Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die dienstunfallrechtliche Anerkennung der - angeblichen - Folgen einer Grippeschutzimpfung.
Der am … 1951 geborene Kläger stand - zuletzt als Polizeioberkommissar - bis zum 31.3.2011 im saarländischen Polizeidienst und trat dann wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.
Am 14.11.2005 ließ sich der Kläger beim polizeiärztlichen Dienst gegen Grippe impfen. Auf diese Möglichkeit war durch Aushang in den Polizeirevieren hingewiesen worden. Vor dem Impfen wurde dem Kläger ein Merkblatt - Stand: November 2005 - zur Grippeschutzimpfung ausgehändigt, in dem unter anderem die Virusgrippe als „lebensbedrohliche Erkrankung“ und der Impfstoff als „gut verträglich“ bezeichnet waren und über Gegenanzeigen, Lokal- und Allgemeinreaktionen und als „sehr selten“ bezeichnete Komplikationen informiert wurde. Der Kläger bestätigte, das Merkblatt zur Kenntnis genommen zu haben und mit der Grippeschutzimpfung einverstanden zu sein, woraufhin der Polizeiarzt aus ärztlicher Sicht die Grippeschutzimpfung für unbedenklich erklärte und die Impfung vornahm.
Nach Darstellung des Klägers bemerkte er bei sich erstmals Anfang 2006 Taubheitsgefühle, aber auch Kribbeln im rechten Arm und im rechten Bein und später Störungen der gesamten Motorik der rechten Körperseite. Er begab sich zunächst in orthopädische Behandlung und wurde, nachdem sich die Beschwerden verstärkten, von seinem Hausarzt Dr. M. in die Neurologische Klinik des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt eingewiesen. Dort wurde bei der Auswertung einer Kernspinaufnahme am 8.11.2006 eine Rückenmarkentzündung (cervikale Myelitis in Höhe C 2/C 3) als Ursache der Beschwerden festgestellt, was sich bei weiteren Untersuchungen bestätigte. In der Folge wurde versucht, diese Entzündung durch eine Cortisontherapie einzudämmen. Es kam zu mehreren Krankenhausaufenthalten und Anschlussheilbehandlungen, die letztlich ohne durchschlagenden Erfolg blieben. Der Kläger sieht in der Grippeschutzimpfung die Ursache für seine gesundheitlichen Probleme.
Mit Datum vom 7.11.2007 meldete der Kläger unter Verwendung des zweiseitigen Formulars „Dienstunfallanzeige (Sofortmeldung) - zugleich Antrag auf Unfallfürsorge -“ dem „Ministerium für Inneres und Sport - Referat D 1“ -, dass er nach seinem Dafürhalten am 14.11.2005 einen Dienstunfall durch die Auswirkungen der polizeiärztlich empfohlenen Grippeschutzimpfung erlitten habe, und schilderte seine Krankheitsgeschichte. Der Beklagte - Referat D 2 VI - antwortete ihm mit Schreiben vom 20.12.2007, dass ein Anspruch auf Unfallfürsorge erst bestehe, wenn das gemeldete Schadensereignis als Dienstunfall durch das Referat D 4 anerkannt worden sei; der Kläger wurde gebeten, nach der Anerkennung des von ihm gemeldeten Sachverhalts als Dienstunfall wegen der unfallbedingten Auslagen wieder vorstellig zu werden.
Am 17.3.2008 wiederholte der Kläger - nunmehr unter Verwendung eines vierseitigen Formblattes - die Dienstunfallanzeige, diesmal gegenüber dem Referat D 4 des Beklagten. Zur Begründung eines Ursachenzusammenhanges zwischen der Grippeschutzimpfung und seinen gesundheitlichen Problemen berief er sich dabei auf ein Schreiben des Chefarztes Dr. J., Arzt für Neurologie, Neurologische Intensivmedizin und Medizinische Informatik, am Knappschaftskrankenhaus B-Stadt vom 4.12.2007, in dem es unter anderem heißt: „Nach den anamnestischen Angaben (des Klägers) traten die ersten Symptome im November 2005…. im zeitlichen Zusammenhang (mit der Grippeimpfung) auf; … da im weiteren Verlauf keine neuen Herde aufgetreten sind, muss ein Zusammenhang zwischen Myelitis und Impfung diskutiert werden“.
Mit Bescheid vom 21.5.2008 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls mit der Begründung ab, der polizeiärztliche Dienst habe mitgeteilt, dass sich in der Krankenakte des Klägers ein aussagekräftiger Befund - gemeint ist damit das Schreiben des Chefarztes Dr. J., Facharzt für Neurologie und Rehabilitative und Physikalische Medizin, an den B. Kliniken in S. vom 3.7.2007 - befinde, wonach die Kribbelparaesthesien sowie Hyposensibilität der gesamten rechten Hand bereits Anfang 2005 bestanden hätten; somit liege kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den vom Kläger geschilderten Beschwerden und der Grippeschutzimpfung vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.6.2008 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Zu Unrecht gehe der angegriffene Bescheid davon aus, dass die geklagten Beschwerden bereits seit Anfang 2005 bestanden hätten. Die dahingehende Aussage im Schreiben des Arztes Dr. J. vom 3.7.2007 sei unzutreffend. Das Gegenteil ergebe sich aus der Darstellung des Arztes Dr. J. vom 4.12.2007 und könne durch eine Auskunft seines Hausarztes Dr. M. bestätigt werden. Festzuhalten sei, dass es sich nicht um eine „private Angelegenheit“ des Klägers, sondern um eine dienstlich empfohlene beziehungsweise dienstlich veranlasste Grippeschutzimpfung gehandelt habe, die durchgeführt worden sei, weil Polizeibeamte vielfältigen Infektionsrisiken ausgesetzt seien. Aus dieser Impfung folgende gesundheitliche Schäden müssten als Dienstunfall anerkannt werden.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Polizeiarztes wies der Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 25.11.2008 zurück. Dabei berief er sich darauf, mit der Dienstunfallanzeige vom 17.3.2008 habe der Kläger die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG ebenso versäumt wie die Drei-Monats-Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG für die Anzeige von erst nachträglich dem Unfallereignis zugeschriebenen Folgen, da der Kläger spätestens mit dem Zugang des Schreibens des Arztes Dr. J. vom 4.12.2007 gewusst habe, dass ein Zusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und der Myelitis bestehen könne. Im Übrigen ergebe sich aus den Unterlagen kein Nachweis einer Kausalität zwischen Impfung und Myelitis.
