Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 114/20
Az.: 3 B 114/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - wegen SächsCoronaSchVO hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-
2 verwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp sowie die Richterinen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert am 15. April 2020 beschlossen: Soweit die Beteiligten das Normenkontrollverfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller ¾ und der Antragsgegner ¼. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verfolgte mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ursprünglich das Ziel, § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 für unwirksam zu erklären, soweit der Besuch der in den § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SächsCoronaSchV genannten Einrichtungen, Wohnstätten und Krankenhäusern Personen wie Rechtsanwälten, Verfahrenspflegern und rechtlichen Betreuern zur Erledigung von dringenden Angelegenheiten rechtlicher Art untersagt ist, sowie § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 für unwirksam zu erklären, soweit der Aufenthalt im Freien ohne Sport oder Bewegung untersagt wird, und des Weiteren nur vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs stattzufinden hat. Der Antragsgegner hat am 31. März 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung wurde am 31. März 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 6/2020, S. 86 ff.) bekannt gemacht: 1 2
3 „§ 1 Grundsatz Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten. § 2 Vorläufige Ausgangsbeschränkung (1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt. (2) Triftige Gründe sind: (…) Nr. 14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person, § 3 Besuchsverbot (1) Untersagt wird der Besuch von 1. Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen zur Sterbebegleitung naher Angehöriger, unter Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen, 2. Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich nach § 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, erfasst sind, 3. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. l S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. l S. 587) geändert worden ist), 4. genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß §§ 13 Absatz 3, 19, 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. l S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. l. S
4 2652) geändert worden ist, sowie Wohnstätten in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden. § 5 Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen (1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden sind gehalten, Nr.1. die Bestimmungen dieser Verordnung, Nr. 3. (…) soweit erforderlich durchzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei auch die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe ersuchen. (2) Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro oder als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt (§§ 73 Absatz 1a Nummer 6, Absatz 2 und 74 des Infektionsschutzgesetzes). (3) Verstöße gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind ohne weiteren konkretisierenden Verwaltungsakt nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes bußgeldbewehrt. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020 (…) außer Kraft.“ Der Antragsteller hat am 5. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag eingereicht und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Die Sächsische Corona-Schutz- Verordnung sei nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt. Dieses ziele auf eine Erfassung und ggf. Isolierung der Personen, die erkrankt oder Überträger seien. Das Infektionsschutzgesetz habe eine andere Zielrichtung als die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung. Im Übrigen müsste der Eingriff aus Gründen der 3 4
5 Verhältnismäßigkeit ständig an die aktuelle Situation angepasst werden. Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung genannten Verbote seien auf die steigende Zahl von Genesenen nicht anwendbar. Er sei in Sachsen wohnhaft und beruflich als Rechtsanwalt sowie als rechtlicher Betreuer und Verfahrenspfleger tätig. Er sei beruflich als auch privat von der Rechtsverordnung betroffen. Als Rechtsanwalt, beruflicher Betreuer und Verfahrenspfleger sei ihm der Besuch der in § 3 SächsCoronaSchV benannten Einrichtungen grundsätzlich untersagt. In manchen Verfahren gebiete der Anspruch auf rechtliches Gehör den Besuch. Betrete er in beruflicher Ausübung eine solche Einrichtung, drohe ihm ein Bußgeld von 500,- €. Auf seine schriftliche Anfrage sei ihm vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit Schreiben vom 30. März 2020 mitgeteilt worden, dass ein Aufsuchen der in § 3 SächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen aus beruflichen Gründen kein „Besuch“ i. S. d. Vorschrift darstelle und daher erlaubt sei. Sein Betretensrecht ggf. gerichtlich durchzusetzen, wie ihm in dem Antwortschreiben bedeutet worden sei, sei ihm und den betroffenen Klienten unzumutbar. Die