Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 138/19

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Februar 2019 - 1 L 1145/18 – wird als unzulässig verworfen, soweit die Spielhalle „linker Eingang“ Gegenstand der Beschwerdeanträge ist, und im Übrigen, also hinsichtlich der Spielhalle „rechter Eingang“, als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt in der E... in S... zwei im baulichen Verbund eingerichtete Spielhallen, deren Betrieb ihr ursprünglich unter dem 31.5.2011 erlaubt worden war. Ihr Antrag auf Befreiung vom Abstands- bzw. Verbundverbot wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 19.7.2017 und ihr Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb mit Bescheid vom 9.11.2017 abgelehnt. Insoweit sind die Klageverfahren 1 K 1270/17 und 1 K 2410/17 in 1. Instanz anhängig. Das korrespondierende einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren durch Rücknahme der Beschwerde beendet.

Daraufhin hat der Antragsgegner unter dem 20.8.2018 hinsichtlich beider Spielhallen die verfahrensgegenständliche zwangsgeldbewehrte Schließungsanordnung erlassen und durch Bescheid vom 10.9.2018 die anfänglich verfügte Schließungsfrist von drei Tagen auf einen Monat verlängert. Durch Entscheidung vom 14.1.2019 hat der Antragsgegner die Schließungs- und Zwangsgeldandrohung auf die Spielhalle „rechter Eingang“ beschränkt und mitgeteilt, den Weiterbetrieb der Spielhalle „linker Eingang“ bis zur Auswahlentscheidung für das betreffende Cluster zu dulden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag hinsichtlich der Spielhalle „linker Eingang“ durch den im Tenor bezeichneten Beschluss als unzulässig zurückgewiesen, nachdem die Antragstellerin insoweit - auch auf entsprechende gerichtliche Anfragen hin - keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben hat. Hinsichtlich der Spielhalle „rechter Eingang“ hat es die Schließungsanordnung einschließlich Schließungsfrist und Zwangsgeldandrohung als rechtens erachtet und den weiteren Antrag auf Feststellung, dass zwischen den Beteiligten kein Rechtsverhältnis bestehe, das den Antragsgegner berechtige, den Erlass einer Untersagungsverfügung und/oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der Antragstellerin von einer glücksspielrechtlichen Konzession zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 12 SSpielhG abhängig zu machen, zurückgewiesen.

II.

Die in der Beschwerdebegründung vom 5.4.2019 erhobenen Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 u. 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

A.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der die Spielhalle „linker Eingang“ betreffenden Anträge richtet.

Ausweislich des Beschwerdeantrags verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge hinsichtlich der Spielhalle „linker Eingang“ weiter, obwohl deren vorläufiger Betrieb vom Antragsgegner seit Ergehen des Bescheids vom 14.1.2019 angesichts der Fortführung des Auswahlverfahrens unter Einbeziehung dieser Spielhalle geduldet wird. Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die diesbezüglich erstinstanzlich trotz der insoweit erfolgten Aufhebung der Schließungsverfügung aufrechterhaltenen Anträge als unzulässig zurückzuweisen, fehlerhaft sein sollte, sind indes der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Die Darlegungserfordernisse des § 146 Abs. 4 VwGO gelten auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden, in dem Art. 19 Abs. 4 GG mit Blick auf die Betroffenheit in grundrechtlich geschützten Rechtspositionen, wie beispielsweise auch im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit(z.B. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2014 - 1 B 3/14 -, juris Rdnr.2, und vom 29.5.2013 - 1 B 314/13 -, juris Rdnrn. 9 f.), die Notwendigkeit einer vertieften Prüfung bedingt.

Die Sichtweise der Antragstellerin, eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren auf die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht werdend dargelegten Beschwerdegründe sei in Eilrechtsschutzverfahren mit unionsrechtlichem Bezug nicht zulässig, weil sonst der Schutz der unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten davon abhinge, ob und inwieweit ein Antragsteller bzw. dessen Anwalt die richtige Auslegung und Anwendung des Unionsrechts beherrsche und hierzu vortragen könne, ist nicht vertretbar. Die Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt seiner Spezialisierung nach in der Lage ist, zu bestimmten Rechtsfragen kompetent vorzutragen, betrifft nicht spezifisch das Unionsrecht, sondern stellt sich allgemein. Ein Rechtsschutzsuchender hat die Auswahl seines Rechtsanwalts selbst in der Hand und muss sich etwaige Versäumnisse in dessen Prozessführung kraft Gesetzes (§§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO) zurechnen lassen. Zudem ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Denn mangels einer Unionsregelung sind die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich und müssen die Beachtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten.(EuGH, Urteil vom 14.6.2017 C-685/15 -, juris Rdnr. 59 m.w.N) Die Regelungen in § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO sind gemessen hieran unbedenklich. Jeder Beschwerdeführer hat einen Monat lang Zeit darzulegen, aus welchen Gründen er die angegriffene Entscheidung für fehlerhaft hält. Unterlässt er dennoch, Teile seiner Beschwerde zu begründen, so geht dies unionsrechtlich unbedenklich mit ihm heim.

Da das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Spielhalle „linker Eingang“ dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht wird, ist die Beschwerde insoweit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

B.

Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung vom 5.4.2019 erhobenen Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erschüttern die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 7.5.2019, soweit dieses die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe lediglich ergänzt - weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht.

Der Senat hat in dem seitens der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschluss vom 13.12.2018 im Verfahren 1 B 248/18 - es ging darum, den Fortbetrieb zweier im Verbund betriebener Spielhallen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens zu dulden - dargelegt, dass Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung eines solchen Eilverfahrens stellt. Soweit eine Aufklärung in einem solchen Eilverfahren möglich sei, sei die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; soweit eine abschließende Prüfung nicht möglich sei, bedürfe es einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Spielhallenbetreibers.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rdnrn. 16 ff.) Im Weiteren hat der Senat die Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts, des Abstandsgebots und des Verbundverbots mit Unionsrecht geprüft und bejaht(a.a.O. Rdnr. 22 ff.) sowie aufgezeigt, welchen Anforderungen eine Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallen nach der Gesetzeslage im Saarland unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017(BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) genügen muss.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 51 ff., 76 ff.) In diesem Zusammenhang - Auswahlentscheidung - hat der Senat festgestellt, dass die in den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 26.10.2017 niedergelegten Auswahlparameter den einschlägigen Vorgaben nicht in allen Punkten gerecht werden.(a.a.O. Rdnrn. 50, 69 ff.) Sodann werden die Anforderungen des Saarländischen Spielhallengesetzes an die Erteilung einer Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten bezüglich des Verbundverbots sowie die Vorschrift des § 12 Abs. 3 SSpielhG im Einzelnen beleuchtet(a.a.O. Rdnrn. 90 ff.) und auf die damals zu entscheidende Fallkonstellation angewandt. Hierbei haben die Anwendungshinweise der Fachaufsicht vom 7.6.2016 eine wichtige Rolle gespielt, denn ihnen konnten die Spielhallenbetreiber, die binnen der Frist vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 eine Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle beantragt haben, entnehmen, welche Angaben zur Begründung eines etwaig erforderlichen Befreiungsantrags notwendig sind.(a.a.O. Rdnrn. 119, 123)

Anhand dieses Rasters hat das Verwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Schließungsverfügung des Antragsgegners erhobenen Klage zurückgewiesen. Es hat umfassend geprüft, ob die Schließungsverfügung fehlerbehaftet ist. Ermessensfehler werden mit ausführlicher Begründung verneint. Der Antragstellerin stehe unter den einzelfallrelevanten Umständen ein Anspruch auf Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis nicht, auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten im Wege einer Befreiung vom Verbundverbot, zu.

Die seitens der Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Einwendungen verfangen nicht.

Der unter Gliederungspunkt I. der Beschwerdebegründung vom 5.4.2019 erhobene Vorwurf, der vom Verwaltungsgericht angewendete Prüfungsmaßstab einer Interessenabwägung orientiert an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei falsch, da die Gerichte nach Unionsrecht sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet seien, geht ins Leere. Die Antragstellerin argumentiert, das Verwaltungsgericht habe mit der Prüfung im Hauptsacheverfahren noch überhaupt nicht begonnen; eine mündliche Verhandlung, in der die Antragstellerin Gelegenheit gehabt hätte, zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vorzutragen, habe noch nicht stattgefunden. Dieser Einwand verkennt, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten des verfahrensgegenständlichen Eilrechtsschutzbegehrens eingehend unter sorgfältiger Auswertung der vollständigen Aktenlage geprüft hat. Inwiefern die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Sach- und Rechtsprüfung die notwendige Tiefe vermissen lassen sollte, wird seitens der Antragstellerin entgegen dem Gebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht dargelegt.

Das Beschwerdevorbringen unter Gliederungspunkt II. geht von der Prämisse aus, der Senat habe festgestellt, das Erlaubnisverfahren sei fehlerhaft, und dies habe europarechtlich betrachtet dessen Intransparenz zur Folge, was wiederum bewirke, dass der Antragstellerin das Fehlen einer Erlaubnis nicht zum Nachteil gereichen dürfe.

Diese Argumentation beruht auf einem Fehlverständnis der Rechtsprechung des Senats. Hinsichtlich der fallbezogen entscheidungserheblichen Frage, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Befreiung vom Verbundverbot zur Seite steht, spielt der Umstand, dass der Senat die bezüglich der Auswahlentscheidung erlassenen Anwendungshinweise vom 26.10.2017 „Auswahlentscheidungen unter dem Aspekt konkurrierender Anträge“ in Teilen beanstandet hat, keine Rolle. Im Zusammenhang mit der begehrten Befreiung vom Verbundverbot maßgeblich sind allein die Anwendungshinweise der Fachaufsicht vom 7.6.2016 „Übergangsregelung und Härtefallklausel“, die die Billigung des Senats gefunden haben und vor Beginn des durch § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG vorgegebenen Antragszeitraums erlassen worden sind. Da die Antragstellerin hinsichtlich der Spielhalle „linker Eingang“ eine Präferenzerklärung abgegeben hat, nimmt die Spielhalle „rechter Eingang“ an keinem Auswahlverfahren teil, d.h. die Erteilung der begehrten Erlaubnis hängt ausschließlich vom Bestehen eines Befreiungsanspruchs ab. Die Erwägungen der Antragstellerin zur Irrelevanz mangelnder Kausalität blenden das durch das Saarländische Spielhallengesetz vorgegebenen Regelungsgefüge vollständig aus.

Die Rechtsprechung des Senats trägt demgemäß die seitens der Antragstellerin gezogene Schlussfolgerung, das Befreiungsverfahren sei intransparent ausgestaltet, nicht. Die Antragstellerin hat auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer Intransparenz des Befreiungsverfahrens aufgezeigt. Insbesondere verpflichtet das Unionsrecht - wie der Senat unter anderem in seinem Beschluss vom 13.12.2018 dargelegt hat - die Bundesländer nicht zu einer einheitlichen Befreiungspraxis. Mit der diesbezüglichen Argumentation des Senats(OVG des Saarlandes - 1 B 248/18 -, a.a.O. Rdnrn. 37 f.) setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

Die umfänglichen Ausführungen der Antragstellerin zu ihrer Forderung, die Rechtsprechung im Bereich der Sportwetten auf das Spielhallenrecht zu transferieren, gehen im Ansatz fehl. Die Anforderungen an die europaweit zu bewerkstelligende Vergabe von Konzessionen im Sportwettbereich haben mit der vorliegend zu entscheidenden Frage, unter welchen Voraussetzungen der einzelne Betreiber einer bestimmten Bestandsspielhalle nach Ablauf der ihm gewährten Übergangsfrist und Erlöschen seiner ursprünglichen Spielhallenerlaubnis unter den konkreten Begleitumständen einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Spielhallenerlaubnis nach neuem Recht hat, nichts zu tun. Es geht fallbezogen eben nicht um die Wahrung der Rechte „aller interessierten Wirtschaftsteilnehmer“, sondern um die Frage, ob der einzelne Betreiber einer Spielhalle die ihm seit Jahren bekannten Anforderungen des neuen Rechts erfüllt oder nicht.

Vor diesem Hintergrund muss der zweite Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung in Bezug auf beide Spielhallen festzustellen, dass zwischen den Beteiligten kein Rechtsverhältnis besteht, das den Antragsgegner berechtigen würde, den Erlass einer Untersagungsverfügung und/oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens der Antragstellerin gegenüber von einer Konzession zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 2 SSpielhG abhängig zu machen, soweit er zulässig ist, ungeachtet der Frage, ob der diesbezüglich zitierten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs(HessVGH, Beschluss vom 29.5.2017 - 8 B 2744/16 -, juris) zu folgen wäre, ohne Erfolg bleiben. Die Antragstellerin kann für die Spielhalle „rechter Eingang“ keine Erlaubnis erhalten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht umfänglich dargelegt hat - die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Befreiung vom Verbundverbot nicht darzutun vermochte und sich mit den diesbezüglichen Sachargumenten des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nicht auseinandersetzt. Damit fehlt es an einer Konstellation, die der seitens des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschiedenen vergleichbar wäre.

Der unter Gliederungspunkt III. erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Mindestabstände zwischen Spielhallen nicht Ausdruck einer zwingend erforderlichen, verhältnismäßigen und systematischen sowie kohärenten Glücksspielpolitik seien, bedarf keiner Erörterung, da das Verwaltungsgericht sich allein mit der Frage einer Befreiung vom Verbundverbot zu befassen hatte und befasst hat. In diesem Zusammenhang spielt auch das Vorhandensein einer Spielbank in 100 m Entfernung keine entscheidungserhebliche Rolle.

Die unter Gliederungspunkt IV. getroffene Feststellung der Antragstellerin, das Bundesverfassungsgericht dürfe das Unionsrecht nicht auslegen, zeigt einen Zusammenhang zu der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden Frage der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.

Der Vorwurf unter Gliederungspunkt V, die sich an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017(BVerwG, Urteile vom 26.10.2017 - 8 C 14/16 u. 8 C 18/16 -, juris) anlehnende Argumentation des Verwaltungsgerichts verkenne die Tragweite des unionsrechtlichen Gleichheitssatzes, da im Unionsrecht das Argument mangelnder personeller Ressourcen niemals gelte, vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht zu erschüttern.

