Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MR 4/17

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird die Kreisverordnung des Antragsgegners zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „Hohe Geest“ vom 01. Juli 2016 bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag im Verfahren 1 KN 8/17 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 52.500,00 €.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 8/17 (dort: Antragstellerin zu 1) u. a. gegen die Verordnung des Antragsgegners über die einstweilige Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebiets „Hohe Geest“ vom 01. Juli 2016 [im Folgenden: Sicherstellungsverordnung]. Der Geltungsbereich des geplanten Landschaftsschutzgebiets umfasst Flächen östlich von Heide und Meldorf, südlich der Eider und nördlich der Gemeinden Kuden und Burg/D. im Umfang von 29.394 ha; im Geltungsbereich liegt auch eine Fläche südlich von Tensbüttel und westlich von Schafstedt. Im Bereich der dort gelegenen Fläche „Krumstedter Viert“ plant die Antragstellerin die Errichtung von drei Windkraftanlagen (Vestas 117 [NH 116,5 m, RD 130 m, GH 180 m]).

2

Im Februar 2016 beantragte die Antragstellerin die Genehmigung der Windkraftanlagen. Die Genehmigungsbehörde leitete daraufhin das Genehmigungsverfahren ein, teilte aber mit, dass „durch die Sicherstellungsverordnung zur Hohen Geest … eine Aussicht auf Genehmigung nicht gegeben sei.“

3

Die am 01.07.2016 ausgefertigte und verkündete Sicherstellungsverordnung enthält in § 2 eine Beschreibung ihres Geltungsbereichs (mit Abgrenzungskarte); weiter ist darin u. a. bestimmt:

4

§ 3 Schutzzweck

5

(1) Die hügeligen Altmoränen der Geest stellen den ältesten charakteristischen Landschaftsraum des Kreises Dithmarschen dar. … Für die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieser Landschaft bedarf es insbesondere des Schutzes vor einer weiteren Überprägung mit technischen Bauwerken wie Windkraftanlagen und Masten, von denen eine visuelle Fernwirkung ausgeht.

6

(2) Der Schutzzweck dieser Verordnung ist:

7

1. der Erhalt des Landschaftsbildes …
2. die Freihaltung dieses Landschaftsraumes von technischen Bauwerken, von denen eine visuelle Fernwirkung ausgeht (insbesondere Windkraftanlagen, Masten und andere Anlagen mit vergleichbaren Auswirkungen).

8

§ 4 Verbote

9

(1) In dem einstweilig sichergestellten Gebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, … . Insbesondere ist es verboten:

10

1. bauliche Anlagen … zu errichten …
2. …
3. oberirdische Leitungen zu verlegen oder … wesentlich zu ändern.

11

(2) ….

12

§ 5 Zulässige Handlungen

13

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben

14

1. - 12. …

15

(2) Zulässig ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen … im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit folgenden Einschränkungen:

16

a) § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Nicht zulässig ist die Errichtung von Windkraftanlagen als Nebenanlagen zu landwirtschaftlichen Betrieben.

17

b) § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Der Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender oberirdischer Leitungen ≥ 110 kV ist nicht zulässig.

18

c) § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

19

- Kiesabbauvorhaben sind nicht zulässig.
- Nicht zulässig sind Ausschüttungen/Abgrabungen mit einer betroffenen Fläche von über 1000 m² oder einer zu verbringenden Menge von mehr als 30 m³.

20

d) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
Nicht zulässig ist die Errichtung von Windkraftanlagen.

21

e) Nicht zulässig ist die Errichtung von Masten oder anderen mastartigen Anlagen mit einer Höhe von über 10 m.

22

(3) …

23

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen

24

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sich dies mit dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 vereinbaren lässt. …

25

(2) …

26

§ 7 Ordnungswidrigkeiten …

27

§ 8 Übergangsvorschrift

28

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden.

29

Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Bekanntgabe der Planauslegung veranlasst ist oder im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ein entsprechender Stand erreicht ist (§ 10 Abs. 3 BImSchG), findet diese Verordnung keine Anwendung.

30

Der Normenkontrollantrag gegen die Sicherstellungsverordnung ist am 17.03.2017 gestellt worden; mit dem vorliegenden Antrag wird erstrebt, die Sicherstellungsverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

31

Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr Vorhaben sei im Hinblick auf die Vorbelastungen im Geltungsbereich der Verordnung landschaftsverträglich. Die Verordnung sei formell rechtswidrig, da sie in der verkündeten Fassung - insbesondere hinsichtlich ihres Geltungsbereichs - dem Kreistag nicht vorgelegen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die zugehörigen Karten ausgefertigt und ordnungsgemäß verkündet worden seien. Die Verordnung sei auch materiell unwirksam. Entgegen § 22 Abs. 3 BNatSchG werde nicht die Erhaltung von Natur und Landschaft bezweckt, sondern eine Regelung zur Steuerung der Windkraft im Kreisgebiet. Dies belege § 5 der Verordnung, wonach allein Windkraftanlagen gänzlich ausgeschlossen würden. Für einen weiträumigen Gebietsschutz bestehe wegen der Heterogenität der Gebietsstruktur kein Bedürfnis, so dass eine fachliche Begründung und Abgrenzung des Gesamtgebiets kaum möglich sei. Die Verordnung missachte auch die Verhältnismäßigkeit; eine abwägende Berücksichtigung von Nutzungsinteressen habe nicht stattgefunden. Es werde allein das Ziel verfolgt, in dem betroffenen - hervorragend geeigneten - Gebiet eine Windenergienutzung vollständig und ausschließlich zu unterbinden. Ohne Kenntnis des Gebiets würden in der Sicherstellungsverordnung Konkretisierungen der späteren Landschaftsschutzverordnung vorweggenommen. Die Sicherstellungsverordnung solle auch als „Hilfsinstrument“ dienen, um die laufende Regionalplanung des Landes für den Planungsraum III zu beeinflussen. Die Gebietsabgrenzung perpetuiere die Fehler der unwirksamen Regionalplanung 2012. Im unmittelbaren Grenzbereich zum Geltungsbereich der Verordnung befänden sich bereits Windparks, deren „Wirkraum“ weit in das Schutzgebiet reiche, außerdem auch Deponie- und Rohstoffabbauflächen sowie Hochspannungsfreileitungen. Warum angesichts dessen das Landschaftsbild noch schützenswert sei, werde nicht begründet.

