Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 12/17

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 21. November 2016 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert beträgt 5.000,00 Euro.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen Lichtimmissionen einer Straßenlaterne, die auf der seinem Haus gegenüber liegenden Straßenseite installiert worden ist.

2

Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht einen Ortstermin durchgeführt und die Beklagte durch das Urteil vom 21.11.2016 verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Straßenlaterne für das Haus des Klägers ausgehenden Lichtimmissionen zu beseitigen. Zur Begründung heißt es, der Unterlassungsanspruch des Klägers sei begründet, da die Lichtimmissionen nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung (ab 17 Uhr) unzumutbar seien. Die Laterne bewirke - obwohl 37 m entfernt - eine erhebliche Aufhellung des Grundstücks des Klägers bis in Höhe der Dachrinne und einen deutlich wahrnehmbaren Schattenwurf. Der auf dem alten Mast installierte neue Beleuchtungskörper verursache zwangsläufig eine deutliche Vergrößerung der ausgeleuchteten Fläche. Auf Fragen der allgemeinen Akzeptanz komme es nur es nur bzgl. der Ausleuchtung des Straßenraums, nicht auch bzgl. des Grundstücks des Klägers an. Die hier gegebene Ausleuchtung sei allein für den Straßenraum nicht "notwendig"; der Kläger müsse daher die damit einher gehenden Belästigungen nicht hinnehmen. Er müsse sich auch nicht auf Selbsthilfe (Abdunkeln der Fenster, Aufwuchs der Hecke) verweisen lassen. Die "grundsätzlichen Erwägungen" der Beklagten seien nicht schutzwürdig, weil im Einzelfall die erhebliche Belästigung des Klägers mit geringem Aufwand beendet werden könne. Es bleibe der Beklagten überlassen, in welcher Weise sie die Lichtimmissionen beseitigen will.

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Gegen das am 12.01.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.01.2017 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Der Antrag ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

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1. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und auch fristgerecht begründet worden. Die Beklagte bezieht sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und Nr. 5 VwGO.

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2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

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2.1 Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Solche Zweifel wären zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass dies auf das Ergebnis - Klagabweisung - durchschlägt. Das ist nicht der Fall.

9

2.1.1 Der Hinweis der Beklagten auf die früher vorhandene Bauart der Straßenlaternen (nicht "Bogen-", sondern "Kofferlampe") ist für die Frage der Zumutbarkeit der von dem jetzt installierten Leuchtentyp "Volkmar II LED" mit den Lampenköpfen LED 26 W/3.000 Lumen ausgehenden Lichtimmissionen unerheblich. Auf die Beweisantritte (S. 4 der Begründung des Zulassungsantrags) kommt es damit nicht an.

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2.1.2 Soweit die Beklagte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kritisiert, weil dieses die "Lichtplanungsunterlagen" und die darin angegebene Lichtstärke an der Grenze zum Grundstück des Klägers von 1 lx (und danach auf 0,3 lx abnehmend) nicht "zur Kenntnis" genommen habe, ergibt sich auch daraus kein - ergebnisrelevanter - Einwand gegen die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils.

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2.1.2.1 Die Beklagte übersieht insoweit, dass das klagabweisende Urteil – tragend – auf dem Ergebnis der (bei Dunkelheit vorgenommenen) Ortsbesichtigung beruht, wonach die neue Straßenbeleuchtung das Grundstück des Klägers "erheblich aufhellt mit deutlich wahrnehmbaren Schattenwürfen an die Fassade des Wohnhauses bis über die Höhe der Dachrinne hinaus". Die Lichteinwirkung werde damit – nachvollziehbar – als "erheblich belästigend" empfunden (S. 4 des Urt.-Abdr.).

12

Die Kritik der Beklagten, das Verwaltungsgericht sei insoweit "einfach zu einer subjektiven Unzumutbarkeit der Lichtimmissionen" gelangt, ohne dies durch "physikalische Grundlagen" oder den "derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand der Lichtimmissionsforschung" zu erhärten, vermag nicht zu überzeugen.

13

Das Verwaltungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). In Bezug auf Lichtimmissionen und ihre Zumutbarkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist die Überzeugungsbildung nicht durch allgemein geltende Grenzwerte oder Bewertungsmethoden gebunden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung geregelt sind. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen Lichtimmissionen als erhebliche Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der "Stärke" und des Charakters der Lichtimmissionen, der Gebietsart und der durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und –bedürftigkeit sowohl des Lichtemittenten als auch der betroffenen Grundstücke - einschließlich der Möglichkeit, selbst für Abhilfe (etwa durch Vorhänge etc.) zu sorgen - zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1999, 4 B 14.99, BauR 1999, 1279). Dabei sind auch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen (OVG Münster, Urt. v. 15.03.2007, 10 A 998/06, BRS 71 Nr. 70 [bei Juris Rn. 77]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1988, 7 C 33.87, BVerwGE 79, 254 ff. [bei Juris Rn. 16, m.w.N.]).

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Diesem Ansatz, den der Senat teilt, ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung der Sache nach gefolgt und hat seine wertende Gesamtbeurteilung – im Kern – daran ausgerichtet, dass es für die den Kläger treffende zusätzliche Lichteinwirkung keine "Notwendigkeit" bzw. keinen "rechtfertigenden Grund" gibt. Die Straßenbeleuchtung sei im Interesse der Verkehrssicherheit auf die angemessene Ausleuchtung der Straßen und Gehwege beschränkt, umfasse also nicht (auch) die Ausleuchtung von Grundstücken bzw. die Anstrahlung von Gebäudewänden. In Bezug auf Letzteres sei die Beklagte nicht schutzwürdig (S. 4-5 des Urt.-Abdr.).

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Die darin liegende Aussage, dass Lichtimmissionen umso weniger hinzunehmen sind, je geringer ihre Entstehung oder Reichweite sachlich gerechtfertigt ist, verdient Zustimmung. Die Beklagte kann - mit anderen Worten – die Hinnahme solcher Lichteinwirkungen nicht beanspruchen, die für die öffentliche Straßenbeleuchtung nicht erforderlich sind. Diese dient der Verkehrssicherheit, der Orientierung, der Erhöhung der persönlichen Sicherheit der Bevölkerung und - etwa in zentralen Bereichen - auch der Belebung von Kommunikationsbereichen. Die Planung bzw. Auslegung der Straßenbeleuchtung kann sich – etwa – an den in der DIN EN 13201-1 beschriebenen "Beleuchtungssituationen" orientieren (im vorliegenden Fall einer Anliegerstraße B2, D3 oder D4). Dabei ist allerdings auf eine Minimierung von störenden Lichtwirkungen auf Privatgrundstücke zu achten; deren "Ausleuchtung" gehört nicht zu der von der Beklagten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgabe.

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Das Verwaltungsgericht hat – dazu – in seinem Urteil überzeugend herausgearbeitet, dass dies im vorliegenden Fall unzureichend beachtet worden ist. Wenn – wie hier – die Straßenlaterne so installiert worden ist, dass ihre Lichtwirkung über den Bereich der öffentlichen Straße (mit Gehweg) hinausreicht und das Mauerwerk des Gebäudes des Klägers "bis einschließlich Dachrinne deutlich anstrahlt" (Protokoll der Ortsbesichtigung vom 17.11.2016), spricht dies bereits dafür, dass damit eine nicht vom öffentlichen Zweck der Straßenbeleuchtung getragene – störende – Lichteinwirkung vorliegt.

17

Dem Einwand der Beklagten, dass insoweit vor einer rechtlichen Bewertung "zwingend" eine Messung zu erfolgen habe, ist nicht zu folgen. Soweit insoweit auf die DIN EN 13201 verwiesen wird, ist (schon) nicht dargelegt, ob danach Messungen vorzunehmen sind; naheliegend ist dies nicht, da die DIN EN 13201 nur "Gütemerkmale" für die Straßenbeleuchtung - abhängig von Beleuchtungssituationen (A1 bis E2) - festlegt (vgl. die Planungshilfe "Licht für Europas Straßen. Beleuchtung von Straßen pp. nach DIN EN 13201", Arnsberg [trilux], 2005, S. 2, 9). Die - weiter - zitierten "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen" der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI [im Folgenden: LAI-Hinweise]) i. d. F. vom 08.10.2012 enthalten zwar Vorgaben für Lichtimmissionsmessungen (zu 4. und 5.), doch sind diese Hinweise nach deren Ziff. 2 (2. Absatz) auf Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraums nicht anwendbar. Sie enthalten auch - ausdrücklich - keine für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen geltenden Immissionsrichtwerte (s. Tabelle 1 der "Hinweise"). Der Leitfaden "Lichteinwirkung auf die Nachbarschaft" des Fachverbandes für Strahlenschutz e. V. (Köln, 2014) stimmt in Bezug auf die Beurteilung der Raumaufhellung mit den LAI-Hinweisen überein.

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2.1.2.2 Die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil zu den Gründen der Lichteinwirkung der Straßenlaterne auf das Grundstück bzw. das Wohnhaus des Klägers werden von der Beklagten - im Tatsächlichen - nicht angegriffen. Danach steht fest, dass der von der Beklagten ausgewählte, lt. Herstellerangabe "extrem breitstrahlende" Leuchtentyp "Volkmar II LED" (s. Bl. 45 der Beiakte A) in Verbindung mit der unveränderten Masthöhe zu den o. g. Lichteinwirkungen führt. Dem erstinstanzlichen Urteil ist darin zu folgen, dass diese Immissionen bei einem anderen Leuchtentyp (mit einer nach "unten" gerichteten Lichtverteilung [s. dazu LAI-Hinweise, Abbildung 2 sowie "Leitfaden" {a.a.O.}, Abbildung 3], oder einem anderen Leuchtmodul) und/oder bei einem niedrigeren Lampenmast ohne Weiteres hätten vermieden oder vermindert werden können, ohne dass dies die Qualität der Beleuchtung der öffentlichen Straße bzw. des Gehweges beeinträchtigt hätte. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass der Kläger diese Lichteinwirkungen nicht hinzunehmen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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2.1.2.3 Bei dieser Sachlage kam es auf eine gutachterliche oder messtechnische Erfassung des (genauen) Werts der am Haus des Klägers "ankommenden" Beleuchtungsstärke nicht an. Der Kläger kann vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, die Beseitigung der Lichteinwirkungen beanspruchen, die die Bedürfnisse der Straßenbeleuchtung übersteigen.

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Die Beklagte scheint anzunehmen, dass der Kläger auch in einer solchen Fallgestaltung Lichteinwirkungen hinzunehmen habe, die unterhalb von bestimmten Richt- oder Anhaltswerten liegen. Sie versucht dies durch die sog. "Lichtplanungsunterlagen" (Anlage B 1) zu belegen, denen sie eine Beleuchtungsstärke an den Fenstern der (straßenzugewandten) Ruheräume des Klägers von weniger als 1 lx (bis 0,3 lx) entnimmt.

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Ob dem – ungeachtet der "extrem breitstrahlenden" Lichtwirkung der Straßenlaterne für die an den vertikalen Flächen der Außenfenster anzusetzenden Werte – zu folgen ist, erscheint fraglich. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass es bei Zugrundelegung des in der DIN EN 13201 angegebenen "Wartungswertes der mittleren horizontalen Beleuchtungsstärke 2 lx bis 15 lx auf der Hand liege, dass der Wert von 1 lx "nicht immer unterschritten werden kann" (vgl. – in diesem Sinne auch – "Leitfaden" [a.a.O.] zu 5.1, S. 12).

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Letztlich kann dies offen bleiben. Der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht zu entnehmen, welcher Immissions(-richt-)wert hier maßgeblich sein soll. Die "LAI-Hinweise" helfen unbeschadet des Umstandes, dass sie in der Rechtsprechung (ansonsten) als "sachverständige Beurteilungshilfe" für die Frage der (Un-)Zu-mutbarkeit von Lichtimmissionen herangezogen werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.02.2009, 7 B 1647/08, NVwZ-RR 2009, 716 [Rn. 50], VGH Mannheim, Urt. v. 29.03.2012, 3 S 2658/10, NVwZ-RR 2012, 636 [Rn. 40]), nicht weiter, da die dort - in Tabelle 1 - angegebenen Immissionsrichtwerte ausdrücklich nicht für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen gelten. Selbst wenn die im "Leitfaden" (a.a.O., zu 5.1, S. 12) genannten "Anhaltswerte" bzw. die den Empfehlungen des Arbeitskreises "Lichtimmissionen" der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft (LiTG) für die "Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen 12.3" (3. Aufl., 2011; zu 3.2) zu entnehmenden Richtwerte hier anwendbar wären, würde dies – allein – die erstinstanzliche Klagabweisung nicht in Frage stellen. Diese bleibt – weiterhin – tragend darauf gestützt, dass nach der – nicht zu beanstandenden – Abwägung der Belange der Beklagten mit denjenigen des Klägers kein Recht der Gemeinde besteht, das Grundstück weiterhin – wie bisher – zu beleuchten.

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2.1.3 Der – von der Beklagten gerügte – Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine Innenbesichtigung zur Prüfung einer (evtl.) Blendwirkung vorgenommen hat, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden Urteils zu begründen. Das Urteil ist – wie ausgeführt – tragend darauf gestützt, dass die Lichteinwirkung auf das Wohnhaus nach dem Ergebnis der die beiderseitigen Belange berücksichtigenden Gesamtbeurteilung vom Kläger nicht hinzunehmen ist (s. o. zu 2.1.2.1 und 2.1.2.2). Unabhängig davon geht es bei der Rüge des Beklagten der Sache nach um einen Aufklärungsmangel, was als Verfahrensfehler anzusehen wäre. Eine Berufungszulassung (auch) wegen ernstlicher Zweifel ist nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (VGH Kassel, Beschl. v. 01.11.2012, 7 A 1256/11.Z, NVwZ-RR 2013, 417). Das ist hier nicht der Fall. Aus dem Protokoll der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 (S. 2) ist zu entnehmen, dass die "Begutachtung" der Situation in den Wohnräumen allseits nicht für erforderlich gehalten wurde. Die Beklagte war szt. durch den Bürgermeister und zwei hauptamtliche Bedienstete des Amtes vertreten. Sie kann danach das Unterbleiben einer weiteren Sachaufklärung nicht mehr rügen. Eine Innenbesichtigung musste sich dem Verwaltungsgericht nach der Ortsbesichtigung und der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nicht aufdrängen.

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2.2 Die Zulassung der Berufung kann auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt werden. Der Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1 VwGO für den genannten Zulassungsgrund keine Bindungswirkung zukommt. Sie hat allerdings keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt.

25

2.2.1 Soweit die Beklagte hier (erneut) darauf hinweist, dass früher keine Bogen-, sondern sog. Kofferlampen installiert gewesen seien, werden damit keine "Schwierigkeiten" geltend gemacht. I. ü. wird auf die Ausführungen zu oben 2.1.1 verwiesen.

26

2.2.2 Ob das Verwaltungsgericht "ohne weitere Untersuchungen … seine subjektiven … Eindrücke einfach zum Maßstab von unzumutbaren Belästigungen durch Lichtimmissionen machen darf", ist keine in rechtlicher Hinsicht schwierige Frage. Ihre Beantwortung ergibt sich – zum einen – aus dem Prozessverlauf, einschließlich der Mitwirkung der Beteiligten bei der Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 S. 1 2. Hs. VwGO), und - zum anderen - aus der Anwendung der im erstinstanzlichen Urteil (S. 3 d. Abdr.) zutreffend zusammengefassten Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs und der §§ 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG auf den Einzelfall. Wenn das Verwaltungsgericht, wie oben zu 2.1.2.1 ausgeführt, im Rahmen einer wertenden Gesamtbeurteilung über den genannten Anspruch entscheidet, sind dabei "subjektive Eindrücke", die in einem Termin vor Ort entstanden sind und Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage waren, zu berücksichtigen. Die – sinngemäß geltend gemachte - Ansicht der Beklagten, es habe auch einer Auseinandersetzung mit "wissenschaftlichen Erkenntnissen" bedurft, begründet - als solche - keine besonderen (rechtlichen) Schwierigkeiten, sondern enthält allenfalls eine im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu prüfende Kritik.

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2.3 Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beansprucht werden.

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Die Beklagte hält die Tatsachenfrage, ob "ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Begebenheiten und Vorbelastungen in Immissionsschutzfällen in eine rechtliche Beurteilung eingetreten werden" kann, sowie die Rechtsfrage, ob "der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 VwGO in Immissionsschutzfällen durch subjektive Empfindungen des Gerichts ersetzt werden kann", für grundsätzlich bedeutsam. Beide Fragen verfehlen ihr Ziel.

29

Die erste (Tatsachen-)Frage insinuiert, das Verwaltungsgericht sei "ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Begebenheiten und Vorbelastungen" in eine rechtliche Beurteilung eingetreten, was offensichtlich nicht zutrifft. In Bezug auf die frühere Beleuchtungssituation kommt es auf die "Begebenheiten" nicht an (s. o. 2.1.1). Die gestellte Frage wäre folglich (so) schon nicht entscheidungserheblich. Wenn die Frage – im Sinne der zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO formulierten Frage – sinngemäß dahingehend verstanden wird, dass es um die (Frage der) Berücksichtigung "wissenschaftlicher Erkenntnisse" gehen soll, entzieht sich ihre Beantwortung einer verallgemeinerungsfähigen Klärung, weil dies vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist.

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Die zweite (Rechts-)Frage ist so formuliert, dass sie keiner verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist. Was die Beklagte als "subjektive Empfindungen" des Gerichts bezeichnet, sind Erwägungen innerhalb der gebotenen wertenden Gesamtbeurteilung über den geltend gemachten Anspruch.

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2.4 Die Berufungszulassung kann schließlich auch nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden.

32

Die Beklagte hält es für verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) "durch einen Verzicht auf eigene Lichtmessungen bzw. … auf ein naheliegendes Sachverständigengutachten" verletzt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

33

Was das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuklären hat, richtet sich nach dem Streitgegenstand; in dessen Rahmen hat es den Sachverhalt insoweit zu erforschen, als dies für seine Entscheidung erforderlich ist. Maßgeblich ist dabei die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung, selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1984, 6 C 49.84, BVerwGE 70, 216 ff. [bei Juris Rn. 16]). Die Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO wird nicht verletzt, wenn das Verwaltungsgericht den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und eines Verhandlungstermins vor Ort (mit Ortsbesichtigung) für aufgeklärt hält und von einer weiteren Beweiserhebung absieht.

34

Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte eine unvollständige Aufklärung von Fragen, die entscheidungserheblich sind, darlegen müssen, Das ist nicht geschehen. Auf eine Lichtmessung bzw. eine Sachverständigengutachten zu den Lichtimmissionen kam es aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Damit ist zugleich klar, dass sich dem Verwaltungsgericht insoweit auch keine weitere Ermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

35

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG.

36

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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