Dieser Bescheid ist dem Kläger am 27.11.2008 zugestellt worden; am 15.12.2008 ist die Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Zu deren Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, für die Fristwahrung maßgeblich sei nicht die Dienstunfallanzeige vom 17.3.2008, sondern die vom 7.11.2007, und bei deren Eingang sei die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG noch nicht abgelaufen gewesen. Die Grippeschutzimpfung sei für seine Erkrankung ursächlich, auch wenn es derartige Fälle zugegebenermaßen äußerst selten gebe.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 21.5.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 25.11.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Unfallfürsorge für die Folgen der Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 zu gewähren;
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Meinung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, weil der ausformulierte Klageantrag nicht auf die Anerkennung eines Dienstunfalls, sondern auf die Gewährung von Dienstunfallfürsorge gerichtet sei. Im Übrigen hat er die Verwaltungsentscheidungen verteidigt und die Ansicht vertreten, bei der Dienstunfallanzeige aus dem Jahre 2007 habe es sich lediglich um eine „Vorabanzeige“ an das nicht für die Anerkennung von Dienstunfällen zuständige Referat D 2 gehandelt. Die Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG hätte indes nur durch eine bis zum 14.11.2007 beim insoweit allein zuständigen Referat D 4 einzureichende ordnungsgemäße Dienstunfallanzeige (vierseitiges Formblatt) gewahrt werden können. So gesehen sei die am 17.3.2008 erstattete Dienstunfallanzeige verspätet. Im Weiteren habe der Kläger, den insoweit die volle Beweislast treffe, einen tragfähigen Nachweis für den von ihm behaupteten Kausalzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und der bei ihm festgestellten Myelitis nicht erbracht. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung nicht dienstlich angeordnet, sondern den Polizeibeamten lediglich angeboten worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.7.2009 erlassenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Klage zulässig sei, eine form- und fristgerechte Dienstunfallanzeige in Gestalt der Unfallmeldung vom 7.11.2007 vorliege, eine Schutzimpfung grundsätzlich als Dienstunfall angesehen werden könne und vorliegend nach Art und Durchführung der Impfung die erforderliche Dienstbezogenheit bestehe. Außerdem wurde die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens zu der Frage beschlossen, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Folgen beim Kläger durch die in Rede stehende Grippeschutzimpfung im Sinne einer wesentlichen Verursachung eingetreten sind, insbesondere ob die bei ihm festgestellte Myelitis Folge der Impfung ist. Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat das geforderte fachneurologische Gutachten unter dem 21.12.2009 erstattet und darin die Impfung als die vergleichsweise wahrscheinlichste Ursache für die beim Kläger bestehende Myelitis bezeichnet.
In der Folge entstand zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob das Gutachten vom 21.12.2009 unter Berücksichtigung von nachträglich zu den Gerichtsakten gereichten Gesundheitsunterlagen des Klägers, insbesondere einer Kernspintomographie von dessen Halswirbelsäule von Mai 2005, überzeugen kann. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht am 21.10.2010 Prof. Dr. T. mit einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt. In dem daraufhin gefertigten Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011 hat der Sachverständige unter anderem ausgeführt, die kernspintomographischen Unterlagen von Mai 2005 zeigten eine diskrete Signalanhebung des Myelons im Bereich C 2/C 3, die entweder als Disposition für die Manifestation der am wahrscheinlichsten impfbedingten Myelitis anzusehen sei oder aber die Impfung habe zu einer wesentlichen Verschlechterung der Klinik einer vorbestehenden cervikalen Myelopathie beigetragen; jedenfalls sei die Halbseitenlähmung rechts während eines Zeitraums nach der Impfung aufgetreten, in dem eine durch die Impfung verursachte weitere Schädigung im Sinne einer Autoimmunreaktion im Bereich des vorgeschädigten Rückenmarks habe auftreten können. Auch anschließend setzte sich der Streit zwischen den Beteiligten über einen Kausalzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und der beim Kläger bestehenden Myelitis fort, wobei der Beklagte die Einholung eines Obergutachtens forderte.
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.3.2011 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:
Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Sie sei bei sachgerechter Auslegung darauf gerichtet, dass die Erkrankung an Myelitis als Dienstunfallfolge festgestellt und der Beklagte zur Gewährung von Dienstunfallfürsorge hierfür verurteilt werde.
Die Klage sei indes unbegründet. Die Erkrankung des Klägers stelle nämlich keinen Dienstunfall dar. Maßgeblich seien insoweit nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008 (Amtsbl. S. 1062) die als Landesrecht fortgeltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in seiner am 31.8.2006 geltenden Fassung, konkret hier also vorrangig die §§ 31 Abs. 1, 45 BeamtVG.
Die maßgebliche Meldefrist habe der Kläger mit seiner Anzeige vom 7.11.2007 ebenso gewahrt wie die insoweit zu beachtenden formellen Anforderungen. Am 7.11.2007 sei - ausgehend vom 14.11.2005 als dem Tag, an dem die Impfung stattgefunden hat, die nach Ansicht des Klägers für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich ist - die zweijährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Dem halte der Beklagte ohne Erfolg entgegen, diese Anzeige sei nicht an das für die Anerkennung von Dienstunfällen ausschließlich zuständige Referat D 4 gerichtet gewesen, denn Adressat der Anzeige sei der Dienstvorgesetzte gewesen. Unerheblich sei im Weiteren, dass der Kläger insoweit offenbar lediglich die ersten beiden Seiten des an sich vierseitigen Formblattes eingereicht habe.
