Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 7 B 123/20.F

Az.: 7 B 123/20.F SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache des vertreten durch - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Obere Flurbereinigungsbehörde Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz - Antragsgegner - beigeladen: vertreten durch wegen

2 Plangenehmigung und vorläufiger Anordnung - Flurbereinigung A....... hier: Anträge nach § 80 Abs. 5 hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 4. Juni 2020 beschlossen: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2020 erfolgte Genehmigung des Plans der Beigeladenen über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen als 1. Teilplan wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 18. März 2020 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Gebührenpflicht wird angeordnet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist eine in Sachsen anerkannte Naturschutzvereinigung und Eigentümer der Flurstücke Nrn. F1. und F2.. der Gemarkung A........ Er begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2020 erfolgte Genehmigung des Plans der Beigeladenen über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen als 1. Teilplan sowie gegen eine vorläufige Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm der Besitz und die Nutzung einer Teilfläche der Flurstücke Nrn. F1. und F2.. der Gemarkung A....... zum 20. April 2020 entzogen und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der beigeladenen Teilnehmergemeinschaft zugewiesen worden ist. 1

3 Die Flurstücke Nrn. F1. und F2.. der Gemarkung A....... sind Teil der vom Antragsgegner am 12. August 2009 angeordneten Flurbereinigung A........ Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem 9. März 2020 eine Plangenehmigung für den 1. Teilplan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan). Gegenstand der Plangenehmigung ist u. a. im Maßnahmebereich Verkehr der Ausbau des Weges „L.........“, der mit gesonderter straßenrechtlicher Verfügung als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet werden solle, im nördlichen Abschnitt mit der Maßnahmekennziffer (MKZ) 116 03-3. Der Antragsteller war vom Antragsgegner am Anhörungsverfahren beteiligt worden und hatte unter dem 7. Januar 2020 eine Stellungnahme abgegeben, mit der Einwendungen erhoben wurden. Der Antragsteller sehe keine Notwendigkeit des Wegeausbaus und keinen Nutzen im Flurbereinigungsverfahren A........ Die Ziele der Flurbereinigung und des Antragstellers seien unvereinbar. Eine vollversiegelte Wegoberfläche werde grundsätzlich nicht befürwortet, da Schotterwege ausreichend seien. Die Nutzung der Flächen solle so verändert werden, dass um den L......... ein beruhigter Rückzugsraum für Tiere und Pflanzen entstehen könne. Diese Einwendungen wurden in der Plangenehmigung zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Plangenehmigung angeordnet. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 hatte die Beigeladene den Antragsteller als Eigentümer der Flurstücke F1. und F2.. aufgefordert, seine Erlaubnis zur Durchführung der geplanten Baumaßnahmen im nördlichen Abschnitt des L.......... zu erteilen. Nachdem der Antragsteller dies abgelehnt hatte, beantragte der Beigeladene den Erlass einer vorläufigen Anordnung, die vom Antragsgegner am 18. März 2020 erlassen wurde. Die Umsetzung der unter MKZ 116 03-3 im genehmigten Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen vorgesehenen Maßnahme sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt dringend erforderlich. Der Wegebau sei eine den Flurbereinigungsplan und dessen Ausführung vorbereitende Maßnahme. Er sei notwendig, um den für die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Flurbereinigungsplans und die Durchführung 2 3 4 5

4 des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen. Der Ausbau des L.........s mit einer Asphaltdecke diene als Hauptwirtschaftsweg der Erschließung und Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Ortslage A........ Bereits im alten Bestand würden die Erreichbarkeit und Bewirtschaftbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und damit die Produktionsbedingungen im Allgemeinen verbessert. Der für den Vorausbau benötigte Flächenentzug belaste den Eigentümer nicht unzumutbar. Es bestehe das Interesse der Teilnehmer an einem unverzüglichen Ausbau des L.........s. Die Beigeladene habe einen Antrag auf Fördermittel am 13. März 2020 gestellt und das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung habe am 16. März 2020 die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt. Es werde damit gerechnet, dass die Fördermittel zeitnah zur Verfügung gestellt würden. Die Gemeinde M....... und die Agrargenossenschaft A....... e. G. hätten die zu leistenden Mittel bereits im Haushalt 2020 eingeplant. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Aus den bereits benannten Gründen für die Dringlichkeit der Maßnahme sei die sofortige Vollziehung anzuordnen. Der Sofortvollzug liege im überwiegenden Interesse der Teilnehmer, denen die Maßnahme insgesamt zugutekomme, aber auch im öffentlichen Interesse. Auch der Allgemeinheit sei am möglichst schnellen Wirksamwerden der vorgesehen Verbesserungsmaßnahme gelegen. Bei den konkret vorliegenden Umständen sei es nicht vertretbar, eine Verzögerung bis zum Abschluss eines eventuellen Widerspruchs- und eines sich eventuell anschließenden Klageverfahrens abzuwarten. Das Interesse an der zügigen Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sei höher zu werten als das Interesse des Antragstellers an einem Belassen der bestehenden Grundstückssituation entgegen dem genehmigten Plan zum Ausbau des L.........s. Der Antragsteller hat am 9. April 2020 Widerspruch gegen die Plangenehmigung vom 9. März 2020 sowie die vorläufige Anordnung vom 18. März 2020 erhoben und am selben Tage bei dem Flurbereinigungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Widersprüche beantragt. Die vorläufige Anordnung sei rechtswidrig, weil die ihr zu Grunde liegende Plangenehmigung rechtswidrig sei und keine Vorteile durch die sofortige Durchführung der Wegebaumaßnahme entstünden. Der Ausbau des Feld- und Waldwegs „L.........“ sei nicht im plangenehmigten Umfang erforderlich. Insbesondere 6 7

5 im Bereich des nördlichen Abschnitts werde ein Natura 2000-Gebiet (P............................) beeinträchtigt, ohne dass dies erforderlich wäre. Durch die geplante Asphaltierung würden die Zerschneidungseffekte verstärkt und das Ruhepotential des Schutzgebiets, welches auch vor allem für die dort befindlichen störungsempfindlichen Arten von besonderer Bedeutung sei. Mit dem bituminösen Ausbau eines bisher nur mit Schotter befestigten Feldwegs erhöhe sich lediglich die „Komfortabilität“ für den nicht land- und forstwirtschaftlichen Individualverkehr erheblich. Dies könne zu einer deutlichen Mehrbelebung der störungsarmen Waldhangbereiche führen. An Stelle des bituminösen Ausbaus des L.........s sei lediglich eine Instandsetzung mittels Frostschutzmaterials, im erosionsgefährdeten Bereiche seien wegbegleitende Gehölzpflanzungen oder auch die von der Flurbereinigungsbehörde geplante Aufforstung zur Vermeidung von Wasserabflüssen vorzunehmen. Eine Eilbedürftigkeit für den Wegeausbau bestehe nicht, so dass eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könne. Der bisherige Ausbauzustand des L.........s, insbesondere im Bereich der Eigentumsflächen des Antragstellers, ermögliche in ausreichender Weise die Befahrung mit schwerer Landwirtschaftstechnik. Die in der Plangenehmigung formelhaft angeführten Gründe für die sofortige Vollziehung trügen die Anordnung inhaltlich nicht. Es seien aufgrund gleichbleibender Weglängen und Nutzungsmöglichkeiten bei unveränderten Geschwindigkeiten keine positiven Auswirkungen für die Land- und Forstwirte zu erwarten. Selbst wenn solche zu erwarten wären, sei der Vorteil gegenüber dem Istzustand so gering, dass der die vorläufige Anordnung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sowie die Langfristigkeit der Wirkungen der Flurbereinigungsentscheidungen nicht rechtfertige. Vorläufig zugesagte Fördermittel begründeten keine Eilbedürftigkeit. Die Fördermittelzusage sei nicht endgültig und werde entfallen, weil das Vorhaben in der Hauptsache rechtswidrig sei und für rechtswidrige Vorhaben keine staatliche Förderung erfolgen dürfe. Die Teilnehmergemeinschaft und die Teilnehmer müssten dann die Kosten des rechtswidrigen Ausbaus und des Rückbaus des L.........s tragen. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Freistaat Sachsen wegen der Durchführung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine spätere Förderung versagen werde. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass die Heranziehung des Antragstellers (gemeint ist: zu Beitragsleistungen) eine offensichtliche und unbillige Härte im Sinne der Rechtsprechung darstelle, weil der Antragsteller keinen Nutzen von der Wegeausbaumaßnahme habe und Flächen für den

