Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 2/08
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2006 - 1 K 55/05 - wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von ihr eingesammelten verwertbaren Bioabfälle dem Beklagten zu überlassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Klage und die zurückgenommene Berufung der Stadt Lebach verursachten Kosten, über die bereits entschieden wurde.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist zum 01.01.2000 für die Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung aus dem beklagten Verband ausgeschieden und nimmt diese seitdem in ihrem Stadtgebiet selbst wahr, wobei der eingesammelte Rest- und zunächst auch Biomüll weiterhin dem Beklagten überlassen wurde. Mit Schreiben vom 04.04.2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihm die eingesammelten Bioabfälle ab dem 01.01.2006 nicht mehr anliefern, sondern selbst einer Verwertung zuführen werde. Sie verwies auf § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG und meinte, hinsichtlich verwertbarer Abfälle, zu denen Bioabfälle gehörten, bestehe für Gemeinden, die hinsichtlich aller Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung aus dem beklagten Verband ausgetreten seien, keine Überlassungspflicht.
Der Beklagte widersprach dem Vorhaben mit Schreiben vom 14.04.2005 und vertrat die Auffassung, die Klägerin sei nach den gesetzlichen Regelungen verpflichtet, ihm die eingesammelten Bioabfälle anzuliefern.
Am 05.07.2005 hat die Klägerin mit dem Ziel der Feststellung, dass sie als Trägerin der Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung nicht verpflichtet sei, dem Beklagten die von ihr eingesammelten Bioabfälle zu überlassen, vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und ausgeführt, die strittige Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer Überlassungspflicht sei einer Klärung im Wege einer negativen Feststellungsklage zugänglich. Der Beklagte behaupte das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten in Gestalt einer öffentlich-rechtlichen Pflicht der Klägerin und eines hiermit korrespondierenden subjektiven Rechts des Beklagten auf Überlassung. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, dass ein solches Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten nicht bestehe. Die angestrebte Klärung des Umfangs der mit der Wahrnehmung der örtlichen Abfallentsorgung verbundenen Aufgaben sei rechtlich und wirtschaftlich von großer Bedeutung, da durch eine eigenverantwortliche Verwertung der Bioabfälle im Interesse der Gebührenschuldner erhebliche Mittel eingespart werden könnten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG, dass die in Satz 1 der Vorschrift vorgesehene Pflicht einer nach Abs. 1 aus dem beklagten Verband ausgetretenen Gemeinde, die ihrerseits eingesammelten Abfälle dem Beklagten zu überlassen, nicht für Abfälle zur Verwertung gelte, wenn die jeweilige Gemeinde insoweit aus dem Verband ausgeschieden sei. Bioabfälle seien Abfälle zur Verwertung im Sinne dieser Vorschrift, die mithin im Falle eines hinsichtlich aller Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung erfolgten Austritts aus dem Verband von der ausgetretenen Gemeinde in eigener Verantwortung verwertet werden dürften. Dementsprechend heiße es in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 4 EVSG, die Vorschrift stelle klar, dass die von den Gemeinden eingesammelten Abfälle dem Beklagten zu überlassen seien, soweit die Gemeinden die Verwertungsaufgabe nicht selbst wahrnähmen. Damit differenziere der Gesetzgeber zwischen der überörtlichen Aufgabe der Abfallbeseitigung und der örtlichen Aufgabe der Abfallverwertung, ohne die Verwertungsaufgabe auf bestimmte Abfallarten zu beschränken. Dass hinsichtlich Bioabfällen ausnahmsweise anderes gelten solle, lasse sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. § 2 Abs. 2 Nr. 4 EVSG stehe diesem Normverständnis nicht entgegen. Dass hiernach Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen dem Aufgabenfeld der überörtlichen Abfallbeseitigung zuzuordnen seien und daher gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EVSG in die alleinige Zuständigkeit des Beklagten fielen, bedeute nicht, dass die Bioabfallverwertung eine überörtliche Aufgabe sei. § 2 Abs. 2 Nr. 4 EVSG beziehe sich ausschließlich auf den Anlagenbetrieb, während die Voraussetzungen und der Umfang der Überlassungspflicht allein in dem als Spezialvorschrift zu verstehenden § 3 Abs. 4 EVSG geregelt seien. Die in § 2 Abs. 1 EVSG vorgenommene Abgrenzung zwischen überörtlichen und örtlichen Aufgaben basiere auf einem Regel-Ausnahme-Prinzip und sei eindeutig. Die überörtlichen Aufgaben seien in § 2 Abs. 2 Nr. 1-6 EVSG abschließend aufgezählt. Alle dort nicht aufgeführten Aufgaben seien nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EVSG örtliche Aufgaben. Dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 EVSG die Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung sowie der Betrieb von Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen überörtliche Aufgaben seien, weil - so die Gesetzesbegründung - Anlagen zur Behandlung von Biomüll regelmäßig den Bedarf mehrerer Gemeinden abdeckten, erlaube nicht den Rückschluss, dass die aus dem beklagten Verband ausgetretenen Gemeinden in Abweichung von § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG verpflichtet seien, von der durch die genannte Vorschrift eröffneten Möglichkeit, die eingesammelten Bioabfälle selbst zu verwerten, keinen Gebrauch zu machen und die Abfälle stattdessen dem Beklagten zu überlassen. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 EVSG komme unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Verwertung von Abfällen, die von ausgeschiedenen Gemeinden eingesammelt werden, zu den örtlichen Aufgaben gehöre. Dort heiße es, die originäre Aufgabe des Beklagten zur Abfallvermeidung und -verwertung werde auf die Abfälle beschränkt, die von den Abfallerzeugern direkt auf dessen Anlagen angeliefert werden; für die übrigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und hausabfallähnliche Gewerbeabfälle sollten die Gemeinden zuständig werden, sofern sie für diese Bereiche nach § 3 aus dem Verband ausschieden. Dem Beklagten könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die Zuweisung der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 EVSG vorgesehenen überörtlichen Aufgaben nur Sinne mache, wenn eine Überlassungspflicht bestehe. Zweifelhaft sei bereits, ob die im Saarland vorhandenen zwei Bioabfallbehandlungsanlagen überhaupt eigene Anlagen des Beklagten seien. So sei der Beklagte an der von der B-GmbH betriebenen Anlage in Lockweiler nur zu 51 % beteiligt, was bedeute, dass er Bioabfälle dort nur entsorgen dürfe, wenn diese Gesellschaft im Rahmen eines entsprechenden Vergabeverfahrens den Zuschlag erhalte. Zudem reiche die Kapazität der beiden saarländischen Anlagen zur Behandlung des saarländischen Biomüllaufkommens nicht aus, weswegen der Beklagte im Jahr 2005 eine Bioabfallmenge von 13.750 t habe öffentlich ausschreiben müssen. Das Argument, die Auslastung der eigenen Behandlungskapazitäten müsse sichergestellt werden, greife daher nicht.
Schließlich könne auch nicht aus der in § 3 Abs. 2 EVSG vorgesehenen Ausgleichspflicht im Falle des Austritts aus dem beklagten Verband auf eine Überlassungspflicht für die zu verwertenden Bioabfälle geschlossen werden. Die Vorschrift differenziere nicht zwischen Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen und sonstigen Abfallentsorgungsanlagen. Ebenso wenig liege der Regelung des § 15 Abs. 1 EVSG die Vorstellung einer Überlassungspflicht für zu verwertende Bioabfälle zugrunde. Die Vorschrift setze lediglich die Möglichkeit voraus, dass Gemeinden, die nur für bestimmte Aufgabenbereiche aus dem Verband ausgeschieden sind, Bioabfälle an die vom Beklagten oder in seinem Auftrag betriebenen Anlagen anliefern, und sehe für diesen Fall eine gesonderte Berechnung der Beseitigungskosten für Restabfälle einerseits und Bioabfälle andererseits vor. Die Gesetzesmaterialien belegten, dass der - mit der bundesrechtlichen Vorschrift des § 13 KrW-/AbfG in Einklang stehende - Grundsatz des § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG, dass für Abfälle zur Verwertung keine Überlassungspflicht bestehe, durch die anlagenbezogene Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 EVSG nicht in Frage gestellt werden sollte. Insbesondere habe der Rechtsvorgänger des Beklagten, der KABV, mit seiner Stellungnahme vom 25.04.1997 zum Gesetzesentwurf primär erreichen wollen, dass die Möglichkeit eines Ausscheidens von Gemeinden aus dem beklagten Verband und die Übernahme von Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung ersatzlos aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werden sowie dass dem Verband hinsichtlich der bereits vorhandenen Bioabfallbeseitigungsanlagen Bestandsschutz gewährt werde. Insoweit habe sein Anliegen darauf gezielt, die Kompetenz zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Verarbeitung von Bioabfällen zur überörtlichen Aufgabe zu erklären. Entgegen dem Vorschlag des KABV habe der Gesetzgeber hingegen am Grundsatz des § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG, dass Abfälle zur Verwertung nicht überlassungspflichtig sind, festgehalten. Der KABV habe in seiner Stellungnahme vom 25.04.1997 vorgeschlagen, dass „entgegen der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG der Anschluss- und Benutzungszwang zu Anlagen des EVS der für die örtliche Abfallentsorgung aus dem Zweckverband ausgeschiedenen Gemeinden auch in Bezug auf etwaige Abfallverwertungsanlagen des Verbandes gelten“ solle. Dies könne nur dahingehend verstanden werden, dass die schließlich Gesetz gewordene Fassung der Vorschrift - auch nach Auffassung des KABV - die Regelung enthalte, dass alle zu verwertenden Abfälle einschließlich der Bioabfälle ausgeschiedener Gemeinden dem Beklagten nicht überlassen werden müssen.
Die Klägerin, die seit dem 01.01.2006 die von ihr eingesammelten Bioabfälle selbst einer Verwertung zuführt, hat beantragt,
festzustellen, dass sie als Trägerin der Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EVSG nicht verpflichtet ist, die von ihr eingesammelten verwertbaren Bioabfälle dem Beklagten zu überlassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, aus dem Bedeutungszusammenhang des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und der Regelungsabsicht des Gesetzgebers ergebe sich unter Zugrundelegung der anerkannten Auslegungsmethoden, dass eine aus dem Entsorgungsverband ausgeschiedene Gemeinde zur Andienung verwertbarer Bioabfälle verpflichtet bleibe. § 2 Abs. 2 Nr. 4 EVSG bestimme kraft gesetzlicher Definition die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen als überörtliche Aufgabe und entziehe diesen Aufgabenbereich damit der Wahrnehmung durch die Gemeinden. Der Gesetzgeber sei von der Vorstellung ausgegangen, dass die Abfallentsorgung Einrichtungen erfordere, die technisch und ökonomisch optimiert nur gemeindeübergreifend gebaut und betrieben werden könnten. Mit der Übertragung der überörtlichen Aufgabe der Behandlung von Bioabfällen gehe eine Andienungspflicht der Städte und Gemeinden einher, die unabhängig davon bestehe, ob diese dem beklagten Verband angehören oder nicht, da der Beklagte andernfalls nicht zur Aufgabenerfüllung in der Lage sei. § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG bestätige dies, da die Vorschrift eine Ausgleichspflicht infolge Ausscheidens aus dem beklagten Verband hinsichtlich bereits begründeter Ausgaben des Beklagten für Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen nicht vorsehe. Die Annahme der Klägerin, eine ausgeschiedene Gemeinde sei weder zum Ausgleich für bereits begründete Ausgaben noch zur Andienung von Bioabfällen verpflichtet, widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes. § 15 EVSG, nach dessen Abs. 1 Satz 2 für die Behandlung von Bioabfällen Beiträge gesondert nach deren Gewicht zu berechnen seien, belege ebenfalls, dass auch ausgeschiedene Gemeinden dem Beklagten die Behandlung von Bioabfällen zu überlassen hätten. Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens lasse keine andere Auslegung zu. So habe der ursprüngliche Gesetzesentwurf die Behandlung von Bioabfällen nicht als überörtliche Aufgabe - sondern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs als örtliche Aufgabe - vorgesehen. Erst auf im Rahmen der Anhörung erfolgte Intervention des Saarländischen Städte- und Gemeindetages und des damaligen KABV sei die Kompostierung nativ-organischer Abfälle dem überörtlichen Aufgabenbereich zugewiesen worden. Damit habe der Gesetzgeber seinen ursprünglichen Willen, die Bioabfallverwertung als örtliche Abfallentsorgung den Gemeinden zu überlassen, aufgegeben. Er habe auch die Andienungspflicht unabhängig von der Zugehörigkeit zum Beklagten gewährleisten wollen. Eine objektiv-teleologische Gesetzesauslegung bestätige dies. Angesichts des § 2 Abs. 2 Nr. 4 EVSG, durch den dem Beklagten der Betrieb von Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen übertragen sei, sei § 3 Abs. 4 EVSG nur „angemessen“, wenn die Andienungspflicht für verwertbare Bioabfälle auch für aus dem beklagten Verband ausgeschiedene Gemeinden gelte, da der Beklagte ansonsten im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen überörtlichen Aufgabe einseitig belastet wäre, was sich als - zu vermeidender - Wertungswiderspruch darstellen würde. Zur Erfüllung seiner überörtlichen Aufgabe habe der Beklagte die Biomüllverwertungsanlagen in Lockweiler und Ormesheim errichtet und sei daher auf eine Andienungspflicht auch der aus dem Verband ausgeschiedenen Gemeinden angewiesen. § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG betreffe nur örtliche Aufgaben der Abfallentsorgung und könne daher hinsichtlich der überörtlichen Aufgabe der Behandlung von Bioabfällen keine Anwendung finden. Wenngleich der KABV mit seiner im Gesetzgebungsverfahren erhobenen Forderung, die Vorschrift ersatzlos zu streichen, gescheitert sei, habe er doch erreicht, dass die Behandlung von Bioabfällen entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers dem überörtlichen Bereich zugeordnet worden sei.
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.12.2006 ergangenes Urteil - 1 K 55/05 -, der Klägerin zugestellt am 27.12.2006, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Klage sei zulässig, da die Frage eines aus § 3 Abs. 4 EVSG herzuleitenden Nichtbestehens einer Überlassungspflicht für Bioabfälle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstelle, die Klägerin mit Blick auf die geltend gemachte Möglichkeit, durch eine eigenverantwortliche Verwertung der Bioabfälle erhebliche Mittel im Interesse der Gebührenschuldner einzusparen, sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Ermöglichung der gegebenenfalls notwendigen Planungsarbeiten ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe und eine Subsidiarität zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage mangels Befugnis des Beklagten, die strittige Frage der Überlassungspflicht für Bioabfälle verbindlich durch Verwaltungsakt zu regeln, nicht bestehe.
In der Sache könne die Klage in Anbetracht der Systematik des Gesetzes keinen Erfolg haben. Die überörtlichen, allein dem Beklagten zugewiesenen Aufgaben der Abfallentsorgung seien in § 2 Abs. 2 EVSG abschließend aufgeführt. Alle dort nicht benannten Aufgaben seien gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 EVSG örtlicher Natur. Die Klägerin sei zwar hinsichtlich aller Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung zum 01.01.2000 aus dem beklagten Verband ausgeschieden. Die Verwertung von Biomüll sei aber keine Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung. Bioabfall müsse aus Gründen des Umweltschutzes regelmäßig in besonderen Bioabfallbehandlungsanlagen verwertet werden. Die Klägerin könne daher aus der nur für örtliche Aufgaben geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG nicht herleiten, infolge ihres Ausscheidens aus dem beklagten Verband nicht mehr zur Überlassung verwertbarer Bioabfälle an den Beklagten verpflichtet zu sein. Denn § 2 Abs. 2 Nr. 4 EVSG definiere den Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen als überörtliche Aufgabe, so dass es sich bei der Verwertung von Bioabfall per se nicht um eine örtliche Aufgabe der Abfallentsorgung handeln könne. Die Verwertung des Biomülls sei wie die Beseitigung des Restmülls (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 EVSG) eine überörtliche Aufgabe. Einzige im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Ausnahme sei die den Gemeinden gemäß § 5 Abs. 2 SAWG als originäre Aufgabe zugewiesene Kompostierung von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und ähnlichem. § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG laufe bei dieser Auslegung auch nicht leer, da es Anwendungsbereiche außerhalb des Biomülls - wie etwa den Sperrmüll - gebe. § 3 Abs. 2 EVSG stehe mit der befürworteten Auslegung ebenfalls in Einklang. Die dort geregelte Ausgleichspflicht könne nur solche Abfallentsorgungsanlagen zum Gegenstand haben, die vom Ausscheiden einer Gemeinde wirtschaftlich nachteilig betroffen seien, weswegen Anlagen auszunehmen seien, die nach dem Ausscheiden weiter benutzt werden müssten. Konsequenterweise bestimme § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG, dass die Ausgleichspflicht nicht für Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 EVSG gelte, also auch nicht für die vom Beklagten betriebenen Bioabfallentsorgungsanlagen, was nur einen Sinn gebe, wenn der Gesetzgeber von einer uneingeschränkten Andienungspflicht für Bioabfälle ausgegangen sei. Soweit die Klägerin dem entgegenhalte, aus der Zuordnung der Planung, Errichtung und des Betriebes von Bioabfallbehandlungsanlagen zu den überörtlichen Aufgaben könne gerade in Anbetracht des § 3 Abs. 4 EVSG nicht gefolgert werden, dass die Bioabfallverwertung ebenfalls den überörtlichen Aufgaben zuzuordnen sei, verkenne sie, dass eine ordnungsgemäße Bioabfallverwertung außerhalb von Bioabfallbehandlungsanlagen, deren Betrieb dem Beklagten vorbehalten sei, aus Gründen des Umweltschutzes nicht denkbar sei, weswegen für die Gemeinden auf der örtlichen Ebene keine rechtmäßige Möglichkeit bestehe, den Bioabfall selbst zu verwerten. Die angedachte Einschaltung von privaten Dritten könne nur dazu führen, dass der Bioabfall in entsprechenden Anlagen außerhalb des Saarlandes verwertet werde, was aber keine Verwertung auf örtlicher Ebene darstelle und daher mit den Regelungen des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar nicht im Einklang stehe. Schließlich trage auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 EVSG die Argumentation der Klägerin nicht. Die dortigen Erwägungen des Gesetzgebers seien im Zusammenhang mit den Gesetzesbegründungen zu § 2 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 EVSG zu sehen und erlaubten bei der gebotenen Gesamtsicht nicht die Schlussfolgerung, die Verwertung der eingesammelten Abfälle solle nach dem Willen des Gesetzgebers ohne Einschränkungen den aus dem Verband ausgeschiedenen Gemeinden obliegen. Unerheblich sei, dass der Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen im ursprünglichen Gesetzesentwurf nicht als überörtliche Aufgabe vorgesehen gewesen und erst auf Betreiben des damaligen KABV in den Katalog der überörtlichen Aufgaben aufgenommen worden sei, sowie dass der ursprünglich vorgesehene § 3 Abs. 1 Nr. 2 EVSG, der die Behandlung von nativ-organischen Abfällen als Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung benannt habe, nicht Gesetz geworden sei. Ungeachtet des für diese Änderung des Gesetzesentwurfs maßgeblichen Motivs sei zu respektieren, dass der Gesetzgeber die Regelungen in geänderter Form beschlossen habe. Da die Verwertung von Bioabfällen - wie dargelegt- nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden falle, sei auch unerheblich, ob die vom Beklagten betriebenen Bioabfallentsorgungsanlagen ausgelastet seien und ob die Planungssicherheit des Beklagten durch eine eigenverantwortliche Verwertung der Bioabfälle seitens der Gemeinden beeinträchtigt würde. Die Klägerin könne sich schließlich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung nicht auf den „bundesrechtlich gemäß § 13 KrW-/AbfG vorgegebenen Grundsatz des Nichtbestehens von Überlassungspflichten für Abfälle zur Verwertung“ berufen, da diese Vorschrift nur das Verhältnis zwischen privatem Abfallerzeuger beziehungsweise -besitzer und der entsorgungspflichtigen Körperschaft regele, während es vorliegend um eine Abgrenzung des Zuständigkeitsbereiches zweiter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gehe.
