Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 57/21

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 30. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Vorhabenträger den Beginn der Bauarbeiten an dem Absenktunnel der Festen Fehmarnbeltquerung einstweilen zu untersagen.

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Am 31. Januar 2019 erließ der Antragsgegner - das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - einen Planfeststellungsbeschluss (Aktenzeichen APV 622.228-16.1-1) für den deutschen Vorhabenabschnitt des Neubaus einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby. Das planfestgestellte Vorhaben beinhaltet den Bau eines Absenktunnels in offener Grabenbauweise zwischen Puttgarden auf Fehmarn und der Grenze der deutschen und dänischen ausschließlichen Wirtschaftszonen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dass der abwehrende Brandschutz durch ein „First Response Team“ und die nach dem Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein eingerichteten Feuerwehren sichergestellt wird. Eine Anlagenfeuerwehr ist nicht vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss enthält außerdem Auflagen zur Tunnelsicherheit (Abschnitt 2.2.5, S. 40). Die Auflage 2.2.5 Nr. 3 lautete: „Die Vorhabenträger haben in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Fehmarn, dem Kreis Ostholstein und dem Land Schleswig-Holstein ein Rettungs- und Notfallkonzept zu erstellen. Die dafür nötigen Abstimmungen sind so rechtzeitig vorzunehmen und voranzutreiben, dass das abgestimmte Konzept der Planfeststellungsbehörde spätestens mit Baubeginn, d. h. vor dem Start der Baustelleneinrichtung vorgelegt werden kann. Selbiges gilt für die Aktualisierung des Konzepts für den Betrieb des Tunnels, die spätestens vor der Verkehrsfreigabe vorzulegen ist.“

3

Die Antragstellerin unterhält eine Freiwillige Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung. Ihr Stadtgebiet umfasst die gesamte Insel Fehmarn und endete zum Meer hin ursprünglich an der Uferlinie. Mit dem Bezirkserweiterungsgesetz vom 13. Februar 2019 (GVOBl. S. 42) ergänzte der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber die Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Behörden in § 30 LVwG dahingehend, dass sich unter Anderem der Bezirk der Antragstellerin auch auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung, soweit er sich im deutschen Küstenmeer und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone befindet, erstreckt. Auf eine Kommunalverfassungsbeschwerde der Antragstellerin erklärte das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. September 2020 – LVerfG 3/19 – das Bezirkserweiterungsgesetz mit der Landesverfassung insoweit für unvereinbar, als dort kein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Kosten des Brandschutzes im neu zugewiesenen Zuständigkeitsbereich geschaffen worden ist. Es verpflichtete das Land Schleswig-Holstein, bis zum 30. September 2021 auf gesetzlicher Grundlage den Ausgleich zu schaffen und entschied, dass die Norm bis dahin weiter anwendbar ist. Am 13. August 2021 trat das Gesetz zum Ausgleich der finanziellen Lasten der Stadt Fehmarn und des Kreises Ostholstein für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes durch die Erweiterung der Behördenbezirke nach § 30 Abs. 4 des LVwG (Kostenerstattungsgesetz Fehmarnbeltquerung) vom 28. Juli 2021 (GVOBl. 2021, S. 859) in Kraft. Außerdem erließ das Ministerium für Inneres, ländlicher Räume, Integration und Gleichstellung die Landesverordnung über die Kostenerstattung zum Ausgleich der finanziellen Lasten der Stadt Fehmarn und des Kreises Ostholstein für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes durch die Erweiterung der Behördenbezirke auf die Fehmarnbeltquerung (Kostenerstattungsverordnung Fehmarnbeltquerung – FBQ-KostE-VO) vom 31. August 2021 (GVOBl. 2021, S. 1016).

