Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LA 145/16

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 26. September 2016 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., B-Stadt, werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

3

Der Kläger hat keinen dieser Zulassungsgründe - insbesondere keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG - dargelegt.

4

Der Kläger rügt zwar ausdrücklich das Vorliegen eines Verfahrensfehlers und trägt zur Begründung vor, das Verwaltungsgericht habe seine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Es stelle - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - einen Verfahrensfehler dar, wenn ein Verwaltungsgericht durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden habe. So liege es hier. Seine Klage sei nicht unzulässig. Denn er habe diese nicht nach Fristablauf eingelegt, weil die Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG vorliegend nicht greife. Zumindest hätte ihm Wiedereinsetzung gewährt werden müssen.

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Selbst wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler tatsächlich vorliegen sollte, wäre er hier aber unbeachtlich, weil er keinen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel darstellt. § 138 VwGO regelt die absoluten Revisionsgründe. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

6

Die Bezugnahme in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist abschließend, so dass im Asylprozess – anders als in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – nur schwere Verfahrensfehler im Sinne von § 138 VwGO rügefähig sind (vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2016, § 78 Rn. 98).

7

Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler fällt nicht darunter, sondern stellte einen solchen - hier nicht beachtlichen - nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2014 - 3 B 70.13 -, NVwZ 2014, 1675, Juris Rn. 20; Beschl. v. 06.11.2007 - 3 B 60.07 -, DÖV 2008, 253, Juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 132 Rn. 21; Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, Vorb. §§ 40 bis 53 Rn. 14a).

8

Den Ausführungen des Klägers lässt sich auch nichts dafür entnehmen, dass ein nach § 138 VwGO maßgeblicher Fehler vorliegen könnte.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar.

10

Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

11

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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