Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 1/14

Tenor

Die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2012 in der Fassung der Genehmigung vom 15. Februar 2013 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen (Flurstücke ... und ... der Flur...), die westlich der Bundesstraße 5 (... -...)- im Bereich „...“ - gelegen sind.

2

Die Antragsgegnerin hat - erstmals - 1998 in ihrem Flächennutzungsplan Flächen im Außenbereich dargestellt, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden können. Im Zuge der vorliegend angegriffenen 6. Änderung des Flächennutzungsplanes werden weitere Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen dargestellt.

3

In der Gemeinde Hemme besteht eine sogenannte „Bürgerwindparkgesellschaft“, deren Geschäftsführer der Bürgermeister der Gemeinde und deren Gesellschafter alle Gemeindevertreter sind.

4

Im Vorfeld des Planänderungsverfahrens übersandte die Gemeinde dem Antragsteller den Entwurf einer „städtebaulichen Vereinbarung“, wonach sich der Antragsteller verpflichten sollte, seine Flächen nach entsprechender Planänderung „einem Bürgerwindpark zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen“ (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1). Der Antragsteller lehnte die Unterzeichnung dieser Vereinbarung ab.

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5

Am 06. Oktober 2010 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung der 6. Änderung ihres Flächennutzungsplans u.a. für den Teilbereich 3 - „Weißes Moor" -; der Aufstellungsbeschluss wurde am 08. November 2010 öffentlich bekannt gemacht.

6

Nach dem Planentwurf sollte die - erweiterte - Fläche zur Errichtung von Windenergieanlagen im Osten bis zu einem Abstand von ca. 130 m an den Verlauf der Bundesstraße B 5 heran reichen. Die Grundstücke des Antragstellers sollten von diesem Bereich nicht mit umfasst sein. Die erweiterten Flächen schließen im Westen an die bisherigen für Windenergieanlagen vorgesehenen Flächen des Flächennutzungsplans der Gemeinde an. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Umgrenzung der Flächen an die gemeldeten zusätzlichen Flächen für die Windenergienutzung angelehnt, die in die Teilfortschreibung der Regionalplanung des Landes eingebracht worden sind.

7

Nachdem im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gegen den Planentwurf keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen worden waren, folgte vom 13. September bis 13. Oktober 2011 eine Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB. Eine Stellungnahme zum Planentwurf von Seiten des Antragstellers erfolgte nicht.

8

Am 18. Dezember 2012 wurde die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen; im Hinblick darauf, dass alle Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren, da sie Mitgesellschafter der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft sind, erfolgte die Beschlussfassung durch eine seitens der Kommunalaufsichtsbehörde am 11. Dezember 2012 gemäß § 127 GO bestellte Beauftragte. Die Planänderung wurde durch das Innenministerium am 15. Februar 2013 - mit Nebenbestimmungen und Hinweisen - genehmigt. Am 27. Februar 2013 wurde die Genehmigungserteilung bekannt gemacht.

9

Einen Antrag des Antragstellers auf Aufnahme seiner Grundstücke in den Geltungsbereich des geänderten Flächennutzungsplanes lehnte die Gemeinde am 23. Januar 2014 ab.