6 Naturschutz dauerhaft und vorübergehend entzogen würden. Bezüglich der Zulässigkeit der im Falle der Nichtabhilfe zu erhebenden Klage weise der Antragsteller darauf hin, dass sich bei dem Flurbereinigungsplan um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG handeln dürfte, sodass die Klage nicht nur als Eigentümer, sondern auch als nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung zulässig sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 18. März 2020 wiederherzustellen und 2. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Genehmigung für den 1. Teilplan im Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2020 wiederherzustellen, soweit der „L.........“ und die Flurstücke F1. und F2.. der Gemarkung A....... betroffen sind. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Die Plangenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Ausbau des L.........s sei im plangenehmigten Umfang erforderlich und ein wichtiger Grund bei der Anordnung des Verfahrens gewesen. Der L......... sei Hauptwirtschaftsweg des östlichen Verfahrensgebiets und bedürfe einer dringenden Sanierung. Der Wegekörper sei in weiten Teilen verschlissen, eine ordnungsgemäße Befahrung des Weges mit schwerer Landwirtschaftstechnik sei derzeit nicht möglich. Die Vielzahl der Schadstellen im Wegekörper führe zu stark erhöhter Lärmbelastung, Erschütterungen und Verschleiß an den Fahrzeugen sowie zu einer weiteren Verschlechterung des Weges. In seiner Funktion als Hauptwirtschaftsweg werde der L......... auch in der Frostaufgangsperiode und nach einer längeren Feuchtwetterperiode genutzt. Daraus ergäben sich erhöhte Ansprüche an die Tragfähigkeit des Weges. Nach dem Ergebnis des im Vorfeld eingeholten Baugrundgutachtens sei im Bereich des Weges kein tragfähiger Boden vorhanden, so dass ein Bodenaustausch von 20 cm durchgeführt werden müsse. Der L......... diene der weitmaschigen Erschließung der Feldflur, so dass von einer erhöhten Frequentierung des Wegs auszugehen sei. Durch 8 9 10

7 die hohe Beanspruchung komme eine Befestigung ohne Bindemittel nicht in Betracht. Auch eine Befestigung mit Betonsteinpflaster scheide aus, da eine wirtschaftliche maschinelle Ausführung bei einer Wegbreite von 3,50 m nicht möglich sei. Die Ausführung der Wegbefestigung mit Asphalt sei daher bei den vorhandenen Anforderungen die geeignetste und wirtschaftlichste Lösung. Soweit der Antragsteller meine, der Ausbau des L.........s widerspreche den Interessen des Naturschutzes und seinen eigenen Interessen, wenn ein unbefestigter Feldweg mit entsprechendem Strukturreichtum zu einer landwirtschaftlichen Erschließungsstraße ausgebaut werde, verkenne er, dass Ziel des Ausbaus des L.........s nicht eine Intensivierung der Landnutzung, sondern eine Verbesserung der Produktionsbedingungen für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flurstücke östlich der Ortslage A....... sei. Eine ausreichende Erschließung der in Rede stehenden Flurstücke liege nicht vor, wobei nicht lediglich auf den Antragsteller, sondern auf die Gesamtheit der Anlieger des L.........s abzustellen sei. Im Zuge des Flurneuordnungsverfahrens werde die rechtliche Erschließung (Widmung) des L.........s gesichert und die Neuordnung der Flurstücksgrenzen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wegeverlaufs vorgenommen. Das liege auch im Interesse des Antragstellers als Eigentümer der dem L......... anliegenden Flurstücke F1. und F2.. der Gemarkung A........ Ein unkontrollierter Wasserabfluss durch die bituminöse Versiegelung des L.........s sowie auftretende Ausspülungen bzw. Erosionen seien aufgrund der vorgesehenen Anlage von Gräben entlang des Weges mit Querabschlägen und Sickermulden nicht zu befürchten. Die Ausweisung von Waldmehrungsflächen links und rechts des L.........s stehe der geplanten Sanierung nicht entgegen. Die Räumung eines asphaltierten Wegs im Winter sei effizienter möglich als die Räumung eines Schotterwegs. Ein Natura 2000-Gebiet werde durch den Ausbau des L.........s nicht beeinträchtigt. Das vom Antragsteller benannte P............................ befinde sich vom L......... mehrere hundert Meter entfernt und werde von den Wegebaumaßnahmen nicht tangiert. Die Nutzung des asphaltierten Wegs durch Privatfahrzeuge werde durch eine entsprechende Beschränkung der zulässigen Befahrung auf land- und forstwirtschaftlichen Verkehr begegnet. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtmäßig. Der Ausbau des L.........s auf der gesamten Länge sei dringend erforderlich. Auf den stark verschlissenen Wegabschnitten werde bei der Befahrung derzeit der Wegekörper verlassen und in angrenzende Flächen ausgewichen. Die Finanzierung des Baus der von der Plangenehmigung betroffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sei durch

8 Fördermittel im Rahmen des Jahresinvestitionsprogramms 2021 gesichert. Der vorzeitige Maßnahmebeginn sei am 19. März 2020 genehmigt worden, mit der Fördermittelzuweisung werde im Juli 2020 gerechnet. Im Hinblick auf die Finanzierung sei mit dem Ausbau noch im Jahr 2020 zu beginnen. Die vorläufige Besitzeinweisung im Bescheid vom 18. März 2020 sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Wegebau des L.........s sei eine den Flurbereinigungsplan und dessen Ausführung vorbereitende Maßnahme. Er diene der Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens. Die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 18. März 2020 sei ordnungsgemäß schriftlich begründet worden. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass seine Heranziehung zu Beitragsleistungen eine offensichtliche und unbillige Härte darstellen würde, könne dies dahinstehen, da dies nicht Gegenstand der Bescheide vom 9. und 18. März 2020 sei. Die mit Beschluss vom 28. Mai 2020 zum Verfahren beigeladene Teilnehmergemeinschaft hat von einer Stellungnahme abgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (1 Band) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (3 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines gemäß § 141 Abs. 1 FlurbG erhobenen Widerspruchs wiederherstellen, wenn - wie hier - die Oberer Flurbereinigungsbehörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG angeordnet hat. Im Rahmen dieses Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen 11 12 13 14 15

9 Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit oder des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Bei der in diesem Rahmen zu treffenden Ermessensentscheidung des Senats kommt es darauf an, ob der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, voraussichtlich Erfolg haben wird. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, muss in der Regel das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückstehen (Senatsbeschl. v. 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Plangenehmigung vom 9. März 2020 ist abzulehnen, weil die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt und der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2020 genügt der formellen Pflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Nach dieser Vorschrift obliegt der Behörde grundsätzlich die formelle Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht soll zum einen der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst machen und dient zum anderen der Information des Bescheidadressaten, der anhand der Begründung die Erfolgsaussichten seiner Rechtsschutzmöglichkeiten abschätzen können soll; darüber hinaus soll die Begründungspflicht dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen (SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 5). An den Inhalt der für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt allerdings nicht, wenn das öffentliche Interesse mit formelhaften Formulierungen oder mit der Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm begründet wird (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, 16 17

10 § 80 Rn. 248; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 84; jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung). Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug des verfahrensgegenständlichen Rücknahmebescheids nicht nur floskelhaft begründet, sondern einzelfallbezogene Erwägungen angestellt. Unter Ziff. VII des Bescheids vom 9. März 2020 wird ausgeführt, dass mit dem Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen unverzüglich begonnen werden solle, damit den Beteiligten die Vorteile der Neuordnung zeitnah zugutekämen. Da für die Baumaßnahmen artenschutzrechtliche Bauzeitbeschränkungen zu beachten seien, solle umgehend mit dem Ausbau begonnen werden. Der Ausbau setze die Plangenehmigung voraus. Durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen würde sich der Beginn der Bauarbeiten erheblich verzögern und die Ziele der Flurbereinigung erst zu einem viel späteren Zeitpunkt eintreten, so dass die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse der Teilnehmer sowie im öffentlichen Interesse anzuordnen sei. Diese Ausführungen stellen eine dem verfahrensrechtlichen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung dar Der Widerspruch gegen die angefochtene Plangenehmigung des Antragsgegners wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Der Antragsteller ist zwar widerspruchsbefugt. Im Hinblick auf die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist ein beachtlicher Verfahrensfehler aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Plangenehmigung dürfte auch materiell rechtmäßig sein. Die Widerspruchsbefugnis ergibt sich nicht aus der Eigenschaft des Antragstellers als Grundeigentümer und Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren. Die Plangenehmigung richtet sich an die Beigeladene und nicht an die einzelnen Teilnehmer, so dass diese den nach § 41 FlurbG genehmigten Plan nicht selbständig anfechten können, sondern erst den Flurbereinigungsplan, in den der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG aufzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1). 18 19 20

11 Der Antragsteller ist aber eine in Sachsen nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Da der Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes nach Ziff. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorsieht, handelt es sich bei der Plangenehmigung um eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, so dass der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 UmwRG widerspruchsbefugt sein dürfte, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG eine Berechtigung zur Beteiligung erfordert. Zwar ist der Antragsteller nicht nach § 41 Abs. 2 FlurbG zu beteiligen, weil diese Vorschrift eine Beteiligung nur für die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung vorsieht. Die Beteiligung des Antragstellers i. S. v. § 2 UmwRG dürfte sich jedoch aus § 63 Abs. 2 BNatSchG ergeben, da die Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG eine Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG ersetzt, und § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG ein Mitwirkungsrecht für nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigungen enthält, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Letztere ergibt sich aus § 18 UVPG, in dessen Absatz 2 ausdrücklich auf einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG Bezug genommen wird. Der Antragsgegner hat eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorgenommen und festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Verfahrensfehler, die zur Aufhebung der Plangenehmigung führen könnten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit mit dem Vortrag, der Ausbau des L.........s sei nicht im plangenehmigten Umfang erforderlich, weil „insbesondere im Bereich des nördlichen Abschnitts ein Natura-2000-Gebiet (P............................) beeinträchtigt [wird], ohne dass dies erforderlich wäre“, die Planrechtfertigung in Abrede gestellt werden soll, verkennt der Antragsteller den hierbei anzulegenden Prüfungsmaßstab. Das rechtliche Erfordernis einer Planrechtfertigung ergibt sich aus der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung wegen der von ihr ausgehenden Auswirkungen auf die Rechte Dritter ihre Rechtfertigung nicht schon in sich trägt. Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang 21 22 23

12 stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Eine Planung hat daher Bestand, wenn sie auf die Verwirklichung der mit dem einschlägigen Fachgesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 9. November 2017 - 3 A 4.15 -, juris Rn. 34 = BVerwGE 160, 263 Rn. 34 m. w. N.; st. Rspr.). Nach Maßgabe des vom Flurbereinigungsgesetz allgemein verfolgten Zwecks der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 FlurbG) ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Dem Vortrag des Antragstellers lässt sich auch kein Verstoß gegen materielles Naturschutzrecht entnehmen. Die geltend gemachte „Beeinträchtigung“ des FFH- Gebiets P............................, insbesondere im Bereich des nördlichen Abschnitts des L.........s, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der L......... befindet sich außerhalb des vorgenannten FFH-Gebiets, so dass er für dieses auch keinen Zerschnei- dungseffekt hat, der durch die Asphaltierung verstärkt werden könnte. Im Übrigen sind die Ausführungen des Antragstellers unsubstantiiert. Sie lassen jegliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Plangenehmigung vermissen, die unter Ziff. 5 auf der Grundlage der UVP-Vorprüfung davon ausgeht, dass das Vorhaben (1. Teilplan) zu keinen erheblichen negativen Beeinträchtigungen bzw. zu keinen negativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele oder die Schutzzwecke des FFH- Gebiets führen wird, und unter Ziff. 8 mehrere Nebenbestimmungen zum Naturschutzrecht enthält. Der Antragsgegner dürfte mit der Plangenehmigung auch nicht gegen das Abwägungsgebot in § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG verstoßen haben. Einen Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ob er der Auffassung ist, dass alternativ zu dem genehmigten Plan auf den bituminösen Ausbau des L.........s zu verzichten und lediglich die Instandsetzung des Weges mittels Frostschutzmaterial vorzunehmen wäre, ist für die Frage, ob der Flurbereinigungsbehörde bei der Plangenehmigung ein Abwägungsfehler unterlaufen ist, ohne Bedeutung. Dies gilt 24 25

13 sinngemäß für den Hinweis, dass der Antragsteller von der Wegebaumaßnahme keinen Nutzen habe. Zu Recht hat der Antragsgegner im Verfahren darauf hingewiesen, dass die Heranziehung zu Beitragsleistungen nicht Gegenstand der angegriffenen Plangenehmigung ist, so dass die entsprechenden Ausführungen der Antragsschrift nicht zielführend sind. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vorläufige Anordnung vom 18. März 2020 ist ebenfalls abzulehnen, weil die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt und der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Der Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2020 enthält eine gesonderte und nicht nur floskelhafte Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs. Im Hinblick darauf, dass die vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG bereits eine Dringlichkeit der Maßnahme voraussetzt, liegt es in der Natur der vorläufigen Anordnung begründet, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Gründe gestützt wird, die zugleich den Verwaltungsakt selbst tragen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass insoweit auf die Gründe hierzu verwiesen worden ist. Die vorläufige Anordnung des Antragsgegners erweist sich nach summarischer Prüfung auch als rechtmäßig, so dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Antragsgegner kann als Obere Flurbereinigungsbehörde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AGFlurbG) nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 AGFlurbG bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans im Wege einer vorläufigen Anordnung den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte regeln, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da der Erlass der streitgegenständlichen vorläufigen Anordnung sowohl dringlich (a) als auch erforderlich (b) war. a) Die Dringlichkeit i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG folgt allerdings nicht bereits daraus, dass Gegenstand der Maßnahme mit der Kennziffer MKZ 116 03-3 (L......... nördlicher Abschnitt), deren Durchführung durch die streitgegenständliche vorläufige 26 27 28 29 30

14 Anordnung gesichert werden soll, eine gemeinschaftliche Anlage i. S. v. § 39 Abs. 1 FlurbG ist, die gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans gebaut werden kann, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt worden und der Plan entweder bestandskräftig oder - wie hier durch die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziff. IV der Plangenehmigung vom 9. März 2020 - sofort vollziehbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, bedeutet der Umstand, dass die Vorschriften des § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und des § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG beide bezwecken, die Umsetzung der mit dem Flurbereinigungsverfahren angestrebten Neuordnung im Verfahrensgebiet zu beschleunigen und daher eine Realisierung von Maßnahmen schon vor der Ausführungsanordnung für den Flurbereinigungsplan (§ 61 FlurbG) zuzulassen, nicht, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage - wie hier - in jedem Fall und gewissermaßen automatisch zum Erlass einer Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG berechtigen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn. 15 ff.). Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die jeweils betroffenen Interessen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers und der übrigen Teilnehmer zu ermitteln und zu bewerten sind, und zwar auch und gerade im Hinblick darauf, ob die vorläufige Anordnung bereits im Zeitpunkt ihrer Anordnung „dringend erforderlich“ ist. Zu einer solchen Prüfung in Bezug auf den Zeitpunkt und die Zeitdauer der vorläufigen Anordnung besteht deswegen besonderer Anlass, weil sich die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen Besitz- und Nutzungseinschränkungen vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der bis zu dem im Ausführungsbeschluss benannten Zeitpunkt nicht veränderten Eigentumslage in angemessenen zeitlichen Grenzen halten müssen, so dass es damit nicht vereinbar ist, wenn die Besitzentziehung bereits zu einem Zeitpunkt angeordnet wird, zu dem die Ausführung der Maßnahmen noch nicht konkret absehbar ist (BVerwG a. a. O., Rn. 19). Dem Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage kommt in Bezug auf die Dringlichkeit einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG gleichwohl erhebliches Gewicht zu, sodass die erforderlichen weiteren Gründe bereits dann zur Annahme der Dringlichkeit führen, wenn die Einzelfallprüfung sowohl hinsichtlich der Anordnung als solcher als auch ihres Zeitpunkts ergibt, dass die Interessen der übrigen Teilnehmer

15 diejenigen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers überwiegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 2018 - 9 B 26.17 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Hiervon ausgehend ist vorliegend eine Dringlichkeit der Maßnahme anzunehmen, weil der Antragsgegner glaubhaft gemacht hat, dass die Finanzierung der Maßnahme mit Hilfe von Fördermitteln im Rahmen des Jahresinvestitionsprogramms 2021 gesichert ist, und der Ausbau im Hinblick auf diese Finanzierung noch im Jahr 2020 beginnen muss. Die gesicherte Finanzierung der Maßnahmen liegt im Interesse aller Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens und ein durch Zeitablauf drohender Verlust von Fördermitteln ist als Grund für die Dringlichkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG anzuerkennen (Senatsbeschl. v. 20. August 2018 - 7 B 153/18.F -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 17. Mai 2006 - 13 AS 06.977 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 -, juris Rn. 25; Mayr, in: Wingerter/Mayr, Standardkommentar, 9. Aufl. 2013, § 36 FlurbG Rn. 15). Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass vorliegend noch keine endgültige Zusage der Fördermittel erfolgt ist, da das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme erteilt hat und Gründe, warum die Fördermittel versagt werden könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Der Antragsgegner hat die Entziehung von Besitz und Nutzung an Teilflächen der Flurstücke Nrn. F1. und F2.. mit Wirkung zum 20. April 2020 angeordnet, und damit ab einem Zeitpunkt, der in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem geplanten Baubeginn steht. Das Interesse des Antragstellers - hier als einzelner Grundeigentümer und Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren - hat gegenüber dem Interesse aller Teilnehmer an der Nutzung bereitstehender Fördermittel zurückzustehen. Soweit dieser vorgetragen hat, eine Eilbedürftigkeit bestehe nicht, weil alle zukünftigen Verkehre auf dem bisherigen Weg „ohne Weiteres“ durchgeführt und eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könne, übersieht er, dass ein vorrangiges Ziel des angeordneten Flurbereinigungsverfahrens die Verbesserung der Erschließung der Grundstücke durch ausgebaute Wege mit entsprechender Eigentums- und Unterhaltungsregelung ist, und das Wegenetz in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG beschrieben wird als „durchweg in einem nur eingeschränkt nutzbaren Zustand“, so dass es „insbesondere auf den wichtigen Trassen einer durchgreifenden, nachhaltigen Verbesserung, die durch reine Unterhaltungsmaßnahmen nicht geleistet werden kann“, 31 32

16 bedürfe. Da es sich bei dem L......... um einen Haupterschließungsweg handelt, ist die vom Antragsgegner geltend gemachte Dringlichkeit der von der streitgegenständlichen vorläufigen Anordnung betroffenen Maßnahme 116 03-3 gegeben. b) Die vorläufige Anordnung war auch erforderlich i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die vorläufige Anordnung ist eine den Flurbereinigungsplan und dessen Ausführung vorbereitende Maßnahme. Sie dient dazu, den Übergang in den durch die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen; insoweit muss mit der Realisierung von Maßnahmen nicht bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung gewartet werden. Die vorläufige Anordnung dient nicht dazu, die mit der Flurbereinigung angestrebten Strukturverbesserungen vorzeitig herbeizuführen und damit die Vorteile, die mit der Flurbereinigung verbunden sind, schon vorzeitig für die Teilnehmer wirksam werden zu lassen. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die Umsetzung der geplanten Strukturverbesserungen vorzubereiten und sicherzustellen, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann und den Teilnehmern keine Bewirtschaftungshindernisse entstehen, sondern sie die Strukturverbesserungen ohne Zeitverzug nutzen können. Zu diesem Zweck ermöglicht sie, Besitz oder Nutzungen von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zeitweilig zu entziehen oder in anderer Weise zu regeln (BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13.11 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Maßnahme, zu deren Vorausbau die streitgegenständliche Anordnung ergangen ist, den Hauptwirtschaftsweg für die Erschließung und Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Ortslage A....... betrifft und aufgrund des derzeitigen Zustands des Weges ein geordneter (großflächiger) Wasserablauf nicht gewährleistet sei. Soweit der Antragsteller entgegnet hat, dass der bisherige Ausbauzustand des L.........s im Bereich der in seinem Eigentum stehenden Flurstücken F1. und F2.. „in ausreichender Weise“ die Befahrung mit schwerer Landwirtschaftstechnik ermögliche, steht dies einer Erforderlichkeit schon deshalb nicht entgegen, weil das Flurbereinigungsverfahren eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zum Gegenstand hat (vgl. § 1 FlurbG). 33

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für jeden der gestellten Anträge. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). gez.: Künzler Dr. Pastor 34 35 36

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