Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 5/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 09.06.2016 geändert:
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG 6 A 192/15) gegen die Genehmigungsbescheide vom 13.05.2015 (Az. LLUR 7713/7724-G10/2014/163 bis 170) nebst Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen „Resthofes“ … . Sie wendet sich gegen acht immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, die der Beigeladenen zur Errichtung von Windkraftanlagen in … („Bürgerwindpark Füchtweg“) erteilt worden sind.
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Die örtliche Situation ergibt sich aus folgender Karte:
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…
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Wegen den weiteren Einzelheiten wird auf den erstinstanzlichen Beschluss (zu. I.; S. 3-7 des Beschl.-Abdr.) Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 09.06.2016 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage entsprochen und zur Begründung i. w. ausgeführt: Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da unzumutbare Lärmbelästigungen infolge der genehmigten Windkraftanlagen im Hinblick auf das schalltechnische Gutachten „Busch“ - IO 10 [40 dB(A) nachts], IO 9 [45 dB(A) nachts] - nicht offensichtlich ausgeschlossen seien. Der Antrag sei auch begründet, denn die Antragstellerin könne - unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte - die Aufhebung der Genehmigungen gem. § 4 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 lit. a UmwRG verlangen, da eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für eine „Windfarm“ (Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG) nicht durchgeführt worden sei. Die insgesamt 22 Windkraftanlagen (8 genehmigte sowie die Anlagen im Bereich „Trennewurth-West“) seien gemeinsam zu betrachten und damit als „Windfarm“ iSd Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG anzusehen. Eine „Windfarm“ bestehe aus mindestens 3 Anlagen im räumlichen Zusammenhang, unabhängig von der Zahl der Betreiber. Eine „räumliche Beziehung“ sei gegeben, wenn sich die UVP-relevanten Auswirkungen summierten bzw. sich die Einwirkungsbereiche der Anlagen überschneiden. Ein erster Ansatzpunkt für einen überschneidenden Einwirkungsbereich sei die Entfernung der Rotordurchmesser; übersteige diese das 10-fache des Durchmessers, berührten sich die Einwirkungsbereiche typischerweise nicht mehr. Der Rotordurchmesser der genehmigten acht Anlagen betrage 115,7 m, der 10-fache Wert liege also bei 1.157 m; der Abstand zwischen der genehmigten Anlage 03 und der nächstgelegenen Anlage des im Bereich „Trennewurth-West“ betrage knapp 1.000 m. Eine Prüfung im Einzelfall führe zu dem Ergebnis, dass die genehmigten Windkraftanlagen und die Anlagen im Bereich „Trennewurth-West“ als eine Windfarm i. S. d. Nr. 1.6.1 der Anlage zum UVPG anzusehen seien. Es sei wahrscheinlich, dass es zu einer Summierung der von den Windkraftanlagen ausgehenden Wirkungen in Bezug auf Lärm, optische Wirkung, sowie auf Habitate und den Vogelzug komme. Die Anlagen im Bereich „Trennewurth-West“ hätten einen erheblichen Anteil an der bestehenden Vorbelastung. Der Einwirkungsbereich des Windparks „…“ reiche über die an der Bundesstraße B 5 liegenden Immissionsorte hinaus. Von einer Überschneidung der Einwirkungsbereiche beider Bereiche sei daher auszugehen. Die Anlagen seien auch nicht so weit voneinander entfernt, dass ausgeschlossen werden könne, dass sich die Einwirkungsbereiche in Bezug auf den Vogelzug überschneiden. Zur optischen Wirkung sei den vorliegenden Luftbildern zu entnehmen, dass die Anlagen im Bereich „Trennewurth-West“ vom Windpark „…“ aus sichtbar seien. Die Anlagen beider Bereich könnten als „zusammengehörig erscheinen“; die dazwischen verlaufende Bundesstraße B 5 schaffe keine Zäsur. Unerheblich sei es, dass die Anlagen sukzessive errichtet worden seien und dass die - mittlerweile für unwirksam erklärte - Fortschreibung des Regionalplans zwei getrennte Eignungsgebiete ausgewiesen habe und insoweit eine strategische Umweltprüfung erfolgt sei. Das befreie nicht von einer vorhabenbezogenen UVP im Einzelfall. Es spiele auch keine Rolle, ob ein Turbulenzgutachten erforderlich gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Einwirkungsbereiche der Windkraftanlagen in beiden Bereiche an ein und demselben Punkt auf die nach dem UVPG relevanten Schutzgüter einwirkten.
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Eine Nachholung der UVP sei bislang nicht erfolgt. Mit den Zielen der Umweltverträglichkeitsprüfung sei es nicht vereinbar, wenn die Ausführung eines Vorhabens zugelassen werde, ohne dass zuvor eine notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Eine Genehmigung könne dann nicht erteilt werden. Der Vollzug der Genehmigung müsse ausgeschlossen sein, was die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründe.
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Gegen den am 15.06.2016 zugestellten Beschluss hat die Beigeladene am 20.06.2016 Beschwerde erhoben. Sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht von einem Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen unabhängig von einer Verletzung subjektiver Rechte ausgehe. Vorliegend sei eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden, die - zutreffend - zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Der Behörde komme insoweit ein Beurteilungsspielraum zu und die gerichtliche Kontrolle sei grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Dem werde die Genehmigung gerecht.
