Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 46/12
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 14.11.2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller wenden sich gegen ein Bauvorhaben des benachbarten Beigeladenen zur Errichtung eines Wohnhauses mit sieben Wohneinheiten. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61 der Gemeinde M.; der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 22.08.2012 die Genehmigungsfreistellung festgestellt.
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Den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Beigeladenen die Errichtung des Wohnhauses sofort vollziehbar zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.11.2012 abgelehnt. Das Bauwerk halte - so die Begründung - die Vorgaben des Bebauungsplans zur zulässigen Grundfläche und Geschosszahl ein und sei im Hinblick auf die Abstandsflächen, die Ausmaße, die Einsichtsmöglichkeiten von den Dachterrassen aus und die Stellplätze auch nicht rücksichtslos.
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Zur Begründung ihrer dagegen erhobene Beschwerde beziehen sich die Antragsteller auf einen „grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch“. Das Bauvorhaben überschreite die zulässige Grundfläche. Da der Bebauungsplan zu Staffelgeschossen keine Aussage enthalte, dürften keine Staffelgeschosse errichtet werden; solche Geschosse seien auch dann gegeben, wenn sie - wie hier - vergleichbare Auswirkungen wie Vollgeschosse hätten. Das Bauvorhaben sei seinem Volumen nach doppelt so groß wie die Nachbarbebauung. Es sei rücksichtslos, denn es zerstöre mit sieben Wohneinheiten in einem Einfamilienhaus-Gebiet und einer Firsthöhe von mehr als 11 m die Gleichartigkeit der Bebauung und führe zu einer verstärkten Verkehrsbelastung.
II.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.11.2012 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung - fristgerecht - dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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1) Einen Gebietserhaltungsanspruch können die Antragsteller dem Nachbarbau nicht entgegensetzen. Die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat die dazu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend zusammengefasst (S. 3-4 des Beschl.-Abdr.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, NVwZ 2008, 437 m. w. N.) und festgestellt, dass das Vorhaben des Beigeladenen in einem anderen „Gebiet“ (im 2. Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 61) liegt als das Grundstück der Antragsteller (im 1. Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 61). Selbst wenn man - mit der Beschwerde - wegen der „kleinteiligen“ Aufteilung der Teilbereiche im Baugebiet und der miteinander „verwobenen“ Grundstücke von einem Plangebiet („Schicksalsgemeinschaft“) ausgehen wollte, wäre der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt, denn der Beigeladene verwirklicht ein seiner Art nach gebietsverträgliches Wohnbauvorhaben. Der Umstand, dass dieses Vorhaben nach seinem Maß größer ausfällt, als es auf den Grundstücken im (benachbarten) 1. Teilbereich des Bebauungsplans bisher der Fall ist, begründet keinen Gebietserhaltungsanspruch. In einem beplanten Gebiet darf das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich vollständig ausgenutzt werden. Einen Gebietserhaltungsanspruch in dem Sinne, dass die festgesetzte überbaubare Fläche („Baufenster“) oder das im Bebauungsplan ausgewiesene Maß der baulichen Nutzung Grundstücks - etwa aus Gründen einer „Angleichung“ an vorhandene Bebauung - nicht ausgeschöpft werden darf, gibt es nicht.
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2) Ob das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung durch das Vorhaben des Beigeladenen (exakt) eingehalten oder - wie die Antragsteller meinen - überschritten wird, bedarf keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat bereits - zu Recht - darauf hingewiesen, dass die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften in der Regel keinen Nachbarschutz vermitteln, weil sie den Gebietscharakter unberührt lassen. Sie begründen im Unterschied zu Festsetzungen zur Art der zulässigen Nutzungen kein nachbarliches Austauschverhältnis (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, 4 B 52.95, NVwZ 1996, 170). Läge eine Maßüberschreitung vor, würde damit objektives Baurecht verletzt, was nicht zugleich eine subjektive Verletzung in nachbarschützenden Rechten der Antragsteller bewirken würde.
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Ansatzpunkte für eine Maßüberschreitung liegen i. ü. nicht vor. Die Grundflächenberechnung, wie sie den Bauvorlagen beigefügt ist (Bl. 27 der Beiakte A) und wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (S. 4-5 d. Abdr.) nachvollzogen hat, ist richtig. Die in der Beschwerdebegründung (S. 4) mit 13 m² angenommene Fläche eines Vorbaus ist aus den Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Möglicherweise wollen die Antragsteller damit den Eingangsbereich ansprechen, der mit 6 m² Fläche bereits zutreffend berücksichtigt worden ist. Eine Fläche von (gut) 13 m² ergäbe sich insoweit, wenn man den dafür vorgesehenen Dachüberstand von 0,80 m in die Flächenberechnung einbezöge. Das fordert § 19 Abs. 4 BauNVO indes nicht; Dachüberstände sind bei der Berechnung der Grundfläche nicht mitzurechnen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18.04.2012, 3 L 3/08, Juris [Rn. 67]). Anzumerken bleibt, dass die „Versiegelung“ durch das unter dem Dachüberstand liegende Podest zu einer GRZ-Überschreitung von allenfalls 0,0053 führen würde ([290 m² + 13 m² + 57 m² =] 360 m² ./. 1.179 m² = 0,3053).
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3) Die - im Beschwerdeverfahren wiederholten - Einwände der Antragsteller gegen die Errichtung der Staffelgeschosse hat das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Sie betreffen - erneut - das Maß der baulichen Nutzung (s. o. 2). Abgesehen davon ist die Ansicht der Antragsteller, Staffelgeschosse seien „mangels bauplanungsrechtlicher Vorgaben“ im Bebauungsplan unzulässig, unzutreffend. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen und damit Begrenzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO); Staffelgeschosse, die nach landesrechtlicher Regelung keine Vollgeschosse sind, sind danach ohne Begrenzung ihrer Zahl zulässig. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 2009 ist insoweit maßgeblich, ob ein Staffelgeschoss weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses aufweist. Das ist - wie in den Bauvorlagen nachgewiesen worden ist (Bl. 26 der Beiakte A) - der Fall.
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Die Annahme, Staffelgeschosse hätten zu ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit einer (ausdrücklichen) „Ausweisung“ im Bebauungsplan bedurft, findet im Gesetz keine Grundlage. Der Plangeber kann eine Begrenzung von Staffelgeschossen nur mittelbar erreichen, wenn er im Bebauungsplan - etwa - die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen festsetzt (§ 16 Abs. 4 S. 2 BauNVO; vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Komm. [Stand Sept. 2012], § 16 BauNVO Rn. 39). Solche Festsetzungen finden sich im hier maßgeblichen Bebauungsplan nicht. Daraus folgt, dass Staffelgeschosse bei Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 2009 als „Nicht-Vollgeschosse“ zulässig sind. Der Hinweis der Antragsteller darauf, dass Staffelgeschosse und die mit „Balustraden“ versehenen Balkone eine „gleiche Wirkung wie Vollgeschosse“ haben (S. 5 der Beschwerdebegründung), ist für deren planungsrechtliche Zulässigkeit unergiebig.
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4) Das Verwaltungsgericht hat - schließlich - auch eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen gegenüber den Antragstellern zu Recht verneint (S. 7-8 des Beschl.-Abdr.). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug.
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Die Antragsteller mögen das Bauvorhaben des Beigeladenen als eine Zerstörung der „Gleichartigkeit der Bebauung des Baugebietes“ empfinden, doch folgt weder daraus noch aus dem „Volumen“ des vorgesehenen Mehrfamilienhauses eine Rücksichtslosigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 BauNVO. Das „Volumen“ und die Firsthöhe des Bauvorhabens sind bei 11 m Grenzabstand so weit vom Grundstück der Antragsteller abgerückt, dass von einer „bedrängenden“ oder sonstwie unzumutbaren Wirkung keine Rede sein kann. Die Antragsteller können auch unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots weder eine Fortführung der bisher vorhandenen Einfamilienhausbebauung noch eine unterwertige bauliche Ausnutzung ihres Nachbargrundstücks beanspruchen.
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5) Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 6, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 2x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 154 1x
- BauNVO § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche 1x
- §§ 68 Abs. 1 S. 6, 66 Abs. 3 S. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- BauNVO § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche 1x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 162 1x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 3/08 1x