Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11511/20

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 809,20 € festgesetzt.

Gründe

1

Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

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I. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris Rn. 34, m.w.N., und vom 22. Juli 2020 – 1 BvR 561/19 –, juris Rn. 16, m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 6 A 10583/19.OVG –, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

3

Allein der Hinweis auf die von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 A 2919/20 –, juris) genügt zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger die Kosten für das von ihr eingeholte „Kurzgutachten über betriebliche Daten von Taxi- und Mietwagenbetrieben in der Stadt K… gemäß § 1 Abs. 1 PBZugV“ der L... + K... GmbH (nachfolgend: Gutachterbüro) in Höhe von 809,20 € aufzuerlegen. Der Kostenforderung liegt zwar entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil eine kostenpflichtige Amtshandlung nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – zugrunde (dazu 1.); es mangelt indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an einer Ermächtigungsgrundlage für den Ersatz der entstandenen Gutachterkosten (dazu 2.).

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1. Die Beklagte ist dem Grunde nach berechtigt, Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz von demjenigen zu erheben, der, wie der Kläger, die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird (§ 56 Satz 1 PBefG).

5

Der Kläger hat am 19. September 2019 einen Antrag auf „Wiedererteilung der Taxi-Genehmigung/en“ bei der Beklagten gestellt. Sie hat durch Bescheid vom 25. November 2019 die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG erteilt. Diese Genehmigung auf Antrag des Klägers stellt eine Amtshandlung im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 PBefG i.V.m. § 1 sowie Ziffer II. 5. der Anlage zu § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen – PBefGKostV – dar.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 11) kommt es nicht darauf an, ob etwa die Beauftragung des Gutachterbüros – sozusagen auf dem Weg zur Genehmigung – ihrerseits eine Amtshandlung darstellt, die die Festsetzung der Gutachterkosten rechtfertigt. Denn Amtshandlungen sind hoheitliche Verwaltungshandlungen, d.h. Verwaltungstätigkeiten, die Ausfluss der öffentlichen Gewalt sind und nach außen hin, d.h. dem Bürger gegenüber, Wirkung entfalten (vgl. Beucher, in: Praxis der Kommunalverwaltung, E-4b Einführung Erl. 4, § 1 LGebG Erl 4). Solche Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz sind im Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung auf Grundlage des § 57 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 PBefG enumerativ aufgelistet (vgl. § 1 PBefGKostV). Die Beauftragung des Gutachterbüros steht unzweifelhaft jedenfalls „im Zusammenhang“ (vgl. den Wortlaut in § 56 Satz 3 PBefG i.V.m. § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes – VwKostG – ) mit der Amtshandlung „Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen“.

7

2. Die Beklagte ist zwar berechtigt, für die Amtshandlung insgesamt eine Gebühr zu erheben (dazu a). Sie ist indes nicht dazu berechtigt, die streitgegenständlichen Gutachterkosten in Höhe von 809,20 € neben der festzusetzenden Gebühr gegenüber dem Kläger geltend zu machen (dazu b).

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a) Gemäß § 1 PBefGKostV werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben. Ziffer II. 5. der Anlage zu § 1 PBefGKostV sieht für die Amtshandlung der „Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen“ eine Rahmengebühr von 100 bis 1.465 € vor.

9

Bei der Gebührenbemessung hat sich die Beklagte – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 f.) – gemäß § 56 Satz 3 PBefG an den „im Übrigen“ anwendbaren Regelungen des Verwaltungskostengesetzes zu orientieren. Zwar ist das Verwaltungskostengesetz zwischenzeitlich außer Kraft getreten; allerdings hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ausdrücklich eine starre Verweisung auf das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 – bis zur Einführung des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG –) – geltenden Fassung vorgenommen (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, 67. Akt. Dezember 2013, § 56 Rn. 2; zur vergleichbaren Rechtslage in § 6a Abs. 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG –: Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 6a StVG Rn. 16, 44). In Ermangelung der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Bundesgebührengesetzes (§ 2 Abs. 1 BGebG) kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht auf die in diesem Gesetz statuierten Übergangsregelungen (§ 23 BGebG) an.

10

Gemäß § 56 Satz 3 PBefG i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG sind, sofern – wie vorliegend – Rahmensätze vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden (Nr. 1), und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Nr. 2) zu berücksichtigen.