32

Die erstrebte einstweilige Anordnung sei dringlich. Die Sicherstellungsverordnung stehe einer positiven Entscheidung ihrer Genehmigungsanträge entgegen; insoweit sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Ohne die Sicherstellungsverordnung könne das Genehmigungsverfahren fortgeführt werden. Jede weitere Verzögerung führe zu Gewinneinbußen. Wegen des Zusammenhangs zur Regionalplanung bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung. Die mit der Sicherstellungsverordnung verfolgten öffentlichen Belange seien auch im Rahmen der Raumordnungsplanung des Landes zu berücksichtigen. Die charakteristischen Landschaftsräume in Dithmarschen seien dort als Abwägungskriterium einzustellen.

33

Die Antragsgegnerin erwidert, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die von der Antragstellerin beantragten Anlagen seien raumbedeutsam, so dass § 18a LaPlaG Anwendung finde. Ob von dem dortigen Verbot eine Ausnahme erteilt werde, sei nicht gesichert und könne im vorliegenden Verfahren auch nicht geklärt werden. Die Sicherstellungsverordnung trete spätestens im Juli 2018 außer Kraft, also vor Ablauf der Sperrfrist nach § 18a LaPlaG am 30.09.2018; eine einstweilige Anordnung könne der Antragstellerin somit nichts nutzen. Zudem könnten sich im Beteiligungsverfahren Tatbestände ergeben, die der Genehmigung entgegenstünden. Die Übergangsvorschrift nach § 8 der Verordnung greife vorliegend nicht ein, da noch kein entsprechender Verfahrensstand erreicht worden sei.

34

Für eine Sicherstellung sei es bereits ausreichend, wenn der sichergestellte Bereich nach überschlägiger fachlicher Einschätzung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht komme, was hier der Fall sei: Die Dithmarscher Geest sei ein besonders werthaltiger Landschaftsraum. Das gelte auch im Hinblick auf Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen, Windparks, Sendemasten, Silotürme, Freileitungen sowie Rohstoffabbau- bzw. Abfallbehandlungsanlagen. Das charakteristische Landschaftsbild der Geest sei gleichwohl weitgehend gewahrt worden. Für den Erlass der Sicherstellungsverordnung habe Handlungsbedarf bestanden, weil im Frühjahr 2016 die Gefahr einer regionalplanerischen Ausweisung von Potentialflächen für Windenergie im Bereich der Dithmarscher Geest bestanden habe. Zur Abwendung evtl. Negativfolgen sei der Erlass der Sicherstellungsverordnung das einzige adäquate Mittel gewesen. Die für die Anlagen der Antragstellerin vorgesehene Fläche befinde sich in einem an den Kernbereich des charakteristischen Landschaftsraumes angrenzenden Pufferbereich. Abgesehen von den Windparks Tensbüttel-Röst und Süderhastedt/Eggstedt sei das Landschaftsbild im fraglichen Bereich noch weitgehend intakt. Eine weitere Belastung sei aber nicht mehr verträglich. Das Vorhaben der Antragstellerin führe zu einem 6,5 km langen Riegel in Nord-Süd-Ausdehnung und schaffe einen Präzedenzfall. Für die Gebietsabgrenzung gelte ein großzügiger Maßstab. Freileitungen mit weniger massiven Gittermasten komme ein geringeres Gewicht zu, so dass sie aus dem Geltungsbereich der Verordnung nicht herausgenommen worden seien. Das Gleiche gelte für Sendemasten und Rohstoffabbauflächen. Eine Autobahn belaste das Landschaftsbild bei weitem nicht so wie Windkraftanlagen mit drehenden Rotoren.

35

Die Sicherstellungsverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Eine Gefährdung des Schutzzwecks (§ 22 Abs. 3 BNatSchG) habe vorgelegen, da durch die Teilaufstellung des Regionalplanes und die dortige Ausweisung von Potential- bzw. Vorrangflächen unwiderrufliche Tatsachen entstehen könnten. Wegen des engen Zeitrahmens sei von einer Beteiligung von Gemeinden, Verbänden und der Öffentlichkeit abgesehen worden; ein ausreichendes Beteiligungsverfahren werde im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Landschaftsschutzverordnung durchgeführt werden; dieses Verfahren solle im November 2017 eingeleitet werden. Die von der Antragstellerin vorgesehene Fläche sei nie für eine Windenergienutzung vorgesehen gewesen. Die Landesplanungsbehörde nehme eine Genehmigungsfähigkeit nach § 18a LaPlaG an, wenn eine Fläche ehemals Eignungsgebiet war und heute als Vorrangfläche dargestellt werden solle. Das sei hier nicht der Fall. Die Genehmigungsanträge der Antragstellerin hätten deshalb zurückgestellt werden müssen.

36

Für die Sicherung des Landschaftsbildes kämen allein die Instrumente des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes in Betracht. Die Instrumente des Raumordnungsrechts seien dafür nicht geeignet. Der Schutz des in die Sicherstellungsverordnung einbezogenen Raumes könne durch § 18a LaPlaG nicht erreicht werden.

II.

37

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zulässig und begründet.

38

1. Eine einstweilige Anordnung kann ergehen, nachdem die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag (1 KN 8/17) innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung der Sicherstellungsverordnung im Juli 2016 gestellt hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin ist antragsbefugt (1.1); sie kann auch ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis für sich in Anspruch nehmen (1.2).

39

1.1 Die Antragstellerin ist unmittelbar von der angegriffenen Norm betroffen, da die für ihr Vorhaben in Aussicht genommene Fläche („…“) ausweislich der bei den Akten befindlichen Karten (B. 15, 16, 56 d. A.) im Geltungsbereich der angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegt. Damit gelten das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung sowie die Bestimmungen über die (Un-) Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung (§ 5 Abs. 2 lit. d der Verordnung), die einer Erteilung der beantragten Genehmigung von drei Windkraftanlagen entgegenstehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.11.2012, 12 LB 64/11, NuR 2013, 196 ff. [bei Juris Rn. 64 ff.]). Das wäre nur im Wege einer Ausnahme oder Befreiung nach § 6 der Verordnung zu überwinden. Dies stellt die Antragsbefugnis indes nicht in Frage.

