Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 L 10/17
Gründe
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A. Die Anträge der Klägerin und des Beklagten zu 1. auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
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I. Die Klägerin richtet ihren Antrag auf Zulassung der Berufung - wie sie in ihrem Schriftsatz vom 22.02.2017 klargestellt hat - gegen die Abweisung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags zu 1. einschließlich der Hilfsanträge und nicht gegen die Klageabweisung im Übrigen.
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Der Hauptantrag der Klägerin ist darauf gerichtet, die Beklagten zu verurteilen, eine Straßenentwässerung durchzuführen, durch die ein Abfluss von Niederschlagswasser von der E-Straße – einer Kreisstraße – auf ihr Grundstück verhindert wird. Mit dem ersten Hilfsantrag begehrt die Klägerin, die Beeinträchtigungen ihres Grundstücks durch abfließendes Niederschlagswasser zu beseitigen. Mit dem zweiten Hilfsantrag will sie die Verurteilung der Beklagten zur Duldung eigener Maßnahmen wie der Installation einer Drainage, von Kastenrinnen mit Anschluss an den Schmutz-/Niederschlagswasserkanal oder der Herstellung eines Straßengrabens erreichen, mit denen ein Abfluss von Niederschlagswasser von der E-Straße auf ihr Grundstück verhindert wird.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich dieser Anträge für nicht begründet gehalten. Es hat ausgeführt: Die Klägerin mache mit diesen Anträgen einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Das Grundstück der Klägerin werde zwar seit der Ende 2004 erfolgten Änderung der Abwasserbeseitigungssituation durch den Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1., den Abwasserzweckverband Saalkreis-Ost, bereits bei ergiebigen Regenfällen und Tauwetter insbesondere durch das von der Fahrbahn der E-Straße abfließende Oberflächenwasser vernässt. Es bestehe jedoch kein den Beklagten zurechenbarer rechtswidriger Zustand, weil die Beklagten nicht verpflichtet seien, das von dieser Straße ausgehende Oberflächenwasser zu beseitigen. Etwaige Verkehrssicherungspflichten unter dem Gesichtspunkt der Daseinsvorsorge schieden aus, weil es einen Verkehrssicherungsanspruch in Form eines einklagbaren Individualanspruchs in Sachsen-Anhalt nicht gebe. Unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten treffe die Beklagten keine Oberflächenwasserbeseitigungspflicht für die E-Straße, weil es sich um eine Kreisstraße handele, deren Entwässerung in den alleinigen Pflichtenkreis des Landkreises Saalekreis falle. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verbandssatzung des Beklagten zu 1. sei dieser nicht zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet, soweit anstelle des Verbandes Träger der öffentlichen Verkehrsanlagen nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung der Anlagen verpflichtet seien. Für die Entwässerung von Kreisstraßen seien – abgesehen von hier nicht eingreifenden Ausnahmefällen – gemäß § 79b Abs. 2 WG LSA die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Klägerin könne die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. auch nicht auf nachbarrechtliche Vorschriften stützen, nur weil diese Eigentümerin eines Flurstücks sei, auf dem sich – neben den Verkehrsflächen der B-Straße – eine sich südlich an das klägerische Grundstück anschließende und dieses von der Kreisstraße trennende Grünfläche befinde, über die auch die Zufahrt des klägerischen Grundstücks zur Kreisstraße verlaufe. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 1 NbG LSA sei zwar privatrechtlicher Natur, jedoch auch von der öffentlichen Hand bei (Bau-)Maßnahmen an öffentlichen Straßen zu beachten. Die Regelung greife jedoch nicht ein. Soweit es sich um Niederschlagswasser handele, das unmittelbar von der E-Straße über die auf den gemeindeeignen Flächen verlaufende Zufahrt auf das Grundstück gelange, könne die Zufahrt schon aufgrund ihrer Erschließungsfunktion zu der in Trägerschaft eines Dritten stehenden Kreisstraße nicht der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Grundstücksnachbarin zugerechnet werden. Dies zeige sich darin, dass gemäß §§ 22 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 und 2, 20 StrG LSA der Grundstückseigentümer für die Unterhaltung und ggf. auch die ordnungsgemäße Errichtung seiner Zufahrt verantwortlich und kostentragungspflichtig sei. Die Klägerin sei insoweit nicht in nachbarrechtlichen Rechten betroffen und könne sich allenfalls an den Landkreis wenden. Gleiches gelte für Niederschlagswasser, das unmittelbar von der E-Straße über Teile der Grünfläche des gemeindeeignen Grundstücks auf das klägerische Grundstück abfließe. Insoweit fehle es an einem gegenwärtigen „Verstärken“ des Abflusses i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 NbG LSA. Zudem dürfte es der beklagten Kommune infolge fehlender Kompetenzen objektiv unmöglich sein, die mit der Klage erstrebten Maßnahmen zu erreichen. Soweit die Klägerin geltend mache, die Beklagte zu 2. lagere im Winter auf der Grünfläche andernorts angefallene Schneemengen ab, die bei Tauwetter als Schmelzwasser zur Schadensverursachung beitrügen, könnte zwar ein nachbarrechtlicher Anspruch zu bejahen sein. Die Klageanträge erfassen jedoch nur das von der E-Straße auf das Grundstück der Klägerin abfließende Niederschlagswasser, nicht aber das Unterlassen der Ablagerung von Schneemengen auf dem Grundstück der Beklagten zu 2. bzw. Maßnahmen, um das Abfließen hieraus resultierenden Tauwassers auf das klägerische Grundstück zu verhindern. Für einen entsprechenden Antrag gebe es auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Klägerin vor Klageerhebung nicht an die Beklagte zu 2. gewandt habe.
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Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen wäre.
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1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rdnr. 15). Das ist hier nicht der Fall.
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Die Klägerin macht geltend: Auch wenn das Niederschlagswasser von der Kreisstraße selbst komme, erfolge die – direkte und unmittelbare – Einwirkung über die im Eigentum der Beklagten zu 2. stehenden Flurstücke 482 und 483 auf ihr Flurstück. Es sei Sache der Beklagten zu 2., den von ihr, der Klägerin, geltend gemachten Anspruch quasi an den Landkreis „weiterzuleiten“. Dies wäre wohl auch im Interesse der Beklagten zu 2., denn solange das Wasser von der Kreisstraße nicht ordnungsgemäß abgeführt werde, sondern sich auf kommunale Grundstücke ausbreite, sei diese für die Entwässerung zuständig.
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Mit diesen Erwägungen werden die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Beseitigung des auf der E-Straße anfallenden Niederschlagswassers gemäß § 79b Abs. 2 WG LSA den Landkreis treffe, da es sich um eine Kreisstraße handelt. Einen rechtlichen Anknüpfungspunkt, aus dem sich die Übertragung der wasserrechtlichen Beseitigungspflicht für das auf öffentlichen Straßen anfallende Niederschlagswasser auf den benachbarten Grundstückseigentümer ergeben könnte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Aus ihren Ausführungen ergibt sich auch nicht, ob und ggf. warum eine solche Übertragung eintreten sollte, wenn es sich bei dem Nachbarn um eine Kommune handelt. Auch soweit die Klägerin meint, die Beklagte zu 2. könne den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch an den Landkreis weiterreichen, hat sie rechtliche Grundlagen hierfür nicht aufgezeigt. Die Ausführungen der Klägerin laufen auf eine Drittschadensliquidation hinaus. Die Fälle der Drittschadensliquidation sind dadurch gekennzeichnet, dass einem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch zusteht, ihm aufgrund einer zufälligen Schadensverlagerung jedoch kein Schaden entstanden ist, während einem Dritten ein Schaden entstanden ist, diesem jedoch kein Anspruch zusteht. In diesen Fällen soll der Gläubiger den Drittschaden als eigenen Schaden geltend machen können (vgl. Flume, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 49. Edition, § 249, Rdnr. 366, m. w. N.). Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation kommt auch im öffentlichen Recht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2009 – 4 S 2929/07 -, juris, Rdnr. 28; BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 2.03 -, BVerwGE 120, 370, juris, Rdnr. 12; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 29.09.1993 – 25 A 2042/91 - NWVBl. 1994, 95, juris, Rdnr. 76). Die Klägerin legt aber schon nicht dar, warum die Grundsätze der Drittschadensliquidation auf den Folgenbeseitigungsanspruch übertragbar sein sollten. Im Übrigen lässt sich aus ihren Ausführungen nicht ableiten, dass eine entsprechende Fallgestaltung vorliegt. Die Drittschadensliquidation greift nur ein, wenn dem geschädigten Dritten kein vollwertiger Ersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht (Oetker, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 249, Rdnr. 294). Es erschließt sich nicht, warum die Klägerin als Geschädigte einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Landkreis geltend machen könnte. Die Klägerin trägt selbst vor, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Landkreis Saalekreis als Träger der Straßenbaulast der „richtige“ Klagegegner sei. Die Klägerin könnte also einen Folgenbeseitigungsanspruch wegen der Verletzung einer Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung des Oberflächenwassers gegen den aus § 79b Abs. 2 WG LSA unmittelbar verpflichteten Landkreis richten, auch wenn das Wasser über ein Drittgrundstück auf das eigene Grundstück abläuft. Im Übrigen ist nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation Anspruchsinhaber derjenige, in dessen Rechtsposition eingegriffen wurde und daher den Drittschaden als eigenen Schaden geltend machen kann, nicht aber der Geschädigte (Oetker, in: Münchener Kommentar, a. a. O.). Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Abtretung von Ansprüchen gegen den Landkreis Saalekreis nicht geltend gemacht und auch nicht dargelegt, warum ihr ein solcher Anspruch zustehen sollte.
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Auch die Einwände gegen die nachbarrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei von einem „weiten“ Nachbarbegriff ausgegangen. Dies folge aus dem Schluss, den das Verwaltungsgericht daraus gezogen habe, dass die Beklagte zu 2. den Übertritt von Niederschlagswasser von der Kreisstraße über die beiden kommunalen Flurstücke auf das Grundstück der Klägerin nicht zu vertreten habe und daher gegen diese (gemeint ist wohl die Beklagte zu 2.) kein Anspruch geltend gemacht werden könne. Dem könne nicht gefolgt werden. Anders als bei anderen unwägbaren Stoffen wie Schall, Geruch oder Wärme handele es sich bei Wasser um einen „bodengebundenen“ Stoff, der über den Boden fließen und deshalb die Flurstücke der Beklagten zu 2. überqueren müsse, um auf ihr Grundstück zu gelangen. Daher sei von einem direkten Nachbarbegriff auszugehen, der dazu führe, dass auch und gerade der unmittelbar anliegende und nicht zwingend der nächste oder übernächste Grundstücksnachbar als „Störer“ heranzuziehen sei. Der Klägerin könne nicht angelastet werden, dass die Beklagte zu 2. einen Anspruch gegen den Landkreis auf Sicherstellung der Straßenentwässerung hätte, diesen aber aus unerfindlichen Gründen nicht geltend mache. Aus dieser Duldung der Beklagten zu 2. sei ein Verstoß gegen § 30 Abs. 2 Nr. 1 NbG LSA zu erblicken.
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Die Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei von einem „weiten“ Nachbarbegriff ausgegangen, der es ausschließe, bei Störungen durch Niederschlagswasser den unmittelbaren Grundstücksnachbarn heranzuziehen, über dessen Grundstück Niederschlagswasser ablaufe, das auf entfernteren Grundstücken angefallen sei, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat nicht bezweifelt, dass die Beklagte zu 2. als Eigentümerin des dem Grundstück der Klägerin unmittelbar benachbarten Grundstücks Nachbarin i. S. des § 30 Abs. 2 NbG LSA sei. Auf die Frage, ob daneben auch der Landkreis als Nachbar i. S. des § 30 Abs. 2 NbG LSA anzusehen ist, kam es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht an. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Klägerin könne sich „allenfalls an den Landkreis als niederschlagswasserbeseitigungspflichtigen Baulastträger der Kreisstraße wenden“, hat das Gericht nicht auf nachbarrechtliche Pflichten, sondern auf die zuvor erörterte Pflicht aus § 79b Abs. 2 WG LSA abgestellt. Eine Verletzung von Pflichten der Beklagten zu 2. aus der nachbarrechtlichen Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 1 NbG LSA hat das Verwaltungsgericht allein mit der Begründung abgelehnt, dass in der Weiterleitung der Niederschlagswassermengen, die auf der E-Straße anfallen, über die Grünfläche der Beklagten zu 2. auf das Grundstück der Klägerin kein „Verstärken“ des Abflusses zu sehen sei. Die Klägerin zeigt nicht auf, warum diese Erwägungen fehlerhaft sein sollten. Ein Verstärken setzt eine nachteilige Einwirkung auf den Abfluss voraus, etwa durch nicht normentsprechende bauliche Anlagen, die Intensivierung eines Gefälles oder durch Abgrabungen, Aufschüttungen oder Befestigungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.05.1982 – III ZR 180/80 -, NVwZ 1982, 700, juris, Rdnr. 13 ff.; Schl.-Holst. OLG, Urteil vom 14.11.2018 – 12 U 48/18 -, juris, Rdnr. 60 ff.; OLG LSA, Urteil vom 27.02.2002 – 1 U 85/01 -, juris, Rdnr. 28). Warum das bloße Vorhandensein einer Grünfläche, auf der zudem ein Teil des Niederschlagwassers versickern wird, als Verstärkung des Abflusses gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Allein die Duldung des Wasserabflusses auf das Grundstück der Klägerin kann jedenfalls nicht als Verstärken angesehen werden. Warum – abweichend vom Wortlaut des § 30 Abs. 2 Nr. 1 NbG LSA – eine nachbarrechtliche Pflichtverletzung auch unabhängig vom „Verstärken“ des Wasserabflusses vorliegen sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt.
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Weiter wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Zufahrt von der Kreisstraße zu ihrem Grundstück übersehen, dass diese Zufahrt – wenn auch nur über auf einem schmalen Streifen – über das Flurstück führe, das im Eigentum der Beklagten zu 2. stehe und Bestandteil der Kreisstraße sei. Die Zufahrt zu ihrem Grundstück führe über eine gemeindeeigne Fläche. Einfluss auf die Ausgestaltung dieser Fläche könne sie, die Klägerin, daher nur bedingt nehmen, was in den vom Verwaltungsgericht angeführten Normen seinen Niederschlag finde. Es sei nicht vertretbar, aus der Unterhaltungspflicht des Grundstückseigentümers bezüglich einer Zufahrt die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des Straßenkörpers zu generieren.
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Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin die tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Zufahrt aufgrund ihrer Erschließungsfunktion zu der in Trägerschaft des Landkreises stehenden Kreisstraße nicht der Beklagten zu 2. in ihrer Eigenschaft als Grundstücksnachbarin zugerechnet werden könne. Es ist somit davon ausgegangen, dass die nachbarrechtlichen Pflichten aus § 30 NbG LSA von Pflichten des Landkreises als öffentlichen Träger der Straßenbaulast und der Klägerin als Straßenanliegerin überlagert werden. Als Beleg hierfür hat das Verwaltungsgericht die Vorschriften der §§ 22 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 und 2, 20 StrG LSA herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht angenommen, dass aus der Unterhaltungspflicht für die Zufahrt auch die Pflicht der Klägerin zur Niederschlagswasserbeseitigung des Straßenkörpers abzuleiten sei und es auch nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin an den Landkreis als niederschlagswasserbeseitigungspflichtigen Hoheitsträger wenden könne. Die Klägerin zeigt nicht auf, warum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade die Eigentumsverhältnisse maßgeblicher Anknüpfungspunkt für nachbarrechtliche Pflichten zum Abfluss von Niederschlagswasser an Zufahrten sein sollten. Selbst wenn man aber die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 NbG LSA auch für Zufahrten unterstellen würde, ist nicht ersichtlich, warum der schmale Streifen, der in dem Bereich der Grundstückszufahrt im Eigentum der Beklagten zu 2. steht, zu einem Verstärken des Niederschlagsabflusses i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 NbG LSA führen und warum dieser schmale Abschnitt in einem über die Bagatellgrenze hinausgehenden Umfang zur Schadensverursachung beitragen sollte.
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Weiter wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihr Grundstück erst seit der Änderung der Abwasserbeseitigungssituation durch den damaligen Abwasserzweckverband Saalkreis-Ost vernässt worden sei. Ihr sei auferlegt worden, die zuvor vorhandene Klärgrube mit Überlauf in der B-rkanal bzw. die private Entwässerungsleitung, die auch der Abführung des von den öffentlichen Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers gedient habe, außer Betrieb zu nehmen. Auch die Kastenrinne, die zuvor der Straßenentwässerung gedient habe, sei weggefallen. Im Bereich ihres Grundstücks existiere keine Möglichkeit zur zentralen Beseitigung des Niederschlagswassers, auch soweit es auf der Kreisstraße anfalle. Sie, die Klägerin, habe keine Änderung der Situation gefordert. Den eigentlichen Verursacherbeitrag habe daher die Außerbetriebnahme des B-kanals und nicht „nur“ das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung gesetzt. Die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers obliege gemäß § 23 Abs. 5 StrG LSA der Gemeinde, wenn die Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage erfolge; die Gemeinde könne von den Straßenbaulastträger lediglich eine Kostenbeteiligung verlangen. Von dieser Verpflichtung könne sich die Gemeinde in der Folgezeit nicht lösen. Mit der Intention des Gesetzgebers sei es nicht vereinbar, wenn die Gemeinde zunächst den jeweiligen Straßenbaulastträger zur Beteiligung an den Kosten heranziehe und später die Niederschlagswasserbeseitigung einstelle. Vielmehr sei die Beklagte zu 2. bzw. der Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1. gemäß § 23 Abs. 5 StrG LSA gehalten gewesen, weiterhin die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers von der Kreisstraße zu gewährleisten, ggf. durch das Erneuern der bis dato bestehenden Anlage. Dies werde durch die Überlegung gestützt, dass es dem Landkreis ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen der Beklagten unmöglich sein dürfte, eine schadlose Ableitung des Straßenoberflächenwassers zu realisieren. Die Übertragung der Straßenentwässerung auf den Beklagten zu 1. führe nicht zum Entfallen der Passivlegitimation der Beklagten zu 2. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe mit Beschluss vom 14.04.2009 (3 L 127/07, juris, Rdnr. 9) klargestellt, dass die Gemeinde, die zugleich Trägerin der Straßenbaulast sei, sowohl straßenrechtlich nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA als auch wasserrechtlich nach § 151 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA (nunmehr § 79b Abs. 2 WG LSA) zur Abführung des Straßenoberflächenwassers verpflichtet sei und dies auch im Fall der Übertragung der Beseitigungspflicht bleibe. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt, weil es verkannt habe, dass nicht das aktuelle Unterlassen, sondern die vormalige Änderung der Abwasserbeseitigungssituation Ausgangspunkt für den Folgenbeseitigungsanspruch sei. Es habe auch verkannt, dass gemäß § 23 Abs. 5 StrG LSA aufgrund der vormaligen Abwasserbeseitigungssituation die Beklagte zu 2. und aufgrund der Aufgabenübertragung daneben der Beklagte zu 1. für die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers verantwortlich sei. Da das Verwaltungsgericht bereits die Passivlegitimation der Beklagten abgelehnt habe, habe es sich mit der gesamtschuldnerischen Haftung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht befasst.
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Auch diese Einwände greifen nicht durch.
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Gemäß § 23 Abs. 5 StrG LSA beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast, wenn eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage erfolgt, an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde (Satz 1). Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers (Satz 2). Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben (Satz 3). Bei der Verpflichtung der Gemeinde zur (schadlosen) Abführung des Straßenoberflächenwassers gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA handelt es sich um eine spezialgesetzlich geregelte Abwasserbeseitigungspflicht i. S. des § 79b WG LSA (OVG LSA, Beschluss vom 14.04.2009 – 3 L 127/07 -, juris, zu § 151 WG LSA a. F.). Die Verpflichtung der Gemeinde oder des Abwasserverbandes für die Abführung des Oberflächenwassers nach § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA setzt nach der Gesetzessystematik voraus, dass der Tatbestand des Satzes 1 erfüllt ist, also die Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene von der Gemeinde bzw. dem Verband eingerichtete Abwasseranlage erfolgt. Angesprochen sind hier die Fälle, in denen der Träger der Straßenbaulast den Niederschlagswasserkanal einer Gemeinde oder eines Abwasserverbandes mitbenutzt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14.04.2009, a. a. O., juris, Rdnr. 12). In diesem Fall einer gemeinsamen Kanalisation hat sich der Träger der Straßenbaulast in dem in § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA beschriebenen Umfang an den Kosten zu beteiligen. Im Gegenzug obliegt der Gemeinde oder dem Abwasserverband die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 01.10.2003 – 5 UE 1816/03 -, juris, Rdnr. 30).
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Eine Mitbenutzung einer von der Gemeinde bzw. dem Verband betriebenen Abwasseranlage zur Entwässerung der E-Straße liegt tatsächlich seit der Änderung der Abwasserbeseitigungssituation im Jahr 2004 nicht mehr vor. Die Straßenentwässerung erfolgt seit dieser Zeit nicht über eine Anlage, die von einem der Beklagten oder deren Rechtsvorgängern betrieben wird. Die Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA ist auch nicht so zu verstehen, dass die Gemeinde die Pflicht zur Abführung des Straßenoberflächenwassers auch dann noch trifft, wenn die Straßenentwässerung nach der Außerbetriebnahme eines vorhandenen Anschlusses nicht mehr über Anlagen der Gemeinde oder des Abwasserverbandes betrieben wird. Schon die Formulierung des Satzes 1 („erfolgt“, im Präsens) spricht dafür, dass diese Art der Straßenentwässerung tatsächlich fortdauern muss. Das Entfallen der Verpflichtung der Gemeinde oder des Verbandes zur schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers führt auch nicht dazu, dass für die schadlose Abführung niemand mehr zuständig ist. Denn jedenfalls mit der Beendigung der Straßenoberflächenentwässerung durch die Gemeinde oder den Verband liegt die Zuständigkeit gemäß § 79b Abs. 2 WG LSA bei dem Träger der Verkehrsanlage, hier also dem Landkreis. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, den Träger der Straßenbaulast gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der Anlage heranzuziehen, wenn die Gemeinde oder der Abwasserverband die Niederschlagswasserbeseitigung zu einem späteren Zeitpunkt einstellen könne. Mit dieser Erwägung macht die Klägerin geltend, dass der Träger der Straßenbaulast unverhältnismäßig belastet werde, wenn er die Kosten für die Herstellung einer Straßenentwässerungsanlage tragen müsse, die von der Gemeinde bereits nach kurzer Zeit stillgelegt werden könne. Dieses Risiko kann der Träger der Straßenbaulast durch die Vereinbarung einer (Mindest-)Nutzungszeit der Entwässerungsanlage begrenzen. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang auch der Kostenbeteiligungsanspruch der Gemeinde nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA begrenzt ist oder Ausgleichsansprüche des Trägers der Straßenbaulast bestehen, wenn die Gemeinde eine bereit gestellte Straßenentwässerung nach kurzer Nutzungszeit einstellt. Jedenfalls folgt aus der bloßen Möglichkeit eines Ungleichgewichts der gegenseitigen Pflichten zwischen der Gemeinde bzw. dem Abwasserverband und dem Träger der Straßenbaulast nicht die Notwendigkeit, die Regelung des § 23 Abs. 5 StrG LSA in der Weise auszulegen, dass die Gemeinde oder der Verband zur dauerhaften Aufrechterhaltung einer Straßenentwässerung in eigene Anlagen verpflichtet bleibt. Auch aus dem Umstand, dass der Landkreis als Träger der Straßenbaulast - wie die Klägerin behauptet - ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen der Beklagten nicht in der Lage wäre, eine schadlose Ableitung des Straßenoberflächenwassers zu realisieren, spricht nicht für eine Verpflichtung der Beklagten zu 2., die Straßenoberflächenentwässerung einer Kreisstraße dauerhaft zu gewährleisten. Ist der Landkreis als Träger der Straßenbaulast gemäß § 79b Abs. 2 WG LSA zur Entwässerung der Straße verpflichtet, ist er grundsätzlich darin frei, ob er sich zur Erfüllung dieser Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung bedient oder – in Absprache mit der Kommune oder dem Abwasserverband – eine vorhandene Entwässerungseinrichtung benutzt (vgl. auch OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 01.09.2010 – 1 L 13/09 -, juris, Rdnr. 46). Der Umstand, dass er auf die Mitbenutzung einer vorhandenen Anlage angewiesen ist, befreit ihn jedoch nicht von der Straßenentwässerungspflicht.
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Ergibt sich aus § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA keine Pflicht der Gemeinde oder des Abwasserverbands, eine von ihr oder ihm eingerichtete Anlage zur Straßenentwässerung weiter zu betreiben, geht auch der Einwand der Klägerin fehl, der Folgenbeseitigungsanspruch knüpfe an die im Jahr 2004 erfolgte Änderung der Abwasserbeseitigungssituation und nicht an das aktuelle Unterlassen der Herstellung einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung an. Im Übrigen wäre ein Folgenbeseitigungsanspruch, der nicht auf einer fortdauernden Verletzung der Straßenentwässerungspflicht, sondern einer im Jahr 2004 erfolgten Außerbetriebnahme von Abwasseranlagen beruht, unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste. Ist eine bestimmte abgeschlossene Handlung ungeachtet der fortdauernden Beeinträchtigung kausaler Ausgangspunkt für einen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch, so ist diese Handlung auch Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 30.08.2018 – 1 A 11843/17 – juris, Rdnr. 35 f.). Insoweit unterscheidet sich die Beurteilung der Verjährung von Fällen, in denen der rechtswidrige Eingriff in einem fortdauernden Unterlassen liegt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, a. a. O., juris, Rdnr. 37; OVG Saarl., Beschluss vom 18.06.2014 – 1 A 20/14 -, juris; BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 – 4 B 13.1166 -, NVwZ-RR 2014, 217, juris, Rdnr. 33). Geht man mit der Klägerin davon aus, dass nicht das Unterlassen der Herstellung einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung, sondern die Außerbetriebnahme der vorhandenen Straßenentwässerung „eigentlicher“ Verursacherbeitrag war, ist diese Maßnahme auch maßgeblich für den Beginn der Verjährung. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Laufe des Jahres 2004 Kenntnis der insoweit einschlägigen Umstände erlangt hatte, so dass die Forderung mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt wäre. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nur der Beklagte zu 1. den Verjährungseinwand geltend gemacht hat. Ob Verjährung eingetreten ist, hat das Gericht unbeschadet der Frage zu prüfen, ob sich der Beklagte darauf berufen hat. In Bezug auf öffentlich-rechtliche Ansprüche ist die Verjährung als anspruchsvernichtende Einwendung grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 28.10.2010 – 11 A 1648/06 –, juris, Rdnr. 67; BayVGH, Beschluss vom 05.10.2005 – 4 ZB 05.740 -, juris, Rdnr. 6).
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Fehlt es demnach an einer Pflichtverletzung aus § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA, so kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob sich - wie die Klägerin meint - aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.04.2009 (- 3 L 127/07 -, juris) ableiten lässt, die Gemeinde bleibe auch nach Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Abwasserverband zur Straßenentwässerung verpflichtet, so dass eine gesamtschuldnerische Haftung von Gemeinde und Abwasserverband eingreife. Im Übrigen geht aus dem fraglichen Beschluss das Gegenteil hervor: In dem Beschluss heißt es, dass die Einwände des Klägers nicht dazu führen, dass sich die Gemeinde nicht der sich aus § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA ergebenden Verpflichtung zur Straßenentwässerung entledigen könnte, indem sie diese Aufgabe gemäß § 9 GKG-LSA auf den Zweckverband übertrage (juris, Rdnr. 13 und 14). Von dieser Übertragung sei im vorliegenden Fall rechtswirksam Gebrauch gemacht worden (juris, Rdnr. 14).
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Weiter wendet die Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht ihrer Argumentation hinsichtlich der Schneeablagerung und der Ableitung des daraus resultierenden Schmelzwassers nicht gefolgt. Bei Schnee handele es sich um nichts anderes als um Niederschlag, wenn auch in physikalisch anderer Form. Der zeitliche Ablauf vom Schneefall über die Beseitigung und Ablagerung des Schnees auf der Grünfläche der Beklagten zu 2. bis zur Tauphase führe zu keiner „Umwandlung“ des Niederschlags, der es rechtfertigen könnte, zwischen gleich bei Regen anfallendem Niederschlagswasser und bei Schneeschmelze anfallendem Schmelzwasser zu unterscheiden. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner Auffassung, die Beseitigung von Schmelzwasser sei nicht vom ausdrücklichen Wortlaut der Klageanträge erfasst gewesen, übersehen, dass es gemäß § 88 VwGO nur an das Klagebegehren, nicht aber an die Fassung der Anträge gebunden sei. Das Klagebegehren sei auf die Herstellung einer Straßenentwässerung bezogen gewesen, die den Abfluss von Niederschlagswasser auf das Grundstück hindere. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass nur die gleich zu Beginn flüssige Form von Niederschlag gemeint sei solle, sei falsch. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb der Klage in diesem Punkt stattgeben oder zumindest nach § 86 Abs. 3 VwGO auf eine Präzisierung oder Vervollständigung der Anträge hinwirken müssen.
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Mit diesem Einwand geht der Kläger nicht auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den fraglichen Schneemengen um Niederschlagswasser handelt. Es hat vielmehr hervorgehoben, dass von den Klageanträgen nur das von der E-Straße auf das Grundstück der Klägerin abfließende Oberflächenwasser erfasst war, nicht aber das Unterlassen der Ablagerung von Schneemengen auf dem Grundstück der Beklagten zu 2. bzw. die Vornahme von Maßnahmen, um hieraus resultierende Tauwassermengen am Abfließen auf das klägerische Grundstück zu hindern. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die fraglichen Schneemengen nicht auf der E-Straße, sondern „andernorts“ angefallen waren und im Winter auf der im Eigentum der Beklagten zu 2. stehenden Grünfläche abgelagert wurden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum ihr Klagebegehren – auch unabhängig von der Fassung der Anträge – so auszulegen sein sollte (§ 88 VwGO), dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge zu 1. auch Niederschlagswasser erfassen sollte, das nicht auf der E-Straße anfällt. Soweit die Klägerin auf die Pflicht des Vorsitzenden hingewiesen hat, nach § 86 Abs. 3 VwGO auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, hat sie sich ebenfalls nur darauf bezogen, dass der Klageantrag auch Schnee als Niederschlagswasser erfassen sollte. Damit wäre jedoch der Abfluss von Schnee, der außerhalb der E-Straße anfällt und auf dem Grundstück der Beklagten zu 2. gelagert wird, weiterhin nicht Klagegegenstand. Im Übrigen begründet § 86 Abs. 3 VwGO keine allgemeine Rechtsberatungsverpflichtung des Gerichts. Die Regelung soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 23.10.2007 – 13 A 3296/06 –, juris, Rdnr. 4, m. w. N.). Weder in der Begründung der Klageschrift noch in der weiteren schriftlichen Klagebegründung (Schriftsatz vom 04.09.2014) hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie hinsichtlich des Antrags zu 1. Maßnahmen begehrt, die über die Sicherstellung der Straßenentwässerung hinausgehen. Allein der Hinweis in dem Erörterungstermin am 21.08.2015, dass bei Tauwetter Schmelzwasser von auf der Grünfläche abgelagertem Schnee auf ihr Grundstück fließe, musste das Verwaltungsgericht nicht veranlassen, der anwaltlich vertretenen Klägerin einen weitergehenden Klageantrag nahezulegen.
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Waren Ansprüche wegen der Ablagerung von Schneemengen auf der Grünfläche des Grundstücks der Beklagten zu 2. nicht Gegenstand der Klage, so kommt es auf den weiteren Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle, nicht an.
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2. Die Berufung der Klägerin ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zuzulassen.
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Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2008 – 2 L 12/08 –, juris, Rdnr. 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nur, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 – BVerwG 1 B 11.05 –, juris, Rdnr. 3, m. w. N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, juris, Rdnr. 3).
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Die Klägerin möchte folgende Frage geklärt wissen:
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„Ist bei einem Übertritt von Niederschlagswasser ausgehend von einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Geschädigte gehalten, seinen Abwehranspruch gegenüber dem Straßenbaulastträger geltend zu machen, obwohl sein Grundstück nicht unmittelbar an die Straßenverkehrsfläche grenzt oder kann er diesen auch gegenüber dem (mittelbaren) ‚Zweit‘-Verursacher bzw. Eigentümer des vorgelagerten Grundstücks, der es wiederum unterlässt, selbst gegen den Straßenbaulastträger vorzugehen, geltend machen?“
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Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Das Verwaltungsgericht hat einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den unmittelbaren Grundstücknachbarn in der von der Klägerin angesprochenen Fallkonstellation nicht für ausgeschlossen gehalten. Es hat geprüft, ob sich ein rechtswidriger Zustand, der einen Folgenbeseitigungsanspruch auslösen könnte, aus einem Verstoß des unmittelbaren Grundstücksnachbarn gegen die nachbarrechtliche Vorschrift des § 30 NbG LSA ergibt. Im vorliegenden Verfahren kam es darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 NbG LSA erfüllt sind, also ob der Abfluss von Oberflächenwasser über die Grünfläche des Beklagten zu 2. verstärkt wird. Das Verwaltungsgericht ist also davon ausgegangen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Geschädigte einen Anspruch gegen den Eigentümer eines unmittelbar benachbarten Grundstücks hat, wenn über dieses Grundstück auf einer Straße anfallendes Niederschlagswasser auf das Grundstück des Geschädigten abfließt.
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3. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift nicht ein. Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit dem „Komplex Schmelzwasser“ nicht gegen die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende Pflicht verstoßen, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Wie oben ausgeführt, gab es angesichts des Vorbringens der Klägerin keine Veranlassung, der Klägerin einen Klageantrag nahezulegen, der darauf gerichtet war, ihr Grundstück vor dem Abfluss außerhalb der E-Straße angefallenen Niederschlagswassers (einschließlich Schnee) zu sichern.
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II. Der Beklagte zu 1. richtet seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Feststellung, dass er zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin durch das seit dem 01.01.2013 von der B-Straße auf ihr Grundstück abgeflossene Niederschlagswasser entstanden ist.
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Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung insoweit wie folgt begründet: Der Klägerin stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch in Geld hinsichtlich solcher Schäden, die durch das von der B-Straße auf ihr Grundstück gelangte Oberflächenwasser entstanden seien, dem Grunde nach zu. Das gelte allerdings nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2013. Nur insoweit könnten dem Beklagten zu 1. Schäden zugerechnet werden, die Folgen eigenen pflichtwidrigen Verhaltens seien. Zum 01.01.2013 sei dem Beklagten zu 1. die Straßenentwässerung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 seiner Verbandssatzung übertragen worden. Die umfassende Übertragung der Pflicht zur Entsorgung des Straßenoberflächenwassers durch die Gemeinde auf den Zweckverband sei unbedenklich, wenn – wie hier – die Kommune zugleich Träger der Straßenbaulast sei. Dann stelle sich die Frage einer Unterscheidung zwischen wasserrechtlicher (§ 79b Abs. 2 WG LSA) und straßenrechtlicher Entwässerungspflicht (§ 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA) nicht. Im Bereich des klägerischen Grundstücks sei der Beklagte zu 1. seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Dort existiere weder eine straßeneigene Entwässerungseinrichtung noch eine sonstige öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage. Die im Jahr 2006 von ihm auf dem Grünstreifen zwischen der Fahrbahn der Brunnenstraße und dem Grundstück der Klägerin errichtete Kastenrinne im Bereich der Zufahrt und der parallel zur Grundstücksbebauung verlaufende Versickerungsgraben seien objektiv nicht ausreichend, um bei stärkeren Niederschlägen auf der Gemeindestraße anfallende Wassermengen aufzunehmen. Es sei weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass dem Beklagten zu 1 die Schaffung eines rechtmäßigen, d. h. dem Grad der früheren Entsorgungssituation entsprechenden Zustandes aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Der Pflichtige könne zwar keinen absoluten Schutz vor jeglichen Überflutungserscheinungen beanspruchen. Die Entsorgung müsse aber so beschaffen sein, dass die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungen geschützt seien. Ein solcher Schutz sei nicht hinreichend gewährleistet, wenn Anlieger es hinnehmen müssten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu sein. Soweit der Einwand geltend gemacht werden sollte, die Klägerin habe die Beendigung der zuvor schadlos funktionierenden Art der Straßenoberflächenwasserentsorgung durch die Änderung der Niederschlagswasserentsorgung auf ihrem Grundstück selbst herbeigeführt, werde dadurch der Anspruch gegen den Beklagten zu 1. nicht in Frage gestellt. Zwar könne mit dem Folgenbeseitigungsanspruch die Beseitigung solcher Folgen, auf deren Eintritt die behördliche Handlung nicht unmittelbar gerichtet gewesen sei, jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen verursacht oder mitverursacht worden sei. Die Klägerin habe die Vernässung ihres Grundstücks durch das von der Brunnenstraße abfließende Niederschlagswasser jedoch nicht selbst zu verantworten. Mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die zentrale Schmutzwasseranlage im Jahr 2004 unter Außerbetriebnahme der zuvor genutzten grundstückseigenen Klärgrube mit Überlauf in den B-Kanal habe die Klägerin ihrer Anschluss- und Benutzungspflicht entsprochen. Der damalige Abwasserzweckverband habe das detaillierte Konzept der Klägerin für die Entsorgung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers geprüft und gebilligt. Unabhängig davon, ob der Klägerin oder ihrem Ehemann seinerzeit bekannt gewesen sei, dass die Straßenentwässerung der Brunnenstraße durch Ableitung des Oberflächenwassers in ihre Grundstücksleitung erfolgt sei, könne privaten Grundstückseigentümern nicht ernsthaft vorgeworfen werden, dass sie die Folgen der Umgestaltung der Niederschlagswasserentsorgung hätten absehen können, wenn die Problematik vom sach- und fachkundigen Zweckverband und der seinerzeit für die Straßenentwässerung zuständigen Kommune offenbar völlig verkannt worden sei. So heiße es im Protokoll der Verwaltungsgemeinschaft Östlicher Saalkreis vom 14.10.2005, dass die private Entwässerungsleitung nicht mehr in Betrieb sei, weil das anfallende Niederschlagswasser vollständig auf dem Grundstück verbleibe, dort genutzt werde oder versickere, nicht aber, dass die Eigentümer die weitere Nutzung zu Straßenentwässerungszwecken verweigert hätten. Es sei eingeräumt worden, dass die Kastenrinne, über die die frühere Straßenentwässerung erfolgt sei, ohne rechtliche Grundlage an die private Grundstücksleitung angeschlossen worden sei. Der Verjährungseinwand stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen. In den Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1. fielen nur Schäden, die ab dem 01.01.2013 entstanden seien. Die Klageerhebung am 11.06.2014 habe die Verjährung gehemmt.