11

In Ausfüllung dieser Bemessungsmaßgaben sieht der Richtsatzkatalog zum Gebührenverzeichnis nach § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. August 2001 (VkBl. S. 384) – PBefGKostORK – in Ziffer II. 4. u.a. für die Einrichtung und den Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von vier Jahren für den Verkehr mit Taxen für das erste Kraftfahrzeug eine Gebühr von 150 € (lit. a) und für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren eine Gebühr von 40 € (lit. b) vor. Bei dem Richtsatzkatalog handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift der obersten Bundesbehörde, die nicht den anwendbaren Gesetzen und Rechtsverordnungen widerspricht, sondern von der Beklagten innerhalb des von § 9 Abs. 1 VwKostG und Ziffer II. 5. der Anlage zu § 1 PBefGKostV eröffneten Ermessens im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung anzuwenden ist. Der Richtsatzkatalog begründet eine allgemeine Verwaltungspraxis, die das Ermessen der Beklagten im Einzelfall nicht unangemessen reduziert, weil Ziffern 1 und 2 der Vorbemerkung zum Richtsatzkatalog durchaus Abweichungen außerhalb der Regelfälle vorsehen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 23. November 2010 – 4 A 162/09 –, juris Rn. 21, m.w.N.).

12

Dabei kann letztlich, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (UA S. 12 f.), dahinstehen, ob die Beklagte die Grenzen der zulässigen Ermessensausübung im Rahmen der Gebührenfestsetzung angesichts der im Richtsatzkatalog vorgesehenen Richtsätze überschritten ist, da die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 570 € – neben der Gebühr von 3,30 € – von dem Kläger nicht angegriffen worden ist.

13

b) Unabhängig von der Beantwortung der Fragen, ob die Beklagte grundsätzlich berechtigt war, sich sachverständiger Hilfe zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers zu bedienen, ob es sich bei dem „Hamburger Modell“ um ein bundesweit anerkanntes Prüfungsverfahren handelt, und ob für die Hinzuziehung externen Sachverstandes überhaupt im Einzelfall des Klägers eine Notwendigkeit bestand, ist die Beklagte neben einer Gebührenfestsetzung im Sinne der vorstehenden Maßgaben jedenfalls nicht generell und unterschiedslos berechtigt, die Kosten eines (Kurz-) Gutachtens als Auslagen ersetzt zu verlangen.

14

Dahinstehen kann dabei zunächst die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Gutachterkosten als Gebühren erhoben und beansprucht werden können (UA S. 11 ff.). Zwar führt die Beklagte in dem zugrundeliegenden Bescheid vom 25. November 2019 noch missverständlich aus, für die der Beklagten „entstandenen Auslagen“ werde „nach § 56 PBefG eine Gebühr“ in Rechnung gestellt, allerdings hat die Beklagte jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hinreichend klargestellt, die Gutachterkosten würden als Auslagen ersetzt verlangt (Bescheidabdruck S. 2, 3 und 7).

15

Zudem geht der Senat – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht von einer Anwendbarkeit des § 10 des Landesgebührengesetzes – LGebG – aus, da Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz – wie bereits dargestellt – einer besonderen Regelung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LGebG).

16

Für die Erhebung von Auslagen ist vielmehr § 56 Satz 3 PBefG i.V.m. § 10 Abs. 1 VwKostG anwendbar, wonach Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen, in den in Ziffern 1 bis 8 vorgesehenen Fällen vom Gebührenschuldner erhoben werden können, soweit sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind und die Erstattung dieser vorgesehen ist.

17

Auch wenn vieles dafür spricht, dass die Erstattung von Auslagen neben der Festsetzung von Gebühren nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften (vgl. nur § 56 Sätze 1 und 2 PBefG, § 1 PBefGKostV) möglich sein sollte, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung dieser Frage im zugrundeliegenden Verfahren.

18

Denn jedenfalls sind die streitgegenständlichen Kosten für die Begutachtung der betrieblichen Daten des klägerischen Taxibetriebs in Ermangelung der Darlegung einer konkret-individuellen Notwendigkeit „bereits in die Gebühr einbezogen“, sodass sie nicht neben dieser ersetzt verlangt werden können.