40

Die angegriffene Verordnung findet auch auf das zur Genehmigung beantragte Vorhaben der Antragstellerin Anwendung. Das ist allerdings nicht, wie der Antragsgegner meint, daraus abzuleiten, dass das von der Antragstellerin betriebene Genehmigungsverfahren den nach § 8 Abs. 2 der Verordnung maßgeblichen Verfahrensstand noch nicht erreicht hat. Im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist keine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG durch die zuständige Behörde (LLUR) erforderlich (§ 19 Abs. 2 BImSchG). Die Anwendbarkeit der angegriffenen Verordnung auf das von der Antragstellerin betriebene Genehmigungsverfahren folgt aber daraus, dass für vereinfachte Genehmigungsverfahren keine Übergangsvorschrift besteht, so dass sie ohne Weiteres für diesbezügliche Genehmigungsanträge gilt.

41

1.2 Die Einwände des Antragsgegners gegen ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin sind unbegründet.

42

1.2.1 Der Antragsgegner stützt seine Einwände im Wesentlichen auf § 18a LaPlaG. Dem ist nicht zu folgen:

43

Die genannte Vorschrift findet auf das Vorhaben der Antragstellerin zwar Anwendung, weil die geplanten Windkraftanlagen „raumbedeutsam“ sind. Das folgt aus ihrer Höhe (NH 116,5 m, RD 130 m, GH 180 m), die nach den Kriterien, die der Senat seinem Urteil vom 29.03.2017 - 1 LB 2/15 (zu 2.1.2.1 der Gründe) - zu Grunde gelegt hat, die Raumbedeutsamkeit begründet (ebenso: Mitschang/Schwarz/Kluge, UPR 2012, 404 [zu 2.1, Tab. 1]).

44

Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG sind raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet bis zum 30.09.2018 „vorläufig unzulässig“. Daraus leitet der Antragsgegner ab, dass auch bei einem Erfolg des vorliegenden Antrags keine Genehmigung für die von der Antragstellerin beantragten Windkraftanlagen ergehen könnte.

45

Das mag zutreffen, allerdings ist dies - allein - aus § 18a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG nicht abzuleiten, da die Landesplanungsbehörde nach § 18a Abs. 2 LaPlaG „für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder im Einzelfall“ Ausnahmen zulassen kann. Der Antragsgegner meint zwar, die Erteilung einer Ausnahme sei weder gesichert noch könne dies vorliegend geklärt werden, doch kommt es darauf im Zusammenhang mit dem - vorliegend zu prüfenden - Rechtsschutzbedürfnis nicht an. Hier ist entscheidend, ob die Antragstellerin ihre Rechtsposition durch eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren verbessern kann (oder nicht). Diese Möglichkeit ist sowohl im Hinblick auf den (aktuellen) Stand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens als auch auf die Relevanz der angegriffenen Sicherstellungsverordnung für eine (Ausnahme-) Entscheidung der Landesplanungsbehörde gegeben:

46

Für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren folgt eine (mögliche) Verbesserung der Rechtsposition der Antragstellerin daraus, dass die Genehmigungsbehörde derzeit dem Genehmigungsantrag schon wegen der angegriffenen Sicherstellungsverordnung keine Erfolgsaussichten beimisst, wie sich - klar - aus ihrer Mitteilung (E-Mail) vom 19.08.2016 (Bl. 21 d. A.) ergibt. Bei einem Erfolg des vorliegenden Antrages würde - damit - für das Genehmigungsverfahren die Folge eintreten, dass dieses fortgesetzt würde.

47

Eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Sicherstellungsverordnung hätte - weiterhin - Auswirkungen auf eine (Ausnahme-) Entscheidung der Landesplanungsbehörde. Diese hat mit Runderlass vom 29.04.2016 (ABl. SH S. 424) die Kriterien zur Flächenermittlung bzw. zum Flächenausschluss zur raumordnerischen Steuerung der Windenergienutzung bekannt gegeben; danach werden einstweilig sichergestellte Gebiete den „harten“ oder „weichen“ Tabukriterien zugeordnet (s. Nr. 1, 10. Spiegelstrich und Nr. 2, 19. und 20. Spiegelstrich des Runderlasses). Wenngleich diese Zuordnung primär für die - abwägungsgesteuerte (§ 7 Abs. 2 S. 1 ROG) - Flächenauswahl und -abgrenzung maßgeblich sein wird, wird sie auch die Beantwortung der im Zusammenhang mit § 18a Abs. 2 LaPlaG zu beurteilenden Frage beeinflussen (müssen), ob die Zulassung einer Ausnahme die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung befürchten lässt. Diese Befürchtung wäre, wenn die Sicherstellungsverordnung zu einem „harten“ oder „weichen“ Tabukriterium führt, voraussichtlich begründet. Insofern kommt dem „Vollzug“ der hier angegriffenen Verordnung auch für eine Ausnahmeentscheidung der Landesplanungsbehörde eine präjudizielle Wirkung zu.

48

1.2.2 Der allgemeine Einwand des Antragsgegners, wonach sich auch bei vollständigen Genehmigungsunterlagen im (weiteren) immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren noch Einwände ergeben könnten, die einer Genehmigungserteilung entgegenstünden, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass einer Genehmigungserteilung letztlich nur solche Einwände entgegenstehen können, die - auch durch Nebenbestimmungen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) - nicht ausräumbar sind, erfordert das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren keine „zu 100%“ sichere Prognose für einen Erfolg des Genehmigungsantrages der Antragstellerin. Es genügt, wenn sie durch einen Erfolg ihres Antrags ihre Rechtsposition verbessern kann, was - wie ausgeführt - bereits deshalb der Fall ist, weil das Genehmigungsverfahren in diesem Falle fortgeführt werden wird (s. o. 1.2.1). Aus diesem Grunde kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der Genehmigung der von der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorauszugehen hat; dieser Frage ist im Rahmen des weiteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nachzugehen (s. dazu Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG).

