Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 330/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2019 – 1 L 1072/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt aufgrund einer nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis vom 5.2.2007 die verfahrensgegenständliche Spielhalle („Halle 1“) am Standort C-Straße, C-Stadt. In einem Abstand von weniger als 500 m Luftlinie zu der vorgenannten Spielhalle werden drei weitere Spielhallen betrieben, u.a. eine Spielhalle der Bu. GmbH.

Mit Datum vom 10.12.2016 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner für die Halle 1 – wie auch für die hier nicht verfahrensgegenständliche, an die Halle 1 angeschlossene (Mehrfach-) Spielhalle „Halle 2“ – die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, ggf. die Erteilung einer Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten. Dem Antrag war keine Baugenehmigung für die Spielhalle beigefügt.

Mit Bescheid vom 23.2.2018 lehnte der Antragsgegner bezüglich der Halle 1 sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG im Auswahlverfahren als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot ab; zugleich erteilte er der konkurrierenden Bu. GmbH eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter dem Aktenzeichen 1 K 429/18 Klage und begehrte zugleich einstweiligen Rechtsschutz zwecks weiterer Duldung der Spielhalle (Az.: 1 L 1083/18).

Nachdem das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers in erster Instanz erfolglos geblieben war, verpflichtete der Senat den Antragsgegner mit Beschluss vom 13.12.2018 (Az.: 1 B 293/18) zur vorläufigen Duldung der Halle 1 bis zur Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung. Die ursprüngliche Auswahlentscheidung sah der Senat als ermessensfehlerhaft an.

Mit Bescheid vom 27.6.2019 erteilte der Antragsgegner der Bu. GmbH im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Auflösung der Abstandskollision nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG (erneut) die Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus. Der Bescheid ist Gegenstand der beim Verwaltungsgericht erhobenen Drittanfechtungsklage der Antragstellerin 1 K 1118/19.

Mit ebenfalls auf den 27.6.2019 datiertem Bescheid, der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 1 K 429/19 ist, lehnte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der von diesem in der C-Straße, C-Stadt betriebenen verfahrensgegenständlichen Spielhalle (wiederum) sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG im Auswahlverfahren als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot ab.

Den vom Antragsteller gestellten Antrag, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, den Weiterbetrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 1 K 429/18 vorläufig zu dulden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.11.2019 – 1 L 1072/19 – zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die am 14.11.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangene, am 13.12.2019 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten, ausweislich Absendevermerk (Blatt 101 der Gerichtsakte) zum Zwecke der Zustellung an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 11.11.2019 mit Fax-EB über EGVP übermittelten, nach den Angaben des Antragstellers indes erst am 13.11.2019 zugegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Zunächst bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Geschieht dies nicht, ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zum Zwecke der Zustellung an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits am 11.11.2019 in Anwendung der §§ 56 Abs. 2 VwGO, 174 Abs. 3 und Abs. 4 Sätze 2 bis 4, 130 a Abs. 3 2. Alt, Abs. 4 Nr. 2 ZPO über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach elektronisch übermittelt worden. Während der Antragsgegner den Empfang am selben Tag durch Übermittlung des Empfangsbekenntnisses mittels Telefax bestätigt hat, ist seitens des Antragstellers ein entsprechendes Empfangsbekenntnis, welches nach Maßgabe der §§ 371 a Abs. 1, 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis(vgl. zu letzterem z.B. BGH, Beschluss vom 11.9.2018 - XI ZB 4/17 -, juris Rdnr. 5) Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang erbringt, nicht vorgelegt worden.(siehe zur Problematik insgesamt: Beschluss des Senats vom 27.9.2019 – 1 D 155/19 –, juris) Wäre der angefochtene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aber bereits am 11.11.2019 zugestellt worden, wäre die am 13.12.2019, einem Freitag, eingegangene Beschwerdebegründung verfristet und die Beschwerde folglich unzulässig.

Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Eilrechtschutzbegehren mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf weitere Duldung des Betriebes habe, weil er weder das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der für den Weiterbetrieb seiner Spielhalle erforderlichen Erlaubnis bzw. auf erneute Vornahme der Auswahlentscheidung, noch einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Abstandsgebot unter Härtefallgesichtspunkten glaubhaft gemacht habe und auch die gewährte Abwicklungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sei.

Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 13.12.2019, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der erstrebten Erteilung einer Erlaubnis für die verfahrensgegenständliche Spielhalle sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens als auch aufgrund einer Härtefallbefreiung und damit zugleich dem geltend gemachten Anordnungsanspruch bereits im Grundsatz entgegensteht, dass der Antragsteller nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Nach Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen zu § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 7. Juni 2016 ist dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus eine „baurechtliche Genehmigung, welche der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspricht“ beizufügen. Durch diese Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde soll gegenüber dem Antragsgegner bescheinigt werden, dass die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt, also baurechtlich genehmigt ist. Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht nur nicht innerhalb der Antragsfrist, sondern nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis zur Auswahlentscheidung des Antragsgegners – eine spätere Nachreichung wird selbst zum derzeitigen Zeitpunkt nicht behauptet und kann anhand der dem Senat vorliegenden Akten auch nicht festgestellt werden – nicht nachgekommen.

In seinem Antragsschreiben vom 10.12.2016(Blatt 101 der Behördenakte) hat der Antragsteller selbst die von ihm vorgelegten Antragsunterlagen aufgelistet. Eine Baugenehmigung ist dort nicht verzeichnet. Der Antragsteller hat sich insoweit auf den Hinweis beschränkt, eine baurechtliche Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Spielhalle liege dem Antragsgegner vor. Dies lässt sich anhand der Behördenakte des Antragsgegners nicht bestätigen und die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers wird von diesem selbst auch nicht mehr aufrechterhalten.

Vorgelegt hat der Antragsteller einen „Bauplan mit Nutzflächenberechnung“, welcher der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspreche. Der vorgelegte Bauplan enthält indes keine Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde und erfüllt daher eindeutig nicht die Anforderungen der oben genannten Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 30. Juni 2016. Das Schriftstück dokumentiert allein die – baubehördlich nicht geprüfte – Behauptung des Antragstellers über die derzeitige bauliche Ausgestaltung der Spielhalle einschließlich der Nutzflächenberechnung.

Der weitere Vortrag des Antragstellers, er habe bei Antragstellung die „Kopie des Erlaubnisbescheids der S.“ nebst „Kopie des Bauplans des entsprechenden Gebäudes“ mit dem Vermerk der S. „Die mit A – C bezeichneten Räume sind überprüft und stimmen mit der Örtlichkeit überein“ vorgelegt, lässt sich anhand der Behördenakten ebenfalls nicht bestätigen. Ein entsprechender Vermerk findet sich dort nicht. Entgegen dem Hinweis des Antragstellers auf Seite 3 seiner Beschwerdebegründung, eine Kopie des genannten Schriftstücks samt dem beigefügten Bauplan füge er als Anlage B 1 seinem Schriftsatz bei, ist eine solche Anlage nicht zu den Akten gereicht worden, was zu Zweifeln an der Existenz eines solchen Schriftstücks Anlass gibt.

Im Übrigen würde auch ein solches Schriftstück, welches nach den Angaben des Antragstellers in der Beschwerdebegründung auf den 6. Oktober 1993 datiert ist, nicht die Anforderungen der Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 30. Juni 2016 erfüllen. Das angebliche Schriftstück vom 6. Oktober 1993 dokumentierte allein die damalige Übereinstimmung der baulichen Ausgestaltung der betreffenden Räumlichkeiten mit dem Bauplan. Es ließe nicht erkennen, welche baurechtliche Genehmigung der den Spielhallenbetrieb ermöglichenden ursprünglichen Erlaubnis vom 5.2.2007 zugrunde lag und ließe demgemäß auch keine Überprüfung zu, inwieweit die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt.