19

(1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vom Kläger veranlasste Amtshandlung der Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Taxen in die Zuständigkeit und damit Verantwortlichkeit der Beklagten fällt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PBefG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts – PBefRZustV –). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat sie gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG i.V.m. § 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – insbesondere über die Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers als Unternehmer zu befinden und die Auswirkungen der Ausübung des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes (§ 13 Abs. 4 PBefG) zu beurteilen. Grundsätzlich sind die Länder (vgl. § 11 Abs. 1 PBefG) verpflichtet, zur Ausführung der Bundesgesetze in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden. Sie sind gehalten, ihre Verwaltung entsprechend den Anforderungen sachgerechter Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes einzurichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77 –, BVerfGE 55, 274, 318; BayVGH, Urteil vom 12. März 2010 – 22 BV 09.1600 –, juris Rn. 22).

20

Diesen grundsätzlichen Erwägungen läuft die Absicht der Beklagten zur Umstrukturierung ihrer Verwaltungsprozesse im Bereich der Erteilung von Taxikonzessionen erkennbar zuwider. Denn sie beabsichtigt offensichtlich, mit der Integration des „Hamburger Modells“ auch die Expertise des Gutachterbüros für zumindest vergleichbare Fallgestaltungen regelmäßig, und damit nicht lediglich in besonders begründeten Einzelfällen, in ihre Verwaltungsabläufe einzubinden. Schließlich misst sie dem zugrundeliegenden Verfahren grundsätzliche Bedeutung bei und hat mit dem Gutachterbüro eine „Rahmenvereinbarung“ geschlossen, sodass solch hohe Kosten, wie sie im vorliegenden Fall neben den Verwaltungsgebühren für die Erstellung des (Kurz-) Gutachtens angefallen sind, nicht nur in speziellen – möglicherweise komplexen und schwierigen – Fallkonstellationen, sondern systematisch in Genehmigungsverfahren nach den zugrunde liegenden Vorschriften anfielen. Dadurch entledigt sich die Beklagte ganz offensichtlich ihrer eigenen Pflicht, ausreichend fachlich geeignetes Personal vorzuhalten, was wiederum letztlich zu Lasten derer ausfällt, die die Amtshandlungen veranlassen und die auf die Entscheidung der Beklagten angewiesen sind.

21

Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, es könne nicht erwartet werden, dass sie für die Bearbeitung jedweder Fragen geschultes Personal vorhalte (vgl. insofern auch VG Hannover, Urteil vom 9. Oktober 2019 – 5 A 2919/19 –, juris Rn. 29). Dies geht hingegen nicht so weit, dass sie auch zu einer systematischen Verlagerung von Verwaltungsaufgaben auf externe Sachverständige und zu einer Auferlegung der hierdurch entstehenden Kosten als Auslagen auf die Bürger berechtigt wäre.

22

Durch die Normierung einer Verwaltungsgebühr für eine spezielle Amtshandlung hat der Gesetzgeber hinreichend zu erkennen gegeben, dass die mit der Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufgaben – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (UA S. 12 f.) – regelmäßig als abgegolten gelten. Nur in besonderen Einzelfällen (vgl. dazu Beucher, a.a.O., Einführung Erl. 2), die sich insbesondere aufgrund ihrer Komplexität oder der besonderen Schwierigkeit in der Beurteilung einzelner Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit (vgl. die nicht abschließende Auflistung in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV) von den zu entscheidenden Regelfällen in diesem Rechtsgebiet abheben, können solch hohe Gutachterkosten als Auslagen gesondert neben der Gebühr erhoben werden. Es bedarf demnach einer besonders zu begründenden Notwendigkeit im Einzelfall, um das Entstehen von Auslagen neben Verwaltungsgebühren rechtfertigen zu können. Denn der mit der Amtshandlung verbundene – gewissermaßen übliche – Verwaltungsaufwand ist bereits bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen (§ 56 Satz 3 PBefG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG) und eröffnet die Abrechnung von den Verwaltungsaufwand ersetzenden Aufwendungen als Auslagen nur in besonderen Fällen. Auch ging der Bundesgesetzgeber bei der Neustrukturierung des Gebührenrechts des Bundes und dem Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes weiterhin „von dem Grundsatz aus, dass bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen regelmäßig entstehende Kosten bereits bei der Bemessung von Gebührensätzen einzubeziehen sind. Soweit bestimmte Kosten nicht regelmäßig vorkommen, soll entsprechend § 10 VwKostG aus fiskalischen Gründen sowie aus Gründen der Verursachergerechtigkeit ihre besondere Erstattung neben der Gebühr als Auslagen ermöglicht werden“ (vgl. BT-Drs. 17/40422, S. 108 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Begriff der Auslagen nach allgemeinem Verständnis nicht den allgemeinen Verwaltungsaufwand, sondern nur Kosten für einen spezifischen Aufwand erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 10.17 –, NVwZ-RR 2018, 850). Dem entspricht die Interpretation des Begriffs in der Kommentarliteratur, wonach Auslagen als Aufwendungen verstanden werden, die die Behörde im Interesse einer kostenpflichtigen Amtshandlung in besonderer Weise aufzuwenden hat (vgl. Beucher, a.a.O., § 10 LGebG Erl. 2) und die „nicht regelmäßig“ anfallen (vgl. Prömper/Stein, BGebG, 1. Aufl. 2019, § 12 Rn. 1 ff.). Auch der Auslagenkatalog in § 10 Abs. 1 VwKostG sieht entweder solche Auslagen vor, die seltener vorkommen, oder solche, die im Einzelfall unter Umständen wertmäßig stark ins Gewicht fallen (vgl. von Dreising, VwKostG, § 10 Erl. 1.1, Seite 56).

23

Die Intention der Beklagten, hohe Auslagen – wenn auch nicht in jedem Fall, so doch systematisch – neben der Verwaltungsgebühr entstehen zu lassen, widerspricht damit zum einen dem Sinn und Zweck von Auslagen und liefe zum anderen der Struktur des Verwaltungsgebührenrechts zuwider, nach der das ständige Entstehen von Auslagen regelmäßig in die Bemessung der Gebührensätze als Teil des Sachaufwandes einbezogen ist (vgl. von Dreising, a.a.O.).

24

(2) Unabhängig davon wollte der Gesetzgeber mit der Festlegung einer Gebühren(höchst)grenze – augenscheinlich aus Gründen der Belastungsvorhersehbarkeit – die Kosten zugunsten der Kostenschuldner begrenzen.

25

Hierfür spricht zunächst, dass es zentrales Ziel des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes gewesen ist, einen für Bürger sowie für Unternehmen bezahlbaren Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes sicherzustellen und mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Gebührenerhebung zu erreichen (vgl. BT-Drs. 17/10422, S. 1; Beucher, a.a.O., § 1 LGebG Erl. 9). Für die Prüftätigkeit der zuständigen Behörden sieht insofern bereits die Ermächtigungsnorm des § 57 Abs. 1 Nr. 10 PBefG „feste Gebührensätze oder Rahmensätze“ vor, die im Gelegenheitsverkehr 1.500 € nicht überschreiten dürfen. Dementsprechend sieht auch Ziffer II. 5 der Anlage zu § 1 PBefGKostV einen Gebührenrahmen von 100 € bis 1.465 € vor. Zudem hebt der Richtsatzkatalog sowohl in der Vorbemerkung (Ziffer 2 Satz 2) als auch unter Ziffer II Satz 3 deutlich hervor, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sei darauf zu achten, dass die im Gebührenverzeichnis für die jeweilige Amtshandlung festgelegten Mindest- und Höchstsätze nicht unter- bzw. überschritten werden.

26

Der gesetz- und verordnungsgeberischen Intention einer Mindest- und (vor allem) Höchstgrenze liefe es dementsprechend erkennbar zuwider, wenn über diesen Gebührenrahmen hinaus Auslagen in Form von Gutachterkosten erhoben werden könnten, die – wie im vorliegenden Fall – neben der im Einzelfall festzusetzenden Gebühr erheblich ins Gewicht fallen. Denn neben der eigentlichen Gebühr, die die Beklagte bereits oberhalb der vorgegebenen Richtwerte mit 570 € angesetzt hat, begehrt sie mit den in Rechnung gestellten Gutachterkosten nochmal 141 % des von ihr angelegten Gebührensatzes. Wenn auch der maximale Gebührenrahmen von 1.500 € (§ 57 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 PBefG) bzw. von 1.465 € (Ziffer II. 5 der Anlage zu § 1 PBefGKostV) hierdurch zwar nicht überschritten wird, so läuft eine solche Kostenstruktur dem Regelungszweck erkennbar zuwider. Im Übrigen hätte der Kläger unter Zugrundelegung der Richtsatzwerte für seine fünf genehmigten Taxen an sich lediglich mit 313,30 € (150 € zzgl. 4 x 40 € zzgl. 3,30 €) zu rechnen gehabt.

27

Obwohl das Genehmigungsverfahren für den klägerischen Taxibetrieb nach den Bekundungen der Beklagten vergleichsweise eindeutig zu entscheiden gewesen sein dürfte, nachdem sich bereits nach der ersten Stufe, in der die betriebswirtschaftliche Plausibilität durch das Gutachterbüro geprüft worden ist, keine Notwendigkeit zu einer weiteren vertieften Prüfung ergeben habe (vgl. Begründung des Zulassungsantrags, Seite 11), fallen die Gutachterkosten mit 809,20 € erheblich ins Gewicht. Dies belegt zugleich, dass die Gutachterkosten in schwierigeren oder komplexeren Fällen – mithin bei einer Erstreckung über zwei oder sogar drei Stufen – noch deutlich höher ausgefallen wären (vgl. insofern die von der Beklagten vorgelegte „Honorartabelle“ in der Rahmenvereinbarung zwischen dem Gutachterbüro und der Beklagten vom 12./22. August 2019, dort Seite 13).

28

Soweit die Beklagte ausführt, unter Hinwegdenken des Gutachtenauftrags und der hierdurch entstandenen Kosten sei die Verwaltungsgebühr in etwa genau so hoch wie die Gutachterkosten anzusetzen gewesen, wenn der Prüfungsaufwand von der Beklagten und nicht vom Gutachterbüro hätte erbracht werden müssen, so verkennt die Beklagte das Erfordernis einer notwendigen Gebührenbemessung im Einzelfall (§ 9 Abs. 1 VwKostG) unter Berücksichtigung der selbstbindenden Richtsätze nach dem Richtsatzkatalog.

29

Da es im zugrundeliegenden Fall an einem selbständigen Bestand von Auslagen für die sachverständige Hilfe bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit neben der Festsetzung von Gebühren mangelt, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Höhe der Auslagen durch das Gutachterbüro auf Grundlage einer Honorarvereinbarung bestimmt werden durften oder ob es vielmehr einer Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (§ 56 Satz 3 PBefG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 1 VwKostG) bedurft hätte.

30

II. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor.

31

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1460/09 –, juris Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 5, m.w.N.).

32

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

33

Die Frage, der von der Beklagten ein grundsätzlicher Klärungsbedarf beigemessen wird,

34

„ob die für die Überwachung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Taxen zuständigen Behörden sich gutachterliche Hilfe bei der Prüfung der Zuverlässigkeit der Konzessionäre einholen und die hierfür entstanden [sic] Kosten vom jeweils Antrag stellenden Konzessionär erheben dürfen“,

35

rechtfertigt keine Berufungszulassung. Wie die obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verdeutlichen, lässt sich diese Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres beantworten, ohne dass es insofern einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

36

Unabhängig davon ist die von der Beklagten aufgeworfene Teilfrage, ob sie berechtigt ist, sich gutachterlicher Hilfe bei der Prüfung der Zuverlässigkeit der Konzessionäre zu bedienen, nicht entscheidungserheblich. Insofern konnte sowohl die Möglichkeit als auch die Notwendigkeit der Hinzuziehung sachverständiger Hilfe vom Verwaltungsgericht zutreffend dahingestellt bleiben.

37

Im Übrigen entzieht sich die Frage, ob die entstehenden Gutachterkosten vom jeweiligen Antragsteller ersetzt verlangt werden können, einer allgemeinen Klärungsfähigkeit. Insofern obliegt es einer Überprüfung der Umstände des Einzelfalls, ob bestimmte Fragen der Zuverlässigkeit – etwa aus Gründen der Komplexität oder der besonderen Schwierigkeit in der Beurteilung einzelner Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit (vgl. die nicht abschließende Auflistung in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV) – sachgerecht nur mit entsprechender Hilfe beantwortet werden können und dieser Aufwand nicht von der ohnehin festzusetzenden Gebühr abgegolten wird.

38

III. Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

39

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes – GKG –.

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