Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 24/13
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 - 3. Kammer, Einzelrichterin - wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden. wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger wehrt sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
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Durch eine Mitteilung der Bußgeldstelle vom Juli 2011 erfuhr die Straßenverkehrsbehörde des Beklagten, dass gegenüber dem Kläger ein Fahrverbot verhängt worden war wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l. Aus den angeforderten Bundeszentralregisterauszügen ergab sich, dass der Kläger mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2000 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,26 %% am 20. August 2000 um 12.07 Uhr verurteilt und dem Kläger am 5. Dezember 2001 die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden war. Der Beklagte ordnete daraufhin die Überprüfung der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Das Gutachten des TÜV Nord (Dr. ... und die Diplom-Psychologin ...) vom 27. September 2011 kam zu dem Ergebnis, dass zwar keine Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten, jedoch sei zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. Daraufhin entzog der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2011 dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantrage Eilrechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2011 abgelehnt hat. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 diesen Beschluss geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, weil die fehlende Eignung des Klägers nicht ohne Weiteres aus dem Gutachten vom 20. Oktober 2011 geschlossen werden könne.
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Mit Bescheid vom 19. März 2012 wurde der Widerspruch unbegründet zurückgewiesen; die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde weiterhin auf das Ergebnis der medizinischpsychologischen Eignungsuntersuchung gestützt sowie auf eine ergänzende Stellungnahme des TÜV Nord vom 20. Januar 2012. Danach müsse der Kläger bei Trinkende am 17. März 2011 um 04.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 %o gehabt haben. Eine solch hohe Blutalkoholkonzentration liege im Bereich des Alkoholmissbrauchs und könne nur unter den Umständen einer entwickelten Alkoholgewöhnung erreicht werden. Bei dem Kläger seien keine selbstkritischen Einsichten in die Problematik der Alkoholgewöhnung sowie deren gefährdende Auswirkungen feststellbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ergänzende Stellungnahme vom 20. Januar 2012 verwiesen.
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Mit der am 27. April 2012 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe kein Alkoholproblem; jedenfalls habe er sich den Vorfall aus dem Jahr 2000 zur Warnung dienen lassen und seitdem immer strikt darauf geachtet, Alkoholgenuss und das Führen eines Fahrzeuges zu trennen. Am Abend vom 17. März 2011 habe er bei einer Feier „einen über den Durst" getrunken. Er habe sich am nächsten Tag ausgeschlafen und sei gegen 15.30 Uhr nicht mehr vom Vorliegen von Restalkohol ausgegangen, da er sich nicht beeinträchtigt gefühlt habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2012 abgewiesen und zur Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 Bezug genommen. Ergänzend hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe aufgrund des Gutachtens des TÜV Nord vom 20. Oktober 2011 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2012 fest. Die Tatsache, dass im medizinischen und leistungspsychologischen Bereich keine Hinweise auf Alkoholauswirkungen gefunden worden seien, sei unerheblich, da medizinische Folgen bei chronisch übermäßigem Alkoholkonsum selbst bei eingetretener Alkoholabhängigkeit nicht zwingend seien. Aus den Äußerungen des Klägers, er trinke regelmäßig Alkohol und z. T. zumindest gelegentlich ganz erhebliche Mengen, ergebe sich, dass ihm ein kontrollierter Alkoholkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei. Erschwerend komme hinzu, dass er vor dem Vorfall vom 17. März 2011 in der Zeit von 23.30 Uhr bis 04.30 Uhr während einer Geburtstagsfeier ca. eine Flasche Wodka getrunken und sich danach bis ca. 14.00 Uhr schlafen gelegt haben wolle. Trotzdem sei er nach ca. 11 Stunden mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,58 %o kontrolliert worden, habe sich aber nach seinen Angaben bei der Fahrt nicht vom Alkohol beeinträchtigt gefühlt. Dies belege nicht nur die mangelnde Trennungsfähigkeit (Alkoholmissbrauch), sondern begründe auch den Verdacht der Alkoholabhängigkeit. Gemäß Nummer 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien sei bereits aufgrund der am 17. Juni 2011 begangenen Ordnungswidrigkeit von einem Alkoholmissbrauch auszugehen, da der Kläger gezeigt habe, dass er wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt habe. Die Tat vom 28. August 2000 sei hierbei zu berücksichtigen, da sie im Zeitpunkt des Tattages der Ordnungswidrigkeit noch nicht getilgt gewesen sei. Bei festgestelltem Alkoholmissbrauch könne nach den Begutachtungsrichtlinien die Wiederherstellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann angenommen werden, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert worden sei. Daran fehle es, wie die Angaben des Klägers zu seinem allgemeinen Trinkverhalten und seine Aussage, er habe am Abend vor dem 17. März 2011 eine Flasche Wodka getrunken, deutlich zeigten.
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In der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 - 3. Kammer, Einzelrichterin - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Beweisbeschluss vom 11. Juli 2014 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 1. September 2014 sowie auf das Gutachten von Privatdozent Dr. med. ... (Universitätsklinikum Schleswig-Holstein) vom 19. November 2011 verwiesen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.
II.
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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss über die von ihm zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers; er hält diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 130a VwGO). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt.
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Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV gestützt worden, der voraussetzt, dass sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich dies nicht feststellen, so dass der angegriffene Bescheid aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern war.
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Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 MB 53/11 - ausgeführt hat, kann auf diese fehlende Eignung nicht ohne Weiteres aufgrund des Gutachtens der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Nord ... vom 20. Oktober 2011 (Bl. 14 ff. BA„A") geschlossen werden; hieran ist festzuhalten. Insoweit hat der Senat in dem genannten Beschluss ausgeführt:
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„Das Gutachten stellt zwar zunächst die Tatsachen in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Antragstellers fest. Danach ist der Antragsteller in zwei Fällen auffällig geworden, unter Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Dabei datiert ein sehr gravierender und entsprechend geahndeter Vorfall aus dem Jahr 2000 und ein neuer Vorfall vom 17. März 2011, bei dem um 15:47 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l (entsprechend 0,58 Promille Blutalkohol) festgestellt wurde. Der Antragsteller hat diesen Vorfall mit von ihm nicht richtig eingeschätzten Restalkohol nach Teilnahme an einer Geburtstagsfeier bis in die frühen Morgenstunden erklärt.
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Körperliche Symptome oder Laborwerte, die auf einen Alkoholmissbrauch deuten, wurden ebenso wie Beeinträchtigungen durch unkontrollierten oder längerfristigen Alkoholkonsum nicht festgestellt.
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Das Ergebnis des Gutachtens ist ganz offensichtlich von der zum Ausdruck gebrachten Haltung des Antragstellers geprägt, nicht konsequent auf den Konsum von Alkohol verzichten zu wollen.
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Diese in Fällen von erwiesenem Alkoholmissbrauch zu Recht erhobene Forderung kann an den Antragsteller allerdings nicht gestellt werden, da hierfür in seinem Fall keine eindeutigen Anzeichen vorliegen. Die Prognose des Gutachtens ist insoweit maßgeblich von dem länger zurückliegenden Vorfall aus dem Jahr 2000 mitgeprägt. Da sich die beiden Vorfälle in vollständig unterschiedlichen Lebenssituationen ereignet haben, wäre eine stärkere Auseinandersetzung mit den jeweiligen Lebenssituationen des Antragstellers und auch dem erheblichen zeitlichen Abstand erforderlich gewesen.
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Maßgeblich für den Ausgang des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Antragsteller zwischen seinem bisweilen sicherlich nicht geringfügigen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr verlässlich trennen kann. Dafür sind der knapp im Bereich der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG liegende Vorfall vom 17.03.2011 und der vom Antragsteller erklärte Nichtverzicht auf Alkoholkonsum allein nicht geeignet. Mehr, insbesondere ein Hinweis auf Alkoholmissbrauch durch den Antragsteller, lässt sich dem vorliegenden Gutachten nicht entnehmen."
