Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 B 286/21

Az.: 2 B 286/21 8 L 291/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Hansastraße 4, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: Frau wegen Konkurrentenstreit um die Stelle der Vizepräsidentin/ des Vizepräsidenten des Sächsischen Finanzgerichts, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 13. Oktober 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juni 2021 - 8 L 291/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Der Antragsgegner schrieb im Sächsischen Justizministerialblatt vom 30. September 2020 (erneut) die Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Finanzgerichts (R 3 mit Amtszulage) beim Sächsischen Finanzgericht aus. Die vorhergehende Stellenausschreibung vom 30. Juni 2018 war am 18. März 2020 abgebrochen worden (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 - und vom 2. September 2020 - 2 B 247/20 -). Neben dem 19.. geborenen Antragsteller, der mit Wirkung vom 1. August 2005 zum Vorsitzender Richter am Finanzgericht beim Sächsischen Finanzgericht (R 3) ernannt wurde, bewarb sich die 19.. geborene Beigeladene, die mit Wirkung vom 1. April 2017 zur Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht beim Sächsischen Finanzgericht (R 3) ernannt wurde. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 schlug die Präsidentin des Sächsischen Finanzgerichts die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle vor. Der Antragsgegner entschied sich im Auswahlvermerk vom 2. März 2021 ebenfalls für die Beigeladene. Es werde das in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter vom 7. Dezember 2017 (im Folgenden: VwV Beurteilung) niedergelegte Anforderungsprofil „Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts“ zugrunde gelegt, dessen konstitutive Merkmale beide Bewerber erfüllten. Nach Eignung, Leistung und Befähigung gebühre der Beigeladenen der Vorrang in der 1 2 3

3 Auswahl. Ihre letzte Regelbeurteilung vom 24. April 2014 im Statusamt R 2 ende mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Nach dem Inhalt ihrer Anlassbeurteilung vom 8. Dezember 2020 habe sie sich in ihrem nach R 3 besoldeten Amt von Beginn an in herausragender Weise bewährt. Die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers vom 5. Februar 2002 im Statusamt R 2 ende mit dem Prädikat „sehr gut“, das in der damals geltenden Fassung der VwV Beurteilung die zweithöchste Stufe dargestellt habe und unterhalb des aktuell mit „sehr gut“ zu beurteilenden Leistungsniveaus liege. Nach dem Inhalt der Anlassbeurteilung vom 10. Dezember 2020 habe der Antragsteller nach seiner Ernennung zum 1. August 2005 gezeigt, dass er den Anforderungen, die an einen Vorsitzenden Richter am Finanzgericht zu stellen sind, genüge. Im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Stichtage der Regelbeurteilungen sowie der zugrundeliegenden Bewertungsmaßstäbe komme den aktuellen Anlassbeurteilungen besondere Bedeutung zur Ermittlung des Leistungsstandes zu. Bei deren Vergleich sei der Beigeladenen nach dem Maßstab des aktuell innegehabten Statusamtes ein besseres Gesamtleistungsbild zu attestieren. Selbst bei Annahme eines im Wesentlichen vergleichbaren Gesamtleistungsbildes gehe die Beigeladene dem Antragsteller - jeweils selbständig tragend - auch deshalb vor, weil sie über die stärker ausgeprägten Kenntnisse des Aufgabenspektrums der Gerichts- oder Behördenleitung verfüge, das Merkmal „Erfahrung in der Personalführung“ in stärkerer Ausprägung erfülle und eine größere Innovationsbereitschaft nachgewiesen habe. Der Präsidialrat stimmte dem Besetzungsvorschlag in seiner Sitzung vom 15. April 2021 zu. Mit Schreiben vom 23. April 2021 wurde die Auswahlentscheidung dem Antragsteller mitgeteilt. Der gegen die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen gerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Leipzig ohne Erfolg. Die angegriffene Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Beide Bewerber erfüllten die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils. Der Antragsgegner habe sich auf die zugrundegelegten Beurteilungen der Bewerber stützen können, die nach dem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab sämtlich rechtlicher Überprüfung standhielten. Der Antragsgegner sei unter Auswertung der dienstlichen Beurteilung nachvollziehbar zu einem Vorsprung der Beigeladenen im Gesamtleistungsbild gelangt. Der Antragsgegner habe den aktuellen Anlassbeurteilungen besondere Bedeutung beimessen dürfen. Denn die grundsätzlich als Vergleichsgrundlage heranzuziehenden Regelbeurteilungen bildeten vorliegend keine verlässliche Grundlage (mehr) für einen Leistungsvergleich. Sie wichen hinsichtlich des Beurteilungszeitraums um mehr als ein Jahrzehnt voneinander ab, 4

