Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 11632/19
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Bebauungsplan Teilgebiet „A. 1“ der Antragsgegnerin.
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Der Bebauungsplan überplant ein entlang der Erschließungsstraßen nahezu vollständig bebautes Gebiet. Sein räumlicher Geltungsbereich wird begrenzt durch die S. Straße im Norden, die R. Straße im Osten, die H.- und G. Straße im Süden sowie das Rathaus im Westen. Das Plangebiet wird von der B. Straße durchquert; sie war früher die Hauptzufahrtsstraße in den Ort aus westlicher Richtung. Die Einzelheiten zur örtlichen Lage können der nachfolgenden Kopie der Planzeichnung entnommen werden:
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Für das Plangebiet existieren teilweise Bebauungspläne (Teilplan C.-R. Straße, Teilplan Kapelle-B. Straße und Bebauungsplan D.-T. Straße), die allerdings sämtlich – zum Teil wegen Ausfertigungsmangels – keine Wirksamkeit erlangt haben.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des südlich des Hauses S. Straße 12 gelegenen Grundstücks mit der Flurstück Nr. 268/9 sowie Miteigentümer der angrenzenden Wegeparzelle. Für diese Fläche war 1987- zugunsten des Vaters des Antragstellers (Dipl.-Ing. E.) - ein positiver Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden, der mehrfach verlängert wurde. Im Dezember 2014 erhielt Dipl.-Ing. E. unter Ersetzung des Einvernehmens der Ortsgemeinde die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit sieben Wohneinheiten auf dem Flurstück Nr. 268/9. Das Verwaltungsgericht hob diese Baugenehmigung auf die Anfechtungsklage der Ortsgemeinde hin mit der Begründung auf, das Vorhaben füge sich deshalb nicht in die Umgebungsbebauung ein, weil es jenseits der faktischen hinteren Baugrenze verwirklicht werden solle. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Senat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch Urteil vom 13. September 2016 – 8 A 10489/16.OVG – zurückgewiesen. Für das westlich des Hauses S. Straße 12 gelegene Grundstück (heutige Flurstück Nr. 265/7) war Dipl.-Ing. E. im September 2014 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten mit einer Bautiefe von ca. 15 m erteilt worden. Die dagegen erhobene Nachbarklage wurde durch Urteil des Senats vom 13. September 2016 – 8 A 10491/16.OVG – abgewiesen. Die von der Eigentümerin des Flurstücks Nr. 265/7 erhobene Klage auf Verpflichtung zum Erlass eines positiven Bauvorbescheids für den Neubau eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten und einer geplanten Bautiefe von ca. 22,00 m auf diesem Flurstück wurde von dem Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, das jenseits der vorhandenen faktischen Baugrenze geplante Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der Umgebungsbebauung ein. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 – 8 A 10086/19.OVG – ab.
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Im September 2015 beschloss der Rat der Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans, um eine sinnvolle Entwicklung der Innerortslage zu ermöglichen. Die ersten Planentwürfe des beauftragten Planungsbüros vom November 2015 sahen in mehreren Varianten eine Wohnbebauung für die bislang unbebauten Bereiche im Blockinnenbereich nordöstlich und südwestlich der B. Straße vor, jeweils mit einer inneren Erschließung. In der Gemeinderatssitzung am 11. November 2015 sprachen sich Ratsmitglieder sowohl für die Ausnutzung vorhandener Bebauungsreserven als auch für die Erhaltung der noch vorhandenen Grün- und Freiflächen aus. In der als vorgezogene Bürgerbeteiligung am 15. Februar 2017 durchgeführten Informationsveranstaltung sprachen sich die anwesenden Bürger mehrheitlich gegen die Erschließung der Blockinnenbereiche aus. Im Anschluss daran änderte die Antragsgegnerin ihre Planungskonzeption und verfolgte nunmehr das Ziel, die Blockinnenbereiche für Hauptgebäude auszuschließen und lediglich – wie im Bestand vorhanden – Nebenanlagen, landwirtschaftliche Betriebsstellen, Schuppen, Lagermöglichkeiten, Gartenhäuser, Stellflächen und Garagen zuzulassen.
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In seinen Einwendungen gegen den Planentwurf führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Die Planung diene erkennbar alleine dazu, seine Bauabsichten für das Flurstück Nr. 268/9 zu verhindern. Verfahrensrechtlich sei zu beanstanden, dass die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB nicht vorlägen. Bei dem Plan handele es sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Materiell-rechtlich fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Bei der Festsetzung des Dorf- und Mischgebiets handele es sich um einen sog. Etikettenschwindel. Das Plangebiet habe seinen dörflichen Charakter verloren. Eine landwirtschaftliche Urproduktion finde nicht mehr statt. Die bloße Verarbeitung bzw. Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse reiche für die Annahme eines landwirtschaftlich genutzten Gebiets nicht aus. Bei dem geplanten Mischgebiet fehle es an der quantitativen und qualitativen Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung. Vielmehr überwiege eindeutig die Wohnnutzung. Lediglich im unteren Bereich der G. Straße befänden sich die Sektkellerei F. oHG und I. Sekt & Design eK nebst einem angrenzenden Beherbergungsbetrieb. Bei der Planung handele es sich um eine reine Verhinderungsplanung. Das erklärte Ziel, einen rückwärtigen Ruhebereich zu schützen, sei vorgeschoben. Eine solche Ruhezone sei nicht vorhanden. Hiergegen spreche bereits, dass bei der Planung die entlang des Flurstücks Nr. 268/9 verlaufende Straße nicht berücksichtigt worden sei. Schließlich sei die Planung abwägungsfehlerhaft. Denn sein privates Interesse an der Bebaubarkeit seines Grundstücks sei fehlerhaft gewürdigt worden. Das Grundstück sei über lange Jahre als Baugrundstück behandelt worden. Die jetzt vorgesehene Planung bringe ihn in eine schwierige Lage, habe er doch beabsichtigt, in dem geplanten Wohngebäude einen pflegebedürftigen Angehörigen unterzubringen. Schließlich seien die Umweltbelange, insbesondere die artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht hinreichend aufgeklärt worden.
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Die Antragsgegnerin hat die Planung im Anschluss an die Offenlage vom 14. Mai bis 13. Juni 2018 in zweierlei Hinsicht geändert: Zum einen wurde die entlang der St. M. Straße vorgesehene vordere Baugrenze von 2 m auf 5 m zurückgenommen; zum anderen wurde das Baufenster des Anwesens H. Straße 1 im rückwärtigen Bereich vergrößert. Im Anschluss an die erneute Offenlage des Planentwurfs vom 17. September bis 1. Oktober 2018 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Abwägungstabelle vom 25. Oktober 2018 mit den zur Planung eingegangenen Stellungnahmen. Zu den Einwendungen des Antragstellers wurde in der Abwägungstabelle ausgeführt: Die Gemeinde sei sich über den Bauwunsch des Antragstellers im Klaren gewesen. Bestandskräftige Baugenehmigungen – etwa für das Grundstück S. Straße 10 – blieben auch nach der Bauleitplanung vollzugsfähig. Für das Flurstück Nr. 268/9 existierten indes keine wirksamen Bauvorbescheide oder Baugenehmigungen, deren Umsetzung durch den Bebauungsplan verhindert werde. Eine Entschädigungspflicht stehe daher nicht im Raum. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren lägen vor. Die Planung sei städtebaulich erforderlich. Es handele sich nicht um eine bloße Verhinderungsplanung. Es sei legitim, wenn die Ortsgemeinde ihre ursprüngliche Absicht zur Ausweisung von Bauflächen auch in den Blockinnenbereichen nach der Anhörung der Öffentlichkeit aufgegeben habe. Der geltend gemachte Etikettenschwindel liege nicht vor. In dem geplanten Dorfgebiet befänden sich Wirtschaftsstellen von Weinbaubetrieben, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe sowie Wohngebäude. Eine Urproduktion im Sinne einer Bodenertragsnutzung müsse nicht zwingend im Dorfgebiet stattfinden. Auch in dem geplanten Mischgebiet sei eine hinreichende Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung gegeben. Dort fänden sich Geschäfts- und Bürogebäude sowie Schank- und Speisewirtschaften. Auch wiesen die Blockinnenbereiche den Charakter einer rückwärtigen Ruhezone auf. Bei der von dem Antragsteller genannten „Straße“ entlang seines Grundstücks handele es sich um eine private Zuwegung zu kleinen Streuobstwiesen. Schließlich sei es nicht fehlerhaft, wenn sich die Gemeinde in der Abwägung der widerstreitenden Interessen für die Bewahrung der rückwärtigen Ruhezone und damit für den Erhalt des dörflichen Charakters des Gebiets entschieden habe.
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Die Antragsgegnerin hat den Plan in der Ratssitzung vom 7. November 2018 als Satzung beschlossen; der Plan wurde am 13. November 2018 ausgefertigt und am 16. November 2018 ortsüblich bekannt gemacht.
