Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 97/17

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 11. Oktober 2016 geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der in … lebende Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 und 2014 sowie gegen die Vorauszahlung für das Jahr 2015.

2

Der Kläger ist seit dem Jahre 2007 Eigentümer eines auf dem Stellplatz … - auf der Höhe … - auf dem Campingplatz … in der Gemeinde … stehenden Mobilheims. Allein auf dem Campingplatz … - einem von vier Campingplätzen im Gemeindegebiet - gibt es 220 Parzellen, auf denen 190 Mobilheime aufgestellt sind. Sein unbeheiztes Mobilheim hat eine Wohnfläche von 26,4 qm und ist mit einer Kochnische, einem Wohnbereich, einem Flur, einem Schlafplatz und einem Waschraum ausgestattet. Bei der Konstruktion handelt es sich um einen einachsigen Anhänger mit Holzrahmenaufbau und gummibereiften Rädern. Die Außenwände bestehen aus sog. Pressholzplatten.

3

Grundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2013 ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 18. Februar 2003 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 30. Dezember 2004, der II. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2010 und der III. Nachtragssatzung vom 16. Juni 2011. Für die Jahre 2014 und 2015 ist Grundlage der Heranziehung die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 12. Dezember 2013.

4

Die Regelungen zum Steuergegenstand und Steuermaßstab sind unverändert und lauten:

5

§ 2 (Steuergegenstand)

6

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

7

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann, dazu zählen auch Dritt-, Viert-, und alle weiteren Wohnungen.

8

9

(4) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.

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§ 4 (Steuermaßstab)

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(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mittelwert der Wohnung, multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad gemäß § 5.

12

(2) Als Mittelwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, der monatlich vom Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein veröffentlicht wird.

13

Da dieser Preisindex seit dem 01.01.1999 nicht mehr fortgeschrieben wird, wird der Hochrechnungsfaktor ab dem Veranlagungsjahr 1999 auf den Stand September 1998 mit 443 % festgeschrieben.

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(3) Ist eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Mietwertes nach Abs. 2 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes.

15

(4) Ist übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs v.H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

16

(5) Der Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für den Inhaber (Verfügbarkeitsgrad) wird wie folgt bemessen:

17

Unterste Verfügbarkeitsstufe    25 % v.H.

18

(Eigennutzung 7 – 84 Tage)

19

Mittlere Verfügbarkeitsstufe      55 % v.H

20

(Eigennutzung 85 – 194 Tage)

21

Höchste Verfügbarkeitsstufe     100 % v.H.

22

(Eigennutzung 195 – 365 Tage)

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Mit Bescheid vom 28. September 2015 setzte der Beklagte gegen den Kläger eine Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2013 und 2014 in Höhe von jeweils 202,20 Euro und eine Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2015 ebenfalls in Höhe von 202,20 Euro fest. Dieser Veranlagung war die erstmalige Feststellung des Einheitswertes des Mobilheims und Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages mit Bescheid des Finanzamtes Ostholstein vom 12. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2013 vorausgegangen. Diesem folgte der Bescheid des Finanzamtes Ostholstein vom 12. Januar 2015, der eine Änderung des Einheitswertes betraf. In dem dagegen erhobenen Einspruch hat sich der Kläger gegen die vom Finanzamt Ostholstein angenommene, indes nach seiner Ansicht bei seinem Mobilheim fehlende, aber für den Gebäudebegriff immanente Ortsfestigkeit, gewandt. Das Finanzamt Ostholstein hat über den Einspruch noch nicht entschieden.

24

Hiergegen legte der Kläger am 13. Oktober 2015 Widerspruch ein, da ein Mobilheim keine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung und eine Gleichstellung unzulässig sei. Ferner läge ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Zudem sei eine Besteuerung auf Basis der üblichen Miete unzulässig, da es im Gemeindegebiet keine vergleichbaren Objekte gebe. Weiterhin habe die Gemeinde einen Vertrauenstatbestand geschaffen, da sie Zweitwohnungssteuer für Wohnungen seit über 30 Jahren erhebe, ohne dass die Satzung auf Mobilheime angewendet worden sei. Schließlich sie die rückwirkende Erhebung der Zweitwohnungssteuer unzulässig.

25

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Eine Änderung könne nur erfolgen, wenn der für ihn bindende Grundlagenbescheid des Finanzamtes geändert würde. Dieser sei Grundlage für den Grundsteuermessbetrag und für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Mobilheime gelten nach der Satzung als Wohnungen. Der Begriff umfasse jede Wohnmöglichkeit, die als abgeschlossene Einheit mit den dazugehörigen Kriterien (Kochgelegenheit und sanitäre Ausstattung) anzusehen sei. Es sei auch zulässig anstelle des Mietwertes die übliche Miete treten zu lassen. Da es in der Gemeinde … keinen eigenen Mietspiegel gebe, erfolge eine Ermittlung anhand des Mietspiegels im Lande Schleswig-Holstein. Zur rückwirkenden Festsetzung der Steuer werde auf die §§ 169 ff. der Abgabenordnung (AO) verwiesen.