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Die vom Beklagten zu 1. allein vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
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Der Beklagte zu 1. führt aus, ihn treffe kein eigener Pflichtverstoß. Er sei für die Aufgabe der Straßenentwässerung erst seit dem 01.01.2013 zuständig. Der streitige Zustand bestehe jedoch bereits seit 2004, als der alte Regenwasseranschluss, der in einen Bürgermeisterkanal entwässert habe, geschlossen worden sei. Für diesen Sachverhalt sei er, der Beklagte zu 1., nicht verantwortlich. Seinerzeit sei für die Straßenentwässerung der Brunnenstraße die Beklagte zu 2. als Trägerin der Straßenbaulast zuständig gewesen. Ihm, dem Beklagten zu 1., sei es nicht zuzumuten gewesen, sofort tätig zu werden. Er sei aus der Eingliederung einer Vielzahl von Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung in den ehemaligen VZW Saalkreis (Wasserversorger) hervorgegangen und habe in den Jahren 2013 und 2014, im Grunde bis heute, eine Vielzahl dringlich zu regelnder Probleme, etwa mit Kläranlagen und vertraglicher Art mit Dienstleistern, die wegen hoher Priorität sofort hätten geregelt werden müssen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei er gerade eineinhalb Jahre Aufgabenträger gewesen. Hinzu komme die geänderte Rechtslage. Nach Inkrafttreten der Änderung des § 151 Abs. 3 WG LSA im Jahr 2003 sei ein Anschluss- und Benutzungszwang nicht vorgeschrieben gewesen. Mit der Gesetzesänderung vom 21.03.2013 sei für das Grundstück der Klägerin § 79b Abs. 1, 2. Alt. WG LSA einschlägig geworden. Aufgrund der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei er, der Beklagte zu 1., nunmehr, aber erst ab der Gesetzesänderung, Beseitigungspflichtiger. Ein Pflichtenverstoß sei damit nicht begründbar.
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Diese Erwägungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1. ein rechtswidriger Zustand zuzurechnen sei, weil er der ihm nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 seiner Verbandssatzung obliegenden Pflicht zur schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers der Brunnenstraße nicht nachgekommen sei. Die Pflichtverletzung, die den Anknüpfungspunkt für den Folgenbeseitigungsanspruch bildet, ist nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht die Außerbetriebnahme der früheren Entwässerung, sondern das Unterlassen, das auf der Brunnenstraße anfallende Oberflächenwasser schadlos zu entsorgen. Dem ist der Beklagte zu 1. nicht substantiiert entgegengetreten. Allein aus dem Hinweis darauf, dass die Schließung des früheren Regenwasseranschlusses im Jahr 2004 „möglicherweise eine Ursache für ein Vernässungsproblem gesetzt hat“ lässt sich nicht darauf schließen, dass dem Beklagten zu 1. kein Pflichtverstoß durch das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung anzulasten ist. Die gesetzliche Pflicht zur schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers entfällt nicht dadurch, dass der Pflichtige dringlichere oder wichtigere Aufgaben zu erledigen hat. Die Pflicht zur Entwässerung der Brunnenstraße ist mit der Entstehung des Beklagten zu 1. zum 01.01.2013 auf diesen übergegangen. Da für die Straßenentwässerung keine Übergangsfrist vorgesehen war, traf den Beklagten zu 1. die Pflicht sofort. Der Anspruch auf Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Handelns eines Trägers öffentlicher Gewalt entfällt zwar, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2004 – 7 B 86.04 –, NVwZ 2004, 1511, juris). Durch das sehr allgemein gehaltene Zumutbarkeitskriterium kann ein an sich gegebener Anspruch auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes aber nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden; es ist ein strenger Maßstab anzulegen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 04.04.2017 – 1 A 10865/16 –, NVwZ-RR 2017, 605, juris, Rdnr. 33; BayVGH, Beschluss vom 15.02.2008 – 4 BZ 07.601 -, juris, Rdnr. 11). Unzumutbarkeit liegt daher nur vor, wenn mit der Wiederherstellung des früheren Zustands ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 – 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 63, juris, Rdnr. 59; OVG Rheinl.-Pfalz, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund kann es für die Annahme einer Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung nicht ausreichen, dass der zu einem gesetzmäßigen Handeln verpflichtete Hoheitsträger auch andere Aufgaben wahrzunehmen hat, die von größerer Dringlichkeit oder Bedeutung sein mögen. Aus dem Vorbringen des Beklagten zu 1. geht auch nicht hervor, mit welchen konkreten (vorrangigen) Aufgaben die in Betracht kommenden Mitarbeiter so intensiv befasst waren, dass es ihnen unmöglich war, sich mit der Problematik des Abflusses von Straßenoberflächenwassers auf das Grundstück der Klägerin zu befassen. Im Übrigen trafen den Beklagten zu 1. die ihm nach § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung obliegenden Aufgaben nicht neu und unvorbereitet. Er konnte insoweit auf die Einrichtungen und Kenntnisse seines Rechtsvorgängers zurückgreifen.
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Auch die Ausführungen des Beklagten zu 1. hinsichtlich der Entwicklung der gesetzlichen Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind nicht geeignet, die Annahme eines Folgenbeseitigungsanspruchs zugunsten der Klägerin in Frage zu stellen. Der Beklagte zu 1. führt aus, unter welchen Voraussetzungen der Grundstückseigentümer in den jeweiligen Gesetzesfassungen dem Anschluss- und Benutzungszwang unterlag und ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Möglichkeit hatte, sich von der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage abzutrennen. Der Beklagte zu 1. schließt aus den von ihm zitierten gesetzlichen Regelungen darauf, dass ihm erst seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 79b Abs. 1, 2. Alt. WG LSA vom 21.03.2013 die Niederschlagswasserbeseitigung obliege. Dabei geht er aber nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. nicht mit einer Verletzung der allgemeinen Regelungen über die Niederschlagswasserbeseitigung, sondern speziell mit einem Verstoß gegen Regelungen über die Straßenentwässerung begründet hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verbandssatzung Bezug genommen. Diese Regelung betrifft speziell die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers und ist - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - gegenüber der allgemeinen Regelung zur Niederschlagswasserbeseitigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verbandssatzung spezieller. Zudem hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Möglichkeit, die Pflicht zur Entsorgung des Straßenoberflächenwassers auf einen Zweckverband zu übertragen, auf §§ 79b Abs. 2 WG LSA und 23 Abs. 5 StrG LSA Bezug genommen, in denen der Träger der Straßenbaulast zur Entwässerung der Straßen verpflichtet wird. Soweit der Beklagte zu 1. meint, dass das Grundstück der Klägerin vor dem Inkrafttreten des § 79b Abs. 1, 2. Alt. WG LSA keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterlegen habe, wird nicht deutlich, warum der Beklagte zu 1. nicht unabhängig davon nach der Verbandssatzung sowie straßen- und wassergesetzlichen Regelungen zur Entwässerung der B-Straße verpflichtet gewesen sein sollte. Im Übrigen geht der Beklagte zu 1. hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2013 bis zum Inkrafttreten der Regelung des § 79b WG LSA in der Fassung vom 21.03.2013, in dem er sich nicht als zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet ansieht, von der Anwendbarkeit des § 151 Abs. 3 WG LSA in der Fassung vom 16.07.2003 aus. Dies ist unzutreffend. In dieser Zeit war die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers - abweichend von der zuvor geltenden Fassung - in § 78 Abs. 3 WG LSA in der Fassung vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 492) geregelt. Mit dieser Regelung hat sich der Beklagte zu 1. nicht auseinandergesetzt.
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Weiter wendet der Beklagte zu 1. ein, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die im Jahr 2006 errichtete Kastenrinne ausreichend, um das Grundstück der Klägerin auch vor Vernässung durch ein Starkregenereignis vorzubeugen. Er habe inzwischen einen Feldversuch durchgeführt. Die B-Straße sei in Bezug auf das Grundstück der Klägerin zur anderen Seite abschüssig. Die Kastenrinne nehme einiges Niederschlagswasser auf. Das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung nicht durch Gutachten oder Sachverständigenauskunft belegt. Er, der Beklagte zu 1., sei nicht verpflichtet, jeglichem Starkregenereignis Rechnung zu tragen. Auch für außerordentliche Regenereignisse, die z. B. nur alle zehn Jahre einträten, müsse er keine technische Vorsorge treffen.
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Mit diesen Ausführungen hat der Beklagte zu 1. ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Versuche auf der Brunnenstraße hat der Beklagte zu 1. nicht näher erläutert. Sie gehen auch aus den in der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 27.02.2017 vorgelegten „Unterlagen zum Feldversuch“ nicht hervor. Aus den Unterlagen lässt sich jedenfalls nicht ohne weitere technische Erklärung entnehmen, bei welchen Regenmengen und in welcher Häufigkeit zu erwarten ist, dass die Aufnahmefähigkeit der Kastenrinne überschritten wird. Die pauschale Verweisung auf technische Unterlagen, die aus sich heraus ohne technischen Sachverstand nicht aussagefähig sind, entspricht nicht den Darlegungserfordernissen. Die Behauptung des Beklagten zu 1., die Kastenrinne nehme „einiges Niederschlagswasser“ auf, ist zu vage und unsubstantiiert, um daraus schlussfolgern zu können, die Rinne sei – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch stärkeren Niederschlägen gewachsen. Soweit der Beklagte zu 1. ausführt, er sei nicht verpflichtet, für außerordentliche Regenereignisse, die z. B. nur alle zehn Jahre einträten, technische Vorsorge zu treffen, hat er nicht belegt, dass die vorhandene Kastenrinne auch häufigeren Regenereignissen entsprechen würde. Insbesondere hat er nicht einmal behauptet, dass sich ein solches Ergebnis aus den Feldversuchen ableiten ließe. Soweit der Beklagte zu 1. ausführt, das Verwaltungsgericht habe die mangelnde Eignung der Kastenrinne zur Aufnahme stärkerer Niederschlagswassermengen nicht mit Gutachten oder Sachverständigenauskünften belegt, macht er in der Sache einen Verfahrensverstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie der Beklagte zu 1. – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14.03.2019 – 2 L 120/16 -, juris, Rdnr. 31; BayVGH, Beschluss vom 06.09.2011 – 14 ZB 11.409 –, juris, Rdnr 12; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124 Rdnr. 13). Zudem genügt die erhobene Aufklärungsrüge nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge verlangt die Bezeichnung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht hätte bedienen sollen, die Angabe des Beweisthemas, des voraussichtlichen Beweisergebnisses und dessen anzunehmende Eignung für eine dem Rechtsmittelführer günstigere Entscheidung sowie die Angabe, dass und warum es sich dem Gericht beim Fehlen eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO hätte aufdrängen müssen, diesen Beweis zu erheben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26.04.2010 – 4 L 215/09 –, juris, Rdnr 9; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 56). Der Beklagte zu 1. legt nicht dar, was bei Einholung eines Gutachtens oder einer „sonstigen Sachverständigenauskunft“ das voraussichtliche Beweisergebnis gewesen wäre, inwiefern ein solches geeignet gewesen wäre, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen und warum es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, diesen Beweis zu erheben.
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Weiter wendet der Beklagte zu 1. ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht von einer Verjährung des Anspruchs ausgegangen. Die Probleme auf dem Grundstück einer zumindest drohenden Vernässung bestünden spätestens seit dem Jahr 2004. Seinerzeit sei zwar der Straßenbaulastträger zuständig gewesen. Ein verjährter Anspruch lebe durch einen Wechsel in der Aufgabenträgerschaft jedoch nicht neu auf. Die Klägerin hätte in den Jahren ab 2004, als sich die Untätigkeit der Verantwortlichen abgezeichnet habe, Klage einreichen können (und müssen).
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Auch dieser Einwand greift nicht durch. Der Beklagte zu 1. lässt unberücksichtigt, dass der hoheitliche Eingriff - wie bereits ausgeführt - in einem fortdauernden Unterlassen gegenüber der Pflicht zur schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers der Brunnenstraße liegt. Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Verhalten, mit dem das Eigentum dauerhaft verletzt wird, kann die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (OVG Saarl., Beschluss vom 18.06.2014 – 1 A 20/14 -, juris, Rdnr 5; BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 – 4 B 13.1166 –, juris, Rdnr. 33; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 199, Rdnr. 22). Liegt der Schwerpunkt der Störung in einer Unterlassung („einheitliche Dauerhandlung“), verjährt der Anspruch auf Beseitigung der Störung nicht (Herrler, in: Palandt, a. a. O., § 1004, Rdnr. 45).
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Der Beklagte zu 1. führt weiter aus, selbst das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung bezweifelt, ob ein Schadensersatzanspruch bezifferbar sei. Deshalb sei es praktisch unmöglich, die verschiedenen Ursachenanteile zu ermitteln und sie den Mitverursachern entsprechend zuzuordnen. Die Klägerin habe den Schaden nie konkretisiert. Es sei nicht geklärt, wo genau ein Schaden entstanden sei, so dass es fraglich erscheine, ob ein solcher durch Wasser entstanden sei, für dessen Beseitigung er, der Beklagte zu 1., die Verantwortung trage. Der Beklagte zu 1. sei für ein etwaiges Versäumnis seines Rechtsvorgängers nicht verantwortlich. Es dürfte praktisch nicht feststellbar sein, dass sich an der Situation des Grundstücks der Klägerin etwas dadurch negativ verändert habe, dass er, der Beklagte, ab dem 01.01.2013 nicht sofort Maßnahmen ergriffen habe.
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Mit diesen Ausführungen wird der Beklagte zu 1. den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Der Beklagte zu 1. zeigt nicht auf, aus welchen rechtlichen Gründen die Klage aufgrund der von ihm geltend gemachten mangelnden Klärung der Schadensverursachung und Schadenshöhe unzulässig oder unbegründet sein sollte. Der Umstand, dass ein Schaden nicht genau beziffert werden kann, steht jedenfalls der Zulässigkeit einer Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 – 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253, juris, Rdnr. 19 f.). Es ist auch anerkannt, dass im Falle der Unmöglichkeit einer realen Schadensverteilung die Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Betracht kommt, wobei für die Aufteilung, wenn mehrere Schädiger verantwortlich sind, der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 1 BGB heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 34.88 -, BVerwGE 82, 24, juris, Rdnr. 16 f.). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Beklagte zu 1. nicht auseinander. Er zeigt auch nicht auf, warum es nach weiteren Aufklärungsmaßnahmen, ggf. unter Inanspruchnahme von Sachverständigen, nicht möglich sein soll, die Anteile mehrerer Beiträge zur Schadensverursachung näher zu klären und ob nicht auch eine weniger exakte, grobe Feststellung der Schadensanteile ausreichen kann (vgl. dazu etwa VG Dresden, Urteil vom 14.05.2013 – 3 K 743/11 -, juris, Rdnr. 54).
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Weiter macht der Beklagte zu 1. geltend, das Grundstück der Klägerin befinde sich in einer Senke. Er habe im Rahmen der Aufstellung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts festgestellt, dass im Bereich der Schluffe eine sehr geringe Durchlässigkeit anzunehmen sei. Unregelmäßige Feinschichtungen und Anreicherungen durch sekundäre Verkrustungen könnten eine Durchlässigkeit zudem weiter einschränken. Insofern sei eine schadlose Versickerung anfallenden Niederschlagswassers nicht anzunehmen. Außerdem liege in dem Bereich des Grundstücks ein erhöhter Grundwasseranstieg vor. Hinzu komme, dass bei einer Gesamtgröße des Grundstücks von 789 m2 bereits die Dachflächen der Gebäude eine niederschlagswasserrelevante Fläche von 417 m2 ausmachten. Auch der Rest des Grundstücks sei mit versiegelten Flächen verstehen, die eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung in Form der Versickerung nicht ermöglichten. Ein Auffangen von Niederschlagswasser in stillgelegten Gruben oder sonstigen Behältnissen zur Bewässerung, wie es die Klägerin vorgetragen habe, sei nicht ausreichend, um das Grundstück vor Vernässungen zu schützen. Im Ergebnis der gebietsbezogenen Betrachtungen sei laut dem Niederschlagswasserkonzept eine Versickerung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich. Aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.01.2009 (14 K 5406/06) ergebe sich, dass eine problematische Grundwasser- und Überschwemmungssituation eines Grundstücks dem hoheitlichen Aufgabenträger nicht unmittelbar zugerechnet werden könne. Für die Vernässung des klägerischen Grundstücks sei eine Vielzahl von Faktoren verantwortlich, zum Großteil das Straßenoberflächenwasser von der Kreisstraße, das über die von der Klägerin errichtete und zur Tiefe des Grundstücks neigende Zufahrt auf den Hof des Grundstücks laufe. Auch das auf dem Grundstück selbst anfallende Niederschlagswasser sei für die negative Situation verantwortlich. Die Klägerin verweigere den von ihm, dem Beklagten zu 1., angeregten Anschluss an die bestehende Niederschlagswasserbeseitigungsanlage. Sie verweigere jede Mithilfe, an der offenbar problematischen Entwässerungssituation durch konstruktive Maßnahmen Abhilfe zu leisten und daran mitzuwirken, ihre Bausubstanz zu schützen. Er, der Beklagte zu 1., habe sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, den Zustand schnellstmöglich zu beseitigen und eine andere Lösung zu finden. Er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten.
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Mit diesen Erwägungen kann der Beklagte zu 1. nicht durchdringen. Wie bereits ausgeführt, ist ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form einer Ausgleichzahlung nicht ausgeschlossen, wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich gegen die Auffassung gewandt, dass ein solcher Anspruch selbst bei überwiegender Mitverantwortung des Grundstückseigentümers scheitert. Ein gänzlicher Ausschluss des Anspruchs auf Folgenbeseitigung bei überwiegender Mitverantwortung ist nur dann billigenswert, wenn sich seine Verwirklichung als unzulässige Rechtsauübung darstellt. Auch wenn den Betroffenen eine „ins Gewicht fallende Mitverantwortung“ trifft, kann der Anspruch nicht vollständig ausgeschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 34.88 -, BVerwGE 82, 24, juris, Rdnr. 14).
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Der Beklagte zu 1. hat nicht dargelegt, dass die Verantwortlichkeit der Klägerin für die Vernässung ihres Grundstücks so deutlich überwiegt, dass die Geltendmachung des Anspruchs eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Konzept für die Entsorgung des auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Niederschlagswassers vom seinerzeit zuständigen Abwasserverband geprüft und gebilligt worden sei. Dieser habe im Protokoll einer Ortsbegehung vermerkt, dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück vollständig dort verbleibe und dort genutzt oder versickert werde. Der Beklagte zu 1. trägt zwar vor, dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, eine eigene Entwässerungsleitung um ihr Haus zu verlegen. Daraus lässt sich jedoch eine Verweigerungshaltung, die Anknüpfungspunkt für eine unzulässige Rechtsausübung sein könnte, nicht ableiten. Der Beklagte zu 1. legt nicht dar, dass der Klägerin seinerzeit Erkenntnisse vorgehalten wurden, aus denen sich für sie plausibel ergeben musste, dass die vorherige Einschätzung des Verbandes (eine vollständige Nutzung oder Versickerung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers sei möglich) fehlerhaft war. Der Beklagte zu 1. stützt seine Auffassung, dass eine schadlose Versickerung des auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich sei, auf Feststellungen im Rahmen eines von ihm aufgestellten Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts. Er legt aber nicht dar, dass der Klägerin die Feststellungen vorgehalten und ihr plausibel erläutert worden sei, dass die Niederschlagswasserbeseitigung auf ihrem Grundstück einer anderen Lösung, insbesondere eines Anschlusses an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage bedürfe. Aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils geht hervor, dass die Beklagten erstmals im gerichtlichen Verfahren behauptet hätten, „die Klägerin vernässe sich selbst“. Zwar kann auch – unabhängig von einer subjektiven Vorwerfbarkeit – die objektive Grundstückssituation zu einem Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs führen. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu 1. auf die Bodenbeschaffenheit und die damit verbundenen schwierigen Versickerungsmöglichkeiten, den Grundwasserspiegel und die (tiefere) Lage des Grundstücks hin. Solche Umstände schließen einen Anspruch jedoch nur dann aus, wenn sie ganz überwiegend zur Schädigung beitragen. In dem vom Beklagten zu 1. zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.01.2009 (14 K 5406/06, juris, Rdnr. 22) stand aufgrund der von einem Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse fest, dass das pflichtwidrige Unterlassen des Beklagten nur zu 7 bis 8 Prozent zum Zufluss des Oberflächenwassers beigetragen hat. Aus den Ausführungen des Beklagten zu 1. geht demgegenüber nicht hervor, dass der von der mangelnden Entwässerung der Straße ausgehende Anteil der Schadensverursachung in vergleichbarem Maße gering ist. Allein mit der Behauptung, die Vernässung beruhe auf der Grundstückssituation, wird der Beklagte zu 1. den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht ist der Behauptung, die fehlende Versickerungsmöglichkeit des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser führe zur Schadensverursachung, nicht gefolgt und hat sich insoweit auf ein nach einer Ortsbesichtigung angefertigtes Protokoll, auf von der Klägerin vorgelegte Fotos und einen Schriftwechsel der seinerzeit Beteiligten bezogen (S. 8 der Urteilsabschrift). Auch damit hat sich der Beklagte zu 1 nicht auseinandergesetzt.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat die Bedeutung der Sache für die Klägerin hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren noch offenen Klageanträge geschätzt.
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D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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