O., Seite 518) geht es nicht um die Zufügung von Immissionen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (ebenso: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 361). Rechtliche Relevanz kommt dem Abschattungseffekt jedoch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu, das auch über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB normierte Immissionsschutzregelung hinaus einen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2006 -8 A 11271/05.OVG-, NVwZ 2006, 844 und juris Rn. 24; Gatz, ebenda). Danach hat der Betreiber einer im Außenbereich zugelassen Anlage auf schutzwürdige Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen. Dieses Gebot ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten.

69

Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt eine auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei kann einerseits umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Derjenige, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, braucht berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – [Schweinemäster], BVerwGE 52, 122 und juris, Rn. 22).

70

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, vermittelt das Rücksichtnahmegebot dem Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine Rechtsposition, ihn vor jeder nachteiligen Veränderung der Umgebung zu bewahren. Insbesondere der Betreiber einer Windenergieanlage in einem hierfür ausgewiesenen Vorranggebiet muss damit rechnen, dass in der Nachbarschaft seiner Anlage weitere Windenergieanlagen hinzukommen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris Rn. 9; Gatz, a.a.O., Rn. 362).

71

2. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass hinzukommende Windenergieanlagen einen Mindestabstand (vom dreifachen Rotordurchmesser) zu ihrer eigenen Anlage einhalten.

72

Hierfür fehlt es an einer dahingehenden Rechtsgrundlage. Bei den von der Klägerin in Anspruch genommenen Maßen vom drei- bzw. fünffachen Rotordurchmesser handelt es sich nicht um normativ strikt vorgegebene Mindestabstände, sondern vielmehr um Vorgaben der Praxis für die Frage, wann es notwendig wird, die Stand- und Betriebssicherheit einer Anlage einer standortspezifischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. Rolshoven, a.a.O., S. 518; Agatz, a.a.O., S. 151; auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 –, NVwZ 2000, 1064 und juris, Rn. 13). Denn die einschlägigen DIBt-Richtlinien ermöglichen - wie ausgeführt – durchaus ein näheres Heranrücken neuer an bereits bestehende Windenergieanlagen, sofern nur die Standsicherheit in einer standortspezifischen Begutachtung nachgewiesen wird. Der von der Klägerin geltend gemachte Abstandsanspruch könnte sich eventuell aus einem Bebauungsplan ergeben, der eine Feinsteuerung der Anlagenstandorte durch die Festsetzung von Baufenstern vorsieht. Ohne eine solche Vorgabe - wie hier - kann der Betreiber einer Windenergieanlage in einem hierfür ausgewiesenen Vorranggebiet berechtigterweise nur erwarten, dass bei der Zulassung anderer Windenergieanlagen in der Nachbarschaft darüber gewacht wird, dass die technischen Maßstäbe an die Stand- und Betriebssicherheit eingehalten werden. Für einen Abstandsanspruch zwecks Wahrung einer zuvor möglichen Windausbeute fehlt es an einer dahingehenden strikten normativen Vorgabe.

73

3. Nach Lage der Dinge erweist sich der von der Klägerin geltend gemachte Minderertrag ihrer Windenergieanlage (ca. 7,6 % der Jahresproduktion, bis 40.000 € im Jahr) auch nicht als rücksichtslos und unzumutbar.

74

Insofern kann nichts Anderes gelten als bei der durch die Errichtung eines Nachbargebäudes verursachten Ertragseinbuße für eine installierte Solaranlage (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 8 S 940/12 –, BauR 2015, 783 und juris, Rn. 78 [Ertragseinbuße von 11,1 % zumutbar]) oder bei Ertragseinbußen durch Errichtung eines konkurrierenden Einzelhandelsunternehmens in der Nachbarschaft. Schließlich hat der Einzelne keinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung seiner baulichen Anlage bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, ZfBR 1998, 166 und juris, Rn. 6). Demzufolge wird auch der Betreiber einer schon vorhandenen Windenergieanlage Minderungen des Ertrags hinzunehmen haben, sofern seine Anlage dadurch nicht gänzlich wertlos wird (vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 362). Von einer Wertlosigkeit der Anlage der Klägerin kann hier keine Rede sein. Im Übrigen steht es dem Betreiber einer Windenergieanlage frei, die mangels normativ strikt vorgegebener Abstandsmaße zu befürchtenden Einschränkungen der Windausbeute im Falle des Heranrückens weiterer Anlagen durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Eigentümern der benachbarten Grundstücke zu vermeiden (vgl. zu solchen „wirtschaftlichen Freihalteflächen“: Böhlmann-Balan, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Kapitel 3, Rn. 251).

75

Schließlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das im Rahmen einer gebundenen Erlaubnis zu beachtende baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht deshalb verletzt ist, weil es für das angegriffene Vorhaben aus Sicht des Nachbarn einen günstigeren Standort gibt. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot eröffneten Alternativenprüfung, ist im Rahmen der gebundenen Erlaubnis lediglich darüber zu wachen, ob die äußeren Grenzen dieses Gebots eingehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 4 B 93.98 –, NVwZ 1999, 298 und juris, Rn. 5).

76

4. Erweist sich die von der Klägerin behauptete Ertragseinbuße als zumutbar, kann sie daher auch nicht beanspruchen, von den auf die WEA 1 zurückzuführenden Ertragseinbußen durch eine dahingehende Auflage freigestellt zu werden (Hilfsantrag 1). Aus demselben Grund erweist sich die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisfrage zum genauen Umfang der Ertragseinbuße als unerheblich (Hilfsantrag 3).

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind deshalb nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt worden, weil die Beigeladene durch ihre Antragstellung im Berufungsverfahren ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

78

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

79

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

80

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 129.464,86 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

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