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Der Bebauungsplan setzt im Norden entlang der S. Straße ein allgemeines Wohngebiet, im Norden der B.- und H. Straße sowie entlang der R. Straße ein Dorfgebiet und südlich der B. Straße und entlang der G. Straße ein Mischgebiet fest. Die bebaubare Grundstücksfläche wird durch Baufenster entlang der Erschließungsstraßen markiert, die den vorhandenen Baubestand überplanen und in den rückwärtigen Bereich bis zu einer Tiefe von ca. 22 m – mit kleinen Abweichungen – reichen. Zum Maß der baulichen Nutzung sind einheitlich maximal zwei Vollgeschosse vorgesehen. Die Grundflächenzahl wird zwischen 0,4 (im WA) und 0,6 (in einem Teil des MI) festgesetzt. Die Blockinnenbereiche im Nordosten und Südosten der B. Straße werden als nicht überbaubare Grundstücksflächen bezeichnet. Aus der Planbegründung ergibt sich, dass „Nebenanlagen der landwirtschaftlichen Betriebsstellen, Schuppen, Lagermöglichkeiten, Gartenhäuser aber auch Stellflächen und Garagen“ – wie bislang – weiterhin zulässig sein sollen. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird einheitlich auf drei Wohnungen festgesetzt, lediglich für den vorhandenen Baubestand im Westen der B. Straße (Nrn. 29 und 31) wird eine Zahl von maximal neun Wohnungen festgesetzt.
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Der Antragsteller hat zur Begründung der gegen diesen Bebauungsplan eingereichten Normenkontrolle im Wesentlichen vorgetragen: Der Plan sei bereits formell-rechtlich fehlerhaft. Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB lägen nicht vor. Es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Denn er diene nicht der Entwicklung überbaubarer Flächen, sondern schreibe lediglich den vorhandenen Baubestand fest. Die mit dieser Verfahrensart bezweckte Nachverdichtung trete gerade nicht ein. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 13a BauGB verstoße die Offenlage der Bekanntmachung gegen die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Ferner seien die abwägungsbeachtlichen Belange entgegen § 2 Abs. 3 BauGB fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Es habe keine Bestandsaufnahme dazu gegeben, inwiefern durch die Planung in bestehende Baurechte eingegriffen werde, und zwar hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, der zulässigen Zahl der Vollgeschosse, der zulässigen Grundfläche, der Höhe baulicher Anlagen sowie der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen pro Wohngebäude. Ferner sei die planbedingt zu erwartende Zunahme des Verkehrs ebenso wenig aufgeklärt worden wie die mögliche Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. In materiell-rechtlicher Hinsicht fehle es der Planung an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung. Das Interesse an der Bewahrung eines rückwärtigen Ruhebereichs und an Entwicklungsmöglichkeiten weinbaulicher Betriebe sei bloß vorgeschoben. Schließlich handele es sich bei der Dorf- und Mischgebietsfestsetzung um einen Etikettenschwindel, weil die dafür notwendigen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe weder vorhanden noch erwartbar seien. Mit der für solche Gebiete geforderten Durchmischung sei nicht zu rechnen. Schließlich sei die vorgenommene Abwägung fehlerhaft. Dies ergebe sich bereits aus der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung. Darüber hinaus seien die Eigentümerinteressen an einer baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke nicht mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt worden. Die von der Antragsgegnerin als schutzwürdig angesehene dörfliche Struktur des Plangebiets sei tatsächlich nicht vorhanden. Die Möglichkeiten zur Einräumung einer schonenderen Bebauung in den Blockinnenbereichen seien unzureichend erwogen worden.
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Der Antragsteller beantragt,
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den am 7. November 2018 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „A. 1“ für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan sei wirksam. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB lägen vor. Es handele sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Entwicklungskonzept bestehe darin, die Baufelder für die Straßenrandbebauung über die faktische Baugrenze hinaus zu erweitern und damit eine Verdichtung der Bebauung herbeizuführen, andererseits die Blockinnenbereiche von einer Bebauung freizuhalten. Die in dem Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche betrage exakt 16.826,20 m². Ermittlungsfehler im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB lägen nicht vor. Was die Ermittlung möglicher Baurechte anbelange, stehe aufgrund der Rechtsprechung des Senats fest, dass sich die Rückseite der vorhandenen Bestandsgebäude als faktische Baugrenze darstelle. Die Auswirkungen der Planung auf Umweltbelange seien ausreichend ermittelt und in der Planbegründung auf den S. 28 bis 35 ausführlich dargestellt worden. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Einwendungen des Antragstellers könne auf die Stellungnahme in der Abwägungstabelle verwiesen werden. Insbesondere sei die der Planung zugrundeliegende Annahme zutreffend, dass hierdurch keine bestehenden Bebauungsrechte beeinträchtigt würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Normenkontrolle hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet antragsbefugt. Die Jahresfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
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Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
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Der angegriffene Bebauungsplan „A. 1“ verstößt nicht in einer gemäß §§ 214 ff. BauGB beachtlichen Art und Weise gegen höherrangiges Recht.
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I. Der Bebauungsplan ist zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
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1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens mit den sich daraus ergebenden Verfahrenserleichterungen liegen vor.
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Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, soweit der Schwellenwert nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB unterschritten wird und auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten vorliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe B BauGB), was hier zu verneinen ist. Dass der Schwellenwert in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von weniger als 20.000 qm festgesetzter zulässiger Grundfläche hier unterschritten wird, hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nachvollziehbar dargelegt. Eine Zusammenrechnung mehrerer, in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellter Bebauungspläne (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) scheidet hier aus, weil die genannten Pläne sämtlich keine Wirksamkeit erlangt haben.
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Bei dem Bebauungsplan „A. 1“ handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
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Diese Einordnung hat zur Folge, dass von der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit abgesehen werden kann (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB), dass eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nicht notwendig ist (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), dass der Bebauungsplan abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgestellt werden kann, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) und dass die Ausgleichspflicht für naturschutzrechtliche Eingriffe nicht besteht, weil die infolge des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB).
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Für die Annahme eines Bebauungsplans der Innenentwicklung spricht die Lage des Plangebietes innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Denn mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung soll der räumliche Anwendungsbereich von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber Bebauungsplänen abgegrenzt werden, die bisherige Außenbereichsgrundstücke in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, BVerwGE 153, 174, Rn. 23 und 25). Entgegen der Auffassung des Antragstellers scheitert das Vorliegen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nicht daran, dass der Plan „A. 1“ keine bauliche Entwicklung bewirken würde.
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a) Zum einen ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht auf Bebauungspläne beschränkt, die zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten schaffen.
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Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Begriff der „anderen Maßnahmen der Innenentwicklung“ weiter zu verstehen als der zuvor erwähnte Begriff der „Nachverdichtung“. Auch nach den Motiven des Gesetzgebers dient der Begriff der Innenentwicklung in erster Linie der räumlichen Abgrenzung zu „Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslage einer Bebauung zuführen.“ Wörtlich heißt es weiter: „Bebauungspläne der Innenentwicklung erfassen damit solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4)“ (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2496, S. 12). Zwar hat der Gesetzgeber mit diesem Planungsinstrument in Anknüpfung an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB gerade auch das Ziel verfolgt, die im Innenbereich „vorhandenen Potentiale“ besser auszuschöpfen, um dadurch die Neuinanspruchnahme von Flächen weiter zu verringern (BT-Drs. 16/2496, S. 9 und 12). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen sollte ein Anreiz dafür gesetzt werden, dass die Gemeinden von einer Überplanung und Zersiedelung des Außenbereichs absehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015, a.a.O., Rn. 24; auch: OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, BauR 2019, 922 und juris, Rn. 28). Dies ändert indes nichts daran, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung nach den gesetzgeberischen Motiven auch Planungen umfassen können, die lediglich der „Erhaltung und Anpassung vorhandener Ortsteile“ dienen. Gerade in solchen Fällen ist es angezeigt, auf die im Regelverfahren gebotene förmliche Umweltprüfung zu verzichten, da bei bestandserhaltenden Plänen in aller Regel nicht mit zusätzlichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist (vgl. zu diesem Aspekt: BT-Drs. 16/2496, S. 9). Wollte man Überplanungen von Innerortslagen, die eher auf die Bewahrung als auf eine Veränderung der vorhandenen Situation abzielen, vom Anwendungsbereich des § 13a BauGB ausnehmen (so: VGH BW, Urteil vom 7. Mai 2018 – 3 S 2041/17 –, BRS 86 Nr. 29 und juris Rn. 36 – Fehler unbeachtlich, Rn. 40 ff), würden sie ohne rechtfertigenden Grund einer strengeren Prüfung von Umweltbelangen unterworfen, obwohl sie im Vergleich zu einem Bebauungsplan der Nachverdichtung eine geringere Umweltbetroffenheit auslösten.
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b) Zum anderen – und vor allem – hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans „A. 1“ deshalb zu Recht das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB gewählt, weil sie sich entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade nicht auf eine bloße Festschreibung des vorhandenen Baubestandes beschränkt hat.