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Daraufhin hat der Beklagte eine ergänzende Stellungnahme des TÜV Nord vom 20. Januar 2012 eingeholt. In dieser Stellungnahme, der sich das Verwaltungsgericht im Ergebnis angeschlossen hat, wird aus der Blutalkoholkonzentration des Klägers bei Trinkende am 17. März 2011 um 04.30 Uhr von mehr als 1,6 % die im Bereich des Alkoholmissbrauchs liege, und dem Umstand, dass sich der Kläger bei Fahrantritt (mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,58 %) fahrtüchtig gefühlt habe, geschlossen, dass eine entwickelten Alkoholgewöhnung vorliege. Vor diesem Hintergrund wird vermisst, dass der Kläger keine selbstkritischen Einsichten in die Problematik der Alkoholgewöhnung sowie deren gefährdende Auswirkungen zeige. Erneut wurde daran festgehalten, dass der Kläger dauerhaft gänzlich auf den Konsum von Alkohol verzichten müsse.
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Auch diese ergänzende Stellungnahme hat die vom Senat bereits im Beschluss vom 6. Dezember 2011 aufgetretenen Zweifel nicht ausräumen können. Die in Fällen von erwiesenem Alkoholmissbrauch zu Recht erhobene Forderung nach einer Alkoholabstinenz kann an den Kläger nicht gestellt werden, weil hierfür in seinem Fall keine eindeutigen Anzeichen vorliegen. Die Prognose des Gutachtens und auch der ergänzenden Stellungnahme ist insoweit maßgeblich von dem länger zurückliegenden Vorfall aus dem Jahr 2000 mitgeprägt. Da sich die beiden Vorfälle in vollständig unterschiedlichen Lebenssituationen ereignet haben, wäre eine stärkere Auseinandersetzung mit den jeweiligen Lebenssituationen des Klägers und auch dem erheblichen zeitlichen Abstand erforderlich gewesen. Dies ist in der ergänzenden Stellungnahme nicht nachgeholt worden und hierauf geht auch das Verwaltungsgericht nicht ein.
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Das nunmehr vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Privatdozent Dr. med. ..., Universitätsklinikum Schleswig-Holstein - Zentrum für Integrative Psychiatrie gGmbH - vom 19. November 2014, das auf der Aktenlage und auf zwei ambulant durchgeführten Explorationen des Klägers beruht, hat (dementsprechend) das Ergebnis des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des TÜV-Nord nicht bestätigen können, sondern zeigt sogar im Gegenteil auf, dass einige dort aufgestellte Annahmen dem Grunde nach nicht zutreffend sind. Das nunmehr eingeholte Gutachten stützt sich auf die darin benannten Quellen und auf die vom Sachverständigen vorgenommenen Untersuchungen und ist in sich schlüssig, so dass der Senat ihm folgt. Es setzt sich insbesondere auch mit dem großen zeitlichen Abstand zwischen den beiden Vorfällen auseinander, was selbst in der ergänzenden Stellungnahme des TÜV-Nord nicht nachgeholt worden ist. Der Sachverständige Dr. med. ... führt hierzu aus, dass im Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme des TÜV-Nord eine hinreichend konkrete Suchtanamnese und die Persönlichkeit des Betroffenen unberücksichtigt blieben. „So wurde von einem erfüllten Kriterium (2fache Auffälligkeit), offensichtlich auf sicherheitswidrige Einstellungen, mangelnde Einsicht und Persönlichkeitsmängel rückgeschlossen, die nach Einschätzung des Vorgutachtens des TÜV-Nord erwarten ließen, dass Herr... sich in Zukunft nicht regelkonform und sicherheitsgerecht verhalten würde. Eine genaue Exploration dieser Merkmale blieb jedoch ebenso aus wie eine gegenüberstellende Bewertung von protektiven und Risikofaktoren.“ Außerdem (Beantwortung der Frage 2 b) weist der Sachverständige darauf hin, dass die errechnete BAK von 1,6 Promille auch ohne eine entwickelte Alkoholgewöhnung zu erreichen ist. Insbesondere seien die deutlichen Trunkenheitsanzeichen zu erwähnen, die der Kläger bei sich wahrgenommen habe, die bei einer ausgeprägten Alkoholtoleranz erst bei einer höheren BAK zu bemerken gewesen wären.
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In der zusammenfassenden Bewertung der testpsychologischen Befunde führt der Sachverständige aus, dass sich bei den angewendeten testdiagnostischen Verfahren keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen oder Störungen ergaben. Ein Alkoholmissbrauch oder eine Abhängigkeit konnten zu dem aktuellen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Sollte in der Vergangenheit ein Alkoholmissbrauch im Sinne des DSM-IV vorgelegen haben, so sind die Kriterien zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt, auch wenn der Kläger sich nicht für die vollkommene Abstinenz entschieden hat und gelegentlich weiter Alkohol trinkt. Überprüft wurden vom Sachverständigen des Weiteren andere klinisch relevante Symptome und Syndrome auf den Achsen I und II des DSM IV, die das Risiko für Kontrollverluste beim Alkoholkonsum erhöhen könnten. Dazu zählen die häufigsten komorbiden Störungen bei Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch, nämlich Ängste, Depressionen oder Persönlichkeitsstörungen insbesondere aus dem Cluster II, die der Sachverständige jedoch im Fall des Klägers nicht festgestellt hat. Insgesamt war - so der Sachverständige weiter - der Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung ein gesundheitlich völlig unauffälliger Mann, der sich als zurückhaltend, etwas kontaktscheu, selbstbeherrscht und kontrolliert beschrieb.
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In der Zusammenfassung und Beurteilung führt der Sachverständige weiter aus, dass die bei der aktuellen Untersuchung erhobenen Persönlichkeitsmerkmale auf eine stabile Persönlichkeitsstruktur hinwiesen, ohne jegliche Anzeichen von Dissozialität, also einer Tendenz, Normen zu übertreten. Auch eine Störung der Impulskontrolle oder Hinweise auf das Persönlichkeitsmerkmal „Sensation Seeking", die häufig in Zusammenhang mit wiederholten Gesetzesüberschreitungen stehen, hätten nicht aufgedeckt werden können. Aus seiner Persönlichkeit heraus ergäben sich also keine spezifischen Hinweise auf eine erhöhte Wiederholungsgefahr. Auch seien zum Untersuchungszeitpunkt keine Indizien für andere psychiatrisch relevante Diagnosen zu erkennen, so dass von einer gesunden Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit des Klägers ausgegangen werden könne. Sollte der Kläger bis zum 2. Trunkenheitsdelikt eine mangelnde Sensibilität für alkoholbedingte Beeinträchtigungen gehabt haben, habe bei ihm danach offensichtlich eine Neubewertung stattgefunden, die die Gefahr weiterer einschlägiger Fehlverhaltensweisen reduziere. Der Kläger sei insbesondere durch die Konsequenzen dieses Vergehens und des dadurch bedingten Rechtsstreits, in so erheblichem Ausmaß beeindruckt, dass er eine noch striktere Trennung zwischen dem Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr angestrebt und umgesetzt habe. Er habe in der rückblickenden Betrachtung eine angemessene Einsichtsfähigkeit und Betroffenheit über das eingegangene Risiko, gezeigt und seine bereits zuvor umgesetzte Strategie verfestigt, indem er nun das Auto für mehrere Tage stehen lasse, nachdem er getrunken habe.
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Dementsprechend beantwortet der Sachverständige Dr. med. ... die vom Gericht gestellten Fragen u.a. dahingehend, dass der der Kläger insgesamt keine Anzeichen für alkoholtypische Folgeschäden wie Einschränkungen der Hirnleistungsfähigkeit, Neuropathien oder Schäden an Leber oder Pankreas bot. Sämtliche medizinisch erhobenen körperlichen, neurologischen und labormedizinischen Ergebnisse ergaben zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Hinweis auf Beeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Fahrzeugs in Frage stellen könnten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss steuern wird, wird aus gutachterlicher Sicht als eher gering eingeschätzt. Weder deuten spezifische risikoerhöhende Persönlichkeitseigenschaften oder das Vorliegen einer klinisch relevanten Alkoholproblematik darauf hin noch zeigt der Kläger eine mangelnde Einsichtsfähigkeit, um sich die zurückliegenden Delikte und deren Konsequenzen nicht als Mahnung dienen zu lassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Referenzen
- VwGO § 130a 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 117 1x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24a 0,5 Promille-Grenze 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- 2 MB 53/11 1x (nicht zugeordnet)