Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 21/15
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 17.07.2015 geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG 8 A 90/15) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.04.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird gemäß den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragssteller ist Eigentümer des Grundstücks … in …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Er wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines neuen Rinderboxenlaufstalls, zum Umbau eines vorhandene Boxenlaufstalls und zur Errichtung sog. Kälberiglus auf dessen Grundstück … (Flurstück …).
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Der Beigeladene ist Landwirt. Auf seinem Grundstück befinden sich neben einem Wohnhaus Stallgebäude, Silagelager, Güllebehälter sowie eine Maschinenhalle. In den vorhandenen, zwischen 1959 und 2008 genehmigten Stallungen werden 410 Rinder (Kühe, Färsen, Kälber [ca. 350 GV]) gehalten. Er beabsichtigt auf dem westlichen (hinteren) Teil seines Grundstücks, südlich des vorhandenen Rinderboxenlaufstalls, die Errichtung eines neuen Rinderboxenlaufstalls für 86 Kühe und 100 Jungtiere; zugleich sollen der vorhandene Boxenlaufstall umgebaut (Innenausbau) und sog. Kälberiglus errichtet werden. Der Tierbestand wird dadurch auf ca. 590 GV erweitert.
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Am 25.04.2014 erteilte der Antragsgegner antragsgemäß die Baugenehmigung, wobei eine „Immissionsschutz-Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 08.07.2013 als „Bestandteil“ der Baugenehmigung bezeichnet wurde, die „bei der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens zu beachten“ sei.
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Nach dieser Stellungnahme wurden als Immissionsquellen die vorhandenen Stallungen, Güllebehälter, eine Dungplatte und zwei von drei Silagelagerstätten (eine Lagerstätte soll nicht mehr genutzt werden) sowie der neue Stall (126,0 GV) berücksichtigt, ferner „emissionsrelevante“ Betriebe in der „nahen“ Umgebung (Betriebe …, …, …, …). Für den am Haus des Antragstellers bestimmten Beurteilungspunkt (BUP 4) ergab sich für die „vorhandene Situation“ eine Häufigkeit der bewerteten Geruchsstunden von 24,7 % und für die „geplante Situation“ von 22,8 % pro Jahr. Dadurch werde die nach dem gemeinsamen Erlass des Umwelt- und Innenministeriums vom 04.09.2009 belästigungsrelevante Kenngröße von 15 % für Dorfgebiete überschritten; in der Stellungnahme heißt es dazu:
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„Im Laufe der Jahre hat sich in … … quasi als Schicksalsgemeinschaft ein räumlich enges Miteinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnhäusern ergeben. Dieses … ist historisch gewachsen, hat bisher gut funktioniert und ist daher als ortsüblich zu bezeichnen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich … die belästigungsrelevante Kenngröße … deutlich verbessert, so dass hier keine Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten ist. Berücksichtigt man ferner, dass im Außenbereich und auch in von Tierhaltung geprägten Ortsbereichen oft höhere Geruchsimmissionen (häufig 15 bis 25 % der Jahresstunden) vorhanden … sind, dann können die in dem vorliegenden Fall ermittelten belästigungsrelevanten Kenngrößen als ortsüblich betrachtet werden.“
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Der Antragsteller erhob, nachdem ihm – auf Anforderung – die Baugenehmigung übersandt worden war, dagegen am 21.01.2015 Widerspruch, den der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 29.04.2015 zurückwies.
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Am 22.05.2015 hat der Antragsteller dagegen Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung derselben beantragt.
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Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.07.2015 entsprochen und zur Begründung i. w. ausgeführt, das Grundstück des Antragstellers werde unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 22,8 % werde die Zumutbarkeitsschwelle, die sich aus der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ergebe, überschritten. Auch wenn für eine Außenbereichs(-rand-)lage, eine Häufigkeit von bis zu 20 % diskutabel sei, werde auch diese mit dem Wert von 22,8 % noch erheblich überschritten. Es sei fraglich, ob überhaupt eine Verbesserung der Geruchssituation zu erwarten sei, da keine Veränderungen im Baubestand oder in der Futter- oder Entmistungstechnik vorlägen. Zwar werde die Geruchsbelastung durch die Aufgabe der Bullenmast und des Silagelagers 3 gemindert, doch werde diese Minderung durch die hinzukommenden Tierzahlen weit überwogen. Eine Verbesserung der Geruchsbelastung führe nicht automatisch zur Nachbarverträglichkeit, wenn die Zumutbarkeitsgrenzen – wie hier - überschritten würden. Ein Wert von mehr als 20 % sei ausnahmsweise nur hinnehmbar, wenn die nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsbelastung durchgeführt würden. Für das Grundstück des Antragstellers komme eine Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze nicht in Betracht. Der Neubau des Stalls und die Erhöhung der Tierzahlen „verfestige und vertiefe“ die schon im Bestand nicht zumutbare Geruchsbelastung.
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Gegen diesen Beschluss haben der Beigeladene am 29.07.2015 und der Antragsgegner am 03.08.2015 Beschwerde erhoben.
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Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren eine „Immissionsprognose“ der Frau Dr. … (…) vom 17.08.2015 vorgelegt, der zufolge die belästigungsrelevante Kenngröße am Wohnhaus des Antragstellers, die durch den Betrieb des Beigeladenen „im Planzustand“ verursacht wird, 17 % (0,17) beträgt. Diese Prognose sei für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Als Maßstab sei hier der Immissionsrichtwert von 0,20 anzusetzen. Das genehmigte Vorhaben liege im Außenbereich, für das Dorfgebiet … sei als unterer Bezugswert 0,15 anzusetzen. Für das “einreihig bebaute Straßendorf“ mit jahrzehntealten landwirtschaftlichen Betrieben sei 0,20 angemessen, was hier eingehalten werde. Auch bei einer nur geringen Richtwert-Überschreitung dürfe in Anwendung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 3 BImSchG die Baugenehmigung nicht versagt werden. Der Antragsteller habe früher als Nebenerwerbslandwirt Hochlandrinder gehalten, mit Misthaufen auf dem Grundstück, er sei deshalb Teil der Schicksalsgemeinschaft der Landwirte. Ein Immissionswert von „über 0,20 und somit auch von 0,228“ sei damit nicht rücksichtslos. Auch nach der GIRL könnten mehr als 20 % maßgeblich sein, insbesondere in stark landwirtschaftlich geprägten Regionen. Auch wenn der Antragsteller seine Viehhaltung aufgegeben habe, sei er mit einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme belastet.
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Der Antragsgegner hält eine obergerichtliche Entscheidung für geboten, da es in Schleswig-Holstein bislang noch keine Entscheidung zur Zulässigkeit einer Überschreitung der Geruchsimmissionsrichtwerte gebe.
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Der Antragsteller erwidert, auch nach dem neuen Gutachten, das in Zweifel zu ziehen und methodisch fehlerhaft sei, werde der maßgebliche Immissionsrichtwert von 0,15 für Dorfgebiete deutlich überschritten. Eine Erhöhung der zulässigen Geruchsbelastung lasse sich weder daraus ableiten, dass … ein „einreihiges Straßendorf“ sei noch daraus, dass der Ort seit Jahrzehnten durch Landwirtschaft geprägt sei. Das Vorhandensein landwirtschaftlicher Betriebe im Dorf werde bereits durch den höheren Richtwert von 0,15 berücksichtigt. Beim Erwerb seines Grundstücks 1972 sei die Entwicklung zur Massentierhaltung noch nicht absehbar gewesen. Er selbst habe Rinderhaltung als Hobby ohne Gewinn betrieben. Einen Misthaufen habe es nicht gegeben. Eine erhöhte Hinnahme von Gerüchen komme nur bei ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieben in Betracht; das treffe hier nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 6 Abs. 3 BImSchG seien nicht gegeben. Durch Traktoren und Maschinen auf dem Hof entstehe Lärm, außerdem Staub.
