Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11546/19

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. Dezember 2018 wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der 11. Änderung ihres Flächennutzungsplans („Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft“) unter Beachtung der Rechtsfassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Genehmigung einer Änderung ihres Flächennutzungsplans.

2

Am 7. Dezember 2015 beschloss der Verbandsgemeinderat der Klägerin die 11. Änderung ihres Flächennutzungsplans, die den „Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft“ zum Gegenstand hat. Hierdurch beabsichtigt die Klägerin, ihren Flächennutzungsplan zum Themenbereich Windenergie fortzuschreiben. Die beschlossene Änderung weist insgesamt vier Sonderbauflächen für die Windkraftnutzung in unterschiedlicher Größe aus:

SO Nr. 6 „Mehring 1“

35,0 ha

SO Nr. 4 „südlich Mehring“

239,2 ha

SO Nr. 3 „östlich Mehring/Pölich“

156,8 ha

SO Nr. 2 „östlich Trittenheim“

91,7 ha

Gesamtfläche

522,7 ha

3

Bei der Sonderbaufläche Nr. 6 „Mehring 1“ handelt es sich um eine bereits im geltenden Flächennutzungsplan der Klägerin dargestellte und auf dem Vorranggebiet Windenergie „Mehring 1“ des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier – Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie – vom 7. Juni 2004 basierende Sonderbaufläche für Windkraftnutzung.

4

Die geplanten Sonderbauflächen für Windkraftnutzung Nrn. 2, 3 und 4 liegen außerhalb der durch den Regionalen Raumordnungsplan Region Trier 1985/95, einschließlich der Teilfortschreibung des Kapitels Energieversorgung/Teilbereich Windenergie 2004, festgelegten Vorranggebiete und damit innerhalb der Ausschlussflächen für die Windenergienutzung. Daher beantragte die Klägerin unter dem 5. Juli 2016 bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) gemäß § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes – LPlG –, durch förmliche Entscheidung eine Abweichung von diesen raumordnerischen Zielen zuzulassen.

5

Mit Zielabweichungsbescheid vom 24. Januar 2017 ließ die SGD Nord die geplanten Abweichungen vom Ziel des „Außenausschlusses“ der Teilfortschreibung Windenergie 2004 des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier für die geplanten Sonderbauflächen 2 und 3 teilweise (SO 2: 32,5 ha; SO 3: 133,3 ha) und für die geplante Sonderbaufläche 4 in Gänze zu.

6

Bereits zuvor, unter dem 16. August 2016, beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans. Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte der Beklagte die Genehmigung vollumfänglich ab. Zur Begründung führte er aus, die zur Genehmigung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen seien. Der Zielabweichungsbescheid der SGD Nord vom 24. Januar 2017 lasse die beantragte Abweichung von den Zielen des Raumordnungsplans nur in Teilen zu. Diese Entscheidung sei im Bauleitplanverfahren durch entsprechende Übernahme in den Flächennutzungsplan zu beachten, was die Klägerin vorliegend versäumt habe. Es sei nicht möglich, räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung auszunehmen, da die Versagungsgründe vom Planungsträger auszuräumen seien. Die Genehmigung sei bereits aus diesem Grund nach § 6 Abs. 2 BauGB zu versagen.

7

Darüber hinaus genüge die Offenlagebekanntmachung vom 27. Juni 2015 nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. In dieser Bekanntmachung fehle der Hinweis auf den Landschaftsplan sowie die vorliegenden privaten Stellungnahmen (z.B. „F. Gegenwind e.V.“ vom 30. Mai 2015) mit umweltbezogenen Informationen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthalte keine Befugnis der planenden Gemeinde, die Bekanntmachung auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Informationen zu beschränken. Dieser Mangel könne nur durch eine ordnungsgemäße neue Bekanntmachung mit Durchführung einer erneuten Offenlage geheilt werden.

8

Schließlich verstoße die Flächennutzungsplanung gegen § 1 Abs. 3 BauGB, da sie aufgrund rechtlicher bzw. tatsächlicher Hindernisse dauerhaft nicht vollzogen werden könne. Nach der fachlichen Beurteilung der Unteren Naturschutzbehörde seien Bau und Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der Sonderbaufläche Nr. 3 wegen der Lage innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“ ausgeschlossen.

9

Gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2017 erhob die Klägerin unter dem 10. Februar 2017 Widerspruch. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung modifizierte sie ihren Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans und nahm die nicht von dem positiven Zielabweichungsbescheid vom 24. Januar 2017 erfassten Teilflächen ausdrücklich aus.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 wies die SGD Nord den Widerspruch der Klägerin zurück. Es liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor, da die Auslegungsbekanntmachung vom 27. Juni 2015 nicht die ihr zugedachte Anstoßfunktion erfülle. Bekanntzumachen seien die verfügbaren umweltbezogenen Informationen; hierzu zähle auch ein Landschaftsplan. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen lasse sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen.