4 seien in Bezug auf nicht mehr aktuelle Statusämter sowie unter Geltung unterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien erstellt worden und gäben kaum noch Auskunft über das aktuelle Leistungsvermögen der Bewerber im Hinblick auf das angestrebte Amt. Gleichwohl habe der Antragsgegner die letzten Regelbeurteilungen nicht außer Acht gelassen, sondern gewichtend in die Entscheidung einbezogen und im Lichte der Anlassbeurteilungen gewürdigt; auf die konkrete Einordnung der Prädikate der letzten Regelbeurteilung sei es für den aktuellen Leistungsvergleich nicht entscheidend angekommen. Auch das Gebot der Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der letzten Regelbeurteilung sei nicht verletzt worden; insbesondere bestehe kein Anspruch auf Fortschreibung des damals erzielten Prädikats. Zu berücksichtigen sei, dass im Falle des Antragstellers die letzte Regelbeurteilung mit vier Jahren einen deutlich kürzeren Zeitraum umfasse als die aktuelle Anlassbeurteilung, die sich auf einen Zeitraum von fast 20 Jahren erstrecke. Auf Einschätzungen in früheren Auswahlverfahren komme es nicht an; Gleiches gelte für die Selbsteinschätzung des Antragstellers. Selbst bei Annahme eines Gleichstands im Gesamtleistungsbild ergebe sich im Rahmen der hilfsweise vorgenommenen Ausschärfung ein Vorsprung der Beigeladenen. Der Antragsgegner habe bestimmten Kriterien größeres Gewicht beimessen und die Beurteilungen insoweit auswerten dürfen. Die hierzu im Auswahlvermerk enthaltenen Ausführungen begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, das Verwaltungsgericht habe die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung maßgebliche Bedeutung der Regelbeurteilungen für die Auswahlentscheidung verkannt. Es zitiere diese Rechtsprechung zwar zustimmend, folge ihr indes nicht. Der Antragsgegner habe das anzunehmende Gesamturteil der Beigeladenen nicht offenlassen und sich allein auf das nach den Anlassbeurteilungen bessere Gesamtleistungsbild stützen dürfen. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers sei äußerst lückenhaft, wie sich aus der Gegenüberstellung mit der Anlassbeurteilung der Beigeladenen ergebe. Die für die Beigeladene angenommene Leistungssteigerung als Vorsitzende Richterin am Finanzgericht sei nicht mit Tatsachen unterlegt. Der Antragsgegner habe es versäumt, vor dem Abstellen auf Einzelmerkmale zunächst das Gesamtleistungsbild hinsichtlich aller Merkmale auszuschärfen. Er habe bei der Auswahl einzelner Kriterien die Bindung an das Anforderungsprofil missachtet. Die Einschätzung, die Kenntnisse der Beigeladenen hinsichtlich des Aufgabenspektrums eines Gerichtsleiters seien umfassender als die des Antragstellers, erweise sich als fehlerhaft. Dem Antragsgegner stehe hierbei kein Beurteilungsspielraum zu, der Prüfvermerk vom 26. 5

5 Januar 2021 sei rechtswidrig. Auch die Bewertung hinsichtlich der weiteren herangezogenen Auswahlkriterien sei unzutreffend. Ergänzend werde auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen. Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch; die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Vergabe eines öffentlichen Amts/richterlichen Beförderungsamts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Beförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen Kriterien am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Dabei kann der Dienstherr die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 4. Oktober 2012 - 2 BVR 1120/12 -, juris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B 519/13 -, juris Rn. 15 und zuletzt v. 12. April 2018 - 2 B 7/18 - n. v.) und so den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle 6 7 8 9

6 vorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris Rn. 7). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen ab. Auf einer ersten Stufe wird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter den Bewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche Auswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. Der Senat hat keine Zweifel, dass sowohl die Beigeladene wie der Antragsteller das Anforderungsprofil insgesamt erfüllen, soweit ihm konstitutive Bedeutung zukommt; es wird hierzu auf die Ausführungen im Beschluss vom 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 -, juris Rn. 13 verwiesen. b) Damit war eine Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen notwendig. aa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das konkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 3 SächsRiG i. v. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands zurückzugreifen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21 m. w. N.). Neben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - sowie Beschl. v. 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, beide juris; Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2008 - 2 B 350/08 - und v. 5. März 2010 - 2 B 2/10 -, juris). Die Anlassbeurteilung enthält eine aktuelle Beurteilung der Befähigung, Leistung und 10 11 12 13

7 Eignung, so dass durch eine vergleichende Wertung von Anlassbeurteilungen ein zeitnaher und an dem Prinzip der Bestenauslese orientierter Beurteilungsvergleich ermöglicht wird. Daneben besitzen die letzten Regelbeurteilungen besondere Aussagekraft, da sie als Stichtagsbeurteilungen unter gleichmäßiger Anwendung des gewählten Beurteilungssystems erstellt werden und damit in besonderem Maße geeignet sind, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.). Anlass- und Regelbeurteilungen unterscheiden sich allerdings nicht nur in ihrem zeitlichen Bezugsrahmen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2013 - 2 B 343/13 -, juris Rn. 10). Während den Maßstab für die Regelbeurteilung die Anforderungen des innegehabten Statusamtes bilden, sind dies bei der Anlassbeurteilung die Anforderungen des angestrebten Beförderungsamts. Das macht Ziffer VII Nr. 2 Satz 4, Ziffer IV Nr. 1a VwV Beurteilung deutlich, wonach bei einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle den Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle bilden soll (vgl. zu unterschiedlichen Maßstäben von Regel- und Anlassbeurteilungen: BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2006, NVwZ - RR, 2007, 790; Beschl. v. 6. Juni 2006 - 2 B 5.06 -, juris). Der Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand der genannten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 35 ff.; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber 14

8 erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 f. m. w. N.). bb) Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der Auswahl der Beigeladenen gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist. (1) Der Antragsgegner konnte seine Auswahlentscheidung auf die ihm vorliegenden, dem Auswahlvermerk vom 2. März 2021 zugrunde gelegten Regel- und Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen stützen. Diese Beurteilungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. aaa) Dies gilt zum einen im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Urt. v. 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16, Beschl. v. 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22 und Urt. v. 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris), wonach die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Gesetzgeber zu bestimmen und nicht der Exekutive zu überlassen sind. Der Senat lässt offen, ob die den herangezogenen Beurteilungen zugrundeliegende Bestimmung § 6 SächsRiG unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung eine ausreichende gesetzgeberische Positionierung darstellt. Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass die gesetzliche Bestimmung in § 6 SächsRiG sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG als defizitär erwiese, folgt hieraus nicht die Unverwertbarkeit der für den Antragsteller und die Beigeladene erstellten Beurteilungen. Die Beurteilungsvorschriften wären selbst dann, wenn sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstießen und deshalb nichtig wären, für einen Übergangszeitraum grundsätzlich weiter anzuwenden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 - a. a. O. Rn. 22; Senatsbeschl. v. 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris Rn. 13 ff.; BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - a. a. O. Rn. 40). 15 16 17

9 bbb) Zum anderen kann der Senat offen lassen, ob die in Ziffer III Nr. 3 VwV Beurteilung vorgesehene Altersgrenze von 50 Jahren und die damit verbundene Zeitspanne zwischen letzter Regelbeurteilung und Erreichen der Regelaltersgrenze dem Beurteilungszweck noch gerecht wird (ablehnend etwa OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2017 - 1 M 175/16 -, juris Rn. 22; zur Altersgrenze von 57 Jahren in NRW vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, juris Rn. 5). Denn hierzu verhält sich weder der angegriffene Beschluss noch die Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). ccc) Schließlich bieten die vorliegend herangezogenen Beurteilungen selbst nach dem eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2005, BVerwGE 124, 356; Senatsurt. v. 7. Februar 2012 - 2 A 288/11 -, juris) keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf die Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sowie die Anlassbeurteilung der Beigeladenen sind solche weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers, erstellt am 10. Dezember 2020 basierend auf der Regelbeurteilung vom 5. Januar 2002, hält auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens rechtlicher Überprüfung stand. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die Lückenhaftigkeit seiner Anlassbeurteilung rügt und hierzu auf einen Vergleich mit der - ausführlicheren - Anlassbeurteilung der Beigeladenen abstellt, begründet er hiermit keine Richtigkeitszweifel. Der Beurteiler ist lediglich gehalten, in die Anlassbeurteilung die Merkmale einzubeziehen, die Gegenstand des einschlägigen Anforderungsprofils (hier: Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts) sind. Die VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte geht aber im Grundsatz davon aus, dass der Beurteiler selbst darüber entscheidet, zu welchen Beurteilungsmerkmalen er sich äußert und welche Form der Darstellung er wählt (sog. freie Beurteilung, vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: September 2014, Rn. 262 f.; zur Rechtslage im Freistaat Sachsen Rn. 613 a. E.; Senatsbeschl. v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 22 und v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 - a. a. O. Rn. 25). Zudem kann ein unterschiedlicher Umfang des Beurteilungstextes auch darin begründet sein, dass zu einer Bewerberin mehr berichtenswerte Umstände vorhanden sind als zu einem anderen. (2) Die vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahlentscheidung aufgrund der vom Antragsgegner herangezogenen Kriterien des Gesamtleistungsbildes und der selbständig als ausschlaggebend gewerteten umfassenderen Kenntnisse des 18 19 20

10 Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters, der Erfahrung in der Personalführung und der Innovationsbereitschaft begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner konnte aufgrund der von ihm herangezogenen Beurteilungen mindestens von einem Gleichstand, möglicherweise von einem Vorrang der Beigeladenen im Gesamtleistungsbild ausgehen (aaa). Selbständig tragend konnte der Antragsgegner jedenfalls auf einen Vorsprung der Beigeladenen im Rahmen der ergänzend herangezogenen Einzelmerkmale abstellen (bbb). aaa) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner sich vorliegend maßgeblich auf die Anlassbeurteilungen stützen durfte. Er verweist hierzu auf dessen Ausführungen (BA S. 14/15) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht benennt umfassend die Gründe, aus denen die vorhandenen Regelbeurteilungen im konkreten Fall keine hinreichend verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich (mehr) bieten und deshalb der Schwerpunkt bei den Anlassbeurteilungen liegt. Ausgehend hiervon konnte der Antragsgegner jedenfalls mindestens von einem Gleichstand der Bewerber, wenn nicht von einem Vorrang der Beigeladenen ausgehen. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den Feststellungen der jeweiligen Anlassbeurteilungen, anknüpfend an den Leistungsstand der jeweils letzten Regelbeurteilung. Der Senat hatte hierzu betreffend den Antragsteller mit Beschluss vom 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 -, juris Rn. 20 ausgeführt: „Dabei kann im Hinblick auf den Antragsteller offen bleiben, ob dessen Leistungen in der Beurteilungsperiode 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich ein Gesamtleistungsbild rechtfertigen, das der aktuellen Beschreibung des Prädikats „sehr gut“ in der VwV Beurteilung in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung entspricht. Insoweit dürfte zu berücksichtigen sein, dass das in der letzten Regelbeurteilung vom 5. Februar 2002 ausgesprochene Prädikat „sehr gut“ aufgrund der damals geltenden Ziffer VII Nr. 1f VwV Beurteilung vom 7. November 2001 vergeben wurde und nicht - wie heute - die höchste, sondern die zweithöchste Stufe (nach „hervorragend“) darstellte. Die Beschreibung des damaligen Prädikats „sehr gut“ entspricht in Teilen der Beschreibung des Prädikats „übertrifft die Anforderungen erheblich“ in Ziffer VIII Nr. 1b VwV Beurteilung in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung. Sie ist indessen weder mit letzterem noch mit dem aktuell vorgesehenen Prädikat „sehr gut“ deckungsgleich.“ Hieraus folgt ein Leistungsbild im Bereich zwischen „sehr gut“ und „übertrifft erheblich“, an das der Antragsteller indes ausweislich der Anlassbeurteilung nicht angeknüpft hat, denn dort wird ihm lediglich bescheinigt, dass er im höheren Statusamt R 3 den Anforderungen genügt habe. Diese Bewertung bleibt hinter der Regelbeurteilung deutlich zurück und rechtfertigt im höheren Statusamt R 3 kaum mehr das Prädikat 21 22

11 „übertrifft erheblich“. Demgegenüber knüpft die Beigeladene ausweislich ihrer Anlassbeurteilung an das Prädikat „übertrifft erheblich“ ihrer Regelbeurteilung an; ihr wird im höheren Statusamt R 3 von Beginn an eine herausragende Bewährung, wenn nicht eine Leistungssteigerung bescheinigt. Diese Bewertung rechtfertigt mindestens das Prädikat „übertrifft erheblich“ im höheren Statusamt R 3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich die der Beigeladenen attestierte Leistungssteigerung auch hinreichend deutlich aus den in ihrer Anlassbeurteilung getroffenen Einzelfeststellungen. bbb) Hiervon ausgehend konnte der Antragsgegner selbständig tragend auf einen Vorsprung der Beigeladenen im Rahmen der von ihm ergänzend herangezogenen Einzelmerkmale abstellen. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.13 - a. a. O. Rn. 35 ff.) konnte der Antragsgegner nach inhaltlicher Auswertung der herangezogenen Beurteilungen und Darstellung der Differenzierungen in der verbalen Gesamtwürdigung auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. Über die vom Antragsgegner vorgenommene Auswertung hinaus ist nicht veranlasst, dass der Antragsgegner einen Vergleich sämtlicher in den Anforderungsprofilen enthaltenen Kriterien vornimmt. Dem steht schon entgegen, dass in den maßgeblichen Beurteilungen nicht zu allen diesen Kriterien Ausführungen enthalten sein müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 - a. a. O. Rn. 25). Wie bereits dargelegt, hat der Dienstherr das Recht, bestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit sie für den Dienstposten von Bedeutung, objektivierbar und nachvollziehbar sind. Von dieser Befugnis hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem er seine Auswahlentscheidung neben dem Gesamtleistungsbild ausschlaggebend auf die weiteren herangezogenen Merkmale der umfassenden Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters (im Anforderungsprofil als Unterpunkt in Ziffer IV.1 genannt), die Erfahrung in der Personalführung (Unterpunkt Ziffer IV.2) und die Innovationsbereitschaft (Unterpunkt Ziffer IV.7) gestützt hat, weil diese Eigenschaften maßgeblich bei der Ausübung der Funktion eines stellvertretenden Gerichtsleiters benötigt werden. Dies ergibt sich hinreichend aus dem genannten Anforderungsprofil und wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten. 23 24 25

12 Auch die Auswahl der Beigeladenen anhand der drei benannten Einzelmerkmale von besonderer Bedeutung begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Dies gilt zum einen im Hinblick auf deren umfassendere Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner dessen Kenntnisse auf diesem Gebiet beruhend auf dem Prüfvermerk zur Anlassbeurteilung vom 26. Januar 2021 (dort Nr. 2) zutreffend bewertet. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen im Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 2 B 282/19 - juris Rn. 34), die für die konkrete Stelle gleichermaßen gelten. Soweit der Antragsteller meint, er gehe der Beigeladenen bei den zusätzlich selbständig tragend herangezogenen Einzelmerkmalen „Erfahrung in der Personalführung“ und „Innovationsbereitschaft“ vor, setzt er seine eigene Bewertung an die Stelle des Antragsgegners. Er vermag indes nicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen des Antragsgegners dessen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum überschritten. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 22) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Letztlich kommt es auf diese Frage ohnehin nicht entscheidungserheblich an, weil die Beigeladene dem Antragsteller - zumindest - selbständig tragend aufgrund der umfassenderen Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters vorgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 26 27 28 29 30 31

13 gez.: Grünberg Hahn Henke

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