Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10049/19

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Verwertung seines bei ihm sichergestellten Pkw Mercedes Benz CLK 320 und die Anforderung von Kosten für die Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dieses Fahrzeugs.

2

Nachdem dem Kläger wegen Betäubungsmittelkonsums die Fahrerlaubnis entzogen worden war, fiel er im Folgenden mehrfach wegen Fahrens fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr auf. So wurde er wegen einer Fahrt vom 20. September 2016 mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 12. Juni 2017 rechtskräftig verurteilt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis war gegen ihn noch bei der Polizei anhängig, als dem Beklagten am 29. Juni 2017 durch einen Nachbarn des Klägers, Herrn L., zur Kenntnis gebracht wurde, dass dieser auch weiterhin fast täglich sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte. Der Nachbar, der von Beruf Fahrlehrer ist, berichtete zudem davon, dass der Kläger vor längerer Zeit damit begonnen habe, seine Fahrerlaubnis bei ihm zu erwerben, dies aber zwischenzeitlich wieder abgebrochen habe. Später ergänzte er seine Aussage dahingehend, den Kläger zuletzt am 30. Juni 2017 beim Fahren gesehen zu haben.

3

Aufgrund dieser Angaben wurde der Kläger am 30. Juni 2017 von der Polizei zu Hause aufgesucht. Im Rahmen seiner Befragung bestritt er die Tatvorwürfe zunächst und gab an, das Fahrzeuge werde nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau geführt. Diese legte eine ukrainische Fahrerlaubnis der Klasse B vor, welche sie noch bis zum 16. Juli 2017 berechtigte, Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Sie selbst erklärte aber, das Fahrzeug nicht zu nutzen; zu einem von ihr belegten Sprachkurs bei der Volkshochschule fahre sie aus Kostengründen mit dem Bus. Erst nachdem auch weitere Nachbarn den Kläger belasteten, regelmäßig mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen, räumte dieser seine Fahrereigenschaft ein, erklärte sich mit der angekündigten Sicherstellung und Verwertung des Fahrzeugs indes nicht einverstanden. Er behauptete, erst nach Erhalt des gerichtlichen Strafbefehls vom 12. Juni 2017 sei ihm bewusst geworden, nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, und bat darum, das Fahrzeug bei seiner Ehefrau zu belassen. Der Beklagte lehnte dies ab, weil diese nach den vorliegenden Aussagen an den Fahrten des Klägers teilgenommen haben solle und die Fahrerlaubnis der Ehefrau des Klägers schon Mitte Juli 2017 ihr Gültigkeit verliere. Das Fahrzeug wurde daraufhin – ebenfalls noch am 30. Juni 2017 – zur Verhinderung weiterer Straftaten gemäß § 22 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – sichergestellt und zur Verwahrung auf das Betriebsgelände der Auto B. GmbH in H. verbracht. Gegen die Sicherstellung des Fahrzeugs erhob der Kläger in der Folgezeit keinen Widerspruch.

4

Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 kündigte der Beklagte dem Kläger die beabsichtigte Verwertung des Fahrzeugs an und wies darauf hin, dass der Pkw an eine nicht aus dem näheren persönlichen Umfeld des Klägers stammende Person veräußert werden könne. Eine Herausgabe an seine Ehefrau sei nicht möglich, da diese keine deutsche Fahrerlaubnis besitze und deren ukrainische Fahrerlaubnis sie zwischenzeitlich nicht mehr dazu berechtigte, Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen.

5

Unter dem 1. September 2017 forderte der Kläger vom Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs an seine Ehefrau, die bereits bei der Sicherstellung des Fahrzeugs geäußert habe, hierüber die Verantwortung übernehmen zu wollen, und die zu diesem Zeitpunkt noch über eine gültige ukrainische Fahrerlaubnis verfügt habe. Seine Ehefrau habe das Fahrzeug vor der Sicherstellung regelmäßig u.a. für Fahrten zu einem Sprachkurs in B. genutzt. Aufgrund der unterlassenen Herausgabe habe sie ein Ersatzfahrzeug anmieten müssen. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 529,61 € seien vom Beklagten als Schadensersatz zu erstatten. Mit Schreiben vom 8. September 2017 lehnte der Beklagte eine Herausgabe des Fahrzeugs sowie die begehrte Schadensersatzzahlung ab. Die Ehefrau des Klägers habe von dessen widerrechtlich durchgeführten Fahrten gewusst, ohne dies zu verhindern. Dies zeuge von einem geringen Unrechtsbewusstsein, was eine erneute verbotswidrige Fahrzeugnutzung durch den Kläger befürchten lasse.