10

Mit dem am 03. Februar 2014 eingegangenen Normenkontrollantrag vertritt der Antragsteller die Ansicht, die Planänderung beeinträchtige sein Baurecht gemäß Art. 14 GG. Es sei absehbar, dass sein beabsichtigter Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage auf seinem Grundstück abgelehnt werden werde. Das Planaufstellungsverfahren sei fehlerhaft, weil in der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfes nicht angegeben worden sei, welche Umweltthemen verfügbar gewesen seien. Eine städtebauliche Begründung dafür, dass seine Flächen nicht in das Plangebiet einbezogen worden seien, sei nicht erkennbar. Die Flächen seinen von Windkraftanlagen geradezu umzingelt und von der Gemeinde selbst für die Teilfortschreibung des Regionalplanes vorgeschlagen worden. Soweit die Antragsgegnerin das Ziel eines „Bürgerwindparks“ verfolge, sei dies planungsrechtlich nicht relevant. Indem die Planänderung von dem Regionalplan abweiche, verstoße sie gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, was zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes führe.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung seiner 6. Änderung für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie hält den Antrag für unzulässig. Der Änderung des Flächennutzungsplanes komme keine erneute Wirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu. Die Planänderung erweitere zwar die ursprünglichen Konzentrationsflächen um zusätzliche Flächen, doch schaffe oder vertiefe sie nicht die Wirkungen im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB. Eine negative Ausschlusswirkung werde nicht geregelt. Die Gemeinde habe sich auf die Darstellung positiver Flächen für Neuanlagen beschränkt. Die Darstellung solcher Konzentrationsflächen sei für sich genommen kein zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle. Die Änderung des Flächennutzungsplans enthalte allein positive Wirkung für die Windenergienutzung. Die Ausschlusswirkung sei bereits durch den Flächennutzungsplan 1998 bewirkt worden. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil die Änderung des Flächennutzungsplanes Rechtswirkungen nur in deren unmittelbarem Geltungsbereich erzeuge. Soweit der Antragsteller die Aufnahme seiner Grundstücke in die Flächennutzungsplanung erreichen wolle, stehe ihm ein dahingehender Anspruch nicht zu. Das Interesse an der Aufnahme eigener Flächen in den Planänderungsbereich sei kein abwägungserheblicher Belang. Für einen Anspruch auf Änderung von Normen oder auf Schaffung von Normen bestehe keine Antragsbefugnis. Es fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Änderung des Flächennutzungsplanes nichts gewinne. Sein Grundstück bleibe auch danach außerhalb der Konzentrationszonen. Es bestünden auch keine mittelbaren Rechtswirkungen. Selbst im Falle einer Aufhebung der Änderung des Flächennutzungsplanes werde die Gemeinde nicht zur erneuten Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß der Landes-Regionalplanung schreiten. Die Regelungen des Regionalplans seien unwirksam, so dass keine Anpassungspflicht bestehe. Selbst wenn dies anders wäre, wäre die Gemeinde nicht gezwungen, die äußerst kleinen Flächen des Antragstellers in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Gerade in Randbereichen stehe der Gemeinde ein Planungsspielraum zu. Der angegriffene Plan enthalte keinerlei Regelung zur Absicherung eines „Bürgerwindparks“. Diesem Gedanken sei keine abwägungserhebliche Bedeutung beizumessen, insbesondere nicht bei der Abgrenzung der Konzentrationszonen. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung der in die 6. Änderung des Flächennutzungsplans einbezogenen Flächen mit der Teilfortschreibung des Regionalplans habe die Gemeinde keine erneute gesamträumliche Planung im Sinne der Entwicklung neuer oder veränderter Tabukriterien durchgeführt, vielmehr seien die bisherigen Konzentrationszonen nur punktuell ergänzt worden. Die Abwägung sei im Übrigen nicht durch die Gemeinde erfolgt, sondern durch einen vom Kreis bestellten Beauftragten.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, nebst Anlagen sowie auf den Verfahrensvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte über den Normenkontrollantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem beide Beteiligte darauf verzichtet haben (Schriftsätze des Antragstellers vom 16.02.2015 und der Antragsgegnerin vom 05.08.2014; § 101 Abs. 2 VwGO).

18

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

19

1. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags greifen nicht durch. Ihrer Ansicht, die angegriffene 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sei kein statthafter Gegenstand eines Normenkontrollantrages (1.1), dem Antragsteller fehle die erforderliche Antragsbefugnis (1.2) und das Rechtsschutzbedürfnis (1.3), ist nicht zu folgen.