Die insoweit angeführten Fundstellen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich auf praktische Schwierigkeiten bzw. verwaltungstechnische Nachteile, die eine Verletzung von Grundfreiheiten nicht rechtfertigen könnten, und besagen nichts dazu, ob ein behördliches Einschreiten gegen Unternehmer, die ihr Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, nur zulässig ist, wenn zeitgleich gegen alle illegal Tätigen eingeschritten wird.

Unter den Gliederungspunkten VI. und VII. rügt die Antragstellerin, der Antragsgegner habe sein ihm durch § 15 Abs. 2 GewO eröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da er nicht geprüft habe, ob der Untersagung mit Blick auf die Intransparenz des Erlaubnisverfahrens Unionsrecht entgegen stehe.

Dieser Einwand lässt unbeachtet, dass die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Schließungsverfügung davon abhängt, ob die Voraussetzungen einer Befreiung vom Verbundverbot dargetan sind. Die diesbezüglichen Voraussetzungen und Darlegungserfordernisse sind in § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SSpielhG sowie in den Anwendungshinweisen der Fachaufsicht vom 7.6.2016 geregelt, waren mithin vor dem 1.7.2016 festgelegt und bekannt, und unterliegen nicht dem Verdacht der Intransparenz.

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 7.5.2019 rechtfertigen, soweit sie die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe ergänzen, ebenfalls keine ihr günstige Entscheidung.

Mit der rechtlichen Bewertung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.7.2018(OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2018 - 4 B 179/18 -, juris), deren mangelnde Fallrelevanz das Verwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt hat, setzt sich die Antragstellerin erstmals, also gemäß § 146 Abs. 4 VwGO außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auseinander, so dass es sich schon nicht als zulässige Ergänzung darstellt. Zudem wird die aufgestellte Behauptung, es mache keinen Unterschied, ob es um eine Auswahl zwischen mehreren Spielhallen oder um eine Befreiung vom Verbundverbot geht, nicht begründet, sondern erschöpft sich in eben dieser Behauptung. Dieses Vorbringen muss daher auch in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 7.5.2019 zu den an die Zulässigkeit der Werbung staatlicher Lotteriegesellschaften zu stellenden Anforderungen zeigen, abgesehen davon, dass sie mit der Frage eines Befreiungsanspruchs in keinem konkreten Zusammenhang stehen, neue in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte nicht auf. Der Senat erlaubt sich insoweit, auf seine aktuelle Rechtsprechung zu Zweitlotterien(OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2019 - 1 A 398/17., juris; dort finden sich unter Rdnrn. 61-64 auch Ausführungen zum Stichwort „dynamische Prüfung“) zu verweisen.

Eine konkrete Entscheidungsrelevanz des abschließend in Bezug genommenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts B-Stadt(VG Hamburg, Beschluss vom 21.1.2019 - 17 E 10/19 -) ist ebenfalls nicht dargetan. Erkenntnisse dazu - oder zumindest konkrete Verdachtsmomente dafür -, dass der Antragsgegner ermessensfehlerhaft nicht in allen Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Schließungsverfügung vorliegen, zeitnah einschreitet, sind nicht gerichtsbekannt und seitens der Antragstellerin nicht dargetan.

Soweit schließlich in der Beschwerdeschrift unter dem Aspekt der Sicherstellung einer landeseinheitlichen Verwaltungspraxis bzw. einer länderübergreifend geforderten einheitlichen Handhabung angeregt wird, den Antragsgegner zu umfassenden Angaben aufzufordern, überschreiten die gewünschten Ermittlungen ins Blaue hinein die dem Senat unter der Prämisse einer vertieften Prüfung der Beschwerdegründe obliegenden Aufklärungspflichten bei weitem. So ist etwa die vage Bekundung, es gebe Gerüchte, denen zufolge die Antragsgegnerin von Untersagungen absehe, wenn irgendwelche Zusagen gegeben würden, mithin geheime Absprachen zustande kämen, kein in einem Beschwerdeverfahren geeigneter Sachvortrag. Die Rüge, der Gleichbehandlungsgrundsatz werde verletzt, bedingt nur bei Benennung von Bezugsfällen und Darlegung von Verdachtsmomenten für eine gleichheitswidrige Behördenpraxis eine diesbezügliche Sachaufklärung.

Ebensowenig gibt der Beschwerdevortrag Veranlassung zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Dass die Antragstellerin die umfassend begründete Rechtsprechung des Senats zur Unionsrechtskonformität des einschlägigen Landesrechts nicht teilt, bedingt keine Vorlagepflicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1GKG in Verbindung mit den Nummern 1.5 und 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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