Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 D 59/20

Az.: 5 D 59/20 5 K 597/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde hier: PKH-Beschwerde

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 27. November 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. August 2020 - 5 K 597/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. I. Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen die Nichtbescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz, welche ihrerseits vom Kläger erhoben wurde, weil ihm für ein abgeschlossenes und erfolglos gebliebenes strafprozessuales Wiederaufnahmeverfahren noch keine Kosten in Rechnung gestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 5. August 2020 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht biete. Die Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht justitiabel. Außerdem liege bei einem Tun oder Unterlassen seitens der Staatsanwaltschaft keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Schließlich habe der Kläger den behördlichen Instanzenzug nicht erschöpft. Hiergegen hat der Kläger am 18. August 2020 Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, Dienstaufsichtsbeschwerden zählten zu den Petitionen i. S. d. Art. 35 SächsVerf. Er habe einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, sachliche 1 2 3 4

3 Prüfung seines Anliegens und begründete Bescheidung innerhalb angemessener Frist. Wenn sich ein Petent gegen die nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition wende, sei der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Der Senat ist auf die Beschwerde des Klägers hin zu einer Entscheidung über dessen Prozesskostenhilfeantrag in der Sache berufen, da der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist allein das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (VGH BW, Beschl. v. 20. Mai 2020 - 2 S 60/20 -, juris m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 19. April 2005 - 5 C 05.900 -, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. April 2011 - 10 W 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26. Mai 2010 - 6 A 5/09 -, juris Rn. 23). Das Verwaltungsgericht darf daher nur in der Sache zusprechend oder ablehnend über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entscheiden, wenn für den Rechtsstreit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Gleiches gilt im Beschwerdeverfahren für den Senat. Diese Voraussetzung ist jedoch erfüllt. Für Streitigkeiten über die Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstaufsichtsbeschwerde - wie hier - eine Angelegenheit der Strafrechtspflege zugrunde liegt. Dies führt nicht dazu, dass für Rechtsstreitigkeiten dieser Art gemäß § 23 EGGVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 20. November 1996 - 7 E 13031/96 -, juris Rn. 2 ff.; vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88 -, BGHZ 105, 395, juris Rn. 23 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Dezember 2011 - L 5 AS 2040/11 B -, juris; Köhnlein, in: BeckOK GVG, Stand August 2020, EGGVG § 23 Rn. 102; a. A. BayVGH, Beschl. v. 29. Januar 1998 - 5 C 97.2604 -, juris; Beschl. v. 27. Januar 1999 - 5 A 99.48 -, juris; Pabst, in: Münchner Kommentar ZPO, 5. Aufl., EGGVG § 23 5 6 7 8

4 Rn. 33; diesbezüglich unklar Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 7 einerseits und Rn. 22 andererseits). Dies ergibt sich aus Folgendem: Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2016 - 4 B 43/14 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Danach liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also die Rechtsnormen, um deren Anwendbarkeit die Beteiligten streiten oder nach denen die zugrundeliegende Rechtsbeziehung zu beurteilen ist, dem öffentlichen Recht angehören (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 31. Oktober 2014 - OVG 1 L 72.13 -, juris Rn. 2). Dies ist hier der Fall. Dienstaufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG und des Art. 35 SächsVerf (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Dezember 2014 - Vf. 78-IV-14 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 1. September 1976 - VII B 101.75 -, juris Rn. 12). Sie lösen darüber hinaus bei dem Dienstherrn Maßnahmen aus, die der Dienstaufsicht zuzuordnen sind, indem das Verhalten des öffentlich Bediensteten überprüft wird (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 20. November 1996 - 7 E 13031/96 -, juris Rn. 2 ff.). Die einem Petenten durch Art. 17 GG und Art. 35 SächsVerf verliehenen Ansprüche auf Entgegennahme und Erledigung seiner Petition sind nach allgemeiner Auffassung Ansprüche auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (BVerwG, Urt. v. 28. November 1975 - VII C 53.73 -, juris Rn. 15; HessStGH, Beschl. v. 7. Juli 1977 - P.St. 797 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Mit der Behandlung von Dienstbeschwerden steht auch sonst kein Handeln einer Justizbehörde auf einem in § 23 EGGVG bezeichneten Sachgebiet in Streit. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet unter anderem der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Um eine Tätigkeit einer Justizbehörde auf einem in § 23 EGGVG bezeichneten Sachgebiet handelt es sich aber nur dann, wenn die streitgegenständliche Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der Behörde als spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG aufgeführten Rechtsgebiete zugewiesen ist. Geboten ist dabei eine funktionale Betrachtungsweise. Dabei reicht es 9 10

5 nicht aus, wenn die Maßnahme in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG steht und damit ihren Ausgangspunkt auf einem der dort genannten Gebiete genommen hat, sondern es kommt maßgeblich darauf an, ob die streitgegenständliche Maßnahme und die aus ihr folgende Behördentätigkeit funktional zu den dort genannten Gebieten zu rechnen ist. Eine Bescheidung von Petitionen stellt keine spezifische Aufgabe im Rahmen der Strafrechtspflege dar, sondern gehört zum allgemeinen Aufgabenkreis einer jeden Behörde. Auch Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit ergehen bei der gebotenen funktionalen Betrachtung nicht auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Gebiete. Der Umstand, dass sich aus derartigen dienstaufsichtlichen Maßnahmen rechtliche und tatsächliche Auswirkungen für die Wahrnehmung der Aufgaben auf einem der in § 23 EGGVG aufgeführten Rechtsgebiete ergeben können, genügt insoweit für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht (zum Ganzen: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 20. November 1996 - 7 E 13031/96 -, juris Rn. 2 ff.; BGH, Beschl. v. 15. November 1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88 -, BGHZ 105, 395, juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Der Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG zu den ordentlichen Gerichten kann in Fällen der vorliegenden Art auch nicht mit der Begründung als eröffnet angesehen werden, dass dort ein enger Bezug der Petitionen zu den in § 23 EGGVG genannten justiziellen Tätigkeiten bestehe (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29. Januar 1998 - 5 C 97.2604 -, juris). Denn in einem Rechtstreit betreffend die Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist nicht eine Prüfung und Bewertung derjenigen justiziellen Tätigkeit verfahrensgegenständlich, welche Ausgangspunkt der Dienstaufsichtsbeschwerde war, sondern allein die inhaltlich völlig anders gelagerte Frage, ob den im öffentlichen Recht verankerten Ansprüchen des Klägers aus Art. 17 GG und Art. 35 SächsVerf auf begründete Bescheidung seiner Petition Genüge getan worden ist. Der Petent kann nur wegen der Frage, ob seine Petition den Anforderungen des Art. 17 GG und Art. 35 SächsVerf entsprechend geprüft und beschieden worden ist, um Rechtsschutz nachsuchen, ist aber nicht berechtigt, sein mit der Petition verfolgtes Anliegen selbst vor Gericht zu bringen (BVerwG, Beschl. v. 13. November 1990 - 7 B 85/90 -, juris Rn. 7). Das Petitionsrecht i. S. v. Art. 17 GG, Art. 35 SächsVerf begründet hierbei nur einen Anspruch auf Entgegennahme einer Petition, sachliche Prüfung des Anliegens und begründete Bescheidung in angemessener Frist (SächsVerfGH, Beschl. v. 11

6 25. September 2009 - Vf. 75-IV-09 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2019 - 5 D 47/18 -, juris Rn. 6). Der Petitionsbescheid muss hingegen keine besondere, die inhaltlich entscheidenden Erwägungen wiedergebende Begründung enthalten; auch Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 -, juris Rn. 18 ff.; zum Ganzen auch SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 5 E 108/19 -, juris Rn. 10). 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für sein Klageverfahren nicht zu. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es kann dahinstehen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. Es bedarf insbesondere keiner vertieften Erörterung, ob der Kläger die Klage mit seiner als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift vom 22. April 2020 wirksam erhoben hat, für die der - vom Kläger in Zweifel gezogene - gerichtliche Prüfvermerk vom 22. April 2020 ausweist, dass das Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war und per De-Mail ohne Absenderbestätigung versandt wurde (vgl. § 55a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 VwGO, § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz), oder ob sich jedenfalls im Zusammenhang mit späteren, auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichten elektronischen Dokumenten des Klägers dessen Wille, die vorliegende Klage zu erheben, ergibt. Desgleichen bedarf keiner Prüfung und Bewertung, ob in der Sache die dem Beklagten für die begründete Bescheidung der Petition eröffnete angemessene Frist (Art. 35 Satz 2 SächsVerf) noch nicht verstrichen ist, weil sich die Verfahrensakte, die für die Bescheidung der Petition benötigt wird, noch zur Entscheidung über andere Anträge des Klägers "im Leipziger Bezirk" befindet und der Staatsanwaltschaft Chemnitz daher nicht zur Verfügung stand und steht, wobei eine Anforderung dieser Akte durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz für eine zeitlich vorrangige Bearbeitung der vorliegenden Petition des Klägers gegenüber seinen 12 13 14

7 sonstigen Anträgen auch nicht geboten erscheinen könnte, da der Petition ein sachlich nachvollziehbares, objektiv schutzwürdiges Anliegen des Klägers nicht zugrunde liegt. Der Kläger kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil seine Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Würde eine selbstzahlende Partei von der Durchsetzung ihrer Rechtsposition absehen, erscheint die Prozessführung der bedürftigen Partei auf Kosten der Allgemeinheit als mutwillig. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko abwägen muss, entgegen. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung auf Kosten der Allgemeinheit dann, wenn lediglich um des Prinzips willen gestritten wird oder die Rechtsverfolgung zu sachfremden, nicht nachvollziehbaren und schützenswerten Zwecken dienen soll (vgl. zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. Juni 2020 - 2 VAs 19/19 -, juris). So liegen die Dinge hier. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtbescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die ihrerseits vom Kläger erhoben wurde, weil ihm für ein abgeschlossenes und erfolglos gebliebenes strafprozessuales Wiederaufnahmeverfahren noch keine Kosten in Rechnung gestellt worden sind. Der Kläger, der im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren nur Einkünfte erklärt hat, für die in vollem Umfang Pfändungsschutz bestehen würde, gibt an, eine Kostenrechnung für die angefallene Gerichtsgebühr erhalten zu wollen, um dann drohende Vollstreckungsmaßnahmen abwenden zu können. Der Wunsch des Klägers, eine ihn belastende Entscheidung des Beklagten zu erhalten, um hieran anschließend lediglich weitere justizielle Verfahren und Rechtsstreitigkeiten anknüpfen zu können, ist objektiv sachfremd und nicht schützenswert. Dies gilt erst recht für das vorliegende Klageverfahren, mit dem der Kläger, wie ihm bekannt ist, nicht einmal dieses seinerseits schon sachfremde Anliegen erreichen kann, sondern nur eine Bescheidung seiner diesbezüglichen Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Kläger streitet lediglich um des Prinzips willens. Eine selbstzahlende Partei würde ein solches Verfahren auch bei hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht führen. 15

8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr von 60,00 € erhoben wird (§ 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Munzinger Tischer Dr. Helmert 16 17 18

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen