Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 838/20.A
Az.: 6 A 838/20.A 6 K 2203/18.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der 3. des 4. des 5. der 6. des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 14. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Leipzig vom 21. September 2020 - 6 K 2203/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe I. Die Kläger begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz sowie hilfsweise die Feststellung von Abschie- bungsverboten. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses wurde das angefochtene Urteil der bevoll- mächtigten Rechtsanwältin der Kläger am 5. Oktober 2020 zugestellt. Mit Schreiben ihrer Rechtsanwältin vom 20. Oktober 2020 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Dieses Schreiben ist am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen. Auf dessen Seite 2 findet sich der Hinweis: „Die Be- gründung der Berufung wird innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig am 05.10.2020 bis zum 05.12.2020 vorgelegt.“ Ausweis- lich der Verfügung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wurde der Zulassungs- antrag am 26. Oktober 2020 bearbeitet. Die Verfügung der Geschäftsstelle wurde vom Berichterstatter am 27. Oktober und vom Kammervorsitzenden am 28. Oktober 2020 abgezeichnet. Hernach wurde die Gerichtsakte von der Geschäftsstelle der Kammer am 4. November 2020 an das Oberverwaltungsgericht abgesandt, wo sie dem Ein- gangsstempel auf dem Übersendungsschreiben nach am 5. November 2020 einge- gangen ist. 1 2
3 Die Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden datiert vom 11. November 2020. In der Eingangsbestätigung des Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 wur- den die Kläger darauf hingewiesen, dass nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG - im Unter- schied zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - der Zulassungsantrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Urteils nicht nur zu stellen, sondern innerhalb dieser Frist auch zu begründen ist. Hierauf haben die Kläger mit Schreiben vom 12. November 2020 die Verlängerung der Frist für die Zulassungsbegründung gebeten. Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom gleichen Tag wurde ihnen unter Verweis auf § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO mitgeteilt, dass eine Verlängerung ausgeschlossen ist. Hierauf haben die Kläger mit Schreiben ihrer Rechtsanwältin vom 13. November 2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit am 25. November 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag ihren Zulassungsantrag begründet. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Kläger haben zwar die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG geregelte Frist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung versäumt (a). Insoweit ist ihnen jedoch Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewäh- ren (b). a) Die Kläger haben die Frist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Beru- fung versäumt. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht zu bean- tragen, wobei nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind. Aus der Zusammenschau dieser Regelun- gen folgt, dass die Begründung der Zulassung der Berufung der gleichen Frist unter- liegt, wie der Zulassungsantrag selbst. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittel- belehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Klägern am 5. Oktober 2020 zugestellt worden. Damit lief die Begründungsfrist am Donnerstag, den 5. No- vember 2020 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist haben die Kläger keine Zulassungsbegründung vorgelegt. b) Den Klägern ist jedoch gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Be- gründungsfrist zu gewähren, da sie ohne Verschulden verhindert waren, diese Frist 3 4 5 6 7
4 einzuhalten. Verschulden i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Allerdings war die fehlende Fristeinhaltung zunächst von den Klägern selbst verschul- det. Ihre Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden dem Verschulden der Kläger gleichsteht (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 VwGO), hätte beim Lesen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts unschwer erkennen kön- nen, dass die Begründungsfrist nach einem Monat und damit am 5. November 2020 ablief. Neben dieses Verschulden der Kläger trat indes ein Verschulden des Verwaltungsge- richts, das letztlich kausal für die Fristversäumung war, weswegen sich das Verschul- den der Kläger nicht entscheidend auswirkte. Zwar durften die Kläger entgegen ihrem Vortrag wohl nicht darauf vertrauen, dass ihnen das Verwaltungsgericht wegen der un- zutreffenden Ausführungen im Schreiben ihrer Rechtsanwältin vom 20. Oktober 2020 zur Dauer und zum Ablaufdatum der Frist für die Vorlage der Zulassungsbegründung umgehend einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilen würde, dass die Begrün- dung der Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG - anders als nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils und daher bis zum 5. November 2020 vorzulegen ist. Damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt. Neben der von Verfassungs wegen gebotenen fairen Ver- fahrensgestaltung ist auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funk- tionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Daher muss der Par- tei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung bei fristgebundenen Verfah- renserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verla- gert werden. So besteht etwa für ein im vorausgegangenen Rechtszug mit der Sache befasst gewesenes Gericht von Verfassungs wegen aus Gründen nachwirkender pro- zessualer Fürsorge keine Verpflichtung, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Be- rufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten. Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen. Die nachwir- kende prozessuale Fürsorgepflicht ist in einem solchen Fall darauf beschränkt, den Schriftsatz im normalen Geschäftsgang weiterzuleiten (BVerfG, Beschl. v. 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Entsprechendes dürfte im Streitfall 8 9
5 gelten. Eine Verpflichtung des vorbefassten und damit unzuständigen Gerichts, dem Rechtsmittelführer bei einem Irrtum über die Dauer von Rechtsmittel- und Rechtsmit- telbegründungsfristen einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, dürfte von dessen nachwirkender prozessualer Fürsorgepflicht nicht erfasst sein. Die verzögerte Weiterleitung des Antrags auf Zulassung der Berufung an das Sächsi- sche Oberverwaltungsgericht führte aber dazu, dass die bei Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht noch laufende Begründungsfrist von den Klägern nicht mehr gewahrt werden konnte. Bei Weiterleitung im ordnungsgemä- ßen Geschäftsgang hätte die Frist dagegen noch eingehalten werden können. Ange- sichts des Zeitraums, der zwischen dem Eingang des Zulassungsantrags beim Verwal- tungsgericht bis zur Vorlage beim Oberverwaltungsgericht verstrich, ist den Klägern daher Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. Hier kann offenbleiben, welcher Zeitraum zwischen dem Eingang eines Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht und dem Eingang beim Oberverwaltungsgericht in einem Haupt- sacheverfahren im normalen Geschäftsgang regelmäßig anzusetzen ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass vorliegend der normale Geschäftsgang nicht mehr gewahrt war. Zwischen dem Eingang des Zulassungsantrags der Kläger beim Verwaltungsge- richt am 20. Oktober 2020 und dessen Eingang beim Oberverwaltungsgericht am Don- nerstag, den 5. November 2020, an dem auch die Begründungspflicht ablief, vergingen 16 Tage. Unter diesen Umständen kann jedenfalls ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass Beteiligte bei normalem Geschäftsgang erwarten dürfen, dass sie vom zuständigen Oberverwaltungsgericht noch rechtzeitig vor Ablauf der Zu- lassungsbegründungsfrist in der Eingangsbestätigung auf einen offensichtlichen Rechtsirrtum hinsichtlich der Begründungsfrist und einen drohenden Fristablauf hinge- wiesen werden (zum Umfang der prozessualen Fürsorgepflicht des Rechtsmittelge- richts: bei einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 14; zur Übersendung der Berufungsschrift an das unzuständige Oberlan- desgericht: BVerfG, Beschl. v. 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 -, juris Rn. 9; der Be- schwerdeschrift beim unzuständigen Oberverwaltungsgericht: SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2017 - 3 B 60/17 -, juris Rn. 6. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris). Wäre die Akte im normalen Geschäftsgang einige Tage nach Eingang beim Verwaltungsge- 10