Mit ihrer am 29.01.2007, einem Montag, eingelegten und am letzten Tag der ihr auf Antrag gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Sie meint, die Interpretation des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EVSG einerseits und des § 3 Abs. 4 EVSG andererseits durch das Verwaltungsgericht stehe mit der Regelungssystematik sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmungen nicht in Einklang. Das zentrale Argument, eine ordnungsgemäße Bioabfallverwertung außerhalb von Bioabfallbehandlungsanlagen sei aus Gründen des Umweltschutzes nicht denkbar, entbehre in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der Grundlage. Diesem Ansatz stehe die vorrangige bundesrechtliche Regelung des § 13 KrW/AbfG entgegen, die private Haushaltungen unter der Voraussetzung, dass sie zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen, von der Überlassungspflicht für Bioabfälle freistelle. Diese Freistellung kraft Gesetzes belege, dass Bioabfälle gerade nicht regelmäßig in zentralen Bioabfallbehandlungsanlagen entsorgt werden müssen. Zumindest für den Teilbereich der Grünschnittverwertung habe dies auch der saarländische Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt, indem er den Gemeinden in § 5 Abs. 2 Nr. 2 SAWG die Erfüllung der Aufgabe der Kompostierung von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbarer Materialien auferlegt habe. Auch diese Gartenabfälle seien Bioabfälle. Die diesbezügliche originäre gemeindliche Zuständigkeit stelle sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht als Ausnahme von einer allgemeinen aus dem Gesetz über den Entsorgungsverband Saar folgenden Zuständigkeit des Beklagten für die Bioabfallverwertung dar. Ebenso wenig greife das Argument des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin geplante Einschaltung von privaten Dritten könne nur dazu führen, dass der Bioabfall in entsprechenden Anlagen außerhalb des Saarlandes verwertet werde und stehe deswegen mit den Regelungen des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar nicht in Einklang. Der Beklagte selbst lasse bestimmte Anteile der übernommenen Bioabfälle nicht in eigenen Anlagen verwerten, sondern nach Durchführung einer entsprechenden Ausschreibung, die nach vergaberechtlichen Grundsätzen nicht auf das Saarland beschränkt sein dürfe, durch Dritte entsorgen. Er nehme damit für sich das Recht in Anspruch, Bioabfälle trotz der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EVSG nicht in eigenen Anlagen, sondern in Anlagen privater Dritter außerhalb des Saarlandes verwerten zu lassen. Dieser Handhabung könne nur das - rechtlich zutreffende - Verständnis des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EVSG als bloße Befugnisnorm für die Errichtung und den Betrieb von Bioabfallanlagen zugrunde liegen. Die Argumentation, sämtliche Bioabfälle, die im Saarland anfallen, müssten in eigenen Behandlungsanlagen des Beklagten verwertet werden, überzeuge daher nicht. Die genannten Vorschriften könnten daher eine Überlassungspflicht für Bioabfälle nicht begründen. Schließlich habe die eine Ausgleichspflicht ausgeschiedener Gemeinden in Bezug auf Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 verneinende Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann einen Sinn, wenn nicht von einer uneingeschränkten Überlassungspflicht für Bioabfälle auszugehen sei. § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG enthalte keine Differenzierung zwischen Bioabfallbehandlungsanlagen und sonstigen Abfallentsorgungsanlagen und sei daher keine Sonderregelung für Bioabfallbehandlungsanlagen, aus der auf eine uneingeschränkte Überlassungspflicht für Bioabfälle geschlossen werden könnte. Nach alledem verbleibe es bei dem Regel-Ausnahme-Prinzip des § 2 Abs. 1 Satz 3 EVSG, demzufolge alle nicht in Abs. 2 der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Aufgaben als örtliche Aufgaben der Abfallentsorgung anzusehen seien.
Die seitens des Beklagten mit Blick auf § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO geäußerten Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung seien nicht berechtigt. Die zentrale - vom Verwaltungsgericht (unrichtig) entschiedene - Fragestellung des Rechtsstreits laute, ob aus der gesetzlichen Formulierung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EVSG folge, dass nicht nur Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung sowie der Betrieb von Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen den überörtlichen Aufgaben zuzuordnen seien, sondern darüber hinaus auch - trotz der Regelung des § 3 Abs. 4 EVSG - generell jede Verwertung von Bioabfällen. Diese Frage sei - wie ausgeführt - zu verneinen, da der Begriff des Betriebes von Bioabfallbehandlungsanlagen nicht mit dem Begriff der Verwertung von Bioabfällen gleichgesetzt werden dürfe. Für verwertbare Bioabfälle bestehe bundes- und landesrechtlich kein Anlagenzwang, was sich daran zeige, dass drei wesentliche „Bioabfallströme“ nach der Gesetzeslage nicht in den Anlagen des Beklagten behandelt werden müssten. Es handele sich um die gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht der Überlassungspflicht unterliegenden Bioabfälle, die von den Erzeugern selbst verwertet werden, den nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SAWG von den Gemeinden zu verwertenden Grünschnitt und den Anteil der Bioabfälle, die nach öffentlicher Ausschreibung privaten Dritten zur Entsorgung überlassen würden. So würden im Saarland nur rund 16.000 t von insgesamt rund 52.000 t Biomüll pro Jahr in der Vergärungsanlage in Lockweiler verarbeitet; der Rest werde am Markt ausgeschrieben und außerhalb des Saarlandes behandelt. Dies alles belege, dass allein der Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen, nicht aber die Verwertung von Biomüll als solche, überörtlichen Charakter habe. Der Rückschluss von der Kompetenz zum Anlagenbetrieb auf eine Andienungspflicht aus dem Verband ausgeschiedener Gemeinden sei nach alledem nicht gerechtfertigt. Die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 EVSG bestätige dies. Hiernach solle dem Beklagten nur hinsichtlich der Abfälle, die von den Abfallerzeugern direkt auf dessen Anlagen angeliefert werden, die originäre Aufgabe der Abfallverwertung zustehen; für die übrigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und hausabfallähnliche Gewerbeabfälle sollten hingegen nach den Gesetzesmaterialien die Gemeinden zuständig werden, sofern sie für diesen Bereich nach § 3 aus dem Verband ausscheiden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2006 - 1 K 55/05 - festzustellen, dass die Klägerin als Trägerin der Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EVSG nicht verpflichtet ist, die von ihr eingesammelten verwertbaren Bioabfälle dem Beklagten zu überlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, da die Berufungsbegründung sich mit dem tragenden Urteilsgrund, aus der Übertragung der Verwertung von Bioabfällen als überörtliche Aufgabe folge eine Andienungspflicht der Klägerin, nicht hinreichend auseinandersetze.
In der Sache müsse die Berufung ohne Erfolg bleiben. Die §§ 5 Abs. 2 Nr. 2 SAWG, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG stünden der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, zumal letztgenannte Vorschrift nur das Verhältnis zwischen privatem Abfallerzeuger beziehungsweise -besitzer und der entsorgungspflichtigen Körperschaft regele und zur Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zweier öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger keine Aussage treffe. Entscheidend sei insoweit die im Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vorgenommene Abgrenzung zwischen überörtlichen und örtlichen Aufgaben der Abfallentsorgung. Hieraus ergebe sich eine Überlassungspflicht hinsichtlich der verwertbaren Bioabfälle, die bundesrechtlich auch mit Blick auf § 13 KrW-/AbfG zulässig sei und mit dem abfallwirtschaftlichen Ziel einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG in Einklang stehe. Es gebe problematische Bioabfälle wie insbesondere Essensreste, die einer besonderen Behandlung bedürften und deren Entsorgung dem Beklagten durch § 2 Abs. 2 Nr. 4 EVSG als überörtliche Aufgabe zugewiesen sei. Der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte Teile des ihm überlassenen Bioabfalls außerhalb des Saarlandes behandeln lasse, diese Entsorgungsmöglichkeit nach dem Gesetz über den Entsorgungsverband Saar auch zulässig sei und ihr daher gleichermaßen offenstehen müsse, überzeuge ebenfalls nicht, da für die Verwertung von Bioabfällen nach dem Willen des Gesetzgebers das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 2 Abs. 1 gerade nicht gelte, sondern diese dem Beklagten als überörtliche Aufgabe übertragen sei. Hiermit gehe eine Andienungspflicht der Städte und Gemeinden einher, unabhängig davon, ob sie dem beklagten Verband angehören oder nicht, da dieser ansonsten nicht zur Erfüllung der ihm übertragenen überörtlichen Aufgabe in der Lage wäre. Schließlich sei das Nichtbestehen einer Ausgleichspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG nur systemgerecht, wenn der Gesetzgeber von einer uneingeschränkten Andienungspflicht für Bioabfall ausgegangen sei.
Am 26.6.2008 wurde der Rechtsstreit vor dem Senat mündlich verhandelt, dem Beklagten Schriftsatznachlass gewährt und der Klägerin Gelegenheit zur Erwiderung auf den nachgelassenen Schriftsatz eingeräumt.
Klägerin und Beklagter haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft); er war - ebenso wie die beklagtenseits nachgereichten Verwaltungsunterlagen (5 Ordner) - Gegenstand der Beratung durch den Senat.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheidet, ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 13.03.2007 dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil ihrer Ansicht nach unrichtig ist. So hat sie die tatsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine ordnungsgemäße Bioabfallverwertung außerhalb von Bioabfallbehandlungsanlagen sei aus Gründen des Umweltschutzes nicht denkbar, unter Darlegung ihrer diesbezüglichen Einwände als nicht tragfähig beanstandet und hinsichtlich der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG im Einzelnen ausgeführt, es handele sich um eine bloße Befugnisnorm für die Errichtung und den Betrieb von Bioabfallanlagen, die einen Rückschluss auf einen überörtlichen Charakter der Bioabfallverwertung ebenso wenig erlaube, wie § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG die Annahme rechtfertige, der Gesetzgeber gehe von einer uneingeschränkten Überlassungspflicht für Bioabfälle aus. Damit hat die Klägerin sich mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Verwertung von Bioabfällen sei keine örtliche Aufgabe der Abfallentsorgung, weil sie aus Gründen des Umweltschutzes in Bioabfallbehandlungsanlagen erfolgen müsse, deren Betrieb dem Beklagten als überörtliche Aufgabe vorbehal-ten sei, inhaltlich auseinandergesetzt und auch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG bestätige die Richtigkeit dieser Auslegung, als nicht stichhaltig beanstandet. Den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist somit im gebotenen Umfang Rechnung getragen.
II.
Die Berufung gegen das das Feststellungsbegehren der Klägerin abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist begründet.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass das Feststellungsbegehren der Klägerin den Anforderungen des § 43 VwGO genügt, was auch seitens des Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird.
In der Sache bedarf das Urteil des Verwaltungsgerichts der Abänderung. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass sie als Trägerin der Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung nicht verpflichtet ist, dem Beklagten die von ihr eingesammelten verwertbaren Bioabfälle zu überlassen.
Die Klägerin ist zum 01.01.2000 hinsichtlich der Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung aus dem beklagten Verband ausgeschieden und nimmt diese seither als eigene Aufgabe wahr. Dabei hat sie dem Beklagten die von ihr in ihrem Stadtgebiet eingesammelten Bioabfälle im beiderseitigen Einvernehmen zunächst weiterhin zur Verwertung überlassen. Infolge ihrer Erklärung vom 04.04.2005, dass sie dem Beklagten die eingesammelten Bioabfälle ab dem 01.01.2006 nicht mehr anliefern werde, ist sie auch hinsichtlich der Verwertung des Bioabfalls aus dem beklagten Verband ausgeschieden.
Die Behandlung und Verwertung von Bioabfällen, die einer Gemeinde in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG überlassen werden, ist nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Konzeption des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar eine Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung.
1. Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar unterscheidet zwischen örtlichen und überörtlichen Aufgaben der Abfallentsorgung, wobei § 2 Abs. 2 EVSG die Aufgaben der überörtlichen Abfallentsorgung, die dem Beklagten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EVSG zur Erledigung zugewiesen sind, abschließend aufzählt. § 2 Abs. 1 Satz 3 EVSG bestimmt, dass alle nicht in Abs. 2 aufgeführten Aufgaben örtliche Aufgaben der Abfallentsorgung sind, hinsichtlich derer die Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EVSG das Recht haben, sie als eigene Aufgaben wahrzunehmen.
Die Verwertung von Bioabfällen wird in § 2 Abs. 2 EVSG nicht als überörtliche Aufgabe der Abfallentsorgung benannt. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 3 EVSG erfolgte Zuweisung der Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung sowie des Betriebs von Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen zu den überörtlichen Aufgaben notwendigerweise die Befugnis zur Verwertung von Bioabfällen umfasst, ist zu verneinen. Maßgeblich ist insoweit, dass den Aufgabenzuweisungen durch § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EVSG ausweislich des § 2 Abs. 1 Satz 3 EVSG das erwähnte Regel-Ausnahme-Prinzip zugrunde liegt, das es gebietet, die Tätigkeitsfelder, die abweichend von dem als Regel vorgegebenen örtlichen Charakter der Abfallentsorgung in die überörtliche Zuständigkeit des Beklagten fallen sollen, mit der zur Aufgabenabgrenzung notwendigen Eindeutigkeit zu umschreiben. Dies ist im Gesetz über den Entsorgungsverband Saar und im Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen nicht geschehen.
Bei der Interpretation des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG ist zunächst das gesetzliche Regelungsgefüge in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Dabei zeichnen sich - soweit fallbezogen von Relevanz - als zentrale Leitlinien des Abfallentsorgungsrechts ab, dass das Landesrecht die zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu bestimmen hat und dass sowohl der Bundesgesetzgeber als auch der saarländische Gesetzgeber zwischen der Verwertung und der Beseitigung von Abfällen unterscheiden sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Recht einräumen, Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen.
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz überlässt nach § 13 Abs. 1 den Ländern die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und umschreibt deren Pflichtenkreis in § 15 dahingehend, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unter anderem die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen haben. § 5 SAWG legt hierzu für das Saarland fest, dass die Gemeinden und der Beklagte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der genannten bundesrechtlichen Vorgaben sind (Abs. 1), überträgt den Gemeinden bestimmte Aufgaben - u.a. die Grünschnittkompostierung - verpflichtend zur Erfüllung (Abs. 2), weist die überörtlichen Aufgaben dem Beklagten zu, eröffnet - in Verbindung mit § 3 EVSG - den Gemeinden hinsichtlich der nicht bereits von Abs. 2 erfassten örtlichen Aufgaben die Möglichkeit, diese in eigener Verantwortung zu erfüllen, und bestimmt hinsichtlich dieser Aufgaben für den Fall, dass gemeindlicherseits von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, dass die Aufgabenwahrnehmung dem Beklagten obliegt (Abs. 3). § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG stellt klar, dass die Abfallentsorgung die Verwertung und Beseitigung von Abfällen umfasst. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 4, 10 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 2 Abs. 2 SAWG unterscheiden ebenfalls zwischen Verwertung und Beseitigung von Abfällen und räumen deren Verwertung Vorrang vor der Beseitigung ein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sind Abfälle zur Verwertung solche, die verwertet werden, während Abfälle, die nicht verwertet werden, Abfälle zur Beseitigung sind. Die Differenzierung zwischen Verwertung und Beseitigung liegt auch der landesrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 4 EVSG zugrunde, deren Satz 2 festlegt, dass die aus dem beklagten Verband ausgeschiedenen Gemeinden hinsichtlich Abfällen zur Verwertung in Ausnahme von der nach Satz 1 grundsätzlich bestehenden Pflicht, die eingesammelten Abfälle dem Beklagten zu überlassen, keine Überlassungspflicht trifft. § 16 Abs. 1 Krw-/AbfG ermächtigt schließlich die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten, Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. § 5 Abs. 6 Satz 1 SAWG greift dies in Bezug auf die Gemeinden ausdrücklich auf und bestimmt, dass diese sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen können. Demnach trifft die Pflicht zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 SAWG grundsätzlich die saarländischen Gemeinden und den Beklagten, wobei kraft Gesetzes bestimmte Aufgaben dem einen oder anderen Entsorgungsträger zur Erledigung zugewiesen werden können.
Hinsichtlich der Beseitigung von Abfällen findet sich für das Saarland in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG eine solche Zuweisung in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. So ist in erstgenannter Vorschrift festgelegt, dass der Beklagte die zur Entsorgung für das Saarland notwendigen Deponien und Anlagen, in denen Abfälle zum Zweck der Beseitigung auf Deponien behandelt werden können, in überörtlicher Zuständigkeit zu errichten und zu betreiben hat, und nach letztgenannter Vorschrift bleiben auch die aus dem Verband ausgeschiedenen Gemeinden verpflichtet, dem Beklagten die von ihnen eingesammelten Abfälle zu überlassen.
Hinsichtlich Abfällen zur Verwertung fehlt hingegen eine dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG vergleichbare Regelung, denn Satz 2 der Vorschrift sieht - klarstellend - (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 55) vor, dass hinsichtlich Abfällen zur Verwertung ein Anschluss- und Benutzungszwang für ausgeschiedene Gemeinden nicht besteht, was fallbezogen bedeutet, dass diese nicht zur Überlassung eingesammelter Bioabfälle, deren Verwertung sie anderweitig sicherstellen, verpflichtet sind.
Wie bereits angesprochen, ist der Begriff der Abfälle zur Verwertung in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG dahingehend definiert, dass er Abfälle erfasst, die verwertet werden, d.h. es muss sich um Abfälle handeln, die einer Verwertung zugänglich sind und einer solchen auch tatsächlich zugeführt werden. Die Frage, ob grundsätzlich wiederverwertbare Stoffe Abfall zur Verwertung sind, ist mithin zu bejahen, wenn der Abfallerzeuger beziehungsweise -besitzer für sie einen konkreten Verwertungsweg sichergestellt hat. (BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 - 9 BN 4.07 -, juris) Er muss verbindlich festgelegt haben, dass für den Abfall der Entsorgungsweg der Verwertung gewählt wird. (BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, Buchholz 401.84 Nr. 100, S. 39)
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2005 mitgeteilt, dass sie die von ihr eingesammelten Bioabfälle nicht mehr andienen, sondern selbst einer Verwertung zuführen werde. Bioabfälle sind einer Verwertung zugänglich und es ist zulässig, dass die Klägerin es selbst übernimmt, deren Verwertung in eigener Verantwortung zu organisieren.
