Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 74/13

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Antragsteller wendet sich gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung. Ziel dieser Teilfortschreibung ist es einerseits, zu den aufgrund früherer Planung bereits bestehenden Windeignungsflächen weitere Windeignungsflächen hinzuzufügen, so dass ca. 1,5 % der Landesfläche als Windeignungsflächen ausgewiesen werden. Andererseits soll die Windenergienutzung auf diese Eignungsflächen konzentriert werden.

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Die Eignungsgebiete sind für das Teilgebiet I in einer Karte zeichnerisch dargestellt, u.a. auch das Gebiet Nr. ..., das in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers liegt. Der Antragsteller betreibt dort eine Pferdeklinik. Textlich ist als Ziel der Raumordnung in Ziffer 6.4.2.1 Abs. 4 Folgendes geregelt:

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„Innerhalb der in der Karte ausgewiesenen Eignungsgebiete stimmt die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überein. Sofern und soweit die Windenergienutzung in einem Eignungsgebiet kleinräumig gesteuert oder darüber hinaus in ihrem flächenmäßigen Umfang eingeschränkt werden soll oder artenschutzrechtliche Belange dies erfordern, ist ein Flächennutzungsplanverfahren (§ 35 Absatz 3 Satz 3 gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Absatz 2 b BauGB) erforderlich. Eine flächenmäßige Einschränkung ist zu begründen und muss beachten, dass das landesplanerische Ziel der Windenergienutzung erhalten bleibt. Dieses Ziel wird durch eine angemessene begrenzte Einschränkung der Eignungsgebiete im Wege der Flächennutzungsplanung der einzelnen Gemeinden nicht in Frage gestellt. Inhalte der Landschaftsplanung, Lärmauswirkungen auf bewohnte Gebiete, die Rücksichtnahme auf die Planung benachbarter Gemeinden sowie weitere städtebauliche, landschaftspflegerische oder sonstige öffentliche und private Belange können im Wege der Abwägung eine Reduzierung der Eignungsgebiete rechtfertigen.“

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Als Grundsatz der Raumordnung heißt es in Ziffer 6.4.2.4, dass sich die Eignungsgebiete in einigen Gemeinden mit Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz beziehungsweise mit potenziellen Beeinträchtigungsbereichen empfindlicher und geschützter Vogelarten überschnitten. Weiterhin lägen die Eignungsgebiete einiger Gemeinden in unmittelbarer Nachbarschaft zu Kompensationsflächen von Straßenbauprojekten, die artenschutzrechtliche Entwicklungsziele hätten. Der Antragsgegner wies ferner als Grundsatz der Raumordnung in Ziffer 6.4.2.5 darauf hin, dass sich in verschiedenen Eignungsgebieten sowie in der Nähe verschiedener Eignungsgebiete eingetragene Kulturdenkmale befänden. Ziffer 6.4.2.4 und 6.4.2.5 sehen für die betroffenen Gebiete arten- und denkmalschutzrechtliche Vorbehalte vor.

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Die Feststellung der Teilfortschreibung wurde am 17. Dezember 2012 im Amtsblatt veröffentlicht (Amtsbl. S. 1330).

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Der Antragsteller hat am 17. Dezember 2013 gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung der Zulässigkeit des Antrages macht er sinngemäß geltend, dass er durch die Planung möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt worden sei. Dies folge daraus, dass der Antragsgegner mit der Teilfortschreibung die Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beabsichtigt habe. Diese Wirkung lasse sich nur rechtfertigen, wenn die Errichtung von Windenergieanlagen in der Konzentrationszone gesichert sei und nicht an entgegenstehenden Belangen von Nachbarn scheitere. Deshalb seien auch die Rechte des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen gewesen. Der Antrag sei auch begründet. Die Festsetzung der Windeignungsflächen sei abwägungsfehlerhaft vorgenommen worden. Die Abwägung entspreche insbesondere nicht den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Kriterien, nach denen Konzentrationszonen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu ermitteln seien.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für unwirksam zu erklären.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner zieht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages nicht in Zweifel. Er hält den Antrag aber für unbegründet.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakten zur Aufstellung des Landesentwicklungsplans 2010 sowie der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für alle Planungsräume, die der Senat beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist unzulässig, denn dem Antragsteller fehlt die gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Der angefochtene Raumordnungsplan kann seine Rechte nicht verletzen.

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Raumordnungspläne richten sich gemäß § 4 ROG nur an öffentliche Stellen und sind deshalb im Grundsatz nicht dazu geeignet, Rechte von Privaten zu beeinträchtigen. Da die Planungsbehörde mit der Planung die Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beabsichtigt, ist es allerdings möglich, dass Grundstückseigentümer oder andere Berechtigte, die beabsichtigen, außerhalb der vorgesehenen Konzentrationszonen Windenergieanlagen zu betreiben, durch den Regionalplan unmittelbar in ihren Rechten verletzt werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller aber nicht.