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Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Bereiche „…“ und „Trennewurth-West“ bildeten keine gemeinsame Windfarm, da sich die Einwirkungsbereiche nicht überschneiden. Besondere Artengruppen (Vögel, Fledermäuse) seien offensichtlich nicht gefährdet. Artengefährdende Sachverhalte seien durch Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. Der Bereich liege außerhalb von Vorranggebieten für Vögel und auch nicht innerhalb eines Vogelzugkorridors. Mit Vogelzugaktivitäten bzw. erhöhten Vogelzugdichten sei also nicht zu rechnen. Durch die landwirtschaftliche Nutzung der arten- und strukturarmen Flächen im fraglichen Bereich seien auch keine Rastvögel anzutreffen. Die Flächen seien nicht als Nahrungshabitat geeignet. Das Projektgebiet habe für Brutvögel eine geringe Bedeutung; soweit es zu Vergrämungen von Brutvögeln kommen könne, betreffe dies zeitlich begrenzt nur die Bauphase und sei durch Bauarbeiten außerhalb der Brutzeiten vermeidbar. Angesichts der geringen Bedeutung des Projektgebiets für Brutvögel sowie für ziehende und rastende Vogelarten sei nicht von einem gemeinsamen Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen auszugehen. Eine 2013 durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung auf dem Gebiet der benachbarten Gemeinden Barlt, … und St. Michaelisdonn habe keinerlei Erkenntnisse zu einem Schutzpotential erbracht. Mögliche Auswirkungen auf Fledermäuse seien in einem Fachgutachten bewertet worden, dabei hätten sich keine Hinweise auf ziehende Fledermäuse ergeben. Aus Vorsorgegründen solle an einer der neuen Windkraftanlagen eine automatisierte Langzeithöhenuntersuchung (Monitoring) erfolgen; die Anlage solle während der Migrationszeit zeitweise abgeschaltet werden. Diese Vermeidungsmaßnahme habe bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP berücksichtigt werden müssen.
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Hinsichtlich der Lärmwirkungen lägen die nächtlichen Immissionsbeiträge jeder einzelnen Anlage mindestens 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert (IRW) von 45 dB(A); damit sei die gesamte Windfarm „…“ an den Immissionsorten (IO) 1-8 nicht als beurteilungsrelevant iSd TA Lärm anzusehen. Im vorliegenden Schallgutachten seien für eine „abgesicherte“ Prüfung mehr Windkraftanlagen berücksichtigt worden als von der TA Lärm gefordert; es seien auch Anlagen einbezogen worden, deren Beitrag mindestens 20 dB unter dem IRW liege. An den Immissionsorten, an denen der IRW bereits durch die Vorbelastung des Windparks „Trennenwurth-West“ überschritten werde, lägen die Immissionsbeiträge der Anlagen im Bereich „…“ jeweils 15 dB unter dem IRW und seien damit irrelevant. Für die geplanten Windkraftanlagen sei antragsgemäß nur ein nächtlich schallreduzierter Betrieb zu berücksichtigen gewesen. Die IO 1-8 lägen nicht im Einwirkungsbereich des Windparks „…“. Überschneidende Einwirkungsbereiche von Windkraftanlagen aus „…“ und „Trennwurth-West“ bestünden somit nicht.
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Zum „Landschaftsbild“ bestehe kein besonderer Prüfbedarf. In dem Bereich, der ausschließlich struktur- und artenarme und ackerbaulich intensiv genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen in der Dithmarscher Marsch umfasse, seien keine in einer UVP bewertbaren Landschaftselemente vorhanden. Knicks, Biotopverbundachsen oder Wälder fehlten. Seit den späten 90er Jahren sei das Landschaftsbild hier mit Windkraftanlagen verbunden. Der 10-fache Rotordurchmesser sei für die Beurteilung von Einwirkbereichen im Landschaftsbild nicht ausschlaggebend. Es genüge nicht, dass die Windkraftanlagen von bestimmten Punkten aus sichtbar oder hörbar seien.
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Die Antragstellerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie meint, der Antragsgegner wolle mit dem Resultat einer fiktiven UVP festlegen, ob eine UVP erforderlich ist; das könne nicht richtig sein. Die UVP sei erforderlich und fehle nach wie vor.
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Die Beigeladene hat sich den Inhalt der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners zu Eigen gemacht (Schriftsatz vom 22.07.2016).
II.
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Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Der erstinstanzliche Beschluss ist zu ändern und der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide über die Genehmigung von acht Windkraftanlagen nebst Widerspruchsbescheid ist abzulehnen.
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Der Beschwerdebegründung ist - zwar - nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.06.2016 einen „isolierten Aufhebungsanspruch ... allein aus den Verfahrensvorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes“ gerechtfertigt habe (1.). Die erstinstanzliche Entscheidung ist aber - im Ergebnis - aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen nicht zu halten; der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigungen kann nicht entgegengesetzt werden, dass keine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden habe (2.)