26

Hiergegen hat der Kläger am 10. November 2015 Klage erhoben.

27

Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und unter anderem ergänzend vorgetragen, sein Mobilheim falle nicht unter den Wohnungsbegriff der Satzung. Es sei nicht ortsfest verbaut und ruhe allein auf der Achse. Zudem verfüge es über keine dauerhaften An- und/ oder Ausbauten. Eine anderweitige Verbringung des Mobilheims sei nach Ablauf des einjährigen Pachtvertrages jederzeit möglich.

28

Der Kläger hat beantragt,

29

den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015 aufzuheben.

30

Der Beklagte hat beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Er hat unter anderem ergänzend vorgetragen: Eine Fortbewegungsmöglichkeit sei auf dem Campingplatz die absolute Ausnahme und als Schwertransport nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Der Kläger habe sein Mobilheim seit dem Erwerb zudem nicht bewegt.

33

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 2. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2016, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen.

34

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, mit der er weiterhin den in der Satzung geregelten Steuergegenstand und den Steuermaßstab als auf Mobilheime nicht anwendbar angreift sowie einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot rügt und dazu unter anderem ergänzend geltend macht: Es liege eine unzulässige Auslegung des Zweitwohnungsbegriffs vor. Denn in § 2 der Satzung seien die Unterkünfte gerade nicht einzeln aufgeführt worden. Zudem habe das Verwaltungsgericht bei der Auslegung den objektiven Willen des Ortsgesetzgebers, der sich aus einem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde … an die Interessengemeinschaft Mobilheimplatz … vom 10. Juli 1995 ergebe, nicht berücksichtigt. Daraus werde deutlich, dass die Gemeinde sich bewusst gewesen sei, dass eine Besteuerung von Mobilheimen nicht über die seinerzeit geltende Satzung vorgenommen werden könne. Die Satzung sei nicht verändert worden, sodass der Begriff der „Zweitwohnung“ 20 Jahre danach auch nicht absichtsfremd ausgelegt werden könne.

35

Zudem sei der Steuermaßstab des § 4 der Satzung nicht anwendbar, weil keine Jahresrohmiete zu ermitteln sei. Die Vermietung sei den Pächtern aufgrund des Pachtvertrages untersagt, sodass der Aufwand nicht am Mietpreis angelehnt werden könne. Auch die Heranziehung des Mietspiegels der Landeshauptstadt … sei nicht interessengerecht. Denn der Aufwand für Mobilheime liege nicht im Innehaben des Mobilheims selbst, sondern in der Zahlung der Pacht für den Stellplatz. Der finanzielle Aufwand sei deshalb nicht mit dem einer echten Zweitwohnung vergleichbar, sodass sich eine steuerliche Gleichbehandlung verbiete. Es handle sich um eine Steuer eigener Art, und zwar um die sogenannte Stellplatzsteuer. Eine Veranlagung durch die Aufwandssteuer sei nur möglich, soweit eine Gleichstellung und damit ein abweichender Steuermaßstab vorliege. Ein unterschiedlich hoher Aufwand müsse auch unterschiedlich besteuert werden. Die vom Beklagten vorgenommene Typisierung und Pauschalisierung sei unzulässig, da die gewählte Erfassung des zu besteuernden besonderen Aufwands der Lebensführung den Sachverhalt in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Art und Weise wiedergebe. Die Ermittlung des tatsächlichen Aufwandes anhand der Pacht oder die pauschalierte Bemessung nach anderen Kriterien (z.B. Bauart und typisierte Ausstattung, Größe der Parzelle, Nutzungszeiten) stelle keinen großen Verwaltungsaufwand dar.

36

Schließlich habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheides für das Steuerjahr 2013 bereits keine gültige Rechtsgrundlage vorgelegen, da die aktuelle Zweitwohnungssteuersatzung erst am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sei.

37

Der Kläger beantragt,

38

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 11. Oktober 2016 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015 aufzuheben.

39

Der Beklagte beantragt,

40

die Berufung zurückzuweisen.

41

Er wiederholt und vertieft seine bisherige Argumentation und macht ergänzend geltend: Es liege mit der Satzung des Beklagten eine Rechtsgrundlage vor. Der Steueranspruch habe auch nach Außerkrafttreten der Satzung durch einen festsetzenden Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsverjährung verwirklicht werden können.