Bioabfälle sind verwertbare Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG. Nach der gesetzlichen Konzeption, die in der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 BioabfallVO ihren Ausdruck gefunden hat, sind Bioabfälle Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebenswesen oder Enzyme abgebaut werden können. Nach genannter Vorschrift gehören hierzu insbesondere die in Anhang 1 Nr. 1 aufgeführten Abfälle. Von der dortigen Auflistung werden alle typischerweise in Haushaltungen anfallenden Küchenabfälle und sonstigen „privaten“ Bioabfälle umfasst. Bioabfälle aus Haushaltungen zeichnen sich mithin nach den Begrifflichkeiten des Abfallrechts dadurch aus, dass sie einer Verwertung zugänglich sind, was rechtlich gemäß der Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG zur Folge hat, dass sie vorrangig einer Verwertung, nicht der Beseitigung, zuzuführen sind. Mit Blick auf § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG hat dies zur weiteren Konsequenz, dass nach der Konzeption des saarländischen Landesrechts eine aus dem beklagten Verband ausgeschiedene Gemeinde, die willens ist, ihre Bioabfälle selbst einer Verwertung zuzuführen, mit Blick darauf, dass sie - wie noch auszuführen sein wird - berechtigt ist, die übernommene Verwertungsaufgabe durch Dritte (zugelassene Bioabfallverwerter) erfüllen zu lassen, nicht verpflichtet ist, dem Beklagten die von ihr eingesammelten Bioabfälle zu überlassen.
Dieses Normverständnis wird durch die Aufgabenzuweisung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG nicht in Frage gestellt.
Nach dieser Vorschrift steht zwar fest, dass die Errichtung - in all ihren aufgeführten Teilaspekten - und der Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen im Saarland eine überörtliche Aufgabe ist und daher im Verhältnis zwischen den saarländischen Gemeinden und dem Beklagten in die Zuständigkeit des Beklagten fällt. Ein weitergehender Regelungsinhalt in Gestalt einer für Bioabfälle geltenden Einschränkung der für Abfälle zur Verwertung durch § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG vorgegebenen Ausnahme von der allgemein geltenden Überlassungspflicht ist der Vorschrift hingegen weder ihrem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nach zu entnehmen noch kann ein solcher Ausnahmecharakter zulässigerweise in die Vorschrift hineininterpretiert werden.
Der Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich auf die Befugnis zur Anlagenerrichtung und zum Anlagenbetrieb. Gesetzestechnisch steht die Vorschrift in unmittelbarem Sachzusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 EVSG, die durch die Ausweisung der Errichtung und des Betriebs bestimmter Anlagen als überörtliche Aufgaben ebenfalls Zuständigkeiten des Beklagten begründen, ohne zu der Frage einer eventuellen Pflicht zur Überlassung von Abfällen an den Beklagten eine Aussage zu treffen. Die Pflicht der Gemeinden zur Restmüllüberlassung ergibt sich nach der Konzeption des Gesetzes nicht aus diesen Vorschriften, sondern hinsichtlich der dem beklagten Verband angehörenden Gemeinden aus deren Verbandszugehörigkeit in Verbindung mit der durch § 2 Abs. 1 Satz 2 EVSG vorgegebenen Zuständigkeit des Beklagten für die Erfüllung auch der örtlichen Aufgaben der Abfallentsorgung in seinen Mitgliedsgemeinden sowie hinsichtlich der ausgeschiedenen Gemeinden aus der gesetzlichen Anordnung des § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG.
Diese Zusammenhänge verkennt der Beklagte bei der ersten der in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.08.2008 angeführten Kontrollüberlegungen. Sinngemäß meint er dort, wenn § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG dahingehend verstanden werde, dass diese Vorschrift die Verwertung von Bioabfällen nicht zur überörtlichen Aufgabe erkläre, müsse aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EVSG ebenfalls geschlussfolgert werden, dass die Beseitigung von Restmüll nur hinsichtlich der dort aufgeführten „anlagenbezogenen“ Tätigkeiten als überörtliche Aufgabe und hinsichtlich aller sonstigen „Teilschritte der Beseitigung“ als örtliche Aufgabe konzipiert sei. Der Beklagte übersieht, dass diese Schlussfolgerung durchaus gerechtfertigt ist und dem Willen des Gesetzgebers entspricht, denn das Einsammeln und Befördern des Restmülls als Teilschritte der Beseitigung unterfallen der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVSG und sind unbestritten örtliche Aufgaben. Dass insoweit dennoch eine Überlassungspflicht besteht, ergibt sich nach der Systematik des Gesetzes - wie ausgeführt - entweder aus der Verbandszugehörigkeit oder aus § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG.
Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG gebieten nicht, der Vorschrift im Wege der lückenfüllenden Auslegung im Verhältnis zu § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG Ausnahmecharakter beizumessen. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Lücke.
Soweit das Verwaltungsgericht in diesem rechtlichen Kontext entscheidungstragend die Auffassung vertreten hat, Bioabfall müsse aus Gründen des Umweltschutzes regelmäßig in besonderen Bioabfallbehandlungsanlagen verwertet werden, deren Betrieb den Gemeinden aber durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG verwehrt werde, und hieraus die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die genannte Vorschrift die Bioabfallverwertung insgesamt als überörtliche Aufgabe begreife und dem Beklagten mit der Konsequenz, dass § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG entgegen seinem Wortlaut für Bioabfälle nicht gelte, zur Erledigung zugewiesen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der gedankliche Ansatz dieser Argumentation und die gezogene Schlussfolgerung überzeugen nicht. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG den privaten Haushaltungen zugesteht, dass sie ihren Bioabfall eigenverantwortlich verwerten, wenn sie das wollen. Bereits dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber die Verwertung in einer Bioabfallbehandlungsanlage weder als einzige noch als vorrangige Möglichkeit der Verwertung ansieht. So dient die durch § 5 Abs. 4 SAWG vorgegebene Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Bereich ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für eine fachgerechte Abfallberatung Sorge zu tragen, unter anderem - wie auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EVSG klar zum Ausdruck kommt - der Förderung der Eigenverwertung von Bioabfall durch die privaten Haushaltungen. Mit Gewicht sprechen daneben die Regelungen der Bioabfallverordnung gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Nach § 1 Abs. 2 BioabfallVO, der den Adressatenkreis der Verordnung festlegt, machen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur einen Teil derjenigen aus, die die Vorgaben der Verordnung bei der Behandlung von Bioabfällen zu beachten haben. Nach den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Bundesgesetzgebers ist die Befugnis zur Bioabfallentsorgung nicht auf öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger beschränkt. Hintergrund ist die mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verfolgte prinzipielle Abkehr von der dem alten Recht zugrundeliegenden Vorstellung, dass Abfälle zwar in privaten Haushaltungen oder infolge gewerblicher oder industrieller Betätigungen anfallen, aber durch öffentliche Entsorgungsträger einer Entsorgung zuzuführen sind. Das neue Recht legt die Pflicht zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung hingegen jedenfalls hinsichtlich Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in den §§ 5 Abs. 2 und 11 Abs. 1 KrW-/AbfG primär in die Verantwortung derjenigen, die diese Abfälle erzeugen oder besitzen. Bundesrechtlich ist die Abfallentsorgung mithin den öffentlichen Entsorgungsträgern nicht zur alleinigen oder vorrangigen Erledigung vorbehalten, wobei hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen zulässig ist, dass all die unter Ziffern 1 bis 5 des § 1 Abs. 2 BioabfallVO aufgeführten potentiellen Bioabfallverwerter entsprechende Tätigkeiten entfalten. Damit kann der im Gesetz über den Entsorgungsverband Saar getroffenen, verbandsinternen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG ersichtlich nur die Bedeutung zukommen, dass die Vorschrift im Verhältnis der saarländischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zueinander verbindlich festlegt, dass Errichtung und Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinden, sondern in die alleinige Kompetenz des Beklagten fallen. Dies schließt aber nicht aus, dass andere Bioabfallverwerter - nach Einholung eventuell notwendiger Genehmigungen - zulässigerweise fachgerechte, insbesondere die Vorgaben der Bioabfallverordnung beachtende Bioabfallbehandlungen durchführen. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Gemeinden seien mit Blick auf § 2 Abs. 2 Nr. 4 EVSG verpflichtet, ihren Biomüll dem Beklagten anzuliefern, da nur dieser die Möglichkeit habe, den Biomüll umweltgerecht zu verwerten, nicht zwingend. Aus abfalltechnischer Sicht und aus Gründen des Umweltschutzes, dessen Belange in der Bioabfallverordnung berücksichtigt sind, besteht kein Bedürfnis, in die rein verbandsinterne Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG eine auf Bioabfälle bezogene Überlassungspflicht ausgeschiedener Gemeinden hineinzuinterpretieren.
An dieser Stelle erlangen die Vorschriften des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG und des § 5 Abs. 6 SAWG Bedeutung. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG können die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten - im Saarland gemäß § 5 Abs. 1 SAWG die Gemeinden und der Beklagte - Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Dies aufgreifend bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 SAWG in Bezug auf die Gemeinden ausdrücklich, dass diese sich Dritter bedienen können. Der Klägerin steht damit das Recht zu, ihre örtlichen Aufgaben durch Beauftragung Dritter zu erfüllen, was ihr die Möglichkeit eröffnet, einen Bioabfallverwerter mit der Verwertung der in ihrem Stadtgebiet eingesammelten Bioabfälle zu beauftragen. Damit ist sie berechtigt, im Wege einer öffentlichen Ausschreibung, die keiner Beschränkung auf das Inland bedarf (Hinsichtlich Abfällen zur Verwertung besteht - anders als bei Abfällen zur Beseitigung (§§ 10 Abs. 3 KrW-/AbfG, 2 AbfVerbrG) - keine (vorrangige) Pflicht zur Beseitigung im Inland.) , den kostengünstigsten Anbieter zu ermitteln und dadurch die Interessen ihrer Gebührenpflichtigen effektiv zu verfolgen. Gerade das Ziel, die Kosten der Abfallentsorgung zu minimieren, war ausweislich der Begründung zum Gesetz über die Neuordnung der saarländischen Abfallwirtschaft ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers.
So werden in der allgemeinen Begründung des Gesetzesentwurfs der Regierung des Saarlandes betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Saarländischen Abfall- und Wasserwirtschaft als Beweggrund des gesetzgeberischen Tätigwerdens und als Ziele der Neuregelung aufgeführt, die Grenzen der Belastbarkeit von Bürgern und Unternehmen nicht zu überschreiten, den Mitteleinsatz zu optimieren, Kosten zu dämpfen und zu verstetigen sowie die Einhaltung der Umweltstandards durch stärkere Anreize des Wettbewerbs weiter zu verbessern. Eckpunkte der Novellierung seien unter anderem die Möglichkeit der Kommunen, örtliche Aufgaben im Abfallbereich als eigene Aufgaben wahrzunehmen, die Veränderung der Grundlagen für die Gebührenkalkulation und die Ökologisierung der gesamten Abfallentsorgung. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 1 f., 48 f.) Angestrebt sei eine Kommunalisierung, d.h. eine Aufgabenerledigung durch die Kommunen selbst. Die Kommunen sollten im Bereich der Abfallentsorgung wieder (Bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Beseitigung von Abfällen vom 20.06.1973 oblag den saarländischen Gemeinden die alleinige Zuständigkeit für die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle. Sie waren nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KSVG a.F. berechtigt, ihren Einwohnern hinsichtlich der Müllabfuhr einen Anschluss- und Benutzungszwang aufzuerlegen.) für innerörtliche Aufgaben zuständig werden können, während auf Verbandsebene lediglich die überörtlichen Aufgaben wie der Bau und Betrieb zentraler Abfallentsorgungsanlagen verbleiben sollen. Dementsprechend werde die Zwangsmitgliedschaft hinsichtlich der Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung aufgehoben, indem jeder Gemeinde ein Austrittsrecht eingeräumt werde. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 49) Wesentliches Element der Neustrukturierung sei die Schaffung der Rahmenbedingungen für einen stärkeren Wettbewerb auch der Ideen. Dies schlage sich unter anderem darin nieder, dass die einzelnen Kommunen die örtlichen Abfallgebühren selbst festlegen und gegenüber ihren Bürgern eigene Verantwortung für die Umsetzung kommunaler Abfallwirtschaftskonzepte übernehmen können. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 50)
Nicht zuletzt das Ziel der Übernahme eigener Verantwortung für die Umsetzung kommunaler Abfallwirtschaftskonzepte spricht dafür, dass den Gemeinden hinsichtlich der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen umfangreichere Kompetenzen als die Zuständigkeit zum bloßen Einsammeln und Befördern von Abfällen eröffnet werden sollten.
Der Begriff des Abfallwirtschaftskonzeptes ist bundesrechtlich vorgeprägt. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückständen, Verwertung von Sekundärrohstoffen und Entsorgung von Abfällen vom 15.09.1993, dem späteren Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, wird der Begriff der Abfallwirtschaft definiert als ein aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken von Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen mit dem Ziel, die Gesundheit des Menschen zu schützen sowie die belebte und unbelebte Umwelt vor Ansammlungen von Abfällen und deren schädlichen Auswirkungen soweit wie möglich zu bewahren, und hervorgehoben, dass es zur raschen und wirksamen Lösung des Abfallproblems eines Abfallwirtschaftskonzeptes bedürfe, das dem Anspruch einer ganzheitlichen Lösung gerecht werde. (Bundestags-Drs. 12/5672 vom 15.09.1993, S. 35)
Dass der Landesgesetzgeber den Begriff des Abfallwirtschaftskonzeptes aufgegriffen, auf die kommunale Ebene transferiert und klargestellt hat, die Gemeinden sollten gegenüber ihren Bürgern eigene Verantwortung für die Umsetzung eines kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes übernehmen, indiziert vor dem Hintergrund des bundesrechtlichen Begriffsverständnisses, dass den saarländischen Gemeinden durch die Möglichkeit, hinsichtlich der örtlichen Aufgaben aus dem beklagten Verband auszuscheiden, nicht nur punktuelle Befugnisse eingeräumt, sondern Gestaltungsspielräume eröffnet werden sollten, die die Entwicklung eines gemeindlichen Gesamtkonzeptes - „ganzheitliche Lösung“- zur Bewältigung der im Gemeindegebiet aufgeworfenen Fragen der Abfallwirtschaft ermöglichen. Die Organisation der sich in den Tätigkeiten des Einsammeln und Beförderns von Abfällen erschöpfenden „reinen“ Müllabfuhr lässt sich aber nur schwerlich als Umsetzung eines eigenverantwortlichen kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes begreifen.
In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, dass erwartet werde, dass die Gemeinden intelligente, auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnittene Lösungen anstreben werden, die letztlich zu einer Kosten- und Gebührendämpfung beitragen werden. Der Wettbewerbsgedanke finde seinen Niederschlag auch darin, dass der Verband sich Dritter bedienen oder Kapitalgesellschaften gründen soll, wenn hierdurch seine Aufgaben wirtschaftlicher erledigt werden können. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 50) In der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 6 SAWG heißt es in diesem Zusammenhang auch hinsichtlich der Gemeinden, dass es diesen gestattet sei, sich Dritter zu bedienen, insbesondere Kapitalgesellschaften im Bereich der Abfallentsorgung zu gründen, um ihre Aufgaben gegebenenfalls wirtschaftlicher erledigen zu können. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 63) All dies gibt zu erkennen, dass der Gesetzgeber von den Gemeinden, die die Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung selbst übernehmen wollen, mehr erwartete, als dass diese eine funktionsfähige Müllabfuhr organisieren. Nimmt man hinzu, dass es in der Gesetzesbegründung zu der mit der Aufzählung örtlicher Aufgaben in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EVSG nahezu inhaltsgleichen Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 SAWG heißt, dass als gesetzliche - nicht abschließende - Regelbeispiele die in der Praxis bedeutsamsten Fälle genannt werden (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 63) , so geben die Vorschriften des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes, des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und die Gesetzesmaterialien keinen Anlass zu der Annahme, die Verwertung von Bioabfällen habe als überörtliche - in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallende - Aufgabe ausgestaltet werden sollen.
Auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EVSG und deren Begründung durch den Gesetzgeber sprechen dafür, dass dieser die Abfallverwertung nicht als in die alleinige Zuständigkeit des Beklagten fallende überörtliche Aufgabe konzipiert hat. Nach genannter Vorschrift sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, die von den Abfallerzeugern auf den Anlagen des Beklagten unmittelbar angeliefert werden, überörtlicher Natur. Die Vorschrift befasst sich ausdrücklich mit Abfallvermeidung und Abfallverwertung und begründet nur hinsichtlich ganz bestimmter Abfälle - nämlich den von den Abfallerzeugern unmittelbar auf Anlagen des Beklagten angelieferten - eine überörtliche Zuständigkeit des Beklagten. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, die Vorschrift beschränke die originäre Aufgabe des Beklagten zur Abfallvermeidung und -verwertung auf die von den Abfallerzeugern direkt auf Anlagen des Beklagten angelieferten Abfälle. Für die übrigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und hausabfallähnliche Gewerbeabfälle sollten die Gemeinden zuständig werden, sofern sie für diesen Bereich nach § 3 aus dem Verband ausscheiden. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 52) Gesetzestext und -begründung geben mithin keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Beklagten hinsichtlich aller verwertbaren Abfälle eine allgemein bestehende Verwertungsbefugnis zuerkannt werden sollte. Im Gegenteil sprechen die Ausführungen des Gesetzgebers zu den übrigen - nicht direkt angelieferten - Hausabfällen beziehungsweise hausabfallähnlichen Abfällen dafür, dass insoweit eine originäre gemeindliche Zuständigkeit bestehen, der Beklagte somit nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 EVSG, also hinsichtlich der dem Verband angehörenden Gemeinden, handlungsbefugt sein soll.
Entgegen der Auffassung des Beklagten wird die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 EVSG durch die Ausführungen des Gesetzgebers zu Nrn. 3 und 4 der Vorschrift nicht relativiert. Nr. 3 und die diesbezügliche Begründung sind mit Blick darauf, dass es dort um zentrale Deponien und Abfallbeseitigung zum Zweck der Deponierung, also um Anlagen zur Abfallentsorgung und nicht um solche zur Abfallverwertung geht, im Verhältnis zu Nr. 2 der Vorschrift nicht einschlägig. Nr. 4 betrifft zwar bestimmte Abfallverwertungsanlagen, nämlich solche, die der Behandlung verwertbarer Bioabfälle dienen, bestimmt aber dem Wortlaut nach nur, dass Planung und Betrieb solcher Anlagen dem Beklagten vorbehalten sind, wobei die Gesetzesbegründung sich auf die Feststellung beschränkt, dass solche Anlagen regelmäßig den Bedarf mehrerer Gemeinden abdecken und daher überörtlichen Charakter haben. Dies schließt allerdings - wie aufgezeigt - nicht aus, dass aus dem Verband ausgeschiedene Gemeinden mangels eines sich auf verwertbare Bioabfälle erstreckenden Anschluss- und Benutzungszwangs berechtigt sind, die von ihnen eingesammelten Bioabfälle in eigener Verantwortung einer Verwertung durch im oder außerhalb des Saarlandes ansässige Bioabfallverwerter zuzuführen, wobei es ihnen selbstverständlich auch unbenommen ist, ihre Bioabfälle durch den Beklagten behandeln zu lassen.
Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens zwingt ebensowenig zu der Annahme, die Verwertung von Bioabfällen falle in die alleinige überörtliche Zuständigkeit des Beklagten. Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Erkenntnisse aus dem Gesetzgebungsverfahren, die sich nicht auf die Ausführungen zur Gesetzesbegründung, sondern auf sonstige Umstände gründen, Rückschlüsse auf die Auslegung eines Gesetzes erlauben, ist besondere Zurückhaltung geboten. Allgemein ist anerkannt, dass Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern im Rahmen der Auslegung heranzuziehen sind, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen. Der Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 29.06.2004 - Lv 5/03 - zur Auslegung des § 12 EVSG, juris; BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 - 2 BvE 1/83 u.a. -, BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.) . Umso mehr ist Zurückhaltung geboten, wenn es um die Bewertung von Erkenntnissen aus dem Gesetzgebungsverfahren geht, die nicht einmal in der Gesetzesbegründung Niederschlag gefunden haben.
Der seitens des Beklagten auszugsweise - ohne Drucksachennummer - vorgelegte Gesetzesentwurf vom 22.05.1997 ist ausweislich der Gesetzesmaterialien zu dem Gesetz zur Neuordnung der saarländischen Abfall- und Wasserwirtschaft, die der Senat beigezogen hat, ebenso wie die vom Beklagten schriftsätzlich erwähnten früheren Entwürfe nie Gegenstand des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens geworden, so dass es sich nur um interne Vorüberlegungen - welcher Stelle auch immer -, möglicherweise in Gestalt eines ministeriellen Referentenentwurfs, gehandelt haben kann. Der Inhalt derartiger inoffizieller Vorentwürfe bietet keine Grundlage dafür, den Willen des Gesetzgebers abweichend von dem zu interpretieren, was sich nach dem Inhalt und der Begründung eines späteren, in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Gesetzesentwurfs, der in dieser Form vom Landtag als Gesetz beschlossen wurde, als Regelungsgehalt des neuen Gesetzes darstellt.
Aus den Redebeiträgen anlässlich der ersten Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Neuordnung der saarländischen Abfall- und Wasserwirtschaft (Drucksache 11/1296), die am 16.07.1997 stattgefunden hat, kann ebenfalls nichts Entscheidendes zur Stützung der seitens des Beklagten befürworteten Gesetzesauslegung hergeleitet werden. Ihnen kann zwar entnommen werden, dass die Regierung das von ihr verfolgte Anliegen der Rekommunalisierung der öffentlichen Abfallentsorgung im Vorfeld der Einbringung ihres Gesetzesentwurfes in das parlamentarische Verfahren nachhaltiger und zielorientierter verfolgen wollte, als dies letztendlich in ihrem Gesetzesentwurf vom 08.07.1997 geschehen ist. In diesem Zusammenhang mag es sein, dass die Regierung - wie der Beklagte behauptet - zunächst erwogen hat, vorzuschlagen, die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen nicht aus der örtlichen Abfallentsorgungskompetenz auszunehmen und dem Beklagten mithin nicht als überörtliche Aufgabe zur Erledigung zuzuweisen, hiervon aber schließlich auf entsprechende Intervention des Rechtsvorgängers des Beklagten, des KABV, Abstand genommen hat. Dies besagt allerdings nur, dass - wie das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar eindeutig zum Ausdruck bringt -, die Errichtung und der Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen dem Beklagten obliegen soll. Hätte der Gesetzgeber als Konsequenz dieser Kompetenzzuweisung auch einen Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfälle zur Verwertung einführen, also auch insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 3 EVSG machen wollen, so hätte er die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG entweder - wie der KABV auf Seite 32 seiner Stellungnahme vom 25.04.1997 ausdrücklich vorgeschlagen hat (Bl. 75 d.A.) - ganz streichen oder zumindest Bioabfälle zur Verwertung von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen müssen. Dies ist nicht geschehen, was nach der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien nur den Rückschluss erlaubt, dass die Befugnis zur Bioabfallverwertung den Gemeinden, die diese selbst organisieren wollen, nicht zugunsten des Beklagten entzogen worden ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der damalige Umweltminister im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs geäußert hat, dass die saarländischen Deponien und Abfallheizkraftwerke ebenso wie die Biomüllverwertung zentral betrieben würden; für die Gemeinden bestehe eine Überlassungspflicht an dieser Entsorgungseinrichtung. Was zentral gemacht werden müsse, werde auch in Zukunft zentral gemacht werden. Man werde nicht zulassen, dass in jeder Gemeinde eine kleine Mülldeponie entstehe, sondern diese wichtigen, guten Einrichtungen der großen KABV-Deponien und der Abfallheizwerke müssten zentral gemacht werden. Man habe eine Kapazität, die auf den Müll im Lande angepasst sei, und deswegen werde das auch von jedem Bürgermeister zu beschicken sein. Vor Ort könne man aber durchaus viele Handlungsspielräume nützen, um die Vermeidung und die Verwertung voranzutreiben (Landtag des Saarlandes, 11. Wahlperiode, 43. Sitzung vom 16.07.1997, Pl. II/43, S. 2269) . Diese Passage der Rede des Umweltministers bezieht sich fast ausschließlich auf die Restabfallentsorgung und lässt hinsichtlich der Befugnis zur Verwertung von Bioabfällen kein Konzept erkennen. Ausdrückliche Bekundungen zur Frage einer diesbezüglichen Andienungspflicht aus dem Verband ausgeschiedener Gemeinden fehlen. Dass die Biomüllverwertung zentral betrieben werden soll, entspricht der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG, die aber nach der Gesetzessystematik keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Andienungspflicht erlaubt. Die Begründung für die in der Rede angesprochene Überlassungspflicht erschöpft sich darin, dass nicht in jeder Gemeinde eine kleine Mülldeponie entstehen solle; man habe eine Kapazität, die auf den Müll im Lande angepasst und daher von jedem Bürgermeister zu beschicken sei. Sowohl die Verwendung des Begriffs Deponie wie auch der Hinweis auf vorhandene Kapazitäten belegen, dass der Minister sich in diesem Teil seiner Rede nicht mit Fragen der Bioabfallverwertung auseinandergesetzt hat, insbesondere eine diesbezügliche Andienungspflicht weder statuieren noch rechtfertigen wollte. Denn unstreitig gab es zur Zeit seiner Rede im Juli 1997 hinsichtlich der Bioabfallverwertung keine „vorhandenen Kapazitäten“, die „dem Müll im Lande angepasst“ waren und deren weitere zentrale Nutzung der Gesetzgeber hätte einfordern können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Rede mit der Feststellung endet, die tragenden Grundsätze, die durch das Gesetz verwirklicht werden sollen, seien die Dezentralisierung, die Entbürokratisierung, die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden, die davon Gebrauch machen wollen, die Bürgernähe, die Ökologisierung, mehr Gebührentransparenz und eine Kostendämpfung sowie die Möglichkeit, Private und Öffentlich-Rechtliche in einen Wettbewerb zu schicken. Auch vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen, vom Redner hervorgehobenen Zielsetzungen des Gesetzes kann der oben auszugsweise wiedergegebenen Passage zum zentralen Betrieb von Abfallentsorgungs- und Bioabfallbehandlungsanlagen - abgesehen von den bereits dargelegten Bedenken - nicht die Bedeutung beigemessen werden, durch das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar habe entgegen dem Wortlaut der Regelungen, der Gesetzessystematik und der Gesetzesmaterialien die Befugnis, für die Verwertung von Bioabfällen Sorge zu tragen, als überörtliche Aufgabe ausgestaltet werden sollen.
2. Das weitere Argument des Verwaltungsgerichts, die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG ergebe nur einen Sinn, wenn der Gesetzgeber von einer uneingeschränkten Andienungspflicht für Bioabfälle ausgegangen sei, überzeugt ebenfalls nicht. Es beruht auf einem Fehlverständnis des Regelungsgehaltes der Norm.
Die in Satz 1 der Vorschrift vorgesehene - ihrem Umfang nach durch Satzung des Beklagten zu regelnde - Ausgleichspflicht einer aus dem Verband ausscheidenden Gemeinde bezieht sich auf die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens vom Beklagten begründeten Ausgaben für Planung, Bau und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen (Nr. 1) und auf vertragliche Verpflichtungen mit beauftragten Dritten (Nr. 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Ausgleichspflicht ein Korrelat dafür sein, dass den einzelnen Gemeinden durch das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar ein kurzfristiges Ausscheiden aus dem Verband ermöglicht wird, wobei der zu leistende Ausgleich weder vom Verband erbrachte Eigenleistungen noch einen Anteil an den bisherigen Gemeinkosten zum Gegenstand hat. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 55) Letzteres hat der Gesetzgeber in Satz 2 der Vorschrift zum Ausdruck gebracht, der besagt, dass die Ausgleichspflicht nicht für Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 EVSG, also für Bau und Betrieb von Anlagen mit überörtlicher Bedeutung, gilt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die ausscheidenden Gemeinden insoweit von allen Verpflichtungen freigestellt wären, sondern ist die Konsequenz daraus, dass die Ausgleichspflicht nach dem Willen des Gesetzgebers allein auf eine angemessene Risikoverteilung hinsichtlich mit Blick auf die bisherige Verbandszugehörigkeit der ausscheidenden Gemeinde bereits begründeter Verpflichtungen zielt. Die Frage, in welchem Umfang eine hinsichtlich der örtlichen Aufgaben ausscheidende Gemeinde sich nach ihrem Ausscheiden an den Kosten der überörtlichen Abfallentsorgung beteiligen muss, hat hingegen in § 15 EVSG eine abschließende Regelung gefunden.
Dort heißt es in Abs. 1 Satz 1, dass sich der Beitrag der nach § 3 Abs. 1 ausgeschiedenen Gemeinden für den Bereich der überörtlichen Abfallentsorgung nach dem Gewicht der Abfälle bestimmt, die aus dem jeweiligen Gemeindegebiet an die vom Beklagten oder in seinem Auftrag betriebenen Anlagen angeliefert werden. Satz 2 sieht hinsichtlich der Behandlung von Bioabfällen vor, dass Beiträge gesondert nach deren Gewicht zu berechnen sind. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben kann die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG, wonach die in Satz 1 der Vorschrift vorgesehene Ausgleichspflicht nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 EVSG gilt, nicht als Bestätigung dafür gesehen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Bioabfälle von einer zwingenden weiteren Andienung der Anlagen des Beklagten ausgegangen sei. Denn der Gesetzgeber wollte die Frage, in welchem Umfang ausgeschiedene Gemeinden sich weiterhin an den Kosten der überörtlichen Abfallentsorgung beteiligen müssen, nicht in § 3 Abs. 2 EVSG regeln, sondern hat diese Frage hinsichtlich aller überörtlichen Tätigkeiten einschließlich der Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 EVSG in § 15 EVSG entschieden. Durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG wird lediglich klargestellt, dass die Pflicht zur weiteren Beteiligung an den Kosten der überörtlichen Abfallentsorgung mittels zentraler Anlagen des Beklagten nicht im Wege des - anderen Zwecken dienenden - Ausgleichs nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EVSG abgegolten wird. Damit erlaubt § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG im vorliegend relevanten Zusammenhang keine Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Andienungspflicht für Bioabfälle. Gleiches gilt im Übrigen auch hinsichtlich § 15 Abs. 1 EVSG, dessen Satz 2 das Bestehen einer Andienungspflicht nicht voraussetzt, sondern für den Fall, dass eine Anlieferung von Bioabfällen tatsächlich erfolgt, einen Berechnungsmodus für den dadurch anfallenden Beitrag vorgibt.
Die unter anderem in Ausfüllung der durch § 3 Abs. 2 Satz 1 EVSG hinsichtlich des Umfangs der Ausgleichspflicht eingeräumten Regelungskompetenz erlassene Satzung des Beklagten über die Übernahme von Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung durch saarländische Gemeinden, die Erhebung von Beiträgen für die überörtliche Abfallentsorgung und die Erhebung und Gewährung von Ausgleichsleistungen vom 30.06.1999 (Amtsblatt des Saarlandes 1999, 1151,) in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 11.03.2003 (Amtsblatt des Saarlandes. 2003, 701,) (Austritts-, Beitrags- und Ausgleichssatzung Abfallwirtschaft) -AbfWiS- bestätigt die Richtigkeit des vorstehend aufgezeigten Normverständnisses.
Die Regelung des § 3 AbfWiS befasst sich mit den von den ausgeschiedenen Gemeinden zu erbringenden Ausgleichsleistungen. § 3 Abs. 1 AbfWiS sieht deren Pflicht vor, in die vom Beklagten beziehungsweise in die von durch den Beklagten nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragten Dritten für ihr Gebiet abgeschlossenen Verträge zur Erledigung örtlicher Aufgaben einzutreten oder diese abzulösen, und setzt damit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EVSG um. Hinsichtlich der allgemeinen Verwaltungskosten des Beklagten bestimmt § 3 Abs. 2 AbfWiS, dass die ausgeschiedenen Gemeinden im Rahmen des von ihnen zu leistenden Beitrags nach § 15 Abs. 1 EVSG Mittel zur Verfügung stellen. Vorgesehen ist also insoweit keine Ausgleichspflicht, sondern ein Beitrag. Nähere Regelungen hierzu enthalten die §§ 4, 5 und 6 AbfWiS, wobei § 5 AbfWiS die Kosten der überörtlichen Abfallbeseitigung - also der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 2 EVSG - betrifft und sowohl deren Umlagefähigkeit (Abs. 1 und Abs. 2) wie auch den Verteilungsschlüssel (Abs. 3) regelt und in Abs. 8 vorsieht, dass diese Vorgaben für den für die Behandlung und Verwertung von Bioabfällen zu leistenden Beitrag entsprechend gelten. § 6 AbfWiS regelt schließlich in Ausfüllung des § 15 Abs. 1 Satz 4 EVSG den Beitrag, der im Falle eines nur für einzelne Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung erfolgten Ausscheidens zur Deckung der Kosten der nicht übernommenen örtlichen Aufgaben zu entrichten ist.
Dieses Regelungsgefüge vollzieht die durch das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vorgegebene Unterscheidung zwischen Ausgleichsleistungen und Beiträgen unter Berücksichtigung von deren unterschiedlichen Zielrichtungen konsequent nach und bestätigt damit, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 2 EVSG zur Klärung der Frage, ob die Verwertung von Bioabfällen nach dem Willen des Gesetzgebers örtlicher oder überörtlicher Natur ist, keinen Erkenntniswert besitzt.
3. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die seitens der Klägerin geplante Einschaltung von privaten Dritten könne letztlich nur dazu führen, dass der Bioabfall in entsprechenden Anlagen außerhalb des Saarlandes verwertet werde, was aber mit den Regelungen des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar nicht in Einklang stehe, da ein solcher „Mülltourismus“ keine Verwertung auf örtlicher Ebene darstelle, findet in den gesetzlichen Vorschriften keine Stütze. Die Zugehörigkeit der Aufgabe der Verwertung von Bioabfällen zu den örtlichen Aufgaben bedeutet nicht, dass die Bioabfälle „vor Ort“ oder ortsnah verwertet werden müssen. Dass eine ausgeschiedene Gemeinde die Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung selbst wahrzunehmen hat, heißt, dass sie die notwendigen Entscheidungen unter Berücksichtigung kommunalverfassungsrechtlicher Vorgaben über die interne Zuständigkeitsverteilung - eigenverantwortlich - zu treffen hat, während sie die abfalltechnische Abwicklung nicht selbst durch Einsatz eigener personeller und sächlicher Ressourcen vornehmen muss (z.B. Einsammeln und Befördern durch eigenen Fuhrpark), sondern sich gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 SAWG Dritter bedienen darf beziehungsweise muss, soweit ihr ein eigenes Tätigwerden - wie hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen - kraft Gesetzes verwehrt ist. Letzteres hat aus vergaberechtlichen Gründen zur Konsequenz, dass eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen ist, was wiederum bedingt, dass der günstigste Anbieter nicht unbedingt ein ortsnah ansässiger Bioabfallverwerter sein muss. Die gesetzlichen Vorgaben implizieren demzufolge nicht, dass die abfalltechnische Abwicklung der örtlichen Aufgaben der Abfallentsorgung ortsnah oder zumindest innerhalb des Saarlandes zu erfolgen hat. Mithin verwehrt das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar weder dem Beklagten noch einer nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes ausgeschiedenen Gemeinde die Möglichkeit, Abfälle einer Verwertung außerhalb des Saarlandes zuzuführen, wenn sich dies aus Kostengründen rechtfertigt.
4. Dass der Beklagte immer wieder betont, er sei ohne Bestehen einer sich auf verwertbare Bioabfälle erstreckenden Andienungspflicht ausgeschiedener Gemeinden nicht zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung in der Lage, weswegen die §§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG nur angemessen seien, wenn ihre Auslegung diese Notwendigkeit berücksichtige, rechtfertigt das geforderte Normverständnis ebenfalls nicht. Nach Aktenlage besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Streit darüber, dass der Beklagte nur einen Teil der ihm überlassenen Bioabfälle in den beiden saarländischen Bioabfallbehandlungsanlagen verwerten lässt und den überwiegenden Anteil der Bioabfälle im Wege der Auftragsvergabe einer Abfallbehandlung außerhalb des Saarlandes zuführt, da er insoweit nicht über ausreichende eigene Kapazitäten verfügt. Unter diesen Gegebenheiten besteht aus Rechtsgründen keine Notwendigkeit, allein dem Beklagten zuzugestehen, durch günstige Verträge mit Bioabfallverwertern Kosten einzusparen. Vielmehr ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, dass den Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden sollte, im Bereich der Abfallentsorgung wieder für örtliche Aufgaben zuständig zu werden, während auf Verbandsebene lediglich die überörtlichen Aufgaben wie der Bau und Betrieb zentraler Abfallentsorgungsanlagen verbleiben sollte. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 49)
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.08.2008 hat der Beklagte seine Argumentation, er sei zu einer dauerhaft ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Bereich der Bioabfallverwertung nur in der Lage, wenn die Vorschriften des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar dahingehend ausgelegt würden, dass auch ausgeschiedene Gemeinden zur Andienung der von ihnen eingesammelten Bioabfälle verpflichtet blieben, vertieft. Er trägt nunmehr in diesem Zusammenhang ergänzend vor, die maßgeblichen Gremien seines Rechtsvorgängers, des KABV, in denen die saarländischen Städte und Gemeinden vertreten gewesen seien, hätten sich seit 1995 mit der Frage der gesonderten Einsammlung und Verwertung von Bioabfällen befasst und sich mehrheitlich dafür entschieden, die ehemalige Tierkörperbeseitigungsanstalt in Lockweiler zu übernehmen und unter Einsatz erheblicher Investitionen zu einer Bioabfallbehandlungsanlage umzubauen. Dieses Vorgehen sei von der Klägerin, die den entsprechenden Beschlüssen nie widersprochen habe, mitgetragen worden. Wirtschaftliche Konsequenz der damaligen Entscheidung für den Standort Lockweiler sei, dass die dort pro Tonne anfallenden Bioabfallbehandlungskosten infolge der notwendig gewesenen Umbauinvestitionen wesentlich höher seien als die Kosten, die pro Tonne anfallen, wenn private Anbieter die Behandlung nach entsprechender Auftragsvergabe für den Beklagten durchführen. Dies erkläre einerseits, dass es für die Klägerin kostengünstiger sei, ihre Bioabfälle durch private Anbieter verwerten zu lassen, habe andererseits aber zur Folge, dass die durch die Verwertung in der Anlage in Lockweiler bedingten Mehrkosten von den übrigen saarländischen Gemeinden, deren Bioabfälle dem Beklagten weiterhin überlassen würden, zu tragen seien, was deren Unkosten pro Tonne Bioabfall anteilig erhöhe, sobald eine Gemeinde hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen eigene Wege gehe. Diese Zusammenhänge seien bei der Auslegung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar zu berücksichtigen. Der saarländische Gesetzgeber habe sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund der durch die Übernahme der Anlage Lockweiler verursachten Problematik, dass erhebliche Folgekosten abzutragen seien, entschieden, die Verwertung des Bioabfalls als überörtliche Aufgabe zu konzipieren, um diesbezüglich eine Solidargemeinschaft aller saarländischen Gemeinden sicherzustellen. Diese Argumentation überzeugt nicht.