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Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen „Nachtrag zur Immissionsprognose“ vom 16.11.2015 von Frau Dr. … vorgelegt, der die Auswirkungen von Maßnahmen untersucht, die „emissions- bzw. immissionsmindernd“ wirken. Danach ergibt sich – nach Umsetzung von sieben i. e. bezeichneten Maßnahmen – eine „belästigungsrelevante“ Zusatzbelastung am Wohnhaus des Antragstellers von 0,13 bzw. eine Gesamtbelastung durch die Betriebe ... und … von 0,15.
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Der Berichterstatter des Senats hat am 29.02.2016 einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt; auf das Protokoll – nebst acht Fotos – sowie auf die Berichtigungshinweise des Antragstellers (Schriftsatz vom 24.03.2016) wird Bezug genommen. Zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen sind in der Folgezeit Einigungsgespräche geführt worden, die ergebnislos geblieben sind.
II.
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Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts sind begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.04.2014 ist abzulehnen. Ausgehend von den - im erstinstanzlichen Beschluss (S. 4 des Beschl.-Abdr.) zutreffend wieder gegebenen - rechtlichen Maßstäben für eine Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festzustellen. Die infolge des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen zu erwartenden Immissionen bleiben im Rahmen des Zumutbaren. Das gilt sowohl für die (erst) im Erörterungstermin geltend gemachten Lärmwirkungen (1.) als auch für die Geruchsimmissionen (2.).
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1. Im Erörterungstermin hat der Antragsteller Lärmwirkungen in Bezug auf Fahrzeuggeräusche (u. a. Traktoren) angesprochen, die entweder auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen oder auf dem Weg dorthin - auf der „…“ - entstehen. Es ist nicht erkennbar, dass diese Lärmwirkungen - soweit vorhanden - durch die in der angefochtenen Baugenehmigung genannten Vorhaben bedingt sind. Zwar sind Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt einem Vorhaben zuzurechnen (Nr. 7.4 TA Lärm), doch folgt daraus nicht, dass insoweit ein konkreter Regelungsbedarf für eine Baugenehmigung zur Neuerrichtung eines Stalls bzw. zum Umbau eines vorhandenen Stalls entsteht. Anders wäre es nur, wenn gerade die (Nutzung der) genehmigten Bauvorhaben zu unzumutbaren Lärmbelastungen führten. Dafür bestehen keine Ansatzpunkte. Eine Verpflichtung, Immissionsquellen, die dem Bestand der zwischen 1976 und 2012 genehmigten Bauten des Beigeladenen zuzurechnen sind, bei Gelegenheit der vorliegend erteilten Genehmigung zu „sanieren“, besteht nicht. Verkehrslärm, der auf der „…“ entsteht, ist dem Vorhaben des Beigeladenen nicht generell zurechenbar. Diesbezügliche Lärmminderungswünsche sind der Prüfung durch die zuständigen Baulastträger bzw. Straßenverkehrsbehörden überantwortet.
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2. Die den genehmigten Vorhaben zuzurechnenden Geruchsimmissionen überschreiten nicht die Grenze dessen, was dem Antragsteller zumutbar ist.
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Die genehmigten Vorhaben des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Ihre planungsrechtliche Zulässigkeit erfordert - insbesondere - im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen die Beachtung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das Rücksichtnahmegebot wird zu Lasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss; maßgeblich sind insoweit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. Urt. des Senats v. 09.12.2010, 1 LB 6/10, NordÖR 2011, 284; BVerwG, Beschl. v. 10.1.2013, 4 B 48.12, BauR 2013, 934).
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Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme - zu Lasten des Antragstellers - ist nicht festzustellen, weil die neu genehmigte Nutzung auf dem Grundstück des Antragstellers voraussichtlich keine unzumutbaren Geruchsbelastungen im Sinne der § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG verursacht.
