Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 11128/23.OVG
Leitsatz
1. Zur Berücksichtigung einer nach Bestandskraft der Feststellung der Wertermittlung eingetretenen Wertsteigerung eines in ein Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücks, das als Standort einer Windenergieanlage vorgesehen ist.
2. Zur Berufung des Rechteinhabers einer auf das Abfindungsgrundstück übergegangenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf das Vorliegen einer örtlich gebundenen Last.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan in der vereinfachten Flurbereinigung Lützkampen.
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Sie ist an dieser Flurbereinigung mit der Ordnungs-Nr. ... beteiligt. In das Verfahren hat sie die 3.241 m² große Waldfläche Gemarkung Lützkampen, 1 eingebracht, die in die Klassen Holzung II und Holzung III eingestuft ist. Für dieses Grundstück war eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu ihren Gunsten sowie eine entsprechende Vormerkung eingetragen. Die Dienstbarkeit umfasste das Recht zur Planung, Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage sowie das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen sowie sonstiger Einrichtungen.
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Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 20. Dezember 2007 wurde das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Lützkampen angeordnet. Das Gebiet weist eine Fläche von 1.087 ha auf. Das Flurbereinigungsverfahren soll der Verbesserung der ökonomischen Situation landwirtschaftlicher Betriebe, der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur sowie der Sicherung landespflegerischer Potentiale dienen. Hinsichtlich der Privatwaldflächen wurde darauf abgestellt, dass sie erhebliche Strukturdefizite aufwiesen. Nicht alle Flurstücke seien an Wirtschaftswege angebunden. Das Wirtschaftswegenetz sei ergänzungs- und verbesserungsbedürftig.
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Unter dem 31. Januar 2017 erfolgte die Bekanntmachung der Festsetzung des Ergebnisses der Wertermittlung. Dabei wurde das von der Klägerin eingebrachte Grundstück mit 107,74 Werteinheiten (WE) bewertet. Anlässlich des Planwunschtermins äußerte sich die Klägerin in einem Schreiben vom 15. August 2017 dahingehend, dass die Abfindung das bisherige Grundstück umfassen solle, und verwies auf die an diesem Grundstück bestehende Dienstbarkeit. Unter dem 15. November 2019 erfolgte die vorläufige Besitzeinweisung in die neuen forstwirtschaftlichen Grundstücke mit Wirkung zum 15. Dezember 2019. Am 16. Februar 2021 erging der Flurbereinigungsplan, der am 25. März 2021 von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt wurde. Hierin ist festgelegt, dass für Waldflächen der von den Teilnehmern für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen aufzubringende Grund und Boden mit 7 % des Wertes der alten Grundstücke zu veranschlagen ist. Hiernach ergab sich für die Klägerin ein Abfindungsanspruch von 100,20 WE. Der Klägerin wurde das Flurstück Gemarkung Lützkampen, 2 mit einer Fläche von 3.210 m² als Abfindungsfläche zugeteilt, das mit ihrem Altgrundstück teilweise identisch ist. Das Flurstück ist der Nutzungsart Holzung zugeordnet und in die Wertklasse III eingestuft. Insgesamt ist das Abfindungsflurstück mit 96,30 WE bewertet, sodass sich eine unvermeidbare Minderausweisung von 3,90 WE (50,70 €) ergibt. Zudem steht der Klägerin für die Minderausweisung in Holzwerten ein Betrag von 152,00 € zu. Die auf dem Altflurstück eingetragenen Rechte sind dem Abfindungsflurstück zugeordnet worden.
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Für das Gebiet der Verbandsgemeinde Arzfeld werden in der 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Teilbereich Windkraft – neben bereits bestehenden Sondergebieten vier weitere Sondergebiete für Windenergienutzung dargestellt. Die entsprechende Darstellung ist mit einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB versehen. Im Bereich der Gemarkung Lützkampen befindet sich kein entsprechendes Sondergebiet.