In der Sache liege indes kein Dienstunfall vor. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG fordere insoweit mit der Formulierung „in Ausübung oder infolge des Dienstes“, dass das den Körperschaden verursachende Ereignis einen engen Bezug zum Dienst aufweise. Daran fehle es hier, denn der Kläger habe sich freiwillig zum Schutz seiner Gesundheit einer vom Dienstherrn lediglich angebotenen beziehungsweise empfohlenen Impfung unterzogen. Damit liege die Impfung in der privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre des Beamten, die von der dienstlichen Sphäre abzugrenzen sei. Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge sei es nämlich, über die allgemeine Fürsorge hinausgehend dem Beamten besonderen Schutz angedeihen zu lassen, wenn sich in seiner Person ein Risiko verwirklicht habe, dem er gerade aufgrund der Anforderungen des Dienstes ausgesetzt gewesen sei. Die insoweit erforderliche Abgrenzung ergebe, dass sich der Beamte „im Banne des Dienstes“ befunden habe, wenn er sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Dienstgebäude während der Dienstzeit aufgehalten habe. In solchen Fällen sei das schädigende Ereignis der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen, selbst wenn die konkrete Tätigkeit, bei der der Beamte einen Schaden erlitten habe, möglicherweise nicht entscheidend dienstlich geprägt gewesen sei. Anderes gelte in solchen Fällen nur dann, wenn die konkrete Verhaltensweise des Beamten deswegen nicht mehr in einen Zusammenhang mit der Dienstausübung gebracht werden könne, weil sie beispielsweise einem Verbot des Dienstherrn oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufe. Von diesen allgemeinen Regeln ausgehend sei eine Schutzimpfung beispielsweise dann der dienstlichen Sphäre zuzuordnen, wenn sie dienstlich angeordnet worden sei, weil beispielsweise dienstbedingt ein besonderer Schutz gegen Infektionsgefahren vom Dienstherrn als geboten erachtet worden sei. So liege der Fall indes nicht. Vielmehr sei die hier in Rede stehende Impfung, auf die der Kläger mittels Aushangs im Polizeirevier aufmerksam geworden sei, vom Polizeiarzt lediglich angeboten und empfohlen worden, wobei der Beamte, der sich habe impfen lassen wollen, entweder - soweit dies erlaubt gewesen sei - für die Zeit der Impfung seinen Dienst unterbrochen habe oder aber die Impfung außerhalb der Dienstzeit habe vornehmen lassen können. Gerade dies mache deutlich, dass die Impfung und die damit verbundenen Risiken dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen seien. Es habe diesem freigestanden, sich für oder gegen die Impfung zu entscheiden. Seine Dienstausübung sei auch ohne eine solche Impfung ohne Einschränkungen möglich gewesen. Dass der Dienstherr ein Interesse an einem möglichst geringen Krankenstand unter seinen Beamten habe, ändere an dieser Bewertung ebenso wenig etwas wie die Tatsache, dass die Grippeschutzimpfung durch den Polizeiarzt vorgenommen worden sei. Dadurch sei die Impfung nicht zu einer dienstlichen „Veranstaltung“ geworden, die dem Macht- und Risikobereich des Dienstherrn zuzuordnen sei. Dem stehe schon entgegen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung jedem Beamten freigestanden habe. Mit dieser dienstunfallrechtlichen Bewertung stimme im Übrigen überein, dass die Teilnahme an Grippeschutzimpfungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sei und daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.
Gegen das ihm am 29.4.2011 zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, hat der Kläger am 17.5.2011 mit einem an das Oberverwaltungsgericht adressierten, aber beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:
Die Entscheidung, ob fallbezogen ein Dienstunfall vorliege oder nicht, hänge entscheidend vom Ergebnis einer Abwägung ab, ob bei der Grippeschutzimpfung das Eigeninteresse des Beamten am Gesundbleiben oder das Interesse des Dienstherrn an einem möglichst geringen Krankenstand im Vordergrund gestanden habe. Insoweit müsse Berücksichtigung finden, dass er - der Kläger - bei seinem konkreten Einsatz bei der Polizeiinspektion S., zu dem unter anderem Festnahmen und Untersuchungen gehört hätten, häufig in engen körperlichen Kontakt mit Personen gekommen sei, von denen ein erhebliches Ansteckungsrisiko ausgegangen sei. Für derart eingesetzte Polizeibeamte bestehe ein ganz erheblich erhöhtes Ansteckungsrisiko unter anderem in Bezug auf Grippe. Deshalb hätten sowohl Beamter als auch Dienstherr erhebliches Interesse an einem effektiven Grippeschutz, und der Dienstherr sei aufgrund der Fürsorgepflicht geradezu verpflichtet, einen möglichst weitgehenden Schutz anzubieten. Zu diesem Angebot gehöre unter anderem, dass sich Polizeibeamte während der Dienstzeit beim Polizeiarzt in dessen dienstlichen Räumen impfen lassen könnten. Es biete sich eine Parallele dazu an, dass Polizeibeamten bei bestimmten Einsätzen Helme und schutzsichere Westen zur Verfügung gestellt würden. Ebenso wenig wie es das „Privatvergnügen“ des einzelnen Polizeibeamten sei, diese Helme und Westen anzuziehen, sei er dienstlich gehalten gewesen, die angebotene Grippeschutzimpfung durchführen zu lassen. Dann gehörten aber auch Risiken, die mit einer solchen Impfung verbunden seien und sich in Ausnahmefällen verwirklichten, dienstunfallrechtlich zur dienstlichen Sphäre.
Dass die Grippeschutzimpfung für seine neurologischen Ausfallerscheinungen kausal sei, habe die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes - 2 K 1879/08 - vom 26. April 2011 den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 25. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Grippeschutzimpfung vom 14. November 2005 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen cervikale Myelitis in Höhe C2/C3 und neurologische Beschwerden in der rechten Körperhälfte anzuerkennen,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig und betont, der Kläger habe, um sich vom Polizeiarzt impfen zu lassen, das Dienstgebäude in S. verlassen und sich außerhalb seiner Dienstzeit in die Räume des polizeiärztlichen Dienstes begeben. Sein Motiv sei, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben habe, gewesen, „sich grundsätzlich vor einer Grippeinfektion zu schützen“. Einem besonders hohen Ansteckungsrisiko sei der Kläger aufgrund seines konkreten Einsatzes in der fraglichen Zeit nicht ausgesetzt gewesen. Der vom Kläger gezogene Vergleich mit dem Tragen von Schutzwesten und Helmen sei verfehlt. Insoweit bestehe nämlich eine Tragepflicht. Bei der Grippeschutzimpfung habe es sich demgegenüber um ein Angebot an alle Polizeibeamten des Saarlandes gehandelt. Diesen sei die Möglichkeit eröffnet worden, sich sozusagen im Vorbeigehen und kostengünstiger als beim Hausarzt impfen zu lassen. Es habe jedem einzelnen Beamten freigestanden, dieses Angebot anzunehmen oder nicht. Das Ziel, den Krankenstand in Grenzen zu halten, sei für dieses Angebot nicht ursächlich gewesen. Wenn dieser Nebeneffekt eintrete, sei dies allerdings erfreulich.