6

Mit Bescheid vom 13. September 2017 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Verwertung des Fahrzeugs (Ziffer 1) sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme (Ziffer 2) an. In Ziffer 3 des Bescheids wurde verfügt, dass die Kosten für die Verwahrung des Fahrzeugs dem Grunde nach vom Kläger zu tragen sind. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Verwahrung, Pflege und Erhaltung des Fahrzeugs mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wären. Für die Sicherstellung und Verwahrung des Fahrzeugs seien bislang Kosten in Höhe von 940,93 € entstanden. Die Dekra Automobil GmbH habe für das im Jahre 1997 erstmals zugelassene Fahrzeug mit einer Laufleistung von 200.000 Kilometern in einem in Auftrag gegebenen Wertgutachten aufgrund der Vorschäden einen erheblichen Minderwert ermittelt. Die Verwahrung des Fahrzeugs auf dem Gelände der Auto B. GmbH verursache Kosten in Höhe von 7,74 € pro Tag. Es sei daher unverhältnismäßig, weiter Standkosten für dieses Fahrzeug mit so geringem Wert zu tragen. Die Verwertung des Fahrzeugs erfolge durch Versteigerung auf der „behördlichen Internetauktionsplattform (Zoll-Auktion)“. Mit nachfolgendem und der Betreffzeile „Verwertungstermin“ versehenen Schreiben vom 28. September 2017 teilte der Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass das Fahrzeug „nunmehr“ durch öffentliche Versteigerung in einem behördlichen Internet-Auktionshaus verwertet werde.

7

Zum 5. Oktober 2017 wurde das Fahrzeug auf Veranlassung des Beklagten auf der Internetauktionsplattform Zoll-Auktion eingestellt und am 17. Oktober 2017 für 900,00 € versteigert.

8

Einen erst am 20. Oktober 2017 von dem Kläger beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat dieser später zurückgenommen, nachdem er über die zwischenzeitliche Verwertung informiert worden war (Aktenzeichen 3 L 1213/17.KO).

9

Der gegen die Verwertungsanordnung gerichtete und von dem Kläger nicht weiter begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2017 zurückgewiesen (Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides). Zudem setzte der Beklagte unter Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides die Kosten für die Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung des Fahrzeugs gegenüber dem Kläger auf 346,53 € fest. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch gegen die Verwertungsanordnung sei nach Durchführung der Versteigerung unzulässig. Als Eigentümer und Fahrzeugführer habe der Kläger zudem die Abschleppkosten und Einstellgebühren in Höhe von 1.023,40 €, die Kosten für die Erstellung des Zustandsberichts durch die Dekra Automobil GmbH in Höhe von 203,13 € sowie die „Einstellgebühr“ für die zur Verwertung genutzte Auktionsplattform Zoll-Auktion in Höhe von 20,00 €, mithin insgesamt 1.246,53 €, zu tragen. Abzüglich des Verwertungserlöses in Höhe von 900,00 € verbleibe daher noch eine von ihm zu begleichende Restforderung in Höhe von 346,53 €. Den Widerspruchsbescheid versah der Beklagte im Hinblick auf die unter Ziffer 3 erfolgte Kostenfestsetzung mit einer gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung, wonach hiergegen innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne, während im Übrigen mit der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auf die ihm mögliche Klage hingewiesen worden war.

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Am 29. Januar 2018 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 13. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2017 Klage erhoben. Eine Erledigung der Verwertungsanordnung sei nicht eingetreten, da diese noch Grundlage für die Kostenerstattung sei. Die Kostenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides sei ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens mit der Klage anfechtbar, da es sich hierbei um eine zusätzliche Beschwer handele, die zudem nicht in Form einer eigenständigen Verfügung getroffen worden sei. Die Verwertungsanordnung sei rechtswidrig gewesen. Das Fahrzeug habe an seine Ehefrau, die keine Kenntnis von seiner fehlenden Fahrerlaubnis gehabt habe, bereits am Sicherstellungstag aufgrund der damals noch gültigen ukrainischen Fahrerlaubnis herausgegeben werden müssen. Nur diese, nicht er, sei mit dem Fahrzeug gefahren. Am 30. Juni 2017 habe seine Ehefrau lediglich erklärt, das Fahrzeug nicht so oft für Fahrten zum Sprachkurs, jedoch bei anderen Gelegenheiten zu nutzen. Für die Möglichkeit, dass er selbst weiter ohne Fahrerlaubnis fahre, komme es zudem auf das streitgegenständliche Fahrzeug nicht an. Es sei daher widersprüchlich, die spätere Ablehnung einer Herausgabe allein mit dem Fehlen bzw. Nichterwerb einer Fahrerlaubnis zu begründen. Diese Argumentation schließe zudem eine Veräußerung des Fahrzeugs an eine Person aus seinem persönlichen Umfeld nicht grundsätzlich aus. Es stelle zudem einen rechtswidrigen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, dass er die anstehende Verwertung nur durch eine endgültige Veräußerung abwenden könne, die wiederum auf nicht seinem nahen persönlichen Umfeld zugehörige Personen beschränkt worden sei. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit eines späteren Wiedererwerbs der Fahrerlaubnis bestehe, er dann aber sein Eigentum schon endgültig verloren habe. Ziel der polizeilichen Maßnahme sei lediglich die Verhinderung eines weiteren Fahrens mit dem Fahrzeug, solange keine Fahrerlaubnis vorliege. Dieses Ziel sowie eine Vermeidung unverhältnismäßig hoher Verwahrungskosten habe neben der Veräußerung auch durch eine anderweitige Besitzaufgabe erreicht werden können. Durch die Veräußerung an einen Dritten werde seiner Familie zudem ein materieller Wert entzogen. Außerdem sei ihm ein Verkauf des Fahrzeugs über das Internetauktionsportal Ebay vom Beklagten telefonisch untersagt worden, was ihn ebenfalls unzulässig eingeschränkt habe. Die Verwertung sei angesichts der Möglichkeit, das Fahrzeug abzumelden oder lediglich den Fahrzeugschlüssel in Verwahrung zu nehmen, auch unverhältnismäßig. Ort und Zeit der Verwertung seien ihm nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Außerdem sei die Zusammensetzung der festgesetzten Kosten nicht nachvollziehbar.