49

1.2.3 Die Ansicht des Antragsgegners, die Genehmigungsbehörde (LLUR) hätte die Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Antragstellerin „mindestens bis zum Abschluss der ersten Runde des Beteiligungsverfahrens zur Teilaufstellung des Regionalplans“ zurückstellen müssen (Pkt. 4.2 des Schriftsatzes vom 28.09.2017), findet im Gesetz keine Stütze (vgl. § 10 Abs. 6a BImSchG, § 24 i. V. m. § 20 der 9. BImSchV).

50

1.3 Gegen die Zulässigkeit bestehen nach alledem keine durchgreifenden Bedenken.

51

2. Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung eine untergesetzlichen Norm ergehen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

52

2.1 Allerdings ist der Erlass der begehrten Anordnung nicht (bereits) zur Abwehr „schwerer Nachteile“ geboten. Insofern ist auf rechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin abzustellen, nicht dagegen auf eine Beeinträchtigung von Belangen der Allgemeinheit oder von Interessen Dritter (vgl. Giesberts, in: BeckOK VwGO, 2017, § 47 Rn. 92).

53

Die Antragstellerin leitet - für sie - bestehende Nachteile aus dem Vollzug der angegriffenen Verordnung ab, da diese - zum einen - einer „positiven“ Bescheidung ihres Genehmigungsantrages entgegenstehe und - zum anderen - jede weitere Verzögerung des Genehmigungsverfahrens zu Gewinneinbußen führe. Diese Gründe sind für die Annahme eines „schweren Nachteils“ unzureichend:

54

2.1.1 Ob der Genehmigungsantrag der Antragstellerin ohne die angegriffene Verordnung „positiv“ beschieden werden wird (oder kann), lässt sich derzeit nicht feststellen.

55

Das vereinfachte (§ 19 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Anhang 1 Nr. 1.6.2 der 4. BImSchV) Genehmigungsverfahren für die beantragten Windkraftanlagen ist, wie sich aus der Mitteilung (E-Mail) der Genehmigungsbehörde vom 19.08.2016 (Bl. 21 d. A.) ergibt, im Anschluss an das Inkrafttreten der angegriffenen Verordnung „stecken geblieben“, so dass - abgesehen von der Bestätigung der Genehmigungsbehörde, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig sind (vgl. § 24 i.V.m. § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV) - eine behördliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen noch nicht stattgefunden hat. Zu dieser Prüfung gehört - auch - die (gem. §§ 19 Abs. 2, 13 BImSchG „aufkonzentrierte“) Frage, ob im vorliegenden Einzelfall zur Überwindung der Unzulässigkeit der Vorhaben nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG eine Ausnahme zugelassen wird, ferner die Frage, ob und ggf. in welcher Weise etwaige (andere) Genehmigungshindernisse durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden können (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG).

56

2.1.2 Soweit die angegriffene Verordnung bzw. der Streit um ihre Rechtswirksamkeit zu einer Verzögerung des Genehmigungsverfahrens führt, begründet auch dies keinen „schweren Nachteil“ i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO. Die Anwendung der angegriffenen Norm durch die Genehmigungsbehörde begründet - als solche - keinen „schweren Nachteil“ (vgl. Beschl. des Senats v. 21.08.2014, 1 MR 7/14, NordÖR 2015, 37). Zwar streitet zu Gunsten der Antragstellerin der das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren beherrschende Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 19 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 6a BImSchG; § 24 i. V. m. §§ 7, 20 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), so dass sie unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung ihres Genehmigungsantrages bzw. bei der Entscheidung darüber nicht hinzunehmen braucht. Sie kann indes nicht beanspruchen, dass die Genehmigungsbehörde die angegriffene Verordnung unangewendet lässt, da dieser insoweit keine Verwerfungskompetenz zukommt. Dementsprechend sind Verzögerungen, die durch gerichtliche Verfahren zur Frage der Gültigkeit bzw. der Vollzugsaussetzung der angegriffenen Verordnung entstehen, hinzunehmen.

57

2.1.3 Die von der Antragstellerin befürchteten „Gewinneinbußen“ infolge einer Verzögerung des Genehmigungsverfahrens begründen ebenfalls keinen „schweren Nachteil“ i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO. Soweit die Verzögerung auf der (bloßen) Anwendung der angegriffenen Verordnung durch die Genehmigungsbehörde beruht, müsste zur Annahme eines „schweren Nachteils“ hinzukommen, dass infolgedessen eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin konkret zu erwarten ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.02. 2016, 10 B 134/16.NE, Juris [Rn. 5]). Das ist in Bezug auf „Gewinneinbußen“ nicht der Fall (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.04.2016, 4 LB 9/15, NordÖR 2016, 330 VGH Kassel, Urt. v. 18.03.2004, 4 N 348/99, NVwZ-RR 2005, 800).

58

Der Senat übersieht nicht, dass die Höhe der Einspeisevergütung für Strom aus Windkraftanlagen infolge einer Verzögerung ihrer Genehmigung (und Inbetriebnahme) sinken kann, da diese ab 2017 über Ausschreibungen und nicht mehr über feste Einspeisetarife festgelegt wird (vgl. § 22 EEG 2017 [BGBl. I 2017, 2532]). Diesem (neuen) „Regime“ werden die von der Antragstellerin geplanten Anlagen ohnehin unterliegen. Wie sich die Ausschreibungsergebnisse zu Einspeisevergütung künftig entwickeln werden, ist nicht absehbar. Ein Interesse der Antragstellerin, durch eine „schnellere“ Genehmigung (und Inbetriebnahme) ihrer Anlagen früher an Ausschreibungsverfahren zur Einspeisung von „Windstrom“ teilnehmen zu können, betrifft - wiederum - nur eine rechtlich nicht geschützte Erwerbschance und ist damit für das Vorliegen eines „schweren Nachteils“ unergiebig.

59

2.1.4 Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass auch öffentliche Interessen eine Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sicherstellungsverordnung verlangen, weil diese für die laufende Landesentwicklungsplanung zum Sachthema Windenergie relevant sei, mag zutreffen, vermag aber keinen „schweren Nachteil“ i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO zu begründen, weil es insoweit nur auf rechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin ankommen kann (s. o. 2.1).

60

2.2 Demgegenüber ist die begehrte einstweilige Anordnung wegen anderer „wichtiger Gründe“ dringend geboten.

61

Der Erlass der einstweiligen Anordnung aus anderen „wichtigen Gründen“ setzt - zunächst - voraus, dass der (im Hauptsacheverfahren gestellte) Normenkontrollantrag zulässig und voraussichtlich begründet sein wird. Damit das Gewicht eines „wichtigen Grundes“ in etwa dem eines „schweren Nachteils“ entspricht, ist zu fordern, dass bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine offensichtliche Erfolgsaussicht des Normenkontrollantrags angenommen werden kann (vgl. Beschl. des Senats vom 31.03.2015, 1 MR 2/15, n. v.; OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2015, 2 B 1323/14.NE, Juris [Rn. 42 m. w. N.]). Wenn dies der Fall ist, liegt darin ein wesentliches Indiz dafür, dass die angegriffene Verordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Allerdings muss - damit die (begehrte) einstweilige Anordnung i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO auch „dringend geboten“ ist - hinzukommen, dass ein Tätigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist, weil eine (vorläufige) Weitergeltung der angegriffenen Norm nicht zumutbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.01.2017, 1 MR 6/16, Juris [Rn. 16 ] und vom 25.01.2017, 1 MR 5/16, Juris [Rn. 26]; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 08.09.2017, 9 NE.17.1392, Juris [Rn. 23], OVG Greifswald, Beschl. v. 04.05.2017, 3 M 152/17, Juris [Rn. 50]). Insoweit ist auf die zu prognostizierenden tatsächlichen sowie rechtlichen Entwicklungen abzustellen und die daraus resultierenden Konsequenzen, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht (Schoch, in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, 2016, § 47 Rn. 168).

62

Ausgehend von diesen Maßstäben ist festzustellen, dass sowohl offensichtliche Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bestehen (2.2.1) als auch Gründe für eine Dringlichkeit der Suspendierung der angegriffenen Verordnung (2.2.2) vorliegen.

63

2.2.1 Die angegriffene Sicherstellungsverordnung wird zwar voraussichtlich keinen durchgreifenden formellen Einwänden ausgesetzt sein (2.2.1.1), doch spricht Überwiegendes dafür, dass sie einer - im Normenkontrollverfahren gebotenen - materiellen Rechtmäßigkeitskontrolle nicht standhalten wird (2.2.1.2).

64

2.2.1.1. Die (von der Antragstellerin geltend gemachten) Beteiligungs- und Ausfertigungsmängel werden voraussichtlich nicht durchgreifen.

65

Ob dem Kreistag bei dessen Befassung mit der Verordnung die sog. Gebietskarten (un-)vollständig vorgelegt worden sind, ist unerheblich. Der Kreistag nimmt insoweit nur eine Beratungsfunktion wahr; erlassendes Organ der Verordnung ist der Landrat (§ 55 Abs. 1 LVwG; vgl. Friedersen, in PdK [2014], § 55 LVwG Anm. 2). Im Hinblick darauf, dass der Kreistag sich - über die Angaben in der Vorlage (Drs.-Nr. 2016/0072) hinaus – durch eine Übersichtskarte zum Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung informieren konnte, ist der Vorlagepflicht gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 LVwG hinreichend entsprochen worden. Der Umstand, dass die (genauen) Abgrenzungskarten wegen der szt. noch ausstehenden „Endbearbeitung“ (Anpassung an Flurstücksgrenzen) noch nicht vorlagen, ist für die dem Kreistag zugewiesene Beratungsfunktion unschädlich.

66

Den vom Antragsgegner vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass die angegriffene Verordnung einschließlich der Gebietsabgrenzungskarte ausgefertigt und bekannt gemacht (§ 60 Abs. 2 LVwG) worden ist. Zwar liegen die Ausfertigungen dem Senat lediglich in Kopie vor, doch hat der Antragsgegner angeboten, diese im Original vorzulegen. Der Senat sieht von einer solchen Anforderung im vorliegenden Verfahren ab, da keine vernünftigen Zweifel an der Einhaltung der formellen Anforderungen bestehen. Das gilt auch für die Ausfertigung der Abgrenzungskarten.

67

Andere formelle Bedenken gegen die angegriffene Verordnung sind nicht ersichtlich.

68

2.2.1.2. In materieller Hinsicht folgt der Senat dem Antragsgegner - im Ausgangspunkt - darin, dass für den Erlass einer Sicherstellungsverordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG noch nicht gefordert werden kann, dass die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der betroffenen Landschaft bereits abschließend geprüft worden ist und feststeht. Ähnlich wie im Fall einer baurechtlichen Veränderungssperre (§ 14 BauGB) genügt es, dass das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gebiet (Geltungsbereich) seiner Qualität nach geeignet ist, einen „besonderen“ Schutz von Natur und Landschaft, wie er mit der künftigen Landschaftsschutzgebietsverordnung geplant ist, zu rechtfertigen, wobei auf die drei alternativ genannten gesetzlichen Schutzzwecke in § 26 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG bzw. den (davon) vom Antragsgegner ausgewählten Schutzzweck abzustellen ist.

69

Vorliegend soll die geplante Landschaftsschutzgebietsverordnung der „Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ der Landschaft dienen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 der angegriffenen Verordnung), folglich einem nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gesetzlich zulässigen Schutzzweck.

70

Der Antragsgegner sieht hinreichende Gründe für einen „besonderen“ Landschaftsschutz darin, dass der älteste „charakteristische Landschaftsraum“ des Kreises mit einer engmaschigen bäuerlichen Knicklandschaft, weiträumigen Niederungen mit Dauergrünland auf Moorböden, alten Bauernwäldern, naturbelassenen Autälern sowie Geesthochmooren und Sandheiden geschützt werden solle. Die genannten Gründe sind - im Grundsatz - dem angegebenen Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zuzuordnen.

71

Wenngleich danach eine Eignung des geplanten Schutzgebiets im o. g. Sinne in Betracht kommt, wirft dessen außerordentliche Weiträumigkeit nicht nur die Frage auf, ob das Erfordernis eines „besonderen“ Landschaftsschutzes - flächendeckend und gleichermaßen - für den gesamten Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung zu begründen ist, sondern führt auch zu erhöhten Anforderungen an eine Prüfung bzw. Berücksichtigung der Auswirkungen des geplanten Landschaftsschutzes auf die Landesentwicklungsplanung, deren Beginn (s. Bekanntmachung vom 23.06.2015; Amtsbl. S. 772) dem Antragsgegner bekannt war und die - ersichtlich (s. Kreistagsvorlage vom 09.06.2016, Drs. Nr. 2016/0072) - zum (beschleunigten) Erlass der angegriffenen Verordnung geführt hat.

72

Hinsichtlich der (flächendeckenden) Erforderlichkeit eines „besonderen“ Landschaftsschutzes hat der Senat bereits Bedenken, ob dem Antragsgegner darin gefolgt werden kann, dass insoweit die weitere (Detail-) Prüfung komplett dem Verfahren zum Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung (und einer evtl. gerichtlichen Überprüfung) vorbehalten bleiben kann (2.2.1.2.1). Jedenfalls hätte der Erlass der angegriffenen Verordnung in Anbetracht der dem Antragsgegner bekannten Landesentwicklungsplanung einer eingehenderen Prüfung und - vor allem - Abstimmung bedurft, die zumindest die Landesplanungsbehörde hätte einbeziehen müssen. Indem dies unterblieben ist, liegt ein offensichtlicher Fehler vor, der nach den o. g. Maßstäben (s. o. 2.2) den Erlass der einstweiligen Anordnung begründet (2.2.1.2.2).

73

2.2.1.2.1 Die angegriffene Verordnung führt in ihrem weiträumigen Geltungsbereich bereits zu erheblichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Grundstückseigentümer. Sowohl für die (künftige) Landschaftsschutzgebietsverordnung als auch für die vorliegend angegriffene Sicherstellungsverordnung gilt, dass in ihrem Geltungsbereich ein „besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich“ sein muss (§ 26 Abs. 1 BNatSchG). Dementsprechend ist für Bereiche, in denen kein „besonderer“ Schutz erforderlich ist, weder der Erlass einer Sicherstellungs- noch einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zulässig.

74

Insbesondere im (vorliegenden) Fall eines großflächigen Schutzgebiets ist differenziert zu prüfen, ob die vorgesehenen Schutzzwecke auf alle seine Teile in gleicher Weise zutreffen. Der Antragsgegner deutet eine solche Prüfung an, indem er „Kernbereiche“ und „Pufferbereiche“ anspricht. Andererseits hat er sich zum Erlass der - großflächig geltenden - Verordnung bereits deshalb entschlossen, weil er „Negativfolgen“ einer ansonsten befürchteten regionalplanerischen Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen abwenden wollte. Das deutet - eher - darauf hin, dass eine differenzierte Prüfung im eingangs genannten Sinn unterblieben ist und der Erlass der angegriffenen Verordnung zumindest stark vom Verlauf der Landesplanung bzw. deren - aus Sicht des Antragsgegners zu befürchtenden - Ergebnissen bestimmt war.

75

Die Prüfung der Erforderlichkeit ist nach der Eigenart des betroffenen Landschaftsraums (unter Berücksichtigung unterschiedlicher Gebietsteile und -strukturen) vorzunehmen; sie dient der Klärung, in welchem geografischen Bereich der beabsichtigte Schutz - orientiert an den gesetzlich zulässigen Schutzzwecken – (noch) erreichbar ist. Damit wird gleichzeitig eine wesentliche Grundlage für die Abgrenzung des Schutzgebiets und - auch - für das Schutzregime (i. S. des Konzepts von Bau- oder Nutzungsbeschränkungen) gewonnen. Insoweit wird zwischen Bereichen zu differenzieren sein, die für den beabsichtigten Schutz unverzichtbar sind, und solchen Flächen, die - auch dann, wenn sie (selbst) nicht schutzbedürftig sind - den „Kernbereich“ des Schutzgebiets arrondieren bzw. abpuffern (vgl. zur - begrenzten - Einbeziehung von „Pufferzonen“ in ein Landschaftsschutzgebiet Urt. des Senats vom 08.07.2004, 1 KN 42/03, NVwZ 2005, 703).

76

Die Erforderlichkeit eines „besonderen“ Landschaftsschutzes fehlt, wenn und soweit die „Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ oder die „besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft“ durch dauerhafte und im Landschaftsbild hervortretende Bauwerke oder Veränderungen beeinträchtigt ist. Da Landschaftsschutzgebiete einem „besonderen“ Schutzregime unterliegen, müssen sie sich hinsichtlich ihres Charakters, ihrer Eigenart und Qualität von - außerhalb davon gelegenen - Landschaftsräumen (die im Übrigen nicht ungeschützt sind [vgl. z. B. § 35 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB; §§ 14 ff. BNatSchG; §§ 8 ff. LNatSchG]) deutlich unterscheiden.

77

Das ist für die - vom Antragsgegner angesprochenen - „Kernbereiche“ des - wie auch immer abgegrenzten - „charakteristischen Landschaftsraums“ anders zu beurteilen als für einen sog. „Pufferbereich“, zu denen nach Angaben des Antragsgegners die Fläche der Antragstellerin gehört, und zwar sowohl in Bezug auf die Gebietsabgrenzung wie auch hinsichtlich des „Maßes“ bestimmter Nutzungseinschränkungen (vgl. Urt. des Senats vom 08.07.2004, a.a.O.). Ob der vom Antragsgegner vorgenommenen, einem „großzügigen Maßstab“ folgenden Gebietsabgrenzung auch in Bezug auf Freileitungen, Gitter- bzw. Sendemasten, Rohstoffabbauflächen) oder auf die das Schutzgebiet durchquerende Autobahn (A 23), die bislang als weniger „gewichtig“ beurteilt worden sind, gefolgt werden kann, mag ebenfalls zweifelhaft sein.

78

Die angesprochenen Fragen können im weiteren Verfahren des Antragsgegners zum Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung geprüft werden. Dabei wird zu beachten sein, dass eine mit dem geplanten Landschaftsschutz verbundene Beschränkung der Baufreiheit jeweils einer sachlichen Rechtfertigung bedarf und - ferner - eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Würdigung der betroffenen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere des (hier) relevanten Schutzzwecks nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einerseits und der Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer andererseits erfordert (vgl. VGH München, Urt. v. 13.12.2016, 14 N 14.2400, NJOZ 2017, 925/933, Rn. 83 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, 4 CN 10.02, BVerwGE 119, 312).