11

Zudem habe der Beklagte die Genehmigung zu Recht vollumfänglich wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) abgelehnt. Ein Flächennutzungsplan, der nicht den Zielen der Raumordnung entspreche, dürfe nicht genehmigt werden. Eine zielwidrige Bauleitplanung könne auch nicht durch den ergangenen Zielabweichungsbescheid der SGD Nord vom 24. Januar 2017 geheilt werden. Vielmehr habe die Gemeinde dessen Inhalt aktivplanerisch umzusetzen. Dies könne nicht durch eine Verlagerung in das Genehmigungsverfahren geschehen. Da die Flächennutzungsplanung Rechtswirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zeitige, sei der Abwägungsprozess mehrstufig zu gestalten. Wegen der Wechselbezüglichkeit der Darstellung der Vorrangflächen und der dadurch zugleich festgelegten Ausschlussflächen komme vorliegend auch eine Herausnahme von Teilen des Flächennutzungsplans aus der Genehmigung nach § 6 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Eine Teilgenehmigung dürfe sich nur auf solche Bereiche erstrecken, die die Grundkonzeption der Planung nicht berührten, was mit Blick auf den durch den Zielabweichungsbescheid nicht zugelassenen Flächenanteil (ca. 17 Prozent) aufgrund der Wechselwirkung zwischen positiver Ausweisung und damit einhergehender Ausschlusswirkung nicht der Fall sei.

12

Bedenken begegne allerdings die Begründung des Beklagten in seinem Bescheid vom 30. Januar 2017, der Flächennutzungsplan sei nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Bauverbot, etwa aufgrund der Lage in einem Landschaftsschutzgebiet, könne der Verwirklichung eines Bauleitplans nur dann entgegengehalten werden, wenn es sich als unüberwindbar erweise. Seien die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, könne von einem unüberwindbaren Hindernis indes keine Rede sein. Dies habe der Beklagte berücksichtigen müssen, zumal nach dem ministeriellen Rundschreiben „Windenergie“ (Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz) vom 28. Mai 2013 in Landschaftsschutzgebieten die erforderliche Genehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen regelmäßig zu erteilen sei. Zudem habe der Beklagte nicht erwogen, ob im Falle einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG gegeben seien. Letztlich könnten diese Fragen aber offenbleiben.

13

Zur Begründung ihrer am 18. August 2017 erhobenen Verpflichtungsklage auf Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans in der durch den Zielabweichungsbescheid bestätigten Form, hilfsweise auf Neubescheidung, hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt: Ein (verfahrensrechtlicher) Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor, da der Landschaftsplan weder eine umweltbezogene Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch eine umweltbezogene Information im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu einem konkreten Bebauungs- oder Flächennutzungsplan darstelle. Er sei stattdessen Teil einer landschaftsbezogenen Fachplanung, die unabhängig von einem konkreten Flächennutzungsplan erstellt werde und daher, vergleichbar mit den Zielen der Raumordnung, abstrakt auf die kommunale Bauleitplanung einwirke, so dass eine Erwähnung in der Offenlagebekanntmachung vom 27. Juni 2015 nicht erforderlich gewesen sei. Auch die Nichterwähnung der Stellungnahme der Bürgerinitiative „F. Gegenwind e.V.“ vom 30. Mai 2015 stelle keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB dar, da sie keine zusätzlichen Informationen enthalte.

14

Es liege auch kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Nach dem Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens sei eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung lediglich für einen kleineren Teil der vorgesehenen Sonderbauflächen nicht zugelassen worden. Mit der Klage werde die Genehmigung nur für diejenigen Teile des Flächennutzungsplans begehrt, deren Vereinbarkeit mit den Raumordnungszielen feststehe. Im Übrigen habe sie den Zielabweichungsbescheid bewusst bestandskräftig werden lassen, denn die Zielabweichung sei in Bezug auf solche Sonderbauflächen nicht zugelassen worden, die Laubwaldbestände mit einem Alter von mehr als 120 Jahren sowie besonders struktur- und biotopraumreiche Laubwaldkomplexe aufwiesen. Dies entspreche dem von ihr verfolgten Ziel, solche Flächen für die Windenergienutzung zu sperren. Hätte sie bereits früher Kenntnis von diesen Waldbeständen gehabt, wären die Flächen bereits aus dem Planentwurf gestrichen worden. Dementsprechend habe sie einen Anspruch auf Teilgenehmigung i.S.v. § 6 Abs. 3 BauGB. Sobald die Teilgenehmigung vorliege, werde der Verbandsgemeinderat zu entscheiden haben, ob er dieser eingeschränkten Genehmigung seines Plans aus dem Dezember 2015 beitrete.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin leide bereits an einem verfahrensrechtlichen Mangel, da die öffentliche Bekanntmachung vom 27. Juni 2015 zur erneuten Offenlage nicht den Landschaftsplan benenne und damit nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB an die Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen genüge. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Landschaftsplan nicht mit einem Raumordnungsplan vergleichbar. Letzterer sei gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich in abstrakter und allgemein verbindlicher Weise zu beachten; eine Abweichung sei nur im Wege des Zielabweichungsverfahrens möglich. Demgegenüber erfolge die Übernahme der Ziele des Landschaftsplans abwägungsgesteuert. In materiell-rechtlicher Hinsicht verstoße die Änderung des Flächennutzungsplans gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Die Klägerin habe keine „materielle Konkordanz“ zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Flächennutzungsplan hergestellt. Die beantragte Zielabweichung sei partiell abschlägig beschieden worden. Die Klägerin habe es insoweit versäumt, die Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechend zu ändern. Eine nachträgliche Anpassung sei aber erforderlich, da die Darstellungen des Flächennutzungsplans bei der Ausweisung von Konzentrationszonen insbesondere Rechtswirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zeitigten. Da der Flächennutzungsplan der Klägerin sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei, habe der Beklagte die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 BauGB rechtmäßig versagt, so dass die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag der Abweisung unterliege.

16

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die angegriffene Entscheidung verstoße gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 – 4 CN 7.18 –, wonach die Angabe der Arten umweltbezogener Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB weder einen Hinweis auf die Beschaffenheit noch auf den Autor oder Urheber der Information enthalten müsse. Ausreichend sei die (schlagwortartige) Mitteilung, welche umweltbezogenen Informationen zu bestimmten Umweltthemen und Themenblöcken vorlägen. Komme es für die Erfüllung der Anstoßwirkung einer Bekanntmachung generell nicht darauf an, die verfügbaren Dokumente näher zu beschreiben, sei auch nicht die ausdrückliche Erwähnung nötig, die Gemeinde verfüge über einen Landschaftsplan. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts seien erfüllt, da in der streitbefangenen Bekanntmachung die vorliegenden Umweltinformationen nach Umweltthemen und Themenblöcken aufgeführt und schlagwortartig benannt worden seien. Soweit ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB in Rede stehe, gehe das Verwaltungsgericht auf die eigentliche Frage nicht ein, ob ein Anspruch auf eine Teilgenehmigung hinsichtlich der im Zielabweichungsbescheid als vereinbar mit den Zielen der Raumordnung angesehenen Teilflächen bestehe.

17

Die Klägerin beantragt,

18

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. Dezember 2018 (5 K 10542/17.TR) und des Ablehnungsbescheides vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2017 zu verpflichten, die von ihrem Verbandsgemeinderat am 7. Dezember 2015 beschlossene 11. Änderung des Flächennutzungsplans „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft“ mit der Einschränkung zu genehmigen, dass die Teilflächen der Sonderbauflächen für Windenergienutzung Nr. 3 „östlich Mehring/Pölich“ und Nr. 2 „östlich Trittenheim“, die die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in ihrem an sie gerichteten Bescheid vom 24. Januar 2017 von ihrer positiven Zielabweichungsentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 10 Abs. 6 LPlG ausgenommen hat, nach § 6 Abs. 3 BauGB von der Genehmigung ausgenommen werden,

19

hilfsweise,

20

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. Dezember 2018 (5 K 10542/17.TR) und des Bescheides vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2017 zu verpflichten, über die beantragte Genehmigung ihres Flächennutzungsplans unter Beachtung der Rechtsfassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Der Landschaftsplan stelle nicht irgendein Dokument dar, sondern enthalte als Fachplanung des Naturschutzes grundlegende Informationen zu Zustand und Entwicklungszielen von Natur und Landschaft im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Auf die Verfügbarkeit dieser Information sei daher in der Bekanntmachung hinzuweisen. Auch sei die begehrte Teilgenehmigung nicht zu erteilen. Zwar könne die höhere Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 3 BauGB räumliche oder sachliche Teile von der Genehmigung ausnehmen, wenn sich die Versagungsgründe nicht ausräumen ließen. Vorliegend ergäben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe für die Versagung nicht von der Klägerin hätten ausgeräumt werden können. Die Klägerin als Planungsträgerin hätte in Umsetzung des Zielabweichungsbescheides die Laubwaldbestände aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans herausnehmen können, zumal dies nicht im Widerspruch zu den eigenen Planvorstellungen der Klägerin stehe.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

26

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insoweit nicht abweisen dürfen, als die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten begehrt, über ihren Antrag auf Genehmigung der 11. Änderung ihres Flächennutzungsplans in der Fassung der Widerspruchsbegründung vom 23. Februar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die im Bescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2017 angeführten Ablehnungsgründe rechtfertigen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Versagung des (im Rahmen des Widerspruchsverfahrens räumlich reduzierten) Genehmigungsantrags der Klägerin (I.). Die Beschränkung auf einen Bescheidungsausspruch ergibt sich vorliegend aus den Grundsätzen über das sog. stecken gebliebene Genehmigungsverfahren (II.).

27

I. Die von dem Beklagten herangezogenen Versagungsgründe halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

28

1. In formeller Hinsicht genügt die öffentliche Bekanntmachung der Klägerin vom 27. Juni 2015 zur erneuten Offenlage den gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Beteiligung der Öffentlichkeit. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Bekanntmachung keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Landschaftsplan der Klägerin enthält.

29

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.

30

a) Die Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit in der Bauleitplanung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB bezweckt eine Anstoßfunktion (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 4 BN 48.04 –, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11 und juris, Rn. 6, m.w.N.). Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen sind. Entsprechend der besonderen Bedeutung dieser Anstoßfunktion sind die einzelnen Ausprägungen der Pflicht zur Bekanntmachung über die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen von der Rechtsprechung näher konturiert worden.