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 6.11.2018(OVG Hamburg, Beschluss vom 6.11.2018 – 4 Bs 37/18 –, juris) einwendet, dass bei Fehlen oder Ablehnung einer Baugenehmigung die Gewerbebehörde bzw. das Gericht gegebenenfalls eine eigenständige Prüfung vornehmen müsse, ob der Erteilung der beantragten Erlaubnis möglicherweise ein Versagungsgrund entgegensteht, weil das Vorhaben des Antragstellers materiell bauplanungs- oder bauordnungsordnungsrechtlich unzulässig sein könnte, missversteht er diese Entscheidung. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat dem dortigen Landesrecht (§ 9 Abs. 6 HmbSpielhG) geschuldet zwischen der Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb von Bestandsspielhallen (Sätze 1 bis 4) und der Erteilung einer Erlaubnis nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (Satz 6) differenziert. Hinsichtlich eines Antrags auf Weiterbetrieb hat es dezidiert ausgeführt, dass der Verordnungsgeber es für erforderlich halten durfte, die fristgerechte (1.12.2016, 12:00 Uhr) Vorlage einer Kopie der Baugenehmigung zu verlangen, mit der Folge, dass der Antrag auf Weiterbetrieb bei Nichteinhaltung der Frist abschlägig zu verbescheiden ist.(OVG Hamburg, a.a.O., Rdnrn. 22 ff.) Demgemäß kam im dortigen Fall nur eine Erlaubnis nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht und nur auf diese Konstellation beziehen sich die weiteren von dem Antragsteller in Bezug genommenen Ausführungen. Indes vermögen diese dem Antragsteller nicht zugute zu kommen, da sein Antrag, würde man ihn in Anlehnung an die Ausführungen des OVG Hamburg als Neuantrag würdigen, bereits daran scheitern müsste, dass im Umkreis von 500 m - anders als dies in Hamburg der Fall war - mehrere Bestandsspielhallen gelegen sind.(so schon Beschluss des Senats vom 26.3.2020 – 1 B 338/19 –, juris) Abgesehen hiervon verkennt der Antragsteller, dass die Vorlagepflicht gemäß Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 7. Juni 2016 nicht allein auf die Klärung zielt, ob die Spielhalle aktuell den baurechtlichen Bestimmungen entspricht und daher genehmigungsfähig ist. Die in der Ziffer 3 der Anlage geforderte baurechtliche Bescheinigung soll dem Antragsgegner, wie bereits ausgeführt, auch die Prüfung ermöglichen, ob die Spielhalle in ihrer derzeitigen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigung, die Grundlage der spielhallenrechtlichen Alterlaubnis war, im Einklang steht und daher baurechtlich genehmigt ist. Nachträgliche wesentliche bauliche Veränderungen einer Spielhalle etwa in Bezug auf die Nutzungsfläche können nämlich nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund der Raumbezogenheit der Spielhallenerlaubnis zu deren Erlöschen führen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.2.2016 - 1 B 201/15 -) Eine solche Prüfung lässt weder der vom Antragsteller mit seinem Erlaubnisantrag vorgelegte Bauplan, noch der angebliche vom 6.10.1993 datierende Vermerk der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die dem Antragsteller erteilte Alterlaubnis schon vor dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt am 30.6.2017 erloschen war oder bis dahin fortbestand. Der gebotene Abgleich der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle mit der in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigung kann auch nicht vom Antragsgegner oder von dem angerufenen Verwaltungsgericht vorgenommen werden, weil ungeachtet des Umstands, dass zur Erteilung baurechtlicher Genehmigungen allein die örtlich und sachlich zuständige Baubehörde befugt ist, weder der Antragsgegner noch das Gericht über die Erkenntnisse verfügen, die der Baubehörde im Zusammenhang mit der Antragstellung vorlagen und Grundlage der Erteilung der Baugenehmigung waren.

2. Ungeachtet dessen sind auch die gegen die Ablehnung einer Härtefallbefreiung vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers – die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung wird vom Antragsteller mit der Beschwerde nicht (mehr) angegriffen – nicht erfolgreich.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf seine Verpflichtungen aus dem für den verfahrensgegenständlichen Standort abgeschlossenen Mietvertrag als vertrauensgeschützte Vermögensdisposition berufen kann, weil er diesen Vertrag in Kenntnis des mit Ablauf des 30.6.2017 eintretenden Erlöschens seiner spielhallenrechtlichen Erlaubnis durch Erklärung vom 17.5.2016(Behördenakte Blatt 85) um fünf Jahre bis zum 31.12.2021 verlängert hat. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es dem Spielhallenbetreiber auch angesichts der Ungewissheiten über den Ausgang eines Auswahlverfahrens grundsätzlich zumutbar ist, dieser Situation durch geeignete Vertragsgestaltungen bereits im Vorfeld zu begegnen. Nach § 2 Ziffer 1 des Mietvertrags vom 28.11.2006 endete das Mietverhältnis am 31.12.2011 mit der Maßgabe, dass es sich um jeweils ein Jahr verlängert, wenn eine Partei nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht. Demgemäß hätte der Antragsteller angesichts der mit dem Erlöschen der Alterlaubnis zum 30.6.2017 verbundenen Unwägbarkeiten durch einfaches Stillschweigen dafür Sorge tragen können, dass sich das Mietverhältnis jeweils nur um ein weiteres Jahr verlängert. Stattdessen hat er durch Erklärung vom 17.5.2016 von der ihm in § 23 Ziffer 2 des Mietvertrags eingeräumten Option, das Mietverhältnis um fünf Jahre zu verlängern, Gebrauch gemacht. Er ist damit leichtfertig ein unternehmerisches Risiko eingegangen, was ihm unter Härtefallgesichtspunkten schwerlich zugute kommen kann.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers verfängt nicht. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es seinem Vermieter im Jahre 2016 „noch möglich gewesen wäre, dem Fortbestand des Mietverhältnisses über den 31.12.2016 hinaus zu widersprechen, so dass es nicht mehr zu der Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 31.12.2017 gekommen wäre.“ Dass der Vermieter nicht bereit gewesen sei, einer Verlängerung des Mietverhältnisses mit einer geringeren Zeit als fünf Jahre zuzustimmen, werde „aus Sicht des Antragstellers weder vom Antragsgegner, noch vom Verwaltungsgericht ernsthaft in Zweifel gezogen.“

Wie der Antragsteller zu dem Schluss gelangt, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass der Vermieter zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses um lediglich ein Jahr nicht bereit gewesen wäre, erschließt sich dem Senat nicht. Eine entsprechende Haltung seines Vermieters hat der Antragsteller nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, geschweige denn belegt. Sie würde im Übrigen dem Geist des unter dem 28.11.2006 abgeschlossenen Mietvertrags ersichtlich zuwiderlaufen. Nach dessen § 2 sollte die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses um jeweils ein Jahr den Regelfall darstellen, während – hierauf hat das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen – die in § 23 vorgesehene Möglichkeit, das Mietverhältnis um fünf Jahre zu verlängern, eine dem Antragsteller als Mieter eingeräumte Option ist, die diesen begünstigt, aber nicht verpflichtet, also allein von dessen Willen abhängig ist.

Im Übrigen wäre es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, den Mieter über Jahre hinweg an einen Mietvertrag zu binden, der ihm die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten ausdrücklich allein zum Betrieb einer Spielhalle gestattet (§ 8 Ziffer 1. in Verbindung mit § 1 Ziffer 1 des Mietvertrags vom 28.11.2006), wenn diese Nutzung mangels spielhallenrechtlicher Erlaubnis nicht mehr möglich ist. Auch hierauf hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats(siehe zuletzt Beschluss des Senats vom 26.2.2020 – 1 B 315/19 –, juris, Rdnrn. 49 ff.) zutreffend hingewiesen.

Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs(BGH, Urteil vom 8.5.2002 – XII ZR 8/00 –, NJW 2002, 2384, zitiert nach juris) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft eine Fallgestaltung, die mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar ist. Davon abgesehen hat der Antragsteller in keiner Weise dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er sich bei seinem Vermieter um eine den vorliegenden Gegebenheiten Rechnung tragende Vertragsanpassung bemüht hätte. Das Gegenteil ist – wie vorstehend aufgezeigt – der Fall.

b) Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss im Weiteren eingehend und überzeugend dargelegt, dass sonstige vertrauensgeschützte Dispositionen oder Verbindlichkeiten, welche die Besorgnis einer unbilligen Härte im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SSpielhG begründen könnten, vom Antragsteller nicht dargetan worden sind.

In dem erstinstanzlichen Beschluss ist hierzu ausgeführt, der Vertrag mit der Z. GbR über die Anmietung von Spielgeräten für den verfahrensgegenständlichen Standort habe laut Wirtschaftsprüferbescheinigung eine ursprüngliche Laufzeit bis „2017/2018“ bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gehabt. Angesichts der Laufzeit und der kurz bemessenen Kündigungsfrist sei insoweit kein Vertrauensschutz gegeben. Ebenso verhalte es sich mit dem Leasingvertrag für die Kaffeemaschine, der zum 30.4.2017 ausgelaufen sei. Darüber hinaus fehle es an substantiierten Angaben des Antragstellers. Nicht weiter konkretisierte Posten aus dem „Mehrjahresvergleich“ (etwa aus der Kategorie „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“) in der Wirtschaftsprüferbescheinigung seien für den Beleg einer Investition oder Verbindlichkeit, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Erlaubnis für den verfahrensgegenständlichen Standort getätigt worden ist und sich gegenwärtig noch auswirkt, nicht ausreichend. Es fehle insbesondere an dem erforderlichen Nachweis der jeweiligen Standortbezogenheit, so dass weitere diesbezügliche Feststellungen entbehrlich seien.

Bezüglich der durch den Wirtschaftsprüfer in die Liquidationsbilanz eingestellten zu erwartenden Verbindlichkeiten in Gestalt von „Vertragsstrafen aufgrund der nicht mehr zu erwartenden Erfüllung von Verträgen und Rückstellungen für drohende Verluste aus zu erfüllenden Verträgen von TEUR 664“, „Abfindungen für Mitarbeiter TEUR 24“ sowie „Rückbau- und Abbruchverpflichtungen von TEUR 75“, also insgesamt 763.000 EUR, gelte nichts anderes. Zum einen handele es sich hierbei bereits nicht um Verbindlichkeiten, die im Vertrauen auf den Fortbestand der standortbezogenen Erlaubnis getätigt worden sind, sondern um – behauptete – bevorstehende Zahlungsverpflichtungen angesichts der bevorstehenden Betriebsschließung. Zum anderen seien diese Beträge weder belegt, noch ließen sie sich der verfahrensgegenständlichen Spielhalle konkret zuordnen. Der Nachweis vertrauensgeschützter Investitionen erfordere jedoch, dass der Betreiber standortbezogene Angaben mache; zudem seien die insoweit angegebenen Verbindlichkeiten in jeder Hinsicht pauschal und unsubstantiiert. Daher könne auch dahinstehen, ob das insoweit vom Antragsteller angegebene Fehlkapital – wie durch den Antragsgegner im Bescheid vom 27.6.2019 ausgeführt – auf eine fehlende Risikovorsorge und insbesondere auf die kontinuierlichen hohen Netto-Entnahmen durch den Antragsteller zurückzuführen ist.

Seien demnach keine vertrauensgeschützten Investitionen bzw. Dispositionen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SSpielhG dargetan, scheide eine Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten aus. Dabei sei zu sehen, dass die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SSpielhG aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssten und das Merkmal der unbilligen Härte im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG auf dem Nachweis vertrauensgeschützter Investitionen aufbaue.

Im Übrigen begründe das Vorbringen des Antragstellers keine „unbillige Härte“ im Sinne der genannten Vorschrift. Unbilligkeit im Sinn des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG erfordere nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –), dass es dem Betreiber nicht möglich war, sich mit Wirkung ab dem 1.7.2017 aus seinen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, und die fortwirkenden Verpflichtungen von ihrem Ausmaß her die weitere Existenz des Unternehmens ernstlich in Frage stellen. Dabei sei zu sehen, dass durch das Verbundverbot und das Abstandsgebot die Möglichkeit entfällt, größere Kapazitäten an Spielmöglichkeiten oder eine größere Vielfalt an Spielgeräten vorzuhalten und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteile für sich nutzbar zu machen. Mit diesen Regelungen bezwecke der Gesetzgeber eine deutliche Beschränkung des Spielhallenangebots, um auf diese Weise Spielsucht zu bekämpfen und ihre Entstehung zu verhindern. Dieser Hauptzweck stelle ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel dar mit der Folge, dass die durch diese Regelungen bedingten Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber im Regelfall als verfassungsgemäß hinzunehmen seien. Demnach begründe der mit einer Spielhallenschließung einhergehende Einnahmeverlust für sich allein keine unbillige Härte im Sinne des Gesetzes.