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Am 6. Mai 2021 erhob die Klägerin gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch. Zur Begründung führte sie an, nicht wertgleich abgefunden worden zu sein. Das Abfindungsflurstück sei nur auf einer Länge von 60 m durch Wirtschaftswege erschlossen, während dies beim Altgrundstück auf voller Länge der Fall gewesen sei. Zudem könnten etwa 20 a nicht mit dem Traktor befahren werden. Die Wertermittlung des bisherigen Flurstücks sei ihr nicht mitgeteilt worden. 770 m² der Altfläche seien vom Radius einer geplanten Windenergieanlage überdeckt gewesen. Diese Teilfläche gehöre nicht mehr zum Abfindungsflurstück. Die Übertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf das Abfindungsgrundstück hätte ihrer Zustimmung bedurft. Das Recht sei untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden. Die Bewertung der Klasse III der Nutzungsart Holzung sei während des Verfahrens auf 3 WE/a erhöht worden, ohne dass dies den Teilnehmern mitgeteilt worden sei. Gegen den Nachtrag I vom 16. Februar 2022 und den Nachtrag II vom 25. April 2023 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2022 sowie vom 15. Mai 2023 ebenfalls Widerspruch.
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Mit Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 27. September 2023 wies der Beklagte nach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Spruchstelle im Wesentlichen an, dass die Klägerin durch den Flurbereinigungsplan nicht in ihren Rechten verletzt werde. Ihr sei eine wertgleiche Landabfindung zugeteilt worden. Der Holzbestand des Abfindungsflurstücks sei unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien mit dem Altgrundstück vergleichbar. Für den geringeren Holzaufwuchs der Abfindungsfläche erhalte die Klägerin einen finanziellen Ausgleich. Das Abfindungsflurstück sei so gestaltet, dass es mit neuzeitlichen Maschinen und Geräten bewirtschaftet werden könne. Eine Verschiebung der Wertklassen habe nicht stattgefunden. Ein Anspruch auf Abfindung in bestimmter Lage, insbesondere in Lage der alten Grundstücke bestehe nicht. Der Aspekt der Windkraftpotentialfläche verfange ebenfalls nicht. Im gesamten Flurbereinigungsgebiet existierten keine Vorranggebiete für Windkraftnutzung, so dass die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans greife. Maßgeblich sei zudem hinsichtlich der Frage der Wertgleichheit auf den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung abzustellen. Die Widersprüche gegen die Nachträge I und II blieben ebenfalls erfolglos.
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Am 19. Dezember 2023 hat der Geschäftsführer der Klägerin beim erkennenden Gericht unter Beifügung des Deckblatts des Widerspruchbescheids Klage erhoben. Hierzu hat er auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 klargestellt, dass Klägerin die von ihm vertretene Kommanditgesellschaft sei. Zur Begründung der Klage stellt diese im Wesentlichen darauf ab, dass sie nicht wertgleich abgefunden worden sei. Während der Altbestand in voller Länge mit Maschinen befahrbar gewesen sei, sei dies beim Abfindungsgrundstück nur bei einem Drittel der Fläche der Fall. Zudem sei die Holzbewertung nicht nachvollziehbar. Die Wertklasse III sei im Laufe des Verfahrens erhöht worden, ohne dass dies den Teilnehmern mitgeteilt worden sei. Die Dienstbarkeit hätte nicht vom Altbestand auf das Abfindungsflurstück übertragen werden dürfen. Die betroffenen Abfindungsflächen seien für die Errichtung von Windenergieanlagen, für die mittlerweile Baurecht bestehe, vielfach nicht geeignet.
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Die Klägerin beantragt,
- 10
unter Abänderung des Flurbereinigungsplans zur vereinfachten Flurbereinigung Lützkampen und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids der Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz vom 27. September 2023 ihr ein wertgleiches Grundstück zuzuteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist hierzu auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und betont ergänzend, dass es für die Frage der Wertgleichheit maßgeblich auf den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung ankomme.
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Die Beigeladene hat im Verfahren keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Flurbereinigungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin wird durch den Flurbereinigungsplan vom 16. Februar 2021 in Gestalt der Nachträge vom 16. Februar 2022 sowie vom 25. April 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2023 nicht in ihren Rechten verletzt.