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Vielmehr hat sie die überbaubare Grundstücksfläche – mit neu festgesetzten Bautiefen von ca. 22 m – deutlich über die bislang bestehende „faktische Baugrenze“ hinaus in den rückwärtigen Grundstücksbereich verschoben (vgl. zur faktischen Baugrenze im Plangebiet das Urteil des Senats vom 13. September 2016 – 8 A 10489/16.OVG –, S. 13 d. U.; ferner Beschluss vom 9. Juli 2019 – 8 A 10086/19.OVG –, S. 6 d. U.). Soweit die Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, die Vergrößerung der Baufenster erwecke nur den Schein erweiterter Bebauungsmöglichkeiten, weil die Baufenster wegen der festgesetzten Grundflächenzahl allenfalls marginal ausgeschöpft werden könnten („zusätzliche 20 m²“), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
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Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO); für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der Straßenbegrenzungslinie liegt (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). „Baugrundstück“ im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO meint das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn; das im Bauland liegende Grundstück geht über die festgesetzten Baugrenzen hinaus (vgl. König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 19, Rn. 13 und 19 m.w.N.). Aus der Planurkunde zum Bebauungsplan „A. 1“ sind zwar Fälle ersichtlich, bei denen die Ausnutzung des vergrößerten Baufensters an der Festsetzung zur Grundflächenzahl scheitern könnte. Dies könnte etwa für die Grundstücke R. Straße Nrn. 9, 9A und 11 angenommen werden, wenn man unterstellt, dass die aus der Planurkunde ersichtlichen Flurstücke mit den Buchgrundstücken identisch sind. Eine andere Einschätzung stellt sich indes ein, wenn man etwa das Grundstück S. Straße Nr. 8 (Flurstück Nr. 780) oder das Grundstück G. Straße Nr. 8 (Flurstück Nr. 147) in den Blick nimmt und wiederum die Identität von Flurstück und Buchgrundstück unterstellt. Beim Grundstück S. Straße Nr. 8 ergibt sich eine Flurstückgröße von ca. 500 m², was bei der festgesetzten GRZ von 0,4 eine zulässige Grundfläche von ca. 200 m² ergibt, die von dem vorhandenen Baubestand lediglich zur Hälfte ausgenutzt wird. Im Fall des Hauses G. Straße Nr. 8 ergibt sich eine Flurstückgröße von etwa 700 m², die bei der festgesetzten GRZ von 0,5 eine zulässige Grundfläche von etwa 350 m² ergibt, die von dem vorhandenen Baubestand zu etwa einem Drittel ausgeschöpft wird. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Änderung der bislang zulässigen Bebauungstiefe durchaus eine substantielle Erweiterung der im Plangebiet zuvor vorhandenen Bebauungsmöglichkeiten zur Folge hat.
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c) Im Übrigen wäre der geltend gemachte Fehler unbeachtlich.
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Für sich genommen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans in der falschen Verfahrensart (beschleunigtes statt Regel-Verfahren) kein nach § 214 BauGB relevanter Fehler. Allerdings führt die Missachtung des Regelverfahrens zu Folgefehlern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (Begründung des Planentwurfs ohne Umweltbericht, fehlender Hinweis auf umweltbezogene Informationen bei der Offenlagebekanntmachung), die ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlich sind. Zugunsten der Antragsgegnerin würde indes die interne Unbeachtlichkeitsklausel gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g) BauGB greifen, weil von ihr die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB allenfalls „verkannt worden“ wären und eine EU-rechtliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung hier nicht ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, NVwZ 2009, 1289 und juris Rn. 22; Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9/14 –, BVerwGE 153, 174, Rn. 30; VGH BW, Urteil vom 7. Mai 2018, a.a.O., juris Rn. 40 ff.).
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2. Die Bekanntmachungen zur ersten und zur erneuten Offenlage des Planentwurfs sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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Sie genügen den rechtlichen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB. Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB), bedurfte es gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht.
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II. Der Bebauungsplan verstößt auch in materiell- und abwägungsrechtlicher Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht.
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1. Der Bebauungsplan erfüllt zunächst die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit.
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Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bebauungspläne nur aufgestellt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise geboten sind“. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 268 und juris, Rn. 16; Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338). Dabei darf eine Gemeinde mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation abstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9.12 –, BauR 2012, 1067 und juris, Rn. 3). Dies ist hier geschehen.
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a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Bebauungsplan „A. 1“ nicht um eine nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zulässige reine Negativplanung.