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1. Das Verwaltungsgericht hat einen Aufhebungsanspruch der Antragstellerin in Bezug auf die angefochtenen Genehmigungen nur in Betracht gezogen, weil es die Antragstellerin für (klage- und) antragsbefugt und ihren Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO damit für zulässig gehalten hat. Die Antragsbefugnis hat das Verwaltungsgericht - überzeugend - aus der Möglichkeit abgeleitet, dass durch die Lärmwirkungen der genehmigten Windkraftanlagen die drittschützenden Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt sein könnten. Das ist im Hinblick auf die dem schalltechnischen Gutachten Busch vom 11.08.2014 entnommenen Beurteilungswerte für die Immissionsorte 9 und 10 nicht „offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise“ ausgeschlossen.
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Das Verwaltungsgericht hat damit nicht, wie die Beigeladene annimmt, einen „isolierten“ Aufhebungsanspruch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz angenommen, es ist vielmehr - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573) und des Senats (Beschl. v. 28.10.2014, 1 MB 5/13, NuR 2015, 652) - davon ausgegangen, dass (auch) der Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten „eingeklagt“ werden kann. Es bleibt - auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung - dabei, dass § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat. Die Klagebefugnis Einzelner kann nicht aus Allgemeinbelangen abgeleitet werden, auch nicht aus "umweltbezogenen" bau- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften, die dem Einzelnen keine individuellen Rechte zuweisen. Solche Zuweisungen enthalten weder die Århus-Konvention (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff.; vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2013, 8 B 10254/13, NVwZ 2013, 881 [Rn. 10]) noch die europäischen Naturschutzrichtlinien (FFH-Richtlinie 92/43/ EWG), die auf den Naturschutz "um seiner selbst willen" abzielen und damit keine Individualrechte begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 33).
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Soweit die Beigeladene in ihrer Beschwerdebegründung den erstinstanzlichen Beschluss (S. 9 Mitte d. Abdr.) zitiert, wonach eine Aufhebungsanspruch der Antragstellerin „unabhängig von einer Verletzung subjektiver Rechte“ bestehe, missversteht sie diesen Satz. Damit wird nicht etwa das (Zulässigkeits-)Erfordernis einer individuellen (Klage- und) Antragsbefugnis der Antragstellerin negiert, sondern lediglich die - durch § 4 Abs. 3 S. 1 und § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit.a UmwRG entstandene - Rechtslage wiedergegeben, wonach ein klagebefugter Individualkläger mit seiner Klage unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei einer zu Unrecht nicht erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung Erfolg haben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, 4 B 37.12, BauR 2013, 2014).
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2. Der Senat folgt der dem erstinstanzlichen Beschluss zu entnehmenden Prognose, dass die Klage der Antragstellerin gegen die angefochtenen Genehmigungen von acht Windkraftanlagen nebst Widerspruchsbescheid „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ Erfolg haben wird, nicht. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe sowie die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22.07.2016 führen dazu, dass der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide der (Verfahrens-)Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entgegengehalten werden kann.
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2.1 Das Verwaltungsgericht geht - im Ausgangspunkt - zutreffend davon aus, dass nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG für die genehmigten acht Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich war und dass - für den Fall, dass die Bereiche „Trennewurth-West“ und „…“ zusammen zu beurteilen sind - eine „Windfarm“ nach Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG in Betracht kommt mit der Folge, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Frage, ob die beiden Bereiche zusammen zu beurteilen sind, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen „kumulierender Vorhaben“ gem. § 3 b UVPG vorliegen.
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Das „Vorhaben“ der Beigeladenen besteht nach deren Antrag vom 31.10.2014 in der Errichtung von acht Windkraftanlagen im Bereich „…“. Dafür wäre nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG ausreichend. Da die genannten acht Anlagen nicht „gleichzeitig“ mit den (schon vorhandenen) Anlagen im Bereich „Trennewurth-West“ realisiert werden, ist der Fall „kumulierender Anlagen“ nach § 3b Abs. 2 UVPG nicht gegeben.
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Die von der Beigeladenen beantragten acht Windkraftanlagen führen auch nicht zu einer „Änderung oder Erweiterung“ der bestehenden Anlagen im Bereich „Trennewurth-West“, so dass auch eine Kumulation nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ausscheidet.
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Soweit nach § 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG „bestehende Vorhaben“ auch als „kumulierende Vorhaben im Sinne des Abs. 2 Satz 1“ anzusehen sind, betrifft dies den Fall, dass das „neue“ Vorhaben - hier: das der Beigeladenen - als Änderung oder Erweiterung zu den bestehenden Vorhaben hinzutritt (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 2012, § 3b Rn. 41). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, denn das - selbständige - Vorhaben der Beigeladenen ändert oder erweitert die Anlagen im Bereich „Trennewurth-West“ nicht.
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2.1.2 Die Antragstellerin hat demgegenüber bereits - zutreffend - darauf hingewiesen, dass auf den vorliegenden Fall die Regelung in § 3b Abs. 2 und 3 UVPG analog anzuwenden ist (Antragsschrift vom 21.03.2016, S. 6-7). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.06.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 f., Rn. 16 f. [= NVwZ 2015, 1458]), der der Senat folgt. Danach fehlt für den - vorliegenden - Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben im Gesetz eine Regelung; die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen, um den Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011 (ABl. EU Nr. L 26/1 vom 28.01.2012) - jetzt i. d. F. der Richtlinie 2014/52/EU vom 25.04.2014 (ABl. EU Nr. L 124/1 vom 25.04.2014) - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten zu umgehen. Auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten soll vom innerstaatlichen Recht erfasst werden.