Im Fall des Antragstellers sei insoweit zu berücksichtigen, dass seine Spielhallenstandorte sich offenbar bereits vor Jahren amortisiert hätten. Bereits in ihrem Beschluss vom 25.9.2018, Az.: 1 L 1083/18, habe die Kammer hierzu unter Hinweis auf die vom Antragsteller dort vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung ausgeführt, dass der Antragsteller von 2011 bis einschließlich 2015 aus dem Betrieb seiner drei Spielhallenstandorte netto insgesamt 1.203.004,99 EUR entnommen habe. Die drei Standorte der Spielhallen des Antragstellers seien amortisiert. Dass der Antragsteller sein Geschäftsmodell ungeschmälert weiterbetreiben wolle, sei menschlich verständlich, stelle jedoch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertung des Zurückführens des Angebots an Geldspielgeräten in Spielhallen keine Härte im Sinne des Gesetzes dar. Es sei zwar Zweck der Härtefallregelung, in begründeten Einzelfällen eine dem Betreiber drohende erhebliche – ggf. sogar existenzbedrohende – wirtschaftliche Schieflage zu vermeiden. Ein solcher Härtefall setze aber voraus, dass die drohende wirtschaftliche Schieflage durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung, die die fünfjährige Übergangsfrist zu berücksichtigen habe, nicht zu vermeiden war. Diese Voraussetzungen seien gerade nicht erfüllt; der Antragsteller habe mit Blick auf den Ablauf der Übergangsfrist zum 30.6.2017 keine Anpassung bestehender Verbindlichkeiten vorgenommen. Vielmehr berufe er sich darauf, dass die von ihm fortlaufend seit dem Jahr 2011 begründeten und damit in Kenntnis der Übergangsfrist eingegangen Verbindlichkeiten letztlich für den Fall der – absehbaren – Umsetzung der Spielhallenbegrenzung zum 30.6.2017 u.a. zu Vertragsstrafen in horrender Höhe führen würden. Zwar sei im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach dem Stand der Dinge drei von vier Spielhallen – wobei es sich bei einer Spielhalle um eine Mehrfachspielhalle handele – schließen müsse, dies allein reiche allerdings für die Begründung einer unbilligen Härte nicht aus. Insoweit müssten eine für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Übergangsfrist nicht zu vermeidende Existenzbedrohung und ein damit einhergehender atypischer Verlauf hinzutreten. Dies sei jedoch nicht dargetan.

Aus der mit Schriftsatz vom 30.9.2019 vorgelegten „Gewinn und Verlust-“ sowie „Liquiditätsrechnung“ ergebe sich nichts anderes. Es könne dahinstehen, ob der auf den Unterlagen angebrachte Stempel ein Beleg dafür sein könne, dass die darin enthaltenen Zahlen durch die benannte Steuerberaterin geprüft worden sind. Denn ungeachtet dessen beruhten auch diese Aufstellungen offensichtlich auf der Annahme, dass alle vertraglichen Verpflichtungen des Antragstellers ungeschmälert weiterlaufen bzw. sogar eine erhebliche Steigerung erfahren. So fielen laut der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 12.12.2016 für 44 Geräte an drei Standorten (inkl. der Mehrfachspielhalle in S.) insgesamt monatlich 10.442 EUR an „Mieten und Leasing“ für Spielgeräte an (2.490 EUR monatlich für die 10 Geräte in Bo., 5.634 EUR monatlich für 24 Geräte in S. und 2.318 EUR monatlich für 10 Geräte in M.). In der nunmehr vorgelegten Aufstellung seien ab dem Monat August 2019 bis Dezember 2020 als „Miete für Einrichtung“ 11.800 EUR ausgewiesen. Ähnlich verhalte es sich mit den Raumkosten. Laut der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 12.12.2016 habe die Miete inklusive Nebenkosten für alle Spielhallenstandorte 7.208 EUR monatlich betragen (3.787 EUR monatlich für den Standort S., 2.100 EUR monatlich für den Standort Bo. und 1.321 EUR monatlich für den Standort M.). Für den Monat August 2019 seien in der nunmehr vorgelegten Aufstellung als Raumkosten 8.772 EUR in die Berechnung eingestellt. In dem Monat September 2019 seien Raumkosten in Höhe von 58.772 EUR ausgewiesen. In den Monaten Oktober 2019 bis Dezember 2019 seien wiederum jeweils Raumkosten zwischen 9.000 und 10.000 EUR ausgewiesen; für den Monat Januar 2020 seien die Raumkosten auf 33.129 EUR gestiegen und im Monat Februar wiederum auf rund 8.000 gesunken. Nichts anderes gelte im Übrigen auch für die benannten Personalkosten. Aus dem „Mehrjahresvergleich“ in der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 12.12.2016 folge, dass bei vier Spielhallen im Jahr 2015 Personalkosten i.H.v. 275.590,75 EUR angefallen seien. In die nunmehr vorgelegte „Gewinn und Verlustrechnung 2019“ sei ein Personalaufwand in Höhe von 303.047 EUR eingestellt. Des Weiteren seien im Monat November 2019 in der Kategorie „Verschiedene betriebliche Kosten“ als „Übrige verschiedene Kosten“ insgesamt 23.902 EUR angegeben, nachdem dieser Kostenpunkt in den Monaten zuvor mit 1.793 EUR beziffert worden sei. Abgesehen davon, dass die exorbitanten Steigerungen betreffend die Raumkosten in den Monaten September 2019 und Januar 2020 nicht annähernd nachvollzogen werden könnten, zeuge die gesamte Aufstellung davon, dass es keinerlei Bemühen gegeben habe bzw. gebe, bestehende Verbindlichkeiten, auch nicht diejenigen, die aus dem Betrieb der Mehrfachspielhalle resultieren, aufzulösen. Offenbar seien die Ausgaben vielmehr gesteigert worden. Da für solche Verbindlichkeiten kein Vertrauensschutz bestehe, könne aus einer hieraus resultierenden – behaupteten – Existenzbedrohung auch keine unbillige Härte abgeleitet werden. Insoweit könne auch dahinstehen, welchen finanziellen Vorteil der Antragsteller bereits angesichts der Tatsache, dass er alle vier Spielhallen trotz der zum 30.6.2017 endenden Frist bis März 2019 weiterhin betrieben habe, erlangt hat.

Danach fehle es im Fall des Antragstellers an einer unbilligen Härte, so dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 SSpielhG nicht erfüllt seien.

Ein Konzept mit konkreten Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs seiner Spielhalle an die neuen Erlaubnisvoraussetzungen und die Ziele des Gesetzes, welches nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 12 Abs. 3 SSpielhG eine Befreiung trotz der nicht vollumfänglichen Erfüllung der engen Voraussetzungen einer unbilligen Härte erlaubt hätte, habe der Antragsteller ebenfalls nicht vorgelegt. Vielmehr sei das Unternehmen des Antragstellers nach wie vor auf eine ungehinderte Fortführung aller Spielhallen angelegt.

Der vorstehend wiedergegebenen ausführlichen Begründung, die der Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegt, hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nichts entgegengesetzt, was eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen könnte.

Zunächst setzt sich die Beschwerdebegründung lediglich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer unbilligen Härte auseinander, nicht aber mit der vorangestellten Prämisse des Verwaltungsgerichts, dass eine unbillige Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG auf vertrauensgeschützten Investitionen bzw. Dispositionen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SSpielhG zurückzuführen sein müsse und solche vom Antragsteller nicht dargetan seien. Schon allein deswegen sind die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe nicht geeignet, die den erstinstanzlichen Beschluss tragenden Gründe zu erschüttern.

Im Übrigen verfangen auch die Einwände des Antragstellers gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung nicht.

Dies gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ihm im Rahmen der Prüfung einer ordnungsgemäßen und vorausschauenden Geschäftsführung die in den Jahren 2011 bis 2015 getätigten Netto-Entnahmen entgegengehalten, obwohl die Pläne zur Änderung der Gesetzeslage erst ab dem 28.10.2011 bekannt gewesen seien und die Entnahmen für das Jahr 2011 daher nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Dieser Einwand blendet aus, dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die erfolgten Netto-Entnahmen vorrangig der Begründung seiner Feststellung diente, dass sich der Spielhallenbetrieb des Antragstellers bereits vor Jahren amortisiert – und beträchtliche Gewinne abgeworfen – hat.

Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Härtefallregelung bezweckt, in begründeten Einzelfällen eine dem Betreiber drohende erhebliche - gegebenenfalls sogar existenzbedrohende - wirtschaftliche Schieflage zu vermeiden, wobei ein solcher Härtefall indes voraussetzt, dass die drohende wirtschaftliche Schieflage durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung, die die fünfjährige Übergangsfrist zu berücksichtigen hatte, nicht zu vermeiden war. Fallbezogen legen die Beschwerdegründe nicht dar, dass die erheblichen Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in den Jahren 2012 bis 2015 ungeachtet der bevorstehenden Änderungen der Rechtslage im Spielhallenrecht und des teilweise ungesicherten Fortbestehens der an verschiedenen Standorten betriebenen Spielhallen mit den Geboten einer ordnungsgemäßen und vorausschauenden Geschäftsführung im Einklang standen. Die Entnahmen allein in diesen Jahren beliefen sich ausweislich des Wirtschaftsprüfungsberichts vom 12.12.2016 auf insgesamt 907.560,01 EUR, obwohl der Antragsteller angesichts der Änderungen der Rechtslage im Spielhallenrecht sowie des teilweise ungesicherten Fortbestehens der an den verschiedenen Standorten betriebenen Spielhallen Rücksicht auf bestehende finanzielle Verpflichtungen sowie erforderliche Umstrukturierungen und den daraus folgenden gesteigerten Liquiditätsbedarf seines Unternehmens hätte nehmen können und müssen.

Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 30.9.2019 und die von ihm vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Liquiditätsrechnung geltend macht, dass die Zahlen für die Monate September bis Dezember 2019 nur noch die Erlöse aus dem Betrieb der Spielhallen in M. und Bo. und die Zahlen ab dem Monat Januar 2020 nur noch die Erlöse aus dem Betrieb der Spielhalle in M. berücksichtigten, ist nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit dies den oben zitierten eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzungen einer unbilligen Härte entgegenstehen soll. Das Verwaltungsgericht hat sich gerade mit dem Vorbringen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 30.9.2019 und der gleichzeitig vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Liquiditätsrechnung ausführlich auseinandergesetzt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die vorgelegten Aufstellungen offensichtlich auf der Annahme beruhten, dass alle vertraglichen Verpflichtungen des Antragstellers ungeschmälert weiterlaufen bzw. sogar eine erhebliche Steigerung erfahren, was einer ordnungsgemäßen und vorausschauenden Geschäftsführung zur Vermeidung des Eintritts einer Härte nicht entspreche. Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung lediglich pauschal und unsubstantiiert entgegen, gegenüber den Gegebenheiten im Jahr 2016 hätten sich die laufenden Kosten (Energiepreise, Preissteigerungen im gewerblichen Bereich sowie Personalkosten) nicht unerheblich erhöht, ohne dass er, der Antragsteller, hierauf hätte Einfluss nehmen können. Diese Ausführungen vermögen die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten teilweise enormen Kostenschwankungen indes nicht ansatzweise zu erklären.

3. Schließlich dringt der Antragsteller nicht mit seinem Einwand durch, dass die ihm eingeräumte Abwicklungsfrist nach derzeitigem Entwicklungsstand von einem Monat zu kurz bemessen sei.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine einmonatige Abwicklungsfrist im Ergebnis noch angemessen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, Juris, Rdnr. 75 ff) Danach mindert sich die für die Beurteilung der Angemessenheit einer Abwicklungsfrist mitentscheidende Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Antragstellers, den Betrieb seiner ehemals erlaubten Spielhalle trotz der Neuregelungen des Spielhallenrechts über den 30.6.2017 hinaus langfristig fortsetzen zu dürfen, mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich. Er profitierte zur Zeit der Festsetzung der Abwicklungsfrist von einem Monat, d.h. am 27.6.2019, bereits seit nahezu zwei Jahren von der vorübergehenden Duldung der Fortführung seiner Spielhalle und kann angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, dem neuen Spielhallenrecht möglichst zeitnah Geltung zu verschaffen, nicht erwarten, dass sich dies auf die Angemessenheit der ihm gesetzten Abwicklungsfrist nicht auswirken werde. Schließlich ist die Abwicklungsfrist auch im Lichte des Umstands zu würdigen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Duldung zugesichert hat. Bei einer Gesamtschau ist die Monatsfrist daher noch als angemessen zu erachten.(so auch Beschluss des Senats vom 26.3.2020 – 1 B 338/19 –, juris)

Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4.12.2019(OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.12.2019 - 4 B 1037/18 -) beruft, verkennt er, dass dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.6.2019 hat der Antragsgegner die Ablehnung der Erlaubnisanträge nicht mit einer sofort vollziehbaren Schließungsanordnung verbunden, sondern den Antragsteller lediglich zur Schließung der Spielhalle binnen eines Monats aufgefordert.

Die Beschwerde war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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