Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 L 65/19

Gründe

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I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 14. Dezember 2018 hat keinen Erfolg.

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Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Hieran gemessen begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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1. Der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Bescheid vom 20. November 2015, mit dem der Kläger auf eine andere Schule überwiesen wurde, aufgehoben, weil dieser Bescheid bereits mit Bescheid vom 2. März 2016 vollständig ersetzt worden sei, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel im vorbezeichneten Sinne.

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Zwar ist die Fassung des Tenors der Entscheidung insoweit missverständlich, als nicht deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Anordnung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform in der Verfügung vom 20. November 2015 nicht vom Streitgegenstand umfasst ist, sondern der Widerspruch nur noch die konkrete Sachbehandlung der Beklagten verbunden mit der hierzu getroffenen Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren betrifft.

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Wie aus den Gründen der Entscheidung jedoch unmissverständlich folgt, ist „alleiniger Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens […] der nach der,Teil-‘Abhilfeentscheidung der Beklagten verbliebene ,Rest‘ der Verfügung vom 20. November 2015 in der Fassung, die sie schließlich durch den Widerspruchsbescheid des Landesschulamtes vom 30. Juni 2016 gefunden hat - nämlich die Auswahl der Ordnungsmaßnahme, die von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde als eine von der Anordnung (und auch der Androhung) zu unterscheidende selbstständige Entscheidung angesehen wird - […]“ (vgl. Urteilsabdruck, S. 11 [3. Absatz]). Die Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform bildete von vornherein nicht den Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. Urteilsabdruck, S. 11 [2. Absatz]).

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Hierbei misst das Verwaltungsgericht dem mit Bescheid vom 2. März 2016 aufgehobenen Bescheid vom 20. November 2015 nur noch eine scheinbar regelnde Wirkung bei, die die gerichtliche Kassation des scheinbaren „Restes“ bedingt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Widerspruch des Klägers vom 26. November 2015 nicht vollständig mit dem Bescheid vom 2. März 2016 über die Aufhebung der Anordnung der schulordnungsrechtlichen Maßnahme vom 20. November 2015 abgeholfen hat. In dem Bescheid vom 2. März 2016 hat die Beklagte die Verfügung vom 20. November 2015 nur teilweise („insoweit“) aufgehoben und der Entscheidung über die Auswahl der schulischen Ordnungsmaßnahme noch regelnden Charakter zugemessen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016 hat die Widerspruchsbehörde diese Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt. Insbesondere hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die „(Teil-)Entscheidung“ im Bescheid vom 20. November 2015, aus dem Katalog der Ordnungsmaßnahmen die Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform auszuwählen, weiterhin tragfähig sei (vgl. Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016, S. 9 f.). Damit haben die Beklagte und die Widerspruchsbehörde zumindest einen Rechtsschein gesetzt, der ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Teilaufhebungsbescheid vom 2. März 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016 eröffnet.

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Die Auffassung der Beklagten, dass der Bescheid vom 20. November 2015 als Entscheidung über die Auswahl der Schulordnungsmaßnahme teilweise Bestand hat, trägt nicht. Die Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform (§ 44 Abs. 4 Nr. 4 SchulG LSA [im Folgenden auch Schulwechsel]) ist gegenüber der Androhung eines Schulwechsels eine wesensandere Maßnahme, mithin ein aliud und beinhaltet im Gegensatz zur rechtlichen Betrachtung der Beklagten nicht bereits, dass aufgrund der Einordnung des Sachverhaltes die gewählte schulordnungsrechtliche Maßnahme überhaupt in Betracht kommt (Ob) und nur die konkrete Auswahl zwischen der Anordnung oder Androhung offen ist (Wie). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen (SchulOVO) ist eine Ordnungsmaßnahme nach entsprechendem Beschluss der Klassenkonferenz durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Regel vor der Anordnung anzudrohen. Nur im Fall einer besonderen Schwere des Fehlverhaltens kann auf die vorherige Androhung einer Ordnungsmaßnahme verzichtet werden (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 SchulOVO). Die Androhung und die Anordnung einer schulischen Ordnungsmaßnahme sind für sich betrachtet selbstständige Verwaltungsakte (vgl. zum bayerischen Schulrecht: BayVGH, Urteil vom 10. März 2010 - 7 B 09.1906 -, juris Rn. 19). Es handelt es sich hierbei nicht etwa um teilidentische Maßnahmen, so dass die Androhung der schulischen Ordnungsmaßnahme im Gegensatz zum Verständnis der Beklagten nicht als „Minus“ in der Anordnung dieser Maßnahme enthalten ist. Dementsprechend führt die - wie hier vorgenommene - Ersetzung einer angeordneten schulischen Ordnungsmaßnahme durch eine Androhung zur vollständigen Erledigung der Anordnung und muss sich notwendiger Weise in der Kostenentscheidung des Widerspruchsverfahren niederschlagen. Eine rechtskonforme Sachbehandlung hätte folglich neben der vollständigen Abhilfe eine Kostengrundentscheidung dergestalt erfordert, dass die Beklagte die Vorverfahrenskosten trägt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA). Dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt anstelle der Anordnung des Schulwechsels die Androhung des Schulwechsels trägt, kann eine Kostenlastentscheidung zum Nachteil des Widerspruchsführers für sich betrachtet nicht bedingen.

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Allein vor dem Hintergrund der Beseitigung des in vertretbarer Weise vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtsscheines, der Auswahl aus dem Katalog der Ordnungsmaßnahmen noch Regelungscharakter beizumessen („Rest“), ist nach alledem die (insoweitige) gerichtliche Kassation der Verfügung vom 20. November 2015 zu verstehen. Hierzu verhält sich die Zulassungsschrift nur unzureichend. Das Vorbringen der Beklagten, die Einordnung als Scheinverwaltungsakt zu negieren, d. h. dem Verwaltungsakt vom 20. November 2015 keinerlei Rechtswirkungen (mehr) beizumessen, und zu behaupten, nie davon ausgegangen zu sein, die Regelung für teilbar zu erachten, steht im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der Beklagten, insbesondere zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016. Selbst im Zulassungsvorbringen bringt die Beklagte zum Ausdruck, berechtigt gewesen zu sein, den gegen die Verfügung vom 20. November 2015 eingelegten Widerspruch im Bescheid vom 2. März 2016 nicht vollumfänglich abzuhelfen, weil das Fehlverhalten die Androhung der (richtig ausgewählten) Ordnungsmaßnahme rechtfertige (vgl. Zulassungsschrift, S. 2 [3. Absatz], S. 5 [1. Absatz]). Hiermit macht sie erneut geltend, dass es aus ihrer Sicht genüge, dass die angeordnete Ordnungsmaßnahme als solche in Betracht komme und als selbstständige - die Teil(nicht)abhilfe tragende - Entscheidung anzusehen sei (vgl. Urteilsabdruck, S. 11 [3. Absatz]). Dass das Verwaltungsgericht in Beseitigung dieses „Rechtsscheines“ die Aufhebung des „Restes“ der Verfügung vom 20. November 2015 ausgesprochen hat, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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2. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Androhung des Schulwechsels im „Teil-“ Abhilfebescheid vom 2. März 2016 keinen Widerspruch eingelegt hat.

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Das Begehren des Klägers war im Widerspruchsverfahren (zunächst) darauf gerichtet, die Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform zu verhindern. Der unrichtigen Sachbehandlung der Beklagten geschuldet, hat diese nicht, insbesondere nicht zugunsten des Klägers, über die Kosten des Widerspruchsverfahrens entschieden, obgleich der Kläger sein Rechtsschutzziel vollständig erreicht hatte. Allein der Umstand, dass der Kläger das ihm vorgeworfene Fehlverhalten im Widerspruchsverfahren nicht eingeräumt und ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde gelegen habe, erlaubt nicht den Schluss, dass der Kläger seinen gegen die Verfügung vom 20. November 2015 eingelegten Widerspruch auch auf die Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform erstrecken wollte, dieser mithin darauf gerichtet war, dass überhaupt keine Ordnungsmaßnahme nach § 44 Abs. 2 SchulG LSA ergeht. Vielmehr hat der Kläger bei seiner Anhörung im Widerspruchsverfahren hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die angeordnete Ordnungsmaßnahme (Anordnung des Schulwechsels) aufzuheben sei, die stattdessen in Betracht kommende Ordnungsmaßnahme (Androhung des Schulwechsels) zu erfolgen habe und dem Widerspruch vollumfänglich mit entsprechender Kostenfolge stattzugeben sei (vgl. anwaltlicher Schriftsatz vom 30. Mai 2016 und 14. Juni 2016). Damit hat der Kläger im nach der „Teilabhilfe“ fortgesetzten Widerspruchverfahren seinen Widerspruch (nur) insoweit aufrechterhalten, als er durch diese unrichtige Sachbehandlung (noch) beschwert war und eine positive Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstrebt. Nichts anderes ergibt sich aus der Klageschrift und der Klagebegründung.

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3. Soweit die Beklagte einwendet, dass auch der Bescheid vom 2. März 2016 nicht durch das Verwaltungsgericht hätte aufgehoben werden dürfen, weil keine weitergehende Regelung enthalten sei, folgen auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht, dass die im Bescheid vom 2. März 2016 verfügte Androhung der schulischen Ordnungsmaßnahme - ebenso wie die darin erfolgte Aufhebung der Anordnung der schulischen Ordnungsmaßnahme - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und mittlerweile in Bestandskraft erwachsen sei (vgl. Urteilsabdruck, S. 10 [2. Absatz]), so dass der tenorierten Aufhebung insoweit erkennbar keine rechtliche Relevanz zukommt. Die im Tenor des Urteiles erfolgte Bezeichnung des Bescheides vom 2. März 2016 dient allein dazu, den (scheinbar) verbliebenen Regelungsinhalt des Bescheides vom 20. November 2015 zu definieren (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies lässt sich - ohne dass das Zulassungsvorbringen sich hierzu verhält - den Gründen der Entscheidung nachvollziehbar entnehmen.

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4. Der Einwand der Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016 in Gänze aufgehoben habe, obgleich allenfalls die Kostengrundentscheidung hätte aufgehoben und die Beklagte verpflichtet werden müssen, über die Kosten des Abhilfeverfahrens und die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu befinden, verfängt nicht.

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Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass das Verwaltungsgericht über die Androhung der Überweisung des Klägers an eine andere Schule nicht entschieden hat. Durch die hierüber hinausgehende Formulierung des Tenors ist die Beklagte nicht beschwert. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Einfluss auf die Bestandskraft dieser Maßnahme.

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Soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 2. März 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016 über die Kostengrundentscheidung hinaus aufgehoben hat, ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers - wie ausgeführt - aus dem von diesen Bescheiden ausgehenden Rechtsschein, die schulordnungsrechtliche Maßnahme vom 20. November 2015 habe teilweise noch Bestand.

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Beschränkt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Aufhebung des Widerspruchsbescheides demnach auf den von dem Bescheid ausgehenden Rechtsschein sowie die Grundentscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Bescheid „in Gänze“ aufgehoben hat.

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Soweit die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht hätte sie (lediglich) zu einer Neubescheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens verpflichten dürfen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht begründet. Bedenken gegen die Richtigkeit der vollständigen Aufhebung der Kostengrundentscheidung bestehen nicht. Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, dem Antragsteller die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, beruht auf der fehlerhaften Annahme, der Bescheid vom 20. November 2015 über die Anordnung des Schulwechsels könne trotz der Ersetzung durch die Androhung des Schulwechsels teilweise noch Bestand haben. Zudem ist die Widerspruchsbehörde zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger habe auch gegen die Androhung des Schulwechsels Widerspruch erhoben. Damit hat sie die (weitere) Kostenfolge zum Nachteil des Klägers provoziert.

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Im Übrigen legt die Beklagte legt nicht dar, warum es dem Gericht trotz der Bindung an das Klagebegehren (§ 88 VwGO) möglich gewesen sein sollte, eine Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich der die Kosten des Widerspruchsverfahrens auszusprechen, obwohl der Kläger lediglich einen Aufhebungsantrag gestellt hat. Zudem bedurfte es neben der Aufhebung des Widerspruchsbescheides keines weitergehenden Verpflichtungsausspruchs. Die Kostenfolge, nach der die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens vollständig zu tragen hat, ergibt sich bereits aus der Kostenentscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil. Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO gehören die Kosten des Vorverfahrens zu den Verfahrenskosten. Indem das Verwaltungsgericht die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt hat, hat es zugleich die Rechtsfolge bestimmt, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens (vollständig) von der Beklagten zu tragen sind. Für eine hiervon abweichende Aufteilung der Kosten gibt es keine Grundlage, da der Kläger mit seinem Widerspruch auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vollständig Erfolg haben musste.

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5. Nicht verständlich ist das Zulassungsvorbringen der Beklagten zu einem widersprüchlichen Verhalten des Klägers. Richtig ist, dass der Kläger bei der Klageerhebung zunächst angegeben hat, die Aufhebung eines nicht näher bezeichneten Bescheides der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2016 beantragen zu wollen, und in seiner nachgehenden Klagebegründung die Abänderung der Kostengrundentscheidung erstrebte. Unzutreffend geht die Beklagte hierbei jedoch davon aus, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2016 beantragt habe. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Kläger als streitbefangene Bescheide noch vor Abgabe der Klagebegründung den Bescheid vom 20. November 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016 benannt bzw. vorgelegt (vgl. Schriftsatz vom 22. August 2016) und in seiner Klagebegründung vom 20. Oktober 2016 zudem ausgeführt hat, keinen Widerspruch gegen den (abändernden) Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 eingelegt zu haben.

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6. Auf das Vorbringen der Beklagten, der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 hätte schon deshalb nicht aufgehoben werden dürfen, weil der Kläger mit Ablauf des Schuljahres 2017/2018 nicht mehr Schüler der Beklagten gewesen sei, so dass sich dieser durch Zeitablauf erledigt habe, mithin das Rechtsschutzbedürfnis fehle, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Bescheid vom 2. März 2016 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren gewesen ist (vgl. Urteilsabdruck, S. 10 [2. Absatz]). Ungeachtet dessen ist der Kläger jedenfalls durch die rechtswidrige Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016 beschwert.

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7. Soweit die Beklagte die im Widerspruchsbescheid getroffene Kostengrundentscheidung - Kostenteilung - verteidigt, greifen die vorgetragenen Argumente nicht Platz. Weder vertrat der Kläger die Auffassung, ihm dürfe keine Sanktion in Gestalt einer Ordnungsmaßnahme auferlegt werden, noch kann aufgrund des einheitlichen Lebenssachverhaltes davon ausgegangen werden, dass sich der Widerspruch des Klägers auch gegen die verfügte Androhung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform im Bescheid vom 2. März 2016 richtet (siehe Darstellung oben). Dass im Zusammenhang mit schulischen Ordnungsmaßnahmen der allgemein vertretenen Auffassung, bei einem Anfechtungswiderspruch seien die notwendigen Kosten gemäß § 80 Abs. 1 VwVfG voll zu erstatten, wenn der angegriffene Verwaltungsakt durch einen inhaltlich identischen ersetzt werde, nicht gefolgt werden könne, behauptet die Beklagte nur, ohne im Ansatz darzulegen, woraus sie dies schöpft. Unabhängig davon ist der Verwaltungsakt vom 20. November 2015 auch nicht durch einen inhaltlich identischen Verwaltungsakt ersetzt worden, sondern nur der zugrunde liegende Sachverhalt identisch. Es entspricht auch nicht der Billigkeit, nur 50% der Aufwendungen des Widerspruchsführers zu erstatten, wenn der Sachverhalt nur die Androhung der ergriffenen Maßnahme trägt. Dass der Kläger sich nicht ausdrücklich erklärt hat, die Androhung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform zu akzeptieren, berührt die Kostenfolge nicht, wenn - wie hier - aus dem übrigen Verhalten des Klägers im Widerspruchsverfahren eine Erstreckung des Widerspruches nicht abgeleitet werden kann (siehe Darstellung oben). Die Beklagte hat durch ihre „Teil-“Abhilfe im Bescheid vom 2. März 2016 die Ursache für etwaige Missverständnisse gesetzt, so dass die Widerspruchsbehörde vor Erlass des Widerspruchsbescheides verpflichtet gewesen wäre, den konkreten Umfang des Widerspruches zu ermitteln. Dies hat sie offensichtlich nur unzureichend getan.

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8. Soweit das Zulassungsvorbringen die Argumente in diversen Zusammenhängen wiederholt, wird auf die bisherigen Ausführungen des Senates verwiesen.

25

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.

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III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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