Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 22/25

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 5. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

1

Der Antragsteller ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2021 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde in Baden-Württemberg durchgeführt und durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2022 eingestellt. Der Antragsteller wurde zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Tunesien angedroht. Zudem ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an. Die mit dem Bescheid begründete Ausreisepflicht wurde am 25. Februar 2022 vollziehbar; der Bescheid wurde am 4. März 2022 bestandskräftig. Am 20. Juni 2022 erhielt der Antragsteller von der Ausländerbehörde des Landkreises Rottweil (ABH Rottweil) eine Duldung mit Wohnsitzauflage wegen fehlender Reisedokumente, später wegen ungeklärter Identität und zuletzt am 5. Juli 2024 aus sonstigen Gründen, gültig bis zum 18. September 2024. Zur Verlängerung der Duldung kam es nicht, weil der Antragsteller der behördlichen Forderung, die Verlängerung persönlich unter Vorlage seines Original-Reisepasses zu beantragen, nicht nachkam.

2

Am 11. Oktober 2024 heiratete der Antragsteller in Neustadt/Holstein eine deutsche Staatsangehörige und verlegte seinen Wohnsitz zum 1. November 2024 an deren Adresse in den Kreis Ostholstein (Antragsgegner). Am 8. November 2024 beantragte er bei der ABH Rottweil die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der Antragsgegner telefonisch einer Umverteilung des Antragstellers in den Kreis Ostholstein zugestimmt und die Akten der ABH Rottweil am 14. April 2025 erhalten hatte, erließ er auf den – bei ihm wiederholten – Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 16. April 2025 einen Bescheid, mit welchem er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ablehnte (Ziffer 1), den Antragsteller auswies (Ziffer 2), ihn zur Ausreise binnen 14 Tagen aufforderte (Ziffer 3), ihm anderenfalls die Abschiebung nach Tunesien androhte (Ziffer 4), ihn außerdem aufforderte, der Grenzpolizei am Ausreiseort die beigefügte Grenzübertrittsbescheinigung auszuhändigen (Ziffer 5) und die sofortige Vollziehbarkeit (der Ausreisepflicht) anordnete (Ziffer 6). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass ein Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung habe. Ihm war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig erhoben werden könne.

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Am 17. April 2025 hat der Antragsteller Verpflichtungsklage erhoben und zugleich beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2025 anzuordnen.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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den Antrag abzuweisen

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und sich zu der inhaltlichen Kritik des Antragstellers geäußert.

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Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2025 abgelehnt. In Bezug auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1) und die Ausweisung (Ziffer 2) hat es einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unstatthaft angesehen. Das darin zum Ausdruck gebrachte Begehren hat es als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung des Antragstellers zeitweise bis Erlass eines Widerspruchsbescheides auszusetzen, diesen aber als unbegründet abgelehnt, da es an einem Anordnungsanspruch fehle. Ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG bestehe für den visumpflichtigen Antragsteller nicht. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4) hat das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet beurteilt.

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Gegen den ihm am 6. Mai 2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. Mai 2025 eingelegte und zugleich begründete Beschwerde des Antragstellers mit dem wörtlichen Antrag, unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2025

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. April 2025 gegen den Bescheid vom 16.04.2025 anzuordnen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzug auszusetzen;

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung gemäß § 60a AufenthG, hilfsweise eine Verfahrensduldung zu erteilen.

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Er macht geltend, dass er die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfülle und berechtigt sei, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen (§ 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV, § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der verwaltungsgerichtliche Beschluss beruhe auf falschen oder lückenhaften Tatsachengrundlagen; das Verwaltungsgericht habe unzutreffende tatsächliche Annahmen getroffen und eine unzureichende Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Dies gelte für die wesentlichen tragenden Erwägungen, insbesondere zur Duldungslage, zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zum gesundheitlichen Zustand der Ehefrau. Zudem beruhten die gerichtlichen Ausführungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auf einer unzulässigen Ermessensausübung durch das Gericht anstelle des Antragsgegners.

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Der Antragsgegner ist dem wiederum inhaltlich entgegengetreten.

II.

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A. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil seine Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

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B. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2025 ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaft. Ob es sich vorliegend noch i.S.d. § 80 AsylG um eine Rechtsstreitigkeit über eine „Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ handeln kann, nachdem der Antragsteller seinerseits eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, kann offen bleiben. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft und die Aussetzung der Abschiebung begehrt, fallen nach Auffassung des Senats ohnehin nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG. Sie sind auch dann nicht als eine „Streitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ anzusehen, wenn die maßgebliche Abschiebungsandrohung vom Bundesamt – wie hier im Bescheid vom 9. Februar 2022 – auf Grundlage von § 34 AsylG verfügt wurde (ausführlich: Beschl. d. Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris <span title="">Rn. 15 ff.).

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C. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses letztlich nicht überzeugend in Frage.

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I. Dies gilt zunächst für die der inhaltlichen Beschwerdebegründung vorangestellte Rüge, dass die dem Verwaltungsgericht übersandten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners unvollständig gewesen seien. Das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweiter Tatsacheninstanz. Maßgeblich ist allein, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.06.2025 – 6 MB 15/25 –, juris Rn. 14 m.w.N. zum gerügten Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs), zumal der Antragsgegner im Zuge des Beschwerdeverfahrens auf die Rüge reagiert und einen umfänglicheren Aktensatz übersandt hat.

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18

Insoweit hätte der Antragsteller geltend machen müssen, welche Aktenbestandteile fehlen sollen, namentlich, soweit er selbst mit der Ausländerbehörde des Antragsgegners kommuniziert hat, und welche Bedeutung ihre Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht für das Ergebnis des angegriffenen Beschlusses seines Erachtens hat. Dem ist er trotz gerichtlichen Hinweises in der Eingangsbestätigung vom 21. Mai 2025 und trotz nochmaliger Einsicht in erneut ein- bzw. nachgereichten Akten nicht nachgekommen. Dass „nach wie vor nicht auszuschließen (sei), dass auch weiterhin interne Vermerke oder entscheidungserhebliche Stellungnahmen zur Person des Antragstellers fehlen, die für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von wesentlicher Bedeutung wären“, bleibt eine Behauptung, für deren Richtigkeit keine greifbaren Anhaltspunkte benannt oder ersichtlich sind. Der Antragsgegner weist insoweit darauf hin, dass es mit dem Rechtsbeistand und der hiesigen Ausländerbehörde keinen Schriftverkehr gegeben habe. Hingegen trifft der Hinweis, dass sich in der überlassenen Ausländerakte „nunmehr eine Vielzahl verfahrensfremder Unterlagen“ befinden, zwar zu, doch stellt dies die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ersichtlich nicht in Frage.

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II. Soweit der Antragsteller rügt, vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht angehört worden sei (wie es § 87 Abs. 1 LVwG vorsieht), verhilft auch diese Rüge der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach Durchführung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann davon ausgegangen werden, dass dieser formale Mangel gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwG mittlerweile geheilt ist (ausführlich dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 10.12.2019 – 4 MB 88/19 –, juris e="">Rn. 7 ff.). Der Antragsteller hatte bis hin zum Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen vorzutragen. Der Antragsgegner hat darauf in beiden Instanzen reagiert und inhaltlich Stellung genommen.

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III. Eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses kommt nicht in Betracht, soweit darin der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vollständig abgelehnt worden ist. Der Antragsteller wiederholt diesen Antrag zwar, greift die Ablehnung aber nicht an. Insbesondere legt er keine Gründe dar, weshalb dieser Antrag in Bezug auf die Ausweisung und die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis doch statthaft oder in Bezug auf die Abschiebungsandrohung begründet sein sollte.

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Die Frage, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt schon als unzulässig zu bewerten gewesen wäre, weil der Antragsteller – der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung folgend – statt eines Widerspruchs sogleich Klage erhoben hat, sodass es an der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO fehlt, bedarf deshalb keiner Beantwortung.

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IV. Mit dem weitergehenden Antrag knüpft die Beschwerde an die Auslegung des Antrags als einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO an und begründet dies mit dem Bestehen eines Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die er vom Bundesgebiet aus einholen dürfe.

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1. Dieser Antrag bleibt zulässig, solange die Hauptsache nicht rechtskräftig entschieden ist (Kuhla, in: BeckOK, VwGO, 73. Ed. 01.07.2024, § 123 Rn. 34), d.h. hier, solange der angegriffene Bescheid vom 16. April 2025 noch nicht bestandskräftig ist. Hiervon kann selbst dann ausgegangen werden, wenn man die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens als unzulässig ansehen wollte. Denn aufgrund der unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung – statt der Klage wäre zunächst Widerspruch einzulegen gewesen, vgl. §§ 68 ff. VwGO – bleibt die Einlegung eines Widerspruches gemäß § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheides zulässig, sodass ein etwaig notwendiges Vorverfahren noch nachgeholt werden kann.

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2. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht verneinten Vorliegens eines Anordnungsanspruches verfangen im Ergebnis jedoch nicht.

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a. Mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG über ein Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise sicherungsfähig ist. Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion ist nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle vorgesehen. Fehlt es daran, folgt aus dieser gesetzgeberischen Wertung, dass der visumpflichtige Ausländer das Verfahren grundsätzlich von seinem Heimatland aus zu betreiben hat, wenn nicht das Gesetz eine Ausnahme von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder ein Fall des § 39 AufenthV vorliegt (vgl. Beschl. des Senats v. 06.06.2025 – 6 MB 15/25 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Soweit ein Ausnahmetatbestand des § 39 AufenthV erfüllt ist, ist § 5 Abs. 2 AufenthG unanwendbar (OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.02.2018 – 2 L 45/16 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Ein Anspruch auf Einholung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vom Bundesgebiet aus ergibt sich danach nicht.

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aa. Der Ausnahmetatbestand des hier in Rede stehenden § 39 Satz 1 Nr. 5 AufentV ist nicht gegeben. Nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufentV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung … während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.

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Ungeachtet der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage, unter welchen Umständen eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG angenommen werden kann, fehlt es bereits am Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Gemeint ist damit ein strikter Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Es müssen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein und die Behörde darf kein Ermessen mehr auszuüben haben. Nur dann hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen. Nicht ausreichend ist eine Soll- oder eine Ermessensvorschrift, selbst wenn im Einzelfall ein atypischer Fall vorliegt oder das Ermessen „auf Null“ reduziert ist (stRspr BVerwG, Urt. v. 26.05.2020 – 1 C 12.19 –, Rn. 52 [zu § 10 Abs. 3 AufenthG], Urt. v. 17.12.2015 – 1 C 31.14 –, juris Rn. 20 f. [zu § 10 Abs. 1 AufenthG], Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 f. [zu § 5 Abs. 2 AufenthG]). Dies gilt auch für den „Anspruch“ nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.05.2020 – 10 ZB 20.666 –, juris Rn. 9; Bongard, in: BeckOK MigR, 21. Ed. 01.05.2025, § 39 AufenthV Rn. 20). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes derjenige der gerichtlichen Entscheidung (OVG Münster, Beschl. v. 11.07.2012 – 18 B 562/12 –, juris Rn. 16; so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2008 – 11 S 378/08 –, juris Rn. 11).

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(1) Das Vorliegen eines solchen strikten Rechtsanspruch hat das Verwaltungsgericht verneint, weil es an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsinteresse) fehlt und deshalb allenfalls die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen in Frage kommt. Dies stellt die Beschwerde im Ergebnis nicht ausreichend in Frage.

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(a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruht die Annahme eines typisierten Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG durch das Verwaltungsgericht nicht auf einer der Behörde vorbehaltenen Ermessensbetätigung (s. § 114 VwGO), sondern auf der Prüfung der vom Gesetz in § 5 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich so bezeichneten allgemeinen (Regel-)Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Tatbestandliche Voraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu prüfen, ist dem Gericht auch dann nicht verwehrt, wenn die Behörde dies versäumt und ihre ablehnende Entscheidung darauf nicht gestützt hat.

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30

Die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte sind in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung. Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet dieser allgemein anerkannte Grundsatz seinen Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 19.18 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Erweist sich die in einem Verwaltungsakt getroffene Regelung aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 31.03.2010 – 8 C 12.09 –, juris Rn. 16, Urt. v. 27.01.1982 – 8 C 12.81 –, juris Rn. 12). Diese zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelte Rechtsprechung lässt sich auf die sog. Versagungsgegenklage (Verpflichtungsklage) übertragen, da das Gericht insoweit auch die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes überprüft. Es ist anerkannt, dass in dem Verpflichtungsantrag der Antrag auf Aufhebung des vorausgehenden Verwaltungsaktes enthalten ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 09.12.1971 – VIII C 6.69 –, juris Rn. 27; Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 407, 409). Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines Anordnungsanspruches i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO getan.

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(b) Der inhaltliche Angriff der Beschwerde gegen die Feststellung eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG beschränkt sich auf die gerichtliche Annahme, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil er sich nach Erlöschen seiner Aufenthaltsgestattung am 25. Februar 2022 bis zur Ausstellung der Duldung am 20. Juni 2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und sich seit dem 18. September 2024 erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Tatsächlich, so der Antragsteller, sei ihm nochmals eine bis zum 19. Mai 2022 gültige Aufenthaltsgestattung ausgestellt worden. Zudem habe er sich ununterbrochen legal im Bundesgebiet aufgehalten und sei nie „untergetaucht“. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis.

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(aa) Der Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass sich jemand ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Dies war bei dem Antragsteller seit Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes am 25. Februar 2022 der Fall. Ob der Antragsteller danach noch einmal eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt bekommen hat, ist unerheblich. Denn mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG erlischt die Gestattung von Gesetzes wegen, § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Zudem stellt die im Asylverfahren ausgestellte Aufenthaltsgestattung keinen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar. Auch war die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist abgelaufen.

33

Ob die Abschiebung bei vollziehbarer Ausreisepflicht nicht ausgesetzt ist, bedarf zwar näherer Prüfung, führt letztlich aber zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum früheren § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist vom (Straf-)Gericht eigenständig zu prüfen, ob bei einer – wie hier – nicht vorliegenden Duldungsbescheinigung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung gegeben sind. Anderenfalls bliebe es dem freien Ermessen der Ausländerbehörden überlassen, ob und in welchem Umfang ein Ausländer sich strafbar macht (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rn. 36 ff.; vgl. auch OLG München, Urt. v. 03.05.2018 – 4 OLG 13 Ss 54/18 –, juris Rn. 28; OLG Frankfurt⁠ a.⁠M., Beschl. v. 08.11.2013 – 1 Ss 137/13 –, juris Rn. 12; Stephan, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 95 AufenthG Rn. 50; Kretschmer, in: BeckOK MigR, 21. Ed. 01.05.2025, § 95 AufenthG Rn. 12; vgl. auch Ziffer 95.1.2.3.2 der AVAufenthG). Dem ist ohne weiteres zu folgen. Auch das Verwaltungsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, an dieser Stelle das Vorliegen von Duldungsgründen zu prüfen.

34

Aus welchem Grund die Abschiebung des Antragstellers allerdings insbesondere ab dem 18. September 2024 hätte ausgesetzt werden müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Dergleichen ist auch nicht erkennbar. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangt insoweit eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Eine anfangs von der ABH Rottweil wohl angenommene tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen fehlender Reisedokumente oder ungeklärter Identität scheidet aus, seit bekannt ist, dass der Antragsteller über einen am 14. Juli 2023 neu ausgestellten Reisepass verfügt. Eine rechtliche Unmöglichkeit wegen Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) kam am 18. September 2024 noch nicht in Betracht, da die Eheschließung erst am 11. Oktober 2024 erfolgte. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass der Antragsteller im März 2022 ordnungsgemäß gemeldet gewesen sein will, für das Bestehen eines Aufenthaltstitels oder eines Duldungsgrundes sprechen sollte.

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(bb) Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Annahme eines Ausweisungsinteresses nicht allein auf eine Straftat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützt, sondern auf eine weitere vorsätzliche Straftat (wegen versuchten Betruges, § 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) sowie auf eine Ordnungswidrigkeit (wegen Nichtvorlage des Reisepasses trotz mehrfacher Aufforderung, § 98 Abs. 2 Nr. 2a und § 47a Satz 1 AufenthG) und darauf hingewiesen, dass eine als vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht als geringfügig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG angesehen werden könne. Da der Antragsteller dem nicht entgegentritt, ist die Feststellung eines bestehenden Ausweisungsinteresses insgesamt nicht in Frage gestellt.

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(c) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller demgegenüber auf das Bestehen eines schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder besitzt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis noch hält er sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem lebt er nicht mit einem oder einer der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG bezeichneten Ausländer/in, die ihrerseits die Voraussetzungen der Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt, sondern mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft. Sollte der Antragsteller tatsächlich ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG geltend machen wollen, der die Lebensgemeinschaft mit deutschen Familienangehörigen bzw. Lebenspartnern schützt und bei weit gefasstem Verständnis auch die mit deutschen Ehepartnern umfasst (Katzer, in: BeckOK MigR, 21. Ed. 01.05.2025, § 55 AufenthG Rn. 22), so kommt es indes auch darauf nicht an.

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Das Bestehen eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses stellt sich vorrangig bei der Frage, ob der Ausländer nach Maßgabe der §§ 53 ff. AufenthG ausgewiesen, sein Aufenthalt also rechtmäßig beendet werden könnte. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beinhaltet demgegenüber eine Regelerteilungsvoraussetzung für die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es deshalb nicht darauf nicht an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Es reicht aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt (BVerwG, Beschl. v. 17.01.2024 – 1 B 25.23 –, juris Rn. 5, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 15). Eine hypothetische Ausweisungsprüfung erfolgt nicht (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 59).

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(2) Ein strikter Rechtsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus der Regel-Ausnahme-Systematik des § 5 Abs. 1 AufenthG. Zwar ist ein geltend gemachtes Bleibeinteresse bei der Frage, ob aufgrund eines atypischen Sachverhalts eine Abweichung vom Regelfall vorliegt, in die insoweit durchzuführende Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschl. v. 17.01.2024 – 1 B 25.23 –, juris Rn. 6, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 15), so dass sich daraus ein gebundener Anspruch ergeben könnte. Doch würde auch dies dem Antragsteller nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (IV.2.b.aa.) nicht zu einem „strikten Rechtsanspruch“ verhelfen. Denn dieser setzt voraus, dass der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat und die Ausländerbehörde keine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles mehr vornimmt und entscheidet, ob ein Ausnahmefall vorliegt; die möglichen Versagungsgründe sind hiernach gerade nicht in abstrakt-genereller, abschließender Weise durch den Gesetzgeber vollumfänglich ausformuliert (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 1 C 31.14 –, juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.09.2017 – 13 LA 129/17 –, juris Rn. 16; a.A. Funke-Kaiser, in: GK AufenthG, Stand Juni 2022, § 5 Rn. 164).

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bb. Fehlt es nach alledem an einem strikten Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, kommt aus denselben Gründen wie zu aa. auch ein Absehen von der Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG nicht in Betracht.

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cc. Schließlich erlaubt auch § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG die Einholung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vom Bundesgebiet aus. Von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist danach abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Vorschrift trägt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, ist als Ausnahmeregelung allerdings grundsätzlich eng auszulegen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 20; Beiderbeck, in: BeckOK MigR, 21. Ed. 01.05.2025, § 5 AufenthG Rn. 20 m.w.N.). Eine entsprechende Ausnahmesituation hat das Verwaltungsgericht bei einer prognostizierten Dauer des Visumverfahrens von ca. 15 Monaten verneint. Im Ergebnis stellt die Beschwerde dies nicht substantiiert in Frage.

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(1) Da § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG besondere Umstände des Einzelfalls voraussetzt, die kausal zur Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens führen müssen (Funke-Kaiser, in: GK AufenthG, Stand Juni 2022, § 5 Rn. 168), macht die Vorschrift einerseits das erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung des Verfahrens deutlich, andererseits aber auch, dass die Einhaltung des Visumverfahrens kein Selbstzweck ist. Ein besonderer Umstand gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt dann vor, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Die gedankliche Prüfung hat vom Normalfall der Nachholung des Visumverfahrens auszugehen und diesen als unproblematisch zu begreifen, auch wenn damit für den Betroffenen regelmäßig Probleme verbunden sein werden. Deren typische Umstände (Kosten, Mühen, Zeitaufwand, vorübergehende Trennung von Angehörigen und Freunden) sind als allgemein bekannte Unannehmlichkeiten einer Aus- und Wiedereinreise vom Gesetzgeber als zumutbar vorausgesetzt; diese gesetzgeberische Entscheidung, die er unproblematisch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums treffen konnte, darf nicht bereits gedanklich mit einem Makel behaftet werden (VGH Kassel, Beschl. v. 24.07.2020 – 3 D 1437/20 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

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Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert. Dabei sind die legitimen Interessen des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen, wobei die Wirkungen der Grund- und Menschenrechte, insbesondere der Schutz ehelicher / familiärer Bindungen des Ausländers im Inland durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK als höherrangiges Recht beachtet werden müssen. Dabei ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 07.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris Rn. 40 m.w.N.). Vom Grundsatz her ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie allerdings vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (stRspr BVerfG, Beschl. v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 47, Stattg. Kammerbeschl. v. 10.05.2008 – 2 BvR 588/08 –, juris Rn. 13, Nichtannahmebeschl. v. 04.12.2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris Rn. 6). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Folgen der Entscheidung vom Normalfall der vorübergehenden Trennung signifikant abweichen, etwa weil eine eheliche Beistandsgemeinschaft besteht, bei der einer der Ehegatten auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds dringend angewiesen ist. Dem ausreisepflichtigen Familienmitglied dürfte ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes nicht zuzumuten sein, weil einer der Angehörigen aufgrund individueller Besonderheiten, wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist (Funke-Kaiser, in: GK AufenthG, Stand Juni 2022, § 5 Rn. 175).

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(2) Diese Grundsätze stellt der Antragsteller nicht in Frage. Er tritt allerdings der konkreten verwaltungsgerichtlichen Annahme einer zumutbaren, auf einen vorübergehenden Zeitraum begrenzten Rückkehr nach Tunesien entgegen.

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(a) Er verweist zunächst darauf, dass die eheliche Lebensgemeinschaft entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bis Anfang des Jahres 2025 nicht „überwiegend getrennt geführt“ worden sei. Ausweislich der von ihm vorgelegten Meldebescheinigung habe er sich bereits seit der Eheschließung am 11. Oktober 2024 bzw. seit dem 1. November 2024 bei seiner Ehefrau in Neustadt/Holstein aufgehalten. Dies ergibt sich zwar tatsächlich aus den Verwaltungsvorgängen, ändert aber nichts an dem Umstand, dass die häusliche Lebensgemeinschaft, binnen derer sich eine um jeden Preis zu schützende Beistandsgemeinschaft hätte entwickeln können, so oder so noch nicht lange besteht. Es ergibt sich ein Unterschied von lediglich zwei Monaten.

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(b) Darüber hinaus verbleibt es bei der Feststellung, dass die Ehe in Kenntnis des ungesicherten Aufenthaltsstatus des Antragstellers im Bundesgebiet eingegangen wurde, die Ehegatten also nicht davon ausgehen durften, dass sie ihre Lebensgemeinschaft ohne jegliche Zäsur in der Bundesrepublik Deutschland würden fortführen können (vgl. VGH München, Beschl. v. 06.03.2023 – 19 CE 22.2647 –, juris Rn. 15, Beschl. v. 04.10.2022 – 10 CE 22.1365 –, juris Rn. 13; OVG Bautzen, Beschl. v. 28.12.2010 – 3 B 137/10 –, juris Rn. 13).

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Umso naheliegender erscheint die vom Antragsteller unwidersprochen gebliebene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er es selbst in der Hand hat, die Zeit seiner Abwesenheit auf das notwendige Minimum – hier auf drei Monate – zu begrenzen, indem er die Modalitäten seiner Ausreise und der Antragstellung bei der Botschaft, z.B. die Terminbuchung, bereits von Deutschland aus organisiert. Die vom Verwaltungsgericht prognostizierte Dauer des Visumverfahrens beträgt zwar ca. 15 Monate, unbestritten entfallen davon allerdings mehr als 12 Monate Wartezeit allein auf den Termin. Diese wären als Trennungszeit – jedenfalls zum Teil – vermeidbar, würde sich der Antragsteller in Ansehung seines ungesicherten Aufenthaltsstatus bereits um einen Termin gekümmert haben. Auch sonst darf angenommen werden, dass der Antragsteller versucht, einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu ermöglichen. Wirkt er im Visumverfahren nicht wie geboten mit, kann dies auch längere Wartezeiten rechtfertigen. Es würde die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit verbundenen Trennung eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 59).

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(c) Entgegen der weitergehenden Kritik des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die als einen besonderen Umstand geltend gemachte psychische Erkrankung der Ehefrau, aufgrund derer sie mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des Antragstellers angewiesen sein soll, nicht verkannt oder in seinem Beschluss gar eine behördliche Ermessensentscheidung unzulässig substituiert. Es hat die erstmals ihm vorgelegte fachärztliche Stellungnahme vom 25. November 2024 im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG gewürdigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Stellungnahme ein zwingendes Angewiesensein der Ehefrau auf die Lebenshilfe des Antragstellers nicht belegt. Weder erlaube sie einen Rückschluss auf ein beträchtliches Gewicht einer etwaig erforderlichen Lebenshilfe noch sei ersichtlich, dass der Antragsteller eine Unterstützung tatsächlich leiste.

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(aa) Diese Kritik aufgreifend legt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine neue fachärztliche Stellungnahme vom 15. Mai 2025 vor, in der „über die bereits eingetretene psychische Verschlechterung seit Bekanntwerden der drohenden Abschiebung des Ehemannes“ berichtet wird. Seit dem 22. April 2025 sei die Patientin arbeitsunfähig. Anders als die Beschwerdebegründung behauptet, wird aber auch mit dieser Stellungnahme nicht glaubhaft gemacht, dass die psychische Erkrankung der Ehefrau eine vom Normalfall der vorübergehenden Trennung signifikant abweichende Ausnahmekonstellation begründet. Von einer aus ärztlicher Sicht dringenden Notwendigkeit einer kontinuierlichen persönlichen Unterstützung durch den Ehemann ist dort nicht die Rede. Beschrieben werden zunächst nur solche Folgen, die für sich betrachtet über das „normale Maß“ einer vorübergehenden, auch Eheleuten zuzumutenden Trennung nicht hinausgehen (Wegfall der täglich stattfindenden physischen und emotionalen Unterstützung wie Einkaufen, Essen kochen/zubereiten, Haushaltsführung; Wegbrechen der emotionalen Stütze sowie der Austausch in einer glücklichen Beziehung; Kommunikation über das Internet kein adäquater Ersatz für eine gelebte Ehe in körperlicher Anwesenheit). Aus ärztlicher Sicht wird ausgeführt, dass bei einer Abschiebung des Ehemannes von einer nachhaltig psychischen Verschlechterung sowie von weiteren psychiatrisch-notwendig werdenden Interventionen auszugehen sei, einhergehend mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit, und dass es zu einem erneuten Schub der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (Morbus Crohn) kommen könne, der wegen des Risikos, an Darmkrebs zu erkranken, möglichst verhindert werden solle. Allerdings wird auch damit ein dringendes Angewiesensein auf die ununterbrochene Anwesenheit und Unterstützung durch den Antragsteller nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Substantiierung dargelegt.

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Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Substantiierung des Vortrags bei Berufung auf psychische Erkrankungen, welche angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie ihrer vielfältigen Symptomatik die Formulierung gewisser Mindestanforderungen rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 17.07 –, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 21.03.2017 – 19 A 2461/14.A –, juris Rn. 17). Zu diesen Mindestanforderungen gehört die Angabe, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu wiederum gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BVerwG a.a.O.).

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Daran gemessen vermag der Senat sich nicht davon zu überzeugen, dass im Falle der Abschiebung des Antragstellers bei seiner Ehefrau mit derart gravierenden Folgen zu rechnen wäre, die es als ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen, einen Zeitraum von einigen Monaten getrennt vom Antragsteller zu leben. Weder die Stellungnahme vom 25. November 2024 noch die vom 15. Mai 2025 gibt Auskunft über die Anamnese, den Krankheits- und den Behandlungsverlauf. Im berichtenden Teil der Stellungnahme vom 15. Mai 2025 werden die von der Patientin akut geschilderten Beschwerden zwar wiedergegeben, doch ergibt sich daraus nicht in schlüssiger Weise, inwieweit diese Beschwerden dem eigenen Befund entsprechen. Nicht angegeben wird, ob bzw. inwieweit die Ehefrau, die ihr Leben bis November 2024 auch in körperlicher Abwesenheit des Antragstellers allein bewältigen musste, tatsächlich nicht in der Lage wäre, dies erneut für einen vorübergehenden Zeitraum zu schaffen bzw. welche weitergehenden Betreuungsleistungen der Antragsteller zugunsten seiner Ehefrau aus medizinischer Sicht zu erbringen hätte. Ohne diese Grundlagen vermag der Senat weder nachzuvollziehen, wie die Fachärztin für den Fall der Abschiebung des Antragstellers zu ihrer Prognose gelangt ist noch einzuordnen, welche konkreten Folgen eine „nachhaltig psychische Verschlechterung“ hätte. Die Prognose bleibt vage; die Palette denkbaren Interventionsbedarfs reicht von „medikamentös“ bis „ggf. stationärer Behandlung“.

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(bb) Vor diesem Hintergrund kann für die vom Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Mai 2025 beschriebene „erhebliche Verschlechterung“ bzw. die „erhebliche Gefahr der sozialen und gesundheitlichen Destabilisierung“ nichts anderes gelten. Bei der eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vom 18. Mai 2025, die davon ausgeht, dass sich ihre Erkrankung im Falle der Trennung nicht nur „massiv verschlimmern, sondern auch eine akute Krisensituation hervorrufen“ werde, handelt es sich um eine Selbsteinschätzung, die im Hinblick auf die Beurteilung einer signifikanten psychischen Gefährdung einen ärztlich fundierten Befund nebst qualifizierter Betrachtung der Folgen einer vorübergehenden Trennung nicht ersetzt. Zudem ist diese Selbsteinschätzung getragen von dem – subjektiv verständlichen – Bestreben, den Antragsteller an ihrer Seite zu halten. Die Ehefrau selbst teilt in ihrer eidesstattlichen Versicherung mit, dass sie „mit voller Kraft“ hinter ihrem Ehemann stehe und bereit sei, „alles für seinen Schutz zu tun“. Dabei ist sich der Senat darüber im Klaren, dass eine mehrmonatige Trennung für die Eheleute eine belastende Situation darstellt. Es ist aber auch naheliegend, dass die von der Ehefrau des Antragstellers beschriebenen Probleme in erheblichem Maße von einem Trennungsschmerz geprägt sind. Es gibt nach alledem keine ausreichend konkreten Belege dafür, dass es der Ehefrau des Antragstellers unter Beibehaltung der ambulanten ärztlichen Betreuung nicht gelingen wird, die absehbare Zeit der Trennung von einigen Monaten mit der Perspektive einer Rückkehr nach Abschluss des Visumverfahrens ohne eine gravierende Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung durchzustehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verbleibt den Eheleuten zudem die Möglichkeit, ihre Kontakte engmaschig über Telefongespräche oder Internet fortzuführen, um der Ehefrau auf diese Weise ein Stück weit emotionale Stabilität zu vermitteln.

52

dd. Unerheblich für die Frage eines sicherungsfähigen Anspruches nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bleibt schließlich der Hinweis des Antragstellers, dass erstmals der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid das fehlende Durchlaufen des Visumverfahrens als Versagungsgrund benannt, die ABH Rottweil hingegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich als erfüllt angesehen habe. Auch insoweit gilt, dass sich daraus kein Anhörungsmangel ergibt (s.o. II.) und dass das Gericht die Rechtslage unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung – zumal einer nicht mehr zuständigen Verwaltung – beurteilt (s.o. IV.2.a.aa.(1)(a)).

53

b. Ob Antragsgegner und Verwaltungsgericht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG hätten prüfen und berücksichtigen müssen, kann dahinstehen.

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aa. Prinzipiell wird der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Aufenthaltszwecke bestimmt und begrenzt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 – 1 C 43.06 –, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2021 – 4 LA 102/20 –, juris Rn. 16). Ausweislich des anwaltlich formulierten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 8. November 2024 war dieser ausdrücklich auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und damit allein auf familiäre Gründe gestützt. Nach einem vom Antragsteller zitierten Beschluss des VGH Mannheim (v. 07.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris Rn. 32) kann ein solcher Antrag dennoch einer anderslautenden Auslegung zugänglich sein, wenn sich aus dem zur Begründung des Antrages geschilderten Lebenssachverhalt geradezu aufdrängt, dass zugleich inlandsbezogene Abschiebungshindernisse aufgrund der Beeinträchtigung der Grund- und Menschenrechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Fall der Abschiebung geltend gemacht werden sollen. Ob dem zu folgen ist und ob die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem 6. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes des weiteren im konkreten Fall den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 6 GG und den menschenrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK etwa wegen des Eingreifens einer – hier nicht weiter thematisierten – Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – noch nicht ausreichend Rechnung tragen (auch dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 07.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris Rn. 36 ff.), kann im vorliegenden Fall nach Verneinung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG (unter IV.2.a.cc.) allerdings offen bleiben.

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bb. § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege des Ermessens, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann und wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Neben diesen Voraussetzungen müssen auch die in § 5 AufenthG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, sofern die Ausländerbehörde nicht im Wege des Ermessens von diesen absehen kann. Ein etwaiger Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zwar – im Gegensatz zu einem Anspruch nach § 28 Abs. 1 AufenthG – über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 11, Beschl. des Senats v. 06.06.2025 – 6 MB 15/25 –, juris Rn. 32) und nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Titelerteilungssperre ausgenommen, doch fehlt es vorliegend an einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Eine tatsächliche Unmöglichkeit wird nicht geltend gemacht. Eine rechtliche Unmöglichkeit kann sich aus rechtlichen Hindernissen ergeben, die der Ausreise entgegenstehen. Dazu zählen Abschiebungsverbote, die aus dem Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus dem Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) herzuleiten sind (Beschl. des Senats v. 10.01.2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Eine insoweit geltend gemachtes Abschiebungsverbot wegen des Bestehens einer ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft, die auch eine nur vorübergehende Trennung der Eheleute nicht erlaubt, liegt nach den Ausführungen zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG (unter IV.2.a.cc.) nicht vor. Ist die vorübergehende Trennung danach zumutbar, kann für die Frage der rechtlichen Unmöglichkeit nichts anderes gelten (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 24.07.2020 – 3 D 1437/20 –, juris Rn. 4).

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass auch im Beschwerdeverfahren zwei selbständige Gegenstände, nämlich ein Anspruch des Antragstellers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisung sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Streit stehen. Jeder Streitgegenstand ist mit 5.000,- Euro zu bemessen (vgl. den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 6 O 8/25).

57

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).p>


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