Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 60/14
Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin.
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Mit Antrag vom 12./20.09.2011 beantragte die A. Umweltgerechte Kraftanlagen (…) GmbH (im Folgenden: A.) bei dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG, hilfsweise eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG, für die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen in den Gemarkungen M., R., H., Z. und S. südlich des Ortsteils H. der Stadt Südliches Anhalt, den sog. Windpark H.. 15 der Standorte liegen auf dem Gebiet der Stadt Südliches Anhalt, die übrigen 3 Standorte liegen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die Standorte der WEA auf dem Gebiet der Antragsgegnerin liegen im Geltungsbereich des angegriffenen Flächennutzungsplans, jedoch außerhalb der hierin festgelegten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie. Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen wurden der A. von den jeweiligen Grundstückseigentümern durch Nutzungsverträge gestattet. Mit Projektübernahmevertrag vom 02.04.2012 übernahm die Antragstellerin das "Windenergievorhaben Projekt H." von der A..
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Am 11.04.2012 erhob die A. beim Verwaltungsgericht Klage auf Verpflichtung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zur Erteilung der beantragten Genehmigung. Mit Bescheid vom 16.04.2012 lehnte dieser den Antrag der A. vom 12./20.09.2011 ab. Hiergegen legte diese mit Schreiben vom 15.05.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 19.03.2014 – 4 A 65/12 HAL – setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Senats in den Normenkontrollverfahren 2 K 109/13 und 2 K 19/14 aus. Mit zwei Urteilen vom 21.10.2015 – 2 K 109/13 und 2 K 19/14 – erklärte der Senat den sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 für unwirksam.
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Bereits am 01.02.2012 war die Aufstellung der Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Am 29.08.2012 wurden der Entwurf zur Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin und dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Am 07.09.2012 erfolgte die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin. Hierin hieß es:
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"Der Entwurf zur Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt D. (Fassung Juli 2012), die dazugehörige Begründung mit integriertem Umweltbericht (Fassung Juli 2012) sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuch (BauGB) und Beschluss des Stadtrates vom 29.08.2012 in der Zeit vom 17.09.2012 bis einschließlich 18.10.2012 während folgender Zeit zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
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Ort:
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Stadt D., FB Bau und Gebäudemanagement, Zimmer 16,
L-Straße, D-Stadt
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Montag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
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Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:
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- Landschaftsplan OT D. und OT E.
- Ökologisches Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt
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Bedenken und Anregungen können nur zu den ergänzten und geänderten Teilen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben."
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Am 19.12.2012 wurde die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen. Hiermit wurden u.a. vier Sondergebiete für Windenergie festgesetzt, die in ihrer Ausdehnung den im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten "L. Nordost", "T.", "W./S." und "D." entsprachen. Im Rahmen der "Planzeichenerklärung" enthielt der Plan folgende Festlegung:
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"Windenergieanlagen sind in den Gebieten, für die der Flächennutzungsplan die Ausweisungen (Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) enthält, nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass von den in der Anlage 5 zu diesem Flächennutzungsplan gekennzeichneten Altanlagen im Umfeld des jeweiligen im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebietes jeweils Altanlagen zurückgebaut werden. Der Rückbau der Altanlagen muss innerhalb einer Frist von spätestens 4 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Windenergieanlagen erfolgen. Die Anlage 5 ist Bestandteil dieser Darstellung."
