Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 29/24

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Antragstellerin wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Dorfmitte Melsdorf“ der Antragsgegnerin.

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Die Antragstellerin wohnt aktuell in …, gut 30 km vom Gebiet des von ihr angegriffenen Bebauungsplans entfernt; sie beabsichtigt indes, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ein Grundstück zu erwerben, namentlich im Geltungsbereich des am 16. März 2022 beschlossenen und durch Aushang in der Zeit vom 5. April 2022 bis zum 13. April 2022 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 15 „Melsdorf-Ost“ der Antragsgegnerin, der unmittelbar nördlich an das streitgegenständliche Plangebiet angrenzt und dort auf einer bislang unverändert unbebauten Fläche ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

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Das ca. 1,6 ha große Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 der Antragsgegnerin liegt am südöstlichen Rand deren Ortslage und umfasst das Gelände deren Freiwilliger Feuerwehr nebst angrenzender Fest- und Übungswiese sowie weitere daran östlich sowie nord- und südöstlich anschließende, bislang landwirtschaftlich genutzte und bis dahin noch nicht überplante Flächen. Der Änderungsplan setzt ebenso wie der Ursprungsplan aus dem Jahr 2002 auf dem Grundstück Rotenhofer Weg 3 eine Fläche für den Gemeinbedarf fest, die über den bisherigen Umfang allerdings räumlich hinausgeht, den bisherigen Übungs- und Festwiesenbereich überdeckt und nunmehr mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr / Bauhof“ anstelle „Öffentliche Verwaltung / Feuerwehr“ versehen ist. Mit Ziffer 3 (6) der textlichen Festsetzungen wird insoweit ein Nutzungskatalog definiert, der auf jener Fläche neben Anlagen und Einrichtungen für die Feuerwehr und den kommunalen Bauhof auch eine Wohnung im Sinne des betriebsbezogenen Wohnens für zulässig erklärt. Die durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche ist ebenfalls gegenüber der Ursprungsplanung erweitert und Richtung Osten verschoben worden. Das Maß der baulichen Nutzung setzt der Änderungsplan nunmehr in Gestalt einer zulässigen Grundfläche von 5.800 m2 fest und bestimmt als Höchstmaß zwei Vollgeschosse bei offener Bauweise. Eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Übungs- und Festwiese“ setzt der Plan jetzt nordöstlich der Gemeinbedarfsfläche fest; neu gegenüber dem Ursprungsplan ist ferner die Festsetzung einer Fläche für Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ im südlichen, erstmals überplanten Teil des Plangebiets. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Kreisstraße 4 (K 4). Die bisherige Zufahrt am Rotenhofer Weg im Westen des Plangebiets bleibt bestehen und wird durch eine neu geschaffene zweite Zu- und Ausfahrt zum Kieler Weg im Norden ergänzt. Zudem enthält der Plan Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; wegen der diesbezüglichen Details und der weiteren Einzelheiten des Planinhalts im Übrigen wird auf die Planurkunde verwiesen.

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Nach einem Aufstellungsbeschluss vom 27. November 2019 und dem Durchlaufen zweier Entwurfsstadien beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 2. Mai 2023 den Bebauungsplan Nr. 10, 2. Änderung „Dorfmitte Melsdorf“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte die Begründung. Seine Bekanntmachung erfolgte durch Aushang an den gemeindlichen Bekanntmachungstafeln in der Zeit vom 27. Oktober 2023 bis zum 6. November 2023.

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Die Antragstellerin hat sich im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens nicht geäußert; sie hat aber unter Hinweis auf ihre Absicht, in dem an das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 10, 2. Änderung nördlich angrenzenden Gebiet des Bebauungsplans Nr. 15 „Melsdorf-Ost“ ein Grundstück erwerben zu wollen, mit Schreiben vom 1. November 2024 gegenüber der Antragstellerin Rügen nach §§ 214, 215 BauGB erhoben. Insoweit hat sie die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie materielle Fehler geltend gemacht. Parallel hierzu hat die Antragstellerin ihr Rügeschreiben in Bezug nehmend ebenfalls am 1. November 2024 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und diesen mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 2025 und vom 9. Februar 2026 ergänzend bzw. vertiefend wie folgt begründet.

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Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie habe die feste Absicht, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 ein Grundstück zu erwerben. Für die Antragsbefugnis sei unerheblich, dass sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans und auch bei Ablauf der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Antragsfrist noch nicht Eigentümerin eines entsprechenden Grundstücks gewesen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Sachurteilsvoraussetzung sei derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2.02 –) und dem folgend mehrerer Obergerichte spiele es keine entscheidende Rolle, ob ein Eigentümer von den nachteiligen Wirkungen einer Planfestsetzung bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans betroffen werde oder als Grundstückserwerber erst nachträglich in die Eigentümerposition einrücke. Sie könne daher geltend machen, durch die im angefochtenen Bebauungsplan Nr. 10, 2. Änderung getroffenen Festsetzungen insbesondere im Hinblick auf Belästigungen durch den Zu- und Abgangsverkehr sowie den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses und des gemeindlichen Bauhofs erheblich benachteiligt zu werden. Vorliegend komme als Besonderheit hinzu, dass beide Bebauungspläne – Nr. 10, 2. Änderung und Nr. 15 –, die im Eigentum der Antragsgegnerin befindliche Flächen überplanten, derart eng miteinander verknüpft seien, dass eine Trennung gar nicht möglich sei. Es seien nicht nur die Aufstellungsbeschlüsse für beide Bebauungspläne am selben Tag gefasst worden, auch seien für beide Plangebiete ein Baugrundgutachten erstellt, die Niederschlagsentwässerung konzipiert und die faunistische Potenzialabschätzung durchgeführt worden. Im Schallgutachten für den streitgegenständlichen Bebauungsplan sei zudem ein Immissionsort an der südlichen Grenze des Plangebiets Nr. 15 betrachtet worden. Obgleich die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 15 bereits am 16. März 2022 gefasst habe, sei dieser Plan unverändert nicht ausgefertigt und bekannt gemacht worden, während der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 10, 2. Änderung bereits am 4. November 2023 in Kraft gesetzt worden sei. Die künstliche Aufteilung der Geltungsbereiche der Plangebiete und der zeitlich versetzte Erlass beider Bebauungspläne könne indes nicht dazu führen, dass es ihr verwehrt wäre, ihre Einwände gegen den streitgegenständlichen Änderungsplan im Wege der Normenkontrolle vorzutragen. Auch fehle ihr hierfür nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin sich auf die gerichtliche Unwirksamkeitsfeststellung des Bebauungsplans hin für den Erlass eines neuen Bebauungsplans entscheide, der für sie in diesem Bereich günstigere Festsetzungen enthalten werde.

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Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide an formellen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehlern. So habe die Auslegungsbekanntmachung vom 24. Februar 2023 im Hinblick auf die Angabe der umweltbezogenen Informationen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprochen. Zudem lägen materielle Mängel vor. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich insofern bereits aus einem Verstoß gegen das baugesetzliche Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die streitgegenständliche Planung sei weder geboten noch umsetzbar. Die Planumsetzung scheitere insbesondere zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, die dem Planvollzug dauerhaft entgegenstünden. Letzteres folge aus dem Umstand, dass der Planung eine fehlerhafte Schalltechnische Untersuchung zugrunde gelegt worden sei, was zugleich auch einen Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB bedinge. In lärmtechnischer Hinsicht sei auch die festgesetzte zweite Zu- und Ausfahrt zum Kieler Weg zu beanstanden. Abwägungsfehlerhaft sei des Weiteren die unterbliebene Standortalternativenprüfung.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2023 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig. Der Antragstellerin fehle die notwendige Antragsbefugnis. Das von ihr aktuell genutzte Grundstück in … sei vom Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 10, 2. Änderung so weit entfernt, dass seine Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Belästigungen durch den Zu- und Abgangsverkehr und den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses und des gemeindlichen Bauhofs sie nicht nachteilig berühren könnten. Ihr derzeitiges Wohngrundstück werde durch den Verkehr des Plangebiets überhaupt nicht betroffen. Aber auch ihre Behauptung, ein Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 „Melsdorf-Ost“, also außerhalb des streitgegenständlichen Gebiets des Bebauungsplans Nr. 10, 2. Änderung, erwerben zu wollen, verleihe ihr keine Antragsbefugnis. Die Antragstellerin verfüge über keinerlei Rechtsposition in Bezug auf ein Grundstück im Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 15, sodass sie insoweit auch nicht als „Plannachbarin“ angesehen werden könne. Aus der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2002 (4 BN 2.02) folge keine andere Einschätzung. Wollte man das bloß behauptete Interesse am Erwerb eines Grundstücks im Geltungsbereich eines dem angefochtenen Bebauungsplan benachbarten Grundstücks für das Vorliegen der Antragsbefugnis ausreichen lassen, wären der Popular-Normenkontrollklage Tür und Tor geöffnet. Dem Antrag fehle daneben auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis und er sei dessen ungeachtet auch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 10, 2. Änderung „Dorfmitte Melsdorf“ leide nicht an den geltend gemachten vermeintlichen formellen und materiellen Fehlern. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsatz vom Bezug 14. Januar 2026 genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan Nr. 10, 2. Änderung „Dorfmitte Melsdorf“ der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg; er ist bereits unzulässig.

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Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 1. November 2024 ist zwar gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Antragsgegnerin in der Zeit vom 27. Oktober 2023 bis zum 6. November 2023 gestellt worden. Er ist aber deshalb unzulässig, weil es der Antragstellerin an der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehlt.

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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 12 m.w.N.).

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Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist zuvörderst das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 13). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 –, juris Rn. 15).

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Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, ist er antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 15 m.w.N.).

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerin entgegen ihrer Annahme nicht gegeben. Sie ist unstreitig nicht Eigentümerin eines im Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 der Antragsgegnerin „Dorfmitte Melsdorf“ gelegenen Grundstücks und dementsprechend durch keine der für den Plangeltungsbereich getroffenen Bebauungsplanfestsetzungen unmittelbar als dortige Grundstückseigentümerin beschwert.

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Die Antragstellerin ist auch nicht als sog. Planaußenliegerin antragsbefugt. Ihr aktueller Wohnsitz befindet sich gut 30 km vom Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 der Antragsgegnerin „Dorfmitte Melsdorf“ entfernt, liegt mithin nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets und kann schon insofern keinen mehr als geringfügig belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein.

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Ebenso wenig begründet der Vortrag der Antragstellerin, sie habe die feste Absicht, ein Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 „Melsdorf-Ost“ der Antragsgegnerin zu erwerben, der unmittelbar nördlich an das streitgegenständliche Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Dorfmitte Melsdorf“ angrenzt, eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine bloße Erwerbabsicht vermag ihr keine entsprechende antragsbefugende Rechtsposition zu verleihen. Aus der von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Annahme in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2.02 –, juris) folgt nicht anderes. Danach kann zwar auch ein Grundstückserwerber berechtigt sein, einen Normenkontrollantrag zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf den Grundstückserwerber eines in jenem Fall im Plangebiet belegenen Grundstücks bezogene Aussage allerdings – eingeleitet durch die Konjunktion „sobald“ – unter den Vorbehalt gestellt, dass der Besitz sowie Nutzungen und Lasten auf ihn übergegangen sind und der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt oder zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 3; vgl. bereits Beschluss vom 25. März 1996 – 4 NB 2.96 –, juris Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 25. September 2013 – 4 BN 15.13 –, juris Rn. 3; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2025, § 10 Rn. 257, beck-online; zur Veränderungssperre: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2025, § 16 Rn. 32, beck-online; Giesberts, in: BeckOK VwGO, Stand: Januar 2026, VwGO § 47 Rn. 39, beck-online; dies als nicht ausreichend erachtend: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 47 Rn. 217, beck-online). Keine dieser zunächst ausdrücklich ohnedies nur für den sog. Planinnenlieger aufgestellten Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Es fehlt bereits an einem – auch nur schuldrechtlichen – Grundstückserwerb. Die Antragstellerin trägt hierzu nicht ansatzweise Substanzielles vor, sondern beschränkt sich auf die vage Aussage, Grundeigentum im benachbarten Plangebiet Nr. 15 erwerben zu wollen. Damit fehlt es für den Senat aber bereits an einer dargelegten Grundstückserwerbereigenschaft. Was die Antragstellerin darlegt, ist eine Erwerbsabsicht, nicht aber deren schuldrechtliche, geschweige denn dingliche Verfestigung.