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Nach diesen Grundsätzen ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen; danach kommt eine Beurteilung der Anlagen in den Bereichen „…“ und „Trennewurth-West“ in Betracht mit der Folge, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung - und nicht nur eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls - erforderlich ist, wenn beide Bereiche als eine „Windfarm“ anzusehen sind, die den Größenwert von mehr als 20 Anlagen nach Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG überschreitet.
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2.2 Eine „Windfarm“ besteht nach Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG aus mindestens drei über 50 m hohen Anlagen. Bei 3 - 6 bzw. 6 - 20 Anlagen ist eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3 c Satz 1 bzw. 2 UVPG) durchzuführen. Bei mehr als 20 Anlagen ist eine UVP (§ 3 b Abs. 1 UVPG) erforderlich.
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Die Frage, unter welchen Voraussetzungen mehrere Anlagen einem Standort zuzuordnen und damit als (eine) „Windfarm“ anzusehen sind, ist im Gesetz (UVPG) und in den zugrundeliegenden europäischen Richtlinien (vgl. Nr. 3 lit. i des Anhangs II zur UVP-Richtlinie 2011/92/EU) nicht geregelt; die in den anderen Sprachfassungen der Richtlinie verwendete Bezeichnung „Windpark“ (parc éoliens, parques eólicos, vindmølleparker) hilft nicht weiter.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer „Windfarm“ auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen räumlich einander so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren, wobei eine erhebliche Auswirkung auf die in Art. 3 UVP-Richtlinie genannten Schutzgüter maßgeblich ist. Nur der Fall einer Massierung zu erwartender negativer Umweltfolgen löst einen Prüfungsbedarf aus (BVerwG, Urt. v. 30.06. 2004, 4 C 9.03, BVerwGE 121, 182 [= NVwZ 2004, 1235], bei Juris Rn. 33). Der Gesetzgeber geht nach der Regelung in Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG davon aus, dass eine UVP-relevante Kumulation der Umweltfolgen erst ab 20 Anlagen generell anzunehmen ist.
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Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit - im Sinne einer ersten Annäherung - an der Rechtsprechung orientiert, der zufolge sich die Einwirkungsbereiche der Windkraftanlagen nicht mehr berühren, wenn zwischen zwei Anlagen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt (vgl. VGH München, Urt. v. 12.01.2007, 1 B 05.3387 u. a., NVwZ 2007, 1213 [bei Juris Rn. 23], m. w. N.). Dieses Abstandsmaß wird unterschritten, da bei einem Rotordurchmesser von 115,7 m die genehmigte Anlage 03 von der nächstgelegenen Anlage im Bereich „Trennewurth-West“ (nur) knapp 1.000 m entfernt liegt.
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Die genannte Entfernung stellt indes weder einen Rechtssatz oder rechtsverbindlichen Grenzwert noch eine „technische Wirkungsgröße" dar, sondern eine Konvention für einen im Regelfall zur Beurteilung des räumlichen Umgriffs einer Anlagengesamtheit in Relation zur Größe der einzelnen Anlagen zweckmäßigen Abstand (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2007, 4 B 11.07, BauR 2007, 1698 [bei Juris Rn. 7]). Verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben für die räumliche Zuordnung von Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, gibt es nicht. Es ist deshalb eine diesbezügliche - schutzgutbezogene - Prüfung im Einzelfall erforderlich.
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Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass es zu einer „Summierung der Einwirkungen“ der Windkraftanlagen „jedenfalls hinsichtlich der Lärmimmissionen, der optischen Wirkung und der Auswirkungen auf Habitate und den Vogelzug kommt“ mit der Folge, dass die Bereiche „…“ und „Trennewurth-West“ als eine Windfarm i. S. d. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG anzusehen sind (S. 12 u. des Beschl.-Abdr.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Bei der gebotenen schutzgutbezogenen Prüfung sind keine zureichenden Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass die Anlagen in den beiden Bereichen UVP-relevante (überschneidende oder sich „berührende“) Wirkungsüberlagerungen begründen.
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2.2.1 Die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung sind § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu entnehmen. Zum Schutzgut „Mensch“ gehört auch die Beurteilung der möglichen Lärmauswirkungen des Vorhabens (2.2.2); dessen „optischen Auswirkungen“ gehören zum Schutzgut „Landschaft“ (2.2.3). Direkte oder mittelbare Auswirkungen auf Habitate bzw. den Vogelzug sind den Schutzgütern „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ zuzuordnen (2.2.4; vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 25, 27, 39).
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2.2.2 Die möglichen Lärmauswirkungen begründen das Vorliegen einer (UVP-pflichtigen) „Windfarm“ i. S. d. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht.
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Das Verwaltungsgericht leitet sein anderslautendes Ergebnis daraus ab, dass die Anlagen im Bereich „Trennewurth-West“ einen „erheblichen Anteil“ an der bestehenden Vorbelastung“ hätten und der Einwirkungsbereich der (geplanten) Anlagen der Beigeladenen im Bereich „…“ über die an der B 5 gelegenen Immissionsorte hinausreiche (S. 13 u. des erstinstanzl. Beschl.-Abdr.). Danach lägen Wirkungsüberlagerungen vor.
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Diese Überlagerungen sind aus der Anwendung der TA Lärm abgeleitet worden (s. „Schalltechnisches Gutachten“ vom 11.08.2014, S. 3, S. 19 [Tabelle 3]). Die TA Lärm gilt für die Zulassung oder Überwachung von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, um dessen Schutz- und Vorsorgeanforderungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu konkretisieren (vgl. Jarass, BImSchG, 2012, § 48 Rn. 15, 16, 23, 26). Allerdings verweist Nr. 1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des UVPG (UVPVwV vom 18.09.1995 [GMBl. S. 671]) für die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf die „gesetzlichen Umweltanforderungen (für den Genehmigungsanspruch)“, insbesondere auf § 6 Nr. 1 und § 5 BImSchG. Im Ergebnis erfolgt danach die Beurteilung der (UVP-relevanten) Umweltauswirkungen gleichlaufend mit den für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung relevanten Maßstäben, also auch denen der TA Lärm. Für die Anwendung der TA Lärm auch im Rahmen der UVP spricht überdies, dass die Beigeladene gem. § 6 Abs. 1 BImSchG einen Genehmigungsanspruch verfolgt („...ist zu erteilen...“), der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht „strengeren“ Anforderungen unterworfen sein kann, als es nach dem „Fachrecht“ nach Maßgabe des BImSchG und der TA Lärm der Fall ist.
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Dem entsprechend ist die - für die Anwendung der Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG maßgebliche - Frage, ob die Windkraftanlagen in den Bereichen „Trennewurth-West“ und „…“ als eine „Windfarm“ mit mehr als 20 Anlagen anzusehen sind, in Bezug auf die Lärmauswirkungen anhand der Maßstäbe der TA Lärm zu beantworten.
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Nach der TA Lärm erfolgt eine (energetische) „Summierung der Einwirkungen“ der Windkraftanlagen unter Berücksichtigung der Frage, ob und ggf. inwieweit die geplanten Anlagen der Beigeladenen für die in Betracht zu ziehenden Immissionsorte (Nr. 2.3 mit Anhang Nr. A.1.3 TA Lärm) einen relevanten Immissionsbeitrag leisten (s. dazu Anlage 5 der „Schallprognose“ vom 11.08.2014). Eine - im o. g. Sinne - relevante „Summierung der Einwirkungen“ der Windkraftanlagen ist somit nach der TA Lärm zu beurteilen, insbesondere nach der für die Relevanz von Immissionsbeiträgen maßgeblichen Nr. 3.2.1 Abs. 2 S. 2 und Abs. 6 S. 2 TA Lärm.
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Die „Schallprognose“ (a.a.O., S. 10) hat alle Immissionsorte im Außenbereich (IO 1 - IO 16) hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit zutreffend wie ein Dorfgebiet (MD; Nr. 6.1 c TA Lärm) eingestuft; das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 19.01.2012, 1 KS 4/11, NordÖR 2012, 546). Nur für den an einem Allgemeinen Wohngebiet gelegenen Punkt IO 17 sind die Richtwerte - korrekt - nach Nr. 6.1 d TA Lärm angesetzt worden.
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Die „Schallprognose“ (a.a.O., S. 18) erfasst nur den Nachtbetrieb der Anlagen, da dafür eine „um 15 dB kritischere Beurteilung“ als für den Tagebetrieb gilt, so dass bei Einhaltung der Nacht-Richtwerte eine sichere Einhaltung der Tag-Richtwerte der TA Lärm gewährleistet ist. Das ist sachgerecht.
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Die Tabelle 3 der Schallprognose“ (a.a.O., S. 19) zeigt, dass die Immissionsbeiträge der von der Beigeladenen geplanten Anlagen jeweils um mindestens 15 dB unter dem Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 TA Lärm liegen. Damit unterschreitet die von ihnen ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort sogar um mehr als 6 dB(A), so dass ihre Genehmigung auch dann nicht versagt werden darf, wenn die Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung überschritten werden (Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 und 2 TA Lärm). Grund dieser Regelung ist, dass eine im genannten Umfang unterhalb der Richtwerte liegender Immissionsbeitrag für die Gesamtbelastung an den relevanten Immissionsorten irrelevant ist, weil dieser kausal zu schädlichen Umwelteinwirkungen nichts beiträgt und nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2013, 7 C 36.11, BVerwGE 148, 155 [bei Juris Rn. 46]; Jarass, a.a.O., § 5 BImSchG Rn. 17 m. w. N.). Die Irrelevanz besteht nicht nur für die - dem Grundstück der Antragstellerin nächstgelegenen - Immissionsorte IO 9 und 10, sondern auch für die - im erstinstanzlichen Beschluss (besonders) betrachteten - Immissionsorte IO 5 und 6 an der B 5. Der Umstand, dass der für diese Immissionsorte prognostizierte (Gesamt-)Beurteilungspegel um 1 dB oberhalb des Richtwerts nach Nr. 6.1 c TA Lärm liegt, ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht genehmigungsschädlich. Anzumerken ist, dass sich das gleiche Ergebnis auch aus Nr. 3.2.1 Abs. 3 S. 1 TA Lärm ergibt.
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Der Antragsgegner hat - zusätzlich - darauf hingewiesen, dass in der „Schallprognose“ (Anlage 5) „für eine abgesicherte Prüfung“ auch solche Windkraftanlagen berücksichtigt worden sind, deren Immissionsbeitrag bis zu 20 dB unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm liegt, so dass mehr Anlagen einbezogen worden seien, als nach der TA Lärm gefordert. Soweit in der Anlage 5 zur „Schallprognose“ auch (vom Beigeladenen) geplante Anlagen aufgeführt werden, deren Immissionsbeitrag bezüglich einzelner Immissionsorte nicht mindestens 15 dB unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm liegt, bleibt für die betroffenen Immissionsorte die Gesamtbelastung auch in diesen Fällen (deutlich) unterhalb der Immissionsrichtwerte. Die Prognose der Lärmwirkungen sowohl der „neuen“ als auch der bestehenden Anlagen (bzw. der insoweit bestehenden Vorbelastung) liegt damit insgesamt auf der sicheren Seite.
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Nach der TA Lärm ist somit keine relevante „Summierung der Einwirkungen“ der Windkraftanlagen festzustellen. Soweit das Verwaltungsgericht feststellt, dass der „Einwirkungsbereich des Windparks ‚…‘ über die an der Bundesstraße B 5 liegenden Immissionsorte“ hinausreiche (S. 13 u. des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.), mag dies zutreffen, doch ist die Einwirkung nach dem Beurteilungsverfahren der TA Lärm auf seine (jeweilige) Relevanz an den Immissionsorten zu prüfen. Diese ist - wie ausgeführt - nach den Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm (und auch nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 S. 1 TA Lärm) nicht gegeben.
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Anzumerken ist, dass sich auch in Bezug auf sog. Infraschall-Immissionen keine andere Beurteilung ergibt. Der Senat hat dazu bereits entschieden, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel durch Infraschall keine erheblichen Belästigungen mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m die Windkraftanlage regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht (Beschl. des Senats v. 31.07.2015, 1 MB 14/15, ZNER 2015, 613 [bei Juris Rn. 30 m. w. N.]). Mit Blick auf die vorliegend gegebenen Abstände zwischen den Bereichen „C-Stadt-Trennewurth“ und „Trennewurth-West“ sind danach Wirkungsüberlagerungen in dieser Hinsicht auszuschließen.
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2.2.3 Von den bestehenden bzw. künftigen Windkraftanlagen in den Bereichen „…“ und „Trennewurth-West“ gehen auch in Bezug auf das Schutzgut „Landschaft“ keine signifikanten Wirkungsüberschneidungen aus.
- 45
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Kumulation von umweltrelevanten Auswirkungen nicht von optisch wahrnehmbaren Kriterien ab; es genügt nicht, dass die Anlagen „beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander liegen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015, a.a.O., bei Juris Rn. 24-25). In Bezug auf das Schutzgut „Landschaft“ kommt es darauf an, ob ein durch bestimmte strukturelle oder funktionelle Merkmale oder eine charakteristische Nutzungsweise geprägter, abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche durch die - als „Einheit“ wirkende - Gruppierung von Windkraftanlagen betroffen ist. Das schließt ggf. auch ästhetische Funktionen des Landschaftsbildes ein (vgl. Appold, a.a.O., § 2 UVPG, Rn. 37, 38).
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Die Beurteilung der Frage, ob den Anlagen in Bezug auf das Landschaftsbild eine „überlagernde“ Wirkung zukommt, hängt nicht von Blickachsen ab, also auch nicht von der Zufälligkeit, dass - je nach Himmelsrichtung - unterschiedlich viele (vorhandene bzw. geplante) Windkraftanlagen in mehr oder weniger großer Entfernung wahrnehmbar sind (im Fall der Antragstellerin sind in Westrichtung mehr Anlagen als in Ostrichtung zu sehen, in Nord- oder Südrichtung allenfalls in größerer Entfernung). Die Bewertung muss - im Grundsatz - von der Vogelperspektive ausgehen und darauf abstellen, inwieweit der Landschaftsraum von einer bestimmten, in der Landschaft bisher nicht vorhandenen „Überprägung“ betroffen sein wird.
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Für Windkraftanlagen gilt, dass diese stets - in mehr oder weniger großem Umfang - nachteilige Wirkungen auf das Landschaftsbild haben, die nicht vermeidbar sind und daher durch eine Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG ausgeglichen werden (vgl. Nr. 4.2 der „Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen“; Erlass vom 26.11.2012, Amtsbl. Schl.-H. 2012 S. 1352 i. d. F. vom 22.06.2016, Amtsbl. Schl.-H. 2016, S. 531). Dies ist schon bei einer Windkraftanlage der Fall, ebenso auch bei mehreren Windkraftanlagen oder bei einer „Windfarm“ (wobei offen bleiben kann, in welcher Relation die Zahl der Anlagen zu einer ggf. eintretenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes steht). Aus Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG wird deutlich, dass erst solche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von mehr als 20 Anlagen ausgehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung veranlassen sollen; bei „kleineren“ Windfarmen wird dagegen zunächst eine Vorprüfung angeordnet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist - mit anderen Worten - nur geboten, wenn das Landschaftsbild über das mit der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen zwangsläufig verbundene Maß hinaus beeinträchtigt werden kann.
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Das ist vorliegend nicht festzustellen.
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Das Landschaftsbild ist im fraglichen Bereich nicht nur von Straßen (B 5, L 173, L 142, L 144) durchzogen und durch (Streu-)Bebauung gekennzeichnet, sondern - schon seit den 90er Jahren - durch Windkraftanlagen „vorbelastet“. Windkraftanlagen sind in der „freien Marsch“ - außerhalb der sog. Ortslagenabstandsbereiche - u. a. in den Bereichen Trennenwurth, Barlt (Ost und West), …, St. Michaelisdonn und Dingen vorhanden; auch die Situation zwischen „Trennewurth-West“ und den - in gleicher Entfernung errichteten - Anlagen (westlich) Helserdeich ist vergleichbar. Die Anlagen sind in dem ebenen Gelände weithin sichtbar und prägen das Landschaftsbild, das ansonsten - unstreitig - struktur- und artenarme, ackerbaulich intensiv genutzte Flächen der Dithmarscher Marsch zeigt. Besondere Landschaftsmerkmale, wie Knicks, Wälder, (größere) Fließgewässer oder Seen, fehlen; das Netz der für die Marsch typischen Entwässerungsgräben und Flethe ist aufgeweitet. Im Hinblick auf diese Situation kommt der Landschaftspflegerische Begleitplan vom Februar 2015 zu dem Ergebnis, dass das Landschaftsbild keine „besondere Empfindlichkeit“ gegenüber Windkraftanlagen aufweist (S. 9). Dem ist zuzustimmen. Die Errichtung der streitbefangenen Windkraftanlagen mag die vorgefundene Prägung (geringfügig) erweitern, sie führt aber ersichtlich zu keiner Belastung eines wegen seiner Schönheit oder Funktion besonders schutzwürdigen Landschaftsbildes. Eine (gerade) den Anlagen der Beigeladenen oder ihrem „Zusammenwirken“ mit den Anlagen im Bereich „Trennewurth-West“ zuzuordnende Verstärkung des bereits von Windkraftanlagen durchsetzten Landschaftsbildes ist nicht festzustellen. Das Landschaftsbild wird allenfalls punktuell verändert, ohne dessen vorgefundene Prägung zu beeinflussen.
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2.2.4 Wirkungsüberschneidungen ergeben sich - schließlich auch nicht in naturschutzrechtlicher Hinsicht.
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2.2.4.1 Dem erstinstanzlichen Beschluss nicht zu entnehmen, in welcher Hinsicht sich die Einwirkungsbereiche der Windkraftanlagen in Bezug auf Habitate in deren (näherer oder weiterer) Umgebung berühren oder überschneiden sollen.
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Anhaltspunkte für solche Einwirkungen sind (mehr als) fernliegend: Nach den Genehmigungsunterlagen (Landschaftspflegerischer Begleitplan [Febr. 2015], zu 4.2) sind im „Umfeld“ der Anlagenstandorte keine Schutzgebiete betroffen. Das Vogelschutzgebiet „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ (DE 0196-491, DE 0916-491) umfasst das Wattenmeer mit Vorlandflächen, Halligen, Stränden und Außensänden, z. T. auch Feuchtgrünlandflächen und Röhrichtbestände hinter der Deichlinie. Die hier betroffenen Windenergieanlagen liegen (weit) außerhalb dieser Bereiche und - auch - abgesetzt von sog. „Nebenverbundachsen“, die 2 km westlich des Windparks enden. Das mindestens 5 km entfernte FFH-Gebiet „Klev- und Donnlandschaft bei St. Michaelisdonn“ (DE 2020-301) dient nach dem dazu veröffentlichten Standarddatenbogen der Erhaltung einer ehemaligen Küstenlandschaft mit Steilhängen, Wäldern etc., nicht aber dem Schutz von (Zug-, Brut- oder Rast-) Vögeln.
- 53
Auch wenn insoweit nicht (förmlich) geschützte Habitate, insbesondere Biotope (vgl. § 21 LNatSchG) einbezogen werden, ergibt sich kein Ansatzpunkt dafür, dass die Windkraftanlagen solche tangieren. Auch für die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (a.a.O.) angesprochenen Klein- bzw. Stillgewässer, Vorfluter und Ausgleichsflächen lässt sich dies nicht feststellen.
- 54
2.2.4.2 Unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht schon dann geboten, wenn sich artenschutzrechtliche Konflikte nicht vermeiden lassen (vgl. VGH Kassel, Beschl. vom 03.11.2015, 9 B 1051/15, u.a., BauR 2016, 486). Auch insoweit muss die „Häufung“ der Anlagen zu besonderen Risiken führen, die einen UVP-Untersuchungsbedarf auslösen. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.
- 55
Nach dem Ergebnis des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags des Planungsbüros Mordhorst-Bretschneider werden durch die genehmigten Anlagen bzw. ihren Betrieb keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) erfüllt. Der günstige Erhaltungszustand lokaler Populationen bleibt gewahrt, ein ungünstiger Erhaltungszustand wird nicht weiter verschlechtert bzw. eine Wiederherstellung nicht erschwert.
