Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 18/09
Tenor
Die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 der Antragsgegnerin wird hinsichtlich Nr. 2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht jeweils die Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragsteller wenden sich gegen die 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Antragsgegnerin.
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Das Plangebiet liegt im Eckbereich der Straßen … der Gemeinde … . Dort wurde im Jahre 1925 eine Bäckerei gegründet. Dieser Betrieb wurde 1977 von der Beigeladenen übernommen und bis 1993 um vier Filialen erweitert. 1994 übernahm die Beigeladene die Bäckerei … . Dadurch kamen eine weitere Produktionsstätte und vier Filialen hinzu. 1997 erwarb die Beigeladene die Gebäude und das Grundstück der ehemaligen … in … und erweiterte das Filialsystem nach und nach auf insgesamt 14 Verkaufsstätten. Im Jahr 2002 kaufte die Beigeladene das Nachbargrundstück (im bisherigen Bebauungsplan als Parkplatzfläche ausgewiesen) und erweiterte das Café um einen Außenbereich (Obstbauerngarten). Im Jahr 2007 beschloss der Geschäftsführer der Beigeladenen, den Betrieb zu verkleinern. Der Backbetrieb in der … Meierei wurde aufgegeben. Anfang 2009 begann die Beigeladene mit Modernisierungsarbeiten in der Backstube in … . Sie versorgt gegenwärtig aus ihrer Backstube in … neben dem Stammhaus in … noch fünf weitere Backwarenverkaufsstellen. Durch die jetzt angefochtene 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 wurde neben anderen Regelungen das Baufenster für das Flurstück …, auf dem sich der Bäckereibetrieb befindet, nach Süden erweitert. Als Art der baulichen Nutzung wurde - wie bisher - allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Neu eingefügt wurde folgende Ergänzung (Nr. 2 der textlichen Festsetzungen):
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„Im Allgemeinen Wohngebiet ist auf den Flurstücken … … gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO eine Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung der vorhandenen Bäckerei und Konditorei zulässig, sofern diese den städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplans entspricht und der Sicherung der Nahversorgung dient. …“
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In der Planbegründung heißt es, dass die vorhandene Bäckerei und Konditorei einen erhaltenswerten mittelständischen Betrieb mit rund 20 Arbeitsplätzen darstelle und einen wichtigen Beitrag für die wohngebietsnahe dezentrale Nahversorgung in … und Umgebung darstelle. Das Unternehmen beabsichtige, die Betriebsanlagen - Bäckerei mit Ladengeschäft mit rückwärtiger Backstube, Konditorei mit Cafébereich - zu modernisieren und in Teilen neu zu organisieren. In diesem Zusammenhang würden umfangreiche innerbetriebliche Umbaumaßnahmen erforderlich, um das in mehreren Bauabschnitten erstellte kombinierte Wohn- und Geschäftshaus an die heutigen technischen Anforderungen, Arbeitsbedingungen und auch hygienischen Auflagen anzupassen. Der Eigentümer der Bäckerei sei deshalb an die Gemeinde herangetreten und habe eine Anpassung der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes beantragt. Eine wesentliche Ausweitung des Produktionsumfangs sei mit dieser Änderung nicht vorgesehen. Da die Bäckerei grundsätzlichen Spielraum zur Umstrukturierung und Modernisierung des Betriebes benötige und sich gleichzeitig in das schutzbedürftige Umfeld einfügen müsse, seien auf der Ebene der Bauleitplanung Maßnahmen zu ergreifen, die ein dauerhaftes Nebeneinander dieser Nutzungen konfliktfrei ermöglichten. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, werde das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festgesetzt und der vorhandene Betrieb nach § 1 Abs. 10 BauNVO als allgemein zulässig (sogenannte Fremdkörperfestsetzung) bestimmt.
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Die Antragsteller, die Grundstücks- beziehungsweise Wohnungseigentümer in unmittelbarer Nachbarschaft sind, haben unter anderem mit Schriftsatz vom 04. Juni 2009 Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung erhoben. Sie wiesen darauf hin, dass die Begründung des Bebauungsplanes den tatsächlichen Sachverhalt zu der vorhandenen Bäckerei nicht korrekt wiedergebe. Tatsächlich solle durch den Bebauungsplan eine indu-strielle Backwarenfertigung zur Versorgung mehrerer Filialen und eines Backwarenversands ermöglicht werden.
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Die Antragsgegnerin wies am 30. Juli 2009 die Einwände der Antragsteller zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan trat am 11. September 2009 in Kraft.
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Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben am 29. Oktober 2009 einen Normenkontrollantrag gestellt. Der Antragsteller zu 5) hat sich am 16. November 2009 dem Normenkontrollantrag angeschlossen. Sie tragen zur Begründung vor: Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Der Plangeber erwecke in der Planbegründung den Eindruck, als solle eine traditionelle Bäckerei mit Ladengeschäft und rückwärtiger Backstube modernisiert werden. Tatsächlich gehe es aber nicht um eine moderate Ausweitung eines vorhandenen Backbetriebes eines Einzelbäckers, sondern um die Umsiedelung einer Backwarenfabrikation, die einen erheblichen Absatzmarkt bediene. Selbst wenn eine Planrechtfertigung anzunehmen sei, so wäre der Bebauungsplan in jedem Fall abwägungsfehlerhaft. Obwohl die Antragsgegnerin durch die Einwände der Antragsteller auf die oben dargestellte Problematik hingewiesen worden sei, habe diese die wahre Dimension des Vorhabens ignoriert. Der Bebauungsplan habe auch die offensichtlichen Lärmkonflikte nicht im Plan gelöst habe. Zwar sei es im Grundsatz zulässig, derartige Konflikte auf die Vollzugsebene zu verlagern. Dies sei aber nicht gerechtfertigt, wenn der Bebauungsplan – wie hier – auf ein einzelnes Vorhaben zugeschnitten sei.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan Nr. 9, 15. Änderung, der Antragsgegnerin insoweit für unwirksam zu erklären, als er in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen eine sogenannte Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO enthält.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Die von den Antragstellern dargelegten Nutzungsabsichten der Beigeladenen träfen zwar zu. Die Beigeladene habe einen entsprechenden Bauantrag gestellt. Dieser Bauantrag sei aber nicht genehmigt worden und auch nicht genehmigungsfähig. Angesichts der Aussichtslosigkeit ihrer Nutzungsabsichten habe die Beigeladene die Antragsgegnerin gebeten, den Bebauungsplan erneut anzupassen und ein Sondergebiet „Bäckerei“ auszuweisen. Eine solche Art der Nutzung werde voraussichtlich jedoch nicht festgesetzt werden.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Sie weist darauf hin, dass Gegenstand des Normenkontrollantrages der Planinhalt selbst sei und nicht ihre – vermeintlichen – Nutzungsabsichten. Durch den Bebauungsplan werde der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller nicht beeinträchtigt, sondern verstärkt. Der Bebauungsplan stelle ausdrücklich fest, dass das Vorhaben wohngebietsverträglich sein müsse. Ein industrieller Backwarenfertigungsbetrieb wäre nach den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unzulässig. Wenn sich das Konzept der Beigeladenen verwirklichen lasse, werde der Gesamtumfang der ehemaligen geschäftlichen Tätigkeit auf ein Maß verkleinert sein, welches nach den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zulässig sei (Backwarenherstellung wie vor der Verlagerung des Backbetriebes nach …). Die geplanten Umgestaltungen des Geländes hätten für die Nachbarn nur positive Auswirkungen. So befänden sich die Kühlaggregate seit Jahrzehnten außerhalb der Produktionsräume. Durch die Erweiterung sollten diese in das Gebäude verlagert werden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Planungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte in dem Rechtsstreit 1 MB 23/10, insbesondere den in diesem Verfahren am 25. November 2010 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig. Sie sind insbesondere antragsbefugt, denn ihre Grundstücke grenzen unmittelbar an das Plangebiet an und werden durch die Emissionen der dort zugelassenen gewerblichen Nutzungen möglicherweise in ihren Rechten, jedenfalls in ihrem Recht auf gerechte Abwägung, beeinträchtigt. Auch die Beschränkung des Antrages auf die Fremdkörperfestsetzung in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen ist zulässig, denn diese Regelung ist ohne Weiteres von den anderen Festsetzungen der 15. Änderung des Bebauungsplans trennbar. Dies ist auch die Auffassung der Antragsgegnerin, die sich mit der Beschränkung des Antrages auf diese Festsetzung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen hierzu ab.
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2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, denn die in Nr. 2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Fremdkörperfestsetzung ist unwirksam.
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Diese Regelung ist unbestimmt und auch durch Auslegung nicht bestimmbar. Es ist unklar, was mit dem Begriff „Sicherung der Nahversorgung“ gemeint ist. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin kann damit nicht die „Versorgung des Gebiets“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gemeint sein. Falls die Antragsgegnerin eine derartige Regelung gewollt hätte, so hätte es nahegelegen, diesen - im Bauplanungsrecht gebräuchlichen - Fachbegriff zu wählen. Dagegen spricht auch, dass die Fremdkörperfestsetzung dann nicht erforderlich gewesen wäre. Eine Bäckerei zur Versorgung des Gebiets im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist - sofern sie nicht stört - im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Dies und die der Antragsgegnerin bekannte Aufgabe der Produktion in …, die Anlass der Planung war, weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Betriebsgröße ermöglichen wollte, die den Rahmen eines Gebietsversorgers im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO übersteigt. Mit dem konturenlosen Begriff der Nahversorgung ist es ihr aber nicht gelungen, die zulässige Art der Nutzung hinreichend bestimmt darzustellen. Auch der Hinweis auf die „städtebaulichen Zielsetzungen“ des Bebauungsplans ist nicht geeignet, die Abgrenzung näher zu konkretisieren, denn der Planbegründung lässt sich als städtebauliche Zielsetzung nur entnehmen, dass die Bäckerei erhalten bleiben soll. Anhaltspunkte, die den Begriff der Nahversorgung konkretisieren könnten, ergeben sich daraus nicht. Auch die Auffassung der Beigeladenen, die Fremdkörperfestsetzung lasse eine Betriebsgröße zu, wie sie vor der Verlagerung der Backwarenherstellung nach … bestanden habe, lässt sich weder aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzung noch aus der Planbegründung ableiten. Im Übrigen wäre eine solche Festsetzung ebenfalls zu unbestimmt, weil sich der damalige Umfang des Backbetriebes nicht verlässlich verifizieren lässt.
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Die Fremdkörperfestsetzung wäre aber auch dann unwirksam, wenn sie im Sinne der Auffassung der Beigeladenen (Zulassung der Herstellung von Backwaren für die Versorgung eines Filialbetriebes, wie er vor der Verlagerung der Backwarenherstellung nach … bestand) auszulegen wäre. Bei einer solchen Regelung hätte die Antragsgegnerin zwingend die sich aus einem derartigen Betrieb folgenden typischen Immissionen auf die Nachbarschaft in die Abwägung einstellen müssen. Dies ist hier nicht ausreichend geschehen. So ist insbesondere die immissionsrechtliche Verträglichkeit der frühmorgendlichen Auslieferung von Backwaren nicht geprüft und in die Abwägung eingestellt werden. Dies musste sich aber insbesondere deshalb aufdrängen, weil die Beladung der Auslieferungsfahrzeuge unmittelbar an der Grenze zu den Wohngrundstücken der Antragsteller erfolgt. Auch die Immissionsprognose vom 09. Dezember 2008 (Beiakte A, Bl. 140) hat diese Immissionen vollständig ignoriert. Dass solche Störungen zu erheblichen Konflikten mit der unmittelbar angrenzenden Wohnnutzung führen können und dass bei ihrer ordnungsgemäßen Einstellung in die Abwägung andere Festsetzungen (z.B. Lärmschutzvorkehrungen, zeitliche Einschränkung der Auslieferzeiten oder vollständiger Verzicht auf Belieferung von Filialen) ernsthaft in Betracht gekommen wären, liegt so deutlich auf der Hand, dass dies keiner weiteren Ausführungen bedarf. Der Abwägungsfehler wäre deshalb auch erheblich (§ 214 Abs. 3 S. 2 2. HS BauGB).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 60.000,-- EURO festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.