Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 11032/20
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Mai 2020 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
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Dem Kläger wurde am 4. September 2008 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 12. April 2008 (BAK: 1,4 Promille) entzogen. Zu einer weiteren Entziehung kam es am 29. September 2009 wegen einer erneuten Alkoholauffälligkeit am 3. Juli 2009 (BAK: 1,48 Promille). Aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde ihm die Fahrerlaubnis am 28. Juni 2016 wiedererteilt.
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Am 1. September 2017 wurde der Kläger unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein bei der Unfallaufnahme um 23:26 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,23 Promille. Die am Folgetag um 00:55 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille auf. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Vorgang an die zuständige Bußgeldstelle abgegeben. Ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet und welchen Abschluss es gegebenenfalls gefunden hat, kann nicht festgestellt werden, weil die Akten bei der Bußgeldstelle vernichtet wurden.
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Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 forderte der Beklagte vom Kläger auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) Fahrerlaubnisverordnung – FeV – die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu seiner Fahreignung. Zur Begründung der Eignungszweifel wurde ausgeführt:
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„Durch die Polizeiinspektion N… erhielten wir Mitteilung, dass Sie am 01.09.2017 ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führten, obwohl Sie alkoholbedingt fahruntüchtig waren. Die bei Ihnen festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 1,04 Promille.
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Aufgrund der wiederholten Auffälligkeit mit Alkohol im Straßenverkehr und einer bereits am 28. Juni 2016 erfolgten Neuerteilung des Führerscheins nach Entzug wegen Trunkenheit bestehen erhebliche Bedenken an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Bedenken können nur durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden.“
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Nachdem der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog der Beklagte ihm mit Bescheid vom 13. August 2019 die Fahrerlaubnis.
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Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs berief sich der Kläger u.a. auf einen schockbedingten Nachtrunk unmittelbar nach dem Unfall am 1. September 2017.
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Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 12. September 2019 – 3 L 899/19.NW – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, da die Gutachtensanordnung des Beklagten im Hinblick auf den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht hinreichend konkret und deshalb aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht der Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt sei. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 10 B 11431/19.OVG – den Eilantrag ab, da die Gutachtensanforderung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls den formellen Anforderungen noch gerecht werde. Die Gutachtensanforderung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, da die Alkoholverstöße vom 3. Juli 2009 und 1. September 2017 noch nicht getilgt seien und dem Vorbringen des Klägers zu einem Nachtrunk nicht geglaubt werden könne.
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Die nach Zurückweisung des Widerspruchs am 13. Februar 2020 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 1. September 2017 dermaßen geschockt gewesen sei, dass er im Anschluss Alkohol in erheblicher Menge zu sich genommen habe. Seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 28. Juni 2016 sei er im Straßenverkehr nicht auffällig geworden und an dem Unfall am 1. September 2017 habe er kein Verschulden. Die Versicherung der Unfallgegnerin habe den Schaden ohne Annahme einer Teilschuld reguliert. Das Strafverfahren sei eingestellt und ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet worden, weil an der Behauptung eines Nachtrunks keinerlei Zweifel bestanden hätten. Der Einwand des Beklagten hiergegen fuße auf haltlosen Anschuldigungen, für die dieser beweispflichtig sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 9. Januar 2020, Az. Tgb.-Nr. 20/0289/23/19, aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er auf den Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2020, auf seine Schriftsätze im Eilverfahren sowie den Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Oktober 2019 verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens nicht der Schluss auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt sei, weil die Gutachtensanordnung nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genüge. Diese Vorschrift verlange, dass dem Betroffenen die Eignungszweifel der Behörde in verständlicher Form dargelegt würden. Es fehle die in einer Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV erforderliche konkrete Benennung der unter Alkoholeinfluss begangenen und verwertbaren Verkehrszuwiderhandlungen. So sei für den Kläger nicht ohne weiteres erkennbar, welche seiner – vor der Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis am 28. Juni 2016 begangenen – Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss zur Begründung seiner Eignungszweifel noch herangezogen werden sollten. Insoweit habe der Kläger ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten außer der konkret in der Gutachtensanordnung vom 9. Mai 2019 genannten Alkoholfahrt vom 1. September 2017 auch am 12. April 2008 sowie am 3. Juli 2009 jeweils ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt. Gerade im Hinblick auf die hier in Rede stehende Frage der Noch-Verwertbarkeit von früheren Alkoholfahrten hätte in der Gutachtensanordnung eine klare Tatsachenbenennung erfolgen müssen. Entgegen der Ansicht des erkennenden Senats in der Beschwerdeentscheidung vom 31. Oktober 2019 sei aufgrund der vom Beklagten gewählten Formulierung nicht eindeutig, ob sich der Beklagte neben dem Vorfall am 1. September 2017 nur auf die Tat vom 3. Juli 2009 oder nicht auch auf die weitere Fahrt des Klägers unter Alkoholeinfluss am 12. April 2008 habe stützen wollen. Denn beide dieser Taten hätten zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis geführt. Für die Entscheidung des Betroffenen, ob er der Gutachtensanordnung folge oder nicht, könne es durchaus von Bedeutung sein, ob ihm zur Begründung von Eignungszweifeln insgesamt zwei oder drei Zuwiderhandlungen vorgehalten würden.
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Weitere Bedenken ergäben sich auch gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung. Denn es sei fraglich, ob der Vorfall vom 1. September 2017 tatsächlich als nachgewiesene Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV angesehen werden könne. Denn hinsichtlich dieses Vorfalls sei der Kläger weder strafrechtlich noch ordnungswidrigkeitsrechtlich belangt worden. Soweit Zweifel an der Behauptung des Klägers zu einem Nachtrunk nach dem Unfall am 1. September 2019 bestünden, ändere dies nichts daran, dass die Zuwiderhandlung gegen § 24a Straßenverkehrsgesetz – StVG – nicht in dem dafür vorgesehenen Ordnungswidrigkeitsverfahren abschließend festgestellt worden sei.
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Die hiergegen vom Senat zugelassene Berufung begründet der Beklagte im Wesentlichen damit, dass die Fahrerlaubnisentziehung zu Recht darauf gestützt worden sei, dass der Kläger das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde die Gutachtensanordnung vom 9. Mai 2019 der Mitteilungs- und Darlegungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gerecht. Die Zuwiderhandlung des Klägers im Straßenverkehr am 1. September 2017 werde in der Gutachtensanordnung ausdrücklich benannt. Darüber hinaus erwähne er – der Beklagte – wiederholte Auffälligkeiten des Klägers mit Alkohol im Straßenverkehr und beziehe sich zusätzlich dabei auf die Neuerteilung des Führerscheins vom 28. Juni 2016 nach Entzug wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr. Auch wenn dadurch die einzelnen Zuwiderhandlungen in der Gutachtensaufforderung nicht explizit einzeln benannt würden, sei doch für den Kläger ersichtlich, dass die Gutachtensanforderung auf die Trunkenheitsfahrt vom 3. Juli 2009 gestützt werde, da diese zum Entzug der Fahrerlaubnis vor der Neuerteilung am 28. Juni 2016 geführt habe. Dies folge insbesondere aus der Benennung des Datums der Wiedererteilung. Damit könne nur der Entzug nach dem Vorfall am 3. Juli 2009 gemeint sein, da nach der Trunkenheitsfahrt am 12. April 2008 die Fahrerlaubnis bereits am 28. April 2009 wiedererteilt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Wortes „und“ in der Gutachtensanforderung.
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Dem Verwaltungsgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, dass hinsichtlich des Vorfalls vom 1. September 2017 eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Satz 2 Nr. 2 b) FeV nicht ohne weiteres nachgewiesen sei. Diese Auffassung hätte zur Konsequenz, dass die Führerscheinstelle zukünftig in vergleichbaren Fällen immer den Ausgang des Ordnungswidrigkeitsverfahren abwarten müsse, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Gemäß § 3 Abs. 3 StVG dürfe die Fahrerlaubnisbehörde zwar den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens sei, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs – StGB – in Betracht komme, nicht berücksichtigen, solange ein Strafverfahren anhängig sei. Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren gelte dies jedoch nicht.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht, die Gutachtensanordnung weise eklatante Mängel hinsichtlich der Konkretisierung auf. Es könne nicht genau erfasst werden, welche Sachverhalte hier tatsächlich zugrunde gelegt worden seien. Gerade im Hinblick auf eine mangelnde Verwertbarkeit der vergangenen Verfehlungen sei es erforderlich gewesen, diese explizit zu benennen, damit der Betroffene aus der Anordnung selbst ableiten könne, ob diese rechtmäßig getroffen worden sei. Denn zum einen könne die unberechtigte Weigerung, der Begutachtungsanordnung nachzukommen, gravierende Folgen für ihn haben, zum anderen sei die Anordnung nicht selbständig anfechtbar. Im Übrigen sei die Mitteilung der Polizeiinspektion N… an den Beklagten irrelevant. Das Strafverfahren gegen ihn – den Kläger – sei nämlich unstreitig eingestellt und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht eingeleitet worden, da die gemessene Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille lediglich auf einem Nachtrunk beruhe. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass er wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne des § 13 Nr. 2 b) FeV begangen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2020 abweisen müssen, weil die darin ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Hiervon kann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ausgegangen werden, wenn der Betroffene ein angeordnetes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beibringt oder die Beibringung verweigert. Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war. Dies ist vorliegend sowohl in formell-rechtlicher (1.) als auch in materiell-rechtlicher (2.) Hinsicht der Fall.
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1. Die Gutachtensanordnung vom 9. Mai 2019 wird insbesondere den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gerecht. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen, müssen eindeutig und nachvollziehbar dargelegt werden, d. h. die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 –, juris Rn. 21). Diese Anforderungen an eine rechtmäßige Aufforderung können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe. Deshalb müssen in der Anordnung Umstände, die dem Betroffenen bereits bekannt sind, zumindest so umschrieben sein, dass für ihn ohne weiteres erkennbar ist, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Jedenfalls muss sich der Beibringungsanordnung zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 77/15 –, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 – 16 B 1485/13 –, juris Rn. 3 und vom 14. November 2013 – 16 B 11/46/13 –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 11 CS 17.1066 –, juris Rn. 13). Diese hohen formellen Anforderungen an die Gutachtensanforderung sind deshalb geboten, weil diese nicht isoliert anfechtbar ist und dem Adressaten ermöglicht werden muss, deren Berechtigung zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16/14 –, juris Rn. 8).
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Wendet man die vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, wird die Gutachtensanforderung vom 9. Mai 2019 den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gerecht. Denn aus ihr kann der Kläger zweifelsfrei entnehmen, auf welche konkreten Vorfälle diese gestützt wird. Insofern hat der Senat in seinem den vorliegenden Fall betreffenden Eilbeschluss vom 31. Oktober 2019 – 10 B 11431/19.OVG – ausgeführt:
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„Zum einen hat der Antragsgegner ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Antragsteller am 1. September 2017 ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, obwohl er aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,04 ‰ fahruntüchtig war. Soweit in der Beibringungsanordnung weiter ausgeführt worden ist, dass „aufgrund der wiederholten Auffälligkeit mit Alkohol im Straßenverkehr und einer bereits am 28. Juni 2016 erfolgten Neuerteilung des Führerscheins nach Entzug wegen Trunkenheit“ erhebliche Bedenken an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, kann der Antragsteller dem zweifelsfrei entnehmen, dass sich die Begründung der Gutachtensanforderung zusätzlich auf den Alkoholverstoß (1,48 ‰) vom 3. Juli 2009 bezieht, welcher zur Entziehung der Fahrerlaubnis vor der Neuerteilung vom 28. Juni 2016 geführt hat. Angesichts der schwerwiegenden verkehrsrechtlichen Konsequenz dieses Verstoßes, nämlich des Fahrerlaubnisentzuges durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 2. September 2009, ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die hier in Rede stehende Beibringungsanordnung nicht mit dem Alkoholverstoß vom 3. Juli 2009 in Verbindung bringen konnte.“
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Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im angefochtenen Urteil weiter begründeten gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts fest. Denn in der Begründung der Gutachtensanforderung wird allein auf die Alkoholauffälligkeiten vom 1. September 2017 und vom 3. Juli 2009 abgestellt. Sie enthält keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Beklagte auch auf die Alkoholauffälligkeit am 12. April 2008 bezogen haben könnte. Eine solche Möglichkeit ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Wortes „und“ in der Gutachtensanforderung. Insofern verkennt das Verwaltungsgericht, dass der erste Halbsatz des zweiten Absatzes der Begründung aufgrund der Verwendung des Singulars („Auffälligkeit“) an das zuvor erwähnte Ereignis vom 1. September 2017 anknüpft und dieses als wiederholte Auffälligkeit bezeichnet. Die anschließende Erwähnung der „bereits am 28. Juni 2016 erfolgten Neuerteilung des Führerscheins nach Entzug wegen Trunkenheit“ knüpft allein an die Tat an, welche vor dieser Wiedererteilung zur Fahrerlaubnisentziehung geführt hat. Dies ist eindeutig und deshalb auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar die Trunkenheitsfahrt am 3. Juli 2009. Dass ihm auch am 4. September 2008 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 12. April 2008 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, findet in der Begründung keine, auch nicht ansatzweise Erwähnung, zumal auch das Wort „Entzug“ im Singular verwendet wurde. Die bloße Tatsache, dass der Kläger auch vor der Tat am 3. Juli 2009 bei einer Trunkenheitsfahrt aufgefallen war und dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hatte, ändert am eindeutigen Inhalt der Begründung nichts. Somit konnte der Kläger der Gutachtensanforderung vom 9. Mai 2019 zweifelsfrei entnehmen, dass von ihm allein aufgrund der Alkoholauffälligkeiten am 1. September 2017 und 3. Juli 2009 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt wurde.
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Nicht zu den formellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung zählt die Angabe der von der Fahrerlaubnisbehörde herangezogenen Ermächtigungsgrundlage, da § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV lediglich die Darlegungen der Gründe für die Eignungszweifel und damit der Tatsachen, auf denen diese Zweifel beruhen, verlangt (vgl. Dauer in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 44). Auch führt die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, juris Rn. 14; a.A. BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 – 11 CS 10.1139 –, juris Rn. 56 f.). Denn § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV soll dem Betroffenen lediglich ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 –, a.a.O. Rn. 21). Hierfür ist die exakte rechtliche Einordnung der Gutachtensanordnung nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene erkennen kann „wozu“ die Begutachtung erfolgen soll und ihre Rechtmäßigkeit anhand der dargelegten tatsächlichen Gründe für die Eignungszweifel im Wege einer Beurteilung in der Laiensphäre einschätzen kann. Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Angabe der falschen Rechtsgrundlage den Betroffenen bei seiner Entscheidung, ob er der Anordnung nachkommen will, in die Irre führen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Soweit die Gutachtensanforderung vom 9. Mai 2019 fehlerhaft auf § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV statt richtigerweise auf § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV gestützt wurde (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung), ist zu berücksichtigen, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV im Verhältnis zum hier nicht einschlägigen § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV als Auffangregelung für Fälle anzusehen ist, welche nicht unter § 13 Satz 1 Nr. 2 b) – e) FeV fallen (vgl. Dauer, a.a.O. § 13 FeV, Rn. 20). Wegen der hieraus folgenden engen Nähe der Anwendungsbereiche von § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV („wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss“) und § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV („Alkoholmissbrauch“) kann der Kläger als Adressat der Gutachtensanordnung, die § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV entsprechend mit dem wiederholten Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss und damit mit einer Alkoholproblematik begründet wurde, feststellen, dass diese Problematik mit Hilfe des Gutachtens geklärt werden soll. Deshalb kann er bei seiner Entscheidung, ob er das geforderte Gutachten einholt, nicht in die Irre geführt werden. Vielmehr kann er unabhängig von der angegebenen Rechtsgrundlage der Begründung der Gutachtensanordnung entnehmen, ob die konkret dargelegten Gründe die Zweifel an der Fahreignung wegen einer Alkoholproblematik zu rechtfertigen vermögen. Somit ist die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage in der Gutachtensanordnung vom 9. Mai 2029 rechtlich unschädlich.
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2. Die Gutachtensanforderung vom 9. Mai 2019 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar findet sie ihre Rechtsgrundlage nicht – wie von dem Beklagten angegeben – in § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV, sondern in § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV.
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Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 ) b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Unter Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift ist eine geahndete Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verstehen. Dies ergibt sich nicht bereits aus der Begrifflichkeit selbst, sondern folgt aus der Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV und entspricht dem Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV. Rechtssystematisch ist § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV als Auffangregelung für Fälle anzusehen, welche nicht unter § 13 Satz 1 Nr. 2 b) – e) FeV fallen (vgl. Dauer, a.a.O. § 13 FeV, Rn. 20). Dementsprechend sind die Spezialregelungen enger auszulegen als die Auffangbestimmung. Dies bedeutet, dass unter einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV nicht jeder Verstoß gegen eine einschlägige Verkehrsvorschrift zu verstehen ist, sondern insofern zusätzlich zu verlangen ist, dass dieser straf- oder bußgeldrechtlich geahndet worden ist. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV. Er soll den Fahrerlaubnisbehörden ermöglichen, ohne weitere Ermittlung des Sachverhalts allein aufgrund ergangener Entscheidungen in Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik zu treffen. Hieraus folgt nach allgemeiner Meinung, dass Gutachtensanordnungen nur dann auf § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV gestützt werden können, wenn die berücksichtigten Taten noch verwertbar sind. Dies hängt von der Tilgung der Eintragungen ab, welche wiederum eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Ahndung voraussetzen (vgl. Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 22).
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Soweit der Beklagte meint, die Auslegung, wonach eine Zuwiderhandlung auch im bußgeldrechtlichen Sinne eine Ahndung verlange, habe zur Konsequenz, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Ausgang des Ordnungswidrigkeitsverfahren abwarten müsse und nicht zeitnah auf Vorfälle reagieren könne, trifft dies so nicht zu. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, nicht berücksichtigen, solange das Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis anhängig ist. Richtig ist, dass anhängige Bußgeldverfahren eine entsprechende Sperrwirkung nicht entfalten. Deshalb sind die Fahrerlaubnisbehörden auch dann befugt, aufgrund ihrer eigenen pflichtgemäßen Beurteilung die Fahreignung zu überprüfen, wenn wegen im Raum stehender Vorfälle ein Bußgeldverfahren noch anhängig ist. Diese Befugnis erweitert allerdings nicht den Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV über geahndete Zuwiderhandlungen hinaus. Hierdurch werden die Möglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde, zeitnah zu reagieren, nicht entgegen den gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt. Vielmehr sind sie berechtigt, unabhängig von der Anhängigkeit eines Bußgeldverfahren zu prüfen, ob andere als die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV für eine Gutachtensanordnung vorliegen. Dies gilt insbesondere für den Auffangtatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV.
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Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beklagte die Gutachtensanordnung vom 9. Mai 2019 nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV stützen konnte, weil der zur Begründung herangezogenen weitere Vorfall vom 1. September 2017 nicht straf- und - soweit ersichtlich - auch nicht bußgeldrechtlich geahndet wurde, so dass von wiederholten Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV nicht ausgegangen werden kann.
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Jedoch findet die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. Mai 2019 ihre Rechtsgrundlage in § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen (1. Alternative) oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (2. Alternative). Die zweite Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) FeV setzt nicht voraus, dass ein ärztliches Gutachten mit Hinweisen auf Alkoholmissbrauch vorliegt. Nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV als Auffangtatbestand werden hiervon vielmehr diejenigen Fälle erfasst, in denen kein ärztliches Gutachten vorliegt und sich der Hinweis auf Alkoholmissbrauch aus sonstigen Umständen ergibt. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung liegt Alkoholmissbrauch vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 –, juris Rn. 7). Tatsachen, die hierauf hindeuten, sind vorliegend gegeben. Denn die beiden von dem Beklagten zur Begründung der Gutachtensaufforderung herangezogenen Alkoholauffälligkeiten vom 3. Juli 2009 und 1. September 2017 berechtigen die Annahme von Alkoholmissbrauch im oben genannten Sinne. Der Kläger hat am 3. Juli 2009 ein Fahrzeug geführt, obwohl bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,48 Promille festgestellt wurde. Deswegen wurde ihm mit seit 4. März 2010 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen die Fahrerlaubnis entzogen. Die Tilgungsfrist der entsprechenden Eintragung im Fahreignungsregister ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a) und Abs. 5 StVG noch nicht abgelaufen. Des Weiteren wurde beim Kläger anlässlich des von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfalls vom 1. September 2017 eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille ermittelt und es ist – wie noch darzulegen sein wird – davon auszugehen, dass er auch unter diesem Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Hinzu kommt, dass sich das medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten vom 15. Juni 2016, in welchem dem Kläger ein stabiler Alkoholverzicht attestiert wurde, bereits nach 14 Monaten als nicht mehr tragfähig erwiesen hat.
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Der Annahme einer Trunkenheitsfahrt am 1. September 2017 steht die Behauptung des Klägers nicht entgegen, er habe erst nach dem Unfall aufgrund eines unfallbedingten Schocks Alkohol zu sich genommen. Wird der Fahrer eines Fahrzeuges bei einer Unfallaufnahme unter Alkoholeinfluss angetroffen, spricht eine lebensnahe Betrachtung dafür, dass die Alkoholaufnahme vor Antritt der Fahrt erfolgt ist. Macht der Fahrerlaubnisinhaber hiervon abweichend einen sog. Nachtrunk geltend, obliegt es zunächst ihm, die näheren Umstände dieses eher ungewöhnlichen Ablaufs zeitnah durch konkrete Angaben glaubhaft darzulegen. Mangelt es insoweit an substantiierten und schlüssigen Darlegungen, ist der geltend gemachte Nachtrunk als unglaubhafte Schutzbehauptung anzusehen, ohne dass es auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung ankommt. Auch bedarf es keines Gegenbeweises des Beklagten. So liegen die Dinge hier.
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Für überprüfbare Darlegungen eines Nachtrunks wären substantiierte und schlüssige Angaben schon bei der Unfallaufnahme, insbesondere zur Art und Menge des nach dem Unfall angeblich getrunkenen Alkohols sowie zu den sonstigen Umständen, erforderlich gewesen. Solche ergeben sich nicht aus der Mitteilung der Polizeiinspektion N… an den Beklagten vom 2. September 2017. Dass diese Mitteilung insoweit unvollständig ist, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie im gerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren hat er keine konkreten Angaben zu den Einzelheiten des angeblichen schockbedingten Nachtrunks gemacht, sondern diesen lediglich pauschal behauptet. Für substantiierte und schlüssige Angaben bestand im vorliegenden Fall besonderer Anlass, weil dem Kläger aufgrund der früheren Trunkenheitsfahrten hinlänglich bekannt war, welche Konsequenzen das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss haben kann. Außerdem haben das Verwaltungsgericht und der erkennende Senat bereits in den Eilentscheidungen deutliche Zweifel an der Behauptung eines Nachtrunks geäußert. Deshalb ist der erstmals im Widerspruchs- sowie gerichtlichen Eilverfahren und danach auch im Hauptsacheverfahren nur pauschal geltend gemachte Nachtrunk als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dem Umstand, dass die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gegen den Kläger nicht festgestellt werden kann. An beides ist der Beklagte nicht gebunden, da es sich hierbei nicht um Entscheidungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG handelt (vgl. zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Dauer, a.a.O., § 3 Rn. 53). Auch der Hinweis darauf, dass nur gegen die Unfallgegnerin ein Bußgeld festgesetzt wurde und deren Haftpflichtversicherung den Schaden des Klägers umfassend reguliert hat, sagt nichts darüber aus, dass der geltend gemachte Nachtrunk tatsächlich erfolgt ist.
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Nach alledem war der Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).
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Referenzen
- 16 B 11/46 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 985/02 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 11 Abs. 6 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1266/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 11 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- 10 B 11431/19 2x (nicht zugeordnet)
- 3 C 20/15 2x (nicht zugeordnet)
- 10 S 77/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- § 13 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- 3 B 16/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV 6x (nicht zugeordnet)
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 3x
- 3 L 899/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1485/13 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)