Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 556/17

Az.: 6 A 556/17 4 K 286/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Entziehung der Waffenbesitzkarte hier: Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp ohne mündliche Verhandlung am 23. März 2020 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aller Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte. Er besitzt als Sportschütze eine Lang- und eine Kurzwaffe (Repetierbüchse Anschütz 1710, Kaliber 22 lfB, Seriennummer 1420388; Sportpistole SIG Sauer P 226S, Kaliber 9 mm Para, Seriennummer U619504). Die Waffen sind in der vom Beklagten am 17. August 1999 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nummer 1058/1999 eingetragen. Das Landesamt für Verfassungsschutz informierte den Beklagten im Oktober 2010 und erneut im November 2014 darüber, dass der Kläger seit Oktober 2000 aktives Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und stellvertretender Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes im Landkreis des Beklagten sei. Außerdem vertrete er die NPD im Kreistag sowie im Gemeinderat der Gemeinde R.......................................... Für die Landtagswahl 2009 habe er auf Platz .. der Landesliste der NPD kandidiert. 1 2 3

3 Mit Bescheid vom 25. März 2015 widerrief der Beklagte unter Nummer 1 die dem Kläger ausgestellte "Waffenbesitzkarte Nr. 1058 (WBK grün vom 16.01.1998)" und forderte den Kläger auf, die in den "Waffenbesitzkarten" eingetragenen Schusswaffen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, dies dem Beklagten anzuzeigen und die "o. g. Waffenbesitzkarte" bei der Waffenbehörde des Beklagten abzugeben (Nummer 2). Darüber hinaus wurde dem Kläger der Erwerb und Besitz von Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparaten, Munition und Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung untersagt (Nummer 3). Die sofortige Vollziehung der Verfügungen Nummer 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nummer 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarte wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 € (Nummer 5) und für den Fall des nicht fristgerechten Nachweises der Unbrauchbarkeit der Schusswaffen bzw. des Überlassens an einen Berechtigten deren Sicherstellung und Verwertung (Nummer 6) angedroht. Zur Begründung gab der Beklagte an, der Kläger sei im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unzuverlässig, da er als Fraktionsmitglied der NPD im Kreistag, als Mitglied im Gemeinderat sowie als Kreisvorstandsmitglied der NPD die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen dieser Partei aktiv unterstütze. Der Kläger legte am 20. April 2015 Widerspruch ein und erhob am 16. Februar 2016 (Untätigkeits-)Klage. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 änderte die Landesdirektion Dresden Nummern 1, 2 und 5 des Bescheids vom 25. März 2015 dahingehend ab, dass sie die Bezeichnung der Waffenbesitzkarte jeweils in „Nr. 1058/1999 (WBK grün vom 17.08.1999)“ änderte, die in Nummer 2 genannte Frist auf vier Wochen nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bestimmte und zusätzlich gegenüber dem Kläger verfügte, noch in seinem Besitz befindliche Munition unter Aufgabe der tatsächlichen Gewalt einem Berechtigten zu überlassen. Nummer 3 des Ausgangsbescheids wurde aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 25. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 6. Juni 2016 mit Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 - aufgehoben. Die Annahme fehlender Zuverlässigkeit des Klägers lasse sich nicht darauf stützen, dass dieser als Mitglied 4 5 6

4 einer Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge oder unterstütze. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sei auf Parteien nicht anwendbar. Zudem seien die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt. Auf die vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2017 - 3 A 607/16 - zugelassene Berufung des Beklagten hat es aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 - das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Die Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der hier noch maßgeblichen Fassung (a. F.) gelte auch für Mitglieder oder Anhänger einer politischen Partei. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F., die an die Mitgliedschaft in einer Partei anknüpfe, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, gehe nicht als lex specialis vor. Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Die verfassungsrechtlich geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung werde nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. diene dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit und beanspruche für die Mitglieder und Anhänger der Parteien Geltung wie für alle anderen Bürger. Ob es sich bei der NPD um eine Vereinigung handele, deren Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien, hätten die Verwaltungsgerichte festzustellen. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörten vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition als unantastbare Grundwerte. Gegen diese elementaren Verfassungsgrundsätze richte sich insbesondere eine Vereinigung, die in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise. Nach diesem Maßstab sei die NPD als verfassungsfeindlich einzustufen. Dies ergebe sich aus den Feststellungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 über den gegen die NPD gerichteten Verbotsantrag, die - soweit es die Ziele und Aktivitäten der NPD in Sachsen und speziell in dem beklagten Landkreis betreffe - durch den Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2015 bestätigt würden. Der Kläger habe die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD im 7

5 Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. unterstützt, indem er für diese Partei Mandate auf kommunaler Ebene sowie die Funktion als Kreisvorstandsmitglied wahrgenommen habe. Diese Betätigungen entfalteten Außenwirkung und wirkten sich existenzsichernd für die Vereinigung aus. Nicht erforderlich sei, dass die freiheitlich demokratische Grundordnung auf eine Weise in Frage gestellt werde, welche den Schluss erlaube, dass der Betroffene eine Waffe zukünftig im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen werde. Atypische Umstände, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. zu widerlegen, seien nicht ersichtlich. Zwar sei der Kläger sowohl strafrechtlich als auch in waffenrechtlicher Hinsicht bislang unauffällig geblieben. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit könne jedoch allein durch waffenrechtskonformes Verhalten in der Vergangenheit nicht ausgeräumt werden. Ein atypischer Fall sei z. B. denkbar, wenn der Inhaber der Waffenbesitzkarte an einem Ausstiegsprogramm teilgenommen und damit ein deutliches Signal für eine Änderung seiner Gesinnung gesetzt habe. Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils begehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe zwar ohne Rechtsverstoß angenommen, dass der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten nicht an formellen Mängeln leide. Mit materiellem Bundesrecht vereinbar sei auch der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. werde in den Fällen der Unterstützung einer politischen Partei nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F. als speziellerer Norm verdrängt. Ebenfalls rechtsfehlerfrei seien die Annahmen des Berufungsgerichts, die NPD sei eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge, und der Kläger habe diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die Wahrnehmung von Parteiämtern sowie von Mandaten in Kommunalvertretungen unterstützt. Das Berufungsurteil verletze jedoch dadurch revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, dass es bei der Prüfung atypischer Umstände, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. zu widerlegen, einen unzutreffenden Maßstab zugrunde lege. Zwar sei das 8

6 Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. allein nicht ausreichten. Darüber hinaus finde sich im Berufungsurteil jedoch lediglich die Bemerkung, ein atypischer Fall sei beispielsweise denkbar, wenn der Inhaber der Waffenbesitzkarte an einem Ausstiegsprogramm teilgenommen und damit ein deutliches Signal dafür gesetzt habe, dass er seine Gesinnung geändert habe und deswegen von ihm in Zukunft keine damit verbundene Gefahr mehr ausgehen werde. Dass das Oberverwaltungsgericht andere Umstände in Betracht gezogen habe, die einen Ausnahmefall kennzeichnen könnten, sei nicht erkennbar. Die Prüfung hätte jedoch darauf erstreckt werden müssen, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auch ohne den vom Oberverwaltungsgericht geforderten Nachweis einer Gesinnungsänderung deshalb widerlegt sei, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehle. Da Funktions- und Mandatsträger typischerweise einen gesteigerten Einfluss auf die Ausrichtung und das Profil der Partei hätten, seien atypische Umstände bei ihnen grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn - neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - feststehe, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hätten. Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände berufe, dem obliege im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine besondere Darlegungspflicht. Da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichten, um abschließend über das Vorliegen eines Ausnahmefalles entscheiden zu können, sei das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass er sich von Äußerungen und Verhaltensweisen anderer Mitglieder der NPD, die eine Tendenz zur Anwendung, 9

7 Androhung oder Billigung von Gewalt erkennen ließen oder eine einschüchternde Wirkung hätten, distanziert habe. Der Kläger trägt vor, die offene Fragestellung des Gerichts verunsichere ihn. Ihm sei nicht klar, wozu er sich verhalten solle. Ihm seien derartige Vorfälle im maßgeblichen Zeitraum vor dem 6. Juni 2016 und auch in der Folge nicht bekannt. Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 17. Januar 2017 unter Randnummer 951 ausgeführt, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei der NPD eine Grundtendenz bestehe, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen. Die in der Folge vom Bundesverfassungsgericht aufgeführten Vorfälle seien ihm als Familienmensch und in seinem auf die Kommunalpolitik beschränkten Wirken nicht bekanntgeworden. Wäre er von der Waffenbehörde dazu befragt worden, hätte er sich selbstverständlich davon distanziert und den Ausschluss derartiger Personen wegen schädigenden Verhaltens befürwortet. Er selbst habe darauf aber keinen Einfluss und auch kein Antragsrecht. Er habe auch keine Möglichkeiten, öffentlich zu publizieren. Ihm seien die Vorfälle aber weder von der Waffenbehörde noch sonst bekannt gemacht worden. Rudimentär seien sie durch das Verbotsverfahren bekannt geworden. Dort habe sich aber bereits die Partei über ihren Prozessbevollmächtigen distanziert. Da der Gesetzgeber eine Informationspflicht nicht postuliere und auf für Waffenträger die negative Meinungsfreiheit zum damaligen Zeitpunkt nicht durch Gesetz eingeschränkt worden sei, habe für ihn auch keine Informations- und Kommentierungspflicht bestanden. Derartige distanzierende Stellungnahmen existierten somit nicht. Er habe aber stets betont, dass er Gewalt prinzipiell ablehne. Dies sei allen Personen in seinem Umfeld bekannt. Aus seiner Sicht verlasse die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch den gesetzlich über Art. 31 BVerfGG vorgegebenen Rahmen durch die Gleichsetzung einer durch Art. 9 Abs. 2 GG bei Erfüllung der dortigen (mit dem Gesetzestext des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. identischen) Voraussetzungen verbotenen Vereinigung mit einer bis zum konstitutiven Verbot legal agierenden Partei. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ließen zudem das Problem der "Fakenews" außer Betracht. So sei in den öffentlich-rechtlichen Medien zu Unrecht der Eindruck erzeugt worden, Mitglieder der NPD hätten versucht, widerrechtlich und in SA-Manier in den thüringer Landtag einzudringen; sie seien aber eingeladen gewesen und man habe sie am Betreten des Landtags gehindert. Für ihn sei es 10

8 unmöglich, selbst herauszufinden, welche berichteten Vorkommnisse wahr und damit reaktionspflichtig seien oder nicht. Allein die Identifikation mit oder die Nähe zum Nationalsozialismus reichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 17. Januar 2017, Rn. 596) nicht aus, um Grundrechte einzuschränken. Dies verkenne das Oberverwaltungsgericht, wenn es von ihm einen Wandel der Gesinnung und damit der politischen Überzeugung fordere. Es greife vielmehr das aus totalitären Regimen bekannte Rechtfertigungselement der "politischen Unzuverlässigkeit" wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies mit seiner Entscheidung verschlimmbessert. Auch sie reaktiviere den Begriff der "politischen Unzuverlässigkeit" als Differenzierungsmerkmal und verkenne, dass es gerade Aufgabe der Judikative sein sollte, Minderheiten vor dem Zeitgeist zu schützen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keine Umstände für einen atypischen Fall vorgetragen. Er verkenne, dass es ihm freistehe, eine Stellungnahme abzugeben oder nicht. Ihm entstünden polizeirechtlich keine Nachteile, wenn er keine Stellungnahme abgebe. Bei ihm sei die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt; für das Vorliegen eines atypischen Falls sei er darlegungs- und beweispflichtig. Es komme nur darauf an, dass er sich von hetzenden, gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei distanziere; es sei nicht erforderlich, dass diese der Partei auch zurechenbar seien. Es gehe um ihn als Person, nicht um die Partei. Er könne sich auch von "Fakenews" distanzieren. Wenn er sich nicht distanziere, bleibe es bei der Regelvermutung. Seine politische Mandatstätigkeit könne er auch ohne den Besitz von Schusswaffen ohne Einschränkung ausüben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil nur ausgeführt, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei der NPD als Partei eine Grundtendenz bestehe, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die 11 12 13