Im Übrigen verneint der Beklagte weiterhin einen Kausalzusammenhang zwischen Grippeschutzimpfung und Erkrankung des Klägers, wiederholt insoweit insbesondere seine erstinstanzlich vorgebrachte Kritik an den Gutachten von Prof. Dr. T. und erneuert seine Forderung nach Einholung eines Obergutachtens.
Der Senat hat den Kläger zu den näheren Umständen der Impfung vom 14.11.2005 und der beiden Dienstunfallmeldungen persönlich angehört; insoweit wird auf die Niederschrift vom 7.12.2011 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (2 Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Umformulierung des Klageantrags trägt dem erstinstanzlich vom Beklagten vorgebrachten Einwand Rechnung, dass nach § 30 Abs. 1 BeamtVG der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Unfallfürsorge die Anerkennung eines Ereignisses im Verständnis des § 31 BeamtVG als Dienstunfall mit bestimmten Unfallfolgen vorausgehen muss. Als solches Ereignis kommt fallbezogen einzig die Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 in Betracht, in der der Kläger die wesentliche Ursache für die bei ihm diagnostizierte cervikale Myelitis in Höhe C2/C 3 und die dadurch ausgelösten neurologischen Ausfallerscheinungen in seiner rechten Körperhälfte sieht. Dass die Klage vor diesem Hintergrund auf die Verpflichtung des Beklagten zielt, die Impfung vom 14.11.2005 als Dienstunfall mit den genannten Unfallfolgen anzuerkennen, hat das Verwaltungsgericht - zu Recht - im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) dem erstinstanzlich formulierten Antrag entnommen. Dessen Neufassung im Verlaufe des Berufungsverfahrens dient allein der Klarstellung (§ 86 Abs. 3 VwGO).
Die Klage ist unbegründet. Bei der am 14.11.2005 vom Polizeiarzt vorgenommenen Impfung des Klägers gegen Grippe handelt es sich nicht um einen Dienstunfall, selbst wenn unterstellt wird, diese Impfung sei die wesentliche Ursache für die beim Kläger diagnostizierte Rückenmarkentzündung in Höhe C 2/C 3 und die dadurch ausgelösten neurologischen Ausfallerscheinungen in der rechten Körperhälfte.
Rechtsgrundlage für das Anerkennungsbegehren des Klägers ist § 31 BeamtVG in der am 14.11.2005 geltenden Fassung der Bestimmung
zur Maßgeblichkeit des am - angeblichen - Unfalltag geltenden Rechts Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: November 2011 -, § 31 BeamtVG Rdnr. 25 m.w.N..
Zu diesem Zeitpunkt galt das Beamtenversorgungsgesetz noch unmittelbar für die saarländischen Landesbeamten aufgrund der Weitergeltungsklausel in Art. 125 a Abs. 1 GG. Die Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes in saarländisches Landesrecht durch § 2 des als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008 (Amtsblatt S.1062) erlassenen Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ist nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 14.5.2008 erst am 1.4.2008 in Kraft getreten und daher fallbezogen nicht einschlägig.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Dienstunfall u.a. dann vor, wenn das einen Körperschaden verursachende Ereignis „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten ist. An dieser Dienstbezogenheit fehlt es bei der Grippeschutzimpfung des Klägers.
Von welchen Voraussetzungen es abhängt, ob das einen Körperschaden verursachende Ereignis „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht unter Aufzeigen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich aufgezeigt. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ausgehend von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln handelt es sich, wie in dem angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt wird, vorliegend nicht um einen Dienstunfall. Teils wiederholend, teils mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten und die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Berufungsverfahren ergänzend bemerkt der Senat:
Abgegrenzt werden muss im gegebenen Zusammenhang, ob das schadensverursachende Ereignis in einer besonders engen Verknüpfung mit dem Dienst steht oder aber dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen ist. Ein besonders enger Zusammenhang mit dem Dienst ist typischerweise dann zu bejahen, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit des Beamten in dem ihm zur Dienstausübung zugewiesenen Dienstgebäude oder an seinem sonstigen Einsatzort ereignete. Bei einem Geschehen außerhalb von Dienstzeit und Dienstort ist dagegen in der Regel eine Zuordnung zum privaten Lebensbereich angezeigt und bedarf es daher besonderer Umstände, um einen Unfall dennoch der dienstlichen Sphäre zuzuordnen
so BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 24.06 -, ZBR 2008, 132; Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG Rdnr. 52 a, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 13 Rdnrn. 22 ff..
Davon ausgehend ist festzustellen, dass die Grippeschutzimpfung innerhalb der üblichen Dienstzeit des Klägers erfolgte. Es war, wie der Beklagte bestätigt hat, allgemein gebilligte Praxis, dass sich Polizeibeamte nach Terminsabsprache mit dem Polizeiarzt während ihrer Dienstzeit impfen lassen durften. Dazu unterbrachen sie in Abstimmung mit ihren Vorgesetzten ihre dienstliche Tätigkeit, fuhren von ihrem Dienstort - im Falle des Klägers: dem Polizeirevier S. - in Uniform mit dem Dienstwagen zu den Räumlichkeiten des Polizeiarztes in S., und kehrten nach der Impfung an ihren Tätigkeitsort zurück. Dass der Ablauf so auch am 14.11.2005 bei der Impfung des Klägers war, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund von dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung fest und wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Damit spricht einerseits der Zeitpunkt der Impfung während der üblichen Dienstzeit des Klägers für eine Zuordnung der Impfung zum dienstlichen Bereich, andererseits die mit Billigung des Dienstherrn erfolgte Unterbrechung des Dienstes zwecks Aufsuchens des Polizeiarztes und - mehr noch - das damit verbundene Verlassen des damaligen Dienstortes des Klägers, nämlich des Polizeireviers S., gegen eine solche Zuordnung.