31

Mit Blick auf die Zielsetzung des Bekanntmachungserfordernisses, einen verbesserten Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, ist der Begriff der Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2015 – 4 CN 1.15 –, NVwZ 2016, 84 und juris, Rn. 9). Dieses (weite) Begriffsverständnis entspricht dem weiten Begriff der Umweltinformationen in anderen Rechtsgebieten, wie er etwa in § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes – UIG – Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2015, a.a.O., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 –, BVerwGE 130, 223 und juris), und trägt der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verfolgten Anstoßwirkung Rechnung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 und juris, Rn. 19 f.).

32

Aus der Formulierung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB folgt zugleich, dass eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, a.a.O., juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 1 NE 09.3166 –, juris Rn. 16). Bekanntzumachen sind danach die verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Der Gemeinde steht daher kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, was inhaltlich wesentlich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 – 4 CN 1.14 –, NVwZ 2015, 232 und juris, Rn. 11). Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 14; VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 S 1337/10 –, NuR 2012, 792 und juris, Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 1 NE 09.3166 –, juris, Rn. 16).

33

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die bloße Auflistung der vorliegenden Dokumente mit umweltbezogenem Inhalt der Anstoßfunktion nicht gerecht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, a.a.O., juris, Rn. 21).

34

So hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass der bloße Hinweis auf den Umweltbericht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB nicht genügt. Denn ein solcher (schlichter) Hinweis ermögliche keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden seien (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, a.a.O., juris, Rn. 22; Urteil vom 11. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 11). Damit von der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung die gebotene Anstoßwirkung ausgehe, sei es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichten, welche Umweltbelange in den der Gemeinde verfügbaren Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, a.a.O., juris, Rn. 20). In inhaltlicher Hinsicht sei daher zu fordern, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013, a.a.O., juris, Rn. 23; vom 11. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 11; vom 17. Mai 2018 – 4 CN 9.17 –, juris, Rn. 23; Beschluss vom 14. März 2017 – 4 CN 3.16 –, BauR 2017, 1140 und juris, Rn. 9). Dementsprechend finden sich Entscheidungen, dass ein pauschaler Hinweis auf den Landschaftsplan nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB genügt, die Gemeinden vielmehr verpflichtet sind, die darin enthaltenen Umweltthemen schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 KN 1/14 –, NuR 2016, 141 und juris, Rn. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 2 K 60/14 –, juris, Rn. 32).

35

Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB an die Offenlagebekanntmachung hat der Senat hiernach dahin umschrieben, dass es neben Angaben zu der Art des Dokuments unter Bezeichnung des Urhebers auch einer themenbezogenen Kurzcharakterisierung des Inhalts der umweltbezogenen Informationen bedarf (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Juni 2017 – 8 C 10068/17.OVG –, BauR 2017, 1625 und juris, Rn. 43; im Anschluss an Schmidt-Eichstaedt, BauR 2013, 1381 [1391 f.]).

36

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Landschaftsplan der Klägerin überhaupt um eine verfügbare umweltbezogene Information im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB handelt. Hiergegen könnte die Finalstruktur der Landschaftspläne sprechen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG – Konkretisierung der Ziele des Naturschutzes –), dagegen allerdings ihre umschreibende Aufgabe im Sinne einer Bestandaufnahme des status quo (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG). Zu diesem Zweck sind die planungsrelevanten Daten im Hinblick auf die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen in aussagekräftiger Qualität und Quantität zu erfassen (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. EL 2019, § 9 BNatSchG Rn. 10). Der Landschaftsplan der Klägerin enthält auf etwa 80 Seiten (Gliederungspunkt 3; S. 38-116) entsprechende Darstellungen.

37

Die Zugehörigkeit von Landschaftsplänen zu den umweltbezogenen Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann aber deshalb offen bleiben, weil diese Vorschrift nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur verlangt, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren, nicht aber deren Beschaffenheit (Art des Dokuments) und deren Urheber zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Urteil vom vom 6. Juni 2019 – 4 CN 7.18 – (BauR 2019, 1726 und juris, Leitsätze). In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die in der Planungspraxis bestehende Unsicherheit zum Anlass genommen, die Anforderungen an die Bekanntmachung von umweltbezogenen Informationen im Bauplanungsrecht weiter zu konkretisieren. Der Entscheidung lag eine Bekanntmachung zugrunde, in der es unter anderem hieß:

38

Folgende umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen sind (teilweise in der Form von Fachgutachten) verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus: Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstigen Sachgütern; die weiteren wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Privaten, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Themen Geräuschemissionen und -immissionen, Entwässerung, Lufthygiene, Klima, Biotopschutz, Artenschutz, Boden, verkehrliche Erschließung, Energiekonzept.

39

Diese konkrete Form der Bekanntmachung hat das Bundesverwaltungsgericht – mit Ausnahme der Beschränkung auf „wesentliche“ Stellungnahmen – gebilligt. Der Begriff der „Arten umweltbezogener Informationen“ verlange nur, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren („thematische Art der Information“). Er fordere nicht zugleich, die Beschaffenheit der jeweiligen Information (Gutachten, Stellungnahme, Einwendung u.a.) und deren Urheber anzugeben (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019, a.a.O., juris, Rn. 20, 22). Der Senat folgt dieser Klarstellung zu den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

40

b) Dass die Klägerin es in ihrer Offenlagebekanntmachung vom 27. Juni 2015 unterlassen hat, den Landschaftsplan als Quelle umweltbezogener Informationen zu benennen, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die in diesem Landschaftsplan inhaltlich behandelten Umweltthemen sind in der Bekanntmachung in ausreichendem Umfang schlagwortartig charakterisiert.

41

So verweist der Bekanntmachungstext unter anderem auf den Umweltbericht und die darin enthaltenen „Beschreibungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und Umweltthemen Mensch, Tiere (insbesondere Vögel und Fledermäuse), Pflanzen, geschützte Flächen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft/Erholung, Kultur und Sachgüter“. Darüber hinaus wird auf verschiedene tierökologische Gutachten und ihren Inhalt verwiesen. Schließlich werden in der Bekanntmachung verschiedene Stellungnahmen aufgeführt und deren Inhalt wie folgt umschrieben: Landschaftsschutzgebiete, Artenschutzrecht, Wasserschutzgebiete, windkraftsensible Avifauna, Landschaftsbild, Klimafunktion, Biotopverbund, Rohstoffabbau, Grundwasserschutz, Oberflächengewässer, Altlasten, Landwirtschaft, Naturwaldreservate, Walderhalt, geschützte Waldgesellschaften, Kulturlandschaften. Damit sind auch die vom Landschaftsplan in seinem beschreibenden Teil („vorhandener und zu erwartender Zustand von Natur und Landschaft“, S. 38-116 des Landschaftsplans) genannten Umweltbelange (Tier- und Pflanzenwelt, Boden, Wasser, Lokalklima/Luft, Landschaftsbild/Erholung) von dem konkreten Bekanntmachungstext inhaltlich mit umfasst. Weitere und in Bezug auf den Umweltbericht (sowie die aufgeführten Stellungnahmen) neue Umweltbelange enthält der Landschaftsplan nicht. Ferner ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die von dem Beklagten in der Bekanntmachung vom 27. Juni 2015 vermisste Stellungnahme („W. Gegenwind e.V.“) inhaltlich solche Umweltbelange betrifft, auf die nicht bereits an anderer Stelle im Bekanntmachungstext hingewiesen wurde. Damit genügt die Offenlagebekanntmachung vom 27. Juni 2015 auch ohne ausdrückliche Nennung des Landschaftsplans den gesetzlichen Anforderungen im Sinne der Angabe der „thematischen Art der Information“.

42

2. Der Beklagte durfte die Erteilung der begehrten Teilgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 3 BauGB auch mit Blick auf das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) nicht versagen.

43

Außer Streit steht zunächst, dass die Klägerin eine uneingeschränkte Genehmigung der Änderung ihres Flächennutzungsplans nicht beanspruchen kann. Aufgrund des bestandskräftigen Zielabweichungsbescheides vom 24. Januar 2017 ist vielmehr verbindlich geklärt, dass diejenigen Teilflächen der Sonderbauflächen Nrn. 2 und 3, für die eine Zielabweichung nicht zugelassen wurde, von vornherein für eine Genehmigung nicht in Betracht kommen. Eine Genehmigung der Änderung unter Herausnahme dieser Teilflächen kann allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mit Verweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 3 BauGB versagt werden.

44

a) Gemäß § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur dann versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder wenn er Rechtsvorschriften widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 C 1.99 –, BVerwGE 109, 371 und juris, Rn. 16). Ist dies nicht der Fall, ist die Genehmigung zu erteilen; die Gemeinde hat hierauf einen Rechtsanspruch (Gierke/Lenz, in: Brügelmann, BauGB, 112. EL 2019, § 6 Rn. 137). Vor einer vollständigen Versagung hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob der Flächennutzungsplan zumindest in Teilen oder mit Maßgaben genehmigungsfähig ist. Sollte dies der Fall sein, ist die Genehmigungsbehörde gehalten, die Teilgenehmigung oder eine Genehmigung mit inhaltlichen Maßgaben oder Einschränkungen (sog. modifizierende Auflage) zu erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1994 – 4 C 4.92 –, BVerwGE 95, 123 und juris, Rn. 16, zur Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung einer Genehmigung „unter Auflagen“; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135. EL 2019, § 6 Rn. 59, 68).

45

aa) Die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen des Flächennutzungsplans von der Genehmigung oder die Genehmigungserteilung unter inhaltlichen Maßgaben kommt nur in Betracht, wenn Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden können, § 6 Abs. 3 BauGB. Weitere Voraussetzung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 3 BauGB ist zudem die Teilbarkeit des Flächennutzungsplans. Dies erfordert zunächst, dass die herausgenommenen Bereiche räumlich eindeutig bestimmbar und von den zu genehmigenden Flächen abgrenzbar sind (OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. September 2000 – 1 L 2153/99 –, ZfBR 2001, 208 und juris, Rn. 33; Gierke/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 146; Krautzberger, a.a.O., § 6 Rn. 63). Inhaltlich dürfen die beanstandeten Darstellungen mit den übrigen Darstellungen nicht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Die ausgenommenen Teile des Flächennutzungsplans dürfen sich auf den übrigen Inhalt nicht auswirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1984 – 4 N 1, 2.84 –, NVwZ 1985, 487 und juris, Rn. 24, zu § 6 Abs. 3 BBauG; Krautzberger, a.a.O., § 6 Rn. 62). Hierbei ist zu prüfen, ob die für sich genommen unbedenklichen Darstellungen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Planbereich gewährleisten und die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB unabdingbaren Grundzüge der Planung erkennbar bleiben. Dies ist zu verneinen, wenn die Herausnahme einzelner Darstellungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein „Planungstorso“ übrig bliebe. Die Herausnahme von Teilen des Flächennutzungsplans darf nicht dazu führen, dass ein tragfähiges Bodennutzungskonzept für die geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht mehr besteht (OVG RP, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 11771/04.OVG –, NVwZ-RR 2005, 647 und juris, Rn. 28; Heyn, UPR 2019, 365 [372]; vgl. zum Ganzen auch Krautzberger, a.a.O., § 6 Rn. 62 ff.; Gierke/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 141 m.w.N.). Maßgeblich ist, ob die Gemeinde auch einen Plan (bzw. die Planänderung) mit einem auf den fehlerfreien Teil beschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