42

Entgegen der Ansicht des Klägers sei Gegenstand der Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung, nicht das eines Mobilheims. Insoweit handele es sich um eine bloße Auslegung des Wohnungsbegriffes. Deshalb sei in § 2 der Satzung auch keine Einzelnennung erforderlich. Der Aufwand, den das Innehaben einer Zweitwohnung erfordere, und zwar das Aufbringen finanzieller Mittel, bringe eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck und sei damit statthafter Steuergegenstand.

43

Das Mobilheim des Klägers sei zudem eine Wohnung im Sinne der Satzung. Zwar sei eine Satzungsregelung, die pauschal sämtliche Camping- und Wohnwagen sowie Mobilheime veranlage, unzulässig und diese müssten einer gesonderten Stellplatzsteuer unterworfen werden. Aus dem bloßen Nichterheben dieser Steuer folge jedoch nicht, dass der Aufwand für ein Mobilheim gar nicht besteuert werden könne. Vielmehr sei dann eine Veranlagung über die Zweitwohnungssteuer legitim. Es sei demgemäß im Einzelfall zu ermitteln, ob das konkrete Mobilheim die Voraussetzungen des Wohnungsbegriffs erfülle. Eine ganzjährige Bewohnbarkeit oder Beheizbarkeit sei nicht notwendiges Merkmal einer Wohnung. Auch die Äußerungen des Gemeindevorstands hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer vom 10. Juli 1995 seien nur so zu verstehen, dass auch Mobilheime dieser Steuer unterlägen.

44

Weiterhin sei der der Berechnung zugrunde gelegte, an die Jahresrohmiete anknüpfender Steuermaßstab korrekt. Die Gemeinde habe, indem sie den Mietwert anhand der auch zur Bestimmung der Jahresrohmiete heranzuziehenden Faktoren, nämlich einer üblichen Miete für den Haupterstellungszeit 1. Januar 1964 errechnet habe, zulässig geschätzt. Die Bestimmung der ortsüblichen Miete auch für Mobilheime oder nur zeitweise genutzte Wohnungen könne durchaus anhand eines Mietspiegels für dauergenutzte Wohnungen erstellt werden.

45

Zudem liege der Aufwand, anders als der Kläger meint, nicht in der zu entrichtenden Pacht, sondern in dem Innehaben des Mobilheims. Die Aufwandssteuer setze demnach nicht an dem Stellplatz, sondern an dem Mobilheim an, also der Möglichkeit, die Räume zu nutzen. Die Zweitwohnungsteuer knüpfe deshalb an dem Raumnutzungsaufwand und gerade nicht an den für die Bodennutzung an.

Entscheidungsgründe

46

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angegriffene Bescheid über die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 und 2014 sowie über die Vorauszahlung für das Jahr 2015 in Höhe von jeweils 202,20 € vom 28. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Klägern in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher ist das angefochtene Urteil zu ändern und die genannten Bescheide sind aufzuheben.

47

Die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 12. Dezember 2013 für die Steuerjahre 2014 und 2015 enthält keine Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Mobilheime. Auch soweit der Kläger für das Jahr 2013 zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer herangezogen worden ist, stellt die dieser Satzung vorausgegangene, am 31. Dezember 2013 außer Kraft getretene Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 18. März 2003 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 16. Juni 2011 hierfür keine Rechtsgrundlage dar. Denn das Mobilheim des Klägers ist keine Zweitwohnung und damit kein tauglicher Steuergegenstand im Sinne des § 2 der Zweitwohnungssteuersatzungen (I). Offen bleiben kann deshalb, ob der Beklagte den in § 4 seiner Zweitwohnungssteuersatzungen normierten Steuermaßstab auf die Veranlagung von Mobilheimen anwenden konnte (II).

48

I. Unerheblich ist, dass die Satzung der Gemeinde … über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 18. Februar 2003 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 30. Dezember 2004, der II. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2010 sowie der III. Nachtragssatzung vom 16. Juni 2011 am 31. Dezember 2013 und damit Eineindreiviertel Jahr nach Erlass des Abgabenbescheides für das Jahr 2013 außer Kraft getreten und von der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Zweitwohnungssteuersatzung vom 13. Dezember 2013 ersetzt worden ist. Allein entscheidend war, dass der Steuertatbestand zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden war (vgl. § 6 Abs. 1 ZwStS, wonach die Steuerpflicht jeweils am 1. Januar des Steuerjahres entsteht; § 11 KAG i.V.m. § 38 AO). Zudem hat die Gemeinde die Satzung lediglich mit Wirkung für die Zukunft ersetzt (§ 11 ZwStS; vgl. dazu auch VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2011 – 5 A 2928/09 – , juris; OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 14 A 2501/09 –, juris, Rn. 4). Deshalb wäre die lediglich durch die Festsetzungsverjährung von vier Jahren (vgl. § 15 KAG, § 11 Abs. 1 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO) begrenzte rückwirkende Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich zulässig.