Vor diesem Hintergrund muss nach Auffassung des Senats für die Zuweisung zum dienstlichen oder zum privaten Bereich entscheidend darauf abgestellt werden, aus welchen Beweggründen der Kläger den Polizeiarzt aufgesucht hat. Hierzu ist festzustellen, dass das - erlaubte - Aufsuchen eines Arztes während der Dienstzeit typischerweise weder zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört noch damit in engem Zusammenhang steht, folglich zu dem nicht dienstunfallgeschützten privaten Bereich gehört. Ein Arzt wird nämlich typischerweise aufgesucht, um sich gesund und leistungsfähig zu erhalten oder die Gesundheit wiederherzustellen. Das betrifft aber in erster Linie die private, nicht die dienstliche Sphäre des Betreffenden. Das gilt selbst dann, wenn die Gefahr für die Gesundheit - auch oder nach dem Dafürhalten des Beamten sogar in erster Linie - aus der dienstlichen Verwendung herrührt. Auch dann ist es die Sorge um das persönliche Wohlergehen, die den Betreffenden zum Aufsuchen des Arztes veranlasst
wie hier OVG Münster, Urteil vom 22.9.1997 - 12 A 6809/95 -, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/C II 3.1 Nr. 65; ferner Groepper/Tegethoff a.a.O., § 31 BeamtVG Rdnr. 55 d sowie § 31 BeamtVG Anhang Rdnr. 7, und Schnellenbach a.a.O., § 13 Rdnr. 19.
Das trifft auch hier zu. Das zeigt gerade der Ablauf der Grippeschutzimpfungen, denen sich der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 unterzog. Im Jahre 2004, in dem im Saarland die Grippeschutzimpfung von der Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Erlass vom 3.2.2004 (Amtsblatt S. 244) ohne Einschränkung zur öffentlich empfohlenen Schutzimpfung erklärt wurde, traf der Kläger, wie er bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt hat, für sich - so seine Formulierung - die Grundsatzentscheidung, sich künftig zum Schutze seiner Gesundheit gegen Grippe impfen zu lassen. Bereits diese Grundsatzentscheidung spricht für die Zuordnung der Impfung zu seinem privaten Lebensbereich. Bestätigt wird dies dadurch, dass sich der Kläger im Jahre 2004 von seinem Hausarzt und im Jahre 2005 durch den Polizeiarzt impfen ließ. Es hing ersichtlich von Zufälligkeiten ab, ob die Impfung wie im Jahre 2004 infolge des Aufsuchens des Hausarztes gänzlich getrennt vom Dienst erfolgte oder wie bei der Impfung im Jahr 2005 durch den Polizeiarzt zwar in die Nähe des Dienstes rückte, ohne dadurch aber die entscheidende Prägung zu erfahren beziehungsweise in einem engen Zusammenhang mit dem Dienst zu stehen.
Den Ausschlag für diese Wertung gibt dabei, dass es stets die freie Entscheidung des Klägers war, ob er sich impfen lässt oder nicht. Es gab - anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 4.2.1966
II C 65.63 -, BVerwGE 23,201,
und vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim durch Urteil vom 25.6.1969
IV 716/66 -, ESVGH 20,95,
entschiedenen Fällen, in denen eine Operation beziehungsweise eine Impfung vom Dienstherrn angeordnet wurde und deswegen die zu Gesundheitsschäden führenden Ereignisse jeweils als Dienstunfälle anerkannt wurden - weder eine dienstliche Weisung, sich impfen zu lassen, noch wurde auch nur mittelbar Druck durch Vorgesetzte in diese Richtung ausgeübt. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und klargestellt, dass die Vorgesetzten vom Polizeiarzt nicht darüber unterrichtet wurden, wer sich hat impfen lassen und wer nicht. Die „Beteiligung“ der Vorgesetzten beschränkte sich vielmehr darauf, dass sie von den Beamten, die sich impfen lassen wollten, über den Zeitpunkt, zu dem sie den Polizeiarzt aufsuchen wollten, unterrichtet wurden. Nicht einmal eine ausdrückliche Empfehlung durch den Dienstherrn, sich gegen Grippe impfen zu lassen, erfolgte. Der Kläger hat seine frühere gegenteilige Formulierung im Rahmen der Befragung durch den Senat dahingehend berichtigt, dass er aus der Tatsache des u. a. im Polizeirevier S. erfolgten Aushangs mit dem Angebot, alle Bediensteten des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, also auch alle Polizeibeamte unabhängig von ihrer konkreten Verwendung, könnten sich kostenlos durch den Polizeiarzt impfen lassen, gefolgert habe, der Dienstherr wünsche, dass sich u.a. jeder Polizeibeamte impfen lässt. Selbst wenn diese Schlussfolgerung als naheliegend erachtet wird, ändert sie nichts daran, dass jeder einzelne Bedienstete völlig frei in der Entscheidung für oder gegen das Impfen war.
Allein die Tatsache, dass die Impfung im Rahmen freier Heilfürsorge durch den Polizeiarzt erfolgte, macht das Geschehen nicht zu einem dienstlichen Ereignis. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.10.1991
- 2 C 8.91 -, BVerwGE 89, 117; zustimmend Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG Rdnr. 55 d sowie § 31 BeamtVG Anhang Rdnr. 7, und Schnellenbach a.a.O., § 13 Rdnr. 19,
ausgeführt, dass die Inanspruchnahme unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung durch einen Soldaten „nicht zu dessen dienstlichen Aufgaben (gehört); sie ist vielmehr grundsätzlich ebenso der privaten… Lebensführung zuzurechnen wie die Inanspruchnahme sonstiger ärztlicher Behandlung. Für diese Wertung macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob der Dienstherr dem Beamten oder Soldaten die Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten durch die allgemein zur Lebensführung bestimmten Dienstbezüge zur Verfügung stellt, sich im Einzelfall durch Beihilfen oder sonstige Zuschüsse daran beteiligt oder - wie hier - die Behandlung insgesamt in einer eigenen Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung stellt“. In diesem Zusammenhang war bereits vom Berufungsgericht
OVG Hamburg, Urteil vom 24.2.1989 - Bf I 96/85 -, n.v.,
der truppenärztlichen Versorgung die „Heilfürsorge für Beamte der Polizei und Feuerwehr“ gleichgestellt worden. Diesen Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts hält der erkennende Senat für überzeugend.
Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Wehrdienstbeschädigung in Einklang. Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung immer dann gegeben, wenn eine gesundheitliche Schädigung durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Die truppenärztliche Versorgung gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Urteil vom 25.3.2004 - B 9 VS 1/02 R -, juris,
zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen, weil Soldaten in Krankheitsfällen ärztliche Hilfe - ausschließlich - durch die Truppenärzte in Anspruch nehmen dürfen, also kein Recht auf freie Arztwahl haben. Deshalb liegt eine Wehrdienstbeschädigung bei Gesundheitsschäden infolge truppenärztlicher (Fehl-)Behandlung immer dann vor, wenn der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, hätte der Soldat den behandelnden Arzt frei wählen dürfen. Entschieden wurde dies aus Anlass eines Falles, in dem ein Soldat vom Truppenarzt einer Behandlung unterzogen wurde, die der Soldat nicht gewünscht hatte, aber aufgrund der Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung durchführen lassen musste. Hier hat das Bundessozialgericht für die Behandlungsfolgen das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung bejaht. Anders liegt es nach der zitierten Entscheidung aber dann, wenn der Soldat vom Truppenarzt gerade die gewünschte Behandlung erhielt, diese aber schicksalhaft nachteilige Folgen zeitigte. Dann liegt nach dieser Rechtsprechung keine Wehrdienstbeschädigung vor. Überträgt man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, ist für den Kläger nichts gewonnen. Er ist mit dem ausdrücklichen Wunsch, gegen Grippe geimpft zu werden, zum Polizeiarzt gegangen, und die Folgen der Impfung waren nicht vorhersehbar, sondern ergaben sich schicksalhaft.
Darauf, dass das Bundessozialgericht
Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R -, juris; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 7.10.2009 - L 17 U 395/06 -, juris,
Grippeschutzimpfungen - ohne Differenzierung nach den näheren Umständen - unfallversicherungsschutzrechtlich generell dem privaten Lebensbereich zuordnet, hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, und dies spricht ebenfalls für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung zum beamtenrechtlichen Unfallschutzrecht.
Letztlich liegt dem die Erwägung zugrunde, dass im Rahmen der über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden Dienstunfallfürsorge „der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zuzuführenden Unfallfolgen belastet werden soll“; dem Beamten sollen dagegen „die Risiken bleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen… ergeben“, denn diese sind „dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen“
so BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - 2 C 22.01 -, ZBR 2003, 140; ähnlich Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 81.08 -, ZBR 2011, 35.
Nicht zuletzt deshalb hat der Gesetzgeber für Gesundheitsschäden infolge öffentlich empfohlener Schutzimpfungen unter erleichterten Voraussetzungen durch spezielle Vorschriften Versorgungsansprüche vorgesehen
vgl. III Abs. 4 des bereits erwähnten Erlasses vom 3.2.2004 in Verbindung mit den §§ 60 ff. des Infektionsschutzgesetzes.
Ob dem Kläger entsprechende Ansprüche zustehen, ist hier nicht zu entscheiden.
Nach allem hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, und deshalb muss die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus den §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 127 BRRG.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Umformulierung des Klageantrags trägt dem erstinstanzlich vom Beklagten vorgebrachten Einwand Rechnung, dass nach § 30 Abs. 1 BeamtVG der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Unfallfürsorge die Anerkennung eines Ereignisses im Verständnis des § 31 BeamtVG als Dienstunfall mit bestimmten Unfallfolgen vorausgehen muss. Als solches Ereignis kommt fallbezogen einzig die Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 in Betracht, in der der Kläger die wesentliche Ursache für die bei ihm diagnostizierte cervikale Myelitis in Höhe C2/C 3 und die dadurch ausgelösten neurologischen Ausfallerscheinungen in seiner rechten Körperhälfte sieht. Dass die Klage vor diesem Hintergrund auf die Verpflichtung des Beklagten zielt, die Impfung vom 14.11.2005 als Dienstunfall mit den genannten Unfallfolgen anzuerkennen, hat das Verwaltungsgericht - zu Recht - im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) dem erstinstanzlich formulierten Antrag entnommen. Dessen Neufassung im Verlaufe des Berufungsverfahrens dient allein der Klarstellung (§ 86 Abs. 3 VwGO).
Die Klage ist unbegründet. Bei der am 14.11.2005 vom Polizeiarzt vorgenommenen Impfung des Klägers gegen Grippe handelt es sich nicht um einen Dienstunfall, selbst wenn unterstellt wird, diese Impfung sei die wesentliche Ursache für die beim Kläger diagnostizierte Rückenmarkentzündung in Höhe C 2/C 3 und die dadurch ausgelösten neurologischen Ausfallerscheinungen in der rechten Körperhälfte.
Rechtsgrundlage für das Anerkennungsbegehren des Klägers ist § 31 BeamtVG in der am 14.11.2005 geltenden Fassung der Bestimmung
zur Maßgeblichkeit des am - angeblichen - Unfalltag geltenden Rechts Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: November 2011 -, § 31 BeamtVG Rdnr. 25 m.w.N..
Zu diesem Zeitpunkt galt das Beamtenversorgungsgesetz noch unmittelbar für die saarländischen Landesbeamten aufgrund der Weitergeltungsklausel in Art. 125 a Abs. 1 GG. Die Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes in saarländisches Landesrecht durch § 2 des als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008 (Amtsblatt S.1062) erlassenen Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ist nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 14.5.2008 erst am 1.4.2008 in Kraft getreten und daher fallbezogen nicht einschlägig.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Dienstunfall u.a. dann vor, wenn das einen Körperschaden verursachende Ereignis „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten ist. An dieser Dienstbezogenheit fehlt es bei der Grippeschutzimpfung des Klägers.