22

Die so vorgenommene Auslegung der Antragsbefugnis entspricht auch dem Sinn und Zweck von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis natürlicher und juristischer Personen im Normenkontrollverfahren hat durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626) einschneidende Veränderungen erfahren. Die Verletzung rechtlich geschützter Interessen allein – noch nicht einmal solche hat die Antragstellerin substanziiert dargelegt – vermag eine Antragsbefugnis seither nicht länger zu begründen. Ziel dieser Gesetzesänderung war es, die Anforderungen an die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zu verschärfen, um hierdurch den Rechtsschutz des Bürgers insbesondere gegen Bebauungspläne zu reduzieren (Giesberts, in: BeckOK VwGO, Stand: Januar 2026, VwGO § 47 Rn. 35, beck-online).

23

Der Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass es für die Antragsbefugnis keine entscheidende Rolle spielt, ob ein Eigentümer von nachteiligen Wirkungen planerischer Festsetzungen bereits bei In-Kraft-Treten des von ihm angefochtenen Bebauungsplans betroffen wird oder als Grundstückserwerber erst nachträglich in die Eigentümerposition einrückt. Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen kann durchaus ein wechselnder Kreis von Personen erleiden, dem als Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter nebeneinander oder nacheinander Rechte an einem bestimmten, im Plangebiet belegenen Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1988 – 4 NB 5.88 –, juris Rn. 11, vom 18. Mai 1994 – 4 NB 27.93 –, juris Rn. 10 und vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2.2 –, juris Rn. 4). Selbst bei Übertragung dieser Grundsätze auf den sog. Planaußenlieger oder Plannachbarn ist die vorliegende Konstellation indes dadurch gekennzeichnet, dass sich allein die Antragstellerin gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 der Antragsgegnerin wendet; es ist daher gar nicht möglich, dass sie nach Ablauf der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch in die Rechtsposition eines aktuell ggf. antragsbefugten Eigentümers, dinglich Nutzungsberechtigten oder Mieters bzw. Pächters nachrückt.

24

Der von der Antragstellerin als Besonderheit angeführte „sachliche, räumliche und zeitliche Zusammenhang“ der beiden Bebauungspläne Nr. 10., 2. Änderung, und Nr. 15 der Antragsgegnerin führt ebenfalls auf keine abweichende Beurteilung ihrer (fehlenden) Antragsbefugnis. Er ändert nichts daran, dass sie keine Grundstückserwerberin im Sinne der oben bezeichneten Maßstäbe ist. Abgesehen davon ist es Ausfluss der Planungshoheit der Antragsgegnerin, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB) und dabei den jeweiligen Umgriff von Plangebieten, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind, zu bestimmen. Sie ist dabei keineswegs gehalten, aneinander grenzende Gebiete in einem Bebauungsplan zusammenzufassen, auch wenn sie das bauleitplanerische Aufstellungsverfahren – wie vorliegend geschehen – zunächst parallel gestaltet. Die Plangebiete dürfen nur nicht in einer Weise umgrenzt werden, dass wesentliche Elemente dessen, was planerisch an Konfliktbewältigung zu leisten ist, ausgeklammert werden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Oktober 2009 – 1 KN 15/08 –, juris Rn. 42). Anhaltspunkte dafür sind auch nach dem Vortrag der Antragstellerin, die darauf verweist, dass für beide Plangebiete ein einheitliches Baugrundgutachten erstellt, die Niederschlagsentwässerung planübergreifend konzipiert und die faunistische Potenzialabschätzung ebenfalls gemeinsam durchgeführt worden sei, ebenso wenig ersichtlich wie mit Blick darauf, dass auch die jeweilige Schalltechnische Untersuchung für beide Planbereiche durch dasselbe Ingenieurbüro parallel am 8. März 2022 (Bebauungsplan Nr. 15) bzw. am 27. April 2022 (Bebauungsplan Nr. 10, 2. Änderung) gefertigt worden ist. Die letztlich gestaffelte Inkraftsetzung beider Pläne – der Bebauungsplan Nr. 15 der Antragsgegnerin ist entgegen der Annahme der Antragstellerin bereits vor der streitgegenständlichen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 am 13. April 2022 in Kraft getreten – hat keinerlei Einfluss auf die Befugnis, sich gegen den einen oder anderen dieser Pläne zur Wehr zu setzen; Letztere hängt allein davon ab, ob der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden und insoweit über eine entsprechende antragsbefugende Rechtsposition verfügt.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

27

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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