49

Die Gemeinde … ist aber nicht berechtigt, das Mobilheim des Klägers nach ihren Satzungen für die Jahre 2013 bis 2015 einer Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen. Denn die Auslegung der Satzungen nach Wortlaut (1) und Entstehungsgeschichte (2) ergibt schon nicht, dass unter dem Begriff der Zweitwohnung auch Mobilheime zu verstehen sind, so dass es einen Verstoß gegen das rechtsstaatlich verankerte Bestimmtheitsgebot darstellte, wollte man den Wortlaut als offen ansehen und sie dennoch darunter fassen (3).

50

Zwar sieht der Senat das Innehaben eines Mobilheims im Gemeindegebiet als einen grundsätzlich örtlich besteuerbaren Aufwand an. So hat er bereits in seinem Urteil vom 19. November 2003 (2 KN 1/03) ausgeführt:

51

Für die Steuer auf Zweitwohnungen ist höchstrichterlich geklärt, dass sie als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 16, 64; 49, 343; 65, 325). Erfasst wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung (vgl. BVerwG Urt. v. 10.10.1995, - 8 C 40.93 -, E 99, 303). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Voraussetzung für die Erhebung einer Aufwandsteuer ist dagegen nicht, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, NVwZ 1992, 1098).

52

Gleiches gilt für das Innehaben eines Mobilheimes, Wohnmobils oder Wohn- und Campingwagens auf einem Dauerstandplatz. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird auch mit dem Innehaben eines Wohnwagens auf einem Dauerstandplatz ein Aufwand betrieben, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Während das Innehaben einer Hauptwohnung dem allgemeinen Grundbedarf des Wohnens dient, gilt dies für Wohnwagen, die nicht als Hauptwohnung dienen, nicht. Auch Zweitwohnungen dienen, wenn sie vom Eigentümer genutzt werden, in der Regel der Erholung und der Urlaubsgestaltung. Dennoch stellt das Innehaben einer weiteren Wohnmöglichkeit einen besonderen Aufwand dar. Das Vorhalten einer Wohnung oder eines Wohnwagens - sei es auch ausschließlich zu Urlaubs- und Erholungszwecken - dient nicht der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs. Selbst wenn man davon ausginge, dass Urlaub und Erholung zum allgemeinen Lebensbedarf gehörten, ist dazu weder das Innehaben einer Zweitwohnung noch eines Wohnwagens erforderlich. Der Aufwand für einen Wohnwagen auf einem Campingplatz, als da sind Erwerbskosten für das Fahrzeug sowie die Standplatzkosten, ist damit einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a GG grundsätzlich fähig (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.10.1986, - 2 S 892/85 -, juris; VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997, - 9 L 1126/97 -, juris; VG Trier, Urt. v. 14.01.2003, - 2 K 1277/02.TR -, juris; OVG Münster, Urt. v. 15.03.1999, - 22 A 391/98 -, juris; sowie die von der Antragsgegnerin eingereichten Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.2000, - A 2 S 334/99 -, und des VG Köln, Urt. v. 04.10.2001, - 20 K 8502/98 - sowie der dazu ergangene Nichtzulassungsbeschluss des OVG Münster vom 05.02.2002, - 14 A 4652/01 -).

53

Die in Art. 105 Abs. 2a GG vorausgesetzte örtliche Radizierung der Aufwandsteuer ergibt sich für Dauercamper aus ihrer Anknüpfung an die Belegenheit des Standplatzes im Gebiet der die Steuer erhebenden Gemeinde; dadurch ist sie auch in ihren unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzt.

54

Diese Aufwandsteuer ist auch keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig. Ebenso wie bei der Zweitwohnungssteuer wird die Verwendung von Einkommen besteuert, so dass weder eine Gleichartigkeit mit der Einkommensteuer noch mit der Grundsteuer besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983, - 2 BvR 1275/79 -, E 65, 325); auch zur Kraftfahrzeugsteuer besteht keine Gleichartigkeit (VGH Mannheim, Urt. v. 31.07.1986, - 2 S 892/85 -, juris).

55

Der Senat hält es ebenso für zulässig, dass auch Mobilheime, wenn sie hinsichtlich ihrer Ausstattung dem Wohnungsbegriff des Steuerrechts genügen, auf der Grundlage einer Steuersatzung besteuert werden können. So kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Zweitwohnung jede abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit sein (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 – 2 L 136/00 – mit Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 26. Juni 1991 – 2 L 57/91 –; Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 –, juris, Rn. 14; Thiem/ Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 21. Lieferung, Stand Januar 2017, Erl. § 3, Rn. 282; Riehl/ Elmenhorst, in: Habermann/ Arndt, KAG SH, 22. Aktualisierung 2016, § 3, Rn. 253). Allerdings muss die Satzung, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen, klar und eindeutig regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Mobilheim, bei dem es sich in Abgrenzung zu Immobilien um eine bewegliche Sache und deshalb nicht um eine Wohnung (Immobilie) im herkömmlichen Sinne und damit um eine solche im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts handelt, zweitwohnungssteuerpflichtig ist. Dies kann etwa in Form einer Gleichstellung der Mobilheime mit einer Wohnung im Wege der Fiktion geschehen, wenn die erfassten Mobilheime die oben genannten Ausstattungsmerkmale aufweisen und dies auch entsprechend eindeutig definiert ist.