20

1.1 Die Darstellung von Konzentrationsflächen in einem Flächennutzungsplan ist - allein - kein möglicher Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog; statthafter Antragsgegenstand kann nur die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, 4 CN 1.12, BVerwGE 146,40 ff., bei Juris Rn. 10, 19).

21

Die Antragsgegnerin übergeht, dass sich der Antragsteller - gerade - gegen die (auch) nach der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes zu seinen „Lasten“ fortbestehende Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplanes für Standorte außerhalb der darin dargestellten Konzentrationszonen wendet. Diese Ausschlusswirkung gilt auch für die - außerhalb gelegenen - Grundflächen des Antragstellers. Sie wird durch die - angegriffene - 6. Änderung des Flächennutzungsplans erneuert. Der Umstand, dass die Grundstücke des Antragstellers auch schon vor dieser Änderung von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erfasst waren, weil sie nach den „alten“ Fassungen des Flächennutzungsplanes ebenfalls außerhalb der Konzentrationsflächen lagen, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Änderung diese Wirkung durch die normähnliche Wirkung des Änderungsplanes erneut begründet hat.

22

Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, die angegriffene Planänderung „regele“ keine negative Ausschlusswirkung und enthalte nur „positive“ Wirkungen für die Windenergienutzung, ist dem nicht zuzustimmen. Da die Planänderung die für den Bau von Windkraftanlagen zugelassenen Flächen erweitert, nimmt sie die aufgrund der bisherigen Flächennutzungsplanung geltende Ausschlusswirkung gleichsam zurück. Die neu dargestellten Flächen für Windkraftanlagen werden mit anderen Worten aus der Ausschlusswirkung herausgenommen. Zugleich wird „geregelt“, dass für die (verbleibenden) Flächen außerhalb der Konzentrationszonen die Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gilt.

23

Der Umstand, dass der planungsrechtliche Ausschluss der Zulässigkeit von Windkraftanlagen bereits mit der ersten diesbezüglichen Flächennutzungsplanung im Jahre 1998 bewirkt worden ist, ändert nichts daran, dass dieser Ausschluss aufgrund der jetzt angegriffenen Änderung - insbesondere - zu Lasten der Grundstücke des Antragstellers neu „bestätigt“ und geregelt worden ist. Auch wenn die Erweiterung der Konzentrationsflächen durch zusätzliche Flächen die Ausschlusswirkung der bisher dargestellten Konzentrationsflächen nicht in Frage stellt (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn, u.a., BauGB, 2014, § 249 Rn. 7), wird die Ausschlusswirkung durch die angegriffene Planänderung unter Berücksichtigung zusätzlicher Flächen neu bestimmt; sie enthält insoweit auch eine neue Regelung.

24

Damit ist mit der Planänderung verbundene neue Ausschlusswirkung statthafter Gegenstand eines Normenkontrollantrages analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

25

1.2 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, denn es besteht die rechtliche Möglichkeit, dass die angegriffene Planänderung eigene Rechte des Antragstellers verletzt (vgl. auch Frey, NVwZ 2013, 1184/1186 [zu 2.a.bb.]). Die Ausschlusswirkung betrifft eigene Rechte des Antragstellers. Er beabsichtigt, außerhalb der im angegriffenen Änderungsplan umgrenzten Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen eine oder mehrere Windkraftanlage(n) zu errichten. Diese Absicht war der Gemeinde frühzeitig bekannt. Die mit der Planänderung verbundene (s. o. 1.1) und auch beabsichtigte Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht der Verwirklichung der Errichtung einer oder mehrerer Windkraftanlage(n) entgegen.

26

Die vorliegende Konstellation ist nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem ein sog. „Planaußenlieger“ die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans erstrebt (vgl. dazu Urt. des Senats v. 11.10.20016, 1 KN 1/05, NordÖR 2007, 507 [bei Juris Rn. 38 f.]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2013, 12 MN 290/12, NuR 2013, 231 [bei Juris Rn. 16 ff.]; VGH München, Urt. v. 20.09.2011, 1 N 10.1818, Juris [Rn. 17 f.]). Während es in jenen Fällen darum geht, durch Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans die planungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Nutzung zu „erstreiten“, geht es bei einer - auf der Ebene des Flächennutzungsplans erfolgenden - Darstellung sog. „Konzentrationszonen“ darum, den außerhalb dieser Zonen gelegenen Grundstücken die (zuvor dort bestehende) privilegierte bauliche Nutzungsmöglichkeit (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) künftig zu „entziehen“. Ausgehend davon befinden sich die „Außenlieger“ einer Konzentrationszone in einer völlig anderen Position als diejenigen, die die Einbeziehung ihres Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans erstreben.

27

1.3 Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags kann auch nicht eingewandt werden, dass dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle.

28

Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller im Falle des Erfolges seines Antrages nicht erreicht, dass seine Grundstücke künftig - planungsrechtlich - mit Windkraftanlagen bebaubar sind, da der „Wegfall“ der Erweiterungsflächen lediglich bewirkt, dass die Ausschlusswirkung nach dem vorherigen planungsrechtlichen Zustand auf der Grundlage der „alten“ Flächennutzungspläne der Gemeinde fortgilt. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers besteht aber gleichwohl, weil er durch die von ihm erstrebte Unwirksamkeitserklärung der Planänderung seine Rechtsstellung verbessern kann.

29

Es ist nicht auszuschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann; etwas anderes würde nur dann gelten, wenn unzweifelhaft wäre, dass der Antragsteller seinem Ziel, seine Grundstücke für die Errichtung von Windkraftanlagen (künftig) baulich nutzen zu können, auch dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen könnte, wenn der angegriffene Änderungsbebauungsplan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993, 4 NB 50.92, NVwZ 1994, 269). Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist auch gegeben, wenn die erstrebte Entscheidung für den Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002, 4 CN 3.01, NVwZ 2002, 1126). Das ist hier der Fall, weil im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsplanes für den Antragsteller die Chance besteht, dass die Antragsgegnerin seine Flächen bei einer erneuten Planung in eine Konzentrationszone einbezieht. Hier gilt der gleiche Gedanke, den der Senat bereits im Zusammenhang mit der Frage entwickelt hat, ob ein Grundstückseigentümer Planfestsetzungen in der Erwartung angreifen darf, dass bei einer Neuüberplanung für ihn günstigere Festsetzungen erfolgen werden (vgl. Urteil des Senats vom 15.09.2011, 1 KN 2/11, NordÖR 2012, 142 [bei Juris Rn.24]; vgl. auch Frey, NVwZ 2013, 1184/1188 [zu 3.b.]).

30

Soweit die Antragsgegnerin dazu (vorsorglich) anführt, sie werde im Falle einer Neuüberplanung die „äußerst geringen“ Flächen des Antragstellers nicht in den Flächennutzungsplan aufnehmen, kann diesem Einwand rechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Die Antragsgegnerin hat ihre Planungshoheit am Maßstab der planungsrechtlichen Erforderlichkeit auszuüben und kann sich weder zur Aufstellung von Bauleitplänen noch - vorab - dazu verpflichten, von einer bestimmten Planung künftig abzusehen. Im Fall einer Neuplanung ist sie vielmehr gehalten, über die Umgrenzung des Plangebietes im Rahmen einer gerechten planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu entscheiden und dabei - auch - die privaten Belange des Antragstellers oder anderer Privateigentümer in die Abwägung einzubeziehen. Anzumerken ist, dass die Erklärung der Antragsgegnerin, im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsplanes keine neue Überplanung vorzunehmen, auch im Hinblick auf die im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans gelegen Grundstücke und die dafür vorgesehenen baulichen Möglichkeiten zur Windkraftnutzung rechtlich äußerst problematisch ist.