Von welchen Voraussetzungen es abhängt, ob das einen Körperschaden verursachende Ereignis „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht unter Aufzeigen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich aufgezeigt. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ausgehend von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln handelt es sich, wie in dem angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt wird, vorliegend nicht um einen Dienstunfall. Teils wiederholend, teils mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten und die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Berufungsverfahren ergänzend bemerkt der Senat:
Abgegrenzt werden muss im gegebenen Zusammenhang, ob das schadensverursachende Ereignis in einer besonders engen Verknüpfung mit dem Dienst steht oder aber dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen ist. Ein besonders enger Zusammenhang mit dem Dienst ist typischerweise dann zu bejahen, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit des Beamten in dem ihm zur Dienstausübung zugewiesenen Dienstgebäude oder an seinem sonstigen Einsatzort ereignete. Bei einem Geschehen außerhalb von Dienstzeit und Dienstort ist dagegen in der Regel eine Zuordnung zum privaten Lebensbereich angezeigt und bedarf es daher besonderer Umstände, um einen Unfall dennoch der dienstlichen Sphäre zuzuordnen
so BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 24.06 -, ZBR 2008, 132; Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG Rdnr. 52 a, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 13 Rdnrn. 22 ff..
Davon ausgehend ist festzustellen, dass die Grippeschutzimpfung innerhalb der üblichen Dienstzeit des Klägers erfolgte. Es war, wie der Beklagte bestätigt hat, allgemein gebilligte Praxis, dass sich Polizeibeamte nach Terminsabsprache mit dem Polizeiarzt während ihrer Dienstzeit impfen lassen durften. Dazu unterbrachen sie in Abstimmung mit ihren Vorgesetzten ihre dienstliche Tätigkeit, fuhren von ihrem Dienstort - im Falle des Klägers: dem Polizeirevier S. - in Uniform mit dem Dienstwagen zu den Räumlichkeiten des Polizeiarztes in S., und kehrten nach der Impfung an ihren Tätigkeitsort zurück. Dass der Ablauf so auch am 14.11.2005 bei der Impfung des Klägers war, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund von dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung fest und wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Damit spricht einerseits der Zeitpunkt der Impfung während der üblichen Dienstzeit des Klägers für eine Zuordnung der Impfung zum dienstlichen Bereich, andererseits die mit Billigung des Dienstherrn erfolgte Unterbrechung des Dienstes zwecks Aufsuchens des Polizeiarztes und - mehr noch - das damit verbundene Verlassen des damaligen Dienstortes des Klägers, nämlich des Polizeireviers S., gegen eine solche Zuordnung.
Vor diesem Hintergrund muss nach Auffassung des Senats für die Zuweisung zum dienstlichen oder zum privaten Bereich entscheidend darauf abgestellt werden, aus welchen Beweggründen der Kläger den Polizeiarzt aufgesucht hat. Hierzu ist festzustellen, dass das - erlaubte - Aufsuchen eines Arztes während der Dienstzeit typischerweise weder zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört noch damit in engem Zusammenhang steht, folglich zu dem nicht dienstunfallgeschützten privaten Bereich gehört. Ein Arzt wird nämlich typischerweise aufgesucht, um sich gesund und leistungsfähig zu erhalten oder die Gesundheit wiederherzustellen. Das betrifft aber in erster Linie die private, nicht die dienstliche Sphäre des Betreffenden. Das gilt selbst dann, wenn die Gefahr für die Gesundheit - auch oder nach dem Dafürhalten des Beamten sogar in erster Linie - aus der dienstlichen Verwendung herrührt. Auch dann ist es die Sorge um das persönliche Wohlergehen, die den Betreffenden zum Aufsuchen des Arztes veranlasst
wie hier OVG Münster, Urteil vom 22.9.1997 - 12 A 6809/95 -, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/C II 3.1 Nr. 65; ferner Groepper/Tegethoff a.a.O., § 31 BeamtVG Rdnr. 55 d sowie § 31 BeamtVG Anhang Rdnr. 7, und Schnellenbach a.a.O., § 13 Rdnr. 19.
Das trifft auch hier zu. Das zeigt gerade der Ablauf der Grippeschutzimpfungen, denen sich der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 unterzog. Im Jahre 2004, in dem im Saarland die Grippeschutzimpfung von der Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Erlass vom 3.2.2004 (Amtsblatt S. 244) ohne Einschränkung zur öffentlich empfohlenen Schutzimpfung erklärt wurde, traf der Kläger, wie er bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt hat, für sich - so seine Formulierung - die Grundsatzentscheidung, sich künftig zum Schutze seiner Gesundheit gegen Grippe impfen zu lassen. Bereits diese Grundsatzentscheidung spricht für die Zuordnung der Impfung zu seinem privaten Lebensbereich. Bestätigt wird dies dadurch, dass sich der Kläger im Jahre 2004 von seinem Hausarzt und im Jahre 2005 durch den Polizeiarzt impfen ließ. Es hing ersichtlich von Zufälligkeiten ab, ob die Impfung wie im Jahre 2004 infolge des Aufsuchens des Hausarztes gänzlich getrennt vom Dienst erfolgte oder wie bei der Impfung im Jahr 2005 durch den Polizeiarzt zwar in die Nähe des Dienstes rückte, ohne dadurch aber die entscheidende Prägung zu erfahren beziehungsweise in einem engen Zusammenhang mit dem Dienst zu stehen.
