Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LA 72/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 23. September 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag darauf, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliege, auf dem die Entscheidung beruhen könne, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
- 2
Das Verwaltungsgericht habe die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers fehle. Darauf sei nie hingewiesen worden, vielmehr seien im Termin einstündige Vergleichsgespräche geführt worden, obwohl das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unzulässig angesehen habe. Bei einer Ladung zum Termin habe man mit dieser Einschätzung des Gerichts nicht rechnen müssen, so dass das Gericht gehalten gewesen wäre, dem Klägervertreter aufzugeben, zu dem aus seiner Sicht problematischen Feststellungsinteresse ergänzend vorzutragen. Die angefochtene Entscheidung könne auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen, da zumindest die Möglichkeit bestehe, dass das Gericht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit erhalten hätte, zur Frage des Feststellungsinteresses noch einmal ergänzend vorzutragen. Bereits deshalb sei die Berufung zuzulassen.
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Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 4
Ein Feststellungsinteresse des Klägers - und nicht nur seiner Eltern als Vertragspartner der Beklagten - liege darin, dass er seit einiger Zeit Schwierigkeiten in der Schule habe, die offenbar auf die unberechtigte Kündigung des Kitaplatzes zum März 2013 zurückzuführen seien. Das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass er von dem Gerichtstermin nichts gewusst habe, allerdings werde der Kläger seit Oktober 2015 von einer Kinderpsychiaterin betreut. Der Wechsel der Kita sei doch nicht spurlos an ihm vorbeigegangen.
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Beide Zulassungsgründe liegen nicht vor.
- 6
Eine Verletzung der Hinweispflicht des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Dass das Feststellungsinteresse bei einer Feststellungklage von großer Bedeutung ist, muss jeder anwaltlich vertretenen Partei klar sein. Es handelt sich um eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage. Dass es sich dabei nur um sein eigenes Feststellungsinteresse handeln kann und nicht das seiner Eltern, liegt ebenso auf der Hand. Eines Hinweises darauf bedurfte es daher nicht. Im Übrigen ist ersichtlich im Termin am 23. September 2015 darüber gesprochen worden, was der Kläger von dem Verfahren weiß. Zu dem Zeitpunkt spätestens wäre Gelegenheit gewesen, sein Feststellungsinteresse darzulegen. Mangels Gehörsverstoß kommt es nicht darauf an, dass der Kläger bei dieser Rüge nicht wie erforderlich darlegt, was er denn vorgetragen hätte, wenn er gewusst hätte, dass es auf sein Feststellungsinteresse ankommt, somit die Entscheidung auf dem - vermeintlichen - Verstoß beruhen kann.
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Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen ebenfalls nicht.
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Die erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Bereits bei Erhebung der Klage im Oktober 2013 war der Kindergartenplatz gekündigt, ohne dass der Kläger um gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht hätte. Wäre die Kündigung rechtswidrig gewesen, hätte er dadurch den vermeintlichen Schaden verhindern können. Damit scheidet eine Feststellungsklage schon wegen § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, aber auch ein Feststellungsinteresse wegen Schadensersatz nach § 839 BGB ist wegen dessen Absatz 3 nicht gegeben.
- 9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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