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In der Begründung der Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans hieß es, aus dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 ergäben sich raumordnerische Festlegungen. Hierin seien mehrere Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten für das Plangebiet festgelegt worden. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie entsprächen hinsichtlich ihrer Ausdehnung diesem sachlichen Teilplan. Die Festlegungen im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" stellten einen verbindlichen Rahmen für die kommunale Bauleitplanung dar. Sie beabsichtige zudem, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, für außerhalb der festgelegten Sondergebiete errichtete Windenergieanlagen in ihrer Bauleitplanung innerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten Flächen festzulegen, die nur für das Repowering von Windenergieanlagen gemäß § 249 Abs. 2 BauGB zur Verfügung stehen sollen. Sie verfolge die Absicht, das Orts- und Landschaftsbild aufzuräumen sowie die optischen Beeinträchtigungen und die Immissionsbelastungen der Windenergienutzung im Rahmen des Repowerings zu vermindern. Repowering von Windenergieanlagen sei gemäß Ziel 113 LEP nur in Vorranggebieten oder Eignungsgebieten zulässig. Es sei ihre planerische Absicht, mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans zu gewährleisten, dass die ausgewiesenen Sondergebiete für die Windenergienutzung nur bebaut würden, wenn sichergestellt sei, dass im Gegenzug vorhandene Altanlagen binnen angemessener Frist abgebaut würden. Ihr Ziel sei, dass im Ergebnis der Planung die Anzahl der Windenergieanlagen mindestens halbiert und der Energieertrag gesteigert werde. Für das Repowering alter Anlagen seien alle Anlagen vorgesehen, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb des ausgewiesenen Sondergebiets oder außerhalb davon befänden. Es sei vorgesehen, dass – wenn die außerhalb der Sondergebiete liegenden Anlagen zurückgebaut sind – auch die Altanlagen innerhalb der Sondergebiete ersetzt würden. Es gelte, dass eine leistungsstarke Anlage im Vorranggebiet zwei Altanlagen ersetze. Anlagen außerhalb und Altanlagen innerhalb der Vorranggebiete sollten im Zuge des Repowerings abgebaut werden.
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Am 23.04.2013 wurde die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld genehmigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt D. erfolgte am 07.06.2013.
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Mit Schreiben vom 03.06.2014, das der Antragsgegnerin am gleichen Tag per Fax zuging, rügte die Antragstellerin, die Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt vom 07.09.2012 verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Es fehle an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Die bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, hier der zwei Unterlagen "Landschaftsplan OT D. und OT E." und "Ökologisches Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt", genüge nicht. Diesem Hinweis sei nicht zu entnehmen, welche nach Themenblöcken zusammengefassten und zumindest schlagwortartig charakterisierten Umweltinformationen den Unterlagen zu entnehmen seien. Zudem liege ein Abwägungsvorgangsfehler in der unbesehenen Übernahme der im – unwirksamen – sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 festgelegten Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie als Sondergebiete Wind in den Flächennutzungsplan, ohne dass dem eine eigene Abwägung zugrunde liege. Insbesondere seien ihre Interessen an der Windenergienutzung im Bereich der Anlagenstandorte Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 in der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl sie dem Plangeber nach der Beiladung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren bekannt gewesen seien. Darin liege ein zumindest partieller Abwägungsausfall. Als weiterer Abwägungsvorgangsfehler zu rügen sei die im Ergebnis zu einer Halbierung der mit Windenergieanlagen nutzbaren Flächen führende "Konkretisierung" der regionalplanerisch vorgegebenen Eignungsgebiete für die Windenregienutzung durch Darstellung eines innerhalb der Sondergebiete Wind allein zulässigen Repowering. Dies führe zu einer übermäßigen und in diesem Umfang unzulässigen Reduzierung der Windenergienutzung innerhalb der raumordnungsrechtlich festgelegten Windkrafteignungsgebiete selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Regionalplans. Die Ermächtigung zur Darstellung des Repowering könne nur so verstanden werden, dass sie eine nähere Abwägung auch zur Notwendigkeit ihres räumlichen Umfangs voraussetze. Daran fehle es, wenn sämtliche Sondergebiete Wind mit diesem Vorbehalt zur Zulässigkeit neuer Windenergieanlagen belastet würden. Die Festlegung sei auch unklar, da sie nicht erkennen lasse, wie viele Altanlagen zurückgebaut werden müssten, um ein Repowering zu ermöglichen. Die in der Begründung des Flächennutzungsplans im Umweltbericht auf Seite 43 enthaltene Darstellung, für eine neu errichtete Anlage entfielen zwei alte, lasse sich aus der Festlegung nicht ableiten. Die gerügten Abwägungsvorgangsfehler seien auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, da sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien.
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Am 04.06.2014 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
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Zur Begründung trägt sie vor, die Normenkontrolle gegen den Flächennutzungsplan sei analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, soweit es um die Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen gehe, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden seien. § 47 Abs. 2a VwGO führe nicht zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags, selbst wenn man die Vorschrift bei der Anfechtung von Flächennutzungsplänen für entsprechend anwendbar halte, denn die Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags die Geltendmachung von Einwendungen voraussetze. Ihr fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar führe die Verwerfung der am 19.11.2012 beschlossenen Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes zunächst nur zurück zu dem bisherigen Flächennutzungsplan mit dem Inhalt der am 12.12.2007 beschlossenen Festsetzungen. Auch dieser habe Sonderbauflächen für die Windenergienutzung enthalten, denen grundsätzlich außergebietliche Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugekommen sei. Ihre Vorhabengrundstücke lägen auch nicht innerhalb dieser Sonderbauflächen. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die in diesem Flächennutzungsplan dargestellten Windkrafteignungsgebiete aus dem seinerzeit noch für wirksam erachteten Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 07.10.2005 "eins zu eins" übernommen habe. Daher sei zu erwarten, dass sie, nachdem auch der sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 für unwirksam erklärt worden sei, künftige regionalplanerische Festlegungen eines Windkraftvorrang- und Windkrafteignungsgebietes für ihre Vorhabengrundstücke wieder (gemäß § 1 Abs. 4 BauGB) "eins zu eins" in die eigene Flächennutzungsplanung übernehmen werde. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass künftig eine neue, für sie günstigere Flächennutzungsplandarstellung getroffen werde. Zudem unterliege der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 12.12.2007 durchschlagenden Wirksamkeitsbedenken. Die Darstellung der Windkrafteignungsflächen in diesem Flächennutzungsplan sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen, da diese nur aus den regionalplanerischen Festlegungen übernommen worden seien, ohne damit weitere Rechtswirkungen zu verbinden. Der Antrag sei auch begründet. Das Planaufstellungsverfahren sei wegen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fehlerhaft. Die Bekanntmachung der Auslegung vom 07.09.2012 genüge den Anforderungen an die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen nicht. Die Angabe nur der Titel der vorliegenden Unterlagen, die zudem in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten seien, reiche nicht aus. Der Fehler sei auch gemäß §§ 214, 215 BauGB beachtlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans sei darüber hinaus abwägungsfehlerhaft. Insoweit werde zunächst auf die Verfahrensrüge vom 03.06.2014 verwiesen. Darüber hinaus sei auch die Festlegung zum Repowering abwägungsfehlerhaft, die sämtliche Windeignungsflächen erfasse. Es sei nicht hinreichend ermittelt worden, ob die abzubauenden Anlagen zumindest auch im Entscheidungs- oder Einflussbereich desselben Investors stünden, der durch den Plan neue Standortchancen erhalte. Wo die Identität des einen mit dem anderen im gesamten Geltungsbereich des Flächennutzungsplans fehle, führe die sämtliche Sondergebiete einschränkende Repowering-Darstellung zu einem Ausschluss der raumordnungsrechtlich freigegebenen und gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auch von der Kommune zu beachtenden Windenergienutzung. Eine ausreichende Anzahl von Altanlagen stehe entweder nicht zur Verfügung oder sei als Voraussetzung des Baurechts innerhalb der Konzentrationszone nur gegen viel Geld zu haben. Im Ergebnis würden alle Grundstückseigentümer oder Interessenten, die innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen errichten und betreiben wollten, vollständig ausgeschlossen, wenn und soweit sie nicht mit den Betreibern der Bestandsanlagen identisch seien oder diese teuer "herauskauften". Eine solche Darstellung sei nicht nur im Abwägungsvorgang, sondern auch im Abwägungsergebnis fehlerhaft. Die Darstellung zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen in den Sondergebieten verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG, wonach Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen seien. Nach dem in dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" enthaltenen Grundsatz G 1 dürfe die Kommune Repowering-Flächen nur für solche Windenergieanlagen ausweisen, die außerhalb der Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten errichtet worden seien. Hier würden jedoch nach Anlage 5 alle Windenergieanlagen einbezogen, auch solche, die innerhalb der Eignungsgebiete stünden. Dies gehe über das raumordnungsrechtlich Zulässige hinaus.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die am 19.12.1012 beschlossene und am 23.04.2013 genehmigte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. für unwirksam zu erklären, soweit den Darstellungen der Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt vor, auf die Ausführungen zur Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 sei nichts zu erwidern. Die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebiete sei wegen der Zielbindung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Auch die Repoweringbestimmungen i.S.d. § 249 Abs. 2 BauGB seien fehlerfrei abgewogen worden. Die zivil- oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Eigentümer der betroffenen Windenergieanlagen seien städtebaulich ohne Bedeutung. Es sei den Eigentümern zumutbar, auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes die Voraussetzungen für einen Rückbau der Altanlagen und damit der Errichtung neuer Anlagen zu schaffen. Hinweise darauf, dass der Plan nicht vollziehbar sei, lägen nicht vor. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot sei auch nicht im Hinblick auf den Regionalplan festzustellen. Sie sei befugt, den Grundsatz der Regionalplanung zum Repowering einschränkend anzuwenden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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1. Der Antrag ist statthaft. Die in den Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, kann Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – BVerwG 4 CN 1.12 –, juris RdNr. 10; OVG RP, Beschl. v. 04.09.2015 – 8 C 10384/15 –, juris RdNr. 15). Einen derartigen Antrag hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellt. Hierbei handelt es sich um eine Beschränkung des zunächst angekündigten Antrags, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung am 19.12.1012 beschlossene, am 23.04.2013 genehmigte und am 07.06.2013 bekannt gemachte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. für unwirksam zu erklären, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Antragsänderung anzusehen ist.