46

bb) Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine (Teil-)Genehmigung nach § 6 Abs. 3 BauGB vorliegen, ist anhand einer Einzelfallbetrachtung zu beantworten.

47

Für die hier zu beurteilende Teilbarkeit des „Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft“ (vgl. § 5 Abs. 2b BauGB) kommt hinzu, dass sich sein Inhalt allein auf die Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergie und damit auf eine Konzentrationszonenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschränkt. Die Zulässigkeit einer solchen Planung setzt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, bei dem die positiven Standortzuweisungen und die dadurch bedingte (negative) Ausschlusswirkung fehlerfrei abzuwägen sind, wobei der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu verschaffen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287 und juris, Rn. 29; Urteil vom 13. März 2003 – 4 C 4.02 –, BVerwGE 118, 33 und juris, Rn. 15; Beschluss vom 15. September 2009 – 4 BN 25.09 –, BauR 2010, 82 und juris, Rn. 8; Urteil vom 18. August 2015 – 4 CN 7.14 –, BVerwGE 152, 372 und juris, Rn. 8, 10; Beschluss vom 12. Mai 2016 – 4 BN 49.15 –, BauR 2016, 1445 und juris, Rn. 4 f.; OVG RP, Urteil vom 6. Februar 2018 – 8 C 11527/17.OVG –, juris, Rn. 74; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 A 2.09 –, NuR 2011, 794 und juris, Rn. 41 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 1 C 40/11 –, juris, Rn. 43). Jede Veränderung des ursprünglich beschlossenen Verhältnisses von Positiv- und Negativflächen stört folglich das im Wege der Abwägung gefundene gesamträumliche Planungskonzept und macht eine erneute Abwägungsentscheidung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 18. August 2015, a.a.O.). Diese erneute Abwägungsentscheidung des dazu berufenen Organs des Planungsträgers (hier: Verbandsgemeinderat) muss indes nicht notwendig vor Erlass der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß § 6 BauGB ergehen; sie kann vielmehr auch im Anschluss an eine bloß eingeschränkte Genehmigung erfolgen, etwa indem der Planungsträger sich die Beanstandungen der Aufsichtsbehörde zu eigen macht und eine entsprechend reduzierte Konzentrationsplanung beschließt (BVerwG, Urteil vom 18. August 2015, a.a.O., Rn. 8, 11; zum Beitrittsbeschluss bei einer bloß eingeschränkten Genehmigung auch: BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 – 4 NB 24.88 –, DVBl. 1989, 1105 und juris, Rn. 2).

48

b) Unter Beachtung der vorstehenden Maßgaben hätte die von der Klägerin beantragte (Teil-)Genehmigung unter Herausnahme der Flächen, für die eine Zielabweichung von der SGD Nord verweigert wurde, nicht mit der von dem Beklagten gegebenen Begründung versagt werden dürfen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BauGB sind mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles gegeben.

49

aa) Der Antrag auf Teilgenehmigung durfte vom Beklagten zunächst nicht mit der Argumentation abgelehnt werden, die Versagungsgründe hätten von der Klägerin selbst durch Umsetzung des Zielabweichungsbescheides und Anpassung ihrer Planung ausgeräumt werden können. Zwar ist die Gemeinde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB berechtigt, aus ihrem Flächennutzungsplan Flächen und sonstige Darstellungen auszunehmen, wenn dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Auch kann die Genehmigungsbehörde versuchen, die Gemeinde zu veranlassen, noch im laufenden Genehmigungsverfahren die problematischen Teile durch nachträglichen Beschluss über den Flächennutzungsplan auszunehmen (Krautzberger, a.a.O., § 6 Rn. 61). Eine diesbezügliche Verpflichtung des Planungsträgers besteht indes nicht. Müsste dieser stets durch eine Anpassung seiner Planung auf die Ausräumung von Versagungsgründen vor der Entscheidung über die Genehmigung hinwirken, fehlte es an einem Anwendungsfall für die gesetzlich mit § 6 Abs. 3 BauGB ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit einer Teilgenehmigung oder der Genehmigung unter bestimmten inhaltlichen Maßgaben.

50

bb) Der sachliche Teilflächennutzungsplan der Klägerin ist auch teilbar. Diejenigen Teilbereiche der Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan, für die ein positiver Zielabweichungsbescheid durch die SGD Nord nicht ergangen ist, lassen sich von den noch verbleibenden Teilflächen hinreichend klar abgrenzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die von der Klägerin beantragte Herausnahme nicht einzelne (vollständige) Sonderbauflächen betrifft, sondern jeweils nur Teilbereiche der Sonderbauflächen Nrn. 2 und 3. Dass diese Bereiche räumlich klar abgrenzbar sind, verdeutlicht bereits der Zielabweichungsbescheid vom 24. Januar 2017, bei dem gerade die hier in Rede stehenden Teilflächen in der dem Bescheid beigegebenen Ergebniskarte – farblich von den Restflächen abgehoben – dargestellt worden sind.

51

Mit der beantragten teilweisen Genehmigung des 11. Änderungsplans vom 7. Dezember 2015 wird auch dessen städtebauliche Funktion nicht derart in Frage gestellt, dass das Sachbescheidungsinteresse hierfür zu verneinen wäre. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass ohne die von der Genehmigung ausgenommenen Teile der Sonderbauflächen Nrn. 2 und 3 kein tragfähiges Bodennutzungskonzept für die geordnete städtebauliche Entwicklung mehr besteht. Durch die Herausnahme der Teilflächen, die einen Anteil an der Gesamtvorrangfläche von etwa 17 Prozent ausmachen, verringert sich die für die Windkraftnutzung zur Verfügung stehende Gemeindefläche um etwa ein Sechstel. Die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin unterscheidet sich daher in tatsächlicher Hinsicht von dem vom Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 entschiedenen Fall, der eine Reduzierung der ursprünglich geplanten Fläche um ein Drittel bis die Hälfte zum Gegenstand hatte (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 11771/04.OVG –, NVwZ-RR 2005, 647 und juris, Rn. 29).

52

Auch wird das Planungskonzept der Klägerin betreffend die Windenergienutzung auf ihrem Gemeindegebiet durch die Herausnahme der betreffenden Teilflächen nicht in Frage gestellt wird. Wie oben ausgeführt, setzt die Darstellung einer Konzentrationsfläche für die Windenergie ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, dessen (gestufte) Ausarbeitung auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt ist und als dessen Ergebnis der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werden muss. Diesen Vorgaben tragen auch die durch die Herausnahme der Teilflächen räumlich reduzierten Konzentrationszonen Rechnung. Nach der Begründung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans soll die Planung dazu beitragen, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung eine nachhaltige Energieversorgung sicherzustellen. Nach dem – von der Klägerin in der Planbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen – Grundsatz G 163a des Landesentwicklungsprogramms – LEP IV – (Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 26. April 2013 [GVBl. S. 66], zuletzt geändert durch die am 21. Juli 2017 in Kraft getretene 3. Teilfortschreibung des LEP IV [Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 12. Juli 2017, GVBl. S. 162]) sollen zwei Prozent der Fläche des Landes Rheinland-Pfalz für die Windenergienutzung bereitgestellt werden, wobei die Regionen des Landes entsprechend ihren natürlichen Voraussetzungen einen anteiligen Beitrag hierzu leisten. Diesen Vorgaben tragen auch die flächenmäßig reduzierten Konzentrationszonen Rechnung, wie sie sich in dem von der Klägerin im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag vom 23. Februar 2017 darstellen. Der Beschluss des Rats der Klägerin vom 7. Dezember 2015 sah insgesamt vier Sonderbauflächen für die Windenergienutzung mit einer Gesamtfläche von 522,7 ha vor. Im Verhältnis zu der im Umweltbericht angegebenen Gesamtfläche des Gemeindegebiets der Klägerin (ca. 15.447 ha) wurden damit ursprünglich etwa 3,39 Prozent für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt. Unter Abzug der Flächen, für die ein positiver Zielabweichungsbescheid durch die SGD Nord nicht erteilt wurde, verbleibt eine Fläche von ca. 440 ha, die etwa 2,84 Prozent der Gesamtfläche des Gebiets der Klägerin ausmacht. Nichts wesentlich anderes ergibt sich unter Zugrundelegung der Angaben zum Gemeindegebiet im Landschaftsplan der Klägerin (ca. 16.442 ha). Danach beträgt der Anteil der ursprünglich vorgesehenen Vorrangflächen ca. 3,18 Prozent der Gesamtfläche, nach Abzug der vom Zielabweichungsbescheid nicht erfassten Flächen verbleibt ein Anteil von 2,68 Prozent der Gesamtfläche der Klägerin für die Windkraftnutzung. Unter Berücksichtigung des Grundsatz G 163a des LEP IV ist auch diese (reduzierte) Fläche geeignet, der Windenergie in substantieller Weise Raum zu verschaffen.

