Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 43/19

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 3. Juli 2018 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Herrn ... aus … werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Das Gericht ist nicht gehindert, über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger unter dem 13. Dezember 2018 durch Rechtsanwalt ... (…, …) seinen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und begründen hat lassen und dieser danach – mit Ablauf des 4. Januar 2019 – seine Rechtsanwaltszulassung und damit seine Postulationsfähigkeit verloren hat. In einem solchen Fall tritt zwar grundsätzlich die Unterbrechung des Verfahrens ein bis sich ein neuer Bevollmächtigter bestellt (§ 244 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO). Dies ist zwar bisher nicht erfolgt. Die Beklagte hat jedoch auch keinen Antrag nach § 244 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestellt, in dessen Folge das Gericht den Kläger hätte auffordern müssen, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist einen neuen Anwalt zu bestellen.

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Dem Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht des § 67 Abs. 4 VwGO ist indes trotz der Unterbrechung des Verfahrens hinreichend Genüge getan und eine Entscheidung durch den Senat kann ergehen. Zwar darf das Gericht grundsätzlich keine Entscheidung zur Hauptsache mehr treffen, wenn das Verfahren unterbrochen ist. Ist aber wie im Falle des Berufungszulassungsantrags keine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Antragsteller wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Juli 2019 – 4 LA 171/18 –, <nicht veröffentlicht>; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BFH, Beschluss vom 27. Mai 2015 – X B 72/14 –, Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZR 82/16 –, Juris Rn. 5).

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So liegt es hier, denn die Berufungszulassungs- und begründungsfrist endete gemäß § 78 Abs. 4 AsylG am 13. Dezember 2018. Zu diesem Zeitpunkt waren durch den damals noch zur Anwaltschaft zugelassenen Prozessbevollmächtigten alle erforderlichen Prozesshandlungen vorgenommen worden. Durch die Zustellung der hiesigen Entscheidung wird auch keine Frist mehr in Lauf gesetzt, da diese Entscheidung – auch bezüglich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unanfechtbar ist (§ 80 AsylG).

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt ist und vorliegt.

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5

Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Für asylrechtliche Streitigkeiten sind die mö;glichen Zulassungsgr&#252;nde in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gehören nicht dazu.

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Das Zulassungsvorbringen legt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Form dar. Der Kläger benennt den Zulassungsgrund lediglich, ohne dass weitere Ausführungen zu dessen Vorliegen erfolgen.

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7

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist – ungeachtet seiner Zulässigkeit – bereits deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

9

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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