Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 113/20
Az.: 3 B 113/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - wegen SächsCoronaSchVO hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp, sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert am 15. April 2020 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe I. Der im Freistaat Sachsen wohnende Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, Der Antragsgegner hat am 31. März 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung wurde am 31. März 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 6/2020, S. 86 ff.) bekannt gemacht: „§ 1 Grundsatz Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten. § 2 Vorläufige Ausgangsbeschränkung (1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt. (2) Triftige Gründe sind: (…) 1 2
3 § 5 Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen (1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden sind gehalten, Nr.1. die Bestimmungen dieser Verordnung, Nr. 3. (…) soweit erforderlich durchzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei auch die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe ersuchen. (2) Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro oder als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt (§§ 73 Absatz 1a Nummer 6, Absatz 2 und 74 des Infektionsschutzgesetzes). (3) Verstöße gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind ohne weiteren konkretisierenden Verwaltungsakt nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes bußgeldbewehrt. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020 (…) außer Kraft.“ Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3. April 2020 unter dessen Ergänzung am 9. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor: Er beabsichtige sich mit Freunden an verschiedenen Orten zu treffen, ohne hierfür einen „triftigen Grund“ i. S. der Verordnung zu haben. Die hierauf bezogene Untersagung in § 2 SächsCoronaSchVO sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt, da sich das geregelte Verbot unterschiedslos auf Störer und Nichtstörer beziehe. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Nichtstörern lägen hingegen nicht vor. Würde ein solches Vorgehen als erlaubt angesehen, sei die Ermächtigungsgrundlage ihrerseits verfassungswidrig. Zumindest müsste den Nichterkrankten die Möglichkeit eingeräumt werden, sowohl ihre Nichterkrankung als auch eine Immunisierung durch Labortest nachzuweisen. Die Verordnung sei unverhältnismäßig. Aktuell sei kein legitimer Zweck für die im Rahmen der 3
4 Verordnung getroffenen Maßnahmen erkennbar. Dies sei erst dann der Fall, wenn Tatsachen bekannt wären, auf deren Grundlage der Verordnungsgeber von einer übertragbaren Krankheit mit einem gewissen Schweregrad ausgehen könne. Hierzu führt er eine Reihe von nach seiner Auffassung offenen Fragen an, deren Beantwortung zwingende Voraussetzung sei, um überhaupt eine Einschätzung der Lage vornehmen zu können. Fraglich sei zudem, ob durch das in § 2 SächsCoronaSchVO ausgesprochene Verbot eine Verringerung der Übertragung überhaupt gesichert sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum eine Ausgangsbeschränkung gegenüber Nichtstörern unter von ihm im Einzelnen angesprochenen Gesichtspunkten erforderlich sein sollte. So sei auch das Gebot, Sport und Bewegung vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs auszuüben, nicht nachvollziehbar. Es sei keine medizinische Indikation dafür ersichtlich, warum nichterkrankte Personen sich im Freien nicht an jedem Ort aufhalten können sollten. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Verordnungsgeber Maßnahmen selber angeordnet habe. Ergänzend regt er mit Schreiben vom 9. April 2020 an, dass der Senat seine Entscheidungsbefugnis prüfen solle, da seine Mitglieder auch von ihrer Entscheidung betroffen seien. Er verweist auf ein Thesenpapier zur Gefahr durch die Corona-Pandemie sowie auf die einschlägige Verordnung in Schleswig-Holstein, welche großzügigere Regelungen als die sächsische Verordnung enthalte. Er beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus vom 31. März 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 9. April 2020 im Einzelnen dargelegt, weshalb die angegriffene Verordnung rechtmäßig sei. 4 5 6
5 II. Im Hinblick darauf, dass die Mitglieder des Senats wie der Antragsteller ebenfalls der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus vom 31. März 2020 unterworfen sind, sieht sich der Senat nicht an einer Entscheidung gehindert. Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts liegen nicht vor; Gründe für eine Befangenheit sind aufgrund der identischen Rechtsunterworfenheit nicht erkennbar und ein Befangenheitsgesuch ist ausdrücklich nicht angebracht worden (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 ff. ZPO). Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei der Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm dringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). 7 8 9
6 1. Soweit der Antragsteller eine Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für bereits immunisierte Personen begehrt, fehlt ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat nicht dargetan, dass er zu diesem Personenkreis gehört. Daher würde ihm die beantragte Außervollzugsetzung keinen rechtlichen Vorteil verschaffen können. Im Übrigen würde die begehrte Außervollzugsetzung zwingenden Erwägungen der Praktikabilität und des Verwaltungsvollzugs zuwiderlaufen und wäre damit als Mittel der Eindämmung weiterer Infektionen ungeeignet (SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2020 - 3 B 111/20 -, Rn. 13 und Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 10. Dezember 2019 - 4 CS 19.712, 4 CS 19.713 -, juris Rn. 19). Denn eine Ausnahme für diesen Personenkreis würde voraussetzen, dass den mit dem Vollzug der Verordnung betrauten Behörden verbindliche Nachweise in Form von Attesten, Impf- oder Positivnachweisen vorgelegt werden könnten, die eine sichere Aussage über den nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehenden Immunisierungsgrad und damit über eine fehlenden Ansteckungsgefahr geben könnten. Angesichts der derzeit noch nicht bestehenden Möglichkeit einer Impfung, die sich etwa mit einem Impfpass nachweisen ließe, und der Tatsache, dass es bislang keinerlei amtliche Bescheinigungen über eine überstandene Erkrankung gibt, wäre es wenn überhaupt nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, einen sicheren Nachweis über einen wissenschaftlich belegten Immunisierungsschutz zu erbringen. 2. Der Antrag auf Außervollzugsetzung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, mit der ein sozialer Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter festgelegt wird (§ 1 SächsCoronaSchVO), das Verlassen der häuslichen Unterkunft nur mit triftigem Grund gestattet ist (§ 2 SächsCoronaSchVO) sowie Besuchsverbote in Sozialeinrichtungen festlegt werden (§ 3 SächsCoronaSchVO), ist ohne Erfolg. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Regelungen des § 2 SächsCoronaSchVO keine durchgreifenden Bedenken. Dabei ist dem Senat bewusst, dass die in der Hauptsache angegriffenen Normen weitreichende Einschränkungen der Freiheitsrechte sämtlicher Menschen im Freistaat Sachsen begründen. Diese massiven Eingriffe sind aber zur Erreichung eines legitimen Ziels, nämlich der befristeten Verhinderung weiterer Infektionen, mittelbar 10 11 12 13
7 der Gewährleistung einer möglichst umfassenden medizinischen Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, geeignet und wegen ihrer zeitlichen Begrenzung auf wenige Wochen bis zum 20. April 2020 noch verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist jedenfalls derzeit noch nicht festzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2020 - 3 B 111/20 - Rn. 8 m. w. N., zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Der Senat macht sich hierzu seine Ausführungen aus seinem Beschluss vom 9. April 2020 in dem Verfahren 3 B 115/20 zu Eigen. Hiernach gilt Folgendes: "Das dem Verfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes erst nach deren Feststellung durch das Verfassungsgericht ziehen darf. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem gerade keine Endentscheidung getroffen wird, ist das Oberverwaltungsgericht zu einer Vorlage auch wegen des vorläufigen und eilbedürftigen Charakters des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO weder verpflichtet noch berechtigt. Eine Vorlage kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sie nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes dringend geboten erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16/15 -, juris Rn. 73 m. w. N.). Geht es - wie hier auch - um die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines formellen Gesetzes, ist das Gericht dabei im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht gehindert, eine eigene Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm vorzunehmen (SächsOVG, Beschl. v. 1. November 2010 - 3 B 291/10 -, juris Rn. 26 ff. m. w. N.). 2.1 Diese Prüfung ergibt, dass sich die Ermächtigungsgrundlage für die in Streit stehenden Regelungen des Antragsgegners nicht als offensichtlich verfassungswidrig darstellt. Die in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, nicht zu beanstanden. Durch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. 14
8 Insbesondere können Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Damit sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG steht damit sowohl inhaltlich („soweit“) als auch zeitlich („solange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 2. HS IfSG können nunmehr insbesondere - ebenfalls unter Beachtung des inhaltlichen und zeitlichen Verhältnismäßigkeitsvorbehalts - Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Ein Verstoß der Verordnungsermächtigung gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist nicht erkennbar. (1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen sind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 54 ff. m. w. N.).
9 Hiervon ausgehend ist ein Verstoß nicht erkennbar. Der Senat schließt sich hierzu der Auffassung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 30. März 2020 (- 20 NE 20.632 -, juris Rn. 46) an. Das Gericht führt hierzu aus: „Auch wenn die Befugnisnorm des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auf die die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG (u.a.) Bezug nimmt, zumindest in ihrem ersten Halbsatz als offene Generalklausel ausgestaltet ist und dies nach den Gesetzgebungsmaterialien zur insoweit wortgleichen Vorgängerregelung des § 34 Bundes-Seuchengesetz auch explizit sein sollte (vgl. BT-Drucks 8/2468 S. 27 f.), hat der parlamentarische Gesetzgeber jedenfalls mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum 28. März 2020 durch Einfügung des zweiten Halbsatzes „sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“ die Ermächtigungsgrenzen jedenfalls nunmehr insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zwar keine – mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare – Globalermächtigung für die Verordnungsgeber enthält, dass aber allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote – die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG (anders wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 – juris Rn. 6) eingreifen – von der Befugnis umfasst sein können. Inhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind daher als hinreichend bestimmt anzusehen.“ (…) (3) Schließlich ermöglicht es der im Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum Ausdruck kommende und im verfassungsrechtlichen Übermaßverbot verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Verordnungsgeber, unter Anwendung seines ihm dabei zukommenden Normsetzungsermessens eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Abwägung der gegenüberstehenden Interessen des Gesundheitsschutzes und der betroffenen Grundrechte vorzunehmen (zum Normsetzungsermessen vgl. SächsOVG, Beschl. v . 30. August 2016 - 4 C 7/15 - , juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Daher stellt sich die Ermächtigungsgrundlage auch nicht als materiell verfassungswidrig dar." Im Hinblick auf die Rüge des Antragstellers, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von "Nichtstörern" nicht vorlägen und es auch an einer tragfähigen Risikoeinschätzung fehle, weist der Senat darauf hin, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Einschränkungen der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, dass an die Wahrscheinlichkeit des durch die Maßnahme abzuwehrenden Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, 15
10 § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Deshalb erscheint es dem Senat als sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine maßgebliche Gefährdung kann sich dabei auch aus den Auswirkungen der Krankheit auf die Volksgesundheit ergeben. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig wären. Zwar sind dies vorrangige Adressaten, da sie wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts als "Störer" anzusehen sind. Indes können auch die Allgemeinheit und sonstige "Nichtstörer" Adressaten von Maßnahmen sein, insbesondere um sie vor eigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, ihrerseits die Krankheit weiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch zum Schutz vor Ansteckung erlassen werden können, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona-Virus sehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen bestehen kann, die überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, Beschl. 15. April 2020 - 3 B 114/20 - z. Veröffentl. bei juris vorg.). Da bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 IfSG klar, das Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können. Zudem ist festzustellen, dass sich die angegriffene Verordnung - wie vom Antragsteller angemahnt - ausdrücklich auch auf den Schutz von Risikogruppen bezieht und durch § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO eine Reihe von Einrichtungen und ihre Nutzer durch Besuchsverbote vor der Gefahr einer Infizierung schützen will. Auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens ist für den Senat nicht erkennbar, dass die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen insbesondere 16 17
11 nicht geeignet sein könnten. Auch nach der aktuellen Risikobewertung des Robert- Koch-Instituts - RKI - vom 14. April 2020 - Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (abrufbar auf dessen homepage) - handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an. So hat sich die Zahl der an dem Virus Verstorbenen allein gegenüber dem Vortag um 170 Personen erhöht und ist auf insgesamt 2.969 Personen gestiegen. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Dabei hängt die Belastung des Gesundheitssystems gerade auch von den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab. Für den Senat besteht keine Veranlassung, die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts - der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen - und damit die Eignung der Maßnahmen in Frage zu stellen. Nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts geht es in dieser frühen Phase der Pandemie darum, die Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung durch eine möglichst weitgehende Verhinderung von Kontakten zu verlangsamen, um ein Kollabieren des staatlichen Gesundheitssystems mit zahlreichen Todesfällen zu vermeiden (s. a. BVerfG, Beschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 20 abrufbar auf dessen homepage). Gerade auch in Hinblick auf die vom Antragsteller vorgetragenen Unsicherheiten bei der Lagebewertung und die sich ständig weiterentwickelnden fachlichen Erkenntnisse kommt dem Verordnungsgeber eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die gewählten Mittel zu, soweit und solange sich - wie derzeit - nicht andere Maßnahmen als eindeutig gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Eine solche eindeutige Feststellung ist derzeit nicht möglich. Dass andere inländische Verordnungsgeber bei vergleichbaren äußeren Umständen und Regelungszielen ein in Einzelheiten teilweise abweichendes Regelungsmodell gewählt haben, stellt die Angemessenheit der hier in Streit stehenden Verordnung deshalb nicht in Frage (vgl. HessVGH, a. a. O. Rn. 50; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 49 m. w. N.). Ergänzend teilt der Senat die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass der geltend gemachte Grundrechtseingriff im Rahmen einer Folgenabwägung die begehrte 18
12 einstweilige Anordnung nicht rechtfertigt (Beschl. v. 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris, sowie v. 10. April 2020 a. a. O.). Wenn die Anordnung erginge, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl diese Verhaltensregelungen mit der Verfassung vereinbar wären. So dürften dann insbesondere Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt sind, wieder öffnen, viele Menschen ihre Wohnungen häufiger verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufiger stattfinden. Damit würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen (BVerfG, v. 7. April 2020 a. a. O. Rn. 10 m. w. N. und v. 10. April 2020 a. a. O Rn. 13). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp gez.: Schmidt-Rottmann Dr. Helmert 19 20
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