79

2.2.1.2.2 Dem Antragsgegner hätte es sich bei Erlass der angegriffenen Verordnung aufdrängen müssen, dass sich im Hinblick auf deren außerordentlich weiträumigen Geltungsbereich Auswirkungen auf den „Raum“ sowohl in dem Sinne ergeben, dass die Schutzverordnung für die (laufende und weitere) Landesentwicklungsplanung bedeutsam ist als auch in dem Sinne, dass sie die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben, zu denen auch, aber nicht nur Windkraftanlagen gehören, beeinflusst. Er hätte die angegriffene Verordnung deshalb (vor ihrem Erlass) raumordnerisch mit der Landesplanungsbehörde abstimmen müssen (§ 12 Abs. 1 LaPlaG)

80

Die erhebliche Flächengröße des Geltungsbereichs der angegriffenen Schutzverordnung begründet ihre Raumbedeutsamkeit i. S. d. § 12 Abs. 1 LaPlaG. Die Schutzgebietsfläche von ca. 29.000 ha umfasst mehr als 20 % der Fläche des gesamten Kreisgebietes; wird nur auf die im Kreisgebiet gelegenen Geestflächen abgestellt, ergibt sich ein (weit) höherer Flächenanteil des geplanten Schutzgebiets (und des benachbarten Schutzgebiets „Rüsdorfer Moor“). Die Flächengröße überschreitet - auch unabhängig von Kreisgrenzen - die Grenze der Raumbedeutsamkeit; sie wirkt insbesondere für die laufende Landesplanung zum Sachgebiet Windenergie über die Kreisgrenzen hinaus. Dies musste dem Antragsgegner gerade in Anbetracht der laufenden Landesplanung, die aus seiner Sicht den „Handlungsbedarf“ begründet hat, Veranlassung geben, die raumplanerischen Auswirkungen einer Schutzgebietsausweisung bzw. Sicherstellung auf die Raumordnung zu berücksichtigen und abzustimmen.

81

Das Gebot zu einer Abstimmung ergibt sich für den Antragsgegner - verpflichtend - aus § 12 Abs. 1 LaPlaG; das gilt insbesondere in Bezug auf die Landesplanungsbehörde. Die Abstimmung beginnt mit einer Information über den (beabsichtigten) Erlass einer Sicherstellungs- bzw. Landschaftsschutzverordnung durch den zuständigen Landrat. Eine solche Information mag hier erfolgt sein, jedoch erfordert eine Abstimmung i. S. d. § 12 Abs. 1 LaPLaG - darüber hinaus - das Bemühen, das eigene Vorgehen mit demjenigen der Landesplanungsbehörde zu koordinieren. Dazu gehört, im Rahmen der eigenen Rechtsetzung Belange der Landesplanung zu berücksichtigen, zu beachten und nach Möglichkeit in Deckung zu bringen, um dadurch insgesamt zu einem bestmöglichen „Zusammenspiel“ von Landesplanung und Landschaftsschutz beizutragen (vgl. Dyong, ROG [2002], § 14 ROG a. F., Rn. 5).

82

Belange der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 54 Abs. 2 LVerf SH) stehen einer Abstimmungspflicht des Antragsgegners nicht entgegen, da der hier betroffene Bereich des Natur-und Landschaftsschutzes nicht dem eigenen Wirkungskreis des Antragsgegners zuzurechnen ist. Vielmehr ist der Landschaftsschutz dem „staatlichen“ Aufgabenkreis zuzurechnen. Daraus ergibt sich eine - die Verpflichtung nach § 12 LaPlaG zusätzlich stützende - Abstimmungspflicht unter dem Aspekt der dem Antragsgegner gegenüber der Landesplanungsbehörde obliegenden Kooperationspflicht.

83

Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, der (ihm bekannten) Landesplanung und der dort vorzunehmenden Prüfung, Auswahl und Abgrenzung von Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (vgl. § 8 Abs. 7 ROG) sowie der diesbezüglich erforderlichen Abwägung, die - soweit Ziele betroffen sind - abschließend zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 2 S. 1 ROG), mit dem Mittel des Erlasses einer Sicherstellungsverordnung (bzw. Landschaftsschutzgebietsverordnung) vorzugreifen.

84

Der Landesplanung werden dadurch weiträumige Bereiche entzogen mit der Folge, dass diese für eine Auswahl als Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet für die Windenergienutzung nicht mehr oder allenfalls noch (sehr) eingeschränkt zur Verfügung stehen und der - weiteren – Folge, dass insoweit die gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 ROG erforderliche landesplanerische Abwägung (vorab) gebunden, zumindest aber vorgeprägt wird. Das kann die für den Gesamtbereich des Planungsraums III vorzunehmende landesplanerische Entscheidung „infizieren“, was nicht nur in Bezug auf die Abwägung der privaten Belange (sowohl der an einer Windenergienutzung Interessierten als auch der ggf. betroffener Nachbarn), sondern auch in Bezug auf die relevanten öffentlichen Belange (überörtlich: im Hinblick auf die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien; örtlich: im Hinblick auf die „Belastung“ von [außerhalb der angegriffenen Verordnung gelegener] Gemeinden oder von [anderen] Kreisen mit Windenergieanlagen) vermieden werden muss. Wenn - wie hier - bei einem laufenden Landesplanungsprozess für den gesamten Bereich des Planungsraums III ein einzelner Kreis „vorprescht“ und durch die angegriffene Verordnung einen großflächigen Bereich sowohl der Auswahl- als auch der (planerischen) Abwägungsentscheidung der insoweit allein zuständigen Landesplanungsbehörde entzieht, wird dadurch eine für den Planungsraum insgesamt problemgerechte, angemessene und gegenüber allen betroffenen Belangen ausgewogene Planungsentscheidung des Landes zumindest gefährdet, wenn nicht sogar vereitelt.