31

1.4 Im Planaufstellungsverfahren hat der Antragsteller gegen die Änderungsplanung (Entwurf) keinerlei Stellungnahmen abgegeben. Soweit er den Abschluss einer städtebaulichen Vereinbarung mit der Antragsgegnerin abgelehnt hat, ist dies vor Beginn des Planaufstellungsverfahrens erfolgt; sein „Antrag“, seine Grundstücke in das Plangebiet aufzunehmen, ist erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens gestellt und (ablehnend) beschieden worden.

32

Bleiben im Planaufstellungsverfahren - trotz gegebener Möglichkeit - Stellungnahmen der Betroffenen aus, kann dies zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages führen. Die in § 47 Abs. 2 a VwGO bestimmte Präklusionsregelung ist auch auf das Verfahren zum Erlass von Flächennutzungsplänen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB anwendbar, soweit ein Bürgerbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden hat (Urt. des Senats v. 18.05.2010, 1 KN 10/09, NordÖR 2010, 312 [bei Juris Rn. 18]). Im vorliegenden Fall greift die Präklusion jedoch nicht, weil die Antragsgegnerin die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 15. August 2011 nicht mit dem Hinweis versehen hat, dass unterbliebene Einwendungen gegen den Planentwurf zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages führen können. In Ermangelung dieses Hinweises tritt die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2 a [letzter Hs.] VwGO nicht ein (OVG Koblenz, Urt. v. 16.05.2013, 1 C 11003/12, BauR 2013, 1630 [bei Juris Rn. 25]).

33

2. Der somit - zulässige - Normenkontrollantrag ist auch begründet.

34

2.1 Der angegriffene Änderungsplan ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise entstanden.

35

Nach dem Text der Auslegungsbekanntmachung vom 18. August 2011 hat die Antragsgegnerin als verfügbare umweltrelevante Informationen nur auf den „Landschaftsplan der Gemeinde Hemme“ verwiesen. Das genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Ein pauschaler Hinweis auf den Landschaftsplan genügt dafür nicht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206 sowie Urt. v. 11.09.2014, 4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232). Die Auslegungsbekanntmachung hat damit die - gesetzlich geforderte - Anstoßwirkung verfehlt; dieser Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt haben.

36

2.2 Unabhängig von dem Verfahrensmangel (2.1) ist der angegriffen Änderungsbebauungsplan auch materiell fehlerbehaftet, weil die dem Plan zugrunde liegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) rechtlich zu beanstanden ist.

37

2.2.1 Es kann dahinstehen, ob ein Abwägungsfehler - schon - darin zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin - wie sie ausdrücklich vorträgt - im Rahmen der Planänderung keine erneute das Gemeindegebiet abdeckende Planung im Sinne der Entwicklung neuer oder veränderter Tabukriterien durchgeführt hat, sondern lediglich in Anlehnung an die (seinerzeit noch nicht in Kraft getretene) Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum IV eine „punktuelle“ Ergänzung von Flächen für drei Teilbereiche vorgenommen hat. Auch eine solche „punktuelle“ Ergänzung erfordert eine Auswahl unter verschiedenen Flächen, die im Rahmen des Regionalplanes und der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB für eine Darstellung von Windkraft-Konzentrationszonen in Betracht kommen (vgl. Beschl. des Senats v. 20.04.2011, 1 MR 1/11, NordÖR 2011, 446 [bei Juris Rn. 3] ; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.01.2014, 12 KN 285/12, NuR 2014, 872). Aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin sich dieser Auswahl-Aufgabe überhaupt bewusst war und gegebenenfalls nach welchen Kriterien sie die Auswahl getroffen hat. Die - insbesondere - vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob sich die Antragsgegnerin bei der Auswahl der zusätzlichen Konzentrationsflächen und ihrer Umgrenzung an den Wünschen bzw. Vorstellungen der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft in der Gemeinde orientiert hat, hatte - ersichtlich - maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl der sog. Konzentrationsflächen. Die „Vorgeschichte“ des Planungsverfahrens zeigt, dass Einflüsse in dieser Hinsicht für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin wirksam gewesen sind. Damit sind keine Kriterien angesprochen worden, die - aus sich heraus - eine geordnete planungsrechtliche Entwicklung des Gemeindegebietes gewährleisten. Die Vorstellungen oder Wünsche einer „Bürgerwindpark“-Gesellschaft sind im Rahmen der planerischen Abwägung nicht mehr oder weniger Wert als die Wünsche anderer Grundstückseigentümer im Planungsraum. Die gemeindliche Planungshoheit kann durch derartige Wünsche keinesfalls gebunden sein. Auch wenn - wie vorliegend - der Bürgermeister und alle Gemeindevertreter an der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft (privatrechtlich) beteiligt sind, ist das damit „versammelte“ Privatinteresse in rechtlicher Hinsicht nicht gleichzusetzen mit dem öffentlichen Interesse, das für die Bauleitplanung der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft maßgeblich zu sein hat.