Die behauptete, angeblich infolge der Umbauinvestitionen in die Anlage Lockweiler entstandene Problematik wird in den Gesetzgebungsmaterialien und in den Redebeiträgen anlässlich der Lesung des Gesetzes nicht als die gesetzgeberischen Vorstellungen leitender Aspekt erwähnt, was es als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass dieser Komplex für den Gesetzgeber von tragender Relevanz gewesen sein könnte. Naheliegender erscheint die Vermutung, dass die aktuell behaupteten Diskrepanzen zwischen den Bioabfallbehandlungskosten in Lockweiler und denjenigen bei freihändiger Auftragsvergabe sich erst im Nachhinein - insbesondere bedingt durch die heutige Konkurrenzsituation auf dem Bioabfallmarkt - entwickelt hat. Indiz hierfür ist zum einen die eigene Darstellung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 07.08.2008. Dort heißt es, aus damaliger Sicht sei der Umbau der Anlage in Lockweiler als wirtschaftliche Lösung erschienen, insbesondere da es einen größeren Markt für Bioabfälle, so wie er sich heute darstelle, nicht gegeben habe (S. 3 des Schriftsatzes); in den Jahren 1998/1999 sei man noch davon ausgegangen, dass eine Verarbeitung in Lockweiler trotz der erforderlichen Investitionen eine kostengünstige Verwertung von Bioabfällen darstelle (S. 7 des Schriftsatzes). Zum anderen belegt der beklagtenseits vorgelegte Zeitungsartikel aus der Saarbrücker Zeitung vom 29.03.1996, dass die Übernahme der Anlage in Lockweiler sich aus damaliger Sicht als kostengünstige Lösung darstellte. Nach den dortigen Ausführungen war prognostiziert, dass sich die Investitionen für eine dringend benötigte Bioabfallverwertungsanlage, die „auf der grünen Wiese“ errichtet würde, auf 22,7 Millionen DM belaufen würden, während bei Übernahme der Anlage in Lockweiler nur mit einem Investitionsaufwand von 18,5 Millionen DM zu rechnen sei. Dies senke die voraussichtlichen Kosten für die Behandlung einer Tonne Bioabfall von 245,- DM auf 215,- DM. Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, dass das Ziel einer dauerhaft solidarischen Verteilung der Folgekosten der Übernahme der Anlage in Lockweiler den saarländischen Gesetzgeber 1997 veranlasst haben könnte, eine alleinige überörtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Verwertung von Bioabfällen kraft Gesetzes festschreiben zu wollen. Eine Notwendigkeit, die gesetzlichen Vorschriften aus „historischen Gründen“ entgegen Wortlaut und Gesetzessystematik in diesem Sinne auszulegen, ist daher nicht erkennbar.
Ebenso wenig ist für die Auslegung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar von Relevanz, dass der Saarländische Städte- und Gemeindetag die Regelungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs., 3 Abs. 1 Satz 1 EVSG nach seiner Stellungnahme vom 12.9.1997 dahingehend verstanden zu haben scheint, dass die Verwertung von Bioabfällen in die alleinige Zuständigkeit des Beklagten fallen solle. Gleiches gilt hinsichtlich der von zwei Mitarbeitern der saarländischen Ministerialverwaltung in deren - in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten überreichten - Vermerk vom 21.07.1999 vertretenen Auffassung, Bioabfälle unterlägen der in § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG vorgesehenen Überlassungspflicht. Bezeichnenderweise war Anlass dieses Vermerks offenbar ein Vorstoß - wohl des Beklagten -, durch eine Neufassung der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 4 EVSG eine gesetzliche Formulierung zu finden, die die Sichtweise des Beklagten vollumfänglich umgesetzt hätte. Aus Sicht des Senats ist dies ein Beleg dafür, dass dem Beklagten sehr wohl bewusst war, dass es ihm im Gesetzgebungsverfahren nicht gelungen war, eine seine Interessen vollständig verwirklichende Regelung durchzusetzen.
Der Hinweis des Beklagten, dass das Thema Bioabfälle in den Gremien des Verbandes im Vorfeld und während des Gesetzgebungsverfahrens immer einheitlich, also in Bezug auf das Einsammeln und die Verwertung der Bioabfälle diskutiert worden sei, rechtfertigt die von ihm befürwortete Gesetzesauslegung ebenfalls nicht. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die damaligen verbandsinternen Planungen und Entscheidungsprozesse noch unter der Geltung des alten Rechts, das eine gemeindliche Befugnis zum Einsammeln und zum Verwerten von Bioabfällen nicht vorsah, erfolgten. Der Beklagte war in der Verantwortung, sich hinsichtlich der aus bundesrechtlichen Gründen alsbald notwendig werdenden getrennten Entsorgung von organischen Abfällen (Bioabfällen) und sonstigem Hausmüll nicht nur mit der Frage der Organisation des getrennten Einsammelns beider Abfallarten zu befassen, sondern darüber hinaus erste Konzepte zur Schaffung der bis dahin nicht benötigten und nicht vorhandenen Kapazitäten für die kraft Bundesrechts anzustrebende Verwertung der Bioabfälle zu entwickeln. Dass der Beklagte Mitte der 90er Jahre pflichtgemäß in die diesbezüglich notwendigen Planungen eingetreten ist und 1997 beispielsweise das Planungskonzept „Neue Bioabfallbehandlungsanlage“ entworfen hat, (dessen Umsetzung beklagtenseits nach Aktenlage schon in den Jahren vor der verfahrens-gegenständlichen Austrittserklärung der Klägerin vom 04.04.2005 nicht mehr weiter betrieben wurde) vermag daher nicht zu indizieren, dass der Wille des Gesetzgebers sich damals darauf konzentriert haben könnte, dem Beklagten dauerhaft eine alleinige überörtliche Zuständigkeit für die Verwertung von Bioabfällen zuzusprechen.
Die seitens des Beklagten in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, das im Verbandsausschuss des KABV in Ausfüllung des § 19 KrW-/AbfG entwickelte Bioabfallwirtschaftskonzept, welches hinsichtlich der überörtlichen Entsorgung von einer Solidargemeinschaft aller saarländischen Gemeinden ausgegangen sei, gebiete, das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar dahingehend zu verstehen, dass die Verwertung von Bioabfällen vom Gesetzgeber als überörtliche Aufgabe konzipiert worden sei, überzeugt nicht. Dass der Beklagte zur Zeit der während des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten Ausarbeitung seines Konzepts mit Nachdruck das Ziel verfolgte, auch künftig für die Verwertung von Bioabfällen die alleinige - ein Austrittsrecht der Gemeinden ausschließende - überörtliche Zuständigkeit zu behalten, ergibt sich aus der gesamten Aktenlage, bedingt aber andererseits nicht, dass dem Gesetzgeber entgegen dem Normgefüge der Wille unterstellt werden müsste, diesem Anliegen eines von der gesetzlichen Neuregelung Betroffenen vollumfänglich Rechnung getragen zu haben. Vielmehr war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die bisherigen Strukturen aufzubrechen und den saarländischen Abfallmarkt dem Wettbewerb zu öffnen. Dass er sich dabei entschieden hat, die Restmüllbeseitigung, hinsichtlich derer der Beklagte über leistungsfähige zen-trale Anlagen verfügte, weiterhin in dessen alleiniger Zuständigkeit zu belassen, während er den Gemeinden hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen die Möglichkeit eingeräumt hat, eigene Konzepte zu entwickeln, steht weder im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben des § 19 KrW-/AbfG noch zu den Vorgaben des Äquivalenzprinzips. Letzteres fordert, dass Leistung und Gegenleistung - vorliegend also Bioabfallverwertung und hierfür zu entrichtendes Entgelt - in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Es bezweckt indes nicht, einen öffentlichen Anbieter vor Konkurrenz zu schützen und ihm so langfristig eine Gebühren- oder Beitragserhebung zu garantieren, die im Verhältnis zu einer Inanspruchnahme anderer Anbieter überteuert ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der beklagtenseits geäußerten Befürchtung, bei einer „Freigabe“ der Austrittsmöglichkeit hinsichtlich der Bioabfallverwertung könne es dazu kommen, dass alle saarländischen Gemeinden insoweit aus dem beklagten Verband ausschieden, was letztendlich zur Folge hätte, dass nach § 14 Abs. 5 EVSG wiederum alle Gemeinden für die Folgekosten der Anlage in Lockweiler eintreten und diese anteilig bestreiten müssten. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das Bestreben der saarländischen Gemeinden jedenfalls bisher ganz überwiegend dahin gegangen ist, sich das Aufgabenfeld der Abfallentsorgung nicht als zusätzlichen kommunalen Tätigkeitsbereich zu erschließen, und im Übrigen nicht zu erwarten ist, dass eine landesweite eigenverantwortliche Bioabfallentsorgung durch die Gemeinden - also Einschnitte in eines der Tätigkeitsfelder des Beklagten - zwingend zu dessen Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 5 EVSG führen würde, zumal es dem Beklagten unbenommen wäre, als Anbieter an dem Wettbewerb um die Vergabe der Aufträge betreffend die Bioabfallbehandlung teilzunehmen und insoweit Sorge für die Auslastung der Anlage in Lockweiler zu tragen.
Schließlich greifen auch die Hilfserwägungen des Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.08.2008 nicht. Die Ansicht des Beklagten, eine Gemeinde könne allenfalls dann hinsichtlich der Bioabfallbeseitigung aus dem beklagten Verband ausscheiden, wenn sie die diesbezügliche Verwertungsaufgabe selbst wahrnehme, ist unzutreffend. Ihr steht entgegen, dass - wie oben ausgeführt - das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar dahingehend zu verstehen ist, dass den Gemeinden zwar die Möglichkeit, eigene örtliche Bioabfallverwertungsanlagen zu errichten und zu betreiben, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG (auf Betreiben des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers) nicht eröffnet wurde, dass es ihnen aber nach den Regelungen des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes - vgl. § 5 Abs. 6 SAWG - unbenommen ist, sich Dritter zum Zwecke der Erfüllung der von ihnen im Wege des Austritts aus dem beklagten Verband zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung in Sinne des § 5 Abs. 5 SAWG übernommenen Aufgaben zu bedienen.
Auch die beklagtenseits abschließend in Bezug genommene Vorlage zur Sitzung des Verbandsrates vom 29.06.1999 besitzt bezüglich der aufgeworfenen Problematik keinen Erkenntniswert. Abgesehen davon, dass Verbandsbeschlüsse bzw. die entsprechenden Sitzungsvorlagen aus dem Jahre 1999 für die Auslegung eines 1997 verabschiedeten Gesetzes naturgemäß nicht von entscheidendem Aussagewert sein können, zeigt die vom Beklagten auszugsweise zitierte Sitzungsvorlage hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen weder ein eindeutiges noch ein einheitliches Bild auf. Dass zur Begründung des Beschlussvorschlages, die Biotonne im Saarland flächendeckend einzuführen und die entsprechenden Verarbeitungskapazitäten innerhalb des Saarlandes zu schaffen, seitens der Geschäftsführung des Beklagten in besagter Sitzungsvorlage unter anderem angeführt wurde, dass die Kommunen dem Beklagten die Bioabfälle aus privaten Haushalten auch dann zu überlassen hätten, wenn sie hinsichtlich des Einsammelns und Beförderns aus dem Verband ausgeschieden seien, spiegelt allenfalls die vom Beklagten noch heute vertretene Rechtsauffassung wieder, dass die Verwertung von Bioabfällen eine überörtliche Aufgabe sei, trifft aber diesbezüglich keine klare Aussage. Denn selbstverständlich besteht die Überlassungspflicht an den Beklagten so lange fort, wie der Austritt nur hinsichtlich des Einsammelns und Beförderns, nicht aber auch hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen erklärt wird. Zudem heißt es im späteren Text der Sitzungsvorlage (Seite 4 unten), dass die Anlage in Lockweiler erst nach Abschluss der Umbauarbeiten in Ormesheim wieder über freie Kapazitäten verfügen werde, so dass dann - wie geplant - die Biotonne in der Stadt Merzig noch vor Ende 1999 eingeführt werden könne, falls die Stadt nicht beabsichtige, die örtlichen Aufgaben selbst zu übernehmen. Diese Passage ist mit der eine Austrittsmöglichkeit hinsichtlich der Bioabfallverwertung grundsätzlich verneinenden Argumentation des Beklagten nur schwerlich zu vereinbaren, da die Einführung der Biotonne in Merzig noch im Jahr 1999 nicht nur davon abhängig gemacht wird, dass entsprechende Behandlungskapazitäten in Lockweiler frei werden, sondern darüber hinaus in den Raum gestellt wird, dass diesbezüglich Kapazitäten nicht benötigt werden, falls die Stadt Merzig beabsichtigen sollte, die örtlichen Aufgaben - im vorliegend relevanten Zusammenhang kann es nur um die Aufgabe der Verwertung gehen - selbst zu übernehmen.
Nach alledem muss es dabei verbleiben, dass sich die Verwertung von Bioabfällen nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen als Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung darstellt und die Klägerin daher berechtigt war, auch insoweit ihr Ausscheiden aus dem beklagten Verband zu erklären.
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheidet, ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 13.03.2007 dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil ihrer Ansicht nach unrichtig ist. So hat sie die tatsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine ordnungsgemäße Bioabfallverwertung außerhalb von Bioabfallbehandlungsanlagen sei aus Gründen des Umweltschutzes nicht denkbar, unter Darlegung ihrer diesbezüglichen Einwände als nicht tragfähig beanstandet und hinsichtlich der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG im Einzelnen ausgeführt, es handele sich um eine bloße Befugnisnorm für die Errichtung und den Betrieb von Bioabfallanlagen, die einen Rückschluss auf einen überörtlichen Charakter der Bioabfallverwertung ebenso wenig erlaube, wie § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG die Annahme rechtfertige, der Gesetzgeber gehe von einer uneingeschränkten Überlassungspflicht für Bioabfälle aus. Damit hat die Klägerin sich mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Verwertung von Bioabfällen sei keine örtliche Aufgabe der Abfallentsorgung, weil sie aus Gründen des Umweltschutzes in Bioabfallbehandlungsanlagen erfolgen müsse, deren Betrieb dem Beklagten als überörtliche Aufgabe vorbehal-ten sei, inhaltlich auseinandergesetzt und auch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG bestätige die Richtigkeit dieser Auslegung, als nicht stichhaltig beanstandet. Den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist somit im gebotenen Umfang Rechnung getragen.
II.
Die Berufung gegen das das Feststellungsbegehren der Klägerin abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist begründet.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass das Feststellungsbegehren der Klägerin den Anforderungen des § 43 VwGO genügt, was auch seitens des Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird.
In der Sache bedarf das Urteil des Verwaltungsgerichts der Abänderung. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass sie als Trägerin der Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung nicht verpflichtet ist, dem Beklagten die von ihr eingesammelten verwertbaren Bioabfälle zu überlassen.
Die Klägerin ist zum 01.01.2000 hinsichtlich der Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung aus dem beklagten Verband ausgeschieden und nimmt diese seither als eigene Aufgabe wahr. Dabei hat sie dem Beklagten die von ihr in ihrem Stadtgebiet eingesammelten Bioabfälle im beiderseitigen Einvernehmen zunächst weiterhin zur Verwertung überlassen. Infolge ihrer Erklärung vom 04.04.2005, dass sie dem Beklagten die eingesammelten Bioabfälle ab dem 01.01.2006 nicht mehr anliefern werde, ist sie auch hinsichtlich der Verwertung des Bioabfalls aus dem beklagten Verband ausgeschieden.
Die Behandlung und Verwertung von Bioabfällen, die einer Gemeinde in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG überlassen werden, ist nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Konzeption des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar eine Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung.
1. Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar unterscheidet zwischen örtlichen und überörtlichen Aufgaben der Abfallentsorgung, wobei § 2 Abs. 2 EVSG die Aufgaben der überörtlichen Abfallentsorgung, die dem Beklagten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EVSG zur Erledigung zugewiesen sind, abschließend aufzählt. § 2 Abs. 1 Satz 3 EVSG bestimmt, dass alle nicht in Abs. 2 aufgeführten Aufgaben örtliche Aufgaben der Abfallentsorgung sind, hinsichtlich derer die Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EVSG das Recht haben, sie als eigene Aufgaben wahrzunehmen.
Die Verwertung von Bioabfällen wird in § 2 Abs. 2 EVSG nicht als überörtliche Aufgabe der Abfallentsorgung benannt. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 3 EVSG erfolgte Zuweisung der Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung sowie des Betriebs von Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen zu den überörtlichen Aufgaben notwendigerweise die Befugnis zur Verwertung von Bioabfällen umfasst, ist zu verneinen. Maßgeblich ist insoweit, dass den Aufgabenzuweisungen durch § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EVSG ausweislich des § 2 Abs. 1 Satz 3 EVSG das erwähnte Regel-Ausnahme-Prinzip zugrunde liegt, das es gebietet, die Tätigkeitsfelder, die abweichend von dem als Regel vorgegebenen örtlichen Charakter der Abfallentsorgung in die überörtliche Zuständigkeit des Beklagten fallen sollen, mit der zur Aufgabenabgrenzung notwendigen Eindeutigkeit zu umschreiben. Dies ist im Gesetz über den Entsorgungsverband Saar und im Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen nicht geschehen.
Bei der Interpretation des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG ist zunächst das gesetzliche Regelungsgefüge in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Dabei zeichnen sich - soweit fallbezogen von Relevanz - als zentrale Leitlinien des Abfallentsorgungsrechts ab, dass das Landesrecht die zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu bestimmen hat und dass sowohl der Bundesgesetzgeber als auch der saarländische Gesetzgeber zwischen der Verwertung und der Beseitigung von Abfällen unterscheiden sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Recht einräumen, Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen.