85

Die Landesplanungsbehörde hat - überdies - keine Möglichkeit, den durch die Rechtsetzung des Antragsgegners entstehenden Wirkungen zu entgehen. Würde sie im Bereich des Landschaftsschutzgebietes (bzw. der Sicherstellung) - regionalplanerisch Flächen für Windenergieanlagen (mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) ausweisen, würde dies wegen der einer Genehmigung entgegenstehenden Kreisverordnung leerlaufen. Eine Rechtsgrundlage für die Anpassung „raumplanungswidriger“ Landschaftsschutzverordnungen besteht nicht; § 18 Abs. 4 LaPlaG gilt nur für Bauleitpläne. Dieser Zusammenhang spricht (ebenfalls) dafür, dass die Belange des örtlichen (kreisgebietsbezogenen) Natur- und Landschaftsschutzes in die überörtliche Planung des Landes „einzubringen“ sind, damit sie dort - abwägungsgesteuert - bei der Festlegung von raumordnerischen Zielen oder Grundsätzen berücksichtigt werden können. Für lokale oder kreisgebietsbezogene Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes bleibt dann die Möglichkeit, den raumordnerischen Festlegungen im Rahmen der jeweiligen Schutzverordnung zu entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.2007, 7 B 68.06, NVwZ 2007, 268 [zu Abgrabungen]).

86

Dem Antragsgegner bleibt es im Übrigen unbenommen, als untere Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) seine Vorstellungen zu den für richtig befundenen Maßnahmen zum Landschaftsschutz der Landesplanungsbehörde mitzuteilen, damit diese sie - wie alle anderen öffentlichen und privaten Belange auch - im Rahmen der für den Erlass des Regionalplans gebotenen Abwägung gewichten und ggf. berücksichtigen kann. Vorliegend hat der Antragsgegner demgegenüber den Versuch unternommen, die Abwägung der Landesplanungsbehörde mithilfe des Erlasses der angegriffenen Verordnung einseitig an seine (partikularen) Vorstellungen zu binden. Das ist ohne vorherige formelle (verfahrensmäßige) und materielle Abstimmung i. S. d. § 12 Abs. 1 LaPlaG unzulässig.

87

Für die Landesplanung hat der Senat bereits entschieden, dass der bloße Wille einer Gemeinde kein maßgebliches Kriterium für die regionalplanerische Abwägung sein darf (Urt. v. 20.01.2015, 1 KN 6/13, NordÖR 2015, 261). Diese Entscheidung betraf die Konstellation, dass sich die Landesplanungsbehörde an gemeindliche Willensbekundungen gebunden glaubte. Vorliegend geht es - umgekehrt - um den Versuch, die Landesplanungsbehörde durch eine auf kommunaler Ebene erlassene Verordnung zu binden. Das ist ohne vorherige Abstimmung gemäß § 12 Abs. 1 LaPlaG unzulässig.

88

2.2.1.3. Die erforderliche, aber unterbliebene Abstimmung des Erlasses der angegriffenen Verordnung gemäß § 12 Abs. 1 LaPlaG begründet offensichtliche Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags im oben (2.2) genannten Sinn. Der Antragsgegner konnte die ihm obliegende Abstimmungspflicht ohne Weiteres dem maßgeblichen Landesraumordnungsrecht entnehmen; ihm war - insbesondere zum Sachthema Windenergie - die raumordnungsrechtliche Relevanz seiner Rechtsetzung klar. Das belegen die dem Senat vorliegenden Verfahrensakten sowie die Gründe, die für den Erlass der angegriffenen Verordnung in der Kreistagsvorlage vom 09.06.2016 (Drs.-Nr. 2016/0072) angeführt worden sind. Dass eine Abstimmung - insbesondere - mit der Landesplanungsbehörde nicht stattgefunden hat, ergibt sich ebenfalls aus den Verfahrensvorgängen.

89

2.2.2 Nach den bisherigen Ausführungen ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits indiziert. Der Antragstellerin ist eine vorläufige Weitergeltung der angegriffenen Norm nicht zumutbar.

90

Ob die Unzumutbarkeit bereits daraus abgeleitet werden kann, dass sich durch eine weitere Anwendung der angegriffenen Verordnung das Genehmigungsverfahren verzögern würde und insoweit - in zeitlicher Hinsicht - irreversible Folgen einträten, kann hier offen bleiben. Jedenfalls sind der Antragstellerin die - absehbaren - Folgen, die sich ergäben, wenn die einstweilige Anordnung nicht, wie beantragt, ergehen würde, nicht zuzumuten. Das gilt in Bezug auf das „stecken gebliebene“ immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, das entweder „liegen“ bliebe oder - evtl. auch vor einer Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren - zu einer Ablehnung des Genehmigungsantrages führen würde. Es gilt - weiterhin - auch in Bezug auf die Aussichten, eine zu Gunsten der Antragstellerin ergehende Ausnahmeentscheidung der Landesplanungsbehörde nach § 18a Abs. 2 LaPlaG zu erlangen; bei fortwirkendem „Vollzug“ der angegriffenen Verordnung bestünde darauf keine Aussicht. Ob - darüber hinaus - auch die Folgen einer Anwendung der angegriffenen Verordnung auf den Fortgang des Planungsprozesses der Landesplanungsbehörde zu berücksichtigen sind, mag offen bleiben; auch insoweit ist zumindest wahrscheinlich, dass sich die Anwendung der Verordnung zu Ungunsten der Fläche auswirkt, auf der die Antragstellerin ihre Windkraftanlagen plant. Insgesamt würde eine Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung dazu führen, dass sowohl die die Fläche „…“ betreffenden Genehmigungsverfahren als auch der diesbezügliche Planungsprozess auf Landesebene zu Ungunsten der Antragstellerin „weiterlaufen“ würden.

91

2.3 Die einstweilige Anordnung war - nach alledem - wie aus dem Tenor ersichtlich zu erlassen.

92

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

93

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Betroffen sind drei Windkraftanlagen, für die ein Hauptsachewert von je 35.000 € anzusetzen ist. Dieser Wert ist zu halbieren, da es vorliegend um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren geht. Eine weitere Halbierung im Hinblick darauf, dass vorliegend (nur) eine Sicherstellungsverordnung betroffen ist, findet nicht statt (vgl. Beschl. des Senats vom 05.10.2016, 1 KN 20/15, n. v.).

94

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen