Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 374/21
Az.: 3 B 374/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen SächsCoronaSchVO vom 19. Oktober 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum, und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 4. November 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, §§ 6a und 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nach- folgenden Wortlaut: „§ 2 Indikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe (1) Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gelten folgende Indikatoren: 1. die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen (7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen), 2. die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im jeweiligen Landkreis oder der jewei- ligen Kreisfreien Stadt (Sieben-Tage-Inzidenz), 3. die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an CO- VID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Normalstation), 4. die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an CO- VID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Intensivstation). (2) Maßgeblich sind für 1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen die unter www.rki.de/covid-19-trends durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen, 1
3 2. die Sieben-Tage-Inzidenz die unter https://www.rki.de/inzidenzen durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen, 3. den Belastungswert Normalstation und den Belastungswert Intensivstation die unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen- 4151.html veröffentlichten Werte. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentli- chung nach Nummer 2 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Schutzmaß- nahmen nach den §§ 6, 7 und 10 Absatz 3 gelten. (3) Wird ein für die Sieben-Tage-Inzidenz maßgeblicher Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft. Wird der maßgebliche Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen un- terschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft. (4) Die Vorwarnstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für 1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie für den Belastungs- wert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivstation von 180 oder 2. den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Inten- sivstation von 180 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. Wird der Schwellenwert für 1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 und der Belastungswert Normalstation von 650 sowie der Belastungswert Intensivstation von 180 oder 2. für den Belastungswert Normalstation von 650 und den Belastungswert In- tensivstation von 180 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Vorwarnstufe ab dem übernächsten Tag nicht mehr. (5) Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellen- wert für 1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie für den Belastungs- wert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert Intensivstation von 420 oder 2. den Belastungswert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert Inten- sivstation von 420 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. Wird der Schwellenwert für 1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 und der Belastungswert Normalstation von 1 300 sowie der Belastungswert Intensivstation von 420 oder 2. den Belastungswert Normalstation von 1 300 und den Belastungswert Inten- sivstation von 420 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Überlastungsstufe ab dem übernächsten Tag nicht mehr. (6) Die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Er- krankten gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 melden die zugelassenen Kranken- häuser im Freistaat Sachsen jeweils über die im Rahmen der SARSCoV-2-Pan- demie eingerichteten sächsischen Dashboards an die oberste Landesgesund- heitsbehörde. (7) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen, das Über- o- der Unterschreiten der Werte nach Absatz 3 bis 5 bekannt. (…)
4 § 6a Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene (2G-Optionsmodell) (1) Bei der Öffnung, Inanspruchnahme und dem Betrieb von Einrichtungen, Ver- anstaltungen und sonstigen Angeboten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1, 2 und 4 bis 9 sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich nach Nummer 11 und Großveranstaltungen nach § 10 besteht keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zur Kontakterfassung und zur Einhaltung des Abstandsgebotes sowie keine Beschränkung hinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazität, wenn gewährleistet ist, dass bei dem Betrieb, der Veran- staltung oder dem Angebot ausschließlich Personen anwesend sind, die einen Impf- oder Genesenennachweis beim Zutritt zur Kontrolle durch den Betreiber vorlegen (2G-Optionsmodell). Dies gilt nicht für Beschäftigte, die über einen Testnachweis verfügen und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots tragen. Die Pflicht zur Erstel- lung des Hygienekonzepts bleibt bestehen. (2) Das 2G-Optionsmodell gilt nicht 1. während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 und 2. für die im § 7 Absatz 3 Nummer 2 und 4 bis 6 genannten Einrichtungen, Veranstaltungen und Angebote. (3) Ein Betrieb im 2G-Optionsmodell ist mindestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung oder des Angebots der zuständigen Gesundheitsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. Die Verantwortlichen haben der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten zu übermitteln: 1. Name und Adresse der Einrichtung, 2. Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort, 3. Datum und Zeitraum des geplanten Angebots, 4. Besucherhöchstkapazität und 5. Angabe der Kontrollmaßnahmen zur Sicherung des Zutritts nur für Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. (4) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung Auflagen anordnen. Sie kann weiterhin vo- rübergehend oder dauerhaft untersagen, die Veranstaltung oder das Angebot nach dem 2G-Optionsmodell zu betreiben. § 7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 (1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines lmpf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kon- trolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für 1. den Zugang zur Innengastronomie, 2. die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, 3. die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution, 4. den Sport im Innenbereich, 5. den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art, 6. den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, 7. den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innen- bereich, 8. die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,
5 9. den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich, 10. die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kin- der-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie 11. den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volks- hochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich. Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises gilt bei Einrichtungen und Angeboten nach Satz 1 Nummer 11 einmal wöchentlich. Die Hochschulen, die Berufsakademie Sachsen, Aus- und Fortbildungseinrichtun- gen in staatlicher Trägerschaft und die für diese Einrichtungen zuständige Prü- fungsbehörde können von Satz 2 abweichende Regelungen für die Teilnehmer an Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen treffen sowie auch bei einer Sie- ben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 von den Teilnehmern einen Impf-, Ge- nesenen- oder Testnachweis für den Zugang vorschreiben. Das Nähere, insbe- sondere die Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie die Gültigkeitsdauer eines Testnach- weises, regelt die jeweilige Hochschule, die Berufsakademie Sachsen, die je- weilige Aus- und Fortbildungseinrichtung in staatlicher Trägerschaft oder zu- ständige Prüfungsbehörde. Für die Palucca Hochschule für Tanz Dresden gel- ten hinsichtlich der Testpflicht die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaver- ordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. (2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Be- schäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen so- wie die Testpflicht nach Satz 1 in das nach § 5 Absatz 1 und 3 zu erstellende Hygienekonzept aufzunehmen. (3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für: 1. körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, 2. folgende Gastronomiebetriebe und Angebote: a) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind, b) Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, c) nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen, d) Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, 3. Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnun- gen, 4. Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizen- zierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler, 5. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport, 6. Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung
6 zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Nummer 4, 7. für Wahlen und Abstimmungen mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreini- gungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichen- der Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegen- stände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maß- nahmen gründlich gereinigt werden. (4) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Ge- richte und Behörden zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet. (…) § 9 Maßnahmen bei Überlastungsstufe (1) Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 besteht für den Zugang zu den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 genannten Einrichtungen und Angeboten die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontakterfassung. § 7 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (…) § 10 Großveranstaltungen (1) Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1 000 Be- sucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstal- tungsort. (2) Großveranstaltungen sind zulässig, wenn 1. eine Kontakterfassung, vorzugsweise durch personalisierte Ticketvergabe, vorgesehen ist, 2. Besucherinnen und Besucher einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen und 3. ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von alko- holhaltigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Per- sonen vorzusehen. Für Besucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen gilt abseits des eigenen Platzes die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. In der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygiene- auflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus können abwei- chende Regelungen zur Kontakterfassung, zur Vorlage eines Impf-, Genese- nen- oder Testnachweises und zur Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes getroffen werden. (3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 oder gilt die Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4, darf bei Großveranstaltungen 1. im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5 000 Besucherinnen und Besucher die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen; soweit vom Veranstalter ausschließlich Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Test- nachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 vorlegen, gilt keine Beschränkung der Höchstkapazität; 2. im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5 000 Besucherinnen und Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen
7 Höchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen. (4) Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 erfordert der Zutritt zu Großveranstaltungen die Vorlage eines Impf- oder Genesenennach- weises. Die zulässige Auslastung darf maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen. (5) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für 1. landestypische Veranstaltungen Ausnahmen für die Höchstgrenzen für Be- sucherinnen und Besucher nach Absatz 3 und 2. landestypische Veranstaltungen im Außenbereich bis zur Geltung der Vor- warnstufe nach § 2 Absatz 4 Ausnahmen von der Pflicht a) zur Kontakterfassung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, b) zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, c) zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 2 Satz 3 zulassen. (6) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Besucherinnen und Besucher nach Absatz 1, 3 bis 5 mitgezählt. (…) § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2021 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemi- schen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 17. November 2021 außer Kraft.“ Der Antragsteller wohnt in L., ist berufstätig und treibt in seiner Freizeit Sport. Er ist Mitglied in einem Fitnessstudio, frequentiert regelmäßig gastronomische Einrichtungen wie Restaurants und Bars und besucht kulturelle Veranstaltungen in der Stadt L.. Da er nicht zur Kategorie der Geimpften und Genesenen gehört, befürchtet er, durch die Regelungen des § 6a und § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO von Angeboten zur Freizeit- gestaltung, zum Innensport und zur kulturellen Teilhabe künftig ausgeschlossen zu sein. Er trägt mit Schriftsätzen vom ..., ...., ... und ... vor: Er könne sich auf eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG stützen, da zu besorgen sei, dass er im Gegensatz zu Ge- impften und Genesenen nicht an Angeboten der Freizeitgestaltung teilnehmen könne, obwohl von ihm als gesunder und negativ getesteter Person keine Ansteckungs- oder Infektionsgefahr ausgehe. Es bestünden bereits formelle Bedenken gegen die streitge- genständlichen Normen. So werde die amtliche Begründung zu den Regelungen der 2 3
8 §§ 6a und 9 SächsCoronaSchVO den Vorgaben der Ermächtigungsnorm des § 28a Abs. 5 IfSG nicht gerecht. Es werde nicht begründet, warum es geboten sei, lediglich geimpften und genesenen Bürgern, nicht hingegen gesunden Teilen der Bevölkerung einen Zugang zu bestimmten Angeboten der Freizeitgestaltung (Innengastronomie, Fit- nessstudio etc.) zu ermöglichen. Damit werde das Ziel der Begründung, die Maßnah- men transparent zu machen, verfehlt. Überdies verstießen §§ 6a und 9 Säch- sCoronaSchVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da er auch im Falle einer nachgewiesenen Nichtinfektion für viele Bereiche des öffentlichen Lebens ausgeschlossen werde und so im Vergleich zu Geimpften und Genesenen unterschiedlich behandelt werde, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestehe. Gegen die vermeintliche Annahme des An- tragsgegners, dass nur Geimpfte oder Genesene nicht mehr am Pandemiegeschehen teilhätten und eine Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch sie ausscheide, während Ungeimpfte auch mit negativem Testnachweis ein Risikofaktor seien, spreche, dass die Impfung keine vollständige Immunität vermitteln könne. Es verbleibe das Restrisiko einer Ansteckung und Übertragung. Für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Geimpften einerseits und Ungeimpften aber Gesunden andererseits müsste der Antragsgegner belegen, dass die Gruppe der Geimpften für die Ausbreitung des Virus keine nennenswerte Rolle mehr spiele. Dies sei derzeit mangels entsprechender Da- tenerhebung nicht möglich. Da Geimpfte von der Testpflicht ausgenommen seien, gebe es keine Nachweise darüber, in welchem Maß sie sich infizieren und das Virus mög- licherweise weitergeben können. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb eine negativ getestete, aber ungeimpfte Person mit einer vermeintlich höheren Wahr- scheinlichkeit Träger und auch Verbreiter des Virus sein solle als eine ungetestete ge- impfte Person. Die durch das 2G-Modell angestrebten Lockerungen für nur einen Teil der Bevölkerung erschienen wenig geeignet, das Pandemiegeschehen mit Blick auf den geringen Immunisierungsgrad im Freistaat Sachsen wirksam einzudämmen. Viel- mehr sollten offensichtlich ungeimpfte Personen durch deren Ausschluss unter Druck gesetzt und so zu einer Impfung bewegt werden. Die Regelung stelle damit ein Mittel zur Umsetzung einer indirekten Impfpflicht dar und trage nicht zur Eindämmung der Pandemie und/oder zum Verhindern einer Überlastung des Gesundheitssystems bei. Die Ungleichbehandlung zeige sich auch an § 6a Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO, wonach der Ausschluss von Veranstaltungen nicht für Beschäftigte gelte, die einen Mund-Nasen-Schutz tragen und über einen negativen Testnachweis verfügen. Auch griffen die §§ 6a und 9 SächsCoronaSchVO in nicht gerechtfertigter Weise in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, soweit 4 5
9 sie nachweislich gesunde Personen von Angeboten der Freizeitgestaltung ausschlös- sen. Nach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO folge der Ausschluss unmittelbar aus der Verordnung selbst, da danach im Falle der Überlastungsstufe nach § 2 Abs. 5 Sächs- CoronaSchVO eine unmittelbare Anwendung der 2G-Regel gelte. Bei § 6a Sächs- CoronaSchVO handele es sich zwar ausweislich der Begründung um ein Optionsmo- dell, wonach es grundsätzlich dem Betreiber bzw. Veranstalter obliege, sein Angebot nur noch an Geimpfte oder Genesene zu richten und Ungeimpfte auszuschließen. Den- noch stelle sie sich als Eingriff bzw. Eingriffsäquivalent dar, weil davon auszugehen sei, dass ein Großteil der Veranstalter von dieser Option Gebrauch mache, allein schon um in den Genuss des Wegfalls der Höchstkapazität der Auslastung zu gelangen. In- soweit übten die Regelungen einen wirtschaftlichen Druck auf Betreiber und Veranstal- ter aus. Dieser Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt, weil der Ausschluss von Gesunden, aber Ungeimpften weder geeignet sei, eine weitere Verbreitung der Pandemie einzuschränken noch sei er angemessen und erforderlich. Von mittels PCR-Tests nachweislich nicht infizierten Personen könne keine Infektions- gefahr ausgehen, während keine belegbaren Erkenntnisse darüber existierten, inwie- weit Geimpfte noch am Pandemiegeschehen teilnähmen. Der Erlass einer einstweili- gen Anordnung sei dringend geboten, da der Antragsteller, von dem bei nachgewiese- ner Negativtestung keine Gefahr ausgehe, den mit hoher Wahrscheinlichkeit grund- rechtswidrigen Eingriff in den Gleichheitssatz und seine allgemeine Handlungsfreiheit nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinnehmen müsse. Der Antragsteller beantragt, § 6a und § 9 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavi- rus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 19. Oktober 2021 im Wege der einstweiligen Anord- nung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen § 6a Sächs- CoronaSchVO richte, da dem Antragsteller insoweit die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Denn § 6a SächsCoronaSchVO entfalte unmittelbar keine Rechtswirkungen nach außen; der Antragsteller werde nicht durch § 6a SächsCoronaSchVO ausge- schlossen. Über die Nutzung der in § 6a SächsCoronaSchVO eingeräumten erweiter- ten Gestaltungsmöglichkeit entscheide vielmehr der Betreiber oder Veranstalter der je- weils in Rede stehenden Aktivität. Es handele sich damit bei der Anwendung des 2G- 6 7 8
10 Modells um eine zivilrechtliche Frage zwischen Betreiber oder Veranstalter und dem einzelnen Kunden. Es handele sich nicht um die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag begründende (befürchtete) „Anwendung“ der angegriffenen Norm - letztere meine nur diejenige durch eine Behörde (durch Erlass entsprechender Vollzugsakte), nicht jedoch durch private Dritte. Der Antrag sei überdies - hinsichtlich des § 6a SächsCoronaSchVO bei hilfsweiser Prüfung - offensichtlich unbegründet. Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen sei § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG, wonach als notwendige Schutzmaßnahme und Maß- nahme des präventiven Infektionsschutzes auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Betracht komme. Dabei gewähre § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG dem Verordnungsgeber die Entscheidungsbefugnis, welche der dort genannten Nachweise er in welchen Situationen für geboten erachte, wobei er nicht zu einer schematischen Gleichstellung aller dieser drei Nachweisarten gezwungen sei, wie das Wort „oder“ in § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG belege. Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG seien Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurich- ten, wobei absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen seien. Die Corona-Lage im Freistaat Sachsen habe sich wieder nachhaltig verschärft. Die Zahl der Neuinfektionen und Sieben-Tage-Inzidenzen stiegen weiter an. Die Veranstaltungen und Angebote, auf die sich § 6a sowie § 9 Abs. 1 Sächs- CoronaSchVO bezögen, dienten nicht der Grundversorgung oder der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Ihre inhaltlichen Einschränkungen griffen erst ab dem Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz an Neuerkrankungen von 35 ein. Die Regelung des § 6a Abs. 1 SächsCoronaSchVO finde dabei nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO ihre Grenze am Eintritt der Überlas- tungsstufe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO. Auch dürfe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO das 2G-Modell nicht auf die in § 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 SächsCoronaSchVO genannten, besonders bedeutsamen Einrichtungen, Veranstal- tungen und Angebote angewandt werden. Der Antragsteller vermisse zu Unrecht die nach § 28 Abs. 5 Satz 1 IfSG gebotene allgemeine Begründung der Verordnung. Diese sei im SächsGVBl. S. 880 (889 f.) zu finden und umfasse auch Begründungen zu den beiden in Rede stehenden Vorschriften. 9 10
11 Hinsichtlich des Grundrechts der Allgemeinen Handlungsfreiheit und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG, Art 15 SächsVerf) stellten die angegriffenen Vorschriften eine zulässige Aktualisierung der Schranken der „Rechte anderer“, konk- ret die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen, in dersel- ben Einrichtung oder bei derselben Veranstaltung Anwesenden, und der „verfassungs- mäßigen Ordnung“ dar. Damit stelle es eine zulässige präventive Infektionsschutzmaß- nahme zur Verhütung der Infektionsverbreitung dar, dass der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO (hier: soweit in § 6a Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO in Bezug genommen) bzw. in § 10 Abs. 3 Nr. 1 SächsCoronaSchVO (diesseits der Grenze zur Überlastungsstufe) ab Überschreiten der Wocheninzidenz von 35 den Zutritt zu den entsprechenden Veranstaltungen und Angeboten von Nachweisen zum Infektionssta- tus abhängig mache. Diese Nachweise seien zur Infektionsverhütung geeignet und er- forderlich, da Personen ohne Nachweis verstärkt in der Gefahr stünden, die Infektion in sich zu tragen und weiterzugeben. Habe der Verordnungsgeber einen coronabezo- genen Nachweis fordern dürfen, so habe er gleichermaßen auch die Alternativregelung des § 6a Abs. 1 SächsCoronaSchVO schaffen dürfen. Er habe dabei zugleich die sol- chermaßen begünstigten Veranstaltungen auswählen und an die Praktizierung des 2G- Modells (Beschränkung des Zutritts auf Geimpfte und Genesene) die Aufhebung wei- terer Beschränkungen wie Maskenpflicht, Abstandsgebot und Kapazitätsbeschränkun- gen knüpfen dürfen. Dies stelle auch keine unverhältnismäßige Einschränkung der All- gemeinen Handlungsfreiheit und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der dann aus- gesperrten Besuchswilligen dar, weil schon die wesentliche Reduzierung der Infekti- onsgefahr bei den Genesenen und vollständig Geimpften - die auch vom Antragsteller nicht bezweifelt werde - der rechtfertigende Grund dafür sei, dem Betreiber oder Ver- anstalter, der die Regelung anwenden wolle, im Austausch hierfür die in Rede stehen- den Erleichterungen einzuräumen. Letzteres habe seinen Grund darin, dass die ent- sprechenden Einrichtungen und Veranstaltungen entweder der Verwirklichung der Be- rufsfreiheit des Betreibers oder Veranstalters oder aber von dessen durch die Allge- meine Handlungsfreiheit geschützten ideellen Interessen dienten. Die Aufhebung von Kapazitätsbeschränkungen ermögliche eine wesentliche Verbesserung der wirtschaft- lichen Situation oder fördere das ideelle Ziel von Einrichtungen und Veranstaltungen. Zudem würden die Verantwortlichen für Veranstaltungen und Einrichtungen der in § 6a SächsCoronaSchVO genannten Art voraussichtlich nicht flächendeckend diese Alter- native nutzen, so dass nicht Genesenen und nicht vollständig Geimpften zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden. 11
12 Auch liege in der Einräumung dieser Alternative kein Verstoß gegen das verfassungs- rechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dies gelte im Hinblick auf die in der betreffenden Einrichtung oder bei der betreffenden Veranstaltung beschäftigten Mitarbeiter gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO, die mittels Testnachweis und dem Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes die Zutrittsvoraussetzungen erfüllen könn- ten. Denn Hintergrund dieser Regelung sei zum einen die fehlende Rechtsgrundlage für eine generelle Abfrage des Impfstatus durch den Arbeitgeber beim Beschäftigten und das bereits erwähnte kommerzielle oder zumindest ideelle Interesse des Veran- stalters oder Inhabers, die Einrichtung öffnen oder die Veranstaltung durchführen zu können, wozu er in der Regel Dritte als Personal benötigen werde. Hinzu komme das durch die Berufsfreiheit geschützte Interesse der Mitarbeiter an der Erhaltung ihres Ar- beitsplatzes. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege auch nicht in der Alternative des § 6a Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO selbst. Der Nachweis, dass die Gruppe der Geimpften für die Ausbreitung des Virus keine nennenswerte Rolle spiele, finde sich in den Erhebungen des Robert-Koch-Instituts. Daraus ergebe sich, dass eine Infektiosität zwar auch bei vollständig geimpften Personen nicht völlig auszuschließen sei, und zwar selbst dann, wenn diese Personen dank ihrer Impfung keine Krankheits- symptome zeigten. Dieses Risiko sei aber statistisch gering und könne vom Verord- nungsgeber hingenommen werden, ohne dass dieser unter Gleichbehandlungsge- sichtspunkten gezwungen wäre, trotz der deutlich höheren Infektionsrisiken für Dritte, wie sie bei Ermöglichung des Zutritts nicht Genesener und noch nicht vollständig Ge- impfter bestünden, dem Betreiber oder Veranstalter die Lockerungsmöglichkeiten des § 6a SächsCoronaSchVO einzuräumen. Ebenso sei die unterschiedliche Behandlung von vollständig Geimpften und Genesenen einerseits und mittels Tests negativ auf Corona Getesteten andererseits gerechtfertigt. Denn insoweit unterscheide sich das Gewicht des objektiv erforderlichen Schutzes der jeweiligen Person vor einer eigenen Infektion. So sei die Ansteckungsgefahr sowie die Gefahr schwerer Krankheitsverläufe für die vollständig Geimpften oder Genesenen ungleich weniger wahrscheinlich als bei einem negativ Getesteten, der sich bei einer Veranstaltung oder in einer Einrichtung jederzeit und mit entsprechend gravierenden gesundheitlichen Folgen anstecken könne. Hinzu komme die Tatsache, dass die Tests für die Betreffenden seit dem 11. Oktober 2021 nur noch finanziell aufwendig zu erlangen seien und nicht davon aus- zugehen sei, dass die Betreffenden zur Durchführung und Finanzierung eines solchen Tests wiederholt oder gar öfter bereit wären. Dies wiederum übe Druck auf Betreiber und Veranstalter aus, von den Möglichkeiten des § 6a SächsCoronaSchVO Abstand zu nehmen und stattdessen die 3G-Regelung, die auch mittels überwachtem Selbst- oder Schnelltest getestete Personen umfasse, anzuwenden. Damit einher gingen dann 12
13 wiederum erhebliche Einbußen der Betreiber und Veranstalter durch Kapazitätsbe- schränkungen und die verringerte Attraktivität ihrer Angebote durch Abstandsgebot und Maskentragungspflicht. Damit würde der Zweck des § 6a Sächs-CoronaSchVO vereitelt. Soweit § 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO auch bei Eintritt der Überlastungsstufe bei Messen eine Möglichkeit der Einbeziehung negativ Getesteter vorsehe, finde dies seine Gründe in den besonderen Verhältnissen solcher Veranstaltungen. So erfordere die Attraktivität internationaler Messen und deren erhebliche Bedeutung für den Frei- staat Sachsen die entsprechende Sonderregelung. Nur so könne die oftmals wichtige Teilnahme für alle ausländischen Aussteller und Besucher ermöglicht werden, ohne dass sie die in Deutschland geltenden Kriterien für den Status „geimpft“ erfüllen müs- sen. Denn dies werde ihnen oftmals aufgrund abweichender Vorschriften und anderer Impfstoffe in ihren Herkunftsländern nicht möglich sein. Auch gelte für die Messeteil- nehmer und -besucher die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Na- sen-Schutzes sowie das Abstandsgebot, um das strukturell erhöhte Risiko ihres Zutritts auszugleichen. Gleiches gelte für die Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 Sächs- CoronaSchVO, der Großveranstaltungen im Innenbereich mit gleichzeitig bis zu 5.000 Besuchern betreffe und neben dem Impf- oder Genesenennachweis auch einen nega- tiven PCR-Test ausreichen lasse. Auch hier gelte die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes abseits des eigenen Platzes und die Empfehlung zur Einhal- tung des interpersonellen Mindestabstands. Zudem rechtfertigten Praktikabilitäts- gründe die Nichterstreckung dieser Regelungen auf die Fälle des § 6a Sächs- CoronaSchVO. Denn negativ Getestete müssten dann im Unterschied zu Geimpften und Genesenen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dies begegne im Hinblick auf die Umsetzbarkeit, insbesondere was eine notwendige Kontrolle betreffe und zu deren Er- möglichung eine wohl diskriminierende Kennzeichnung der entsprechenden Personen voraussetze, durchgreifenden Bedenken. Was § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO anbelange, so seien in dieser Überlastungssitua- tion des stationären Gesundheitswesens weitere Infektionsrisiken besonders nachhal- tig zu verhüten. Andernfalls drohe eine „Triage“. Da das Infektionsrisiko für und bei Personen, die zwar negativ getestet, nicht jedoch geimpft oder genesen seien, höher liege als bei diesen, sei es in dieser besonderen Situation gerechtfertigt und geboten, dieses zusätzliche Risiko zu vermeiden. Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im enge- ren Sinne trage dabei auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO Rechnung, wonach für Personen, die wegen ihres Alters oder aus medizinischen Gründen keine Impfung hätten erhalten können, der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Test- nachweis ersetzt werden könne. § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO stelle zudem 13
14 sicher, dass auch in dieser Situation die besonders wesentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen nach § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO für nicht Genesene und nicht vollständig Geimpfte weiterhin zugänglich blieben. Die darin liegende Ungleichbehandlung rechtfertige sich aus der unterschiedlich star- ken Gefahr einer Infektionsverbreitung bei den zu vergleichenden Personengruppen und dem in der Extremsituation der Überlastungsstufe deutlich geringeren objektiven Gewicht des Wunsches, die entsprechenden Einrichtungen durch den ausgeschlosse- nen Personenkreis benutzen (lassen) zu können. Auch eine Folgenabwägung ginge zu Lasten des Antragstellers aus. II. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver- ordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt- sache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier nur im Hinblick auf die vom Antragsteller angegriffene Regelung des § 6a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO der Fall. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 bezog. Denn im Fall von (im Wesentli- chen) gleichlautenden Nachfolgeregelungen ist es nach der Rechtsprechung des Se- nats aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes 14 15 16 17 18 19
15 i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevor- schriften in der aktuellen Fassung fortzuführen. Der Antragsteller hat seinen Antrag zuletzt auch auf die Regelungen der aktuell geltenden Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung vom 19. Oktober 2021 umgestellt. Soweit der Antrag sich allerdings gegen § 6a Abs. 3 und 4 SächsCoronaSchVO richtet, ist er unzulässig, da diese Absätze keine eigene Beschwer, sondern lediglich eine nä- here Ausgestaltung des 2 G-Optionsmodells enthalten. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Obwohl der Antragsteller lediglich eine ... in L., in der er sich in der Vergangenheit wiederholt aufgehalten hat, was ihm wegen des 2G-Zugangs nun nicht mehr möglich sei, benannt und hierzu ... vorgelegt hat, erscheint es nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Antragsteller für den Fall, dass sich wei- tere Betreiber oder Veranstalter für die Einführung des 2G-Modells entschieden haben oder absehbar noch entscheiden werden, in seinen Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist. Dem Antragsteller fehlt es aber am Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich sein Antrag ge- gen die Regelung in § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO richtet. Danach besteht während der Geltung der in § 2 Abs. 5 SächsCoronaSchVO definierten Überlastungsstufe für den Zugang zu den in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 SächsCoronaSchVO genannten Ein- richtungen und Angeboten die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennach- weises und zur Kontakterfassung. Einen Normenkontrollantrag und damit auch einen Antrag auf Erlass einer einstweili- gen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann in zulässiger Weise nur stellen, wer ein irgendwie geartetes Interesse an der Unwirksamkeitserklärung bzw. hier Außervoll- zugsetzung der Norm, geltend machen kann. Dabei gelten besondere Maßstäbe, wenn der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Denn die Ver- waltungsgerichtsordnung ist auf die Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz zu- geschnitten, weil effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VwGO) grundsätzlich 20 21 22 23 24
16 ausreichend durch nachträglichen - ggf. auch einstweiligen - Rechtsschutz gewährt werden kann und ein nachträglicher Rechtsschutz dem verfassungsrechtlich normier- ten Grundsatz der Gewaltenteilung besser Rechnung trägt. Insbesondere ein vorbeu- gender vorläufiger Rechtsschutz kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechts- schutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht. Daran fehlt es, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen dro- hen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen (zu Vorstehendem: VGH BW, Beschl. v. 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris Rn. 63 m. w. N.). Dem Antragsteller fehlt es im Hinblick auf die begehrte Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO an einem solchen berechtigten Interesse, da zum Zeit- punkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Überlastungsstufe (§ 2 Abs. 5 SächsCoronaSchVO) nicht vorliegen. Die an ihr Eintreten geknüpften Vor- schriften sind daher aktuell nicht anwendbar. Es ist auch nicht absehbar, dass diese Voraussetzungen bis zum Ablauf der Verordnung noch eintreten werden. Die Überlas- tungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn an fünf aufeinander folgenden Tagen mindestens 1.300 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 420 Krankenhausbet- ten der Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind oder die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und mindestens einer der Belas- tungswerte für Krankenhausbetten erreicht ist. Der Wert der 7-Tage-Inzidenz Hospita- lisierungen liegt aktuell (Stand: 2. November 2021) bei 5,92, der Belastungswert Nor- malstation bei 878 und der Belastungswert Intensivstation bei 205 (http://www.corona- virus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html). Damit fehlt es an Anhalts- punkten für ein Erreichen der Überlastungsstufe noch vor Außerkrafttreten der streit- gegenständlichen Verordnung mit Ablauf des 17. November 2021 (vgl. VGH BW a. a. O. Rn. 64 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2021 - 3 B 134/21 -, und Beschl. v. 9. August 2021 - 3 B 254/21 -, juris Rn. 19). Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die sächsische Staatsregierung inzwischen angekündigt hat, noch in dieser Woche eine neue Corona-Schutz-Verordnung zu erlassen, die bereits ab dem 8. November 2021 gelten und die aktuelle Verordnung vom 19. Oktober 2021 ersetzen soll. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller im Hinblick auf den von ihm angegriffenen § 6a SächsCoronaSchVO die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis abge- sprochen hat, weil der Antragsteller nicht durch die Regelung des § 6a Sächs- 25 26
17 CoronaSchVO von Veranstaltungen oder Einrichtungen ausgeschlossen werde, son- dern erst durch die privatrechtliche Entscheidung des Veranstalters bzw. Betreibers für die Geltung des 2G- Modells im Rahmen seiner Veranstaltung oder Einrichtung, ist dies zwar nachvollziehbar (vgl. etwa zur dortigen Regelung: NdsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2021 - 13 MN 424/21 -, juris Rn. 5 ff., und v. 13. Oktober 2021 - 13 MN 422/21 -, juris Rn. 19), überzeugt den Senat vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG aber letztlich nicht. Denn unterstellt man eine fehlende Antragsbefugnis für die Überprüfung der Re- gelung, bliebe dem Antragsteller lediglich der Zivilrechtsweg gegen den Betreiber, wo- bei der Senat hier keinerlei Erfolgsaussichten sieht. Den Betreibern oder Veranstaltern steht es im Sinne der Privatautonomie frei, in den Grenzen der geltenden Gesetze den Zutritt zu ihren Einrichtungen bzw. Veranstaltungen entsprechend zu beschränken. Sie trifft gerade keine Pflicht, dem Antragsteller als Ungeimpftem und nicht Genesenem den Zutritt zu gestatten. Damit bliebe der Antragsteller aber weitestgehend rechts- schutzlos, was mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren ist. Zwar trifft es zu, dass der jeweilige Betreiber oder Veranstalter auch ohne die Regelung in § 6a SächsCoronaSchVO den Zutritt zu seiner Einrichtung oder Veranstaltung auf Geimpfte oder Genesene hätte beschränken können. Tatsächlich werden sich jedoch die meisten Verantwortlichen, die sich für das 2G-Modell entscheiden, schon aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund des § 6a Sächs- CoronaSchVO dafür entscheiden, weil im Gegenzug die Kapazitätsbeschränkung ent- fällt sowie Abstands-, Masken- und die Pflicht zur Kontakterfassung nicht mehr gelten. Würde es also die Anreize für die Einführung des 2G-Modells in § 6a Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO nicht geben, würde dieses nach Auffassung des Senats nur im Ausnahmefall Anwendung finden und hätte der Antragsteller insoweit weit weniger Be- einträchtigungen zu befürchten als bei der derzeitigen Ausgestaltung. Damit ist § 6a SächsCoronaSchVO zwar nicht ge- oder verbietend an den Antragsteller adressiert und dürfte wohl auch nicht zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realak- ten ermächtigen, kann allerdings - wie dargestellt - eine ihn sonstwie belastende Wir- kung entfalten. Insoweit gebietet dann aber die effektive Rechtsschutzgewährung nach Art. 19 Abs. 4 GG auch die Möglichkeit einer (verwaltungs)gerichtlichen Überprüfung der entsprechenden Norm (vgl. auch: BbgVerfG, Beschl. v. 29. September 2021 - 18/21 EA -, juris Rn. 6). 2. Soweit der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO danach zulässig ist, ist er unbegründet. 27
18 Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver- ordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab- wehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver- fassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache- verfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu- lässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück- sichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein- heit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf- schiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs- sen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset- zung von § 6a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine In- teressenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. 28 29
19 2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelung ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 und 6 IfSG, wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises angeordnet werden kann. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Be- stimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrund- satz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). 2.2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit von § 6a SächsCoronaSchVO be- stehen nicht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgese- hene amtliche Begründung. Soweit der Antragsteller behauptet, die Begründung werde den Vorgaben der Ermächtigungsnorm des § 28a Abs. 5 IfSG nicht gerecht, weil sie nicht darstelle, warum es geboten sei, lediglich geimpften und genesenen Bürgern, nicht aber gesunden Menschen einen Zugang zu bestimmten Angeboten der Freizeit- gestaltung zu ermöglichen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus der Begründung zu § 6a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 ergibt, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit belastender Eingriffe nahe liege, Schutz- maßnahmen an denjenigen Örtlichkeiten aufzuheben, wo alle anwesenden Personen durch ihre Immunisierung über einen ausreichenden Schutz gegen eine Infektion ver- fügen (SächsGVBl. S. 892). Demnach geht der Verordnungsgeber von einer ausrei- chenden Immunisierung von Geimpften und Genesenen, nicht hingegen lediglich ne- gativ Getesteten aus. Im Allgemeinen Teil der Begründung zur aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung finden sich zudem Ausführungen dahingehend, dass voll- ständig Geimpfte und Genesene nach dem derzeitigen Kenntnisstand weniger von schweren Krankheitsverläufen betroffen seien und davon auszugehen sei, dass von ihnen eine geringere Ansteckungsgefahr ausgehe und Gleiches mit Einschränkungen für getestete Personen gelte (SächsGVBl. S. 1205). Dem Begründungserfordernis in § 28a Abs. 5 IfSG lassen sich zudem keine Anforde- rungen zu dessen Umfang und Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entneh- men (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.). Bei einer Gesamtschau des Allgemeinen Teils der Begründung und der Begründung speziell des 30 31 32 33
20 § 6a SächsCoronaSchVO ergibt sich aber ohne weiteres, dass die Maßnahmen der Verhinderung von Schließungen auch bei kritischen Infektionsgeschehen im Rahmen der übergeordneten Zielstellung der Vermeidung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus und Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens dienen sol- len und das 2G-Modell das Entfallen des Abstandsgebots, der Maskenpflicht und Ka- pazitätsbeschränkungen sowie der Kontakterfassung ermöglichen soll. Das ist für den Senat auch nachvollziehbar. 2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzun- gen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i. V. m. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der hier nur möglichen summari- schen Prüfung ebenfalls erfüllt sind. Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset- zungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus- scheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch- tig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß- nahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be- stimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere die Verpflichtung zur Vor- lage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (§ 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG) sein kann. § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbe- sondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des 34 35
21 Gesundheitssystems auszurichten sind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infek- tionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Vi- rusvarianten zu berücksichtigen. Zum präventiven Infektionsschutz können dabei ins- besondere unter anderem die in § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG genannten Maßnahmen er- griffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher Maßstab insbesondere die An- zahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ange- geben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet wer- den, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinde- rung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend er- forderlich ist. (1) Der Deutsche Bundestag hat zuletzt am 25. August 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt (BT- PlPr. 19/238, S. 31076C), so dass insbesondere die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen, denen die streitgegenständliche Vorschrift unterfällt, ergriffen wer- den können. (2) Deren Notwendigkeit i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durfte der Verordnungsgeber auch nach wie vor annehmen. 36 37
22 Notwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und dürfen nur solange aufrechterhal- ten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a Abs. 2 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonderen Verhält- nismäßigkeitsmaßstäbe vor. Der Umstand, dass nach Änderung des § 28a Abs. 3 IfSG durch Art. 12 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4152) die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises „zum prä- ventiven Infektionsschutz“ ergriffen werden kann und daher, anders als bislang, nicht mehr unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektions- geschehens auszurichten ist, lässt aber auch nach Vorstellung des Gesetzgebers die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Verordnungsgeber nicht entfallen (BT-Drs. 19/32275, S. 28; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 23). Ent- sprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschät- zungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, Rn. 6 f.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermäch- tigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grund- rechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Er erstreckt sich auch auf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm an- gestrebten Ziele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). (a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: Seit Ende September 2021 zeichnet sich wieder ein steigender Trend der Sieben- Tage-Inzidenzen ab, der in der letzten Woche in allen Altersgruppen sichtbar wurde. Die diesjährigen Fallzahlen sind deutlich höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Der Anteil positiv getesteter Proben unter den in den Laboren durchgeführten PCR- Tests steigt weiter an (42. Kalenderwoche (KW): 10,6 %; 41. KW: 8,3 %). Es ist damit 38 39 40 41
23 zu rechnen, dass sich im weiteren Verlauf des Herbstes und Winters der Anstieg der Fallzahlen fortsetzen wird, was u. a. in der noch immer großen Zahl ungeimpfter Per- sonen und mehr Kontakten in Innenräumen begründet ist. Hohe Sieben-Tage-Inzidenzen (>100 pro 100.000 Einwohner) wurden in den Alters- gruppen der 5- bis 49-Jährigen sowie der >90-Jährigen beobachtet. In allen Altersgrup- pen zwischen 5 und 19 Jahren lag die Sieben-Tage-Inzidenz bei über 170 pro 100.000 Einwohnern; bei den 10- bis 14-Jährigen lag sie über 200 pro 100.000 Einwohnern. Die mit Abstand höchste Inzidenz hospitalisierter Fälle wurde in Meldewoche (MW) 42 in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe der 60- bis 79-Jährigen. Das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs mit Krankenhaus- einweisung ist im Vergleich zu jüngeren Altersgruppen bei Älteren weiterhin am höchs- ten. Die Anzahl der hospitalisierten und intensiv-pflichtigen Patienten mit schweren akuten Atemwegsinfektionen (SARI-Fälle) ist insgesamt im Verlauf der letzten Woche in fast allen Altersgruppen stark gestiegen. Zudem ist der Anteil von COVID-19-Erkrankungen an SARI-Fällen weiter gestiegen, auf nun 23 %. Dieser Anteil ist in den Altersgruppen 15 bis 34 Jahre sowie 35 bis 59 Jahre mit 65 % bzw. 63 % besonders hoch. Der Anteil von COVID-19-Fällen unter allen intensivpflichtigen SARI-Patienten lag in der 42. KW 2021 bei insgesamt 44 % (Vorwoche: 39 %). Mit Datenstand vom 27. Oktober 2021 werden 1.768 Personen mit einer COVID-19- Diagnose auf einer Intensivstation behandelt. Damit zeichnet sich über die letzten Wo- chen ein leichter Anstieg der Fallzahl von Patienten mit COVID-19-Diagnose auf den Intensivstationen ab. In Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden praktisch alle Infektionen durch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. Andere besorgniserregende SARS- CoV-2 Varianten (VOC) sowie unter Beobachtung stehende Varianten (VOI) werden nur sehr selten nachgewiesen. Die Zahl der Todesfälle zeigt eine steigende Tendenz. Es lassen sich nicht alle Infekti- onsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Frei- zeit (z. B. im Zusammenhang mit Reisen) dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche 42 43 44 45 46 47
24 finden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schu- len, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, wobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind. Bis zum 2. November 2021 waren 66,8 % der Bevölkerung vollständig geimpft, in Sach- sen 56,8 %. Alle in Deutschland zur Verfügung stehenden Impfstoffe schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung wirksam vor einer schweren Er- krankung. Die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Be- völkerung in Deutschland wird insgesamt weiterhin als hoch, für vollständig Geimpfte (einschließlich solcher mit ggf. empfohlener Auffrischimpfung) als moderat einge- schätzt. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean- sätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grund- sätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie- rende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine besondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene Impfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüf- ten aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten haben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahr- scheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regio- nale Verbreitung und die Lebensbedingungen. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrschein- lichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vorer- krankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank- heitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in Deutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren oder Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und häufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auf- treten. 48 49 50
25 Nach Einschätzung des Robert Koch-Institus erscheint durch die Impfung das Risiko einer Virusübertragung in dem Maß reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen. Daten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung (sog. Beobachtungs- studien) belegen, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19- Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) in einem erheblichen Maße verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist niedrig, wenn auch nicht Null. In welchem Maß die Impfung darüber hinaus die Übertragung des Virus weiter reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden. Auf Basis der bisher vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV- 2 infiziert werden, stark reduziert und die Virusausscheidung verkürzt ist. In der Summe ist daher das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert. Gleiches gilt für Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die weniger als sechs Monate zurückliegt. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass einige Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung (asymptomatisch) PCR-postiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Das Ausmaß, in dem die Virusübertragung reduziert wird, variiert je nach Virusvariante. Bei allen derzeit dominierenden Virusvarianten ist das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert, allerdings ist bei der Delta-Variante von einer reduzierten Wirksamkeit gegen SARS- CoV-2 Infektionen auszugehen. Schließlich belegen Daten, dass selbst bei Menschen, die trotz Impfung PCR-positiv werden, die Viruslast signifikant reduziert wird und weniger lange anhält. Der bei weitem größte Teil der seit der 5. KW übermittelten COVID-19-Fälle war nicht geimpft. Der Anteil vollständig Geimpfter unter den Meldefällen ist jedoch in den letzten Wochen deutlich gestiegen und liegt mittlerweile in der Altersgruppe ≥ 60 Jahre bei über 50 %. Diese Zahl muss jedoch in Zusammenschau mit der in dieser Altersgruppe erreichten Impfquote in der Bevölkerung interpretiert werden. Durch den Vergleich des Anteils vollständig Geimpfter unter COVID-19-Fällen mit dem Anteil vollständig Geimpf- ter in der Bevölkerung ist es möglich, die Wirksamkeit der Impfung grob abzuschätzen (sog. Screening-Methode nach Farrington). Die nach dieser Methode geschätzte Impf- effektivität liegt für den Gesamtbeobachtungszeitraum 5. bis 42. KW für die Alters- gruppe 18-59 Jahre bei ca. 83 % und für die Altersgruppe ≥ 60 Jahre bei ca. 81 %. Für den Zeitraum der letzten vier Wochen (39. bis 42. KW) liegt die geschätzte Impfeffek- tivität für die Altersgruppe 18-59 Jahre bei ca. 75 % und für die Altersgruppe ≥ 60 Jahre bei ca. 73 %, beim Schutz vor Hospitalisierung bei ca. 90 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 85 % (Alter ≥ 60 Jahre), beim Schutz vor Behandlung auf der Intensivstation bei ca. 51 52
26 94 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 91 % (Alter ≥ 60 Jahre) und beim Schutz vor dem Tod bei ca. 98 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 85 % (Alter ≥ 60 Jahre). Bei den gegenwärtigen 7-Tage-Inzidenzen besteht eine zunehmende Wahrscheinlich- keit infektiöser Kontakte. Daher wird dringend empfohlen, das Impfangebot gegen CO- VID-19 wahrzunehmen und hierbei auf einen vollständigen Impfschutz zu achten. Auch die Möglichkeit der Auffrischimpfung (Boosterimpfung) sollte von Personengruppen ge- nutzt werden, für die die STIKO dies empfiehlt. Insbesondere bei jetzt deutlich steigenden Fallzahlen sollte unabhängig vom Impf-, Ge- nesenen- oder Teststatus das grundsätzliche Infektionsrisiko und der eigene Beitrag zur Verbreitung von SARS-CoV-2 reduziert werden. Deshalb sollten alle Menschen konsequent die AHA+L-Regeln einhalten, Situationen insbesondere in Innenräumen, bei denen sogenannte Super-Spreading-Events auftreten können, möglichst meiden, nicht notwendige Kontakte reduzieren und weiterhin die Corona-Warn-App nutzen. Wichtig ist außerdem, dass man auch bei leichten Symptomen einer neu auftretenden Atemwegserkrankung (unabhängig vom Impfstatus) zuhause bleibt, die Hausarztpraxis kontaktiert und sich testen lässt (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 28. Oktober 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 27. Oktober 2021, Tabelle mit den gemeldeten Impfungen nach Bundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen vom 3. November 2021, Impfen - Wirksamkeit [Stand: 18. Oktober 2021], jeweils abgerufen auf der offizellen Website des Robert-Koch-Institus https://www.rki.de). (b) Der Inzidenzwert für den Freistaat betrug - Stand: 2. November 2021 - 284,4 Fälle und für die Stadt L. 141,1 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (https://www.coronavirus.sachsen.de). Angesichts dieser Infektionslage und der niedrigen Impfquote im Freistaat Sachsen sind die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln verpflichtet. Sie dürfen insbesondere niedrigschwellige Schutzmaßnahmen ergreifen, die primär der Kontrolle des stattfindenden Infektionsgeschehens dienen, um dessen rasche und unbemerkte Ausbreitung zu verhindern. Denn durch die sich leicht übertragende Deltavariante des Virus einerseits und die geringe Impfquote andererseits steht zu befürchten, dass es bei einem unüberwachten Geschehen innerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer Überlastung des Gesundheitssystems kommt. 53 54 55 56
27 Um entsprechend niedrigschwellige Schutzmaßnahmen handelt es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises entsprechend § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG schon nach der Bewertung des Bundesgesetzgebers, der diese gerade zur präventiven Kontrolle des Infektionsgeschehens vorgesehen hat. Durch die Aufnahme in den Katalog der Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber zugleich normiert, dass er diese grundsätzlich als notwendig und damit auch als geeignet zur Bekämpfung von COVID-19 ansieht. (3) Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung ein legitimes Ziel. Übergreifendes Ziel der Verordnung ist gemäß dem Allgemeinen Teil der Begründung, nach wie vor einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten und eine Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden. Ferner sollen auch bei kritischem Infektions - geschehen Schließungen vermieden werden, indem nur geimpfte oder genesene (2G- Modell) oder zusätzlich getestete Personen (3G-Modell) Zutritt zu infektionsschutz- rechtlich relevanten Einrichtungen und Angeboten erhalten. Dabei geht der Verord- nungsgeber davon aus, dass im Freistaat Sachsen noch kein ausreichender Immunisierungsgrad der Bevölkerung erzielt werden konnte, der genügt, um Leben und Gesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ohne weitere Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Die Impfquote im Freistaat Sachsen ist noch in einem Bereich, in dem allein die Erkrankung Ungeimpfter und nicht vollständig Geimpfter zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen kann. Dies steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, nach der sich die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten haben und dabei absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Es steht auch im Einklang mit der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). Zugleich berücksichtigt der Verordnungsgeber zu Recht auch die sozialen und ökonomischen Folgen der von ihm angeordneten Maßnahmen und der sich daraus ergebenden Pandemiebekämpfungsstrategie und will angesichts der bereits zahl- reichen geimpften und genesenen Bürger eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr zur Normalität ermöglichen, indem bestimmte Zugänge zu Einrichtungen oder Dienst- leistungen entweder nur Geimpften und Genesenen (2G-Modell) unter Aufhebung 57 58 59 60
28 ansonsten geltender weiterer Einschränkungen wie Abstandsgebot, Maskenpflicht und Kontakterfassung oder aber Geimpften, Genesenen und negativ Getesteten - dann nur unter Wahrung der genannten infektionsschutzrechtlichen Vorkehrungen - (3 G- Modell) gewährt werden. (4) Die Einführung des 2G-Optionsmodells in § 6a SächsCoronaSchVO ist als eine Maßnahme unter einer Vielzahl weiterer auch geeignet zur Erreichung des dargestellten Ziels. Hierfür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22). Hier wird auf der einen Seite durch das Zusammenkommen nur von nach den bisherigen Erkenntnissen jedenfalls ausreichend immunisierten Personen die Gefahr schwerer Verläufe und damit einer Belastung des Gesundheitssystems minimiert. Zugleich bedeutet dies aber auf der anderen Seite für den Betreiber oder Veranstalter, der sich für das 2G-Modell entscheidet, dass wegen des minimierten Risikos von weiteren, seine Berufsausübungsfreiheit oder allgemeine Handlungsfreiheit einschränkenden Beschränkungen wie Kapazitätsbegrenzung, Masken- und Abstandspflicht sowie Kontakterfassung abgesehen werden kann. Im Rahmen der Geeignetheit war auch zu berücksichtigen, dass das Risiko einer Virusübertragung in den hier hauptsächlich betroffenen Innenbereichen besonders hoch ist und durch weitere Umstände, z. B. erhöhter Aerosolausstoß bei sportlicher Betätigung oder Tanzen oder räumliche Enge in Bars bzw. Clubs, weiter begünstigt wird. Wenn der Antragsteller die Eignung der Maßnahme dahingehend in Frage stellt, dass auch Geimpfte und Genesene keinen vollständigen Schutz innehätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Eignung einer Maßnahme nicht daran scheitert, das sie keinen 100%igen Schutz gewährleistet. Impfung und durchgemachte Erkrankung senken das Infektionsrisiko nach den dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich und sind daher geeignet, das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und damit verbundener schwerer Erkrankungen zu fördern. Zudem trägt jede Verringerung der Viruslast, wie sie bei Geimpften und Genesenen festgestellt wurde, zu einem gewissen Fremdschutz bei. Dadurch, dass Geimpfte weniger häufig schwer an COVID-19 erkranken, belasten sie im Übrigen auch das Gesundheitssystem weniger. Schließlich war die Regelung auch vor dem Hintergrund bestehender Impfangebote für alle erforderlich. Mildere, zur Erreichung der o. g. Zielsetzung gleichermaßen geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. So ist insbesondere die Ausweitung des Zutritts auf 61 62 63
29 negativ Getestete nicht gleichermaßen geeignet. Denn hier spielt eine Rolle, dass ein negativer Test - ungeachtet von dessen Fehlerquote - immer nur eine Momentauf- nahme darstellt und die trotzdem bestehende Gefahr einer Infektion, z. B. auch durch eine unerkannt infektiöse geimpfte oder genesene Person, nicht minimiert. Wegen der Geltung eines Testergebnisses bis zu 24 Stunden besteht überdies die Gefahr, dass sich die negativ getestete Person noch vor dem Zutritt infiziert hat. In diesem Fall droht dem Ungeimpften und ggf. weiteren lediglich negativ getesteten Anwesenden aber im Vergleich zu Geimpften oder Genesenen ggf. ein schwererer Krankheitsverlauf und damit unter Umständen auch eine zusätzliche Belastung des Gesundheitssystems. Auch kann der Ungeimpfte die Infektion sodann aus der Einrichtung oder Veranstaltung heraus mit größerer Wahscheinlichkeit nach außen tragen. (6) Die Einführung des 2G-Optionsmodells in § 6a SächsCoronaSchVO ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber den Betreibern und Veranstaltern die Einführung des 2G-Modells für ihre jeweilige Einrichtung oder Veranstaltung nicht vorschreibt, sondern ihnen lediglich im Fall der Entscheidung für dieses Modell gewisse Erleichterungen einräumt (Entfallen der Kapazitätsbeschränkung, des Abstandsgebots, der Maskenpflicht und der Pflicht zur Kontakterfassung). Es steht damit jedem Betreiber oder Veranstalter frei, sich für oder gegen das Modell zu entscheiden. Tatsächlich zeigt auch die Praxis, dass seit der Einführung des 2G-Optionsmodells mit der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung vom 21. September 2021 hiervon eher zurückhaltend Gebrauch gemacht wird und das 3G-Modell deutlich überwiegt. Damit stehen Ungeimpften und nicht Genesenen aber regelmäßig zahlreiche Alternativen zur Verfügung und stellt sich das Optionsmodell nicht etwa als flächendeckender Ausschluss Ungeimpfter und nicht Genesener von sämtlichen betroffenen Freizeiteinrichtungen und -aktivitäten dar. Überdies hat der Verordnungsgeber das 2G-Optionsmodell auch gerade nicht für Angebote der Grundversorgung, der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs oder notwendige medizinische Dienstleis- tungen vorgesehen, so dass auch insoweit der Zugang Ungeimpfter und nicht Genesener gewährleistet ist. Die letztlich verbleibenden damit verbundenen Nachteile für Ungeimpfte und nicht Genesene (Ausschluss von konkreten Einrichtungen bzw. Veranstaltungen) sind mit Blick auf das aktuelle, derzeit wieder dynamische Infektionsgeschehen und auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren und erneuten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens angemessen und daher hinzunehmen. 64
30 Eine andere Bewertung gebieten derzeit auch sog. Impfdurchbrüche nicht. Diese zeigen lediglich, dass (ebenso wie andere Schutzmaßnahmen auch) eine Impfung keinen vollständigen, einhundertprozentigen Schutz bietet. Gemessen an der Zahl der insgesamt geimpften Personen und der insgesamt neu infizierten Personen ist der Anteil der sog. Impfdurchbrüche aber gering und stellt die Effektivität der Corona- Schutzimpfung nicht grundlegend infrage. Die optionalen Zugangsbeschränkungen und Nachweispflichten dienen dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter und stehen daher nicht außer Verhältnis zu den Eingriffen in die Rechte der Betroffenen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die angegriffene Regelung nicht isoliert steht, sondern einen Ausgleich für Lockerungen zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so OVG Saarland, Beschl. v. 1. September 2021 - 2 B 197/21 -, juris Rn. 11). In der angegriffenenen Vorschrift sieht der Senat auch keine indirekte Impfpflicht. Das Optionsmodell in § 6a SächsCoronaSchVO ist - wie bereits dargestellt - für Betreiber und Veranstalter gerade nicht verpflichtend, sondern bietet ihnen lediglich eine Möglichkeit. Im Falle des Gebrauchmachens von dieser Option hat der Verordnungsgeber in § 6a Abs. 1 SächsCoronaSchVO bestimmte Rechtsfolgen vorgesehen. Mit dem Optionsmodell wird der Antragsteller gerade nicht gehindert, auch ohne Impfung die von ihm gewünschten Aktivitäten auszuüben und bestimmte Einrichtungen aufzusuchen. Dies ist ihm aufgrund ausreichender Alternativen nach wie vor möglich. Überdies verlangt die Verfassungsordnung nicht, dass mit der eigenverantwortlichen Ausübung grundrechtlicher Freiheiten stets und ausnahmslos positive Konsequenzen verbunden sind, insbesondere wenn, wie im Falle von COVID- 19, Impfstoffe ausreichend vorhanden sind (BayVGH, Beschl. v. 14. September 2021 - 25 NE 21.2226 -, juris Rn. 54 m. w. N.). 2.4 Soweit der Antragsteller sich durch die angegriffene Regelung in seiner allge- meinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sieht, handelt es sich allenfalls um einen Eingriff im unteren Bereich der Eingriffsintensität. Denn - wie dargestellt - handelt es sich nicht um einen flächendeckenden, sondern allenfalls partiellen Ausschluss Ungeimpfter von sämtlichen Freizeitangeboten. Auch der 65 66 67 68 69
31 Antragsteller hat für sich lediglich eine ... in L. benannt, die er als Ungeimpfter und nicht Genesener wegen der Geltung des 2G-Zutritts nicht mehr aufsuchen könne. In dem Fitnessstudio, in dem er Mitglied ist, gilt ausweislich von dessen Internetauftritt die 3G- Regelung. Zudem ist auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass der Eingriff in die Rechte des Antragstellers hier nicht durch die angegriffene Verordnungs-regelung, sondern die Entscheidung des Betreibers oder Veranstalters für das 2G-Modell erfolgt. Außerdem hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die angegriffene Vorschrift als eine zulässige Aktualisierung der Schranken der „Rechte anderer“ und der „verfassungsmäßigen Ordnung“ darstellt. Bei den „Rechten anderer“ handelt es sich um die Grundrechte der anderen, in derselben Einrichtung oder bei derselben Veranstaltung Anwesenden, die ggf. aufgrund von Vorerkrankungen unverschuldet ihrerseits nicht geimpft sind, auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), die bei einer Infektion in höchstem Maß bedroht wären. Den Antragsgegner trifft insoweit aus den genannten Verfassungsbestimmungen eine entsprechende Schutzpflicht, deren Erfüllung u. a. auch die streitgegenständliche Regelung dient. 2.5 Die von dem Antragsteller geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehand- lung liegt ebenfalls nicht vor. Der Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesent- lich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Diffe- renzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 -, juris Rn. 79). Danach vermag der Senat nicht festzustellen, dass die personengruppenbezogene Differenzierung zwischen vollständig Geimpften und Genesenen einerseits und noch 70 71 72 73
32 nicht vollständig geimpften Personen andererseits willkürlich sein oder mit einer unverhältnismäßigen Belastung für die Gruppe der Ungeimpften und nicht Genesenen verbunden sein könnte. Aufgrund der oben bereits ausführlich dargestellten Erkenntnisse zur Schutzwirkung der Impfungen bzw. einer durchgemachten Erkrankung besteht für die Ungleichbe- handlung ein sachlicher, an den Zwecken der Verordnungsermächtigung ausgerich- teter Grund und erweist sich der hiermit verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützen Interessen nicht geimpfter Personen - auch unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungsspielraums - nicht als unverhält- nismäßig. Eine Ungleichbehandlung ist ebenso wenig im Hinblick auf eine mittels PCR-Test negativ getestete Person gegeben. Denn auch insoweit ist die eigene Ansteckungsgefahr wie auch die hieran anschließende Übertragungsgefahr für den Getesteten ungleich höher als für Geimpfte und Genesene. Für letztere ist ferner auch ein schwerer Krankheitsverlauf mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so dass eine Ungleichbehandlung wiederum aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Der Gleichstellung von Geimpften und Genesenen mit negativ mittels PCR-Test Getesteten im Rahmen einer Zutrittsregelung düften zudem Praktikabilitäts - erwägungen entgegenstehen. Denn wegen der nicht unerheblichen Kosten für einen PCR-Test ist nicht zu erwarten, dass sich der Betreffende diesem in einer gewissen Regelmäßigkeit unterzieht. Der Senat sieht schließlich auch keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Regelung in § 6a Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO, wonach der Zutritt bei Geltung des 2G-Modells auch Beschäftigten gestattet ist, die über einen Testnachweis verfügen und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots tragen. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung sind zum einen der Umstand, dass es an einer Rechtsgrundlage für eine generelle Abfrage des Impfstatus bei den Beschäftigten durch den Arbeitgeber fehlt und zum anderen der Betreiber oder Veranstalter zur Ermöglichung seines Angebots regelmäßig auf entsprechendes Personal angewiesen ist. Von einer willkür- lichen Ungleichbehandlung kann daher keine Rede sein. Um der dann auch von diesen lediglich getesten Personen ausgehenden erhöhten Infektionsgefahr gegenüber Geimpften und Genesenen zu begegnen, gilt für das Personal die Maskenpflicht, die hier im Übrigen durch den Betreiber/Veranstalter auch wesentlich besser kontrolliert und durchgesetzt werden kann als dies bei genereller Zulassung auch Getesteter der 74 75 76
33 Fall wäre. Denn eine Kontrolle, dass Abstandsgebot und Maskenpflicht von den „nur“ Getesteten eingehalten werden, würde eine ihrerseits diskriminierende Kennzeichnung dieser Personen voraussetzen. 3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Denn der Ausschluss des Antragstellers von vereinzelten Angeboten aus dem Freizeitbereich, von denen er bisher lediglich eine ... in L. benannt hat, und der damit verbundene Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit wiegt weit weniger schwer als die im Fall einer Außervollzugsetzung der Norm und Gestattung des Zutritts bestehende Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Menschen, insbesondere solcher, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, und der Überlastung des Gesundheitswesens, die dann wiederum nicht nur die schwer an COVID19-Erkrankten, sondern auch andere schwer Erkrankten und einer Hospitalisierung bedürftigen Patienten betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die vom Antragsteller angegriffenen Regelungen bereits mit Ablauf des 17. November 2021 außer Kraft treten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorweg- nahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Eilverfahren nicht veran- lasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Heinlein Wiesbaum RiinOVG Dr. Helmert ist verhindert. Die Unterschrift wird ersetzt. v. Welck 77 78 79 80
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 B 374/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 15x
- § 6a und 9 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO 4x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 7x
- Grundgesetz Artikel 3 4x
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- IfSG § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite 25x
- § 6a Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 6a und § 9 Abs. 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 6a SächsCoronaSchVO 13x (nicht zugeordnet)
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- § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6a Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 5x
- Art 15 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 SächsJG 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 SächsJG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 4x
- § 6a Abs. 3 und 4 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 5 SächsCoronaSchVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 19 1x
- 1 S 3038/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
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- BVerfGG § 32 1x
- 1 BvR 1290/85 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 123 1x
- 4 VR 2.98 1x (nicht zugeordnet)
- § 6a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 5 Epidemische Lage von nationaler Tragweite 3x
- Grundgesetz Artikel 80 1x
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- IfSG § 32 Erlass von Rechtsverordnungen 1x
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- IfSG § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot 3x
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- Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 16/11 1x
- 1 BvR 611/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)