56

Der Senat stellt klar, dass er auch in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Senats vom 19. November 2003 – 2 KN 1/03 – und vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 –) davon ausgegangen ist, dass in dem Vorhalten von Mobilheimen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein mit der Zweitwohnungssteuer besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung zu sehen ist, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und dass dieser Aufwand nicht etwa nur in Form einer Stellplatzsteuer erhoben werden kann. In dem Urteil des Senats vom 19. November 2003 ist es lediglich als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen worden, dass die streitgegenständliche Satzung „alle“ Mobilheime unabhängig von ihrer jeweiligen Ausstattung im Wege einer Fiktion Zweitwohnungen gleichstellt hat (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 14 A 794/07 – , juris, Leitsatz 1 und Rn. 10 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 LB 5/07 –, juris, Rn. 9, 35 ff.; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 – 4 B 10.2557 –, juris, Leitsatz 1 und Rn. 20; VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 1986 – 2 S 892/85 –, juris bei Regelung einer fiktiven Behandlung von Mobilheimen u.ä. als Zweitwohnungen in der Satzung).

57

Gemessen daran hat die Gemeinde in den streitgegenständlichen Satzungen aber den Begriff der Zweitwohnung weder im Hinblick auf die Ausstattungsmerkmale einer Wohnung definiert noch geregelt unter welchen Voraussetzungen Inhaber von Mobilheimen zweitwohnungssteuerpflichtig sind. Zudem lässt es die Auslegung des Ortsrechts nicht zu, Mobilheime mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen der Zweitwohnungssteuerpflicht zu unterwerfen. Deshalb ist es dem Beklagten verwehrt, Mobilheime als Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 ZwStS zu erfassen. Darauf, ob die Mobilheime im konkreten Fall die oben genannten Ausstattungsmerkmale aufweisen, kommt es danach nicht an.

58

1. Ausgehend von dieser Senatsrechtsprechung lässt sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 ZwStS, nach dem eine Zweitwohnung jede Wohnung ist, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann, eine Zweitwohnungssteuerpflicht für Mobilheime schon nicht, zumindest nicht eindeutig entnehmen.

59

Im Gegenteil: Der Wortlaut der Norm erwähnt nur den Begriff der Wohnung. Eine Wohnung aber ist nach herkömmlichem Sprachgebrauch eine Immobile (unbewegliche Sache), ein unbewegliches, fest mit dem Boden verbundenes Gebäude mit den genannten Mindestausstattungsmerkmalen. Das Gebäude, in dem sie sich befindet, stellt grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Anderes gilt aber für Mobilheime auf fremden Grund und Boden. Diese werden grundsätzlich nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB als sogenannte „Scheinbestandteile“ eines Grundstücks behandelt und sind demgemäß als bewegliche Sache anzusehen.

60

Nicht anders verhält es sich beim klägerischen Mobilheim, das als ein Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB und damit als eine bewegliche Sache anzusehen ist. Eine feste Verbindung des mit einem Holzrahmenaufbau versehenen gummibereiften einachsigen und jederzeit wegzubewegenden Anhängers mit dem Grund und Boden ist nicht vorhanden. Hinzu kommt, dass auf der Grundlage eines Pachtvertrages aufgestellte Sachen in der Regel nur vorübergehend in dem fremden Grund und Boden eingebracht sind.

61

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 266/12 –, juris, Rn. 13) spricht, wenn Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen von einem Pächter auf dem von ihm genutzten Grundstück eingebracht und mit diesem fest verbunden werden, eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Pachtverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB geschehen sollte, mit der Folge, dass diese eingebrachten Sachen als bloße „Scheinbestandteile" nicht gemäß §§ 93, 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen, sondern im Eigentum des Pächters verbleiben (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 – III ZR 176/02 –, VIZ 2003, 391, 392; vom 4. Juli 1984 – VIII ZR 270/83 –, BGHZ 92, 70, 73 f; vom 31. Oktober 1986 – V ZR 168/85 –, NJW 1987, 774; vom 20. Mai 1988 – V ZR 269/86 –, BGHZ 104, 298, 301 und vom 22. Dezember 1995 – V ZR 334/94 –, NJW 1996, 916, 917; MünchKommBGB/ Stresemann, 6. Aufl., § 95 Rn. 8, 10). Diese Vermutung wird nicht schon bei einer massiven Bauart des Gebäudes oder bei langer Dauer des Vertrags entkräftet (BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 aaO; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 aaO S. 74 und vom 22. Dezember 1995 aaO mwN). Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Pächter bei der Einbringung den Willen hat, die Sache bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Verpächters beziehungsweise eines dritten Grundstückseigentümers fallen zu lassen (BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 aaO; vom 4. Juli 1984 aaO; vom 20. Mai 1988 aaO und vom 22. Dezember 1995 mwN; MünchKommBGB/ Stresemann aaO). Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Koblenz bei einem auf dem Stellplatz eines Campingplatzes stehenden, als Ferienhaus genutzten Mobilheims entschieden, dass es sich bei dem Mobilheim um einen Scheinbestandteil des darunter liegenden Grundstücks handelt (Urteil vom 9. April 1999 – 10 U 58/98 –, juris, Leitsätze, Rn. 32 ff.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Danach ist ein Gebäude, das ein Pächter nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem gepachteten Grundstück errichtet hat, lediglich ein Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BFH, Beschluss vom 9. September 2010 – II B 53/10 –, juris, Rn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Mobilheim bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Verpächters beziehungsweise eines dritten Grundstückseigentümers fallen lassen will, liegen nicht vor.

62

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat zwar in der Rechtssache Meierhofer auf Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH, EuGH-Vorlage vom 25. Mai 2000 – VR 48/99 –, juris) zur Vermietung eines Grundstückes im Sinne von Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer dagegen entschieden, dass die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen errichtet wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden können, die Vermietung eines Grundstückes im Sinne von Art. 13 Teil B Buchstabe b der sechsten Richtlinie 77/388/EWG darstellt, auch wenn dieses Gebäude nach Beendigung des Mietvertrages entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden soll. Dabei handelte es sich um Gebäude (Gemeinschaftsunterkünfte zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern im Freistaat Bayern), die auf Sockeln aus Beton standen, die auf einem in das Erdreich eingelassenen Betonfundament errichtet worden waren. Diese seien weder mobil noch leicht versetzbar (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2003 – C-315/00 –, juris, Leitsatz, Rn. 13, 18, 32 bis 35). Allerdings seien im Gegensatz dazu Wohnanhänger und Mobilheime sowie Zelte und Freizeitunterkünfte als bewegliche Sachen anzusehen, weil es sich bei diesen entweder um mobile - so Wohnanhänger und Mobilheime - oder leicht versetzbare - so Zelte oder leichte Freizeitunterkünfte - Gegenstände handele (EuGH, a.a.O., juris, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-60/96, Kommission/Frankreich, Sig. 1997, I-3827, Rn. 16).

63

Eine Auslegung des Wohnungsbegriffs in den Satzungen je nach Art der bei den einzelnen Mobilheimen vorhandenen Ausstattungsmerkmale scheidet von vornherein aus, weil Mobilheime ungeachtet ihrer Ausstattung danach schon keine Wohnungen (Immobilen), sondern bewegliche Sachen (Mobilien) sind. Auch die übrigen Bestimmungen der Satzung erwähnen den Begriff der Mobilheime nicht.

64

2. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Schweigen einer Zweitwohnungssteuersatzung zur Behandlung von Dauercampern nicht ohne weiteres deren Zweitwohnungssteuerfreiheit. Vielmehr ist es danach zunächst eine Frage der Auslegung des irreversiblen Ortsrechts, ob unter dem Begriff der Zweitwohnung auch gleichsam ortsfeste Campingwagen und Hausboote zu verstehen seien und ob – was bundesrechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte – in diesem Sinne nicht „ortsfest“, also nur vorübergehend, abgestellte Campingwagen zweitwohnungssteuerrechtlich vernachlässigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1996 – 8 B 3.96 –, juris, Rn. 10).

65

Allerdings ergibt die Auslegung des Ortsrechts – nicht nur nach der unter Heranziehung der Senatsrechtsprechung dem Wortlaut zukommenden Bedeutung, sondern auch – nach deren Entstehungsgeschichte unter Heranziehung der Niederschriften über die Gemeinderatssitzungen und Gemeinderatsbeschlüsse im maßgeblichen Zeitraum und davor (ab dem Jahre 2003) nicht, dass die Gemeinde Inhaber von Mobilheimen oder Inhaber von Campingwagen, Wohnwagen bzw. Wohnmobilen als Zweitwohnungssteuerpflichtige erfassen wollte.

66

Dies lässt sich zunächst der geübten Praxis des Beklagten und seiner Argumentation im hiesigen Verfahren entnehmen. Das Mobilheim des Klägers steht wie das anderer Inhaber von Mobilheimen seit vielen Jahren auf dem Campingplatz …, der sich auf dem Gebiet der amtsangehörigen Gemeinde befindet. Die Heranziehung des Klägers zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer und auch die anderer Inhaber von Mobilheimen erfolgte indes erst in den Jahren 2014 bis 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2012 bzw. 2013, nachdem das Finanzamt Ostholstein in den Jahren 2013 und 2014 rückwirkend auf den 1. Januar 2012 bzw. 2013 die Einheitswerte der Mobilheime festgestellt und den Grundsteuermessbetrag festgesetzt hatte. Der Beklagte sah sich lediglich wegen der Grundlagenbescheide des Finanzamtes – der Bescheid des Klägers ist wegen des dagegen eingelegten Einspruchs bislang nicht bestandskräftig – gezwungen, den Kläger zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Diese Motivation hat der Beklagte sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsverfahren und schließlich im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht. Bereits dies spräche gegen einen Willen des Satzungsgebers, Inhaber von Mobilheimen und ähnlicher „Wohnvehikel“ von der Zweitwohnungssteuerpflicht zu erfassen.

67

In den Satzungsvorgängen ab dem Jahre 2003 – die Gemeinde erhebt bereits seit dem Jahre 1984 Zweitwohnungssteuer – finden sich dementsprechend keine Anhaltspunkte für den Willen des Ortsgesetzgebers zur Besteuerung der Eigentümer von Mobilheimen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber – die Gemeindevertretung – von der Nichterhebung einer Zweitwohnungssteuer für Mobilheime wusste und hieran nichts ändern wollte.

68

Nichts anderes vermag der Senat dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde … an die Interessengemeinschaft Mobilheimplatz … vom 10. Juli 1995 (vgl. Anlage K5, Bl. 92 d.GA) zu entnehmen. Zwar sind danach die Gremien der Gemeinde grundsätzlich zu dem Ergebnis gelangt, Eigentümer von Mobilheimen wegen der ansonsten unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu Eigentümern von Wochenend- und Ferienhäuser zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Allerdings herrschte Unsicherheit in Bezug auf den anzulegenden Steuermaßstab, die durch die Einholung eines Gutachtens beseitigt werden sollte. Dies ist indes nicht geschehen. Vielmehr sind die Eigentümer von Mobilheimen auch weiterhin nicht veranlagt worden. Anders als ein bewusstes Absehen von einer Besteuerung ist diese Vorgehensweise nicht zu werten.

69

Aus den vorgelegten Vorgängen zum Erlass der streitgegenständlichen Satzungen (Satzungsmaterialien) ist für den Senat zudem schon nicht erkennbar, dass der Gemeindevertretung als Ortsgesetzgeber die Schreiben aus dem Jahre 1995 (vgl. Anlagen K5 und K6, Bl. 92f. d. GA) vorgelegen haben. Es ergibt sich aus ihnen aber auch nicht, dass die Gemeindevertretung für den Fall der Bewertung von Mobilheimen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden durch das Finanzamt Eigentümer von Mobilheimen zur Zweitwohnungssteuer heranziehen wollte – das Schreiben vom 10. Juli 1995 sah hierfür die Einholung eines Gutachtens als notwendig an – (vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Erwägungen bei einer Fremdenverkehrsabgabesatzung: Senatsurteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 –, juris, Rn. 68; und bei einer Straßenreinigungsgebührensatzung: Senatsurteil vom 15. Mai 2017 – 2 KN 1/16 – Rn. 78 ff., juris). Die in den Bescheiden des Finanzamtes Ostholstein festgesetzten Einheitswerte, an die der Beklagte sich gebunden fühlt, können deshalb nicht die in dem Schreiben aus dem Jahre 1995 angesprochene Unsicherheit im Hinblick auf den Steuermaßstab beseitigen oder gemäß dem Schreiben nunmehr als Grundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer nach in den Jahren 2003, 2005, 2010, 2011 sowie 2014 erlassenen und geänderten Satzungen angesehen werden. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend an, dass bewertungsrechtlich ein Gebäude im Sinne des § 70 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) jedes Bauwerk ist, das durch räumliche Umschließung Menschen, Tieren oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist, so auch Garagen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 1986 – II R 222/83 –, juris, Rn. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung; zu einem Baustellencontainer, der seiner baulichen Gestaltung nach zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen ist). Eine Aussage über die Qualifikation als Zweitwohnung wird damit indes nicht getroffen.