11

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Sicherstellung und Verwertung des Fahrzeugs seien rechtmäßig erfolgt. Eine Zusage der Ehefrau des Klägers, das Fahrzeug in Verwahrung zu nehmen, hätten die Beamten vor Ort nicht wahrgenommen. Die anschließende Verwertung des Fahrzeugs sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger sei die Veräußerung des Fahrzeugs über Ebay nicht telefonisch verboten worden. Mit der Entscheidung, die Verwertung im Wege einer Internetversteigerung durchzuführen, sei die Versteigerungsplattform Zoll-Auktion nach § 6 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVGDVO – als Ort der Versteigerung gesetzlich vorgegeben und kein weiterer Hinweis an den Kläger erforderlich gewesen. Die Mitteilung des genauen Zeitpunktes der Verwertung sei nach den Umständen der Versteigerung nicht möglich gewesen, da dieser von den Betreibern der Auktionsplattform festgelegt und ihm – dem Beklagten – nur kurzfristig mitgeteilt werde. Daher sei das Fahrzeug nach Ablauf von drei Tagen Postlaufzeit nach seiner Information über die anstehende Verwertung zur Versteigerung eingestellt worden. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen diese Informationsobliegenheiten unerheblich, da es sich insoweit lediglich um eine Ordnungsvorschrift handele.

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Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage zwar insgesamt zulässig, aber unbegründet. Die Verwertungsanordnung habe sich nicht erledigt. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO sei außerdem die Kostenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens anfechtbar. Die Verwertungsanordnung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine der Gefahrenabwehr dienende präventive polizeiliche Sicherstellung gemäß § 22 Nr. 1 POG des in Rede stehenden Fahrzeugs hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt für die der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage bei Vornahme der Sicherstellungsanordnung vorgelegen. Die Sicherstellung stelle sich zudem als verhältnismäßig im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 POG dar. Wenn schon das Fehlen einer Fahrerlaubnis den Kläger nicht am Führen des Fahrzeugs gehindert habe, könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die von ihm vorgeschlagene Zwangsabmeldung oder Verwahrung sämtlicher Fahrzeugschlüssel diesen von weiteren – ggf. auch nur kurzen – Fahrten mit seinem Fahrzeug abgehalten hätten. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien auch nicht nachträglich weggefallen. Vielmehr sei die Herausgabe an die Ehefrau des Klägers nach § 25 Abs. 1 Satz 3 POG ausgeschlossen gewesen, weil in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erneut eingetreten wären. Es spreche schon vieles dafür, dass diese von dessen Verlust der Fahrerlaubnis Kenntnis gehabt habe und gleichwohl mit ihm mitgefahren sei. Jedenfalls scheide die Herausgabe an sie deswegen aus, weil weder substantiiert dargelegt, noch von Amts wegen erklärlich sei, wie die Ehefrau einen Zugriff des Klägers auf dieses Fahrzeug wirksam ausschließen könne. Der Beklagte habe auch die ihm eingeräumte Befugnis bei der anschließenden Verwertungsanordnung ermessensfehlerfrei und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeübt. Gegen die Abwendungsbefugnis sei rechtlich nichts zu erinnern. Der von dem Beklagten bestrittenen Behauptung, ein Fahrzeugverkauf über Ebay sei ihm untersagt worden, fehle es an der erforderlichen Substantiierung. Schließlich sei auch die in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides getroffene Kostenfestsetzung insgesamt rechtmäßig erfolgt. Die Einholung des Wertgutachtens durch die Dekra Automobil GmbH und die deswegen angeforderten Kosten in Höhe von 203,13 € seien gerechtfertigt gewesen. Erst mit diesem Gutachten sei die nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 POG geforderte Abwägungsentscheidung zwischen einer weiteren Verwahrung oder Verwertung der sichergestellten Sache möglich gewesen. Es sei auch rechtmäßig, von dem Kläger die 20,00 € zu fordern, die für die Einstellung des Fahrzeugs auf der Auktionsplattform Zoll-Auktion angefallen seien. § 25 Abs. 3 Satz 4 POG räume dem Beklagten die Möglichkeit ein, neben den in § 25 Abs. 3 Satz 1 POG genannten Kosten(arten) auch die Verwertungskosten aus dem Verwertungserlös zu decken. Die entstandenen Auktionskosten seien nicht wegen eines Verstoßes gegen die aus § 24 Abs. 2 Satz 2 POG folgende Benachrichtigungspflicht als rechtswidrig anzusehen. Der Beklagte habe seine Mitteilungspflicht in der gebotenen Art und Weise erfüllt. Gegen die von dem Beklagten zur Durchführung der Versteigerung gewählte Internetplattform Zollauktion bestünden keine Bedenken. Die Verweisung in § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 POG beziehe sich weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck auch auf die § 979 Abs. 1a BGB „nachfolgenden Vorschriften“, und damit auch nicht auf die u. a. auf Grundlage des § 979 Abs. 1b BGB erlassene Landesverordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden – IntVerstLVO –, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bestimme, dass Versteigerungen über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion zu erfolgen haben. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Versteigerung enthalte weder die Verweisungsnorm noch deren Bezugsnorm inhaltliche Vorgaben, so dass für die Reichweite der Verweisung der aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille maßgeblich sei. Hiernach sollten sich die Einzelheiten einer Versteigerung aber am Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – und der dazu erlassenen Landesverordnung orientieren. Nach § 6 LVwVGDVO erfolgten Versteigerungen im Internet über die Versteigerungsplattform Zoll-Auktion, was damit auch hier zu gelten habe. Schließlich habe der Beklagte seiner Verpflichtung zur Mitteilung des Zeitpunktes der Verwertung ebenfalls Genüge getan.

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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Mitteilung von Ort und Zeit der Verwertung im Falle einer Internetversteigerung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 POG zu stellen sind.

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Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger zunächst gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Sicherstellungsanordnung und trägt vor, es habe schon keine konkrete Gefahr vorgelegen. Die Aussagen aus der Nachbarschaft seien nicht ausreichend, um den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis näher zu spezifizieren. Zudem stelle sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Frage, wie er mit dem Fahrzeug hätte fahren sollen, wenn er nicht mehr im Besitz der Fahrzeugschlüssel sei. Die in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides getroffene Kostenfestsetzung sei ebenfalls rechtswidrig. Die Erstellung des Zustandsberichts der Dekra Automobil GmbH sei überflüssig gewesen. Eine Recherche über ein Internetportal, in welchem vergleichbare Fahrzeuge angeboten werden, hätte eine ebenso zuverlässige Wertfeststellung ermöglicht. Auch die Einstellgebühr in Höhe von 20,00 € sei nicht von ihm zu tragen. § 25 Abs. 3 Satz 1 POG beziehe sich nach seinem Wortlaut nur auf Kosten der Sicherstellung und Verwahrung, denen diese im Zusammenhang mit der Verwertung angefallene Gebühren nicht zuzuordnen seien. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die Versteigerung nicht über die Plattform Zoll-Auktion erfolgen dürfen. Indem § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 POG ausdrücklich auf § 979 Abs. 1a BGB verweise, beziehe er auch § 979 Abs. 1b BGB sowie nachfolgend § 6 IntVerstLVO mit ein, so dass die Versteigerung über die Internetplattform Justiz-Auktion hätte erfolgen müssen. Der Versteigerungsort sei ihm außerdem nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Im Bescheid vom 13. September 2017 sei mit der allgemeinen Erwähnung des Namens Zoll-Auktion kein Hinweis darauf erfolgt, dass es sich hierbei um den Namen der tatsächlich genutzten Plattform handele. Er sei auch nicht darüber informiert worden, wo diese zu finden sei; die dazugehörige Internetadresse sei nicht mitgeteilt worden. Die Benachrichtigung darüber, dass die Versteigerung „nunmehr“ erfolge, genüge ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es sei nicht ersichtlich, was in zeitlicher Hinsicht unter diesem Ausdruck genau zu verstehen sei. Bei der hier gewählten ungenauen Information über den Beginn der Versteigerung würden auf seiner Seite zahlreiche eigene Nachforschungen notwendig, so sei unter anderem auch ein funktionierender Internetzugang zwingende Voraussetzung dafür, den Fortgang der Verwertung nachvollziehen zu können.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2018 Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 13. September 2017 und den gesamten Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, eine Verweisung in § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 POG auf § 6 IntVerstLVO und die dort aufgeführte Auktionsplattform Justiz-Auktion sei schon rechtlich unmöglich, da diese Plattform ausschließlich den Justizbehörden, nicht aber den Polizeibehörden offen stehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten (3 Hefte) sowie der Gerichtsakte des Eilverfahrens 3 L 1213/17.KO verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die nach Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

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I. Die Klage ist zulässig.

23

Der auf Aufhebung der Verwertungsanordnung gerichteten Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug am 17. Oktober 2017 versteigert worden ist. Eine Verwertungsanordnung nach § 24 POG äußert auch dann noch belastende Wirkungen, wenn die sichergestellte Sache bereits verwertet ist. Sie kann daher auch nach diesem Zeitpunkt – wie hier – mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Juli 1999 – 24 B 99.301 –, juris, Rn. 28).

24

Die außerdem angegriffene Kostenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 war jedenfalls in entsprechender Anwendung der in § 68 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 sowie § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffenen Regelungen auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens anfechtbar. Der Widerspruchsbescheid enthält mit der Kostenfestsetzung gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche und damit erstmalige Beschwer des Klägers. Ob die Kostenfestsetzung trotz der hierauf bezogenen eigenständigen Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Bescheidadressaten aufgrund der Aufnahme im Tenor des Widerspruchsbescheides schon nicht als eigenständige neue Verfügung zu bewerten war, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, oder die Qualität eines selbständigen Verwaltungsaktes hat, kann dahinstehen. Ein Vorverfahren ist in entsprechender Anwendung der vorgenannten Regelungen auch dann entbehrlich, wenn die Beschwer auf einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt beruht, der nur in äußerlichem Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren steht (vgl. hierzu allgemein: Max-Emanuel Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 151 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1973 – VI C 139/73 –, BVerwGE 44, 124 = juris, Rn. 13, für den Fall, dass der Verfahrensverstoß der Widerspruchsbehörde i.S.d. § 79 Abs. Abs. 2 Satz 2 VwGO die Qualität eines eigenständigen Verwaltungsaktes hat). Ein Vorverfahren bietet auch in der vorliegenden Situation aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der ohnehin auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfenden Verwertungsanordnung und der darauf beruhenden Festsetzung der einzelnen Kostenpositionen weder eine wesentliche Entlastung der mit diesem Streitgegenstand befassten Gerichte, noch erscheint eine vorherige Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde unter Kontrollaspekten notwendig. Vielmehr würde eine weiteres behördliches Verfahren den Fortgang der Hauptsache unnötig verzögern.

25

II. Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Verwertungsanordnung vom 13. September 2017 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hierzu nachfolgend unter 1.). Gleiches gilt für die in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2017 getroffene Kostenfestsetzung für die Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung des Fahrzeugs in Höhe von 346,53 € (2.).

26

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer präventiven Verwertungsanordnung ist grundsätzlich – wie bei Anfechtungsklagen üblich – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2017. Durch die Verwertungsanordnung stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Verwertung erfüllt sind, und sie regelt gegenüber dem Adressaten verbindlich, dass nunmehr von der Verwertungsbefugnis Gebrauch gemacht werden soll. Zugleich wird dem Adressaten die letzte Möglichkeit eingeräumt, die Verwertung der sichergestellten Sache durch deren Auslösung oder durch die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz zu verhindern (vgl. zu diesem Regelungsgehalt: OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 – 5 A 2468/88 –, juris, Rn. 3). Etwas anderes gilt dann, wenn, wie hier geschehen, aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Verwertungsanordnung die Versteigerung vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgt ist. Dann ist auf den Zeitpunkt der Verwertung abzustellen, so dass im vorliegenden Fall der 17. Oktober 2017 maßgeblich ist.

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Rechtsgrundlage für die angefochtene Verwertung bildet § 24 Abs. 1 Nr. 2 POG. Danach ist die Verwertung einer sichergestellten beweglichen Sache zulässig, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Unverhältnismäßig hoch im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 POG sind jedenfalls solche Kosten, die den Wert der Sache übersteigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 2 M 325/06 –, juris, Rn. 9).

28

Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der durch Reparaturkosten bedingte Minderwert des Fahrzeugs – d.h. der beschädigungsbedingte Minderwertausgleich, welcher für über die üblichen Gebrauchsspuren und Verschleißmängel hinausgehende Schäden vom Wert des Fahrzeugs bei normaler Abnutzung in Abzug zu bringen ist – bereits 3.323,00 € einschließlich Mehrwertsteuer betrug, was sich aus dem von dem Beklagten eingeholten Zustandsbericht der Dekra Automobil GmbH vom 11. September 2017 ergibt. Demgegenüber wies das Fahrzeug unfallfrei und in normalem Gebrauchszustand einen Markpreis von maximal 3.000,00 € auf. Bis zum Erlass des Ausgangsbescheides vom 13. September 2017 waren zudem bereits Kosten in Höhe von 940,93 € für die Sicherstellung und Verwahrung angefallen und für die weitere Verwahrung Kosten in Höhe von 7,74 € pro Tag anzusetzen.

29

Soweit der Kläger Einwände gegen die ursprüngliche Sicherstellung geltend macht und behauptet, die Voraussetzungen hierfür hätten bei Vornahme der Sicherstellungsanordnung am 30. Juni 2017 nicht vorgelegen, sind diese von vornherein nicht (mehr) beachtlich. Die Sicherstellungsanordnung ist nämlich bestandskräftig geworden, nachdem hiergegen kein Widerspruch erhoben worden ist und Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich sind. Infolge der Bestandskraft dieser Sicherstellungsanordnung sind die Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit unbeachtlich.

30

Unabhängig hiervon folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, mit denen sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der auf § 22 Nr. 1 POG gestützten Sicherstellung, als auch die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme angenommen worden sind, und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Hervorzuheben ist hierbei, dass schon die fortwährende Einlassung des Klägers, bis zum Erhalt des Strafbefehls vom 12. Juni 2017 von seiner Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge ausgegangen zu sein, eine offensichtliche Schutzbehauptung darstellt, für die keinerlei Grundlage erkennbar ist. Fest steht, dass der Kläger schon am 20. September 2016 – dem Tatzeitpunkt des mit dem vorgenannten Strafbefehl geahndeten Fahrens ohne Fahrerlaubnis – nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Nach den in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungen verfügte er schon damals weder über eine inländische Fahrerlaubnis, noch konnte seine damalige Einlassung bestätigt werden, eine polnische – ohnehin noch nicht umgeschriebene Fahrerlaubnis – erworben zu haben. Deswegen wurden ihm auch schon im Januar 2017 im Zuge dieser Ermittlungen die Konsequenzen aufgezeigt, die bei einem fortwährenden Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge eintreten. Der Kläger hatte auch tatsächlich mit Fahrstunden bei seinem Nachbarn, Herrn L., begonnen und damit offenkundig die Notwendigkeit einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung selbst erkannt und eingesehen, zumal er diesem gegenüber auch angegeben haben soll, erst seit Mai 2017 wieder eine neue Fahrerlaubnis erwerben zu dürfen. Schließlich hat ihn das Ehepaar L. ohnehin auch noch zuletzt am Sicherstellungstag bei einer Fahrt mit seinem Fahrzeug beobachtet, also deutlich nach der von ihm genannten Zustellung des Strafbefehls, nach welcher er seinen eigenen Angaben nach, nicht mehr gefahren sein will.

