Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 11389/19
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Gefahrgutlagers nebst Heizplatz für insgesamt 118 Tankcontainer, einer Stickstoffanlage und einer Abstell- und Umschlagfläche für leere Transportbehälter auf deren Grundstück im Gewerbegebiet Nord der Antragstellerin. Die auf dem Grundstück zu lagernden Stoffe sind im Genehmigungsantrag nach ihrer Art beschrieben und hinsichtlich ihrer Menge unterhalb der Schwelle für die Genehmigungspflicht nach der 4. BImSchV und für die Anwendung des Störfallrechts beschränkt. Nach der Baugenehmigung sind die auf dem Lagerplatzgelände erlaubten Fahrbewegungen wie folgt beschränkt: Containerbewegungen mit dem Stapler: max. 124 tags und 16 nachts, LKW-Bewegungen: max. 176 tags und 24 nachts.
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Südlich des Baugrundstücks befindet sich das Betriebsgrundstück der Firma D.; auf dem Gelände befindet sich auch eine Anlage zur Tankreinigung der Firma I.-GmbH, für die am 4. Juni 2014 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Die Bauantragstellerin für den genehmigten Lagerplatz ist Mitgeschäftsführerin des Speditionsbetriebs.
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Ein von Grundstücksnachbarn des Speditionsbetriebs gegen die Teilbaugenehmigung für die Errichtung des Lagerplatzes gestellter Eilrechtsschutzantrag blieb ohne Erfolg (vgl. den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2019 – 8 B 11411/18.OVG –, BauR 2019, 780). Mit ihrem Eilantrag gegen die Baugenehmigung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, für die Genehmigung des Lagerplatzes hätte ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen; jedenfalls sei das Bauvorhaben in dem von ihr festgesetzten Gewerbegebiet nicht genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsschutzantrag mit Beschluss vom 27. August 2019 mit der Begründung abgewiesen, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt werde.
II.
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin werde durch die angefochtene Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt, hält zum überwiegenden Teil der Prüfung im Beschwerdeverfahren stand. Letzte Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung betreffen nicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen dem Grunde nach, sondern allenfalls den Umfang der Nutzung des Lagerplatzes, konkret den Umfang der erlaubten Fahrbewegungen. Den insofern eventuell bestehenden Defiziten der Baugenehmigung kann jedoch aller Voraussicht nach durch eine Ergänzung der Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Mit Rücksicht hierauf sieht der Senat im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügte Verletzung ihrer Planungshoheit keinen Anlass, die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung (§ 212a BauGB) abzuändern.
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Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Denn eine Gemeinde ist grundsätzlich berechtigt, eine Baugenehmigung zur Verteidigung ihrer Planungshoheit anzufechten. Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen die Bauaufsichtsbehörde ein von der Gemeinde versagtes Einvernehmen übergangen oder rechtswidrig ersetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45.88 –, BauR 1991, 55 und juris, Rn. 12; Beschluss vom 24. Juni 2010, 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737 und juris, Rn. 10). Es gilt auch in den Fällen, in denen die Gemeinde geltend macht, eine Baugenehmigung sei abweichend von den Festsetzungen eines von ihr erlassenen Bebauungsplans erteilt worden. Denn die Planungshoheit umfasst auch einen Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die den planerischen Festsetzungen widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 25.91 –, BVerwGE 92, 66 und juris, Rn. 14; OVG RP, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 8 B 11605/16.OVG –, BauR 2017, 856 und juris, Rn. 4). Dies erlaubt es der Gemeinde, die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens in vollem Umfang zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen; Verstöße gegen andere Rechtsnormen kann sie allerdings nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn diese zumindest auch dem Schutz der Gemeinde, insbesondere ihrer Planungshoheit zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2010, a.a.O., Rn. 10).
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Die Antragstellerin hat indessen mit ihrer Beschwerde das Vorliegen einer solchen Rechtsverletzung zum überwiegenden Teil nicht dargetan.
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1. Soweit sie zunächst die formelle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung mit der Begründung geltend macht, das Vorhaben bedürfe wegen des Zusammenhangs mit der immissionsschutzrechtlich genehmigten Tankreinigungsanlage auf dem Grundstück M.-Straße … in A. einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG, führt dies nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin.