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Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf die Planungskonzeption nicht auf die bloße Verhinderung beschränkt sein. Vielmehr muss sich der gewollte Nutzungsausschluss als Konsequenz aus den positiven Planungszielen ergeben. Für die Abgrenzung von Verhinderungsplanung und positiver Planungskonzeption ist letztlich entscheidend, ob die geplante „Festsetzung in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist“. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Ob die geplante Festsetzung dem wahren Willen der Gemeinde entspricht, lässt sich nur anhand aller konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8/90 –, NVwZ 1991, 875 und juris, Rn. 16 f.).
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Wie das Bundesverwaltungsgericht in der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung bestätigt hat, kann einer Planung selbst dann nicht der Vorwurf einer „reinen Negativplanung“ gemacht werden, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter baulicher Nutzungen besteht, sofern der damit auch verfolgte positive Zweck – etwa die Bewahrung einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung aus landespflegerischen Gründen – dem wahren planerischen Willen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, a.a.O., Leitsatz und juris Rn. 17).
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Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin nicht einmal die Verhinderung baulicher Anlagen als Hauptzweck verfolgt. Vielmehr war ihr Ziel, die bauliche Situation im A. Bereich angesichts divergierender Interessen der Grundstückseigentümer und anderer Nutzungsinteressen zu einem ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Dies ist hier durch die deutliche Vergrößerung der Baufenster entlang der Erschließungsstraßen einerseits und die Beibehaltung der rückwärtig unbebauten Flächen andererseits geschehen. Dass es sich rückwärtig um eine Ruhezone handelt, hat der Senat aufgrund der Ortsbesichtigung am 13. September 2016 im Rahmen der Verfahren zur Anfechtung der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 zur Errichtung eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Flurstück Nr. 268/9 festgestellt. Dabei hat er durchaus anerkannt, dass dieser Ruhebereich nicht völlig ungestört ist, insbesondere der dort verlaufende Privatweg von dem Inhaber des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs M. mit seinem PKW und mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werde. Dies geschehe jedoch in geringem Umfang und stelle das Vorhandensein eines schutzwürdigen Ruhebereichs nicht in Frage (vgl. Urteil vom 13. September 2016 – 8 A 10490/16.OVG –, S. 10 d. U., zur Nachbarklage der Anwohner des Hauses St. M.-Straße Nr. 12 [Unzumutbarkeit der in die rückwärtige Ruhezone hinein geplanten Stellplätze]). Die auf die Bewahrung des Blockinnenbereichs vor einer Bebauung mit Hauptgebäuden ausgerichtete Planung unterliegt daher auch keiner Fehlbeurteilung des dort vorhandenen Bestandes, weshalb sich dieses Planungsziel als durchaus erreichbar („vollzugsfähig“ im Sinne des Vorbringens des Antragstellers) erweist.
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b) Die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt auch nicht für die Festsetzung des Dorf- und Mischgebiets.
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Zwar ist anerkannt, dass eine Planung dann nicht städtebaulich erforderlich ist, wenn das eigentliche Planungsziel mit der Festsetzung einer baulichen Nutzung nur „bemäntelt“, die damit eröffnete Nutzung aber letztlich gar nicht angestrebt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 31. Juli 2008 – 1 C 11339/07.OVG –; auch: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2000 – 4 BN 1.00 –, juris – MI-Festsetzung zwecks Minderung der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung -; VGH BW, Urteil vom 17. Mai 2013 – 8 S 313/11 –, ZfBR 2013, 692 und juris, Leitsatz). Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor.
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Sowohl die Festsetzung eines Dorfgebiets als auch diejenige eines Mischgebiets verlangt, dass das Gebiet für alle in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 BauNVO genannten Hauptfunktionen offen ist. Nicht gefordert ist allerdings, dass die Hauptnutzungen im jeweiligen Gebiet zu genau oder annähernd gleichen Anteilen vertreten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, BVerwGE 79, 309 und juris Rn. 19). Es reicht aus, dass die Hauptfunktionen gleichwertig nebeneinander vorhanden sind, weil keiner der einzeln genannten Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988, a.a.O., juris Rn. 18). Entscheidend ist mithin, dass jede der Hauptnutzungsarten insgesamt noch ein angemessenes städtebauliches Gewicht entfaltet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 15 ZB 17.2351 –, juris Rn. 6 m.w.N.; insgesamt: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 136. EL 2019, § 5 Rn. 11 und § 6 Rn. 10b).