53

Es ist auch inhaltlich nichts dafür ersichtlich, dass durch die Herausnahme der Teilflächen die Grundzüge der Planung berührt werden. Der Verbandsgemeinderat der Klägerin hat bereits in seiner Sitzung vom 22. Juli 2014 beschlossen, Flächen mit einem größeren zusammenhängenden Laubwaldbestand (ab 120 Jahren) sowie besonders strukturreiche totholz- und biotopbaumreiche größere Laubwaldkomplexe als weiche Tabuzonen einzuordnen und als Potenzialflächen für die Windenergienutzung auszuschließen. Zur Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, Flächen der vorgenannten Art zu erhalten sei ein Ziel der Regionalplanung, das in dem zu beschließenden Entwurf eines Regionalen Raumordnungsplans Region Trier ausgewiesen sei und damit für verbindlich erklärt werden solle. Im Vorgriff darauf erfolge die Einordnung der dargestellten Flächen als weiche Tabuzonen. Inhaltlich hiermit übereinstimmend wird im Zielabweichungsbescheid vom 24. Januar 2017 (auch unter Verweis auf den Beschluss des Rates der Klägerin vom 22. Juli 2014) ausgeführt, die Teilflächen mit altem Laubwaldbestand seien aus den Sonderbauflächen Nrn. 2 und 3 zu streichen. Mit Blick auf diese Ausführungen wie auch die Begründung des Verbandsgemeinderatsbeschlusses vom 22. Juli 2014 erscheint es jedenfalls als naheliegend, dass die Klägerin die Änderung ihres Flächennutzungsplans auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte.

54

In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinen Rechtsbehelf gegen den Zielabweichungsbescheid eingelegt und bereits im Widerspruchsverfahren (Schreiben vom 23. Februar 2017) vorgetragen hat, sie selbst habe Bereiche mit (alten) Laubwaldbeständen von den Sonderbauflächen für die Windkraftnutzung ausnehmen wollen. Sie habe allerdings im Planungsverfahren keine Kenntnis von der Existenz des Baumbestandes in den betroffenen Bereichen erlangt. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass eine räumlich reduzierte Teilgenehmigung im Widerspruch zu dem planerischen Willen der Klägerin stünde. Im Gegenteil ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin mutmaßlich auch einen Teilflächennutzungsplan mit dem auf den fehlerfreien Teilbereich beschränkten Inhalt beschlossen hätte.

55

3. Der beantragten Teilgenehmigung kann schließlich auch nicht die fehlende Vollzugsfähigkeit des Flächennutzungsplans (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entgegengehalten werden.

56

An der vom Beklagten in seinem Bescheid vom 30. Januar 2017 vertretenen Rechtsauffassung hat bereits die Widerspruchsbehörde Bedenken geäußert und diese ausführlich begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 verwiesen. Zwar liegen Teile der geplanten Sonderbauflächen für die Windkraftnutzung im Geltungsbereich der Landesverordnung über das „Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“ vom 17. Mai 1979 (GVBl. S. 137). Die Möglichkeit der Erteilung einer Genehmigung nach § 4 der Verordnung oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG ist von dem Beklagten indes unberücksichtigt gelassen worden. Dass die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 der Verordnung jedenfalls nicht fernliegend ist, ergibt sich bereits aus den im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 erwähnten Hinweisen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2013 (Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz – Rundschreiben Windenergie –). Danach ist in Landschaftsschutzgebieten die erforderliche Genehmigung regelmäßig zu erteilen, da das öffentliche Interesse an der Erzeugung und Versorgung der Gesellschaft mit erneuerbaren Energien in der Regel andere, in die Abwägung einzustellende Belange überwiegt (vgl. Nr. F.6. des Rundschreibens Windenergie, MBl. 2013, S. 150 [163]).

57

II. Nach alledem tragen die von dem Beklagten angeführten Gründe die Versagung der begehrten (Teil-)Genehmigung nicht.

58

Ob der 11. Änderung des Flächennutzungsplans weitere Bestimmungen entgegenstehen und ein Genehmigungsanspruch der Klägerin aus diesem Grund zu verneinen ist, kann und muss derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. Juli 2018 – 8 E 10238/18.OVG – ausgeführt hat, besteht nach den Grundsätzen über das sog. stecken gebliebene Genehmigungsverfahren (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 4 C 6.15 –, BVerwGE 156, 136 und juris, Rn. 47; OVG RP, Urteil vom 11. Mai 2005 – 8 A 10281/05.OVG –, BauR 2005, 1606 und juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09 –, DVBl. 2011, 560 und juris, Rn. 130 ff.) eine Einschränkung der Pflicht des Gerichts zur Spruchreifmachung der Sache. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Genehmigungsbehörde die Erteilung der beantragten Genehmigung wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt, ohne die Vereinbarkeit mit den durch das jeweilige Prüfprogramm festgelegten Vorschriften umfassend zu klären. Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, Urteil vom 5. März 2003 – 8 A 11370/02.OVG –; Urteil vom 11. Mai 2005, a.a.O.) sind die Gerichte in solchen Fällen selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken, wenn ansonsten komplexe Fragen – etwa des Naturschutzrechts – erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten. Davon ist vorliegend auszugehen. Da sowohl der Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2017 als auch der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 allein auf die vorstehenden Ablehnungsgründe gestützt sind, ohne dass sich der Beklagte mit weiteren Gesichtspunkten befasst hat, ist der Senat von der grundsätzlich nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestehenden Pflicht entbunden, die Sache spruchreif zu machen. Aus diesem Grund verbleibt es bei der Zuerkennung des mit dem Hilfsantrag begehrten Bescheidungsausspruchs (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

59

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

60

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –.

61

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Beschluss

62

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 9.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [LKRZ 2014, 169]).

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