Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 29/13

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 30 A vom 19. September 2012 wird für den südlichen Teil des Plangebiets (südlich der Abgrenzungslinie zwischen der Gemeinbedarfsfläche und den nördlich angrenzenden Kerngebietsflächen einschließlich der östlich und westlich an die Gemeinbedarfsfläche anschließenden Bereiche) für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den zunächst am 21. September 2012 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 30 A der Antragsgegnerin, der während des anhängigen Gerichtsverfahrens nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens im Jahr 2015 rückwirkend erneut in Kraft gesetzt worden ist.

2

Das Plangebiet liegt westlich des Kirchsees. Der südliche Teil des Gebiets, der ganz überwiegend als „Fläche für den Gemeinbedarf“ ausgewiesen ist, ist weitgehend bebaut. Er gehört größtenteils der Kirchengemeinde und wird für kirchliche Zwecke genutzt. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ... und betreibt dort ein Seniorenheim. Zwischen der Gemeinbedarfsfläche und dem Kirchsee im Osten befindet sich ein der Bebauung entzogener Streifen (private Grünfläche; Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft - Uferschutzbereich). Die im Plangebiet festgesetzten Baugrenzen entsprechen im Wesentlichen den Abmessungen der vorhandenen Gebäude.

3

Die Antragsgegnerin beschloss am 15. Juli 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans. Nach mehrfacher öffentlicher Auslegung der Planentwürfe und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplan am 18. September 2012 als Satzung beschlossen; der Antragsteller war nicht als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden.

4

Der Antragsteller hat am 04. September 2013 einen Normenkontrollantrag gestellt und beanstandet, dass er nicht als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sei. Während des anhängigen Gerichtsverfahrens ist die Antragsgegnerin zu der Auffassung gelangt, dass der Bebauungsplan unwirksam sei, weil sämtliche öffentlichen Bekanntmachungen ausschließlich im Internet erfolgt waren. Sie hat deshalb ein Ergänzungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In diesem Rahmen hat sie das Planungsverfahren weitgehend wiederholt (u.a. frühzeitige Bürgerbeteiligung, zwei Auslegungsverfahren, erneute Abwägung). Sie hat den Antragsteller in diesem Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Auf die Einwendungen des Antragstellers und der Kirchengemeinde hat sie neben Änderungen verschiedener Details die maximale Traufhöhe von 7 m auf 8 m erhöht und den privaten Grünstreifen im Bereich der kirchlichen Grundstücke so begrenzt, dass er zusammen mit dem Uferschutzstreifen nur noch ca. 50 m breit ist. Weitergehende Einwendungen des Antragstellers und der Kirchengemeinde, mit denen diese u.a. beantragt hatte, die Kirchengrundstücke gänzlich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen, hilfsweise die Baufenster zu vergrößern und neue Bauflächen auszuweisen, hat die Antragsgegnerin zurückgewiesen und im Wesentlichen an den bisherigen Regelungen festgehalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Kirche bisher keine hochbaulichen Konzepte vorgelegt habe. Im Falle einer konkreten Planung sei zu einem späteren Zeitpunkt zu beraten, ob eine Änderung des Bebauungsplans vorgenommen werden solle. Für eine Angebotsplanung böten sich keine Flächen zwingend an. Ideal für eine zukünftige Planung wäre die Vorlage eines abgestimmten Baukonzeptes für die kirchlichen Gemeinbedarfsflächen. Der Ausschuss für Bauplanung und die Stadtvertretung sagten zu, künftig auch vorgelegte Teilkonzepte und Projekte in die städtebaulichen Planungen am Kirchsee einzubeziehen.

5

Der Antragsteller hält die im Ergänzungsverfahren getroffenen Änderungen für nicht ausreichend und wendet sich weiterhin im Wesentlichen dagegen, dass der Bebauungsplan der Kirche nur ungenügende Erweiterungsmöglichkeiten einräume.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

den Bebauungsplan Nr. 30 A für den Bereich südlich der Trennlinie zwischen den Gemeinbedarfsflächen und der nördlich angrenzenden Kerngebietsfläche für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

10

Sie hält den angefochtenen Bebauungsplan für wirksam. Da die Kirche selbst noch keine konkreten Vorstellungen über eventuelle bauliche Erweiterungen habe, sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, derartige Flächen auszuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Sie waren - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

1) Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, denn die Bebaubarkeit seines Grundstücks wird durch die Regelungen des angefochtenen Bebauungsplans eingeschränkt. Er hat auch Einwendungen gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO erhoben. Dass er diese Einwendungen nicht in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer, sondern als Träger öffentlicher Belange erhoben hat, ist unerheblich.

13

2) Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Senat hat hierzu in dem von der Kirchengemeinde betriebenen Parallelverfahren mit Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 KN 31/13 - ausgeführt:

14

„a) Der Bebauungsplan ist zwar erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Das Ziel der Antragsgegnerin, die Entwicklung ihres im Wesentlichen bebauten Innenstadtbereichs durch die Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans zu steuern und nicht der Entwicklung nach § 34 BauGB zu überlassen, rechtfertigt das Planungsbedürfnis. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich einer Überplanung der kirchlichen Flächen zu enthalten und deren bauliche Entwicklung allein der Kirche zu überlassen. Die Kirchen und die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind zwar insoweit privilegiert, als sie die in die Abwägung einzustellenden Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge selbst feststellen dürfen (§ 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB). Sie unterliegen aber im Übrigen in vollem Umfang der Planungshoheit der Gemeinden.

15

b) Der Bebauungsplan verstößt aber gegen § 1 Abs. 7 BauGB, denn die Antragsgegnerin hat das Interesse der Antragstellerin, ihre im Plangebiet liegenden Grundstücke über die ihr durch die Baugrenzen auferlegten Restriktionen hinaus weiterhin bebauen zu können, nicht gerecht abgewogen. Diese Beschränkung der Baufreiheit der Antragstellerin wird weder durch tragfähige andere private noch durch öffentliche Belange gerechtfertigt. Der als „Flächen für den Gemeinbedarf“ ausgewiesene Bereich des Plangebiets war jedenfalls in seinem ganz überwiegenden Teil Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Antragstellerin und deshalb gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB im Grundsatz bebaubar. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der im Bebauungsplan dargestellten, eng beieinander liegenden Bebauung und wird von der Antragsgegnerin auch nicht in Zweifel gezogen. Vorbehaltlich anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. des Denkmalschutzes) hätte die Antragsstellerin die im Plangebiet vorhandenen Gebäude erweitern und neue Gebäude errichten dürfen. Durch die Festsetzung der Baugrenzen, die der Antragstellerin und dem Kirchenkreis nur für das Grundstück . und das Grundstück . (Altenheim des Kirchenkreises) Erweiterungsmöglichkeiten einräumt hat, hat die Antragsgegnerin die bisher bestehenden Baumöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig. Die Entziehung bisher nach § 34 BauGB bestehender Bebauungsmöglichkeiten durch einen Bebauungsplan bedarf aber der Rechtfertigung durch gewichtige städtebauliche Gründe (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 - Juris Rn. 18). Solche Gründe hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung nicht zu Grunde gelegt. Sie hat zwar auch städtebauliche Gründe angeführt (Bodenrelief, Kulturdenkmal), diese jedoch selbst nicht als so schwerwiegend gewertet, dass der Antragstellerin deshalb bauliche Erweiterungen verwehrt werden müssten. Dies zeigt die Planbegründung ebenso wie die Begründung ihrer Abwägungsentscheidung. Die Antragsgegnerin hat darin ausdrücklich erklärt, dass sie im Bebauungsplan nur deshalb keine weiteren Bauflächen ausgewiesen habe, weil die Antragstellerin noch keine konkreten Vorstellungen über ihre zukünftigen Bauvorhaben habe. Insbesondere ihre „Zusage“, dass sie sich nach Vorlage einer entsprechenden Planung mit einer Änderung des Bebauungsplans befassen werde, macht deutlich, dass sie die Schaffung weiterer Bauflächen städtebaulich durchaus für vertretbar hält. Der Senat verkennt nicht, dass eine sinnvolle Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin erheblich einfacher gewesen wäre, wenn sie bereits konkrete Bauwünsche gehabt und geäußert hätte. Dies rechtfertigt es aber nicht, der Antragstellerin die bisher bestehenden Baumöglichkeiten weitestgehend zu nehmen. In einer solchen Situation muss die planende Gemeinde sich vielmehr unter Abwägung aller ihr bekannt gewordenen Belange abschließend entscheiden, in welchen Bereichen des Plangebiets sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnen möchte. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, im Hinblick auf die fehlende Konkretisierung der Bauwünsche der Grundstückseigentümerin keine Flächen auszuweisen und ihr zugleich eine Planänderung in Aussicht zu stellen, stellt der Sache nach eine unzulässige, zeitlich unbegrenzte Veränderungssperre dar. Da die Antragsgegnerin keine städtebaulichen Gründe angeführt hat, die die restriktiven Baugrenzen rechtfertigen könnten, sind die Baugrenzen bereits deshalb abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden. Ob den Festsetzungen Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge im Sinne § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB entgegenstehen, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

16

Der festgestellte Abwägungsfehler ist erheblich im Sinne von § 215 Abs. 3 S. 2 2. Hs. BauGB. Die Offensichtlichkeit ergibt sich daraus, dass der Mangel ohne weiteres nach Aktenlage ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Senat erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Der Mangel hatte auch Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Die Planbegründung und die Begründung der Abwägung zeigen, dass die Antragsgegnerin eine zusätzliche Bebauung durchaus für vertretbar hält (s.o.) und bei fehlerfreier Abwägung auch ermöglicht hätte.

17

In räumlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan ohne weiteres teilbar. Dies entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin. Der Senat ist daher dem auf den südlichen Teil beschränkten Antrag der Antragstellerin gefolgt und hat nur diesen Teil für unwirksam erklärt. Die Regelung der überbaubaren Grundstücksflächen ist für einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB unverzichtbar. Die Festsetzung der Baugrenzen lässt sich deshalb nicht von den weiteren Regelungen des Bebauungsplans trennen, so dass der südliche Teil des Plangebiets, insgesamt für unwirksam zu erklären ist."

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

20

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen