Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 MR 8/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Immobilien an der im Stadtgebiet ..., Ortsteil ..., belegenen ..., u.a. des Wohnbaugrundstücks ... .... Der Antragsgegner hat mit Genehmigungsbescheiden vom 19. Februar 2021 gegenüber der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA) genehmigt:
- 2
- WKA 1, Typ Vestas V136 mit einer Gesamthöhe von 217 m, einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 136 m und einer Nennleistung von 4.200 kW auf dem Grundstück in ..., Gemarkung: ..., Flur: ..., Flurstück ... (Az.: G20/2019/048)
- 3
- WKA 2, Typ Vestas V117 mit einer Gesamthöhe von 200 m, einer Nabenhöhe von 141,50 m, einem Rotordurchmesser von 117m und einer Nennleistung von 3.450 kW auf dem Grundstück in ..., Gemarkung: ..., Flur: ..., Flurstück ... (Az.: G20/2019/049)
- 4
- WKA 3, Typ Vestas V117 mit einer Gesamthöhe von 200 m, einer Nabenhöhe von 141,50 m, einem Rotordurchmesser von 117m und einer Nennleistung von 3.450 kW auf dem Grundstück in ..., Gemarkung: ..., Flur: ..., Flurstück ... (Az.: G20/2019/050)
- 5
Die Entfernung des Grundstücks ... ... in ... zur nächstgelegenen WKA 2 (Az.: G20/2019/049) beträgt ca. 1.840 m.
- 6
Mit Schreiben vom 3. März 2021 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller die Genehmigungsbescheide vom 19. Februar 2021, gegen die er am 10. März 2021 Widerspruch eingelegte. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2021, welcher dem Antragsteller am 28. Juni 2021 zugestellt wurde, zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat am 17. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und am 28. Juli 2021 Klage erhoben.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigungsbescheide des Antragsgegners vom 19. Februar 2021 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
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den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigungen vom 19. Februar 2021 (Az. G20/2019/048-50) abzulehnen.
- 12
Die Beigeladene beantragt,
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den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.
- 14
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Mai 2021 – 6 B 20/21 – den Rechtsstreit an das nach § 48 Abs. 1 Nr. 3a) VwGO sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht verwiesen. Mit Beschluss vom 12. August 2021 – 6 A 168/21 – hat das Verwaltungsgericht auch das Hauptsacheverfahren an das Oberverwaltungsgericht verwiesen, welches unter dem Aktenzeichen 5 KS 19/21 geführt wird.
II.
- 15
Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
- 16
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4/13 –, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80a Rn. 17). Der Klage des Antragstellers kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 63 BImschG keine aufschiebende Wirkung zu.
- 17
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er macht geltend, die genehmigten Windkraftanlagen verursachten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG.
- 18
2. Der Antrag ist unbegründet.
- 19
Bei der in diesem Verfahren erforderlichen Interessenabwägung ist das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen abzuwägen gegen das Interesse des Antragstellers daran, dass die Beigeladene zunächst – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch – die Vorhaben nicht verwirklicht.
- 20
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nur mit Aussicht auf Erfolg gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Wehr setzen, wenn sich diese auf die Verletzung einer Norm berufen, die gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.06.2020 – 15 CS 20.901 –, juris Rn. 23).
- 21
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers gegen die Genehmigungsbescheide des Antragsgegners voraussichtlich nicht wegen einer Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG erfolgreich sein.
- 22
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImschG).
- 23
Die Abwehr- und Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG besteht auch im Interesse der betroffenen Nachbarn. Insoweit entfaltet die Vorschrift drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 2008 – 7 B 19/08 –, juris Rn. 12). Diese erfasst sowohl den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen als auch den Schutz vor sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteilen und erheblichen Belästigungen. Den Nachbarn werden eigene – öffentlich-rechtlich vermittelte – Abwehrrechte gegenüber derartigen Beeinträchtigungen eingeräumt. Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebotes. Dementsprechend sind Immissionen, die sich in den Grenzen des nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Zulässigen bewegen, nicht rücksichtslos (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 94. EL Dezember 2020, § 5 BImSchG Rn. 114).
- 24
Das Grundstücks des Antragstellers (...) wird durch die genehmigten Windkraftanlagen voraussichtlich nicht schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt.
- 25
a) Der Antragsteller bringt vor, sein Wohnbaugrundstück sowie die vorhandene Wohnbebauung an der ... seien im Schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Akustik Busch vom 29. Mai 2019 nicht berücksichtigt worden. In der nördlichen Ortslage des ... ... ... bestünden zwei schallgutachterlich auch erwähnte Bebauungspläne, und zwar der B-Plan Nr. 219 und der B-Plan Nr. 211, welche der Art der baulichen Nutzung nach jeweils allgemeine Wohngebiete (WA) festsetzten mit der Folge, dass das Schallgutachten für den in diesen Bereich belegenen IO 5 „Einfeld, Wührenwiesen (Nord-Westliche Baugrenze) eine entsprechende Schutzqualität zugrunde gelegt habe. Die Plangeltungsbereiche der B-Pläne Nr. 211 und Nr. 219 endeten südlich der ..., so dass die nördlich befindliche Wohnbebauung an der ... unter Einschluss seines Wohnbaugrundstücks dem unbeplanten Innenbereich zugehöre. Die ausschließlich von Wohnen geprägte vorhandene Bebauung an der ... entspreche einem faktischen reinen Wohngebiet, so dass nach Maßgabe der TA Lärm Immissionsrichtwerte von 50 dB (A) tags und 35 dB (nachts) anzusetzen seien. Die von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme der Dörries Schalltechnische Beratung GmbH vom 7. Mai 2021 gelange zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück ... ... nachts der Immissionsrichtwert von 35 dB (A) um 3 dB (A) überschritten werde. Hiermit dringt der Antragsteller nicht durch.
- 26
Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 11).
- 27
Nach Nr. 6.1 e) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) und gemäß Nr. 6.1 f) TA Lärm in reinen Wohngebieten tags 50 dB (A) und nachts 35 dB (A). Die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
- 28
Das Grundstück ... ... liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Mangels Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets am ehesten entsprechen, wobei jeweils die besonderen Verhältnisse in dem betreffenden Gebiet zu würdigen sind (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 95. EL Mai 2021, TA Lärm Nr. 6 6. Rn. 15).
- 29
Selbst wenn man unterstellte, dass die Eigenart der näheren Umgebung an der ... nördlich der ... einem (faktischen) reinen Wohngebiet (WR) nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO entspräche – der Antragsgegner hat das Gebiet entsprechend der Schutzbedürftigkeit als ein allgemeines Wohngebiet (WA) eingestuft –, wäre das Grundstück ... ..., das an den Außenbereich angrenzt, keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt.
- 30
In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Auffassung gebildet, dass dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiets gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks gegenüber den Außenbereichsvorhaben regelmäßig bereits dann genügt ist, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 d) der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gewahrt ist (so auch OVG Münster, Beschl. v. 06.05.2016 – 8 B 866/15 –, juris Rn. 13; OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.11.2017 – 2 B 573/17 –, juris Rn. 15; VGH Kassel, Urt. v. 30.10.2009 – 6 B 2668/09 –, juris Rn. 12; zur Minderung des Schutzanspruchs eines Grundstücks in Randlage zum Außenbereich auch OVG Schleswig, Urt. v. 16.07.2015 – 1 KN 8/14 –, juris Rn. 64 und Beschl. v. 11.01.2012 – 1 LA 70/11 –, juris Rn. 7; VGH München, Urt. v. 24.08.2007 – 22 B 05.2870 –, juris Rn. 30). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Vorbringen des Antragstellers enthält nichts, was im vorliegenden Fall Veranlassung geben könnte, ihm ein (höheres) Schutzbedürfnis von nachts 35 dB (A) zuzuerkennen.
- 31
Die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gemäß Nr. 6.1 d) der TA Lärm werden nach der vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Stellungnahme der Dörries Schalltechnische Beratung GmbH vom 7. Mai 2018 nicht überschritten; nach Anlage 4 der gutachterlichen Stellungnahme betrage der Beurteilungspegel nachts am Wohnhaus ... ... in ... 37,8 dB (A). Es bedarf daher keiner Klärung, ob – wie vom Antragsgegner vorgetragen – sich tatsächlich für das Grundstück nur ein Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung von 35 dB (A) errechne, weil bei der Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme vom 7. Mai 2018 einzelne Anlagen fehlerhaft in die Beurteilung einbezogen worden seien.
- 32
b) Das Grundstück ... ... ist durch die genehmigten Windkraftanlagen voraussichtlich keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von tieffrequenten Geräuschen bzw. Infraschall ausgesetzt.
- 33
Das Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Akustik Busch vom 25. Mai 2019 führt unter Punkt 8.5 aus, Geräusche, die Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz (tieffrequente Geräusche/Infraschall) besitzen, würden entsprechend Nr. 7.3 der TA Lärm im Einzelfall anhand der örtlichen Gegebenheiten untersucht. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Infraschallerzeugung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege. Damit seien Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Das Gutachten stützt sich hierfür auf verschiedene Belege (u.a. Agatz, Windenergie-Handbuch, 14. Ausgabe 2017; LUBW, Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Stand 2016) sowie auf die von der Gutachterin selbst und vom Arbeitskreis „Geräusche von WEA“ der Fördergesellschaft Windenergie e.V. gewonnenen Erfahrungen.
- 34
Diese Einschätzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn – wie hier – der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.03.2020 – 5 LA 2/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris Rn. 18 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 29.09.2020 – 8 B 1576/19 –, juris Rn. 29 ff.).
- 35
Der Antragsteller benennt zwar wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Wirkung von Infraschall auf den menschlichen Organismus und zu möglichen Gesundheitsgefahren (Artinger u.a., Gesundheitsgefahr durch die Anwendung überholter Normen und Richtlinien zur Bewertung von Schall, generiert durch große Windkraftanlagen; Voigt, Gesundheitsgefährdung durch Infraschall – Wie ist der internationale Stand des Wissens?; Ceranna, Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen – Infraschallmessungen an einem Windrad nördlich von Hannover). Jedoch ist nicht erkennbar, dass diese Studien zu einem gesicherten Erkenntnisfortschritt geführt haben (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 8 B 858/19 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.).
- 36
c) Von den genehmigten Windkraftanlagen geht voraussichtlich keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung aus.
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Eine gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage kann gegeben sein, wenn diese wegen ihrer Höhe und Breite gegenüber dem „Nachbargrundstück“ erdrückende beziehungsweise erschlagende Wirkung hat (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, juris LS; VGH Kassel, Beschl. v. 13.07.2011 – 9 A 482/11.Z –, juris Rn. 13). Ob das „Unruheelement“, das der Rotor durch seine Bewegung schafft, so störend ist, dass das Maß des Zumutbaren überschritten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 10).
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Für eine erdrückende bzw. erschlagende Wirkung der genehmigten Windkraftanlagen gibt es keinerlei Anhaltspunkte; der Antragsteller trägt hierfür auch nichts Erhebliches vor. In Anbetracht der anzusetzenden Anlagenhöhen von 200 m bzw. 217 m und einem Abstand zwischen der nächstgelegenen Windkraftanlage und dem Wohnhaus des Antragstellers von ca. 1.840 m beträgt der Abstand mehr als das 8-fache der Anlagenhöhe. Angesichts dieser Umstände ist eine optisch bedrängende Wirkung fernliegend. Auch der nicht substantiierte Vortrag des Antragstellers, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen erzeugten im Zusammenspiel mit den südlich bereits vorhandenen Bestandsanlagen im Gemeindegebiet ... im Sichtfeld seines Wohnbaugrundstücks eine unzumutbare Riegelwirkung, rechtfertigt die Annahme einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung nicht.
- 39
d) Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein. Vorhaben, welche – wie die streitgegenständlichen – der Nutzung der Windenergie dienen, sind im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Demgegenüber setzt § 35 Abs. 1 BauGB – anders als § 34 Abs. 1 BauGB nicht voraus –, dass sich die Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen. Der Antragsteller dringt auch mit dem Hinweis auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1996 – 1 L 264/95 – (juris) nicht durch. In dem vom 1. Senat entschiedenen Fall ging es um ein nicht privilegiertes Vorhaben, das mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar war, weil es nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ (a.a.O., Rn. 36).
- 40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 41
Die Streitwertfestsetzung beruht § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (½ von 15.000,00 €).
- 42
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
- 43
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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