- 56
Zum Vogelzug sieht es das Verwaltungsgericht nicht als „ausgeschlossen“ an, dass die Einwirkungsbereiche der Anlagen eine „Hinderniswirkung“ bewirken. Dem steht nicht nur entgegen, dass das Projektgebiet außerhalb von Vorranggebieten für Vögel liegt, sondern auch, dass es sich „abseits der Hauptzugwege“ der in Betracht kommenden Zugvögel befindet und für die Wiesen- und Rohrweihe, den Uhu und für sonstige Brutvögel als Nahrungshabitat bzw. Flugkorridor nur eine „geringe Bedeutung“ hat (s. S. 20, 21, 22 des Ornithologischen Fachgutachtens Mordhorst-Bretschneider/Langner, o. D.; ebenso: „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“, S. 12). Darauf hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 05.07.2016, S. 2) - nochmals - überzeugend hingewiesen. Soweit Störungen der Brutzeiten zu besorgen sind, ist dem durch die in Auflage 2.7.2 bestimmte Bauzeitbeschränkung auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten
(01.03.-15.07.) Rechnung getragen worden.
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Für Fledermäuse ergibt sich ebenfalls kein Ansatzpunkt für eine signifikante Überschneidung der Einwirkungsbereiche der Anlagen in den Bereichen „…“ und „Trennewurth-West“. Insoweit hat der Antragsgegner - zu Recht - die Vermeidungsmaßnahme berücksichtigt, denen zufolge die Windkraftanlagen während der Migrationszeit der Fledermäuse (10.07.-30.09.) nachts abgeschaltet werden (s. A.I.2.3 der Entscheidung in den angefochtenen Genehmigungsbescheiden sowie - ergänzend - IV.4, Punkt 3 der Hinweise [zweijähriges Höhenmonitoring]). Das entspricht dem Ergebnis der „Fledermausuntersuchung“ des Dipl.-Biologen Leupolt vom 03.04.2013 (S. 19-20).
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2.2.5 Damit ist - insgesamt - nicht davon auszugehen, dass die bestehenden bzw. künftigen Windkraftanlagen in den Bereichen „…“ und „Trennewurth-West“ als eine Windfarm i. S. d. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG anzusehen sind. Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigungen kann somit eine - (zu Unrecht) unterbliebene - Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entgegengesetzt werden.
- 59
2.3 Die für die genehmigten acht Anlagen im Bereich „…“ nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 1 UVPG hat stattgefunden; sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (s. S. 22 der Genehmigungsbescheide: „UVP-Pflicht“); dieses Ergebnis ist im Amtsblatt Schleswig-Holstein vom 12.01.2015 und im Internet bekannt gemacht worden (§ 3a Satz 2 UVPG). Die Vorprüfung ist gemäß § 3c Satz 6 UVPG auch dokumentiert worden (s. „Screening“ des Planungsbüros Mordhorst; Teil 9 der Beiakte E), so dass kontrolliert werden kann, ob eine angemessene, den Vorgaben des Gesetzes und der UVP-Richtlinie 2014/52/EU (Amtsbl. EU Nr. L 124/1 v. 25.04.2014) entsprechende Vorprüfung stattgefunden hat (vgl. EuGH, Urt. v. 10.06.2004, C-87/02, Slg 2004, I-5975 ff.).
- 60
Die mit der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls hier verbundene Feststellung der Behörde, dass eine UVP unterbleiben soll, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
- 61
Die im „Screening (a.a.O.) dokumentierte Durchführung der UVP-Vorprüfung ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt die in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien. Insbesondere sind die Lärmwirkungen (A.5., B.1.11-12), die naturschutzrechtlichen Fragen (B.1.-3., 9.) und die Auswirkungen auf die Landschaft (B.5-6.) erfasst und bewertet worden. Das Ergebnis der Vorprüfung, wonach eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist auch nachvollziehbar. Dem Antragsgegner steht für die prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zu. Dementsprechend unterliegt die prognostische Beurteilung einer Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.06.2014, 9 A 1.13, BVerwGE 150, 92 ff. [bei Juris Rn. 26 m.w.N.]). Der Nachvollziehbarkeit im genannten Sinne stünden schwerwiegende, auf das Ergebnis durchschlagende Ermittlungsfehler der Vorprüfung oder Erwägungen entgegen, die außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.2016, 3 S 2225/15, BauR 2016, 1148). Derartige Fehler oder Fehlerwägungen sind vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
- 62
2.4 Die angefochtenen Genehmigungsbescheide durfte nach alledem ohne vorgängige Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Die - vom Verwaltungsgericht angesprochene - Frage der (Un-)Zulässigkeit einer „Nachholung“ der UVP stellt sich damit nicht. Auch die durchgeführte Vorprüfung weist - wie ausgeführt - keine Mängel i. S. d. § 3a Satz 4 UVPG auf, so dass auch insoweit kein Bedarf für deren - unter bestimmten Voraussetzungen mögliche (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008, 4 C 11.07, BVerwGE 131, 352 ff.) - Nachholung besteht.
- 63
3. Der erstinstanzliche Beschluss war nach alledem - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu ändern.
- 64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
- 65
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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Referenzen
- UVPG § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist 1x
- § 3c Satz 6 UVPG 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs. 1 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80a 1x
- §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 A 192/15 1x
- 8 B 10254/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 c Satz 1 bzw. 2 UVPG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- § 3b UVPG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 MB 14/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KS 4/11 1x
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 5/13 1x
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- 3 S 2225/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
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- § 3 b Abs. 1 UVPG 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 3x
- § 3c Satz 1 UVPG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3a Satz 4 UVPG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 lit. a UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 1x
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