6 richt eingegangen, hätte der Hinweis des Senatsvorsitzenden die Prozessbevollmäch- tigte der Kläger noch vor Ablauf der Frist zur Begründung erreicht, sodass eine Wahrung der Frist wahrscheinlich gewesen wäre. 2. Der Zulassungsantrag der Kläger ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Zu- lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Die Kläger werfen die Fragen auf, ob ein Verwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politi- schen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes ablehnen kann, wenn im Kern einheitli- che Sachverhalte des Klägers zur Verfolgung vorgetragen werden, die nur in der Darstellung der Abläufe der Sachverhalte unwesentlich abwei- chen und das Verwaltungsgericht wegen der Abweichung der Sachver- halte von einer Unglaubwürdigkeit ausgeht, sowie ob das Verwaltungsgericht die Auskunft der Botschaft der Bundesrepub- lik Deutschland M. über die geschilderten und belegten Geschehnisse der Kläger in der Tschetschenischen Republik stellen kann. Diese Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat die vorgetragenen Verfolgungshandlungen der Kläger zu 1 und 2 in der Gesamtschau - u. a. wegen widersprüchlichen Vorbringens - als un- glaubhaft gewürdigt (UA S. 6 f.) und folglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft abgelehnt. 11 12 13 14 15
7 Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit haben die Kläger vorgetragen, Ziel der Fra- gen sei die „Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat der Kläger und die Feststellung der allgemeinpolitischen Verhältnisse im Herkunftsstaat der Asylsu- chenden sowie die Einschätzung des Gerichts zu den Entwicklungen im Herkunftsstaat und die Auswirkungen unter Berücksichtigung der Geschehnisse, die der Kläger zu 1 erlitten“ habe. „Nur weil der Kläger zu 1 einheitliche Geschehnisse geschildert“ habe, „die unwesentliche Abweichungen in den Abläufen enthalten“, könne nicht auf man- gelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens geschlossen werden. Daraus wird deutlich, dass die Kläger mit der ersten Frage im Gewand einer Grundsatzberufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen. Dieser Zulassungsgrund wird von der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG - an- ders als von § 124 Abs. 2 VwGO - nicht erfasst und kann daher die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Ob die vom Verwaltungsgericht festgestellten „Abwei- chungen in den Abläufen“ zwischen dem Vorbringen beim Bundesamt und im gericht- lichen Verfahren „unwesentlich“ sind oder nicht, entzieht sich einer verallgemeinernden Klärung. Auch der zweiten Frage kommt ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es be- darf keiner grundsätzlichen Klärung der Frage, ob ein Verwaltungsgericht befugt ist, über das Auswärtige Amt eine Auskunft der Botschaft in M. zur Klärung tatsächlicher Verhältnisse in Russland einzuholen. Sie lässt sich ohne weiteres mit Ja beantworten, ohne dass es hierzu einer grundsätzlichen Klärung bedürfte. Soweit sich die Kläger in der Begründung ihres Antrags gegen die Verwertung der vom Bundesamt eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in M. vom 6. August 2018 wenden, die in dem gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vom Verwaltungs- gericht in Bezug genommenen Bescheid des Bundesamts mit angeführt wird und nach ihrem Vortrag im Widerspruch zu anderen Erkenntnismitteln steht, ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen, weil die Kläger damit die Würdigung von Erkenntnismitteln im Einzelfall rügen und somit in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen. Dass die Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu einer bestimmten Tatsachenfrage zulassen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 3 A 636/21.A -, juris Rn. 17), legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Hierzu hätte es entweder einer eigenständigen Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel oder der Berufung auf kon- krete weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnis- mittel bedurft (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 a. a. O. Rn. 18). Das leistet die 16 17 18
8 Beschwerde nicht, die lediglich pauschal auf nicht näher bezeichnete „in das Verfahren eingebrachte Berichte aus dem Staatsfernsehen“ verweist. Soweit damit auf ein an das Verwaltungsgericht Leipzig per E-Mail übersandtes Video Bezug genommen werden soll, wird weder dargelegt, welchen Inhalt das Video hat, noch, inwieweit sich daraus eine andere Beurteilung ergeben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 19 20
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Referenzen
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- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- § 78 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 57 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- VwGO § 173 1x
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- VwGO § 124 1x
- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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