70

3. Da weder die Auslegung nach dem Wortlaut noch nach der Entstehungsgeschichte der Satzungen zu einer Erfassung der Inhaber von Mobilheimen als Zweitwohnungssteuerpflichtige führt, ist überdies für den Kläger als Normadressaten bereits nicht erkennbar, wieso er als Eigentümer eines Mobilheims der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegt. Soll er gleichwohl erfasst werden, stellte dies einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar. Nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden und insbesondere im Abgabenrecht bedeutsamen verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und des Grundsatzes der Bestimmtheit müssen Abgabenbegründende Tatbestände so geregelt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast im Voraus bestimmen kann. Die Festlegung eines Abgabentatbestandes muss mit einem Mindestmaß an Bestimmtheit und Klarheit geschehen, und zwar in einer Weise, dass die Norm von dem Normunterworfenen ohne weiteres verstanden und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten ohne Willkür gehandhabt werden kann. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser zwar nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 – 1 BvR 334/64 –, BVerfGE 21, 209, 215; Beschluss vom 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 –, BVerfGE 78, 205, 212; Beschluss vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 –, BVerfGE 79, 106, 120; OVG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2018 – 2 LB 24/16 –, juris, Rn. 47). Indes dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 2. August 2011 – 14 B 101/11 –, juris, Rn. 24, siehe auch OVG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2018 – 2 LB 24/16 –, juris, Rn. 27).

71

II. Offen bleiben kann, ob der Beklagte den in § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzungen normierten Steuermaßstab auf die Veranlagung von Mobilheimen anwenden kann. Der Senat merkt dazu lediglich an, dass dies Bedenken begegnet.

72

Nach § 4 Abs. 3 ZwStS tritt, wenn eine Jahresrohmiete - wie hier - nicht zu ermitteln ist, an die Stelle des Mietwertes nach Abs. 2 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

73

Dabei ist ein an die Jahresrohmiete anknüpfender Steuermaßstab zwar, soweit er Zweitwohnungen betrifft, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (vgl. dazu Beschluss vom 16. August 2016 – 2 LA 82/16 –), wonach der Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Er ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig davon, ob die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 1 BewG nach der zum Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 1964 (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 ) konkret geschuldeten Miete oder gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BewG nach der zu jenem Zeitpunkt für das Objekt üblichen Miete ermittelt wird. Ziel ist in beiden Fällen eine realitätsgerechte Einschätzung des Mietwerts der Wohnung, die durch die Indexierung zudem dem aktuellen Preisstand angepasst werden soll. Der Normgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu gestalten, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei hat der Normgeber einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. In diesem Rahmen ist auch eine pauschalierte Erfassung eines tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 –, BVerwGE 117, 345-350).

74

Allerdings lässt sich dieser Maßstab ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Einheitswertes zum Bewertungszeitpunkt 1. Januar 1964 (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2014 - II R 16/13 -, BFHE 247,150 zum Sachwertverfahren) und ungeachtet eines nach Auffassung des Klägers in § 4 der Satzung nicht dem Bestimmtheitsgebot genügenden geregelten Indexes nicht ohne weiteres auf Mobilheime übertragen. Denn ausgehend von der oben genannten Betrachtungsweise sind Mobilheime keine Wohnungen, sondern können diesen unter bestimmten Voraussetzungen (Ausstattungsmerkmale: Kochgelegenheit und sanitäre Einrichtungen) lediglich gleichgestellt werden (vgl. dazu auch Thiem/ Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 21. Lieferung, Stand Januar 2017, Erl. § 3, Rn. 283). Der für Wohnungen in Gebäuden gewählte Steuermaßstab der Jahresrohmiete (§ 79 BewG) ist als Maßstab einer pauschalierten Erfassung eines tatsächlichen Aufwandes bei Mobilheimen nicht geeignet, weil damit nicht gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der vom Inhaber eines Mobilheimes betriebene Aufwand regelmäßig hinter dem von Wohnungsinhabern zurückbleibt.

75

Anknüpfungspunkt für den Aufwand könnte aber die jährlich zu zahlende Nettostandplatzmiete sein. Dabei wäre jedoch zu beachten, dass der Zweitwohnungssteuer keine erdrosselnde Wirkung zukommt, sie also nicht unverhältnismäßig ist. Dies dürfte nicht der Fall sein, wenn sie sich in einem Bereich von bis zu 20 % der jährlichen Nettostellplatzmiete bewegt (vgl. VGH München, Urteil vom 14. April 2011 – 4 B 10.2557 –, juris, Rn. 21; Urteil des Senats vom 19. November 2003 – 2 KN 1/03 –, in welchem der Steuermaßstab einer Satzung: jährlicher Mietaufwand: die Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten entsprechend § 79 BewG nicht beanstandet worden ist; Thiem/ Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 21. Lieferung, Stand Januar 2017, Erl. § 3, Rn. 349 m.w.N. aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte zur Steuerbemessung bei Wohnwagenstellplätzen: Jahresmiete bzw. Saisonmiete für den Stellplatz zzgl. der üblichen Nebenkosten).

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

77

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.

78

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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