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2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - i. d. F. vom 04.09.2009 (Amtsbl. SH S. 1006) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt des Senats v. 09.12.2010, a.a.O., Beschl. des Senats v. 27.11.2015, 1 LA 52/14, NordÖR 2015, 169). Dem entsprechend ist von den Zumutbarkeitsgrenzen nach Nr. 3.1 (Tabelle 1) auszugehen; für Dorfgebiete kann danach eine erhebliche Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegen, wenn die Gesamtbelastung (Nr. 4.6 GIRL) eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden pro Jahr von 0,15 (15 %) überschreitet. Mit diesem Wert wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass - innerhalb von Dorfgebieten - auf die Belange land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 S. 2 BauNVO; vgl. „Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL“ i. d. F. vom 29.02.2008, zu Nr. 3.1).
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2.2 Die Richtwerte der GIRL sind nicht allerdings nicht „starr“ konzipiert, sie lassen vielmehr Abweichungen im Einzelfall zu.
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Das belegen die „Auslegungshinweise“ (a.a.O.) etwa für den „Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung“, für den Fall einer „Vorbelastung durch gewachsene Strukturen“ oder beim „Aufeinandertreffen immissionsträchtiger Nutzungen“. In begründeten Einzelfällen sind (dann) auch Überschreitungen des Immissionswerts von 0,15 möglich (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2014, 1 LA 60/13, AUR 2014, 316). Eine - ähnlich begründete - „Zwischenwertbildung“ ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, so in Fällen einer Gemengelage zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und angrenzender Wohnnutzung (VGH Kassel, Urt. v. 08.12.2005, 4 UE 1207/05, BauR 2006, 807, vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 30.11.2012, 2 D 95/11.NE, Juris sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.01.2016, 12 LA 217/14, Juris). Das Gleiche gilt auch für Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich, die - dort - mit der Ansiedlung privilegierter landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich und entsprechenden Immissionen rechnen müssen und deren Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, (deshalb) deutlich herabgesetzt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 07.10.2009, 1 A 10872/07, BauR 2010, 581 ff. [bei Juris Rn. 84 m. w. N.]; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.03.2015, 2 L 184/10, UPR 2016, 39 Ls.; VGH Kassel, Urt. v. 01.04.2014, 9 A 2030/12, BauR 2014, 1826 Ls. [bei Juris Rn. 64]; VGH München, Beschl. v. 03.05.2016, 15 CS 15.1576, [bei Juris Rn. 14]).
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In begründeten Einzelfällen kann in Fällen der genannten Art eine Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze für Wohngebiete bis hin zu den Werten für Dorfgebiete und für Dorfgebiete eine Überschreitung des Immissionswerts für Dorfgebiete in Betracht kommen (OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 97 a. E.).
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2.3 Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Überschreitung des Immissionswerts von 0,15 im Einzelfall - bei einer bestehenden - prägenden - und erheblichen Geruchs-Vorbelastung - gerechtfertigt ist und (dann) - jedenfalls - ein Immissionswert von 0,18 nicht zu beanstanden ist (Urt. v. 09.12.2010, a.a.O.); ob auch höhere Überschreitungen zulässig sein können, hat der Senat bislang offen gelassen.
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Im vorliegenden Verfahren bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung, denn es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sein wird. Sein Grundstück ist bereits einer erheblichen Vorbelastung ausgesetzt, wie die vorliegenden Immissionsbeurteilungen der Landwirtschaftskammer bzw. von Frau Dr. … - insoweit übereinstimmend - ergeben. Es kommt hinzu, dass das Grundstück des Antragstellers im Hinblick auf seine Lage in einem ausgeprägt ländlich strukturierten Dorfgebiet sowie auf die Randlage zum Außenbereich eine deutlich herabgesetzte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, hinzunehmen hat. Der Senat geht deshalb - auch im Hinblick auf seine Entscheidung vom 09.12.2010 (a.a.O.) - davon aus, dass vorliegend zumindest ein Immissionswert von 0,18 zumutbar ist (vgl. – im gleichen Sinne - : VGH Kassel, Beschl. v. 10.04.2014, 9 B 2156/13, NuR 2014, 864 sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2014, 1 LA 60/13, Juris [Rn. 14]).
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Dieser Wert wird durch die genehmigten Vorhaben des Beigeladenen eingehalten.
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2.3.1 Die zum „Bestandteil“ der angefochtenen Genehmigung erhobene „Immissionsschutz-Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 08.07.2013 geht allerdings von einer Überschreitung (auch) des Immissionswertes von 0,18 aus, indem sie eine Gesamtbelastung (Häufigkeit der bewerteten Geruchsstunden) von 24,7 % (vorhandene Situation) bzw. 22,8 % (geplante Situation) annimmt. Die genannten Werte sind indes nicht überzeugend.
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Sie beruhen auf nicht gerechtfertigten Ansätzen für die vorhandene Geruchs-Vorbelastung (Nr. 4.4 GIRL) durch andere Betriebe, für die keine Untersuchung der (Geruchs-)Ausbreitungsbedingungen erfolgt ist. Die Betriebsweise und der Viehbestand dieser Betriebe ist - zudem - nur „überschlägig“ (s. z. B. Tabelle S. 7, Fn. 3) ermittelt worden; zweifelhaft sind - schließlich - die Ansätze „tierartspezifischer“ Faktoren für Pferdehaltung (die der GIRL [Nr. 4.6, Tabelle 4] nicht zu entnehmen sind) und für „Grassilagelagerung“.
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In der „Stellungnahme“ vom 08.07.2013 (S. 5) werden Geruchs-Vorbelastungen durch die Betriebe …, …, …, … und … erfasst und in der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt (S. 7-8); weiter entfernte Tierhaltungen sind im Hinblick auf die sog. Irrelevanzgrenze (Nr. 3.3 GIRL) außer Betracht geblieben. Die Frage, ob die genannten Betriebe im Hinblick auf dieses Kriterium nicht ebenfalls unberücksichtigt bleiben konnten, wird in der „Stellungnahme“ ebenso wenig geprüft, wie die (weitere) Frage, inwieweit sich Gerüche aus den genannten Betrieben bis zum Grundstück des Antragstellers („Beurteilungspunkt 4“) ausbreiten. Ungeprüft bleibt auch, ob der von den genehmigten Vorhaben des Beigeladenen erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. In diesem Fall erhöht das „neue“ Vorhaben die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nur „bagatellartig“ und damit nicht relevant (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012, 4 CN 3.11, BVerwGE 143, 24 ff. = NVwZ 2012, 1338 [bei Juris Rn. 16]). Von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung kann dann abgesehen werden und die Genehmigung der Vorhaben des Beigeladenen dürfte nach Nr. 3.3 GIRL nicht versagt werden.
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Zu einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose ist es - zwar - erforderlich, die voraussichtliche Gesamtbelastung aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung zu ermitteln, wobei in diesem Fall keine Addition erfolgen darf, sondern die Vor- und die Zusatzbelastung in eine gemeinsame Rechnung Eingang finden muss (s. „Auslegungshinweise“ [a.a.O.], zu Nr. 4.6 GIRL). In dieser Rechnung wirken sich Vorbelastungen nicht genehmigungsschädlich aus, die die dem Vorhaben des Beigeladenen zuzuordnenden Zusatzbelastungen als irrelevant erscheinen lassen. Die „Stellungnahme“ vom 08.07.2013 geht darauf nicht ein.
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Die „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer erfasst - überdies - Betriebe, die aufgrund ihrer Art, Größe oder Entfernung zum Grundstück des Antragstellers dort keine „vorbelastenden“ Geruchsimmissionen (mehr) bewirken. Darauf weisen schon die Entfernungen der Betriebe … (ca. 400 m) und … (ca. 500 m) zum Grundstück des Antragstellers hin, aber auch die bekannten Tierbestände (…: Pferde [23,5 GV], …: Rinder [24 GV]) und der Umstand, dass für größere Tierkapazitäten keine Gebäudekapazitäten vorhanden sind (vgl. „Immissionsprognose“ Dr. … v. 17.08.2015, S. 56, zu 14). Im Ergebnis gilt Gleiches für den in der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer vom 08.07.2013 weiter berücksichtigten Betrieb …, der zwar näher zum Grundstück des Antragstellers (200 m) liegt, aber aufgrund des Tier- und Gebäudebestandes (Pferde [55 GV]) keine relevante (Vorbelastungs-)Wirkung verursachen kann. Der Betrieb … (Rinder [96 GV]) liegt aufgrund seiner Entfernung zum Grundstück des Antragstellers (ca. 300-400 m) ebenfalls außerhalb des relevanten Einwirkungsbereichs. Die genannten, auch im Ortstermin deutlich gewordenen örtlichen Verhältnisse, sind in der „Immissionsprognose“ Dr. … v. 17.08.2015 (S. 56-63) zutreffend aufgearbeitet worden; wenn in der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer vom 08.07.2013 die „belästigungsrelevanten Kenngrößen“ gleichwohl unter Berücksichtigung der genannten Betriebe ermittelt werden, vermag dies nicht zu überzeugen.
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In der „Immissionsprognose“ Dr. … wird darauf hingewiesen, dass in der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer der ca. 300 m vom Grundstück des Antragstellers entfernte Hof … nicht berücksichtigt worden ist. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich, weil die dort betriebene Schweinehaltung 2007 aufgegeben worden ist (Dr. …, S. 169). Nach Angaben des Antragsgegners im Ortstermin vom 29.02.2016 sind die Ländereien verkauft worden. Das spricht dafür, dass auf eine künftige Nutzung des Hofs zur Schweinehaltung dauerhaft verzichtet worden ist; eine (künftig) evtl. erfolgende Nutzung des Hofes zur Tierhaltung wäre von dem - unterstellten - Bestandsschutz der bis 2007 betriebenen Schweinehaltung nicht mehr umfasst. Ansatzpunkte dafür, dass auf dem Hof … wieder eine Schweinehaltung betrieben werden wird, sind im Übrigen nicht hervorgetreten.
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In der „Immissionsprognose“ Dr. … v. 17.08.2015 (S. 25) heißt es zur „Geruchsvorbelastung“ zusammenfassend:
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„Von insgesamt 5 untersuchten Betrieben, die als Verursacher einer Vorbelastung in Frage kamen, waren 4 Betriebe mit hinreichender Sicherheit irrelevant. Bei dem als relevant identifizierten Betrieb handelt es sich um den o. g. Schweinehaltungsbetrieb […], dessen Tierhaltung im Moment nicht ausgeübt wird.“
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Dieser Beurteilung ist zuzustimmen; die in der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer vom 08.07.2013 in Ansatz gebrachten Immissionswerte zur „vorhandenen“ bzw. zur „geplanten“ Situation vermögen damit nicht zu überzeugen.
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2.3.2 Der Senat folgt demgegenüber der Beurteilung und den Ergebnissen der „Immissionsprognose“ Dr. … v. 17.08.2015, die auf der Grundlage einer sorgfältigen Erfassung der örtlichen Verhältnisse, der Einflussgrößen für die Geruchsausbreitung (u. a. Bodenrauhigkeit, Meteorologie, Bebauung) und der relevanten „Vorbelastungsbetriebe“ (s.o.) zu dem Ergebnis gelangt, dass „die belastungsrelevante Kenngröße der Zusatzbelastung, die durch den Betrieb …. im Planzustand verursacht wird“, 0,17 beträgt; unter Berücksichtigung des – nicht mehr „aktiven“ Betriebs … liegt der Prognosewert bei 0,18 (S. 25).
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Der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Ansicht des Antragstellers, die Prognose vom 17.08.2015 sei „in Zweifel zu ziehen und methodisch fehlerhaft“ (Schriftsatz vom 24.09.2015, S. 13 f.), ist nicht zu folgen; im Gegenteil: Die Prognose ist methodisch korrekt aus den Vorgaben der GIRL abgeleitet und berücksichtigt alle für eine realistische Beurteilung des Einzelfalls relevanten Faktoren. Die prognostizierte Gesamtbelastung liegt auch auf der „sicheren Seite“, indem sie aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt (OVG Münster, Urt. v. 01.06.2015, 8 A 1487/14, Juris). Sie unterstellt für alle im Rahmen der Vorbelastung berücksichtigten Fälle einen legalen Betrieb (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 02.12.2013, 2 A 2652/11, BauR 2014, 959) und bezieht für den höheren Wert (0,18) auch den Hof … mit ein, der nicht mehr existiert und zudem mit Schweinehaltungsgerüchen einen tierartspezifisch ungünstigen Bewertungsfaktor (vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4 GIRL) beisteuert.
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Allein der (pauschale) Einwand, die „Immissionsprognose“ Dr. … vom 17.08.2015 sei „kurz nach dem erwirkten Baustopp“ vom Beigeladenen beauftragt und mit „deutlich unterhalb“ der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer vom 08.07.2013 liegenden Werten erstellt worden, vermag inhaltliche oder methodische Fehler der Prognose nicht zu begründen. In methodischer Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass die Prognose aus einer Ausbreitungsrechnung abgeleitet wird, da - jedenfalls für das vorliegende Verfahren - eine Rasterbegehung mit einem unverhältnismäßigen (Personal-, Kosten- und Zeit-) Aufwand verbunden wäre (vgl. Nr. 4.1 [2. Abs.] GIRL). Der Vorgabe in Nr. 4.6 GIRL entsprechend ist die Gesamtbelastung - aus vorhandener Belastung und Zusatzbelastung - auch in einem Rechengang bestimmt worden (vgl. auch die „Auslegungshinweise“ zur GIRL [a.a.O.], zu Nr. 4.6). Entgegen der Kritik des Antragstellers ist in der „Immissionsprognose“ vom 17.08.2015 auch die Vorbelastung - sowohl bzgl. umliegender Betriebe (s. dazu S. 58-63 der Prognose) als auch bzgl. des Betriebs des Beigeladenen (s. S. 21-24 der Prognose) - sachgerecht erfasst worden. Soweit die Datengrundlage zu den Tierbestandszahlen (insbesondere) der umliegenden Betriebe angezweifelt wird, ist - zunächst - festzustellen, dass diese in der „Immissionsprognose“ vom 17.08.2015 jedenfalls nicht schlechter ist, als es bei der „Stellungnahme“ der Landwirtschaftskammer vom 08.07.2013 der Fall war. Im Unterschied dazu sind in der „Immissionsprognose“ vom 17.08.2015 die Angaben zu Tierbeständen anhand der örtlichen Verhältnisse bzw. „anhand von Karten und Luftbildern auf Plausibilität“ geprüft worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass insoweit - ergebnisrelevante - Fehler vorliegen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die vom Antragsteller angesprochenen Abweichungen zwischen Baugenehmigung und Immissionsprognose (Schriftsatz vom 24.09.2015, S. 17 f.: Anzahl der Kälber, Fahrsiloplatte, Kälberhütten) auf die Validität der Prognosewerte auswirken, liegen ebenfalls nicht vor.
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2.3.3 Die in dem von Frau Dr. … vorgelegten „Nachtrag zur Immissionsprognose“ vom 16.11.2015 (S. 11) ermittelte belästigungsrelevante Kenngröße von 0,13 bzw. (bei Berücksichtigung des [nicht mehr existenten] Betriebes …) 0,15 ist auf der Grundlage von immissions- und emissionsmindernden Maßnahmen ermittelt worden.
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Maßnahmen dieser Art sind in der angefochtenen Genehmigung nicht gefordert worden. Dazu bestand auch kein Anlass, denn die dem Vorhaben des Beigeladenen zuzurechnende Immissionsbelastung von 0,17 (0,18) bleibt im Rahmen dessen, was dem Antragsteller zumutbar ist (s. o. 2.3). Die im Erörterungstermin angebotene Möglichkeit, unter Berücksichtigung der in dem „Nachtrag“ (S. 3) aufgeführten emissions- bzw. immissionsmindernden Maßnahmen einen geänderten Bauantrag zu stellen, mag im Sinne der Regelung in Nr. 2 GIRL liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1990, 7 B 57.90, UPR 1990, 438). Der Antragsteller kann als Nachbar solche – dem umweltrechtlichen Vorsorgegebot dienenden - Maßnahmen allerdings nicht beanspruchen, zumal diese nicht aus dem "Stand der Technik" im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG abgeleitet sind, sondern Fragen der Betriebsorganisation betreffen. Der Beigeladene hat seine Bereitschaft zu derartigen Modifikationen im Interesse einer gütlichen Streitbeilegung erklärt; wenn diese – wohlmöglich wegen weitergehender oder anderer „Forderungen“ des Antragstellers – nicht erreicht werden konnte, ist daraus für die vorliegende Entscheidung nichts abzuleiten.
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2.4 Die - im Anschluss an den erstinstanzlichen Beschluss (S. 6-8 d. Abdr.) - vom Beigeladenen und vom Antragsgegner angesprochene Frage, ob auch eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der GIRL (gemeint ist wohl der Richtwert für Dorfgebiete [0,15]) zulässig ist, ist - soweit im vorliegenden Fall relevant - durch die Ausführungen zu 2.3 beantwortet.
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Die weitergehende Frage, ob die in § 6 Abs. 3 BImSchG enthaltene Regelung zu einer sog. „Verbesserungsgenehmigung“ analog oder ihrem Rechtsgedanken nach auch auf nicht-immissionsschutzrechtliche Genehmigungen - hier: eine Baugenehmigung - übertragbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die dazu vorliegende - divergierende - Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 06.03.2013, 1 ME 205/12, BauR 2014, 1263) bzw. des OVG Münster (Beschl. v. 23.04.2013, 2 B 141/13, BauR 2013, 1251) hat der Senat dazu in einem anderen Rechtsstreit die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ob das Bundesverwaltungsgericht dazu - im Anschluss an den Beschluss vom 07.04.2016 - 4 B 37.15 - in dem dort anhängigen Revisionsverfahren eine Entscheidung treffen wird, bleibt abzuwarten.
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3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zu „Belastungen durch Ammoniak, Lachgas und Methan“ oder durch Staub.
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Lachgas (N2O) und Methan (CH4) sind nicht geruchsrelevant; evtl. klimaschädliche Wirkungen dieser Substanzen sind vorliegend unerheblich, da sie nicht nachbarrechtsrelevant sind. Ammoniak (NH3) ist zwar ein Geruchsträgerstoff, für den in der TA Luft (Tabelle 11) Ammoniakemissionsfaktoren je kg/Tierplatz und Jahr u. a. auch für Milchvieh, Mastbullen und Jungvieh ausgewiesen sind. Die Geruchswirkungen von Ammoniak werden aber durch das Beurteilungsverfahren nach der GIRL (mit) umfasst; einer eigenen Untersuchung dazu bedarf es nicht.
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Staubemissionen (im Zusammenhang mit dem Futtermischen) sind in Bezug auf die angefochtene Baugenehmigung irrelevant. Sollten solche Emissionen außerhalb der genehmigten Vorhaben auftreten, sind ggf. die Betreiberpflichten durchzusetzen (§ 22 Abs. 1, § 24 BImSchG).
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4. Der Beschwerde war nach alledem - wie aus dem Tenor ersichtlich - stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 24 Anordnungen im Einzelfall 1x
- BImSchG § 6 Genehmigungsvoraussetzungen 3x
- VwGO § 80 1x
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 3x
- § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- BauNVO § 5 Dorfgebiete 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 152 1x
- 8 A 90/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LB 6/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 52/14 1x
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- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1487/14 1x
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