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz überlässt nach § 13 Abs. 1 den Ländern die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und umschreibt deren Pflichtenkreis in § 15 dahingehend, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unter anderem die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen haben. § 5 SAWG legt hierzu für das Saarland fest, dass die Gemeinden und der Beklagte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der genannten bundesrechtlichen Vorgaben sind (Abs. 1), überträgt den Gemeinden bestimmte Aufgaben - u.a. die Grünschnittkompostierung - verpflichtend zur Erfüllung (Abs. 2), weist die überörtlichen Aufgaben dem Beklagten zu, eröffnet - in Verbindung mit § 3 EVSG - den Gemeinden hinsichtlich der nicht bereits von Abs. 2 erfassten örtlichen Aufgaben die Möglichkeit, diese in eigener Verantwortung zu erfüllen, und bestimmt hinsichtlich dieser Aufgaben für den Fall, dass gemeindlicherseits von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, dass die Aufgabenwahrnehmung dem Beklagten obliegt (Abs. 3). § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG stellt klar, dass die Abfallentsorgung die Verwertung und Beseitigung von Abfällen umfasst. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 4, 10 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 2 Abs. 2 SAWG unterscheiden ebenfalls zwischen Verwertung und Beseitigung von Abfällen und räumen deren Verwertung Vorrang vor der Beseitigung ein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sind Abfälle zur Verwertung solche, die verwertet werden, während Abfälle, die nicht verwertet werden, Abfälle zur Beseitigung sind. Die Differenzierung zwischen Verwertung und Beseitigung liegt auch der landesrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 4 EVSG zugrunde, deren Satz 2 festlegt, dass die aus dem beklagten Verband ausgeschiedenen Gemeinden hinsichtlich Abfällen zur Verwertung in Ausnahme von der nach Satz 1 grundsätzlich bestehenden Pflicht, die eingesammelten Abfälle dem Beklagten zu überlassen, keine Überlassungspflicht trifft. § 16 Abs. 1 Krw-/AbfG ermächtigt schließlich die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten, Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. § 5 Abs. 6 Satz 1 SAWG greift dies in Bezug auf die Gemeinden ausdrücklich auf und bestimmt, dass diese sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen können. Demnach trifft die Pflicht zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 SAWG grundsätzlich die saarländischen Gemeinden und den Beklagten, wobei kraft Gesetzes bestimmte Aufgaben dem einen oder anderen Entsorgungsträger zur Erledigung zugewiesen werden können.
Hinsichtlich der Beseitigung von Abfällen findet sich für das Saarland in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG eine solche Zuweisung in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. So ist in erstgenannter Vorschrift festgelegt, dass der Beklagte die zur Entsorgung für das Saarland notwendigen Deponien und Anlagen, in denen Abfälle zum Zweck der Beseitigung auf Deponien behandelt werden können, in überörtlicher Zuständigkeit zu errichten und zu betreiben hat, und nach letztgenannter Vorschrift bleiben auch die aus dem Verband ausgeschiedenen Gemeinden verpflichtet, dem Beklagten die von ihnen eingesammelten Abfälle zu überlassen.
Hinsichtlich Abfällen zur Verwertung fehlt hingegen eine dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG vergleichbare Regelung, denn Satz 2 der Vorschrift sieht - klarstellend - (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 55) vor, dass hinsichtlich Abfällen zur Verwertung ein Anschluss- und Benutzungszwang für ausgeschiedene Gemeinden nicht besteht, was fallbezogen bedeutet, dass diese nicht zur Überlassung eingesammelter Bioabfälle, deren Verwertung sie anderweitig sicherstellen, verpflichtet sind.
Wie bereits angesprochen, ist der Begriff der Abfälle zur Verwertung in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG dahingehend definiert, dass er Abfälle erfasst, die verwertet werden, d.h. es muss sich um Abfälle handeln, die einer Verwertung zugänglich sind und einer solchen auch tatsächlich zugeführt werden. Die Frage, ob grundsätzlich wiederverwertbare Stoffe Abfall zur Verwertung sind, ist mithin zu bejahen, wenn der Abfallerzeuger beziehungsweise -besitzer für sie einen konkreten Verwertungsweg sichergestellt hat. (BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 - 9 BN 4.07 -, juris) Er muss verbindlich festgelegt haben, dass für den Abfall der Entsorgungsweg der Verwertung gewählt wird. (BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, Buchholz 401.84 Nr. 100, S. 39)
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2005 mitgeteilt, dass sie die von ihr eingesammelten Bioabfälle nicht mehr andienen, sondern selbst einer Verwertung zuführen werde. Bioabfälle sind einer Verwertung zugänglich und es ist zulässig, dass die Klägerin es selbst übernimmt, deren Verwertung in eigener Verantwortung zu organisieren.
Bioabfälle sind verwertbare Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG. Nach der gesetzlichen Konzeption, die in der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 BioabfallVO ihren Ausdruck gefunden hat, sind Bioabfälle Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebenswesen oder Enzyme abgebaut werden können. Nach genannter Vorschrift gehören hierzu insbesondere die in Anhang 1 Nr. 1 aufgeführten Abfälle. Von der dortigen Auflistung werden alle typischerweise in Haushaltungen anfallenden Küchenabfälle und sonstigen „privaten“ Bioabfälle umfasst. Bioabfälle aus Haushaltungen zeichnen sich mithin nach den Begrifflichkeiten des Abfallrechts dadurch aus, dass sie einer Verwertung zugänglich sind, was rechtlich gemäß der Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG zur Folge hat, dass sie vorrangig einer Verwertung, nicht der Beseitigung, zuzuführen sind. Mit Blick auf § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG hat dies zur weiteren Konsequenz, dass nach der Konzeption des saarländischen Landesrechts eine aus dem beklagten Verband ausgeschiedene Gemeinde, die willens ist, ihre Bioabfälle selbst einer Verwertung zuzuführen, mit Blick darauf, dass sie - wie noch auszuführen sein wird - berechtigt ist, die übernommene Verwertungsaufgabe durch Dritte (zugelassene Bioabfallverwerter) erfüllen zu lassen, nicht verpflichtet ist, dem Beklagten die von ihr eingesammelten Bioabfälle zu überlassen.
Dieses Normverständnis wird durch die Aufgabenzuweisung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG nicht in Frage gestellt.
Nach dieser Vorschrift steht zwar fest, dass die Errichtung - in all ihren aufgeführten Teilaspekten - und der Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen im Saarland eine überörtliche Aufgabe ist und daher im Verhältnis zwischen den saarländischen Gemeinden und dem Beklagten in die Zuständigkeit des Beklagten fällt. Ein weitergehender Regelungsinhalt in Gestalt einer für Bioabfälle geltenden Einschränkung der für Abfälle zur Verwertung durch § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG vorgegebenen Ausnahme von der allgemein geltenden Überlassungspflicht ist der Vorschrift hingegen weder ihrem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nach zu entnehmen noch kann ein solcher Ausnahmecharakter zulässigerweise in die Vorschrift hineininterpretiert werden.
Der Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich auf die Befugnis zur Anlagenerrichtung und zum Anlagenbetrieb. Gesetzestechnisch steht die Vorschrift in unmittelbarem Sachzusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 EVSG, die durch die Ausweisung der Errichtung und des Betriebs bestimmter Anlagen als überörtliche Aufgaben ebenfalls Zuständigkeiten des Beklagten begründen, ohne zu der Frage einer eventuellen Pflicht zur Überlassung von Abfällen an den Beklagten eine Aussage zu treffen. Die Pflicht der Gemeinden zur Restmüllüberlassung ergibt sich nach der Konzeption des Gesetzes nicht aus diesen Vorschriften, sondern hinsichtlich der dem beklagten Verband angehörenden Gemeinden aus deren Verbandszugehörigkeit in Verbindung mit der durch § 2 Abs. 1 Satz 2 EVSG vorgegebenen Zuständigkeit des Beklagten für die Erfüllung auch der örtlichen Aufgaben der Abfallentsorgung in seinen Mitgliedsgemeinden sowie hinsichtlich der ausgeschiedenen Gemeinden aus der gesetzlichen Anordnung des § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG.
Diese Zusammenhänge verkennt der Beklagte bei der ersten der in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.08.2008 angeführten Kontrollüberlegungen. Sinngemäß meint er dort, wenn § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG dahingehend verstanden werde, dass diese Vorschrift die Verwertung von Bioabfällen nicht zur überörtlichen Aufgabe erkläre, müsse aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EVSG ebenfalls geschlussfolgert werden, dass die Beseitigung von Restmüll nur hinsichtlich der dort aufgeführten „anlagenbezogenen“ Tätigkeiten als überörtliche Aufgabe und hinsichtlich aller sonstigen „Teilschritte der Beseitigung“ als örtliche Aufgabe konzipiert sei. Der Beklagte übersieht, dass diese Schlussfolgerung durchaus gerechtfertigt ist und dem Willen des Gesetzgebers entspricht, denn das Einsammeln und Befördern des Restmülls als Teilschritte der Beseitigung unterfallen der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVSG und sind unbestritten örtliche Aufgaben. Dass insoweit dennoch eine Überlassungspflicht besteht, ergibt sich nach der Systematik des Gesetzes - wie ausgeführt - entweder aus der Verbandszugehörigkeit oder aus § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG.
Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG gebieten nicht, der Vorschrift im Wege der lückenfüllenden Auslegung im Verhältnis zu § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG Ausnahmecharakter beizumessen. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Lücke.
Soweit das Verwaltungsgericht in diesem rechtlichen Kontext entscheidungstragend die Auffassung vertreten hat, Bioabfall müsse aus Gründen des Umweltschutzes regelmäßig in besonderen Bioabfallbehandlungsanlagen verwertet werden, deren Betrieb den Gemeinden aber durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG verwehrt werde, und hieraus die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die genannte Vorschrift die Bioabfallverwertung insgesamt als überörtliche Aufgabe begreife und dem Beklagten mit der Konsequenz, dass § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG entgegen seinem Wortlaut für Bioabfälle nicht gelte, zur Erledigung zugewiesen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der gedankliche Ansatz dieser Argumentation und die gezogene Schlussfolgerung überzeugen nicht. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG den privaten Haushaltungen zugesteht, dass sie ihren Bioabfall eigenverantwortlich verwerten, wenn sie das wollen. Bereits dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber die Verwertung in einer Bioabfallbehandlungsanlage weder als einzige noch als vorrangige Möglichkeit der Verwertung ansieht. So dient die durch § 5 Abs. 4 SAWG vorgegebene Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Bereich ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für eine fachgerechte Abfallberatung Sorge zu tragen, unter anderem - wie auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EVSG klar zum Ausdruck kommt - der Förderung der Eigenverwertung von Bioabfall durch die privaten Haushaltungen. Mit Gewicht sprechen daneben die Regelungen der Bioabfallverordnung gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Nach § 1 Abs. 2 BioabfallVO, der den Adressatenkreis der Verordnung festlegt, machen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur einen Teil derjenigen aus, die die Vorgaben der Verordnung bei der Behandlung von Bioabfällen zu beachten haben. Nach den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Bundesgesetzgebers ist die Befugnis zur Bioabfallentsorgung nicht auf öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger beschränkt. Hintergrund ist die mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verfolgte prinzipielle Abkehr von der dem alten Recht zugrundeliegenden Vorstellung, dass Abfälle zwar in privaten Haushaltungen oder infolge gewerblicher oder industrieller Betätigungen anfallen, aber durch öffentliche Entsorgungsträger einer Entsorgung zuzuführen sind. Das neue Recht legt die Pflicht zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung hingegen jedenfalls hinsichtlich Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in den §§ 5 Abs. 2 und 11 Abs. 1 KrW-/AbfG primär in die Verantwortung derjenigen, die diese Abfälle erzeugen oder besitzen. Bundesrechtlich ist die Abfallentsorgung mithin den öffentlichen Entsorgungsträgern nicht zur alleinigen oder vorrangigen Erledigung vorbehalten, wobei hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen zulässig ist, dass all die unter Ziffern 1 bis 5 des § 1 Abs. 2 BioabfallVO aufgeführten potentiellen Bioabfallverwerter entsprechende Tätigkeiten entfalten. Damit kann der im Gesetz über den Entsorgungsverband Saar getroffenen, verbandsinternen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG ersichtlich nur die Bedeutung zukommen, dass die Vorschrift im Verhältnis der saarländischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zueinander verbindlich festlegt, dass Errichtung und Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinden, sondern in die alleinige Kompetenz des Beklagten fallen. Dies schließt aber nicht aus, dass andere Bioabfallverwerter - nach Einholung eventuell notwendiger Genehmigungen - zulässigerweise fachgerechte, insbesondere die Vorgaben der Bioabfallverordnung beachtende Bioabfallbehandlungen durchführen. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Gemeinden seien mit Blick auf § 2 Abs. 2 Nr. 4 EVSG verpflichtet, ihren Biomüll dem Beklagten anzuliefern, da nur dieser die Möglichkeit habe, den Biomüll umweltgerecht zu verwerten, nicht zwingend. Aus abfalltechnischer Sicht und aus Gründen des Umweltschutzes, dessen Belange in der Bioabfallverordnung berücksichtigt sind, besteht kein Bedürfnis, in die rein verbandsinterne Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG eine auf Bioabfälle bezogene Überlassungspflicht ausgeschiedener Gemeinden hineinzuinterpretieren.
An dieser Stelle erlangen die Vorschriften des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG und des § 5 Abs. 6 SAWG Bedeutung. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG können die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten - im Saarland gemäß § 5 Abs. 1 SAWG die Gemeinden und der Beklagte - Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Dies aufgreifend bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 SAWG in Bezug auf die Gemeinden ausdrücklich, dass diese sich Dritter bedienen können. Der Klägerin steht damit das Recht zu, ihre örtlichen Aufgaben durch Beauftragung Dritter zu erfüllen, was ihr die Möglichkeit eröffnet, einen Bioabfallverwerter mit der Verwertung der in ihrem Stadtgebiet eingesammelten Bioabfälle zu beauftragen. Damit ist sie berechtigt, im Wege einer öffentlichen Ausschreibung, die keiner Beschränkung auf das Inland bedarf (Hinsichtlich Abfällen zur Verwertung besteht - anders als bei Abfällen zur Beseitigung (§§ 10 Abs. 3 KrW-/AbfG, 2 AbfVerbrG) - keine (vorrangige) Pflicht zur Beseitigung im Inland.) , den kostengünstigsten Anbieter zu ermitteln und dadurch die Interessen ihrer Gebührenpflichtigen effektiv zu verfolgen. Gerade das Ziel, die Kosten der Abfallentsorgung zu minimieren, war ausweislich der Begründung zum Gesetz über die Neuordnung der saarländischen Abfallwirtschaft ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers.
So werden in der allgemeinen Begründung des Gesetzesentwurfs der Regierung des Saarlandes betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Saarländischen Abfall- und Wasserwirtschaft als Beweggrund des gesetzgeberischen Tätigwerdens und als Ziele der Neuregelung aufgeführt, die Grenzen der Belastbarkeit von Bürgern und Unternehmen nicht zu überschreiten, den Mitteleinsatz zu optimieren, Kosten zu dämpfen und zu verstetigen sowie die Einhaltung der Umweltstandards durch stärkere Anreize des Wettbewerbs weiter zu verbessern. Eckpunkte der Novellierung seien unter anderem die Möglichkeit der Kommunen, örtliche Aufgaben im Abfallbereich als eigene Aufgaben wahrzunehmen, die Veränderung der Grundlagen für die Gebührenkalkulation und die Ökologisierung der gesamten Abfallentsorgung. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 1 f., 48 f.) Angestrebt sei eine Kommunalisierung, d.h. eine Aufgabenerledigung durch die Kommunen selbst. Die Kommunen sollten im Bereich der Abfallentsorgung wieder (Bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Beseitigung von Abfällen vom 20.06.1973 oblag den saarländischen Gemeinden die alleinige Zuständigkeit für die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle. Sie waren nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KSVG a.F. berechtigt, ihren Einwohnern hinsichtlich der Müllabfuhr einen Anschluss- und Benutzungszwang aufzuerlegen.) für innerörtliche Aufgaben zuständig werden können, während auf Verbandsebene lediglich die überörtlichen Aufgaben wie der Bau und Betrieb zentraler Abfallentsorgungsanlagen verbleiben sollen. Dementsprechend werde die Zwangsmitgliedschaft hinsichtlich der Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung aufgehoben, indem jeder Gemeinde ein Austrittsrecht eingeräumt werde. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 49) Wesentliches Element der Neustrukturierung sei die Schaffung der Rahmenbedingungen für einen stärkeren Wettbewerb auch der Ideen. Dies schlage sich unter anderem darin nieder, dass die einzelnen Kommunen die örtlichen Abfallgebühren selbst festlegen und gegenüber ihren Bürgern eigene Verantwortung für die Umsetzung kommunaler Abfallwirtschaftskonzepte übernehmen können. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 50)
Nicht zuletzt das Ziel der Übernahme eigener Verantwortung für die Umsetzung kommunaler Abfallwirtschaftskonzepte spricht dafür, dass den Gemeinden hinsichtlich der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen umfangreichere Kompetenzen als die Zuständigkeit zum bloßen Einsammeln und Befördern von Abfällen eröffnet werden sollten.
Der Begriff des Abfallwirtschaftskonzeptes ist bundesrechtlich vorgeprägt. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückständen, Verwertung von Sekundärrohstoffen und Entsorgung von Abfällen vom 15.09.1993, dem späteren Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, wird der Begriff der Abfallwirtschaft definiert als ein aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken von Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen mit dem Ziel, die Gesundheit des Menschen zu schützen sowie die belebte und unbelebte Umwelt vor Ansammlungen von Abfällen und deren schädlichen Auswirkungen soweit wie möglich zu bewahren, und hervorgehoben, dass es zur raschen und wirksamen Lösung des Abfallproblems eines Abfallwirtschaftskonzeptes bedürfe, das dem Anspruch einer ganzheitlichen Lösung gerecht werde. (Bundestags-Drs. 12/5672 vom 15.09.1993, S. 35)
Dass der Landesgesetzgeber den Begriff des Abfallwirtschaftskonzeptes aufgegriffen, auf die kommunale Ebene transferiert und klargestellt hat, die Gemeinden sollten gegenüber ihren Bürgern eigene Verantwortung für die Umsetzung eines kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes übernehmen, indiziert vor dem Hintergrund des bundesrechtlichen Begriffsverständnisses, dass den saarländischen Gemeinden durch die Möglichkeit, hinsichtlich der örtlichen Aufgaben aus dem beklagten Verband auszuscheiden, nicht nur punktuelle Befugnisse eingeräumt, sondern Gestaltungsspielräume eröffnet werden sollten, die die Entwicklung eines gemeindlichen Gesamtkonzeptes - „ganzheitliche Lösung“- zur Bewältigung der im Gemeindegebiet aufgeworfenen Fragen der Abfallwirtschaft ermöglichen. Die Organisation der sich in den Tätigkeiten des Einsammeln und Beförderns von Abfällen erschöpfenden „reinen“ Müllabfuhr lässt sich aber nur schwerlich als Umsetzung eines eigenverantwortlichen kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes begreifen.
In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, dass erwartet werde, dass die Gemeinden intelligente, auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnittene Lösungen anstreben werden, die letztlich zu einer Kosten- und Gebührendämpfung beitragen werden. Der Wettbewerbsgedanke finde seinen Niederschlag auch darin, dass der Verband sich Dritter bedienen oder Kapitalgesellschaften gründen soll, wenn hierdurch seine Aufgaben wirtschaftlicher erledigt werden können. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 50) In der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 6 SAWG heißt es in diesem Zusammenhang auch hinsichtlich der Gemeinden, dass es diesen gestattet sei, sich Dritter zu bedienen, insbesondere Kapitalgesellschaften im Bereich der Abfallentsorgung zu gründen, um ihre Aufgaben gegebenenfalls wirtschaftlicher erledigen zu können. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 63) All dies gibt zu erkennen, dass der Gesetzgeber von den Gemeinden, die die Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung selbst übernehmen wollen, mehr erwartete, als dass diese eine funktionsfähige Müllabfuhr organisieren. Nimmt man hinzu, dass es in der Gesetzesbegründung zu der mit der Aufzählung örtlicher Aufgaben in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EVSG nahezu inhaltsgleichen Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 SAWG heißt, dass als gesetzliche - nicht abschließende - Regelbeispiele die in der Praxis bedeutsamsten Fälle genannt werden (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 63) , so geben die Vorschriften des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes, des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und die Gesetzesmaterialien keinen Anlass zu der Annahme, die Verwertung von Bioabfällen habe als überörtliche - in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallende - Aufgabe ausgestaltet werden sollen.
Auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EVSG und deren Begründung durch den Gesetzgeber sprechen dafür, dass dieser die Abfallverwertung nicht als in die alleinige Zuständigkeit des Beklagten fallende überörtliche Aufgabe konzipiert hat. Nach genannter Vorschrift sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, die von den Abfallerzeugern auf den Anlagen des Beklagten unmittelbar angeliefert werden, überörtlicher Natur. Die Vorschrift befasst sich ausdrücklich mit Abfallvermeidung und Abfallverwertung und begründet nur hinsichtlich ganz bestimmter Abfälle - nämlich den von den Abfallerzeugern unmittelbar auf Anlagen des Beklagten angelieferten - eine überörtliche Zuständigkeit des Beklagten. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, die Vorschrift beschränke die originäre Aufgabe des Beklagten zur Abfallvermeidung und -verwertung auf die von den Abfallerzeugern direkt auf Anlagen des Beklagten angelieferten Abfälle. Für die übrigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und hausabfallähnliche Gewerbeabfälle sollten die Gemeinden zuständig werden, sofern sie für diesen Bereich nach § 3 aus dem Verband ausscheiden. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 52) Gesetzestext und -begründung geben mithin keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Beklagten hinsichtlich aller verwertbaren Abfälle eine allgemein bestehende Verwertungsbefugnis zuerkannt werden sollte. Im Gegenteil sprechen die Ausführungen des Gesetzgebers zu den übrigen - nicht direkt angelieferten - Hausabfällen beziehungsweise hausabfallähnlichen Abfällen dafür, dass insoweit eine originäre gemeindliche Zuständigkeit bestehen, der Beklagte somit nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 EVSG, also hinsichtlich der dem Verband angehörenden Gemeinden, handlungsbefugt sein soll.
Entgegen der Auffassung des Beklagten wird die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 EVSG durch die Ausführungen des Gesetzgebers zu Nrn. 3 und 4 der Vorschrift nicht relativiert. Nr. 3 und die diesbezügliche Begründung sind mit Blick darauf, dass es dort um zentrale Deponien und Abfallbeseitigung zum Zweck der Deponierung, also um Anlagen zur Abfallentsorgung und nicht um solche zur Abfallverwertung geht, im Verhältnis zu Nr. 2 der Vorschrift nicht einschlägig. Nr. 4 betrifft zwar bestimmte Abfallverwertungsanlagen, nämlich solche, die der Behandlung verwertbarer Bioabfälle dienen, bestimmt aber dem Wortlaut nach nur, dass Planung und Betrieb solcher Anlagen dem Beklagten vorbehalten sind, wobei die Gesetzesbegründung sich auf die Feststellung beschränkt, dass solche Anlagen regelmäßig den Bedarf mehrerer Gemeinden abdecken und daher überörtlichen Charakter haben. Dies schließt allerdings - wie aufgezeigt - nicht aus, dass aus dem Verband ausgeschiedene Gemeinden mangels eines sich auf verwertbare Bioabfälle erstreckenden Anschluss- und Benutzungszwangs berechtigt sind, die von ihnen eingesammelten Bioabfälle in eigener Verantwortung einer Verwertung durch im oder außerhalb des Saarlandes ansässige Bioabfallverwerter zuzuführen, wobei es ihnen selbstverständlich auch unbenommen ist, ihre Bioabfälle durch den Beklagten behandeln zu lassen.
Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens zwingt ebensowenig zu der Annahme, die Verwertung von Bioabfällen falle in die alleinige überörtliche Zuständigkeit des Beklagten. Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Erkenntnisse aus dem Gesetzgebungsverfahren, die sich nicht auf die Ausführungen zur Gesetzesbegründung, sondern auf sonstige Umstände gründen, Rückschlüsse auf die Auslegung eines Gesetzes erlauben, ist besondere Zurückhaltung geboten. Allgemein ist anerkannt, dass Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern im Rahmen der Auslegung heranzuziehen sind, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen. Der Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 29.06.2004 - Lv 5/03 - zur Auslegung des § 12 EVSG, juris; BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 - 2 BvE 1/83 u.a. -, BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.) . Umso mehr ist Zurückhaltung geboten, wenn es um die Bewertung von Erkenntnissen aus dem Gesetzgebungsverfahren geht, die nicht einmal in der Gesetzesbegründung Niederschlag gefunden haben.
Der seitens des Beklagten auszugsweise - ohne Drucksachennummer - vorgelegte Gesetzesentwurf vom 22.05.1997 ist ausweislich der Gesetzesmaterialien zu dem Gesetz zur Neuordnung der saarländischen Abfall- und Wasserwirtschaft, die der Senat beigezogen hat, ebenso wie die vom Beklagten schriftsätzlich erwähnten früheren Entwürfe nie Gegenstand des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens geworden, so dass es sich nur um interne Vorüberlegungen - welcher Stelle auch immer -, möglicherweise in Gestalt eines ministeriellen Referentenentwurfs, gehandelt haben kann. Der Inhalt derartiger inoffizieller Vorentwürfe bietet keine Grundlage dafür, den Willen des Gesetzgebers abweichend von dem zu interpretieren, was sich nach dem Inhalt und der Begründung eines späteren, in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Gesetzesentwurfs, der in dieser Form vom Landtag als Gesetz beschlossen wurde, als Regelungsgehalt des neuen Gesetzes darstellt.
Aus den Redebeiträgen anlässlich der ersten Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Neuordnung der saarländischen Abfall- und Wasserwirtschaft (Drucksache 11/1296), die am 16.07.1997 stattgefunden hat, kann ebenfalls nichts Entscheidendes zur Stützung der seitens des Beklagten befürworteten Gesetzesauslegung hergeleitet werden. Ihnen kann zwar entnommen werden, dass die Regierung das von ihr verfolgte Anliegen der Rekommunalisierung der öffentlichen Abfallentsorgung im Vorfeld der Einbringung ihres Gesetzesentwurfes in das parlamentarische Verfahren nachhaltiger und zielorientierter verfolgen wollte, als dies letztendlich in ihrem Gesetzesentwurf vom 08.07.1997 geschehen ist. In diesem Zusammenhang mag es sein, dass die Regierung - wie der Beklagte behauptet - zunächst erwogen hat, vorzuschlagen, die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen nicht aus der örtlichen Abfallentsorgungskompetenz auszunehmen und dem Beklagten mithin nicht als überörtliche Aufgabe zur Erledigung zuzuweisen, hiervon aber schließlich auf entsprechende Intervention des Rechtsvorgängers des Beklagten, des KABV, Abstand genommen hat. Dies besagt allerdings nur, dass - wie das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar eindeutig zum Ausdruck bringt -, die Errichtung und der Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen dem Beklagten obliegen soll. Hätte der Gesetzgeber als Konsequenz dieser Kompetenzzuweisung auch einen Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfälle zur Verwertung einführen, also auch insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 3 EVSG machen wollen, so hätte er die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG entweder - wie der KABV auf Seite 32 seiner Stellungnahme vom 25.04.1997 ausdrücklich vorgeschlagen hat (Bl. 75 d.A.) - ganz streichen oder zumindest Bioabfälle zur Verwertung von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen müssen. Dies ist nicht geschehen, was nach der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien nur den Rückschluss erlaubt, dass die Befugnis zur Bioabfallverwertung den Gemeinden, die diese selbst organisieren wollen, nicht zugunsten des Beklagten entzogen worden ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der damalige Umweltminister im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs geäußert hat, dass die saarländischen Deponien und Abfallheizkraftwerke ebenso wie die Biomüllverwertung zentral betrieben würden; für die Gemeinden bestehe eine Überlassungspflicht an dieser Entsorgungseinrichtung. Was zentral gemacht werden müsse, werde auch in Zukunft zentral gemacht werden. Man werde nicht zulassen, dass in jeder Gemeinde eine kleine Mülldeponie entstehe, sondern diese wichtigen, guten Einrichtungen der großen KABV-Deponien und der Abfallheizwerke müssten zentral gemacht werden. Man habe eine Kapazität, die auf den Müll im Lande angepasst sei, und deswegen werde das auch von jedem Bürgermeister zu beschicken sein. Vor Ort könne man aber durchaus viele Handlungsspielräume nützen, um die Vermeidung und die Verwertung voranzutreiben (Landtag des Saarlandes, 11. Wahlperiode, 43. Sitzung vom 16.07.1997, Pl. II/43, S. 2269) . Diese Passage der Rede des Umweltministers bezieht sich fast ausschließlich auf die Restabfallentsorgung und lässt hinsichtlich der Befugnis zur Verwertung von Bioabfällen kein Konzept erkennen. Ausdrückliche Bekundungen zur Frage einer diesbezüglichen Andienungspflicht aus dem Verband ausgeschiedener Gemeinden fehlen. Dass die Biomüllverwertung zentral betrieben werden soll, entspricht der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG, die aber nach der Gesetzessystematik keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Andienungspflicht erlaubt. Die Begründung für die in der Rede angesprochene Überlassungspflicht erschöpft sich darin, dass nicht in jeder Gemeinde eine kleine Mülldeponie entstehen solle; man habe eine Kapazität, die auf den Müll im Lande angepasst und daher von jedem Bürgermeister zu beschicken sei. Sowohl die Verwendung des Begriffs Deponie wie auch der Hinweis auf vorhandene Kapazitäten belegen, dass der Minister sich in diesem Teil seiner Rede nicht mit Fragen der Bioabfallverwertung auseinandergesetzt hat, insbesondere eine diesbezügliche Andienungspflicht weder statuieren noch rechtfertigen wollte. Denn unstreitig gab es zur Zeit seiner Rede im Juli 1997 hinsichtlich der Bioabfallverwertung keine „vorhandenen Kapazitäten“, die „dem Müll im Lande angepasst“ waren und deren weitere zentrale Nutzung der Gesetzgeber hätte einfordern können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Rede mit der Feststellung endet, die tragenden Grundsätze, die durch das Gesetz verwirklicht werden sollen, seien die Dezentralisierung, die Entbürokratisierung, die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden, die davon Gebrauch machen wollen, die Bürgernähe, die Ökologisierung, mehr Gebührentransparenz und eine Kostendämpfung sowie die Möglichkeit, Private und Öffentlich-Rechtliche in einen Wettbewerb zu schicken. Auch vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen, vom Redner hervorgehobenen Zielsetzungen des Gesetzes kann der oben auszugsweise wiedergegebenen Passage zum zentralen Betrieb von Abfallentsorgungs- und Bioabfallbehandlungsanlagen - abgesehen von den bereits dargelegten Bedenken - nicht die Bedeutung beigemessen werden, durch das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar habe entgegen dem Wortlaut der Regelungen, der Gesetzessystematik und der Gesetzesmaterialien die Befugnis, für die Verwertung von Bioabfällen Sorge zu tragen, als überörtliche Aufgabe ausgestaltet werden sollen.
2. Das weitere Argument des Verwaltungsgerichts, die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG ergebe nur einen Sinn, wenn der Gesetzgeber von einer uneingeschränkten Andienungspflicht für Bioabfälle ausgegangen sei, überzeugt ebenfalls nicht. Es beruht auf einem Fehlverständnis des Regelungsgehaltes der Norm.
Die in Satz 1 der Vorschrift vorgesehene - ihrem Umfang nach durch Satzung des Beklagten zu regelnde - Ausgleichspflicht einer aus dem Verband ausscheidenden Gemeinde bezieht sich auf die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens vom Beklagten begründeten Ausgaben für Planung, Bau und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen (Nr. 1) und auf vertragliche Verpflichtungen mit beauftragten Dritten (Nr. 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Ausgleichspflicht ein Korrelat dafür sein, dass den einzelnen Gemeinden durch das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar ein kurzfristiges Ausscheiden aus dem Verband ermöglicht wird, wobei der zu leistende Ausgleich weder vom Verband erbrachte Eigenleistungen noch einen Anteil an den bisherigen Gemeinkosten zum Gegenstand hat. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 55) Letzteres hat der Gesetzgeber in Satz 2 der Vorschrift zum Ausdruck gebracht, der besagt, dass die Ausgleichspflicht nicht für Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 EVSG, also für Bau und Betrieb von Anlagen mit überörtlicher Bedeutung, gilt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die ausscheidenden Gemeinden insoweit von allen Verpflichtungen freigestellt wären, sondern ist die Konsequenz daraus, dass die Ausgleichspflicht nach dem Willen des Gesetzgebers allein auf eine angemessene Risikoverteilung hinsichtlich mit Blick auf die bisherige Verbandszugehörigkeit der ausscheidenden Gemeinde bereits begründeter Verpflichtungen zielt. Die Frage, in welchem Umfang eine hinsichtlich der örtlichen Aufgaben ausscheidende Gemeinde sich nach ihrem Ausscheiden an den Kosten der überörtlichen Abfallentsorgung beteiligen muss, hat hingegen in § 15 EVSG eine abschließende Regelung gefunden.
Dort heißt es in Abs. 1 Satz 1, dass sich der Beitrag der nach § 3 Abs. 1 ausgeschiedenen Gemeinden für den Bereich der überörtlichen Abfallentsorgung nach dem Gewicht der Abfälle bestimmt, die aus dem jeweiligen Gemeindegebiet an die vom Beklagten oder in seinem Auftrag betriebenen Anlagen angeliefert werden. Satz 2 sieht hinsichtlich der Behandlung von Bioabfällen vor, dass Beiträge gesondert nach deren Gewicht zu berechnen sind. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben kann die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG, wonach die in Satz 1 der Vorschrift vorgesehene Ausgleichspflicht nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 EVSG gilt, nicht als Bestätigung dafür gesehen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Bioabfälle von einer zwingenden weiteren Andienung der Anlagen des Beklagten ausgegangen sei. Denn der Gesetzgeber wollte die Frage, in welchem Umfang ausgeschiedene Gemeinden sich weiterhin an den Kosten der überörtlichen Abfallentsorgung beteiligen müssen, nicht in § 3 Abs. 2 EVSG regeln, sondern hat diese Frage hinsichtlich aller überörtlichen Tätigkeiten einschließlich der Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 EVSG in § 15 EVSG entschieden. Durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG wird lediglich klargestellt, dass die Pflicht zur weiteren Beteiligung an den Kosten der überörtlichen Abfallentsorgung mittels zentraler Anlagen des Beklagten nicht im Wege des - anderen Zwecken dienenden - Ausgleichs nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EVSG abgegolten wird. Damit erlaubt § 3 Abs. 2 Satz 2 EVSG im vorliegend relevanten Zusammenhang keine Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Andienungspflicht für Bioabfälle. Gleiches gilt im Übrigen auch hinsichtlich § 15 Abs. 1 EVSG, dessen Satz 2 das Bestehen einer Andienungspflicht nicht voraussetzt, sondern für den Fall, dass eine Anlieferung von Bioabfällen tatsächlich erfolgt, einen Berechnungsmodus für den dadurch anfallenden Beitrag vorgibt.
Die unter anderem in Ausfüllung der durch § 3 Abs. 2 Satz 1 EVSG hinsichtlich des Umfangs der Ausgleichspflicht eingeräumten Regelungskompetenz erlassene Satzung des Beklagten über die Übernahme von Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung durch saarländische Gemeinden, die Erhebung von Beiträgen für die überörtliche Abfallentsorgung und die Erhebung und Gewährung von Ausgleichsleistungen vom 30.06.1999 (Amtsblatt des Saarlandes 1999, 1151,) in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 11.03.2003 (Amtsblatt des Saarlandes. 2003, 701,) (Austritts-, Beitrags- und Ausgleichssatzung Abfallwirtschaft) -AbfWiS- bestätigt die Richtigkeit des vorstehend aufgezeigten Normverständnisses.
Die Regelung des § 3 AbfWiS befasst sich mit den von den ausgeschiedenen Gemeinden zu erbringenden Ausgleichsleistungen. § 3 Abs. 1 AbfWiS sieht deren Pflicht vor, in die vom Beklagten beziehungsweise in die von durch den Beklagten nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragten Dritten für ihr Gebiet abgeschlossenen Verträge zur Erledigung örtlicher Aufgaben einzutreten oder diese abzulösen, und setzt damit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EVSG um. Hinsichtlich der allgemeinen Verwaltungskosten des Beklagten bestimmt § 3 Abs. 2 AbfWiS, dass die ausgeschiedenen Gemeinden im Rahmen des von ihnen zu leistenden Beitrags nach § 15 Abs. 1 EVSG Mittel zur Verfügung stellen. Vorgesehen ist also insoweit keine Ausgleichspflicht, sondern ein Beitrag. Nähere Regelungen hierzu enthalten die §§ 4, 5 und 6 AbfWiS, wobei § 5 AbfWiS die Kosten der überörtlichen Abfallbeseitigung - also der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 2 EVSG - betrifft und sowohl deren Umlagefähigkeit (Abs. 1 und Abs. 2) wie auch den Verteilungsschlüssel (Abs. 3) regelt und in Abs. 8 vorsieht, dass diese Vorgaben für den für die Behandlung und Verwertung von Bioabfällen zu leistenden Beitrag entsprechend gelten. § 6 AbfWiS regelt schließlich in Ausfüllung des § 15 Abs. 1 Satz 4 EVSG den Beitrag, der im Falle eines nur für einzelne Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung erfolgten Ausscheidens zur Deckung der Kosten der nicht übernommenen örtlichen Aufgaben zu entrichten ist.
Dieses Regelungsgefüge vollzieht die durch das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vorgegebene Unterscheidung zwischen Ausgleichsleistungen und Beiträgen unter Berücksichtigung von deren unterschiedlichen Zielrichtungen konsequent nach und bestätigt damit, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 2 EVSG zur Klärung der Frage, ob die Verwertung von Bioabfällen nach dem Willen des Gesetzgebers örtlicher oder überörtlicher Natur ist, keinen Erkenntniswert besitzt.
3. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die seitens der Klägerin geplante Einschaltung von privaten Dritten könne letztlich nur dazu führen, dass der Bioabfall in entsprechenden Anlagen außerhalb des Saarlandes verwertet werde, was aber mit den Regelungen des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar nicht in Einklang stehe, da ein solcher „Mülltourismus“ keine Verwertung auf örtlicher Ebene darstelle, findet in den gesetzlichen Vorschriften keine Stütze. Die Zugehörigkeit der Aufgabe der Verwertung von Bioabfällen zu den örtlichen Aufgaben bedeutet nicht, dass die Bioabfälle „vor Ort“ oder ortsnah verwertet werden müssen. Dass eine ausgeschiedene Gemeinde die Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung selbst wahrzunehmen hat, heißt, dass sie die notwendigen Entscheidungen unter Berücksichtigung kommunalverfassungsrechtlicher Vorgaben über die interne Zuständigkeitsverteilung - eigenverantwortlich - zu treffen hat, während sie die abfalltechnische Abwicklung nicht selbst durch Einsatz eigener personeller und sächlicher Ressourcen vornehmen muss (z.B. Einsammeln und Befördern durch eigenen Fuhrpark), sondern sich gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 SAWG Dritter bedienen darf beziehungsweise muss, soweit ihr ein eigenes Tätigwerden - wie hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen - kraft Gesetzes verwehrt ist. Letzteres hat aus vergaberechtlichen Gründen zur Konsequenz, dass eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen ist, was wiederum bedingt, dass der günstigste Anbieter nicht unbedingt ein ortsnah ansässiger Bioabfallverwerter sein muss. Die gesetzlichen Vorgaben implizieren demzufolge nicht, dass die abfalltechnische Abwicklung der örtlichen Aufgaben der Abfallentsorgung ortsnah oder zumindest innerhalb des Saarlandes zu erfolgen hat. Mithin verwehrt das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar weder dem Beklagten noch einer nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes ausgeschiedenen Gemeinde die Möglichkeit, Abfälle einer Verwertung außerhalb des Saarlandes zuzuführen, wenn sich dies aus Kostengründen rechtfertigt.
4. Dass der Beklagte immer wieder betont, er sei ohne Bestehen einer sich auf verwertbare Bioabfälle erstreckenden Andienungspflicht ausgeschiedener Gemeinden nicht zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung in der Lage, weswegen die §§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG nur angemessen seien, wenn ihre Auslegung diese Notwendigkeit berücksichtige, rechtfertigt das geforderte Normverständnis ebenfalls nicht. Nach Aktenlage besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Streit darüber, dass der Beklagte nur einen Teil der ihm überlassenen Bioabfälle in den beiden saarländischen Bioabfallbehandlungsanlagen verwerten lässt und den überwiegenden Anteil der Bioabfälle im Wege der Auftragsvergabe einer Abfallbehandlung außerhalb des Saarlandes zuführt, da er insoweit nicht über ausreichende eigene Kapazitäten verfügt. Unter diesen Gegebenheiten besteht aus Rechtsgründen keine Notwendigkeit, allein dem Beklagten zuzugestehen, durch günstige Verträge mit Bioabfallverwertern Kosten einzusparen. Vielmehr ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, dass den Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden sollte, im Bereich der Abfallentsorgung wieder für örtliche Aufgaben zuständig zu werden, während auf Verbandsebene lediglich die überörtlichen Aufgaben wie der Bau und Betrieb zentraler Abfallentsorgungsanlagen verbleiben sollte. (Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 49)
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.08.2008 hat der Beklagte seine Argumentation, er sei zu einer dauerhaft ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Bereich der Bioabfallverwertung nur in der Lage, wenn die Vorschriften des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar dahingehend ausgelegt würden, dass auch ausgeschiedene Gemeinden zur Andienung der von ihnen eingesammelten Bioabfälle verpflichtet blieben, vertieft. Er trägt nunmehr in diesem Zusammenhang ergänzend vor, die maßgeblichen Gremien seines Rechtsvorgängers, des KABV, in denen die saarländischen Städte und Gemeinden vertreten gewesen seien, hätten sich seit 1995 mit der Frage der gesonderten Einsammlung und Verwertung von Bioabfällen befasst und sich mehrheitlich dafür entschieden, die ehemalige Tierkörperbeseitigungsanstalt in Lockweiler zu übernehmen und unter Einsatz erheblicher Investitionen zu einer Bioabfallbehandlungsanlage umzubauen. Dieses Vorgehen sei von der Klägerin, die den entsprechenden Beschlüssen nie widersprochen habe, mitgetragen worden. Wirtschaftliche Konsequenz der damaligen Entscheidung für den Standort Lockweiler sei, dass die dort pro Tonne anfallenden Bioabfallbehandlungskosten infolge der notwendig gewesenen Umbauinvestitionen wesentlich höher seien als die Kosten, die pro Tonne anfallen, wenn private Anbieter die Behandlung nach entsprechender Auftragsvergabe für den Beklagten durchführen. Dies erkläre einerseits, dass es für die Klägerin kostengünstiger sei, ihre Bioabfälle durch private Anbieter verwerten zu lassen, habe andererseits aber zur Folge, dass die durch die Verwertung in der Anlage in Lockweiler bedingten Mehrkosten von den übrigen saarländischen Gemeinden, deren Bioabfälle dem Beklagten weiterhin überlassen würden, zu tragen seien, was deren Unkosten pro Tonne Bioabfall anteilig erhöhe, sobald eine Gemeinde hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen eigene Wege gehe. Diese Zusammenhänge seien bei der Auslegung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar zu berücksichtigen. Der saarländische Gesetzgeber habe sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund der durch die Übernahme der Anlage Lockweiler verursachten Problematik, dass erhebliche Folgekosten abzutragen seien, entschieden, die Verwertung des Bioabfalls als überörtliche Aufgabe zu konzipieren, um diesbezüglich eine Solidargemeinschaft aller saarländischen Gemeinden sicherzustellen. Diese Argumentation überzeugt nicht.
Die behauptete, angeblich infolge der Umbauinvestitionen in die Anlage Lockweiler entstandene Problematik wird in den Gesetzgebungsmaterialien und in den Redebeiträgen anlässlich der Lesung des Gesetzes nicht als die gesetzgeberischen Vorstellungen leitender Aspekt erwähnt, was es als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass dieser Komplex für den Gesetzgeber von tragender Relevanz gewesen sein könnte. Naheliegender erscheint die Vermutung, dass die aktuell behaupteten Diskrepanzen zwischen den Bioabfallbehandlungskosten in Lockweiler und denjenigen bei freihändiger Auftragsvergabe sich erst im Nachhinein - insbesondere bedingt durch die heutige Konkurrenzsituation auf dem Bioabfallmarkt - entwickelt hat. Indiz hierfür ist zum einen die eigene Darstellung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 07.08.2008. Dort heißt es, aus damaliger Sicht sei der Umbau der Anlage in Lockweiler als wirtschaftliche Lösung erschienen, insbesondere da es einen größeren Markt für Bioabfälle, so wie er sich heute darstelle, nicht gegeben habe (S. 3 des Schriftsatzes); in den Jahren 1998/1999 sei man noch davon ausgegangen, dass eine Verarbeitung in Lockweiler trotz der erforderlichen Investitionen eine kostengünstige Verwertung von Bioabfällen darstelle (S. 7 des Schriftsatzes). Zum anderen belegt der beklagtenseits vorgelegte Zeitungsartikel aus der Saarbrücker Zeitung vom 29.03.1996, dass die Übernahme der Anlage in Lockweiler sich aus damaliger Sicht als kostengünstige Lösung darstellte. Nach den dortigen Ausführungen war prognostiziert, dass sich die Investitionen für eine dringend benötigte Bioabfallverwertungsanlage, die „auf der grünen Wiese“ errichtet würde, auf 22,7 Millionen DM belaufen würden, während bei Übernahme der Anlage in Lockweiler nur mit einem Investitionsaufwand von 18,5 Millionen DM zu rechnen sei. Dies senke die voraussichtlichen Kosten für die Behandlung einer Tonne Bioabfall von 245,- DM auf 215,- DM. Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, dass das Ziel einer dauerhaft solidarischen Verteilung der Folgekosten der Übernahme der Anlage in Lockweiler den saarländischen Gesetzgeber 1997 veranlasst haben könnte, eine alleinige überörtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Verwertung von Bioabfällen kraft Gesetzes festschreiben zu wollen. Eine Notwendigkeit, die gesetzlichen Vorschriften aus „historischen Gründen“ entgegen Wortlaut und Gesetzessystematik in diesem Sinne auszulegen, ist daher nicht erkennbar.
Ebenso wenig ist für die Auslegung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar von Relevanz, dass der Saarländische Städte- und Gemeindetag die Regelungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs., 3 Abs. 1 Satz 1 EVSG nach seiner Stellungnahme vom 12.9.1997 dahingehend verstanden zu haben scheint, dass die Verwertung von Bioabfällen in die alleinige Zuständigkeit des Beklagten fallen solle. Gleiches gilt hinsichtlich der von zwei Mitarbeitern der saarländischen Ministerialverwaltung in deren - in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten überreichten - Vermerk vom 21.07.1999 vertretenen Auffassung, Bioabfälle unterlägen der in § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG vorgesehenen Überlassungspflicht. Bezeichnenderweise war Anlass dieses Vermerks offenbar ein Vorstoß - wohl des Beklagten -, durch eine Neufassung der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 4 EVSG eine gesetzliche Formulierung zu finden, die die Sichtweise des Beklagten vollumfänglich umgesetzt hätte. Aus Sicht des Senats ist dies ein Beleg dafür, dass dem Beklagten sehr wohl bewusst war, dass es ihm im Gesetzgebungsverfahren nicht gelungen war, eine seine Interessen vollständig verwirklichende Regelung durchzusetzen.
Der Hinweis des Beklagten, dass das Thema Bioabfälle in den Gremien des Verbandes im Vorfeld und während des Gesetzgebungsverfahrens immer einheitlich, also in Bezug auf das Einsammeln und die Verwertung der Bioabfälle diskutiert worden sei, rechtfertigt die von ihm befürwortete Gesetzesauslegung ebenfalls nicht. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die damaligen verbandsinternen Planungen und Entscheidungsprozesse noch unter der Geltung des alten Rechts, das eine gemeindliche Befugnis zum Einsammeln und zum Verwerten von Bioabfällen nicht vorsah, erfolgten. Der Beklagte war in der Verantwortung, sich hinsichtlich der aus bundesrechtlichen Gründen alsbald notwendig werdenden getrennten Entsorgung von organischen Abfällen (Bioabfällen) und sonstigem Hausmüll nicht nur mit der Frage der Organisation des getrennten Einsammelns beider Abfallarten zu befassen, sondern darüber hinaus erste Konzepte zur Schaffung der bis dahin nicht benötigten und nicht vorhandenen Kapazitäten für die kraft Bundesrechts anzustrebende Verwertung der Bioabfälle zu entwickeln. Dass der Beklagte Mitte der 90er Jahre pflichtgemäß in die diesbezüglich notwendigen Planungen eingetreten ist und 1997 beispielsweise das Planungskonzept „Neue Bioabfallbehandlungsanlage“ entworfen hat, (dessen Umsetzung beklagtenseits nach Aktenlage schon in den Jahren vor der verfahrens-gegenständlichen Austrittserklärung der Klägerin vom 04.04.2005 nicht mehr weiter betrieben wurde) vermag daher nicht zu indizieren, dass der Wille des Gesetzgebers sich damals darauf konzentriert haben könnte, dem Beklagten dauerhaft eine alleinige überörtliche Zuständigkeit für die Verwertung von Bioabfällen zuzusprechen.
Die seitens des Beklagten in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, das im Verbandsausschuss des KABV in Ausfüllung des § 19 KrW-/AbfG entwickelte Bioabfallwirtschaftskonzept, welches hinsichtlich der überörtlichen Entsorgung von einer Solidargemeinschaft aller saarländischen Gemeinden ausgegangen sei, gebiete, das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar dahingehend zu verstehen, dass die Verwertung von Bioabfällen vom Gesetzgeber als überörtliche Aufgabe konzipiert worden sei, überzeugt nicht. Dass der Beklagte zur Zeit der während des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten Ausarbeitung seines Konzepts mit Nachdruck das Ziel verfolgte, auch künftig für die Verwertung von Bioabfällen die alleinige - ein Austrittsrecht der Gemeinden ausschließende - überörtliche Zuständigkeit zu behalten, ergibt sich aus der gesamten Aktenlage, bedingt aber andererseits nicht, dass dem Gesetzgeber entgegen dem Normgefüge der Wille unterstellt werden müsste, diesem Anliegen eines von der gesetzlichen Neuregelung Betroffenen vollumfänglich Rechnung getragen zu haben. Vielmehr war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die bisherigen Strukturen aufzubrechen und den saarländischen Abfallmarkt dem Wettbewerb zu öffnen. Dass er sich dabei entschieden hat, die Restmüllbeseitigung, hinsichtlich derer der Beklagte über leistungsfähige zen-trale Anlagen verfügte, weiterhin in dessen alleiniger Zuständigkeit zu belassen, während er den Gemeinden hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen die Möglichkeit eingeräumt hat, eigene Konzepte zu entwickeln, steht weder im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben des § 19 KrW-/AbfG noch zu den Vorgaben des Äquivalenzprinzips. Letzteres fordert, dass Leistung und Gegenleistung - vorliegend also Bioabfallverwertung und hierfür zu entrichtendes Entgelt - in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Es bezweckt indes nicht, einen öffentlichen Anbieter vor Konkurrenz zu schützen und ihm so langfristig eine Gebühren- oder Beitragserhebung zu garantieren, die im Verhältnis zu einer Inanspruchnahme anderer Anbieter überteuert ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der beklagtenseits geäußerten Befürchtung, bei einer „Freigabe“ der Austrittsmöglichkeit hinsichtlich der Bioabfallverwertung könne es dazu kommen, dass alle saarländischen Gemeinden insoweit aus dem beklagten Verband ausschieden, was letztendlich zur Folge hätte, dass nach § 14 Abs. 5 EVSG wiederum alle Gemeinden für die Folgekosten der Anlage in Lockweiler eintreten und diese anteilig bestreiten müssten. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das Bestreben der saarländischen Gemeinden jedenfalls bisher ganz überwiegend dahin gegangen ist, sich das Aufgabenfeld der Abfallentsorgung nicht als zusätzlichen kommunalen Tätigkeitsbereich zu erschließen, und im Übrigen nicht zu erwarten ist, dass eine landesweite eigenverantwortliche Bioabfallentsorgung durch die Gemeinden - also Einschnitte in eines der Tätigkeitsfelder des Beklagten - zwingend zu dessen Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 5 EVSG führen würde, zumal es dem Beklagten unbenommen wäre, als Anbieter an dem Wettbewerb um die Vergabe der Aufträge betreffend die Bioabfallbehandlung teilzunehmen und insoweit Sorge für die Auslastung der Anlage in Lockweiler zu tragen.
Schließlich greifen auch die Hilfserwägungen des Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.08.2008 nicht. Die Ansicht des Beklagten, eine Gemeinde könne allenfalls dann hinsichtlich der Bioabfallbeseitigung aus dem beklagten Verband ausscheiden, wenn sie die diesbezügliche Verwertungsaufgabe selbst wahrnehme, ist unzutreffend. Ihr steht entgegen, dass - wie oben ausgeführt - das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar dahingehend zu verstehen ist, dass den Gemeinden zwar die Möglichkeit, eigene örtliche Bioabfallverwertungsanlagen zu errichten und zu betreiben, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG (auf Betreiben des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers) nicht eröffnet wurde, dass es ihnen aber nach den Regelungen des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes - vgl. § 5 Abs. 6 SAWG - unbenommen ist, sich Dritter zum Zwecke der Erfüllung der von ihnen im Wege des Austritts aus dem beklagten Verband zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung in Sinne des § 5 Abs. 5 SAWG übernommenen Aufgaben zu bedienen.
Auch die beklagtenseits abschließend in Bezug genommene Vorlage zur Sitzung des Verbandsrates vom 29.06.1999 besitzt bezüglich der aufgeworfenen Problematik keinen Erkenntniswert. Abgesehen davon, dass Verbandsbeschlüsse bzw. die entsprechenden Sitzungsvorlagen aus dem Jahre 1999 für die Auslegung eines 1997 verabschiedeten Gesetzes naturgemäß nicht von entscheidendem Aussagewert sein können, zeigt die vom Beklagten auszugsweise zitierte Sitzungsvorlage hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen weder ein eindeutiges noch ein einheitliches Bild auf. Dass zur Begründung des Beschlussvorschlages, die Biotonne im Saarland flächendeckend einzuführen und die entsprechenden Verarbeitungskapazitäten innerhalb des Saarlandes zu schaffen, seitens der Geschäftsführung des Beklagten in besagter Sitzungsvorlage unter anderem angeführt wurde, dass die Kommunen dem Beklagten die Bioabfälle aus privaten Haushalten auch dann zu überlassen hätten, wenn sie hinsichtlich des Einsammelns und Beförderns aus dem Verband ausgeschieden seien, spiegelt allenfalls die vom Beklagten noch heute vertretene Rechtsauffassung wieder, dass die Verwertung von Bioabfällen eine überörtliche Aufgabe sei, trifft aber diesbezüglich keine klare Aussage. Denn selbstverständlich besteht die Überlassungspflicht an den Beklagten so lange fort, wie der Austritt nur hinsichtlich des Einsammelns und Beförderns, nicht aber auch hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen erklärt wird. Zudem heißt es im späteren Text der Sitzungsvorlage (Seite 4 unten), dass die Anlage in Lockweiler erst nach Abschluss der Umbauarbeiten in Ormesheim wieder über freie Kapazitäten verfügen werde, so dass dann - wie geplant - die Biotonne in der Stadt Merzig noch vor Ende 1999 eingeführt werden könne, falls die Stadt nicht beabsichtige, die örtlichen Aufgaben selbst zu übernehmen. Diese Passage ist mit der eine Austrittsmöglichkeit hinsichtlich der Bioabfallverwertung grundsätzlich verneinenden Argumentation des Beklagten nur schwerlich zu vereinbaren, da die Einführung der Biotonne in Merzig noch im Jahr 1999 nicht nur davon abhängig gemacht wird, dass entsprechende Behandlungskapazitäten in Lockweiler frei werden, sondern darüber hinaus in den Raum gestellt wird, dass diesbezüglich Kapazitäten nicht benötigt werden, falls die Stadt Merzig beabsichtigen sollte, die örtlichen Aufgaben - im vorliegend relevanten Zusammenhang kann es nur um die Aufgabe der Verwertung gehen - selbst zu übernehmen.
Nach alledem muss es dabei verbleiben, dass sich die Verwertung von Bioabfällen nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen als Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung darstellt und die Klägerin daher berechtigt war, auch insoweit ihr Ausscheiden aus dem beklagten Verband zu erklären.