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2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bei einem Normenkontrollantrag gegen die Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der in einem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiete für Windenergie eintreten zu lassen, ist die Antragsbefugnis jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht darlegt, in dem von der Ausschlusswirkung betroffenen Gebiet Windenergieanlagen errichten und betreiben zu wollen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist gegeben, wenn der Antragsteller Windenergieanlagen errichten will und die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung an der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Ausschlusswirkung scheitern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 – BVerwG 4 BN 18.06 –, juris RdNr. 11; Urt. d. Senats v. 30.07.2009 – 2 K 142/07 –, juris RdNr. 18 und v. 30.07.2009 – 2 K 141/08 –, a.a.O. RdNr. 13; HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 – 4 C 883/10.N –, a.a.O. RdNr. 26 jeweils zu raumordnungsrechtlichen Zielfestlegungen; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, juris RdNr. 25 zu einem Flächennutzungsplan). Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen gehören neben Eigentümern von Grundstücken innerhalb des Plangebiets u.a. die dinglich und die obligatorisch hinsichtlich dieser Grundstücke Nutzungsberechtigten (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 09.09.2009 – OVG 2 S 6.09 –, juris RdNr. 9; NdsOVG, Urt. v. 12.12.2012 – 12 KN 311/10 –, juris RdNr. 14; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Anhang zu § 10 RdNr. 220). Hiernach ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie beabsichtigt, auf mehreren Grundstücken im Plangebiet, die außerhalb der festgelegten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten liegen, Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Dies ergibt sich aus dem Eintritt der Antragstellerin als Klägerin in das ursprünglich von der A. eingeleitete Verfahren 4 A 65/12 HAL vor dem Verwaltungsgericht. Die Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Grundstücke ergibt sich aus den in der Anlage 1 zum Projektübernahmevertrag vom 02.04.2012 aufgeführten Nutzungsverträgen, die von der Antragstellerin gemäß § 1 des Projektübernahmevertrages übernommen wurden.
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3. Die Antragsfrist ist gewahrt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Maßgeblich ist hier gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Bekanntmachung der Genehmigung, die am 07.06.2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte. Die Antragsfrist begann damit gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 08.06.2013 zu laufen und lief gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 07.06.2014 ab. Der am 04.06.2014 beim erkennenden Gericht eingegangene Antrag wahrt diese Frist.
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4. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Es kann offenbleiben, ob die Vorschrift auf Flächennutzungspläne entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu OVG RP, Urt. v. 16.05.2013 – 1 C 11003/12 –, juris RdNr. 25; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, a.a.O. RdNr. 32; dagegen Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Anhang zu § 10 RdNr. 235; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 47 RdNr. 75a). Die Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO tritt nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Bekanntmachung sowie der Hinweis ordnungsgemäß waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, juris RdNr. 9; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Anhang zu § 10 RdNr. 239). Das ist hier nicht der Fall, denn die Bekanntmachung der Auslegung vom 07.09.2012 enthielt keinen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO.
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5. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist gegeben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann; es fehlt, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 –, juris RdNr. 10; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, a.a.O. RdNr. 29; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 RdNr. 77). Nach diesen Grundsätzen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerin, denn im Fall der Unwirksamkeit der angegriffenen Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin bzw. der hiermit beabsichtigten Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht für die Antragstellerin die Chance, dass die Antragsgegnerin ihre Flächen bei einer erneuten Planung in eine Konzentrationszone einbezieht.