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Die Möglichkeit der Verletzung der Rechte des Antragstellers lässt sich auch nicht aus dem Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 ROG ableiten. Eine Verletzung des Abwägungsgebots kommt zu Lasten von Nachbarn nur dann in Betracht, wenn deren Interessen an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören (BVerwG, Beschl. v. 30.07.2014 - 4 BN 1/14 - Juris). Nachbarinteressen gehören dann zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG Vorranggebiete für Nutzungen, die geeignet sind, Störungen für die Nachbarschaft zu verursachen, ausgewiesen werden - so z.B Vorranggebiete für die Windenergienutzung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 17.10.2013-12 KN 277/11 - BRS 81 Nr. 228 - Juris Rn. 29). Eine solche innergebietliche Zielbestimmung darf nämlich gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ROG nur dann getroffen werden, wenn mögliche Konflikte mit konkurrierenden Nutzungen abschließend abgewogen worden sind. Die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans enthält aber keine Ausweisung von Vorranggebieten, sondern nur von Eignungsgebieten. Ziel eines Eignungsgebiets gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG ist nur eine außergebietliche Ausschlusswirkung, die die Rechte von Nachbarn nicht betrifft. Diese Wirkung folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus dem in § 8 Abs. 7 S. 1 ROG statuierten Rangverhältnis zwischen Vorranggebieten (Nr. 1), Vorbehaltsgebieten (Nr. 2) und Eignungsgebieten (Nr. 3): In Vorranggebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen als die als vorrangig bestimmten Nutzungen und Funktionen ausgeschlossen, soweit diese anderen Nutzungen mit den vorrangigen Nutzungen und Funktionen nicht vereinbar sind. In Vorbehaltsgebieten ist den vorbehaltenen raumbedeutsamen Nutzungen und Funktionen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen - immerhin - ein besonderes Gewicht beizumessen. Dagegen beinhaltet die Ausweisung als Eignungsgebiet nur die Feststellung, dass das Gebiet für bestimmte raumbedeutsame, nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen oder Nutzungen geeignet ist und diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Aus diesem Rangverhältnis folgt, dass in einem Eignungsgebiet auch andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen zugelassen werden können, wenn nur - keine besondere, sondern nur "einfache" - Rücksicht auf die für dieses Gebiet bestimmte Eignung genommen wird (Senat, Urteil vom 01.07.2011 - 1 KS 20/10 - Juris Rn. 23 - allerdings mit missverständlichem Hinweis auf § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im Rahmen eines obiter dictums; so ebenfalls: OVG Sachsen-Anhalt Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 - Juris Rn. 56; mit ausführlichen Begründungen: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl 2013 Rn. 155 ff; Wetzel, Rechtsfragen einer projektbezogenen Raumordnung, Diss. 2010, S. 174 ff). Ob Eignungsgebieten, die nicht zugleich gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 ROG als Vorranggebiet ausgewiesen werden, eine solche Wirkung beigemessen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Sie käme hier allenfalls dann in Betracht, wenn die Landesplanungsbehörde neben der in § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG vorgesehenen Ausschlusswirkung inhaltlich auch den Vorrang der Windenergienutzung mit der von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG geforderten Verbindlichkeit, die dann eine abschließende Abwägung (auch in Bezug auf erhebliche Nachbarbeeinträchtigungen) gefordert hätte, festgesetzt hätte. Dies wäre zwar erforderlich gewesen, um die beabsichtigte Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu erzielen (vgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 KN 6/13). In Verkennung der Anforderungen dieser Vorschrift, hat der Antragsgegner aber von der gebotenen Regelung eines Vorrangs zu Gunsten der Windenergie abgesehen.

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Die planerischen Festsetzungen beinhalten die von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG für eine inner- gebietliche Zielbestimmung geforderten verbindlichen Vorgaben zugunsten der Windenergienutzung nicht. Der Plangeber weist in Ziffer 6.4.2.1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I lediglich darauf hin, dass die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der in der Karte ausgewiesenen Eignungsgebiete mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter verschiedenen Vorbehalten (vgl. 6.4.2.1 Abs. 6; 6.4.2.4; 6.4.2.5 der textlichen Festsetzungen) übereinstimme und bestätigt in der Planbegründung das sich bereits aus der Festsetzung eines Eignungsgebiets ergebende Ziel des außergebietlichen Ausschlusses (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG). Die planerischen Festsetzungen bestimmen aber nicht, dass die Windeignungsgebiete verbindlich für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehen sein sollen und dass sich die Windenergienutzung dort gegenüber anderen Nutzungen, die mit der Windenergienutzung konfligieren, durchsetzen kann und soll. Im Gegenteil: Die sachlich gar nicht und räumlich nur unbestimmt (Erhaltung des landesplanerischen Ziels der Windenergienutzung) begrenzten Einschränkungsmöglichkeiten offenbaren, dass die Eignungsgebiete nicht verbindlich der Windenergienutzung zugewiesen worden sind. Der Antragsgegner hat die kleinräumige Steuerung in vollem Umfang den Gemeinden überlassen. Gründe für die Einschränkung können „Inhalte der Landschaftsplanung, Lärmauswirkungen auf bewohnte Gebiete, die Rücksichtnahme auf die Planung benachbarter Gemeinden sowie weitere städtebauliche, landschaftspflegerische oder sonstige öffentliche und private Belange“ sein. Anhaltspunkte, weshalb diese Belange auf der Ebene der Regionalplanung nicht erkennbar gewesen sein sollten, hat der Antragsgegner nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden verlagert (vgl. zu ähnlichen planerischen Festsetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 5.10, Juris Rn. 35). Dies ist mit einer Zielbestimmung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ROG nicht vereinbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

19

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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