vom Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO gewählte Formulierung „Besuch“ erfasse ihrem Wortlaut nach alle Arten von Besuchen, gleich aus welchem Grund der Besuch erfolge, und sei daher verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber habe es versäumt, hier für eine hinreichende Klarstellung zu sorgen, wie dies in anderen Bundesländern zum Teil geschehen sei. Auch sei er durch § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO privat in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Eine realistische Risiko- und Folgeabwägung angesichts eines für 95 % der Bevölkerung harmlosen Virus habe nicht stattgefunden. Angesichts der Eingriffsintensität bedürfe es einer zeitnahen und ständigen Kontrolle ihrer Rechtfertigung. Dem werde der Verordnungsgeber nicht gerecht, wenn er die Regelungen erst nach Ostern auf den Prüfstand stelle. Die größte Gefahr durch den Corona-Virus drohe durch Überlastung des Gesundheitssystems und sei auf einen Mangel an Schutzausrüstung sowie Personal zurückzuführen, dem in erhöhtem Maße Ansteckung drohe. Es mehrten sich Stimmen, die zur Überwindung der Corona-Krise anstelle von Kontaktverboten eher auf die sog. Herdenimmunität setzten, zumal mit einem Impfstoff dieses Jahr nicht mehr gerechnet werden könne. 5 6
6 Dass die Krankheit bei einigen Menschen einen schweren Verlauf mit Todesfolge nehmen werde, könne nicht verhindert werden. Der derzeitige „lock-down“ habe einen immensen wirtschaftlichen Schaden zur Folge, der schließlich dazu führen könne, dass der Staat in Zukunft möglicherweise nicht mehr in ausreichendem Maße zur Daseinsvorsorge in der Lage sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass Kontakte unter Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern im Freien noch ansteckend seien. Es bestehe daher kein Grund, das Verlassen der Wohnung nur in Ausnahmefällen zu gestatten. Hinzu komme, dass der Freistaat Sachsen von der Pandemie bislang weniger stark betroffen sei als andere Bundesländer und selbst unter Annahme einer Dunkelziffer vom Zehnfachen der festgestellten Infektionen nur ein sehr geringer Prozentsatz der sächsischen Gesamtbevölkerung infiziert sein könne. Auch sei man hier weit von einer Überlastung des Gesundheitssystems entfernt. Von den 780 Intensivbetten seien nur 349 belegt; 30 COVID-19 Fälle seien stationär in Behandlung, davon würden lediglich 21 intensivmedizinisch betreut. Es gebe bei dem momentan vorherrschenden schönen Wetter sogar eher triftige Gründe, sich im Freien aufzuhalten, um den Vitamin-D-Haushalt zu verbessern und auf diese Weise die körpereigenen Abwehrkräfte zu stärken. So sei das Verweilen auf einer Parkbank im Freien im Sonnenschein eine Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und dies gerade auch bei Risikogruppen zu denen er aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankung selbst gehöre. Der Zweck der Verordnung, nämlich der Schutz des Gesundheitssystems, werde durch die Restriktionen nahezu konterkariert. Angesichts der festzustellenden Besonnenheit in der Gesellschaft sei nicht zu besorgen, dass es zu unerwünschten Ansammlungen von Menschen komme. Die Auflage, sich im „Umfeld“ aufzuhalten, führe vielmehr vor allem in Ballungszentren gerade zu einer Verdichtung auf Grünflächen. Vereinzelte abgehaltene „Corona-Partys“ spielen für das Bedrohungsszenario keine essentielle Rolle. Denkbar wäre auch, dass das Oberverwaltungsgericht § 5 Abs. 3 SächsCoronaSchVO teilweise außer Kraft setze. Der Antragsteller beantragt, 1. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO für unwirksam zu erklären, soweit der Aufenthalt im Freien ohne Sport und Bewegung untersagt wird, 7
7 2. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO für unwirksam zu erklären, soweit der Aufenthalt im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs stattzufinden hat. Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schreiben vom 9. April 2020 entgegengetreten und beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Bescheid vom 9. April 2020 hat der Antragsgegner festgestellt, dass der Antragsteller berechtigt ist, als Rechtsanwalt, Berufsbetreuer gemäß § 1896 BGB und Verfahrenspfleger nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die in § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen zu betreten, soweit ein Vor-Ort-Kontakt dringend erforderlich ist und den sich aus § 1 SächsCoronaSchVO ergebenden Anforderungen Rechnung getragen wird. Hierauf hat der Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit er ursprünglich beantragt hatte, § 3 SächsCoronaSchVO für insoweit für unwirksam zu erklären, als ihm das Betreten der in § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit untersagt wird. Der Antragsgegner hat dem zugestimmt. II. Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung der Antragsgegnerin vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei 8 9 10 11
8 der Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm dringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). Soweit der Antragsteller begehrt, § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO für unwirksam zu erklären, als dort der Aufenthalt im Freien ohne Sport und Bewegung untersagt wird und vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs stattzufinden hat, ist der Antrag bei summarischer Prüfung unbegründet. Der Senat ist sich bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen und Verbote weitreichende Einschränkungen der Freiheitsrechte sämtlicher Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen zur Folge haben. Die massiven Eingriffe in Freiheitsrechte sind aber zur Erreichung eines legitimen Ziels gerechtfertigt. Dieses besteht vorrangig in der Verhinderung einer exponentiellen Ausbreitung des Corona-Virus und mittelbar der Gewährleistung einer möglichst umfassenden medizinischen Versorgungen von Personen, die an COVID-19 erkranken, sowie darin, Zeit zu gewinnen, bis ein Impfstoff gegen den Corona-Virus oder zumindest effektive Behandlungsmöglichkeiten von COVID-19-Erkrankten zur Verfügung stehen. Ferner geht es darum, die Infektionszahlen so zu reduzieren, dass die weitere Ausbreitung des Corona-Virus bei auftretenden Neuinfektionen mittels konsequenter Nachverfolgung der Infektionsketten und damit einhergehenden Maßnahmen (Isolation, Quarantäne usw.) unter Kontrolle gehalten werden kann. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, den „lock-down“ schrittweise zu beenden, um die gesamtwirtschaftlichen als auch die wirtschaftlichen Folgen für einzelne Unternehmen und Personen soweit als möglich zu begrenzen. 12 13
9 Die in der Hauptsache angegriffenen Normen sind bei summarischer Prüfung von der Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt (SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2020 - 3 B 115/20 -, z. Veröffentl. bei juris vorges., abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts; zur vergleichbaren Rechtslage im Freistaat Bayern: BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris). Durch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Insbesondere können Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG - also die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern - derzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch im Freistaat Sachsen erfüllt. Damit können nach § 28 Abs. 1 Satz 1 2. HS IfSG insbesondere Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Anders als der Antragsteller meint, besteht diese Berechtigung nicht nur gegenüber erkrankten Personen und solchen, die als Überträger anzusehen sind. Sie besteht nach dem Willen des Gesetzgebers (BTDrs. 8/2468 S. 27) auch gegenüber Personen, die selbst nicht zu den Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern zählen, also gegenüber "Nichtstörern, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 26). Bei dem Verbot, die eigene Wohnung außer bei Vorliegen triftiger Gründe zu verlassen, handelt es sich um ein Verbot, dass sich sowohl gegen die in § 28 Abs. 1 14 15 16
10 Satz 1 IfSG genannten Störer, als auch gegen Nichtstörer richtet. Da die Maßnahmen auch zum Schutz vor Ansteckung erlassen werden können, kommt es auf diese Unterscheidung nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona- Virus sehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen bestehen kann, die überhaupt keine Symptome aufweisen. Die Eignung dieses Verbots zur Verfolgung des durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebenen Ziels - Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, frühzeitige Erkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung - ist, anders als der Antragsteller vorträgt, nicht zweifelhaft. Dem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt auch als unverhältnismäßig betrachtet werden oder andere Strategien zur Überwindung der Pandemie vorgeschlagen werden. Die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) genießt jedoch schon von Gesetzes wegen Vorrang. Das Robert-Koch-Institut ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Die von der Bundesregierung und den Bundesländern getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus werden überdies auch von der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina, deren Expertise in der Beratung von Politik und Öffentlichkeit eine große Bedeutung zukommt, grundsätzlich befürwortet, wie deren Ad-hoc-Stellungnahme vom 21. März 2020 zeigt (siehe: www.Leopoldina.org/publikationen/ detailansicht/alle-publikationen). Sowohl das Robert-Koch-Institut als auch die Leopoldina empfehlen nachdrücklich eine Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit als geeignete Maßnahme für das Ziel des Verordnungsgebers, die rasche Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu verhindern. Es stellt 17
11 insbesondere ein legitimes Ziel des Verordnungsgebers dar, das Infektionsgeschehen auf ein Maß einzudämmen, das vom Gesundheitssystem bewältigt werden kann. Dass andere zur Erreichung des Ziels der Verhinderung weiterer Infektionen mit COVID-19 möglicherweise ebenfalls geeignete Regelungsmodelle in ihrer Wirkung dem vom Antragsgegner gewählten Regelungsmodell eines generellen präventiven Ausgangsverbots gleichkommen und daher als milderes Mittel in Betracht zu ziehen sind, ist derzeit jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere weist eine Beschränkung von Schutzmaßnahmen auf diejenigen, die eine Infektion oder Symptome aufweisen, oder auf besondere Risikogruppen ersichtlich keine gleiche Eignung zur Vermeidung von Infektionen auf, da eine Übertragbarkeit der Erkrankung bereits dann gegeben ist, wenn die betreffende Person noch keine Krankheitssymptome zeigt und eine vollständige Abschirmung der Risikogruppen nicht möglich sein dürfte. In einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorherrschenden ist dem Verordnungsgeber im Übrigen jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Eine solche eindeutige Feststellung ist derzeit nicht möglich. In einem solchen Fall kann der Verordnungsgeber selbst die geeigneten Maßnahmen wählen (SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2020 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 a. a. O. Rn. 60; HessVGH, Beschl. v. 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 49). Die Regelungen sind auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil Personen, die den Corona-Virus vollständig überwunden haben, vom Anwendungsbereich der Verordnung nicht ausgenommen werden. Für diesen Personenkreis eine Ausnahme zu bilden, ist derzeit mangels geeigneter Nachweise schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht möglich. Denn dies würde voraussetzen, dass den mit dem Vollzug der Verordnung betrauten Behörden verbindliche Nachweise in Form von Attesten, Impf- oder Positivnachweisen vorgelegt werden könnten, die eine sichere Aussage über den nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehenden Immunisierungsgrad und damit über eine fehlenden Ansteckungsgefahr geben könnten. Solche Nachweise gibt es derzeit nicht. Im Übrigen ist schon die 18 19
12 Feststellung, wann der Virus als überwunden gilt und inwieweit in einem solchen Fall von einer Immunisierung gegen das Corona-Virus ausgegangen werden kann, mit Unsicherheiten behaftet, zumal in Asien mehrere Fälle bekannt wurden, in denen bei als genesen geltende Personen das Corona-Virus erneut positiv getestet wurde (https://rp-online.de/panorama/coronavirus/corona-pandemie-suedkorea-meldet- erneute-erkrankung-bei-91-geheilten_aid-50009839). Die maßgebliche Einschätzung des Robert-Koch-Instituts hat sich nicht geändert. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht auch, dass derzeit im Kampf gegen die rasche Ausbreitung des Corona-Virus weltweit vergleichbare Maßnahmen unternommen werden. Die Tatsache, dass sich die Infektionszahlen im Freistaat Sachsen derzeit auf einem niedrigen Niveau bewegen, ist auf die getroffenen Maßnahmen zurückzuführen und daher kein Beleg dafür, dass die Maßnahmen von vornherein insgesamt nicht notwendig waren. Die vom Antragsteller angeführten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (2 KM 268/20 und 2 KM 281/20) allein veranlassen nicht zu einer anderen Bewertung, zumal die dortigen Verhältnisse schon wegen der geringen Bevölkerungsdichte und der ländlichen Prägung auch nicht ohne Weiteres auf den Freistaat Sachsen übertragen werden können. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Antragsteller angefochtenen Beschränkungen sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich (zur vergleichbaren bayerischen Rechtslage vgl.: BVerfG, Beschl. vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, S. 3), zumal die Beschränkungen nur zeitlich begrenzt sind und nur noch bis 20. April 2020, 0:00 Uhr, in Kraft bleiben. Es bedarf insbesondere auch keiner Entscheidung darüber, ob über die in § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO abschließend geregelten triftigen Gründe hinaus weitere, in der Verordnung nicht genannte Gründe in verfassungskonformer Auslegung oder unter analoger Heranziehung einzelner triftiger Gründe anerkannt werden müssten, um einen Verstoß gegen den in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verneinen zu können. Angesichts der Tatsache, dass das in Nr. 2 der abgelösten Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020 noch enthaltene Wort „insbesondere“ in der 20 21 22
13 Verordnung nicht mehr enthalten ist, spricht allerdings wenig für eine eine die analoge Auslegung eröffnende Regelungslücke. Allerdings würde das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 VwGO wegen der sonst zu erwartenden erheblichen Folgen nicht zu einer gänzlichen Aufhebung der Verordnung, sondern wohl zu vom Gericht festzulegenden weiteren, in § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO nicht enthaltenen triftigen Gründen führen (SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2020 a. a. O.). Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen zur Hälfte unterlegen ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die andere Hälfte der Kosten des Verfahrens in Anbetracht der offenen Erfolgsaussichten zu teilen und den Beteiligten jeweils ein Viertel davon aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp gez.: Schmidt-Rottmann Helmert 23 24 25
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