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Denn die verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Erfordernis eines bestimmten Genehmigungsverfahrens dienen nicht dem Schutz der Planungshoheit der Kommune, sondern allein dem Schutz der mit dem Genehmigungserfordernis verfolgten Ziele; im Fall des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist dies das vom Bundesimmissionsschutzgesetz verfolgte Ziel der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 1 BImSchG). Das öffentliche Interesse an der Beachtung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen ist von der jeweiligen Aufsichtsbehörde wahrzunehmen und verleiht der Standortgemeinde des Vorhabens kein Recht, die Beachtung der richtigen Verfahrensart einzufordern.
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Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen Teil einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Gesamtanlage ist. Sie verweist hierzu darauf, dass die Tankreinigungsanlage über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 4. Juni 2014 verfügt und zwischen der Firma I.-GmbH, der Firma D. und der Beigeladenen Betreiberidentität bestehe. Indes hat die Antragstellerin weder dargetan, dass es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um eine Nebeneinrichtung zur Tankreinigungsanlage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV handelt, noch insofern eine gemeinsame Anlage i.S.v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV vorliegt. Im ersten Fall fehlt es an Darlegungen zu dem geforderten „betriebstechnischen Zusammenhang“ zwischen der Tankreinigung und der Nutzung des Lagerplatzes, insbesondere der Zwischenlagerung von befüllten und verschlossen aufbewahrten Tankcontainern. Im zweiten Fall fehlt es bereits an „Anlagen derselben Art“. Auf die Betreiberidentität der unter dem gemeinsamen Marktauftritt „D. Logistics“ in Erscheinung tretenden Unternehmen kommt es daher nicht an.
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Dass der genehmigte Lagerplatz dem Betrieb der Firma D. dient, wie die Beigeladene selbst einräumt (vgl. die Anlagen- und Betriebsbeschreibung im Antrag gemäß § 62 WHG [Dipl.-Ing. S.] vom 4. August 2017, S. 5; Schriftsatz der Beigeladenen im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vom 21. August 2019, S. 2 f.; vgl. auch den Beschluss des Senats im Verfahren zur Teilbaugenehmigung vom 4. Januar 2019 – 8 B 11411/18.OVG –, a.a.O., juris, Rn. 21 m.w.N.), begründet nicht die Notwendigkeit einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG. Denn der Speditionsbetrieb ist für sich genommen nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Ferner wird durch die angefochtene Baugenehmigung das Überschreiten der für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht geforderten Mengenschwellen auch für eine „gemeinsame Anlage“ von Speditionsbetrieb und Tanklager ausgeschlossen (vgl. Nebenbestimmung Nr. 9 der Baugenehmigung vom 24. Mai 2019).
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2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens der Beigeladenen dem Grunde nach in Zweifel zieht, hat sie ebenfalls eine Verletzung in ihren Rechten nicht dargetan.
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a) Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in einem Gewerbegebiet Lagerplätze allgemein zulässig, sofern sie mit keinen erheblichen Belästigungen einhergehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO).
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Als Indiz gegen die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen durch das Gefahrgutlager hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass sich das Bauvorhaben aufgrund der festgelegten Art der zu lagernden Stoffe und ihrer Menge nicht als immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig erweist (vgl. zu diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679 und juris, Rn. 10; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 4, Rn. 18). Für Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, und Anlagen, die der Lagerung von in Anhang 2 der 4. BImSchV genannten Stoffen dienen – wie hier –, hängt die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht davon ab, ob sie die in Nr. 9.2 und Nr. 9.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten und vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss näher dargelegten Mengenschwellen überschreitet. Die Unterschreitung dieser Mengenschwellen ist durch die in der angefochtenen Baugenehmigung vom 24. Mai 2019 enthaltenen Regelungen sichergestellt.
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So erklärt die Nebenbestimmung Nr. 7 die im Antrag gemäß § 62 WHG vom 11. Mai 2018 (Dipl.-Ing. S.) enthaltene Betriebsbeschreibung zum Bestandteil der Genehmigung. Danach werden im Gefahrgutlager die Mengenschwellen gemäß Nr. 9.2 und Nr. 9.3 der 4. BImSchV sowie der Störfallverordnung (12. BImSchV) unterschritten. In Nebenbestimmung Nr. 9 zur Baugenehmigung wird im Anschluss an den im Beschluss des Senats vom 4. Januar 2019 zur Teilbaugenehmigung angesprochenen Klarstellungsbedarf (a.a.O., juris, Rn. 19 – 21) festgelegt, dass die Mengenschwellen am „Gesamtstandort“, d.h. „auch im Hinblick auf die benachbarten Grundstücke der Firma D.“, nicht überschritten werden dürfen. Schließlich wird in der aufschiebenden Bedingung Nr. 4 der Baugenehmigung angeordnet, dass die Beigeladene vor Inbetriebnahme des Gefahrstofflagers die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes dazu einholen muss, mit welchen Maßnahmen die Überschreitung der Relevanzgrenzen nach der 12. und 4. BImSchV „zweifelsfrei verhindert“ werden soll.
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Da sich diese Nebenbestimmungen auf die in Nr. 9.2 und Nr. 9.3 der 4. BImSchV exakt angeordneten Mengenschwellen beziehen, erweisen sie sich auch als hinreichend bestimmt, um den genehmigten Betriebsumfang zu beschreiben (vgl. zur Beschränkung des Betriebsumfangs in rechtlicher Hinsicht: Jarass, a.a.O., § 4, Rn. 24). Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die dem – von der Antragstellerin zitierten – Beschluss des Senats vom 31. Januar 2017 zugrunde lag, bei der sich wegen unklarer Nutzerzahl und Nutzungszeiten nicht hinreichend sicher beurteilen ließ, ob die zur Genehmigung gestellte Anlage mit der Festsetzung eines „besonderen Wohngebiets“ vereinbar war (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 8 B 11605/16.OVG –, BauR 2017, 856 und juris, Rn. 10 und 16).
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Auch hinsichtlich der Überwachung der Mengenschwellen weist die Baugenehmigung keine Defizite auf. Insofern obliegt es zunächst der Beigeladenen, die Funktionsweise des von ihr vorgesehenen Managementsystems darzulegen. Im Anschluss daran erscheint es sachgerecht, die Eignung dieses Systems durch die dazu berufene Fachbehörde unter Beachtung des in der Baugenehmigung festgeschriebenen Maßstabs überprüfen zu lassen (zum Maßstab vgl. die aufschiebende Bedingung Nr. 4: „Überschreitung der Relevanzgrenze zweifelsfrei verhindern“). Dem ist durch den in der Baugenehmigung verfügten Zustimmungsvorbehalt Rechnung getragen.
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b) Soweit die Antragstellerin ferner rügt, der genehmigte Lagerplatz sei auch bei fehlender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungspflicht deshalb nicht gewerbegebietsverträglich, weil seine Nutzung zu atypischen Lärmimmissionen und zu einem atypischen Verkehrsaufkommen führe, hat sie die grundsätzliche Genehmigungsverträglichkeit einer solchen Anlage in einem Gewerbegebiet ebenfalls nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen.
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Denn hinsichtlich der Frage, ob eine nach § 8 Abs. 2 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässige Anlage nicht doch erheblich belästigend und deshalb industriegebietstypisch ist, kommt es auf eine typisierende Betrachtung an, bei der zu fragen ist, ob die zugelassene Nutzung für sich genommen von „ihrem Typ her“ in dem Baugebiet zulässig ist (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 B 10.17 –, ZfBR 2018, 685 und juris, Rn. 7 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 133. EL 2019, BauNVO, § 8, Rn. 26). Konflikte, die dadurch auftreten, dass die genehmigte Anlage zu bereits vorhandenen Anlagen hinzutritt, stellen deren Gebietsverträglichkeit als solche nicht in Frage. Diese Auswirkungen des genehmigten Vorhabens sind vielmehr Gegenstand einer Einzelfallbetrachtung gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. der Prüfung des Erschließungserfordernisses.
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(a) Der genehmigte Lagerplatz lässt für sich genommen keine erheblich belästigenden Lärmimmissionen befürchten.
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Nach den Feststellungen in der schalltechnischen Untersuchung von Dipl.-Ing. B. vom 11. Juni 2018 sind durch die Nutzung des Lagerplatzes bei Beachtung des vorgesehenen und in der Baugenehmigung festgeschriebenen Nutzungsumfangs an den untersuchten Immissionsorten in der Umgebung Beurteilungspegel zu erwarten, die die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm deutlich (um mindestens 6 dB(A)) unterschreiten; bei den Werten für den Tageszeitraum beträgt die Unterschreitung sogar mindestens 10 dB(A) (vgl. S. 4 des Gutachtens). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise erweist sich eine bauliche Anlage dieser Art als in einem Gewerbegebiet ohne Weiteres verträglich.
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Nichts anderes gilt, wenn man den Lagerplatz als unselbstständige Nebeneinrichtung zum Speditionsbetrieb der Firma D. betrachten würde (vgl. zu dieser Gesamtbetrachtung: Söfker, a.a.O., BauNVO, § 8, Rn. 27). Denn auch bei einer Gesamtbetrachtung des Speditionsbetriebs und des „ihm dienenden“ Lagerplatzes erscheint dieser Gesamtbetrieb für sich genommen nicht erheblich belästigend und daher vom Typ her weiterhin gewerbegebietsverträglich.
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Insofern kann auf die Angaben der Kfz.-Bewegungen auf dem Speditionsgrundstück in der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros R. vom April 2019 zurückgegriffen werden. Danach findet auf dem Speditionsgrundstück nach der derzeitigen Genehmigungslage nur während der Tagesstunden (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) Kfz.-Verkehr statt, und zwar 80 Pkw- und 160 Lkw-Bewegungen (vgl. S. 11 des Gutachtens). Bei diesen Angaben wird nicht unterschieden, ob dieser Verkehr allein durch die Spedition oder auch durch die Tankreinigungsanlage induziert ist (vgl. zur überwiegenden Inanspruchnahme der Tankreinigung durch Fremdspeditionen: Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. August 2019, S.8; ferner die getrennte Kontaktaufnahmemöglichkeit in https://d.de: „Frachtanfrage“ / „Reinigungsanfrage“). Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man die genannten Fahrbewegungen in vollem Umfang dem Speditionsbetrieb zuschlagen würde, führte dies noch nicht einmal zu einer Verdoppelung der für das Vorhaben der Beigeladenen vorgesehenen Fahrbewegungen. Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge würde den Gesamtbeurteilungspegel jedoch nur um 3 dB(A) erhöhen (vgl. Sparwasser/Engel/Voßkuhle, UmwR, 5. Aufl. 2003, § 10, Rn. 39). Da die von dem Gutachter ermittelten Beurteilungspegel für den Tageszeitraum die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm deutlich (um mindestens 10 dB(A)) unterschreiten, erweist sich auch der Speditionsbetrieb in seiner Gesamtheit, d.h. einschließlich des hinzukommenden Lagerplatzes, für sich genommen nicht als erheblich belästigend.
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(b) Der genehmigte Lagerplatz erweist sich – selbst bei einer Gesamtbetrachtung mit dem Speditionsbetrieb – auch nicht deshalb als typisierend gewerbegebietsunverträglich, weil seine Nutzung zu einem atypischen, das vorhandene Straßennetz überfordernden Verkehrsaufkommen führen würde.
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Die dahingehende Besorgnis der Antragstellerin ist im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht hinreichend dargetan, weil sie sich lediglich auf die Verkehrsuntersuchung der M. vom 24. Oktober 2018 und die Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität (LBM) vom 20. September 2018 beruft. Sie lässt damit die neuere Untersuchung des Ingenieurbüros R. vom April 2019, die über den Hinweis Nr. 5 auch Eingang in die Baugenehmigung gefunden hat, außer Betracht. Danach ist die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes insbesondere an dem Knoten O.straße / M.-Straße auch unter Berücksichtigung des Fehlens von Linksabbiegespuren weiterhin gewährleistet. Selbst für den vom Gutachter unterstellten Fall einer Erweiterung der Tankreinigungsanlage sei die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes während der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunden mit den Qualitätsstufen befriedigend bzw. ausreichend zu bewerten. Der LBM hat in seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 keine Einwände gegen diese von ihm geprüfte Untersuchung geäußert. Hiermit hat sich die Antragstellerin in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt, weshalb die Baugenehmigung auch unter dem Gesichtspunkt des Erschließungserfordernisses gemäß § 30 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2019, a.a.O., Rn. 42) nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
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Erweist sich die bauliche Anlage bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als im Gewerbegebiet verträglich, ändert sich daran nicht dadurch etwas, dass in der näheren Nachbarbarschaft des Gewerbegebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist. Mögliche negative Auswirkungen auf die darin gelegenen Grundstücke können allein im Rahmen der Feinsteuerung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Berücksichtigung finden.