38

2.2.2 Die Antragsgegnerin hat - jedenfalls - die privaten Belange des Antragstellers bei der (Neu-)Festlegung der Konzentrationszonen nicht ausreichend berücksichtigt. Private Belange, die auf eine Einbeziehung eigener Flächen in einer Konzentrationszone gerichtet sind, können nicht von vornherein als unerheblich für die planerische Abwägung außer Betracht bleiben (vgl. Urt. des Senats v. 18.11.2011, 1 KN 21/10, NordÖR 2012, 31 [bei Juris Rn. 17]).

39

Der Antragsgegnerin war schon vor Beginn des Planaufstellungsverfahrens das private Interesse des Antragstellers an der Einbeziehung seiner Grundflächen in den Geltungsbereich des Änderungsplanes bekannt, wie sich aus der Korrespondenz im Zusammenhang mit der - letztlich gescheiterten - städtebaulichen Vereinbarung zwischen Gemeinde und Antragsteller ergibt. Dementsprechend hätte die Antragsgegnerin dieses Interesse an einer Einbeziehung dieser Privatflächen - ganz oder teilweise - in den Plangeltungsbereich abwägen müssen. Das war - umso mehr - geboten, weil - unstreitig - die Grundstücke des Antragstellers gegenüber der Landesplanung seinerzeit - noch - als Teil des dort auszuweisenden Eignungsgebietes „gemeldet“ worden waren und diese Grundstücke auch in das dem Entwurf der städtebaulichen Vereinbarung beigefügte vorgesehene Plangebiet des Änderungs-Flächennutzungsplan einbezogen werden sollte.

40

In der Begründung der angegriffenen Planänderung (S. 8) wird zur Begründung der der Nicht-Einbeziehung der Grundstücksflächen des Antragstellers ausgeführt, dass sich wegen des „einzuhaltenden Abstandes von 100 m zur östlich anschließenden Bundesstraße 5“ nur eine „sehr kleine zusätzliche Windenergieeignungsfläche“ bleibe. Wegen der „avisierten Windenergieanlagenkonstellation der Multi-Megawatt-Klasse“ ergebe sich „keine wirtschaftliche und bzgl. der zusätzlichen Bodenversiegelung ... naturschutzrechtlich vertretbare Erschließung.“ Diese Gründe erscheinen nicht tragfähig:

41

Es ist schon fraglich, ob die Gemeinde ihrer Planung eine bestimmte „avisierte“ Windkraftanlagen-Gattung zugrundelegen durfte. In den im angegriffenen Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen sind nicht nur - und (planungsrechtlich) nicht einmal vorrangig - Windenergieanlagen der sog. „Multi-Megawatt-Klasse“ zulässig.