4

Zuvor hatte die Antragstellerin bei dem Bundesverwaltungsgericht bereits Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2020 gab der Antragsgegner eine Protokollerklärung zu der Auflage 2.2.5 Nr. 3 ab, nach der diese wie folgt angepasst werde: „Im ersten Satz werden die Worte „spätestens mit“ durch „rechtzeitig vor“ ersetzt. Außerdem wird folgender neuer Satz 3 aufgenommen: „Mit dem Bau und der Baustelleneinrichtung darf erst begonnen werden, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt wurde.“ Der bisherige Satz 3 wird Satz 4, hier wird das Wort „vozugelegen“ in „vorzulegen“ korrigiert.“ Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. November 2020 (- 9 A 6.19 -, juris) ab.

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Am 5. März 2021 billigte der Antragsgegner ein vom Beigeladenen zu 1 vorgelegtes Rettungs- und Notfallkonzept für die Fehmarnbeltquerung. Dieses war zuvor durch die seit dem Jahre 2011 bestehende sog. Lenkungsgruppe F-SURR („Fehmarn – Sicherheit – Rettung –Räumung“; nachfolgend auch: Lenkungsgruppe), in der der stellvertretende Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Antragstellerin vertreten war, erarbeitet und dem Bürgermeister der Antragstellerin vorgestellt worden.

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Den Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner zu verurteilen, dem Vorhabenträger nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2019, Auflage Ziff. 2.2.5. Nr. 3, vorläufig aufzugeben, mit dem Bau des Tunnelbauwerkes nicht zu beginnen, bevor nicht durch eine Ergänzung des sogenannten Rettungs- und Notfallkonzeptes vom 15. Februar 2021 (Version 0.7) und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausstattung der Antragstellerin sichergestellt ist, dass der abwehrende Brandschutz während der Bauphase Festen Fehmarnbeltquerung gewährleistet ist,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass das vom Vorhabenträger vorgelegte Rettungs- und Notfallkonzept derzeit zur Erfüllung der im Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rödby formulierten Auflage zur Tunnelsicherheit unter Ziff. 2.2.5. Nr. 3 unter Berücksichtigung der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2020 bestimmten Modifikation nicht genügt, sondern der Ergänzung bedarf,

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hat das Verwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 Abs. 1 VwGO) mit Beschluss vom 30. September 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da die Antragstellerin nicht über die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Antragsbefugnis verfüge. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass zu ihren Gunsten auch nur die Möglichkeit eines Anordnungsanspruches bestehe. Es sei bereits nicht dargetan, dass eine Norm vorliege, die ihr ein subjektives Recht verleihe und den geltend gemachten Anspruch tragen könne. Bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens leite sie den Anspruch, dessen Bestehens sie sich im Hauptsacheverfahren berühme, unmittelbar aus der Auflage Ziffer 2.2.5 Nr. 3 zum Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 in der Fassung der Protokollerklärung vom 6. Oktober 2020 ab. Diese Nebenbestimmung sei aber nicht drittschützend. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig. Ihm stehe die gesetzlich festgelegte Subsidiarität von Feststellungsbegehren entgegen.

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Hiergegen hat die Antragstellerin am 14. Oktober 2021 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 begründet hat.

II.

12

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfumfang des Senats bestimmen, rechtfertigen die mit der Beschwerde erstrebte Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.

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I. Die Antragstellerin greift mit ihrer Beschwerde zunächst die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hauptantrag an und meint, die Auflage 2.2.5 Nr. 3 zum Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 in der Fassung der Protokollerklärung vom 6. Oktober 2020 sei vom Verwaltungsgericht, das eine die Rechte der Antragstellerin schützende Wirkung dieser Auflage abgelehnt hat, fehlerhaft gewürdigt worden. Sie verweist darauf, dass es sich bei der Auflage 2.2.5 Nr. 3 um eine Nebenbestimmung handele, die das Ergebnis eines konkretisierten Verwaltungsrechtsverhältnisses auch unter ihrer Beteiligung sei. Zweifelhaft sei deshalb, ob sich die abstrakten Auslegungsgrundsätze für Rechtsvorschriften, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der drittschützenden Wirkung dieser Nebenbestimmung angewandt habe, übertragen ließen. Denn anders als allgemeine Rechtsvorschriften bündele und konkretisiere der Planfeststellungsbeschluss den Kreis der Beteiligten durch das vorangegangene Verfahren, so dass eine Auslegung solcher „Auflagen“ eher dem systematischen Reglement folgen dürfte, wie es für Nebenbestimmungen zu anderen, etwa baurechtlichen, Genehmigungstatbeständen anerkannt sei.

14

Dieses Vorbringen vermag die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Es bleibt bereits unklar, was die Antragstellerin unter dem angeführten „systematischen Reglement“ versteht bzw. welche abstrakten Vorgaben dieses für die Auslegung von Auflagen macht und ob sie selbst sich daran im Rahmen der weiteren Beschwerdebegründung orientiert. Dessen ungeachtet ist es für den Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass die Auflage 2.2.5 Nr. 3 zum Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 in der Fassung der Protokollerklärung vom 6. Oktober 2020 über den Schutz von Allgemeininteressen hinaus auch dem Schutz der Antragstellerin vor Eingriffen in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV oder anderen Rechtspositionen zu dienen bestimmt ist. Maßgeblich ist insoweit entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben der objektive Erklärungswert der Auflage, also „wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss“ (vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46.12 –, juris 27; Beschl. d. Senats v. 23.09.2021 – 4 MB 32/21 –, juris Rn. 73).

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1. Inwieweit sich aus der Protokollerklärung vom 6. Oktober 2020 eine drittschützende Wirkung der Auflage 2.2.5 Nr. 3 ergeben soll, ist anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Dass der Antragsgegner durch Modifizierung der Nebenbestimmung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Position der Antragstellerin als Trägerin der Sachaufgabe des abwehrenden Brandschutzes verfahrensrechtlich stärken und dem Einwand begegnen wollte, dass ihre verfassungsrechtlich garantierte Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV rechtswidrig beschränkt werde, ist eine Behauptung der Antragstellerin, die sich anhand der vorliegenden Unterlagen und Stellungnahmen nicht belegen lässt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung angegeben, die Protokollerklärung habe ausschließlich der Behebung von Bestimmtheitsmängeln gedient. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung über die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss. Es hat ausgeführt, dass die Antragstellerin der Auffassung gewesen sei, es sei nach der ursprünglichen Fassung der Auflage nicht eindeutig, ob schon der Baubeginn von der Vorlage des abgestimmten Sicherheitskonzepts abhänge. Durch die Protokollerklärung sei nunmehr klargestellt, dass mit dem Bau des Vorhabens und der Baustelleneinrichtung erst begonnen werden dürfe, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt worden ist (BVerwG, Urt. v. 01.11.2020 – 9 A 6.19 –, juris Rn. 21). Dies deutet darauf hin, dass durch die Neufassung der Nebenbestimmung Bestimmtheitsmängel behoben wurden (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 23.09.2021 – 4 MB 32/21 –, juris Rn. 76). Hingegen spricht nichts für die Annahme, dass darüber hinaus subjektive Rechtspositionen der Klägerin begründet werden sollten.

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2. Aus dem Umstand, dass die Träger hoheitlicher Aufgaben – darunter auch die Antragstellerin – in der modifizierten Auflage 2.2.5 Nr. 3 konkret benannt sind, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Auflage diese mit subjektiven Rechten ausstattet. Anders als die Antragstellerin meint, erscheint die Vorgabe, das Rettungs- und Notfallfallkonzept in „Zusammenarbeit mit der Stadt Fehmarn als Trägerin der Feuerwehr“ zu erstellen, nicht nur dann sinnvoll, wenn ihr damit hätten subjektive Rechte eingeräumt werden sollen. Vielmehr ist es mit Blick auf das Allgemeininteresse an einem sicheren Bau und Betrieb des Tunnels der Fehmarnbeltquerung geboten, auch diejenigen, die wie die örtlich zuständige Feuerwehr an der Gewährleistung der Sicherheit beteiligt sind, bei der Erarbeitung eines Rettungs- und Notfallkonzepts einzubeziehen, um deren Sachverstand einzubinden und die Praktikabilität des Konzepts sicherzustellen. Daher erweckt die Beschwerdebegründung keine Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin in der Auflage 2.2.5 Nr. 3 in ihrer Funktion als (eine) gesetzliche Aufgabenträgerin adressiert werde, die mit dazu beizutragen habe, dass dem Allgemeininteresse an einem sicheren Tunnelbetrieb genügt werde. Die in der Nebenbestimmung vorgesehene Beteiligung der Antragstellerin an der Erarbeitung des Rettungs- und Notfallkonzeptes diene nicht ihrem Beteiligungsinteresse als solchem, sondern der Verwirklichung des (Allgemein-)Interesses an der Tunnelsicherheit, indem die Erstellung des zu diesem Zwecke vorgesehenen Konzeptes unter Beteiligung der maßgeblichen Aufgabenträger – u. a. die Antragstellerin für den abwehrenden Brandschutz – stattfinde und von diesen fachlich begleitet werde.

17

3. Die Antragstellerin trägt ferner vor, die Billigung des Rettungs- und Notfallkonzeptes durch den Antragsgegner führe zu einer Baustellenfreigabe mit der Folge, dass sie – die Antragstellerin – unmittelbar und sofort die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes wahrzunehmen habe und diese Wahrnehmung von nicht mehr steuerbaren Zufälligkeiten der Entwicklung der Baustelle abhänge. Dabei sei unstreitig, dass sie wirtschaftlich außerstande sei, den gutachterlich festgestellten Sach- und Personalaufwand zu leisten. Dieser müsse erst – über Jahre hinweg – geschaffen werden und könne auch nicht nach Maßgabe des Baufortschritts gestaffelt verschoben werden. Das bedeute zugleich, dass die Aufgabenzuschreibung „abwehrender Brandschutz“ de facto direkt Einfluss auf ihre Finanzhoheit und damit auf ihre verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV geschützte Abwehrposition nehme.

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Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Sie geben jedoch nichts her, was auf eine die Rechte der Antragstellerin schützende Wirkung der Auflage 2.2.5 Nr. 3 hindeutet. Eine solche Wirkung lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Billigung eines möglicherweise fehlerhaften Rettungs- und Notfallkonzeptes und der daraus resultierende Baubeginn zu einem Eingriff in die Rechtspositionen der Antragstellerin führt. Dies ist nämlich nicht der Fall. Dass die Zuweisung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes für die Feste Fehmarnbeltquerung Einfluss auf die Finanzhoheit der Antragstellerin und ihre durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV) vermittelte Rechtsposition hat, steht nicht in Streit und ist durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 14. September 2020 bestätigt worden (vgl. LVerfG Schl.-Holst, Urt. v. 14.09.2020 – LVerfG 3/19 –, juris Rn. 94 ff.). Diese Problematik ist jedoch gleichsam durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, das die in § 30 Abs. 4 LVwG enthaltene Regelung gerade nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich das Land Schleswig-Holstein verpflichtet hat, bis zum 30. September 2021 auf gesetzlicher Grundlage einen Ausgleich für die Mehrbelastung der Antragstellerin durch die Kosten des abwehrenden Brandschutzes im Tunnel der Fehmarnbeltquerung zu schaffen (LVerfG Schl.-Holst., Urt. v. 14.09.2020 – LVerfG 3/19 –, juris Rn. 127 f.), abgearbeitet. Dass mit dem nach Billigung des Rettungs- und Notfallkonzepts durch den Antragsgegner zulässigen Baubeginn die Notwendigkeit der Erfüllung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes virulent wird, begründet keinen weitergehenden Eingriff, sondern beruht allein auf der verfassungsgerichtlich bestätigten gesetzlichen Aufgabenzuweisung in § 2 BrSchG i.V.m. § 30 Abs. 4 LVwG in Verbindung mit der bestandskräftigen Planfeststellung des konkreten Vorhabens.

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4. Der Einwand, dass das Rettungs- und Notfallkonzept für sich gänzlich ungeeignet sei, den abwehrenden Brandschutz sicherzustellen, so dass sie, die Antragstellerin, unabhängig von der Kostenzusage des Landes gehalten sei, das Bauvorhaben mit einer davon unabhängigen Brandschutzkonzeption personell und sachlich zu begleiten und sie hierzu aktuell nicht in der Lage sei, lässt ebenfalls keine drittschützende Wirkung der Auflage 2.2.5 Nr. 3 erkennen. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes der Antragstellerin nicht erst in Folge der Billigung des Rettungs- und Notfallkonzeptes und dem daraus resultierenden Baubeginn zufällt, sondern bereits vollständig aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 2 BrSchG i.V.m. § 30 Abs. 4 LVwG, jedenfalls spätestens seitdem das Land seiner vom Landesverfassungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung nachgekommen ist, für die finanzielle Mehrbelastung der Antragstellerin durch die Kosten des abwehrenden Brandschutzes im Tunnel der Fehmarnbeltquerung auf gesetzlicher Grundlage einen Ausgleich zu schaffen. Zur Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe hat die Antragstellerin alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt unter anderem die Sicherstellung einer hinreichenden personellen und sachlichen Ausstattung ein. Sollte die Antragstellerin die ihr zugewiesene Selbstverwaltungsaufgabe nicht erfüllen (können), mag dies ein Tätigwerden der Kommunalaufsicht gegenüber der Antragstellerin, ein Einschreiten der Berufsgenossenschaft gegenüber den Vorhabenträgern während der Bauphase oder ein eisenbahnaufsichtsrechtliches Einschreiten in Bezug auf den Tunnelbetrieb im Interesse der Allgemeinheit notwendig werden lassen. Es begründet jedoch nicht die Annahme, dass die Auflage 2.2.5 Nr. 3 zum Planfeststellungsbeschluss die Antragstellerin vor der teilweisen Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes bewahren sollte und damit Auswirkungen auf ihre verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV) hat.

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5. Auch mit dem Hinweis der Antragstellerin auf „Parallelen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit die Gemeinde als Trägerin gemeindlicher Einrichtungen – drittbenachteiligend – betroffen“ ist, vermag sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit verweist sie auf die Fundstelle „BVerwGE 69, 256 (261)“. In der unter dieser Fundstelle zu findenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung eines Flughafens (München II) ausgeführt, dass eine Gemeinde „zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke“ als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie private Grundstückseigentümer sowie als Trägerin von kommunalen Einrichtungen Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen verlangen könne. Eine Gemeinde könne ferner unter Berufung auf das „öffentliche Wohl“ Ansprüche grundsätzlich auch auf die zur Sicherung ihrer Planungshoheit etwa notwendigen Schutzanlagen geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984 – 4 C 58.81 –, juris Rn. 33). Diese Entscheidung gibt für den vorliegenden Fall nichts her, da sich die Fallkonstellationen grundlegend unterscheiden. In der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stand ein sich aus der Trägerschaft kommunaler Einrichtungen (Schule und Kindergarten) ergebender Anspruch der Gemeinde auf den Erlass von weiteren Lärmschutzauflagen zum Planfeststellungsbeschluss in Rede. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, ob Dritte – zu denen auch eine Gemeinde als Trägerin kommunaler Einrichtungen zählen kann (vgl. auch Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 171) – zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen und zum Schutz ihrer Rechtspositionen Schutzauflagen im Planfeststellungsbeschluss verlangen können. Hingegen möchte die Antragstellerin die Einstellung bzw. Untersagung von Bauarbeiten im Rahmen der Vollzugskontrolle des Planfeststellungsbeschlusses erreichen. Hinzu kommt, dass Einwendungen der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (– 9 A 6.19 –) abschließend behandelt worden sind und nicht dazu geführt haben, dass zugunsten der Antragstellerin Auflagen i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Planfeststellungsbeschluss ergänzt wurden. Wie bereits ausgeführt, lässt sich eine solche Ergänzung auch insbesondere nicht der Protokollerklärung zur Auflage 2.2.5 Nr. 3 entnehmen. Soweit die Antragstellerin in Zusammenhang mit dem Verweis auf die Fundstelle „BVerwGE 69, 256 (261)“ vorträgt, gemeindliche Abwehrrechte ergäben sich nicht nur aus der gemeindlichen Planungshoheit, ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der kommunalen Planungshoheit ebenso wie der Schutz gemeindlicher Einrichtungen besondere Ausprägungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV) sind, deren Betroffenheit durch die Zuweisung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes vom Landesverfassungsgericht behandelt wurde (LVerfG Schl.-Holst., Urt. v. 14.09.2020 – LVerfG 3/19 –, juris).

21

6. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdebegründung mit einem weiteren zentralen Aspekt der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Auslegung der streitgegenständlichen Auflage 2.2.5 Nr. 3 (siehe dort S. 1166 ff.) herangezogen und ausgeführt, dass auch diese keinen Anlass gebe, von einer subjektiven Rechtsstellung der Antragstellerin auszugehen. Soweit dort von der Erforderlichkeit der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr der Antragstellerin die Rede sei, stehe ebenfalls erkennbar das Interesse daran im Mittelpunkt, dass ein funktionierender abwehrender Brandschutz bereits bei Baubeginn gewährleistet sei. Nicht mehr und nicht weniger als dies solle die Auflage sicherstellen. Anhaltspunkte, die sich in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses finden ließen und die insoweit Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufkommen lassen könnten, benennt die Beschwerdebegründung nicht.

22

Hinzu kommt, dass die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses deutlich macht, dass der die Antragstellerin maßgeblich umtreibende Konflikt zwischen der Notwendigkeit des abwehrenden Brandschutzes durch die Freiwillige Feuerwehr einerseits und deren beschränkter Leistungsfähigkeit andererseits erkannt und nach Vorstellung der Planfeststellungsbehörde, orientiert an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, juris, Rn. 88), dadurch gelöst wird, dass das Land Schleswig-Holstein dafür Sorge trägt, dass die Antragstellerin von zusätzlichen Belastungen durch die Gewährleistung des Brandschutzes im Tunnel der Fehmarnbeltquerung freigehalten wird (vgl. PFB S. 1168 f.). Ferner heißt es in der Begründung, dass die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Herstellung der Leistungsfähigkeit der Stadt Fehmarn auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verweisen könne (vgl. PFB S. 1169 f.). Beide Punkte sprechen gegen die Annahme, dass die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss selbst Regelungen (wie die Auflage 2.2.5) vorgesehen hat, die einer aus der Bewältigung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes für den Tunnel der Fehmarnbeltquerung resultierenden Verletzung der durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV geschützten Rechte der Antragstellerin begegnen sollten.

23

7. Der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht Erkenntnisse über den Regelungsgehalt der streitbefangenen Auflage aus der Systematik des hier maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses gewonnen hat, muss vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht weiter nachgegangen werden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass eine systematische Betrachtungsweise des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nicht ergiebig sein sollte, könnte dies allein das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen, da die Antragstellerin keine durchgreifenden Argumente für eine drittschützende Wirkung vorbringt.

24

II. Im Übrigen hat die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift an ihrem bereits erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag festgehalten, sich jedoch inhaltlich nicht zu den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 30. September 2021 verhalten. Es fehlt insoweit vollständig an einer Auseinandersetzung mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht zu einer ablehnenden Entscheidung veranlasst haben. Dementsprechend ist dem Senat eine Prüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit nicht möglich, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

25

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 für erstattungsfähig zu erklären, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. 154 Abs. 3 VwGO).

26

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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