31

Die Voraussetzungen für die Sicherstellung waren bis zur Verwertung des Pkw nicht nachträglich weggefallen (vgl. § 25 Abs. 1 POG). Die Anordnung der Verwertung ist zudem ermessensfehlerfrei getroffen worden und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, mit denen festgestellt worden ist, dass im Fall der begehrten Herausgabe an die Ehefrau des Klägers – unmittelbar – erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eingetreten wären, womit eine solche Herausgabe nach § 25 Abs. 1 Satz 3 POG ausgeschlossen war, und darüber hinaus Ermessensfehler und ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verneint worden sind. Die von dem Kläger als milderes Mittel bezeichnete Rückgabe des Fahrzeugs unter Einbehalt sämtlicher Fahrzeugschlüssel bzw. (zusätzlicher) Zwangsabmeldung hätte ebenfalls dazu geführt, dass hiermit erneut die Voraussetzungen der Sicherstellung eingetreten wären und kam daher ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hatte bereits mehrfach eindrücklich dokumentiert, sich weder von polizeilichen Ansprachen, noch seiner strafrechtlichen Verurteilung von weiteren Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG abhalten zu lassen. In dieser Situation drängt es sich geradezu auf, dass nur die Wegnahme des Tatobjekts selbst sicher dazu geeignet ist, die von dem Kläger ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit zu verhindern, zumal es ein Leichtes ist, das Fahrzeug auf anderem Wege zu starten und sich als Fahrzeughalter bzw. -eigentümer weitere Ersatzschlüssel zu beschaffen.

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Mit seinem auch im Berufungsverfahren gegen die Abwendungsbefugnis aufrecht erhaltenen Einwand vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen. Weder die personenbezogene Begrenzung auf nicht seinem näheren persönlichen Umfeld entstammende Personen, noch die hierbei gewählte Einschränkung auf eine (entgeltliche) Veräußerung des Fahrzeugs, im Gegensatz zu ansonsten noch denkbaren Formen der Besitzaufgabe, wie beispielsweise die von dem Kläger angeführte Leihe, Vermietung oder Schenkung, sind zu beanstanden. Es stand ihm ohnehin weiterhin jederzeit frei, eine gleichwertige Alternative zu der von dem Beklagten zunächst vorgegebenen Abwendungsmöglichkeit anzubieten (vgl. hierzu auch § 3 Abs. 2 Satz 2 POG). Auch dies hat er aber zu keinem Zeitpunkt getan.

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2. Die Kostenfestsetzung ist ebenfalls insgesamt rechtmäßig erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat zu den geltend gemachten Abschlepp- und Standgeldkosten in Höhe von 1.023,40 € und den Kosten in Höhe von 203,13 € für die Erstellung des Zustandsberichts durch die Dekra Automobil GmbH zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei um Kosten der Sicherstellung und Verwahrung handelt, die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 POG von dem Kläger zu tragen sind. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug. Da der individuelle Restwert des Fahrzeugs insbesondere aufgrund der erheblichen Schäden nicht ohne einen gesteigerten technischen Sachverstand feststellbar war, verfängt auch der Einwand des Klägers im Berufungsverfahren nicht, eine Wertfeststellung sei auf anderem Wege – beispielsweise durch eine Recherche im Internet – ohne zusätzliche Kosten zuverlässig möglich gewesen.

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Schließlich ist auch die Festsetzung der Kosten in Höhe von 20,00 € rechtmäßig, die im Zusammenhang mit der Verwertung des Fahrzeugs – dem Verkauf über die Internetauktionsplattform Zoll-Auktion – als „Einstellgebühr“ angefallen sind. Auch dies sind Kosten der Sicherstellung und Verwahrung, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 POG von dem Kläger zu tragen sind. Hiervon erfasst sind solche Kosten, die ohne die Sicherstellung (oder die daran anschließende Verwahrung) nicht angefallen wären und sich rechnerisch ohne weiteres von den allgemeinen Sach- und Personalkosten der Verwaltung sondern, also deutlich abgrenzen lassen (OVG RP, Urteil vom 25. August 2005 – 12 A 10678/05.OVG –, juris, Rn. 17). Um solche Kosten handelt es sich hier. Dass auch diese Kosten der Verwertung dem Polizeipflichtigen zur Last fallen, kann im Übrigen schon aus der nach § 24 Abs. 3 Satz 2 POG von der Behörde geforderten Abwägungsentscheidung abgeleitet werden, welche die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs der Sache anstatt der ansonsten vorgesehenen öffentlichen Versteigerung oder der allgemein zugänglichen Versteigerung im Internet zulässt, sofern die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen. Allein der Umstand, dass die Verwertung in § 25 Abs. 3 Satz 1 POG anders als beispielsweise die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung nicht noch einmal zusätzlich als weitere Beendigungsform der Verwahrung ausdrücklich aufgeführt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.

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Der Beklagte hat das Fahrzeug zu Recht im Wege der allgemein zugänglichen Versteigerung im Internet über die vom Bundesministerium der Finanzen betriebene Auktionsplattform Zoll-Auktion verwertet, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nichts dagegen zu erinnern ist, die hierfür angefallenen Kosten nunmehr von dem Kläger zurückzufordern.

36

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 POG wird die Sache durch öffentliche Versteigerung verwertet. § 979 Abs. 1 und Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt nach dem daran anschließenden Halbsatz 2 entsprechend. Mit dieser zum 31. Dezember 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 537) eingefügten Verweisung auf § 979 Abs. 1a BGB ist lediglich im Sinne einer reinen Rechtsfolgenverweisung die Formulierung „allgemein zugängliche Versteigerung im Internet“ übernommen und diese als weitere Verwertungsform in das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz aufgenommen worden. Eine darüber hinausgehende Verweisung enthält § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 POG nicht, insbesondere ist hiermit nicht die Verordnungsermächtigung des § 979 Abs. 1b BGB miteinbezogen worden, auf welche wiederum in § 979 Abs. 1a BGB mit der Formulierung „nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften“ verwiesen wird. Demzufolge wird hiermit erst Recht nicht im Weiteren – als Kettenverweisung über § 979 Abs. 1a BGB und § 979 Abs. 1b BGB – auch noch auf die auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung vom Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz erlassene Landesverordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden – IntVerstLVO – Bezug genommen. Diese bestimmt als Versteigerungsplattform in ihrem Anwendungsbereich – der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung und der Justiz, damit eben auch schon dem Grunde nach nicht der dem Ministerium des Innern und für Sport unterstehenden Polizei – das staatliche Auktionshaus Justiz-Auktion (www.justiz-auktion.de; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 IntVerstLVO). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 POG, der § 979 Abs. 1b BGB nicht aufführt, was bei einer beabsichtigten Einbeziehung auch dieser Verordnungsermächtigung zu erwarten gewesen wäre (vgl. hierzu beispielsweise die Formulierung in Art. 27 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei, der abweichend von der rheinland-pfälzischen Regelung § 979 Abs. 1b BGB ausdrücklich nennt). Auch aus der Gesetzesbegründung folgt, dass eine weitergehende Regelung durch die Einfügung von § 979 Abs. 1a BGB keinesfalls beabsichtigt war. Vielmehr wird dort im Gegenteil hierzu ausgeführt, dass die Einzelheiten zur Versteigerung im Internet sich nach den Regelungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes richten sollen und die nach § 6 dieser Verordnung festgelegte Versteigerungsplattform Zoll-Auktion (www.zoll-auktion.de) nach dem Willen des Gesetzgebers auch für die präventiv-polizeiliche Verwertung sichergestellter Sachen genutzt werden soll (LT-Drucks. 16/2506, S. 7).

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Wenngleich damit im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz selbst keine näheren Regelungen zum Ablauf und den Modalitäten der in § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 POG dem Grunde nach als weitere Verwertungsform zugelassenen Versteigerung im Internet getroffen worden sind, führt dies nicht dazu, dass die Versteigerung über die Internetplattform Zoll-Auktion rechtswidrig war. Denn derselbe Gesetzgeber hat weitere Vorgaben zu der allgemein zugänglichen Versteigerung im Internet im Vollstreckungsverfahren gemacht, auf die auch in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 24 Abs. 3 Satz 1 POG verwiesen wird. So bestimmt § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG – vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 311), dass die öffentliche Versteigerung als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen kann. Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetzes – LVwVGDVO – vom 7. Dezember 1990 (GVBl. S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), sieht hierzu in § 6 mit der Überschrift „Versteigerungsplattform“ weiter vor, dass Versteigerungen im Internet nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LVwVG über die Versteigerungsplattform Zoll-Auktion (www.zoll-auktion.de) erfolgen. Diese Regelungen aus dem Vollstreckungsverfahren sind auf den Fall der Verwertung präventiv-polizeilich sichergestellter Gegenstände entsprechend anzuwenden. Die hier bestehende Interessenlage ist aufgrund der Sachnähe zu der Verwaltungsvollstreckung vergleichbar (vgl. zur ausführlichen und differenzierten Begründung, warum die Verwertung selbst zwar keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellt, gleichwohl strukturelle Ähnlichkeiten hierzu aufweist: OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 – 5 A 2468/88 –, juris, Rn. 8 ff.). Schließlich sollen diese Regelungen aus dem Bereich der Verwaltungsvollstreckung auch nach dem Willen des Gesetzgebers hier entsprechend zur Anwendung kommen (vgl. LT-Drucks. 16/2506, S. 7).