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3. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung lassen sich im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens lediglich insoweit nicht gänzlich ausräumen, als die Antragstellerin rügt, die genehmigte Lagerplatznutzung werde trotz der verfügten Beschränkung der Fahrbewegungen die Immissionsrichtwerte nicht einhalten. Konkret führt sie unter Bezugnahme auf die vorgelegte Stellungnahme von Dipl.-Ing. K. vom 24. September 2019 aus, bei der Berechnung der Zusatzbelastung im Rahmen der Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm sei zu Unrecht nur auf den Betrieb des Lagerplatzes und nicht auch auf die anderen Aktivitäten des Gesamtbetriebs D. abgestellt worden.
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Diese Rüge betrifft die Frage, ob die – typisierend gemäß § 8 BauNVO zulässige – Anlage der Beigeladenen „im Einzelfall“ deshalb unzulässig ist, weil sie zu unzumutbaren Belästigungen in der Umgebung führt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Die Antragstellerin dürfte befugt sein, auch diese Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zur gerichtlichen Prüfung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2010, a.a.O., juris, Rn. 10, zu § 35 BauGB: Vollüberprüfungsanspruch auch bezüglich öffentlicher Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB, wozu neben den Belangen des Naturschutzes etwa auch der Belang der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zählt).
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Die Antragstellerin hat die Frage der zutreffenden Berechnung der Zusatzbelastung nicht vertiefend dargelegt; Antragsgegner sowie Beigeladene haben hierzu keine Stellung genommen (vgl. zur Kommentarliteratur: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 90. EL 2019, TA Lärm Nr. 2, Rn. 3 und 27-31 sowie Nr. 3, Rn. 15-17; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, 208. AL 2019, TA Lärm Nr. 2, Rn. 46-48 und Nr. 3, Rn. 30). Die Klärung dieser Frage muss dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
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Selbst wenn das Maß der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm tolerablen Zusatzbelastung nicht allein unter Berücksichtigung des genehmigten Lagerplatzes, sondern unter Einschluss der vom bestehenden Speditionsbetrieb der Firma D. ausgehenden Geräusche zu ermitteln sein sollte, würde sich dies aller Voraussicht nach nur auf den Umfang der erlaubten Fahrbewegungen (und dies wiederum nur für den Tageszeitraum) auswirken. Die Verweisung dieser Frage in das Verfahren der Hauptsache ermöglicht es zugleich, der weiteren in der Stellungnahme von Dipl.-Ing. K. vom 24. September 2019 geltend gemachten Rüge nachzugehen, die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros B. vom 11. Juni 2018 bewege sich hinsichtlich der oberen Vertrauensbereiche für die untersuchte Zusatzbelastung nicht „auf der sicheren Seite“.
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4. Erweist sich die angefochtene Baugenehmigung hinsichtlich der von der Antragstellerin zu beanspruchenden rechtlichen Kontrolle zwar überwiegend, aber nicht in jeder Hinsicht als rechtlich unbedenklich, so fällt die sodann vorzunehmende (reine) Interessenabwägung dennoch zu ihren Lasten aus.
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Denn die angesprochenen Zweifel hinsichtlich der schalltechnischen Beurteilung beziehen sich auf Details zur Anwendung der Irrelevanzregel nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm. Sollten sich die von der Antragstellerin geltend gemachten Rügen hinsichtlich Ermittlung und Festlegung der tolerablen Zusatzbelastung durch den Speditionsbetrieb als zutreffend erweisen, kann ihnen aller Voraussicht nach durch ergänzende Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Es droht nicht der Eintritt vollendeter Tatsachen. Zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung des Charakters des von ihr festgesetzten Gewerbegebiets erscheint es daher nicht notwendig, einstweilen von der in § 212a BauGB gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung abzuweichen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren deshalb nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Beschwerdeverfahren – im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren – keinen Sachantrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.
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Referenzen
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- VwGO § 146 1x
- VwGO § 42 1x
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- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 3x
- § 30 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 11411/18 2x (nicht zugeordnet)
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