- 47
Diesen Anforderungen werden die beiden Gebietsfestsetzungen gerecht. In der Planbegründung wird dargelegt, dass im Dorfgebiet derzeit Wirtschaftsstellen von Weinbaubetrieben, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe sowie Wohngebäude vorhanden sind (S. 17 der Planbegründung). In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend festgestellt, dass sich an der B. Straße der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb M. befindet (vgl. hierzu auch die Feststellung im Urteil des Senats vom 13. September 2016 – 8 A 10490/16.OVG –, S. 10 d.U.); ferner schließt sich der Hotelbetrieb von Walter J. (H. Straße Nr. 1) an, der in seinem Einwendungsschreiben vom 4. Juni 2018 neben Erwägungen zu einer eventuellen wohnbaulichen Nutzung seines Anwesens darauf hingewiesen hat, dass der dort ebenfalls vorhandene landwirtschaftliche Betrieb erhalten bleiben solle (vgl. Bl. 140 der Planaufstellungsunterlagen); im Anschluss daran befindet sich die Sparkasse. Angesichts der vorhandenen Nutzungsstruktur erscheint es städtebaulich vertretbar, wenn die Antragsgegnerin das Gebiet entlang der alten Hauptzufahrtsstraße zum Ortskern als dörfliches Mischgebiet festsetzt, um damit die bereits vorhandene Durchmischung planerisch abzusichern und die planerischen Voraussetzungen für eine zukünftige Erweiterung der vorhandenen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe oder eine Neuansiedlung solcher Betriebe zu ermöglichen. Entsprechendes gilt auch für das festgesetzte Mischgebiet. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung sind dort derzeit neben Wohngebäuden eine Arztpraxis, ein Restaurant sowie ein Malerbetrieb vorhanden. Auch insofern ist es städtebaulich vertretbar, entlang der ehemaligen Hauptzufahrtsstraße zum Ortskern die bereits vorhandene Nutzungsstruktur planerisch abzusichern und für die Zukunft eine weitere Durchmischung des Gebiets zu ermöglichen.
- 48
2. Der Bebauungsplan „A. 1“ genügt auch den Anforderungen des Abwägungsgebots.
- 49
Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB sowie – materiell-rechtlich – aus § 1 Abs. 7 BauGB; das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, BVerwGE 156, 336, Rn. 12 m.w.N.). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des Einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines Anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 – 4 C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 [308 f.] und vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [315]).
- 50
Die für eine Bauleitplanung angeführten Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016, a.a.O., Rn. 12). Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2017 – 4 BN 25.16 –, ZfBR 2017, 589 und juris, Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 1. August 2019 – 4 BN 40.19 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 2011 – 1 BvR 2232/10 –, BauR 2012, 63 und juris, Rn. 35 m.w.N.). Schränkt die Bauleitplanung der Gemeinde bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen in die Abwägung einstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2016, a.a.O., Rn. 12).
- 51
a) Zunächst hat die Antragsgegnerin die abwägungsbeachtlichen Belange fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).
- 52
(1) So hat sie sich ein ausreichendes Bild über die bislang in dem unbeplanten Gebiet bestehenden Baurechte verschafft. Solche Baurechte bestanden nach § 34 BauGB dann, wenn sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte.
- 53
Bei Art und Maß der Bebauung hat sich die Antragsgegnerin an dem vorhandenen Bestand orientiert. Dies gilt sowohl für die Art der baulichen Nutzung (vgl. S. 16 f der Planbegründung) als auch für die Maßfaktoren der zulässigen Grundfläche und der Höhe der baulichen Anlagen (vgl. S. 17 ff. der Planbegründung). Dabei war es ausreichend, dass sich die Antragsgegnerin an dem vorhandenen Bestand orientiert hat, ohne ihn für jedes Haus – etwa hinsichtlich der Gebäudehöhe – exakt zu ermitteln. Der von dem Antragsteller geforderten exakten Bestandsaufnahme der vorhandenen Bebauung hat es daher nicht bedurft. Dies gilt etwa auch für die Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen je Wohngebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Auch insofern war es ausreichend, dass sich die Antragsgegnerin an dem vorhandenen Bestand orientiert und das aus ihrer Sicht für die zukünftige Nutzung wünschenswerte Maß festgesetzt hat. Darüber hinaus gab die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zusätzliche und hinreichende Gelegenheit, die beabsichtigten Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zur Wohnungszahl zu hinterfragen. Dies ist etwa im Einwendungsschreiben von J. vom 4. Juni 2018 geschehen, wobei er hierauf nach der erfolgten Erweiterung des Baufensters auf seinem Anwesen nicht noch einmal zurückgekommen ist.
- 54
Soweit Bauherren aufgrund gültiger Baugenehmigungen weitergehende Nutzungsmöglichkeiten zustanden, hat die Antragsgegnerin anerkannt, dass die hieraus erwachsenden Baurechte von der Bauleitplanung unberührt bleiben. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin auch hinreichend damit auseinandergesetzt, inwiefern durch die geplante Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen in bestehende Baurechte eingegriffen werden könnte. Die von ihr hierzu getroffene Annahme, dass die Rückseiten der entlang der Erschließungsstraßen vorhandenen Bebauung eine „faktische Baugrenze“ bilden, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 13. September 2016 – 8 A 10489/16 –, S. 13 d. U.; Beschluss vom 9. Juli 2019 – 8 A 10086/19 –, S. 6 d. U.). Auch insofern hat die Antragsgegnerin also keine bestehenden Baurechte mangels unzureichender Aufklärung verkannt.
- 55
(2) Einer näheren Aufklärung von planbedingt zu erwartenden Verkehrsimmissionen hat es angesichts des Inhalts der Planung nicht bedurft. Hiergegen spricht nicht zuletzt, dass die hierzu angehörte Fachbehörde aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken geltend gemacht hat (vgl. die Stellungnahme der SGD Nord vom 19. April 2018, Bl. 201 der Behördenakte).
- 56
(3) Auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht ist eine für die Bauleitplanung ausreichende Prüfung erfolgt.
- 57
Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG entfalten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind und daher unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidungen (hier für die auf der Grundlage des Bebauungsplans zu erteilenden Baugenehmigungen) gelten. Ein Bebauungsplan erweist sich daher aus Gründen des Artenschutzrechts nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, BauR 1997, 978 und juris Rn. 12 ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14.OVG –, juris Rn. 56 m.w.N.; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 405). Dementsprechend bedarf es im Planaufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheint (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 – 10 D 21/12 –, BauR 2015, 1785, LS; Gellermann, in: Schrödter, BauGB, a.a.O., § 1a Rn. 181; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, BauR 2019, 922 und juris Rn. 54).
- 58
Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin hier mit der durchgeführten und auf S. 28 bis 32 der Planbegründung dokumentierten artenschutzrechtlichen Würdigung gerecht geworden. Ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei Verwirklichung der zugelassenen Bauvorhaben tatsächlich verletzt werden, kann endgültig erst im Rahmen der Vorhabenzulassung beurteilt werden, worauf die Antragsgegnerin in S. 32 der Planbegründung gesondert hingewiesen hat.
- 59
b) Der von der Antragsgegnerin gefundene Ausgleich zwischen den widerstreitenden Belangen steht nicht außer Verhältnis zu deren objektivem Gewicht.
- 60
Allein aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin ursprünglich erwogen hat, innerhalb der Blockinnenbereiche nordöstlich und südöstlich der B. Straße eine stark verdichtete Bebauung vorzusehen, bedeutet nicht, dass das Abstandnehmen von dieser Planungsidee abwägungsfehlerhaft wäre. Vielmehr ist es Sinn des Planaufstellungsverfahrens mit seiner umfassenden Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, dass ursprüngliche Planungsziele aufgrund der angegangenen Stellungnahmen noch einmal in Frage gestellt werden. Dies ist hier geschehen.
- 61
Dass die Bauaufsichtsbehörde in der Vergangenheit für das Grundstück des Antragstellers Baugenehmigungen zur Errichtung von Wohnhäusern ausgesprochen hat, zwingt die Antragsgegnerin ebenfalls nicht, für die Zukunft dort eine solche bauliche Nutzung zuzulassen. Denn die jenseits der faktischen Baugrenze zugelassenen Bauvorhaben haben sich nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Senats als rechtswidrig erwiesen. Soweit der Antragsteller auf die im Blockinnenbereich nordöstlich der B. Straße bereits vorhandenen Nebengebäude, insbesondere die Halle im rückwärtigen Bereich des Flurstücks Nr. 166/4 (J.) hinweist, zwingt dies die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dazu, den noch vorhandenen unbebauten Bereich für eine Bebauung durch Hauptgebäude zu öffnen und dadurch die Bebauungsdichte in diesem Blockinnenbereich zu intensivieren.
- 62
Schließlich erweist sich der Bebauungsplan „A. 1“ nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin eventuell bestehende Planentschädigungsansprüche verkannt hätte. Wie oben dargelegt, hat sich die Antragsgegnerin bei ihren Festsetzungen weitestgehend am vorhandenen Baubestand orientiert. Eine Verpflichtung zur Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung sieht § 42 Abs. 2 BauGB im Übrigen nur vor, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von „sieben Jahren ab Zulässigkeit“ aufgehoben oder geändert wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder dargetan noch ersichtlich.
- 63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1.
- 64
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 65
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
- 66
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
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