9 Begehung von Straftaten durchzusetzen. Es nenne aber unter Randnummer 1003 ff. eine Reihe konkreter Beispiele für hetzende Äußerungen und einschüchternde Verhaltensweisen von Mitgliedern der NPD. Das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht hätten auch nicht an die einfache Gesinnung oder Parteimitgliedschaft für die Unzuverlässigkeit angeknüpft, sondern an die Mandatsträgerschaft. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26. Februar und 2. März 2020 auf erneute mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 25. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Dresden ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers ist § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Waffengesetzes in der hier zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung anwendbaren Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - WaffG a. F. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a. F. unter anderem dann der Fall, wenn der Betreffende 14 15 16 17 18 19

10 die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG a. F. nicht (mehr) besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. ist dies in der Regel bei Personen der Fall, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Der Senat, an den die Sache zur anderweitigen Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung nach § 144 Abs. 6 VwGO die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Diese Bindungswirkung umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe. Dies schließt die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorausgehenden Erwägungen jedenfalls insoweit ein, als diese die notwendige (logische) Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren. Erfasst sind damit die Ausführungen des Revisionsgerichts, aus denen sich die Verletzung von revisiblem Recht ergibt. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, muss seiner Entscheidung zudem auch die rechtlichen Erwägungen zugrunde legen, derentwegen das Bundesverwaltungsgericht die anderweitige Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO verneint hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2016 - 6 C 5.15 -, BVerwGE 155, 58 Rn. 16; Beschl. vom 29. April 2019 - 2 B 25.18 -, juris Rn. 9; jeweils m. w. N.). Erfasst werden auch alle in der Argumentationskette der Revisionsentscheidung (racio decidendi) unverzichtbaren logischen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, NVwZ 2000, 1299; Kraft, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 144 Rn. 26). Das sind solche, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die fehlende Spruchreife entfiele. Dies gilt auch für die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes; eine Vorlage nach Art. 100 GG kommt deshalb nicht in Betracht, wenn das Revisionsgericht von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ausgegangen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 1953 - 1 BvL 7/53 -, BVerfGE 2, 406, 411 f.; BVerfG, v. 19. Februar 1957 - 1 BvL 13/54 -, BVerfGE 6, 222, 242). Nicht anders ist es bei der vom Berufungsgericht zugrunde zu legenden Auslegung des Gesetzes durch das Revisionsgericht. Auch insoweit ist das Berufungsgericht daran gebunden, dass das Revisionsgericht von der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in der von ihm gewählten Auslegungsvariante ausgegangen ist. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 20

11 6 VwGO erfasst jedoch nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts. Keine Bindung für die Vorinstanz entfalten daher Rechtsausführungen des Revisionsgerichts, die das Urteil nicht tragen, also etwa bloße obiter dicta oder Hinweise für die erneute Verhandlung und Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2016 a. a. O. und Beschl. vom 29. April 2019 a. a. O.). Gebunden ist der Senat somit an die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil, die zu der vom Revisionsgericht gebilligten Annahme des 3. Senats führt, dass der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten nicht an formellen Mängeln leide. Gebunden ist der Senat daran, dass es mit materiellem Bundesrecht vereinbar sei, davon auszugehen, dass der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. in den Fällen der Unterstützung einer politischen Partei nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F. als speziellerer Norm verdrängt werde und mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Gebunden ist der Senat ferner an die Rechtsauffassung, die der Feststellung, dass die NPD eine Vereinigung sei, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge, und dass der Kläger diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die Wahrnehmung von Parteiämtern sowie von Mandaten in Kommunalvertretungen unterstützt habe, zugrunde liegt. Hinsichtlich des diesbezüglichen Sachverhalts wird auf das Urteil des 3. Senats vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 - (juris) Bezug genommen, hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - (juris) sowie das Urteil des 3. Senats, das das Bundesverwaltungsgericht insoweit nicht beanstandet hat. Dass die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, hat zudem das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - (BVerfGE 144, 20) festgestellt (vgl. Rn. 633 ff.). Gebunden ist der Senat auch an die Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F., wonach von einem atypischen Fall nicht nur dann ausgegangen werden könne, wenn der Inhaber der Waffenbesitzkarte beispielsweise an einem Ausstiegsprogramm teilgenommen und damit ein deutliches Signal dafür gesetzt habe, dass er seine Gesinnung geändert habe und deswegen von ihm in Zukunft keine damit verbundene Gefahr mehr ausgehen werde, sondern die Prüfung auch darauf erstreckt werden 21 22

12 müsse, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auch ohne den Nachweis einer Gesinnungsänderung deshalb widerlegt sei, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehle, was bei Funktions- und Mandatsträgern verfassungswidriger Parteien dadurch geschehen könne, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanzierten. Da das Oberverwaltungsgericht die straf- und waffenrechtliche Unauffälligkeit des Klägers festgestellt hatte (SächsOVG, Urt. v. 16. März 2018 a. a. O. Rn. 59), ist für den Senat auch die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts bindend, dass dies allein zur Widerlegung der Regelvermutung nicht ausreiche, sondern dass angesichts des gesteigerten Einflusses von Funktions- oder Mandatsträgern auf die Ausrichtung und das Profil der Partei konkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld zu fordern seien. Wegen der Bindungswirkung kommt es auf die vom Kläger dagegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht an. Nicht gebunden ist der Senat an den weiteren Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts, dass derjenige, der sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände berufe, im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht eine besondere Darlegungspflicht obliege. Diese Ausführung des Revisionsgerichts macht sich der Senat indes ausdrücklich zu eigen. Sie entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass die Darlegungspflicht für Tatsachen grundsätzlich demjenigen obliegt, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre sie fallen, und die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290, 296 f.). Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat die Regelvermutung - wie von ihm auch selbst eingeräumt - nicht widerlegt. Mit seinem Vortrag, er habe sich immer gegen Gewalt ausgesprochen und dies sei auch allen bekannt, hat er nicht nachgewiesen oder dargelegt, dass er sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Wider- 23 24

13 spruchsentscheidung von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hätte. Dass es eine Vielzahl von hetzenden Äußerungen und einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern der NPD oder ihrer Jugendorganisation gab, ergibt sich z. B. aus den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017, z. B. den Randnummern 715 ff., 971 ff. Diese Äußerungen und Verhaltensweisen sind hetzend, gewaltgeneigt oder bedrohend oder einschüchternd, ohne dass sie notwendig einen Straftatbestand erfüllen. Deshalb stellt das Bundesverfassungsgericht auch in Randnummer 951 fest, dass hinreichende Belege dafür, dass die NPD ihre verfassungsfeindlichen Ziele mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten verfolgt, fehlten. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts fehlt es u. a. deshalb an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Handeln der NPD zum Erfolg führt (vgl. Rn. 845 ff.). Die Erfolgsgeeignetheit ist aber nur im Rahmen des "Darauf Ausgehens" der Partei im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG von Bedeutung, nicht aber im Hinblick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Funktionsträgers der Partei und damit der Frage, ob der Kläger die Regelvermutung widerlegen konnte. Unerheblich ist auch, welche der einzelnen hetzenden Äußerungen und einschüchternden Verhaltensweisen ihm bekannt waren und ob ein Bericht in den Medien über ein Ereignis in Thüringen zutraf oder nicht. Dass dem Kläger, der als kommunaler Mandatsträger und Kreisvorstandsmitglied für die NPD tätig war, überhaupt keine hetzenden Äußerungen oder einschüchternde Verhaltensweisen von Mitgliedern oder Anhängern der Partei und der Jugendorganisation bekannt waren, ist auszuschließen. Er räumt selbst ein, im Rahmen des Verbotsverfahrens wären ihm die Äußerungen "rudimentär" bekanntgeworden. Auch andere Gründe, die für einen atypischen Fall sprechen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). 25 26

14 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Groschupp

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