42

Unabhängig davon ist der Planung - im Ausgangspunkt - darin zu folgen, die Konzentrationszone unter Berücksichtigung von rechtlich begründeten Abstandserfordernissen abzugrenzen. Aus straßenrechtlicher Sicht ergibt sich dies aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 FStrG, wonach Windkraftanlagen „unterhalb“ eines bestimmten Mindestabstandes von der Bundesstraße 5 nicht oder nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde errichtet werden dürfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2008, 8 A 2138/06, ZUR 2009, 33, bei Juris Rn. 176 ff.). Diese - straßenrechtlich gebotenen - Abstände gehören zu den „Abstandserfordernissen“, die nach den ministeriellen „Grundsätzen zur Planung von ... Windkraftanlagen“ vom 26.11.2012 (V 531; Amtsbl. SH S. 1352 ff.), die für die gemeindliche Bauleitplanung als „Entscheidungshilfen“ gelten, „in der Regel einzelfallbezogen zu klären sind“ (Ziff. 2.3 der „Grundsätze“). Nach Anlage 1 der „Grundsätze“ soll (u. a.) gegenüber Bundesstraßen ein Mindestabstand im Umfang der Anlagen-Gesamthöhe (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) eingehalten werden, es sei denn, wegen Eiswurfgefahr wäre ein größerer Abstand erforderlich.

43

Ausgehend von diesen Vorgaben wäre der von der Antragsgegnerin angenommene Abstand von 100 m nachvollziehbar, wenn in der Konzentrationszone auch (kleinere) Windkraftanlagen bis 100 m Gesamthöhe zugelassen werden sollten. Soweit die Planbegründung auf Windenergieanlagen der sog. „Multi-Megawatt-Klasse“ (ab 2 MW) „avisiert“, deren Gesamthöhe in der Regel (mind.) 140 m beträgt, hat dies - ersichtlich - keinen Niederschlag in der Abstandsbemessung gefunden.

44

Auch wenn der Abstand zur Bundesstraße 5 nicht „nur“ 100 m, sondern 140 m betragen sollte (was dazu führen würde, dass die südwestliche „Spitze“ der Konzentrationszone den Abstand unterschritte), läge noch immer mehr als die Hälfte der Grundflächen des Antragstellers außerhalb des Abstandsbereichs zur Bundesstraße 5. Das belegen die bei den Akten befindlichen Karten (z. B. Bl. 28 d. A.). Die außerhalb der „Abstandserfordernisse“ gelegene Fläche kann - entgegen der Planbegründung - nicht als „sehr klein“ bezeichnet werden; ihre Größe - bei 100 m Abstand gut 2 % ha, bei 140 m Abstand ca. 2 ha - wäre ausreichend, um zumindest eine Windkraftanlage zu errichten. Soweit die Antragsgegnerin die Grundflächen des Antragstellers gleichwohl nicht in den Geltungsbereich des Änderungsplanes einbezogen hat, weil - aus ihrer Sicht - „keine wirtschaftliche und ... naturschutzrechtlich vertretbare Erschließung“ gegeben sei, fehlen dazu nähere Angaben. Es ist kein konkreter Grund dafür ersichtlich, dass die Erschließung oder der der Baugrund auf den Grundstücken des Antragstellers (deutlich) anders zu beurteilen sein könnte als es bei den Ländereien innerhalb der Konzentrationszone der Fall ist, die zur Errichtung von Windkraftanlagen - in unmittelbarer Nachbarschaft - vorgesehen sind. Die planerische Abwägung ist insoweit nicht tragfähig.

45

Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und hatten zudem - konkret - Einfluss auf das Abwägungsergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), denn sie haben die Begrenzung der im angegriffenen Plan dargestellten Konzentrationszone beeinflusst.

46

Es kann danach offen bleiben, ob die die Nicht-Einbeziehung der Grundstücke des Antragstellers in das Plangebiet (auch) dadurch motiviert war, dass er sich nicht an der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft beteiligen wolle. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre dies rechtsfehlerhaft. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 04.04.2013, 1 LB 7/12, NordÖR 2013, 518).

47

3. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

49

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

50

BESCHLUSS

51

Der Streitwert wird auf 35.000,00 EURO festgesetzt.


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