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Ob bzw. in welchem Umfang der Beklagte der ihm nach § 24 Abs. 2 Satz 2 POG obliegenden Verpflichtung nachgekommen ist, Zeit und Ort der Verwertung dem Kläger als Eigentümer des Fahrzeugs mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein etwaiger Verstoß gegen diese Benachrichtigungspflicht könnte hier nicht dazu führen, dass die Einstellgebühr für die Versteigerung auf der Internetplattform Zoll-Auktion nicht hätte von ihm verlangt werden dürfen. Dies gilt schon deshalb, weil eine unterbliebene Benachrichtigung keinen Einfluss darauf hat, dass die Versteigerung an sich über diese Plattform hätte erfolgen dürfen, diese Kosten daher auch bei einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf angefallen wären. Eine Kausalität zwischen den damit ohnehin zu tragenden Kosten und einem möglichen Verfahrensverstoß ist damit auszuschließen. Zudem hat ein Verstoß gegen diese gesetzliche Benachrichtigungspflicht keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der anschließenden Verwertungshandlung. Dies entspricht auch der Rechtsfolge vergleichbarer Benachrichtigungspflichten im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Strafprozessordnung. So regelt beispielsweise § 1243 BGB für das Pfandrecht an beweglichen Sachen in seinem Absatz 1 abschließend, wann eine Pfandveräußerung rechtswidrig ist. In den sonstigen Fällen – also bei Verstößen gegen die dort nicht im Einzelnen aufgeführten Vorschriften – wird nach § 1243 Abs. 2 BGB allenfalls eine Schadensersatzpflicht des Pfandgläubigers begründet. Die Rechtmäßigkeit des Pfandverkaufs wird durch derartige sonstige Verstöße i.S.d. § 1243 Abs. 2 BGB aber nicht beeinflusst (vgl. hierzu auch: Wiegand, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1237 Rn. 5). Ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht des § 1237 S. 2 BGB, dem die Mitteilungspflicht im Polizeirecht nahezu wortgleich und mit derselben Zweckbestimmung nachgebildet worden ist (vgl. hierzu: Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage, Rn. 677), ist hiernach ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Pfandverkaufs, da es sich nicht um einen der in § 1243 Abs. 1 BGB abschließend aufgeführten Rechtsverstöße handelt. Dieselbe Rechtsfolge wird bei einem Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht angenommen, die für den Fall der Notveräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände in § 111p Abs. 3 Satz 2 StPO normiert worden ist. Auch die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift lässt die Wirksamkeit der Notveräußerung unberührt (vgl. Spillecke, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 111p Rn. 8 m.w.N.). Dies lässt sich auf die hier vorliegende Situation übertragen.

39

Vorliegend kommt noch ein weiteres hinzu. Die Mitteilungspflicht dient der Rechtswahrung des Betroffenen (Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Rn. 677). Die Bekanntmachung von Ort und Zeit der Veräußerung soll dem Betroffenen, dem Eigentümer und dem Drittberechtigten die Möglichkeit geben, die Sache selbst zu erwerben oder geeignete Käufer auf die Verwertung aufmerksam zu machen (Johann, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, noch zu der Vorgängerregelung des § 111p StPO, § 111l Rn. 20). Dieser Zweck konnte im Falle des Klägers ohnehin nicht mehr erreicht werden. Ein eigener Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger war kraft Gesetzes nach § 25 Abs. 1 Satz 3 POG ausgeschlossen. Geeignete Käufer, die der Kläger von der anstehenden Internetversteigerung hätte benachrichtigen können, waren diesem ebenfalls offensichtlich nicht bekannt. Anderenfalls hätte er sich nicht veranlasst sehen müssen, dieses Fahrzeug über das Internetauktionshaus Ebay anzubieten. Dass die Rechtswahrung des Klägers vorliegend aus anderen Gründen beeinträchtigt gewesen sein könnte, wenn er über Zeit und Ort der Versteigerung nicht im Anschluss an die hier aber tatsächlich erfolgte und nach § 24 Abs. 2 Satz 2 POG geforderte Mitteilung über die Verwertung informiert worden wäre, ist vorliegend ebenfalls nicht erkennbar.

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Unabhängig hiervon hat der Beklagte den Kläger über Ort und Zeit der Versteigerung vorliegend auch ausreichend informiert. Die Formulierung in dem Bescheid vom 13. September 2017, dass die Verwertung des Fahrzeugs „durch Versteigerung auf einer behördlichen Internetauktionsplattform (Zoll-Auktion)“ erfolgt, ist eindeutig. Mit dieser Information wäre es dem Kläger bei entsprechendem Interesse ohne weiteres möglich gewesen, sich über den weiteren Fortgang der Verwertung zu informieren. Schon bei der Eingabe des Wortes „Zoll-Auktion“ in einschlägigen Internet-Suchmaschinen werden ausschließlich Ergebnisse angezeigt, die unmittelbar zu dem hier als Verwertungsplattform genutzten Auktionsportal des Bundesministeriums der Finanzen führen. Im Zusammenspiel mit der Information, die sich aus dem mit dem Betreff „Verwertungstermin“ bezeichneten Schreiben des Beklagten vom 28. September 2017 ergab, wonach das Fahrzeug „nunmehr“ in einem behördlichen Internetauktionshaus verwertet wird, hatte der Kläger auch ausreichend Gelegenheit, hierauf zu reagieren. Dass hierfür auch eigene Ressourcen – ein funktionierender Internetzugang – und Aktivitäten erforderlich geworden wären, ist mit der Benachrichtigungspflicht vereinbar.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

42

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

43

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]).

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