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I. Die Klage erweist sich als zulässig.
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Im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 138 Abs. 1 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – und 82 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist es unbeachtlich, dass die Klageschrift als Absender den Geschäftsführer der Klägerin benennt. Einerseits wird bereits aus dem mit der Klageschrift in Kopie übermittelten Rubrum des Widerspruchsbescheides deutlich, dass der Geschäftsführer die Klage nicht im eigenen Namen, sondern für die von ihm vertretene Klägerin erheben will. Dies hat er zudem auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 13. Januar 2024 ausdrücklich klargestellt.
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II. Die Klage ist indessen unbegründet.
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Die Klägerin wird durch den Flurbereinigungsplan der vereinfachten Flurbereinigung Lützkampen nicht in ihren Rechten verletzt. Der Flurbereinigungsplan ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Klägerin kann sich zudem weder darauf berufen, als vormalige Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Lützkampen, 1 nicht wertgleich abgefunden worden zu sein, noch kann sie als Eigentümerin des Abfindungsflurstücks Gemarkung Lützkampen, 2 und als Rechteinhaberin geltend machen, dass sich der Übergang der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf diese Fläche als rechtswidrig erweist.
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1. Der Flurbereinigungsplan stellt sich nicht bereits als verfahrensfehlerhaft dar, weil die Teilnehmer nicht über eine Änderung des Bodenwertes informiert worden wären.
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Hierbei bezieht die Klägerin sich darauf, dass der Bodenwert für die Bodennutzung Holzung in der Klasse III auf 3 WE/a erhöht worden sei, und macht einen Verstoß gegen § 32 FlurbG geltend. Nach dieser Vorschrift sind die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme der Beteiligten auszulegen (Satz 1). Zudem sind ihnen die Ergebnisse in einem Anhörungstermin zu erläutern (Satz 2). Die von der Klägerin behauptete Änderung kann aber bereits tatsächlich nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, dass für Klasse III der Nutzungsart Holzung durchgängig 3 WE/a angesetzt wurden. Dies kann bereits der Niederschrift über den Termin zum Abschluss der Wertermittlung vom 15. September 2009 entnommen werden.
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2. Die Landabfindung der Klägerin genügt den Anforderungen des § 44 FlurbG.
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a) Nach § 44 Abs. 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 - 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt. Ist wie vorliegend eine vorläufige Besitzeinweisung erfolgt, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem diese wirksam wird. Insoweit ist im Falle der Klägerin auf die zum 15. Dezember 2019 erfolgte Umsetzung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 15. November 2019 für forstwirtschaftliche Grundstücke abzustellen.
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Auf der Grundlage der Wertbemessung durch die am 31. Januar 2017 bekanntgegebene Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung, die mittlerweile bestandskräftig geworden ist, ist für die Frage der Wertgleichheit nach § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG der Zeitpunkt der Ausführungsanordnung oder der vorläufigen Besitzeinweisung entscheidend. Mögliche Änderungen des Wertverhältnisses einer Fläche zu den übrigen Flächen, die bis zu diesem Zeitpunkt eintreten, sind im Hinblick auf die Wertgleichheit zu berücksichtigen. Insoweit ist die Behörde gehalten, entweder die geänderte Fläche neu zu bewerten oder die Änderung jedenfalls in die Ermittlung des Abfindungsanspruchs einzubeziehen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 27 Rn. 11).
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b) Bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung am 15. Dezember 2019 hat sich indessen im Falle der Klägerin keine wesentliche Änderung des Wertverhältnisses ergeben. Eine solche Änderung folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass nunmehr die Eignung der Altfläche zur Errichtung einer Windenergieanlage zu berücksichtigen wäre. Maßstab für die Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist nach § 28 Abs. 1 FlurbG der Nutzungswert für eine gemeinübliche ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Davon abweichend kommt eine Bewertung nach dem Verkehrswert gemäß § 29 Abs. 1 FlurbG in Betracht für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen. Diese Regelung ist aber nur dann anzuwenden, wenn eine greifbare Aussicht auf die Zulassung einer Bebauung besteht und der Bebauung des Grundstücks damit keine gesetzlichen Hindernisse mehr im Wege stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1968 – IV B 174.67 –, Buchholz 424.01, § 44 FlurbG, Rn. 13, Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, Urteil vom 10. April 2019 – 9 C 10748/18.OVG –, n.v., Seite 12 des Urteilsumdrucks). Im Falle der Klägerin haben sich indessen bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung im Hinblick auf die Bebaubarkeit ihrer Altfläche keine veränderten Umstände ergeben. Auf dieser Fläche konnte bezogen auf den genannten Zeitpunkt keine Windenergieanlage errichtet werden. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld sieht in der 3. Fortschreibung – Teilbereich Windenergie – die Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung verbunden mit einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch – BauGB – vor. Nach dieser Vorschrift stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auch dann entgegen, wenn hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Die in der 3. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans dargestellten Vorranggebiete für die Windenergie erstrecken sich indessen nicht auf die Gemarkung Lützkampen (vgl. Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O.). Die entsprechende Teilfortschreibung ist hinsichtlich der mit ihr verbundenen Ausschlusswirkung wirksam (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Februar 2018 – 8 C 11527/17.OVG –, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 4 BN 20.18 –, BRS 87 Nr. 25 und juris).
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c) Ergänzend sei, ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits hierauf ankommen würde, darauf verwiesen, dass auch derzeit keine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die mit dem Flächennutzungsplan verbundene Ausschlusswirkung eingetreten ist. Zwar sieht § 249 Abs. 1 BauGB in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung vor, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen, nach der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, fortgilt, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Die Rechtswirkung der Konzentrationszonendarstellung mit Ausschlusswirkung entfällt erst, wenn der Flächenbeitragswert oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, 1353) festgestellt wird – was derzeit in Rheinland-Pfalz noch nicht der Fall ist – spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027 (vgl. Meurers/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2025, § 245e BauGB, Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 26. April 2023/24. Januar 2024 – 8 C 10044/22.OVG –, n.v., Seite 25f. des Urteilsumdrucks).
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d) Was die Frage der Wertgleichheit im Übrigen angeht, so erweist sich die Berechnung des Beklagten als nachvollziehbar.
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aa) Die 3.241 m² große Altfläche wurde mit 107,74 WE bewertet, wobei die entsprechende Festsetzung in Bestandskraft erwachsen ist. Für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen sieht der Flurbereinigungsbeschluss einen Landabzug von 7 % vor, sodass im Falle der Klägerin ein Abzug von 7,54 WE vorzunehmen war. Hiernach verblieb ein Abfindungsanspruch im Umfang von 100,20 WE. Die Abfindungsfläche von 3.210 m² war mit 96,3 WE bewertet worden. Hiernach ergab sich eine unvermeidbare Minderausweisung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG von 3,9 WE. Hierfür wurde der Klägerin ein Betrag von 50,70 € zugesprochen. Dieser Berechnung des Beklagten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
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bb) Auch die Berechnung der Abfindung in Holzwerten nach § 85 Nr. 8 FlurbG erweist sich nicht als fehlerhaft.
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Insoweit ist der Klägerin ein Ausgleich in Höhe von 152 € dafür gewährt worden, dass das Abfindungsflurstück mit 673 m² gegenüber dem Altbestand mit 405 m² einen größeren Bereich ohne Baumbestand aufweist. Der Holzaufwuchs ist für beide Flächen mit einem Betrag von 51,10 €/a bewertet worden. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Holzfläche (Altbestand: 28,36 a; Abfindungsfläche 25,37 a), die gleichzeitig den Anteil ohne Baumbestand ausweist, ergibt sich hiernach bei einer Differenz von 2,99 a ein Betrag, der sich unter Berücksichtigung vorgenommener Rundungen auf 152 € beläuft.
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cc) Was die Erschließung des Abfindungsgrundstückes angeht, so ist nicht erkennbar, dass sie nicht den Anforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 1. HS FlurbG entspricht. Nach dieser Vorschrift müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Das Abfindungsflurstück ist in voller Breite im nördlichen Bereich durch einen Wirtschaftsweg erschlossen. Demgegenüber fehlte beim Altbestand eine entsprechende Erschließung.
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dd) Auch entspricht die Abfindung den Anforderungen des § 44 Abs. 4 FlurbG. Hiernach soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
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In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass die Bewirtschaftung der Abfindungsfläche gegenüber dem Altbestand Erschwernisse aufweist. Hierbei ist bereits zu berücksichtigen, dass die Abfindungsfläche mit dem Altbestand teilidentisch ist. Zudem lässt sich den Darstellungen des Forstsachverständigen Seibert vom 16. Juni 2023 entnehmen, dass das Abfindungsflurstück im nördlichen und südlichen Bereich befahrbar ist, während dies für einen großen Teil des westlich gelegenen restlichen Altbestandes verneint wird. Eine sinnvolle Holzrückung würde im Altbestand vom nördlichen Bestandsrand her erfolgen, während im neu zugewiesenen Teil auf ein bis zwei Rückegassen von der Hangkante her die Bäume nach oben gezogen werden könnten. Ein messbarer Mehraufwand sei hiermit nicht verbunden.
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Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Altbestand mit dem Traktor befahrbar gewesen sei, während dies im Hinblick auf das Abfindungsgrundstück nicht der Fall sei, kann hieraus nicht geschlossen, dass die Zuteilung hinsichtlich ihrer Nutzungsart und Beschaffenheit nicht dem eingebrachten Grundstück entspricht. So kommt es für die Bewirtschaftung einer Waldfläche nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen im Wesentlichen darauf an, dass eine Fällung der Bäume und eine Holzrückung mit modernem Gerät möglich ist. Dies ist aber nach Einschätzung des Forstsachverständigen gewährleistet. Eine durchgängige Befahrbarkeit mit einem Traktor ist hingegen nicht erforderlich.
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Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang den Antrag gestellt hat, über die Tatsache, dass das Einwurfgrundstück komplett mit dem Traktor befahrbar ist, durch Ortstermin und Augenscheineinnahme Beweis zu erheben, war dieses Begehren bereits als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abzulehnen.
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Ein derartiger Beweisermittlungsantrag liegt vor, wenn Tatsachenbehauptungen unter Beweis gestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die vielmehr ohne greifbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 4 BN 6.07 –, BRS 71, 149 und juris, Rn. 10; Beschluss vom 26. Juni 2017 – 6 B 54.16 –, NVwZ 2017, 1388 und juris, Rn. 7; Rixen in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 86 Rn. 87).
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Die Klägerin hat indessen nicht dargelegt, welche Besonderheiten es auf der Altfläche im Gegensatz zu dem Abfindungsflurstück ermöglichen, dass die gesamte Waldfläche mit dem Traktor befahren werden kann. Hiermit sind aber keine Umstände erkennbar, die für den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung ins Feld geführt werden können. Eine entsprechende Substantiierung ihres Vortrags wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Abfindungsfläche mit dem Einwurfgrundstück teilidentisch ist.
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ee) Auch was die Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 2 1. HS FlurbG angeht, erweist sich der Flurbereinigungsplan nicht als rechtsfehlerhaft.
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Nach dieser Bestimmung sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Insoweit kann sich die Klägerin nicht auf ihren Planwunsch stützen, mit den von ihr eingebrachten Flächen in unveränderter Lage abgefunden zu werden. Der Teilnehmer einer Flurbereinigung hat keinen Anspruch auf Zuteilung seiner Waldflächen oder sonst auf eine seinen Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung der Abfindung. Diesem Aspekt kommt ohne nach außen erkennbare Verknüpfung mit konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungstendenzen auch kein abwägungsbeachtliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 – 10 C 4.05 –, BVerwGE 126, 303 und juris, Rn. 36; OVG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 21. März 2023 – OVG 70 A 15.15 –, juris, Rn. 30; Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 40).
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Nach alledem ist aber nicht erkennbar, dass sich die Abfindung der Klägerin als rechtswidrig erweist und der Flurbereinigungsplan insoweit aufzuheben ist.
- 43
3. Die Klägerin kann als Eigentümerin des Altflurstücks und als Inhaberin des entsprechenden dinglichen Rechts schließlich auch nicht geltend machen, dass die nach § 68 Abs. 1 FlurbG erfolgte Übertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf die Abfindungsfläche rechtswidrig war und der Flurbereinigungsplan insoweit aufgehoben werden muss.
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Nach § 68 Abs. 1 FlurbG tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen hingegen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
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Nach dem in dieser Regelung zum Ausdruck kommenden Surrogationsprinzip wechselt mit dem Ersatz des alten Grundstücks nicht das Eigentum, sondern nur das Eigentumsobjekt. Die Landabfindung tritt in dieselben Rechtsverhältnisse ein, die an dem alten Grundstück bestanden (vgl. Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 2). Weiterhin gilt diese Surrogation für die Rechte Dritter mit Ausnahme der Rechte, die nach § 49 FlurbG aufgehoben werden und örtlich gebundener Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen (Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 15). Die Einschränkung des § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gilt wegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur bei öffentlich-rechtlichen, sondern analog auch bei örtlich gebundenen privatrechtlichen Belastungen. Wird eine solche Belastung nicht entbehrlich, muss der Flurbereinigungsplan sie auf das ursprünglich belastete Grundstück übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 15.94 –, BVerwGE 98, 230 und juris Rn. 30; Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 20). Der Inhaber des Rechts kann sich gegen den aus seiner Sicht rechtswidrigen Übergang als Nebenbeteiligter nach § 10 Nr. 2 Buchst. d) FlurbG zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 1986 – 5 B 138/84 –, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 81 und juris Rn. 4)
- 46
Im Falle der auf das Abfindungsflurstück übergegangenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann entgegen der Auffassung der Klägerin bereits keine örtlich gebundene Last im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in entsprechender Anwendung angenommen werden. Inhalt des zugunsten der Klägerin bestellten dinglichen Rechts war die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage sowie das Verbot, bauliche Anlagen oder sonstige Einrichtungen auf dem Grundstück zu errichten. Die Klägerin hat indessen bereits nicht schlüssig dargelegt, dass eine Windenergieanlage nur auf dem Teil des ursprünglichen Flurstücks errichtet werden kann, der nicht Teil der Abfindungsfläche geworden ist. Insbesondere hat sie nicht näher begründet, weshalb nur die Flächen zu dem vorgesehenen Zweck herangezogen werden können, die innerhalb des in der Anlage zu ihrem Widerspruchsschreiben gezogenen Kreises gelegen sind. Weder ist hieraus der Standort einer möglichen Windenergieanlage erkennbar, noch wird deutlich in welchem Umfang umliegende Flächen in das Projekt einbezogen werden müssen. Eine entsprechende Klarstellung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil nach der Aussage ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung über die hier gegenständliche Fläche hinaus bislang – jedenfalls nicht in größerem Umfang - keine weiteren Grundstücke in dem markierten Bereich durch solche Dienstbarkeiten dinglich gesichert wurden.
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Was die Klägerin in ihrer Stellung als ursprüngliche Eigentümerin des belasteten Grundstücks angeht, so wird zudem ihr sich aus § 44 FlurbG ergebendes Recht auf wertgleiche Abfindung durch den Übergang nicht beeinträchtigt. Der Übergang des Rechtes vom Altbestand auf das Abfindungsgrundstück erweist sich ihr gegenüber als wertmäßig neutral. Die Belastung ist gleichermaßen im Altbestand wie auch auf dem Abfindungsgrundstück entstanden. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Übergangs von dem Fall der Übertragung auf das ursprünglich belastete Grundstück, mit dem der neue Eigentümer erstmalig beschwert wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 15.94 –, juris Rn. 30).
- 48
4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entsprach nicht der Billigkeit, da sie sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
- 50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 51
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
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