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II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die am 19.12.2012 beschlossene und am 23.04.2013 genehmigte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. ist unwirksam, soweit den Darstellungen der Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollten.
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1. Die angegriffene Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise entstanden. Nach dem Text der Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 hat die Antragsgegnerin als verfügbare umweltrelevante Informationen nur auf den "Landschaftsplan OT D. und OT E." und das "Ökologische Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt" verwiesen. Das genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, juris RdNr. 23; Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 1.14 –, juris RdNr. 11). Die Auslegungsbekanntmachung hat damit die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung verfehlt. Dieser Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt haben. Die Antragstellerin hat den Verfahrensmangel mit dem Schreiben vom 03.06.2014 auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.
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2. Unabhängig von dem Verfahrensmangel ist die angegriffene Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans auch materiell fehlerhaft, weil die dem Plan zugrunde liegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) rechtlich zu beanstanden ist. Es liegt ein Abwägungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin im Wege der Zielanpassung lediglich die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten aus dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 übernommen hat.
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Zwar wurde durch den sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" eine Standortsteuerung für die Windkraftnutzung auf regionaler Ebene vorgenommen, indem Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt und ein Ausschluss für Windkraftanlagenstandorte außerhalb dieser Flächen bestimmt wurde. Die Festlegungen waren als verbindliches, letztabgewogenes Ziel der Raumordnung beschrieben worden. Solche Ziele sind nach § 4 Abs. 1 ROG bei der Planung von den öffentlichen Stellen zu beachten. Sie sind die Grundlage für die in § 1 Abs. 4 BauGB geregelte Anpassung der Bauleitplanung an die Raumordnung. Es handelt sich dabei um verbindliche Vorgaben, nicht nur um Maßstäbe. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung für die Bauleitplanung zuweist, ist dementsprechend dem Abwägungsprogramm vorgelagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 – BVerwG 4 BN 8.07 –, juris RdNr. 4). Die Antragsgegnerin war deshalb gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich verpflichtet, sich an den im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" getroffenen Festlegungen zu orientieren.
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Den Darstellungen im Flächennutzungsplan wurde jedoch durch die inzwischen festgestellte Unwirksamkeit des sachlichen Teilplans "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Boden entzogen, so dass sie ihrerseits unwirksam sind. Wird ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, "infiziert" dieser Fehler den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 RdNr. 151). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar (a.A. für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Raumordnungsplans allein aus Ausfertigung- und Bekanntmachungsmängeln ergibt: OVG BBg, Beschl. v. 24.04.2009 – OVG 10 S 13.08 –, juris RdNr. 43). Zwar ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan (hier: 19.12.2012) maßgebend, an dem der Antragsgegnerin das Normenkontrollurteil des Senats vom 21.10.2015 – 2 K 19/14 – noch nicht bekannt gewesen sein konnte. Die durch dieses Urteil festgestellte Unwirksamkeit des sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 wegen eines materiell-rechtlich beachtlichen Fehlers im Abwägungsvorgang wirkte jedoch ex tunc, also ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Norm, so dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Antragsgegnerin rechtlich keine Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB (mehr) bestand. Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.
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3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Bestimmungen des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin zum Repowering wirksam sind, insbesondere den Vorgaben des § 249 Abs. 2 BauGB entsprechen. Nach dieser Vorschrift kann gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.
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Ebenso kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin mit der Erstreckung der Repowering-Darstellung nach Anlage 5 auf Anlagen innerhalb der Eignungsgebiete gegen die aus § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG folgende Pflicht, die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen, verstoßen hat, zumal der sachliche Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", einschließlich des Grundsatzes G 1, vom Senat mit Urteil vom 21.10.2015 – 2 K 19/14 – für unwirksam erklärt worden ist.
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Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die Frage, ob die Darstellungen zum Repowering hinreichend deutlich regeln, dass die Errichtung einer neuen Anlage im Sondergebiet Wind den Rückbau von zwei Altanlagen voraussetzt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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Referenzen
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- 1 KN 1/14 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 4 Abs. 1 ROG 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 4 BauGB 6x (nicht zugeordnet)
- 1 C 11003/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 10x (nicht zugeordnet)
- 2 K 141/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 8x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 109/13 2x
- BImSchG § 9 Vorbescheid 1x
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- § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 A 65/12 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 57 1x
- §§ 214, 215 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 4 Genehmigung 1x
- § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 19/14 4x
- § 1 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- § 4a Abs. 6 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)