Den Ausschlag für diese Wertung gibt dabei, dass es stets die freie Entscheidung des Klägers war, ob er sich impfen lässt oder nicht. Es gab - anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 4.2.1966
II C 65.63 -, BVerwGE 23,201,
und vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim durch Urteil vom 25.6.1969
IV 716/66 -, ESVGH 20,95,
entschiedenen Fällen, in denen eine Operation beziehungsweise eine Impfung vom Dienstherrn angeordnet wurde und deswegen die zu Gesundheitsschäden führenden Ereignisse jeweils als Dienstunfälle anerkannt wurden - weder eine dienstliche Weisung, sich impfen zu lassen, noch wurde auch nur mittelbar Druck durch Vorgesetzte in diese Richtung ausgeübt. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und klargestellt, dass die Vorgesetzten vom Polizeiarzt nicht darüber unterrichtet wurden, wer sich hat impfen lassen und wer nicht. Die „Beteiligung“ der Vorgesetzten beschränkte sich vielmehr darauf, dass sie von den Beamten, die sich impfen lassen wollten, über den Zeitpunkt, zu dem sie den Polizeiarzt aufsuchen wollten, unterrichtet wurden. Nicht einmal eine ausdrückliche Empfehlung durch den Dienstherrn, sich gegen Grippe impfen zu lassen, erfolgte. Der Kläger hat seine frühere gegenteilige Formulierung im Rahmen der Befragung durch den Senat dahingehend berichtigt, dass er aus der Tatsache des u. a. im Polizeirevier S. erfolgten Aushangs mit dem Angebot, alle Bediensteten des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, also auch alle Polizeibeamte unabhängig von ihrer konkreten Verwendung, könnten sich kostenlos durch den Polizeiarzt impfen lassen, gefolgert habe, der Dienstherr wünsche, dass sich u.a. jeder Polizeibeamte impfen lässt. Selbst wenn diese Schlussfolgerung als naheliegend erachtet wird, ändert sie nichts daran, dass jeder einzelne Bedienstete völlig frei in der Entscheidung für oder gegen das Impfen war.
Allein die Tatsache, dass die Impfung im Rahmen freier Heilfürsorge durch den Polizeiarzt erfolgte, macht das Geschehen nicht zu einem dienstlichen Ereignis. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.10.1991
- 2 C 8.91 -, BVerwGE 89, 117; zustimmend Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG Rdnr. 55 d sowie § 31 BeamtVG Anhang Rdnr. 7, und Schnellenbach a.a.O., § 13 Rdnr. 19,
ausgeführt, dass die Inanspruchnahme unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung durch einen Soldaten „nicht zu dessen dienstlichen Aufgaben (gehört); sie ist vielmehr grundsätzlich ebenso der privaten… Lebensführung zuzurechnen wie die Inanspruchnahme sonstiger ärztlicher Behandlung. Für diese Wertung macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob der Dienstherr dem Beamten oder Soldaten die Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten durch die allgemein zur Lebensführung bestimmten Dienstbezüge zur Verfügung stellt, sich im Einzelfall durch Beihilfen oder sonstige Zuschüsse daran beteiligt oder - wie hier - die Behandlung insgesamt in einer eigenen Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung stellt“. In diesem Zusammenhang war bereits vom Berufungsgericht
OVG Hamburg, Urteil vom 24.2.1989 - Bf I 96/85 -, n.v.,
der truppenärztlichen Versorgung die „Heilfürsorge für Beamte der Polizei und Feuerwehr“ gleichgestellt worden. Diesen Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts hält der erkennende Senat für überzeugend.
Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Wehrdienstbeschädigung in Einklang. Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung immer dann gegeben, wenn eine gesundheitliche Schädigung durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Die truppenärztliche Versorgung gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Urteil vom 25.3.2004 - B 9 VS 1/02 R -, juris,
zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen, weil Soldaten in Krankheitsfällen ärztliche Hilfe - ausschließlich - durch die Truppenärzte in Anspruch nehmen dürfen, also kein Recht auf freie Arztwahl haben. Deshalb liegt eine Wehrdienstbeschädigung bei Gesundheitsschäden infolge truppenärztlicher (Fehl-)Behandlung immer dann vor, wenn der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, hätte der Soldat den behandelnden Arzt frei wählen dürfen. Entschieden wurde dies aus Anlass eines Falles, in dem ein Soldat vom Truppenarzt einer Behandlung unterzogen wurde, die der Soldat nicht gewünscht hatte, aber aufgrund der Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung durchführen lassen musste. Hier hat das Bundessozialgericht für die Behandlungsfolgen das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung bejaht. Anders liegt es nach der zitierten Entscheidung aber dann, wenn der Soldat vom Truppenarzt gerade die gewünschte Behandlung erhielt, diese aber schicksalhaft nachteilige Folgen zeitigte. Dann liegt nach dieser Rechtsprechung keine Wehrdienstbeschädigung vor. Überträgt man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, ist für den Kläger nichts gewonnen. Er ist mit dem ausdrücklichen Wunsch, gegen Grippe geimpft zu werden, zum Polizeiarzt gegangen, und die Folgen der Impfung waren nicht vorhersehbar, sondern ergaben sich schicksalhaft.
Darauf, dass das Bundessozialgericht
Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R -, juris; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 7.10.2009 - L 17 U 395/06 -, juris,
Grippeschutzimpfungen - ohne Differenzierung nach den näheren Umständen - unfallversicherungsschutzrechtlich generell dem privaten Lebensbereich zuordnet, hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, und dies spricht ebenfalls für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung zum beamtenrechtlichen Unfallschutzrecht.
Letztlich liegt dem die Erwägung zugrunde, dass im Rahmen der über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden Dienstunfallfürsorge „der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zuzuführenden Unfallfolgen belastet werden soll“; dem Beamten sollen dagegen „die Risiken bleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen… ergeben“, denn diese sind „dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen“
so BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - 2 C 22.01 -, ZBR 2003, 140; ähnlich Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 81.08 -, ZBR 2011, 35.
Nicht zuletzt deshalb hat der Gesetzgeber für Gesundheitsschäden infolge öffentlich empfohlener Schutzimpfungen unter erleichterten Voraussetzungen durch spezielle Vorschriften Versorgungsansprüche vorgesehen
vgl. III Abs. 4 des bereits erwähnten Erlasses vom 3.2.2004 in Verbindung mit den §§ 60 ff. des Infektionsschutzgesetzes.
Ob dem Kläger entsprechende Ansprüche zustehen, ist hier nicht zu entscheiden.
Nach allem hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, und deshalb muss die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus den §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 127 BRRG.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.